1858 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

MMW für Handel, EW, . m Wutlicbe 142. Bekker mit der Akadeinie verbundenen Kunst- und " 3) Ueber den onds, Welcher fich aüs- den Erträgen der durch die * die gutachtlicbe Aeußerung vorbehalten ist; (Allerhöchste Ordre vom

Akbeit'm , Géwerkschule. - * -K Uekten ur ebun der drin endsten 5. FEkaUk 1855), * 31)*eries Handzeichnk": die PköfEssoren Herbis- LMS?" * WZUTJUYW JdenZ'eLleKtzießchlxxt, osteht denz! ELngelZchen Ober- rchen- bci Vesebung der geistlichen Natbssteüen bei den Regierungen. so-

: ck " Holbein und der Lehrer Schükk- " Dis tion u. fern mix diesen Stellen eine Mitgliedschaft im Konsistorium ver- gebenD-tßi?deLteentShkäl-ßk u?1etrerGesey Sammlung, welches heute außge 32) MW,?ÜÜM nach Gypsabgüssen: Prof.. WU J. Fiskb'k-k- ra d e aueilégeVestiYußun UT, den Geschäftögang betre end. bunden ist (Allerh. Ordre vom 5.- ebxuar 1855 und AÜerh. Ordres

33 Geometri es und“ar itektoni es Rei en: die ro e o- * 1 D rEvan eli eO er-Kirchenrath Verwaltet dix? Angelegenheiten WU 10- Januar 11,117) 19- JUUi ! 57)- Nr. 4837" ZeetxerdljeersöYFYaFrrelFßzurv311138121551“zxxuasro H??NHFL ) reü ieer und SZeves as1c1hd t. s P f " koüe ilesä).e Er stZHtsZ direktem Verkehr mit den übrtgen Behörden und her Leitung .des ktrchlichen Kollektenwesens; (AUerh. Ordre vom

räclußon“ .dn unbekannten “haber aufgekündlgter'

der Vorlesungen und prakti Akademie der Künße im Sommer-Halbjahr vom 1. April bis

““VW-MWM „-W»W-_cx=_-»WWUWM»W, „.*-„M.,...«m «., „„. ; «... «.*-:= «_:_-:* „“Y“-«.;; :; __._.*:„-:- "».-:; .-“*“*.,.'-4-_-_.x,.-_-«„-„« **“ ...;-?.»: * :.--

uis' und. Neumärkischer Pfand tiefe; und

. dewAKerhöchsten Erlaß. vom 15. Fxbruar 1858, bt- treffend dxe Genehmigung der von dem General-Land- tage der weßpreußischen Landschaft beschlossenen u- säße zu dem unter dem 25. Juni 1851 Allerh chst bestätigten Weßpreußischen Landschafts-Rc lement; unter

?elung der in- ländischen Scheidemünze gegen Courant bei den Staats-

die Verordnung, betreffend die Umwech kassen. Vom 15. Februar 1858, und unter

. den Allerhöchfien Erlaß vom' 20. FeBruav 1858, de- = treffend die Wiederherfteüung der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Naumburg verlorenen “Grund-

akten. Berlin, den 15. März 1858. _ Debits-Comloir der Geseß-Sammlung.

Ministerium der eiZlichen, Unterrichts : und Medizina : ngtle'gxnbeikén.

Akademke der Künste

- V e r e i ck n i ß schen Ukbungen bei der Königlichen

Ende September d. J. .4. Fächer der bildenden Künste.

1), Zeichnen, Malen und Modelliren, nach dem lebenden Model],

* gelxij'et von den' Mitglieden des Senats der Akademie unter Mitwirkung des Professors Joh. Wolff. “' Untzrlricxt in der Compofition und Gewandung: Prof. v. 6 er. , -

Unterricht im Malen (höhere Abtheilung): Prof. Schrader. Zeichne1x,und Malen im Königl. Museum und in der Aka- demie: Pxof. Herbig.

Anatomie: Dr. Müller.

