*" .':'ka- **:“:“x. *:; “;ck-„;;,
., .. «» ***-M „„. » «.___-.....M
«, .» -L«.x:;-chW7» . .» „;D; «:x-;. ;„ - „ » „ - „ .
" : - :?";'“.„*.*-ZITWF“:XY,Y;VTY4:§ch:TETEK :::- ZKFKM-z-o-„YEL: "»“ a., , * “'“. ““ “ * "" “ „ * „_ . _ , .__ _„_,„„_„ _ „_.-.. .- „_
* s ** 5x, ,'.“ x, .
jx-L :;“i )*; k" xx ?? ? Y. _, ?-
Oen nach den Vorschriften gegenwärtigen Neälemmts |ck “Tebmdm Gebühren treten bei Oepe*chen„ welche zum Th [ auf den Lin en von nicht zum deutsch - österreichischen Telengben - Verein gehörigen Ver- waltungen befördert werden , die jenen erwaltun en zußebmdm Oe- bühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu ahkenden Beträge hinzu.
Eben so wird bei Depeschen, welche von er leßten Vereins ation mittelst Eisenbahn-Betriebs-Telcgravben weiter zu befördern stud ( 5.), dizthÖc-xe um den Betrag der Gebühren für diese Weiterbefdrderung er .
5. 14. Beförderungs-Gébübren.
1) Bei Depeschen, deren Beförderung aussthließlich durch die Eisen. bahn-Telegrapben (Z. 1) geschieht, kommt die nebenstehende Taxe nur einmal und zwar nach der wirklichen Länge der Bahnstrecke von der Aufgabc-Station bis zur Adreß-Station in Anwendung. „
2) Bei Depefchen, welche bei der Beförderung von einem Eisenbahn- Telegraphen (Z. 1) auf den Staatö-Tele rapben, .oder umgekehrt, von dem Staats-Telegrapben auf einen Eikenbabn-Tclegraphen über- geben. seht fich die Gebühr zusammen:
:) aus der Gebühr nach nebenstehenden Säßcn für die wirkliche Länge der Bahnstrecke von der Aufgabe-Station bis zur ersten, bei der Beförderung bciheiligten Staats=Telegrapben0ation, resp. von der betreffenden chien Staats-Tclegraphenstation bis zur Adreß-Station der Eiscnbabn-Tclc raphcn;
b) aus der Gebühr für die Beförderung auiJ drm Staats = Tele- grapben resp. auf den Linien des deutsch : ösierreichischcn Tele-
“ graphen-Vereins.
Findet ati 2 der Wechsel der Bcförderun_ auf den Eiscnbahn-Telc- graphen und dem Staats :Tclcgrapbcn in der Krise statt, daß die Eisen- bahn :Tclcgrapbcn “sowohl zu Anfang, als am Schlusse der Beförderung ur Benuyung kommen, so wird die Gebühr .nl 23. nicht für jede der eiden Bahnstrecken beson- ders, sondem nur einmal,
Die Einheit für die Beförderungs = Gebühren (Y. 13) bildet je nach dcr Währung„112vclS(he bei der Aufgabe-Station beste t, den Saß von r. *
g , 36 Kr. dtierrclchisch, 42 Kr. süddeutsch, “70 Cents niederländisch, 1 Francs 50 Centimes . ?Für d)ie einfache Depesche, bis auf die Entfernung von 10 Meilen (erste _ vnc .
Eine einfache Drpcsche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte cnibältz Für [rde folgenden 17] Worte wird jedesmal die Hälfte der Einbrtthcbübr mebr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Wor- ten 18 Sgr. 2c., dergleichen mit 31 bis 40Worten21 Sgr. xc. !1.s.f.k0sikn.
Dic Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Luftlinien) in_ der Weise, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die fol- genden 15 geographischen Meilen die zweite, dic fol„ enden 20 geographi- schen Meilen die dritte, und so fort immer die um 5 Meilen vergrößerte Mcilcnzabl eine iveitrre Zone bilden.
Die nach Maßgabe der Wortzabl für die erste Zone ermittelte Gc- bübr steigt Ledesma! um denselben Betrag für jede folgende Zone.
Es erg cbt sich bicrnach folgende TabeUe:
BeförderungSgeb-ühr für
und zwar für die wirkliche Entfernung Gesammtlänge der be- "“ck nuytenBahnstreckeu er-
eine einfache Depesche von 1 bis 20 Worte
] Zuschlüg für jcde folgenden 10 Worte
südd. nirdcrl. österr. südd. niederl.
oben. . b M U l e n [Thlr.Sgr.
. bis 10 ........
