1858 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung vom15. März 1858 - betreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement für den telegrapbiscben Ver- kehr auf den Linien des deutsch-österreichischeu Telegraphen-Verxins von110, März 1858.

-. An Stcüe bes seitherigen Reglements für den telcgraphischen Verkehr auf den Linien des be'utsch-österrrichischen Tclegraphen- Vereins tritt mit dem 1. April b. “'H. das anliegende neue Ne- glemxnt (.'z) in Wirksamkeit, welches, mikVezug auf den Z. 1. desselben, unter folgenden näheren Bestimmungen auch für dcn nur auf den preußischen Linien sich bcirrgcndcn Verkehr in Kraft geseyt wird.

1) Die Stationen mit bollrm und mit beschränktem Tagesdiensie (§, 4 mi b. und ('.) sollen gehalten sein, auch außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solche Vor Schluß der Diensiüunben mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf- lieferunq anmeldet und die Gebühr für eine einfache De- Peschr (Z. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung wird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfällt der Kasse, wemr bie angemeldete Deprsche nicht spätestens eine Stunde nacb der angegebenen Zeit aufgelirscrt wird.

In gleicher Weise und untcr'gleichen Bedingungen soll es auch zulässig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel- ben, Welche nach Stationen der Vorbezeichneten Art außer- halb der für dieselben vorgeschriebenen Dienststunden beför- dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung

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erfolgt, hat. in soléxn Füsien die Station, wohin die Be- förderung geschehen soll, von der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegrapbisch u unterrichten.

Die königliche Tele raphen- ircction sol] befugt sein, beponirte Gebühren für antworten (§. 20) in- besonders motivirten Fäüen auch nach Ablauf der für die Zurückforderung be- willigten Frist zu erstatten.

Für Depeschen, welche sich zwischen den Linien 818 drutjch-ösicrreichischen Telegraphrn-Vereins und den Linien solcher nicht 'zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit beneii besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge so lange maßgebend, als dieselben nicht nach den neurn Vereins- besiimnmngrn abgeändert worden sind.

Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele- graphiscben Verkehrs auch die Benuxzung der Eisenbahn- Trlegraphen von Seiten des Publikums widerruflich nach- zulaffcn. Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben sich aus dem zur Seite des Vereins-Reglements abgedruckten besonderen Reglement.

Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß ber Benuyung eintritt, werben mit Angabe des Termins beson- ders bekannt grmacbt.

Berlin, den 15. März 1858. Der Minister für Handel, GeWerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Reglement für dieBenuyu-ng berpreußischén Eifenbahn- . Telegraphen zur Beförderung von sojchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienft betreffen.

R e g l e m e nt für die telegrapbische Korrespondenz im beutsch-dster- reichischen Telcgraphen-Verein. "

F. 1. Bereich der Wirksamkeit des Reglements.

Sämmtliche Tclcgrapben-Stniionen derjenigen Staats-Eisenbahnen, so wie der vom Staate Verwalteten und sonstiger Privat-Eisenbabnen, „für welcbe bas gegenivärtige Reglement ausdrücklich in,!krast gescyt wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher tclegraphischenD-xpcschen, Welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.

Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die tclegrapbische Korrespondenz unterworfen, Welche die Linien mindestens zivcier der dem deutsch-österreichischen Vereine angehörigen Verrvaltungen berührt.

Inwieweit das Reglement für solche Korrcxpondcnz gilt, Welche fich Zufi' auft den eigenen Linien bewegt, wird von je er Verwaltung besonders

e imm .

5.2

Benuhung de

Wie nebenstehend mit Ausschluß von Alinea 2.

r Tclegraphen.

Die Bcnußung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Tclegrapben

steht Jedermann zu. -- Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen

zeitweise ganz oder zum Theil für al1e oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.

Die Auf abe bon Depeschen Bebufs der Telegrapbirung kann nur bei den Telegrachn-Stationen (allenfalls auch brieflich) erfolgen.

5. 3. Bewahrung des Telegraphen-Gebcim11iffcs.

Die Eisrnbahn-Verwaltungcn Werben ic. (wie nebenstehend.)

Die Vereins-Regierungen iverden Sorge tragen, das; die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Tclegraphcn-Gcheim- niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.

5. 4. Aufgabe der Depeschen.

Die Eisenbab'n-Telegravhen: Stationen (Z. 1) gehören der Reg es nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Depeschen täglich:

3) vom 131. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Aden s,

b) vom 1. Oktober bis Ende März bon 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,

offen zu halten smd. Abtreichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt:

niß gebracht Werden.