Zeichnen nach Gypsabgüfsen (Antike): Prof. Daege. ModeUiren nach der Antike: Prof. Aug. Fischer.- Vorbereitungs- und Prüfungsklaffe: die Professoren H erbig und Holbein.

) Landschaftszeichnen: Prof. Schirmer.

eichncn der Thiere, besonders der Pferde: Prof. Eybel. , eichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Domschke. _ Die Projection, Schatten:Construction, Perspektive, verbun- den mit Aufgaben aus den hißorisch - wichtigen Bauwerken: Frof. Beckmann. * ' upferftechen: Prof. Mandel. S warzkunst auf Stahl: Prof. Lüderiy. Zo z- und Formßechen: Prof. Gubiy. ckrift- und Kartenßechen: Lehrer Reyher.

) Metallgraviren und Steinschneiden: Prof. K. Fischer.

Vronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer. Kunstgkschichte: Prof. [Jr. Guhl '

) Mythologie: Prof. 01“. Gepper't.

Geschichte.de§ Koftüms: Prof. Weiß. - 13. Baufächer. Zeichnung und Composition architektonischer Dekorationen: Prof. Bötticher. 7 Entwerfen der Gebäude: Hof-Baurath Prof. Strack. 8) Vau-Constructionen: Derselbe. Verspek'tive für Architekten: Prof. Beckmann. Modeüxren architektonischer Verzierungen: Prof. Aug. Ftscher. 0. Musik.

) Lehre der Harmonie: Musik-Direktor Bach.

Doppelter '“Contrapunkt und Fuge: Derselb ?.

) Choral- und Figuralfiyl: Derselbe.

Freie Vokal-Compoßtion: die Musik-Direktoren Bach und Grell.

1). Bei der mit der Akademirverbundenen allgemeinen Zeichnenschule. _

Freies Handzeichnen; unter Leitun des Pro . Len eri und des Lehrers Gosch. g ' f 9 ch

Anfang bis Ende April“jxden Mittwoch voax 12 W 2 Uhr- und ? für die Nr. 31 bis 33 jeden Sönnt von 8 bis 9“ Uhr, DieZenigen, welche fich für ei der Krmftfächer anmelden, müssen 1 re Schulzeugnisse vorlegen. Berlin, den 15. Februar 1858. " Königliche Akademie der Künße. Professor Herbig, Vice-Direktor.

Evangelischer Ober: Kirchenrqth.

Cirkular-Erlaß vom 21. Oktober 1857 - betref- fend dieNessort-Verhältnisse im Gebiete der evan- gelischen Kirchen-Verwaltung.

Dem Königlichen Konstfiorium lasskn wir in den Aula en (a.) Exemplare einer Ydruckten ZusammenstellunZ der über die efsort- Verhältnisse im ebiete der evan elischen irchen-Verwaltung'seit dem 29. uni 1850 ergangenen estimmungen für die Mitglieder und ur ertheilung an die Superintendenten der Provinz zugehen-

erlin, den 21. Oktober 1857. .

Evangelischer Ober-Kirchenrath. ' v. Uech-trig. An - sämmtliche Königliche Konfißorien.

Zusammenßelsun der Vorschriften für die evan?elische Kir en-Verwaltun nach dem Ressort-Reg emen-t vom 29. uni 185 und den später ergangenen Vest mmungen.

4. Ressort des Evangelischen Ober-Kirchenraths.

[. Umfay .,

1) Nach dem Rxssort- Reglement voén 29. Juni 1850 gehören zum Ressort des Evangelijchen Ober-Kirchcnraths folgende nach der Instruction „vom 23. Oktober 1817, der Allerhöchstcn Ordre vom 31. De ember 1825 und der Verordnung, vom 27. Juni 1845 5. 1 den Konfi Orlen über- wiesene Angelegenhetten, nämlich2

1) das Synodalwesen;

2) die „Aufficht über den Gotteßdienst in do matischer und liturgischer Yeztehung; die Aufficht über den kirchli en Religions : Unterricht; dre Anordnung kirchlicher Feste, der Einweihung von Kirchen und Her (Zinkäumung von Kirchen zu anderen als den |iftungsmäßigen

me en;

