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Antwortsvepesch selbst bezahlt. so kann der Aufgeber der ersten Depesche * d.“ von ihm hinterlegtejN'ückanÉworts -Gebühr zurückverlangen, hat aber () Sgr.=18Kr. dsterrerch1sch= 21 Kr. süddeutsch =35 Cents zu erlegen. Noch Weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rück- forderung der „hinterlegten Rückantworts-Gebühren geßattct. Wird die qnbcraumte Frtst von 15 Tagen versäumt, so verfallen dic hinterlegten
“Gebühren.
“F. 21. ' O1 f de [ Abtelegraphirung. *
'; au 11 Eienb n-Betriebsdienft bez lichen Depe chen gehen in Bei der Abtech rapbirung wird unter Berüxkr ti un der Ni tun der Beförderun allen an xren Depeschen vor;üxgm Uebrxgen [st die Reihen- in welcher die Depeßchcn zu befördern find, die RTich olgge beobachcthet, ign, folge wie neben chend bezerchnet. _ welcher fie bei der Station ausgeliefert werden oder tel-egraphisch zu der-
„sl.:lben gelangen. _ Jedoch haben Staatödepcschen, und unter diesen wßeder !dte Depeschen der Staats-Oberhäuptcr, der Ministerien und der Gesandt- schasuen, öden Ponang. „Hierauf folgen die Privatdepeschcn, welche in der Regel nur drmgenden Dicnftdcpcscch nachgeseyt werden.
- J. 22. . Verfahren bei verhindertcr Abtclcgraphirung. - Wenn ßch bei ydcr nach Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegxaphtruyg mcht ohnx erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Abycttdcx btekdon so weit als thunlich in Kenntniß qesc t und ihm überlassen, dre Depesche untcr Rücknahme der Gebühren zurü zuziehen.
Z. 23. Zurückzichung und Unterdrückung von Depeschen.
Vor begonnqncr Abtelcgraphirung kann jede Depesche zurückgefordert Werden, Wenn die raückfordcrnde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legttiuurt und die etwaige Empfanngescheinignng der Sta- ,tion zurückgicbt.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von
6 Sgr., oder von
18 Kr. Oesterreichisck), oder von 21 Kx. süddeutskh, oder von 33 Cents Niederländisch
Wie nebenstehend.
Wie nebenstehend.
erßaktet. .
?_Oaffclfbe tri[t_it1s[*es9nherc anch dann ein, wenn der Absender auf der Depcsthe eme bcjtm1m_te Zett, bis zu welcher dieselbe aqutelcgrapbiren sei, angegxben ,hat, und dtese'Zeit nicht eingehalten werden kann.
Hat dre Abtclegrapbrrung ciner Depesche bereits begonnen, so kann“ solche zwar aufgehalten un_d unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann eranlgßt Werdep, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht be- stellt wxrd, msofcrn btxrzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bet ]edcm derart1gen Verlangen hat fich dcr Antragßeller als der Absener oher desen Beauftragter vollständig zu legitimiren.
„Fur dre Aufhaltung und Unterdrückung m der Telcgrapbirung be- findlicher Depeschen wird eine bésondere Gebühr nicht erhoben; die gezahl- ten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreß- Station erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren 11 zahlen smd.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, dercn eßellung unterdrückt wird, Werden nicht erstattet.
3. 24. Verfahren bei dcr Adrcß-Station.
Wie uxbenftehend, jedoch mit der Beschränkung. daß die Weiterbefdr- Die Depeschen tverden gleich nach der Ankunft bei dcr Adreß-Station
dea; ' durch Expreßboten und Cßafettcn aus eschlofsen ift. (T. 18. durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt.
Jie Auswechselung von De eschen wis en'Statiotxcn es taats- , Die nach „dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverw und der Eisenbabn-Telegrapben ( .1) gkes icht mtt thunltchfter Beschleuni- etygcschlosscy, welche die vollständige Adresse der Depesche enthalten. und, gung durch schriftliche Ausfertigun en 11 dienßmäßig verfiegelten Couberts mtt dem Stcgel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. gegen Empfangsbescheinigung mit eitangabe.
Fu gleicher Weise erfolgen gegensettige Mittheilungen über etwaige Unbe ellbarkejt von Depeschen :e.
Die nach „anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem 6 durch Verm1ttc1ung von Eisenbahn-Betriebs-Telegraphcn oder durch die Lost als Ezpreßbrtef, durch Estafctte oder durch e preße Boten weiter u senden find, mit möglichstcr Beschleunigung den isen abn-Betricbs-Telze- graphen übergeben oder der Wciterbcförderung in der“keßterWähnten Weise zugeführt. 8. 25. Befüllung durch Te1egraphen-Voten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangs-Bcschcinigung ohne Aufenthalt nach der Wohnung, oder nach dem Geschäftslokal dcr Adres- saten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzer-gen, daß die rithige Zeit und Unterschrift in dte Empfangs-Be- scheinigung eingetragen 1 . - _
- Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersa t.