Die Tclegraphen- Stationen zerfallen rückfichtlich der eit, während welchcr fie für die Annahme und Beförderung der Dcpe chen offen zu halten find, in drei Klassxn, nämlich: ,

3? Stationen mit Tat? und Nachtdienst; b Stationen mit ho em Tagesdirnsiz 6) Stationen mit beschränktem Tagesdirnft.

Die Stationen mit Tag- und Nachtdienst find ohne Unterbrechung für den Dienst geöffnet. .

Die Dienststunden der Stationen mit Vollrm Tagesdienste find:

1“) vom 1. April bis Ende September

von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; _2) vom 1. Oktober bis Ende März

von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst find an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags

bon 2 bis 7 Uhr Nachmittags; an Sonntqgen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags.

und

Z. 5. Wohin Depeschen gerichtet werden“kbnnen.

Depeschen können bei den Eisenbahn - Telegraphen- Stationen (& 1)

aufgegeben werden: a) wenn am Orte derselben auch eine Station des Staats-

Telegrapben vorhanden ist, *

Telegraphische Dcpeschen können nach al1en Orten aufgegeben Werben, wohin die vorhandenen Telegrapben-Verbindungen auf dem gan en Wege oder auf einem Theil deffelben d e Gelegenheit zur Beförderung arbieten.

Befindet .sich am Bestimmungsort keine Telxgraphenstation ober

. Srat-i'o'n..u'i'xhxvorhanden

_ ck _ “„ , & ra en-Stationen, so- *nxünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht

_ ?WKÜMQÉFZWYYeZiYÉÜY-ÖÜ Zorxeyioder an lcßterem bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen MY] ke e“ Séäais- graßhen-St'aiion "si" beßndxxt; 1) Zelegxaxhesttistatiobn . Jescheshe,“s s?) erfolgtd dieAVfZeiZerbeflbrbr-Zm? n Yen

* ' “' * Staats - ele ra , en: er u er en, ezie ung iveie er von em uge er ezei nee - ]))w'UUNm Ox“ derselben eine 9 p legrapbenstation entweder durch “die Post, durch Estafetten, oder durch

_- - - * . 1 be i neten'ßjenbghnIUUÜpbén-Stßtionen, Expreßboten. . , _ , ' FYÉQLWFUY *VereYiK-StatioLon bes deutsch - österreichischen Auch „könnfen in den geeignrtcn Fällen und Wo solches ri-usbrucklich *T'e'le raphen-Vereins. _ _ ' zugelassen ist„ bre Eisenbahn_-Betrrebs- elcgraphen nach den bieruber er- 8 (] 3. imd b." ist auch 'die Aufgabe .[ol er theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benuyt Werden.

, en a . v o * s . ! ' Depeerhi TäkäsYFstYYZIJnach dcm Verlangen der Aufgeber mit der oft Fmdctdre Abreß-Station aber, daß die Depesche voraussichtlich durch die bon der Adreß-Trlcgrapben- Station, nach Orten innerhalb Deutschlands kost oder Boten schneller als durch den Eisenbahn:*!ketricbs-Telegrapben

: ' en Tele ra en-Vcreins weiter befördert Wer- efbrdert Werben kann, so wird sie ohne Rücksicht auf die eingezghlten und des deutsch österreichisch g ph Gebühren die Ucbermittclung durch die Post oder durch Expretzboien

*den MM“ * .beranlaffen.

Z. 6. Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen bon Das Original jeder zu„befördcrnden Depesche muß „in solchen Buch- mebr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn : Telcgraphen staberi und Zeichc_n_, erche sicb burch den Telegraphen wiedergeben lassen, nicht angenommen Werden. deutlich und verstandlich ge1chrieben sein und darf weder ungeivöhnliche

Wortbildungrn, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufenbc Zusammen- ziehungen und Abkürzungen, noch auch Nasu'ren enthalten. Obrnan muß die Adresse stehen mit dcr etwaigen Angabe über die

Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schluss:

die Unterschrift des Absenders mit der etwaigcn Beglaubigung folgen.

Die Adresse muß den Empfänger und den VestimmungSort so deutlich be-

zeichnen, daß in beiden Vezichungrn ZWeifel nicht entstehen können. Die

Folgen ungenauer Adresfirungen sind vom Absender zu tragen. Derselbe

kann eine nachträgliche Vervoliständigung ber Adress nur gegen Aufgabe

und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. 3. 7. ' Gattung der Depefcbcn.