3) die Aufficht über das kirchjiche Yrüfuangesen und die Vorbereitung zum geistlichen Stande, einschlie lich der Aufsicht über das Prediger- Seminar zu Wittenber ' '

'

4) die BeschWerden über Zfarrbesehungen und die Veseytwgen niederer kirchlicher Acmtcr, so wie die Streitigkeiten über kirchliche Präsenta- tions: und Wahlrechts, vorbehaltlich des Rechtsweges;

5) ?Die'ftLll'lcllxficht über Ordination, Einführung und Vereidigung ,der

er 1 en;

6) die Aufficht über die DiSziplin der Geistlichen;

7) die Emeritirungs- Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbe- quartal und das Gnadenjabr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen werden, so wie die vikarische Verwaltung erledigter Aemter;

8) die Beschwerden über Anmaßung oder VerWeigerung pfarramtlicher _, Handlungen seitens edangelischer Geistlichen, dle Ueberhebung von Stochbübren und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen;

9) die estätigung der nicht für die Vermögens-Verwaltung bestimmten niederen Kirchenbedienten, insbesondere der PreSbyter und Gemeinde-

vertreter. ivo solche erforderlich ist;

10) die Erthcilung kirchlicher Dispensationen;

Gren en; 12) die KSrchen - Vifitationen und die Beauffichtigung der Pfarr: und Supcrintendentur-Archive,

Zyx diesen Angelegenheiten übt der Evangelische Ober-Kirchenrath die Vefu msse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen Anordnung inner a-lb, der bestehenden Geseke und Verordnungeü aus. (Nessort-Negle- ment vom 29. Juni 1850. 8. 1.)

2) Durch Allerhöchste Ordre vom 31. Juli 1852 ist dem Evangeli- schen Ober-Kirchenrathe das bis dahin von dem Konsistorium in Berlin ausgeübte Auffichtörecht über die unter dem Patronate Sr. Majestät des Königs stehenden deutschen evangelischen Gemeinden zu Sasy, BuenoS- Avrxs und Rio deKaneiro übertragen worden. Diesebe Allerhöchste Besnmmung findet auch auf andere deutsche evangelische Gemeinden des Auslandes, Welche fich der preußischen Landeskirche angeschlossen haben,

!vie ). B. zu Montevideo, Smyrna :c., Anwendung.

11) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der laüdeSgeseYlichen ,

neral-Verfügungen im Konzept und,

't dem Miniter der geistlichen An elegenheiten vorzulegen, JächsxxiXsKrJer Reinschrifx vermerken wird, da er davon Kenntniß Ze- üommen habe. Sämmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma üxr Evangelische Ober- Kirclkenrath“ und Werden von dem Vorfißend'en a cm

der

voUz-Yen. (Neffort-Reg

emcnt 5. 2.) Dureh Unerhöchste Ordre vom 5. Februar 1855 (Aktenstücke aus

erWaltung des Evangelischen Ober-Kirchenraths Bd.11., Ost. 2,

S. 77 ff.) ift in Beziehung auf die MittZeilung der (Hencral-Verfügungen

und der mmediat-Berichte an den Mini

er der geistlichen Angelegenheiten

e attet, eneral-Verfü un en in ällen besonderer Dringlichkeit_erst nach Left; Ubgange mitzuthe? en,9 und erner aucb , Wo besondjere Grunde dies angemessen erscheinen lassen,- die Mittheilung dex Jzn'mcdrzxt-Verichte vor deren Abgange zu unterlassen, dagegen aber ?letch emg mt dem Abgange

des mmediat-Berichts dem Minister Abschri

1 de elben vorzulegen. , ) Nach einer zwischen dem Minister der geistlichen Angelegenhctten

und dem Evangelischen Ober-Kicmenrathe getroffenen-Ucbercinkunft Werden

die Wegen Dispensation vom

ten und Zten kirchlichen Aufgebote er-

lassenenen Verfügungen dem Minister nach dem Abgange "zur Kenntniß-

* nahme vorgelegt.