. über 10 bis 25
„ 25 „ 45 45 “70 100 100 135 135 175 175 220 220 270 270 32.3
DPHPSKMkki
Fl. Ct. Fr.Cts.|Tblr.Sgr. Fl. Kr. Fl. skr. Fl. Ct. - 70 . 50 e; - 18 -- 21 - 35 40 . - 12 42 10 . 50 18 3 80 '. » 21 24 50 . 50 - 45 20 .. *- 6 6 90 . 50 12 27 ' 18 48
00 . » 24 9 - 30
36 54 12 30 48
6 24 30 ' . 50 42
/
NDDPOSBSR
RSSSP“P|Z «xxxxsskj xxxwmy-
NDOHHSMN? Nék???i|i|
NDY'PÖWNZU.“
F. 15. Regeln für die Zählung der Worte,
Wie nebenstehend, mit Ausschluß von Pos. 5. _
Bci Ermittelung der Wortzabl einer Depesche Bchufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet:
1) DicWortzabl wird durch dancsammt-analt dessen bestimmt, was vom Absender zum Zivrcke drr Telcgrapbirung in das Orginal der Depesche geschrieben worden ist.
_ Jedes Wort, welches aus nicbt mehr als fiebcn Silben beßcbt, wird als ein Wort gczäblt; bei längeren Worten wird der Ueber- schuß wieder als ein Wort gerechnet.
usammcn escßte Worte gcltcn als ein Wort, wenn sie in einem
ort?) ges rieben sind und die Länge nicht über ficben Silben bin- ausgc d
Sind die ein einen Theile dagegen getrennt eschricbcn - wcnn auch durch Binde trichc verbunden _, so gelten Ze als eben so viele einzelne Worte. Mit Buchstaben ausszcschriebene mebrziffrige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zu- sammengcscster Worte. Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zablrnzcichen, ferner jedes apostropbirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort ge äblt. - “Zum Worttcxt der Depesche gehörige Jnterpunctions'ZcMn, Apoßrophe, Bindcsiriche, Anführungözrichcn und Parentbescn wer- den nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unter- streichen und den neuen Absay (Alinra), so wie alle durch den Te- legraphen nicht darstellbare Zeichen, Welche daher durch Worte wiedergegeben, Werden müssen, als Worte berechnet.
4) Zahlen, mit „Ziffern geschriebmxgclten nur bis zur Summe von fünf Ziffern ais eiii „Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von fünf Ziffern abermals als ein Wort berechnet. Be- finden fich zwischen Ziffern Bruchstricbe, Kommata oder andcre Zn- terpunctionszcichcn, so Werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der u.äcbst vorhergehenden Zahl zugerechnet.
Bei chrffrtrten Depeschen werdcn sämmtliche als Cbiffern benußte Zahlen und Buchstaben, so wie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die efundene Summe wird durch drei getbeilt und der Quotient als die für den cbiffrirtcn Text zu taxirende Wortzabl angesehen. Sofern die Theilun durch drei einen Rest läßt, gilt diejcr ebenfalls als ein Wort. rr Wortzabl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gcwdbn ichen Regeln berechnet, hinzu.
Adresse und U11tcrschrift, ferner die Angabe über die Wciterbcförde- rung der Depesche von der legten Telcgraphen-Station aus, und
557-
die nach der Unterschrift etrva folgende Beglaubigung werden mit- ezäblt.
7) orte. Zahlen und Zeichen, welcbe die Telegrapben-Siation selbst deir tIl)eve (he zum Zwecke des Dienfies hinzufügt, werden nicht mt axirt.
5. 16. Gebühren :'Erbebung.
tie nebenßehend.
Die Gebühren-Etkebun erfolgt in der Landeswährung derjenigen
Verwaltung, welcher die Au gabe-Station angehört. „ Die fur die GebübrcwErhebung maßgebenden Zoncn-Verzeichnifse und Tarife liegen bei jeder Telegraphen-Station dem Publikum zur Ein-
sicht“ auf.
5. 17.
Veßinmungen des zu
-
benußenden Weges. . Wenn zur Beförderung der Depeschen fich mehrere Wege darbieten.
- auf denen die Taxen verschieden sind, so werden die Gebühren nach dem
billigsten Wege berechnet, sofern nicht vom Absender die Beriuxzung eines thcureren Weges ausdrücklich verlangt wird. Ist der Station bei Auf- gabe der Depesche bekannt, daß dcr billigste oder der vom 'Aufgeber be- zeichnete Weg wegen Unterbrechung oder Störung der Verbindung, oder wegen Ueberfüllung der Linie nicht sogleich benuyt Werden kann, so wird
'der Auf eber hiervon in Kenntnis; gcseßt und ihm die Wahl eines an-
deren o enen Weges überlassen, in Welchem Falle die Gebühr für den Wirklich zu benußenden Weg berechnet wird. 1 .
Aus dem Umstande, daß bei einer Depesche eine ungewöhnliche oder von der Bestimmung des Absenders abweichende Art der Veforderung stattgefunden hat, kann ein Ansprnch auf Erstattung von Telegraphen-Ge: bühren nicht hergeleitet werdcn.