Die Depeschen -zerfal1en rücksichtlich ihrer Behandlung .in folgende Die Drpcschcn zerfallen rücksichilick) ihrer Behandlung in folgende

Gattungen: Gattungen : 1. StaatSdepeschen, d. h. Depeschen, Welche von dem Staats-Obcrhaupte ]. Staats:Drpeschcn, d. l). Dcpesrben, Welche Von dem Staais-Ober- oder den Regierungs-Organen des Julandes auSgehen. baupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehöriqen ll. Dienftdepeschen. Staaten auSgchen, oder denen die Bevorzugung der Staats -T)e"- 111. Priyatdepeschen. peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt wvrden ist. 11. Dicnft-Depeschcn. 111, Vrivat-Dcpeschen.

5. 8. Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen. Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Staats-Depcscheu können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf-

Alinea 2 wie nebenstehend. grgcben Werden. Sie müssen als Staats-Dcpcschcn bezeichnet und durch Sirgcl oder

Stempel als solche beglaubigt sein.

- 5. 9. Besondere Bestimmungen für Pridat-Orpeschen. Die Depeschen müfsen in deutscher Sprache abgefaßt sein, S YU F?rivlat-Oeprschen ist dir" Fassung in deutscher odcr franzöfischet pra e ege .

Die S_tationen, ibo gurl) die Aufgabe von Depeschen in niederländi- scher, ciiglljckWi." odcr italienrjchrr Sprache gestattet ift, werdrn besonder] namhaft gemacht.

Die Anwendung drr Chiffernschrift ist bei Vribat-Depcschen ausge- schiosenr dagegen ,ist die Beförderung der Bbrscncourse, Waaren-, Ge- treidepreise 11. s. w. m bloßen Zahlen unter denjenigen Vcscbränkungrn gestattet, weslcbebrr cm einen Vercins-chierungcn citra Bchufs Abtrendung von Mißbrauchcn Für nbihig erachten sollten.

Z. 10. Beanstandung der Annahme.

Depeschen,_rvelche den Vorstehend (ZZ. 8 u. 9) angegebenen Erforder- niffen nicht ent]prcchcn, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück- gegeben werden.

5. 11. . Zurücklveisung. .

Wie nebenstehend,“ Die Entscheidung geht jedoch in oberster Jnsanz Privat-Depeschen, deren Inhalt qegen die Gesc e bertö 1, oder a s von der betreffenden Eisenbahn,:Direction aus. Rücksichten des öffentlichen““Wohles ober der Sittlichkyeit fürf Ynzuläsfig Yr- . achteYIWirx,ttschrden zurückgewiesen.

ie n eidung über die uläsfigkcit des Inhalts e t unä betri Vorsteher der Aufgabe = StaZon oder dessen Stellvertrsxtxr, zunbchitrx Weiterer Instanz der dicser'Station vorgesexzten Central-Vertvaltunq zu,

gegenE dferletx Edyts“ eiducrkig esin Rekxirs nicht ,stattfindct. *

. r o 9 ie urü weiung ener Depe che nach deren Anna m , MÖLYL'MSQtMMch 1o'gczeiä) ,Rachricht Tdavon gegeben. h es so

* ei aats- epe en .tcbt dcn elrzraphcmStationen ein K der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. ] e MUM * 5. 12. Wi b fth d & Gebührcn-Erhebung. e ne eu e en . . . Bei Aufgabe der Depeschen “nd ämmtli e d - Staatsdepeschen (3. 7) find jedoch, sofern die Abreßftation n1cht außer: bühren, mit Ausnahme ctwai rnß- ifm Falchh deranßeÖllllrtßßhliedIZech Ebie halb des preußischen StaatS-Telegraphenneßcs liegt, gebührenfrei. Post Votxh dem Adressaten zu chebendcn -- Brief-Veftellgeldes * im Voraus zu cntri ten. '

F, 13. Grundlagen für die Gebühren-Erbebung.

Wie nebenßehend, mit AuSnahme von Alinea 2 (ekt. J. 5.). Die Gebühren für bie telegrapbische Beförderung Werden eincrscibi

durch die Wortzahl der De e cn, andere eits d d' * (Zonenzahl) bestimmt. p sch rs "Wh EUMMUA

!

Wie nebenstehend.