13. Ressort des Mini-ftcrls der geistlichen Angelegenheiten.

Umfang

Dem Minister der gästuch'en Angelezenheiten steht die höhere'Ver-

Walfang der gegenwärng den Provinziql-Regierun'gen' übertragenen

äußeren Angelegenheiten der evangelischen Ktrchx, so wtx du, Verwaltung

und Verwendung der Staatsfonds zu den besttmmten kwchhchen ZWecken u. .?n ersterer Beziehung gehören zu dem Reffort des Mrmsters folgende nge egenhciten:

1)

2).

3 4;

5)

.F.-M...... .. . ....

ie u t er e tren er:

die Sor e für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;

die Auf1cht .über das Vermögen der dem lqndesherrbchen atxonat nicht unterworfenen Kirchen , kirchlichext Snftungen und - nsntute, so wie die Ausübung der landeöherrltchen AufstchtS- und Verwal- tungSrechte in Ansehung des Vermögens dex dem landes errhchen Patronat unterrvorfenen Kirchen, kirchltchen Suftungen und nfntyute; die Ernennung oder Beßätigung der ,für die'VerWalxung des kmh- lichen Vermögens anzußeklenden wxltltcbexx ercYenbedunten, [o w): die Aufficht über deren amtliche und fittlrche zuhrung und dte da-

die Regulirunx des Jnterimistikums in streitigen Kirchen:", Pfarr-

mit verfassunYSZnäßig verbundenen Dissiplinarbefugmse. (Ressorß

Re lement „. 9 U. 5Bestimmungen, den GeschäftsJang betreffend.

n den vorstehenden zum Ressort des Mmifters gehörenden Angele- _

genbetten bleibt es dem Ermessen deffelben in JäYen, welche für den Evan- gelischen Ober-Kirchenratb besonderes Interesse bteten, vorbehalten„ lektx- rem die ihm wünschenswerthe Kenntniß zu gewßhren, beztehxntltch 1em Gutachten zu erfordern, so wie es dem Evangeltschen, Ober-Ktrchenxathe vorbehalten sein sol], in solchen äußeren Angelegenhetten, von dene„n er eine wesentliche Einwirkung auf die i_hm übertragene Seite der k'ir'äylrchen Vertvaltung annehmen zu müY'cn glaubt, Anträge an den thster zu fteUen. (Reffort-Reglement J. .)

(ck.

Gemeinschaftliches Ressort des Ministers der geift-

lichen Angelegenheiten und des Evangelischen Ober-

Kirchenraths. [. Umfang.

In folgenden Fäüen findet ein Zusammenwirken des Ministers der

geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Ober-Kirchenraths flott.

1)

2)

in den Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung vom 27. Juni 1845 Z. 3 die Regierungen angewiesen find, fich m1t den Kon1fto- rien in Einvernehmen zu sehen. mithin wZnn über das Vyrhanden- fein eines kirchlichen Bedürfnisses oder dte Abmcffupg semes Um- fanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es stch um dte erwendun

der bei der VermögensverWaltung einzelner Kuchen, k1rchl1chex Sti - tungen und Jnstitutkßch ergebenden Ueberschuss? handel);

in den nach "derselben Verordnung 5. 5 zum gememschaftlrchxn Ressort der Regierungen und Konfiftoricn gehörenden Angelegenhctten, a_lso bei der Veränderung bestehender oder Einführung neuer Stolgebuh- ren und Taxen, und bei der Veränderung bestehender odcr thdung neuer Pfarrbezirke; _ .

bei Ariftellungen oder bei Anordnung kommiffafrrscher Beschäftrgun- gen in den Konststorien, bei der Vescßun, erledrgtcr Supermtenden- turen, so wie bei der Anstellung der irektoren und Lehrer am Prediger-Seminar zu Wittenberg;

bei dem Anfrage auf Ertheilung von Ordewund Außzcichnungen an Geistliche;

in den Angele enheiten dcs landesherrlichen Patronats; »

bei der Bewi igung von Unterstüßungcn an Geistliche. (Resort- Reglement vom 29. Juni 1850 5. 5.)