5 18. Gebühren für Weiterbefördcrung von Depeschen.„_
Bci Dxpeschen, zu deren Beförderung eine Benutzung der Eisetzbabn- Telegraphen (Z. 1) eintritt, findet nur die nebenstehend sub : bezeichnete Art der Weiterbefdrderung per Post statt und kommt hierfür der Saß von 8 Sgr. in Anwendung (5. 5).
31
Die Gebühren für die Weiterbesörderung der Depeschen von der leyten Vereins-Station Werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betta en: . _ _
z) gFür die Beförderung per Post 8 Sgr. = „24 Kr. Oesterreichisck) = 28 Kr. süddeutsch = 47 Cents Niederländisrb, ,
für Welche Gebühr innerhalb der deutsch-östcrrcicbijchen Postvereins-Htaas ten (zu Welchen das Königreich der Niederlande nicbt gehört) die Beforde- rung und Bestellung als Exprcß=Brief erfolgt. ' .
b) Für die Vefdrderun_ durch Expreß-Boten bis zu einer Extfrrnung bon 2 Meilen = 2 Sgr. = 1 Fi. 12 Kr. Oesterr. = 1 sl, 24 Kr. süddeutsch = 1 Fi. 40 Cents Niederländ. '
c) ür die Beförderung duroh Eisenbahnbetriebs=Telegrapbe_ri, nach iaßgabe der in den bczüglicben Staaten bestehenden Bestimmun- cn, ohne Rücksicht auf Wortzabl und Entfernung, 18 Sgr. = 54 Kr. Ocsterr. = 1Fl. 3 Kr. süddeutsch = 1 Fl. 5 Cents Niederländ. , ,
c!) Für die Beförderung durch Voten auf mehr als 2 Meilen oder mittelst Estafrtten die hirrfür wirklich erwachsenden Auslagrn.
Ist der Betrag der Auslagen für Boten: oder Ejtafettcn-chordcrung nicht im Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine, zur Deckung des muthmaßlichen Berra es aus:“eicbende Summe zu deponiren, vor) Welcher der Ucbcrrcsi nacb YTagcn zurückgefordert wi'rden “kann. Dieses De- pofitum soll bei jeder Depesche per Meile betragen 24 Sgr. =, 1 “l. 12 Kr. Oesterr. = 1 Fl. 24 Kr. süddeutsch = 1 Fl. 40 Cents Nieder
Die Telegraphen =Station, bei welcher die Depesche den Tclegrapben verläßt, wird der Aufgabe: Station die Höhe des Betrages der Boten- oder Estafetten- Gebühr möglichst schnell auf tclegrapbischem Wege mit- tbcilen, wvrauf die Abrechnung mit dem Aufgeber über den hinterlegten Vetrag sofort stattfindet.
9. .
Depeschen an mehrere Adressaten.
Wie nebenstehend.
Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleich gerichtet werden. J| die Depesche bei einer und derselben Adreß-Station'fur triebrrre Adarefsaten auszufertigen, so tritt der Beförderungs-Gebühr einc Vervielfältigungs- Gebühr hinzu. _ ' _ ' _
Diese beträgt für die zweite und Me weitere Ausfertigung [c nach der bei der A ubsgabe-Station bestehenden Währung:
' Sgr., 18 Kr. österreichisch, 21 Kr. süddeutscb, 35 Cents niederländisch. ' _
Ist die Depesche dagegen nach Verschiedenen AdrcßStationcn zu be- fördern, so wird dieselbe als so diele „cinzcliie Depcfchxp behandelt und taxirt, wic Adrcß-Stationrn angegeben siiid, 10 der Wein", daß von der Aufgabe-Station bis zu jeder Adreß-Statwn die volie Beforderungs =Ge- bühr in Ansaß kommt.
5. 20.
&
Verlangen der Nebenstehende Beüimmung kommt hier nicht in Antvendung.
Nückantrvort.
Dem Aufgebcr ciner Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu- glxicl) die (Gebühr für die Rückantwort, unter Festseyung einer beliebigen Wortzabl, iu hinterlegen.
Dic Depesche muß in diesem Falle nach der Adresse die Notiz ent-
halten: „Für ..... Worte Antwort bezahlt,“
Enthält die Dcpcscbc ivcnigcr Worte, als wofür die Gebühren bc: zahlt sind, so wird gleicbwbbl nicbt?» znrückcrstattct. .
Enthält sie mcbr Wo'ie, als bizablt sind, so ist sic als ("mc iicur Depesche zii bctracbtcn nnd dom Antwortgeber zu bezahlen. Erfolgt binnen 10 Taqrn, dom Tage der Aufgabe *in gerechnet, keine Antwort, oder hat der AutWortgci-cr, wogen Ucbcrschrcimng dcr Wortznbl, dic