bei der Bestimmung, resp. Genehmigung der in den Volksschulen, d'en SchuUehrer-Seminarien und den höheren Schulen zu gebrauchen- den Religionslehrbücher; (Allerhöchste Ordre vom 5. Februar 1855. Aktenstücke Bd. 11., Ost. _2, S. 77 . , *

bei derAnstellung von ordentlichen o_der außerordentlichen Profes- soren der! Theylo ie gn den Univerfitäten und der Direktoren der Schullehrer-Semmare, so weit es fich um Lehre und Bekenntniß derselben handelt, Worüber dcm Evangeüschen Ober-Kirchenrathe

- * - - ' k ' tät. Der elbe at “edo Eco 16. Februar 1856 und dadurch enehmi tes Re ulativ. ') Akten- Für 1) e Unterrtchts-Abthexlungen von Nr. 1 bis. Nr. 30 von * ber tet unmtttelbar an des KöngYxJZLat-Verichtse im ?Tonzzpt ähnd in ' tücke Bd. 1[„, Okt. 2, S. 124, 125), g g

m dxr Aufficht über die Domkirche und das Domkandidatenslift u; Berlin; (Allerhöchste Ordre vom 26. April 1854. A(ltrhö ?k- - bestätigte Statuten des Domkandidatenftifts vom 22, November 18 3. Aktenstücke Bd. 11, Heft 2 S. 102 ff.) -

. Bestimmungen, den Geschäfthan betreffend.

, 1) In den vorstehend :ck 1, 2 aufgeführten ällen erfol en die Ent- sche1dungxn im Namen des Ministers nach vorgängig erk ärtem Ein- verständmffe des Evangelischen Ober-Mrchenraths und „unter ausdrück- licher ErWäbnung des Einverständniffes. In derselben Weise wird verfahren

2) in den vorstehend sub “7, 8, 9 aufgeführten Fällen, so wie in den unter 6 b_ezeichneten Unterstüßungssachen. Hier tritt nur insofern eine Modificatwn ein, als die Bewilligung von Unterstüßun en bis zu einem ewiss'en Betrage alljährlich durch den Minister der ei lichen Angelegen- Yeitcn dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe überlasJen wird. Die Ver- ügun en, durch Welche innerhalb dieses Betrages Unterstüßungen an- gewiexen werden, ergehen im Namen des Ober-Kirchenraths, es getan xn aber die Konzepte der Verfügungen vor deren Abgange zur Kenntniß es Kaffenraths des Ministeriums.

3) In den sub 3 bezeichneten AnstellungSsackycn nnd “m den Angele- genZeiten „unter Nr. 5 steht das Recht der Beseyung, resp. des Vorxcylggs un chst dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zu. Die von den Provinztal-

ehörden deSbalb zu erstattenden Berichte werden daher auch an den

Evangelischen Ober-Kirchenrath gerichtet, gleichzeitig aber dem Minister

der geiftlichen Angelegenheiten in Abschrift eingereicht. Der Ober-

Kirchenrath hat in diescn Sachen vor der Beseßung, resp. dem

Vorschlage für die Besexzung der zu vergebenden Stelle mit dem

Minister der geistlichen Angelegenheiten in Verhandlung zu treten,

damit einerseits die nöthige Erörternng we en der Besoldun s-

verhältnisse stattfinde, andererseits der Minister ck über die in Aus cht

genommene Persönlichkeit zu äußern GcleBnheit erhalte. Wird ein Einderftändniß des Ministers und des ber - Kirchenratbs mehr er ielt, so iti die Angelegenheit ftets und unter ausführlicher, resp. wört-

l' er Darlegung der abWeichenden Anficht des Ministers ur AÜerbbchsten

Entscheidung zu bringen. Die Berichte an des Königs ajestät Werden,

wie fich hieraus schon ergiebt, von dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe

erstattet, ebenso ergehen die Verfügungen im Namen, des Ober-Kirchen- raths, durch_„Welche_n auch die Ausfertigung der VestaUungen erfolgt, und ist 'm den errfügungen, so wie in“ den Vestallun .cn für die Superinten- denten das Emver ändniß des Mini ers aqurücklich zu erwähnen. (Al]erb.

Ordres vom 10. anuar und 10. uni 1857.)

4) Ebenso ergeben die Verfügungen in den unter 10 erwähnten kirch- lichen Kollektensachen im Namen des Evangelischen Ober-Kirchenratbs im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten. OeEgleicben t b 51851713“! sub 11 aufgeführten Angelegenheiten. Berlin, den 15. Ok- o er . -

') Die Bestimmungen dieses Regulativs lauten: * Z. 1. Die Leitung des KoUektenWesens in der evangelischen Landes- kirche geht Vom 1. April 1856 ab unter'dcn nachstehend bezeichneten Maß_aben auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath über.

. 2. Alle bisher emgcführten und wiederkehrenden KoUekten bleiben bis auf Weiteres in ihrem Bestande unverändert.

Z. 3, Soll eine bestehende Kirchen cKoUekte in der Folge abgeschafft oder verändert werden, so hat der Evangelische Ober- irchenrat nach vorgängiger sorgfältiger Erörterung der Sachlage fich deshalb mtt dem Miniftey der geistlichen Angelegenhexten zu benehmen. Beruht die Kollekte lediglich auf ministeriekler Bestimmung und findct der Minister gegen deren Aufhebung oder Umgestaltung nichts einzuwenden, so hat der Evangelische Ober-Kirchenrath deShalb das Nöthige anzuordnen. Glaubt dagegen der Minister der geistlichen Angelegenheiten fich für die Aufhebung oder Um- estaltung der Kollekte nicht auSsprcchen zu können, und ist ein Einver- Zändniß hierüber nicht zu erzielen, oder beruht die Kollekte auf landes- herrlicher Bestimmung, so ist darüber an des Königs Majeßät zu berich- ten und die Allerhöchste intscheidung einzuholen.

Z. 4. Sind bei der Aufhebun odcr Umgestaltung der KoUekte andere Minister betheiligt, so 1ft an deren Einderftändniß erforderl'r . Wenn dieses durch gütlrche Verhandlung nicht zu erzielen ist, so find d e über die Erledigung don Meinungsverschiedenheiten unter den Central- Vehörden bestehendcn Vorschriften maßgebend. Kommt es auf den Ersaß der, durch die Kollekte, um deren Aufhebung oder Umgestaltung es sich handelt, zu einem bestimmten Zivecke aufgebrachten Mittel aus axl-

* gemeinen Staatsfonds an, so ist die Betheiligung des Finanz - Ministers

nothwendig.

5. 5. Die AuEschreibung neuer KoUekten, einmaliger- oder wieder:- kehrender, geschieht durch den Evangelischen Obcr-Kirchenrath nach VN:“ ängigem Einvernehmen mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, ?oWeit nicht für besondere Fälle und Gegenden nach den biSHerigen Grundsäßen [anhesßerrliche Genehmigung erforderlich ist, Fndet der Minister der ?Ustltchen Angeleézenheiten einBedenken chen dn Bewiui- gungder Kolle te und ist daffel 6 durch fortgesc te Verbandlung nicht zu heben, so ist dayüber zur Entscheidunq Seiner Maje ät des Königs J berichten.

. 6. Du Sammlung , Abführung "und kaffenmäßi e erwaltung der gesammelten Kollekten-Erträge geschieht, sofern ni tin einzelnen Fällen auSnathlveise etwas Anderes verordnet wird, wie bisher porto- rei durch die Kreis- und Regierungs-Hauptkassen und durch die Generah Kaffe des Ministeriums der geißlichen Angelegenheiten.