Zur Bescheinigung der *Abxzabe einer StaatS-DepeJche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche erfügung darüber etroffen ist, nur der Vorstand der betreffqnden Behörde, oder in dessen Aßwesenheit sein Stell- vertretcr, oder der dtefem im Amte folgende älteße Beamte als berechtigt * angesehey Werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten mcht u Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mit- glied [einer Familie oder an deffen Geschäftskgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hqusw rtxe, abge eben wooden, insofern derselbe nicht“ für derarti e
älle emen be onderen mpfänger der Station schriftlich namhaft gemaZt at. 11 allen äÜep, Wo der Bote den AdreTatcn nicht selbst antrifft un) de Depes „e emem Andern aushändigt, at der Le tere in der Empfangs-Befchemigung seiner eigenen Namens-Unterschrit das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.
5. 26.
Unbeßellbare Depeschen. - Von her aneßellbarkcit einer_Depesche und den Gründen» der Un- beftellbarkett wtrd der Aufgabe-Station Vehufs Mittheilung an den Auf- geber telegraphische Meldung gemacht.
Wie nebenstehend.
Wie nebenstehend.
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den werden können, so“ wird dieselbe bei der Adreß-Station ausgehängt.
- Au t unlichft richtige und schleunige Beförßerung von Depeschen“ durch die da uf cithgerichteten' Eisenbahn-Tclegraphen (Z. 1) soll scixens der be- treffen cn Eisenbahnverwaltungen; zmar gefhaltcx Werden, eme (Howähr- leistung dafür wird von denselben jedoch mcht ubernon1n1en;„auch werden- in. Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspatung drs ge- zahlten Gebühren tiicht zurückerstattet. ..
Bei Depeschen. welchc streckenweise aus" den Staats: und auf den Eisenbahn-Telegraphen resp. per Post befördert Werden, finden für dieBe- förderung per Post und auf dem Staats-Telcgraphen die nebenstc-hcndcn Bestimmungen Anwendunq, Wobei diejenige Zeit und Faffung maßgebend find, zu und in Welcher die Auswechselung zwischen den beiderseitigen Tele- graphen-Stationen stattgefunden hat. (I. 24.) _
IK eine Depesche unbesteWc-r; mil bkr Abreffök nicht' hat aufgefun- Hat Kch innerhalb sechs Wocheir- der Adreffat zur Empfangnahme
dev Depesche nicht gemeldet, so wxrb so1che vernichtet.
Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung-
an die Abgangs-Station nicht erlassen.,
& 84 27. * ' Garantix.
,
Die Telcgraphen-Verwaltungcn leisten für die richtige Ueberkunft ber Depeschen oder deren Ucberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinkrlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver- ;tümmclung odcr Verspätung dcr D*:peschen entstehen, nicht zu vertreten.
Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt werden, daß sie erwétslich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder Welche später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies - die gleiche Adressirung Vorausgeseßt -- durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein müssen, Werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Necla- nxcfxtilon innerhalb 6 Monaten toom Tage der Aufgabe der Depesche ab c o gt. , * Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ver- spätete Depeschen kann versaat werden, wenn der Verlust, die Verstümme- lung oder die Vcrspätun durch den Eisenbahnbetriebs- Telegraphen oder auf nicht vereinSländis en Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vercins-Verwaltung wird fich jedoch auch im leyteren Falsle bei der aus- wärtigen Verwaltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden.
Verzö erungen, Welche bei Weiterbesörderungcn mittelstPoft, Estafette oder Expre Boten eingetreten find, begründen keinen Anspruch auf Rück- erstattung der Gebühren. “
Z. 28. Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Wie nebenßehcnd.
F„ 29. Gebühren-A-ntheile der Eisenbahnen.
Die für die Benußung; der Eisenbabn-Te-legra m zur Beförderung von Depeschen erhobenen Gebühren EZ.: 14) fallen en betreffendewBahnen un eschmälert zu. Dasselbe gilt “ „* ,
“r Beträge, welchein solchen Fällen einbeöalten find, wo der emer Elsenbahn-Tclegraphen-Station, aufgegebene Depeschen vor der Ab- telegraphirunxx wieder zurückgefordert wurdet) (Z. 23). femer für en Betrag von 8 Sgr. für ]ebe“ Depesche, welche von einer Eisenbahn -Tele,qraphen - Station der Post za? Writerhefördcrung in einem- frankirtcn und rekommandirten Briefe “übergeben rst (Z. 18). endxich für die VervielfältigungsxG'ebühr von ]e 6ng. für Depeschen, welche auf einer Eisenbahn-Telegraphen-Station an mehrere Adressaten aySzufertigen find. * , Jn den]"enigen Fällen, wo bei Beförderung einer Depesche; die,Tele- raphen von mehr als einer Bahn zur Benußung kommen, wtrd dw dq- Yür erhobene Gebühr an die betreffenden Bahnen ohne Rücksicht auf-dte vkrschicdene Länge der darauf zurückgelegten Strecken zu gleichen Thexlen verthci'lt, wobei die, unter einer und derxelben Verwaltung stehenden Eisen- ba-hnen, sofern ste nicht verschiedenen Ge cllschaften gehören, als nur eine Bahn bildond angesehen werden. '
3. 30. Abänderungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.
Berlin, den 10. März 1858.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
-
Tages-Ordnung.
151e SiZung des HerrcjxhaUseS. am MittWoch, den 24. März, Vormittags 11 Uhr. 1) Xortfexzung der DiIkusfion über den dritten Bericht der VctitionS-Kommission. " 2) Bericht deröJuftiz-Kommisfion über den Antrag der chrren Uhden und Graf Von Voß-Vuch, betreffend die Beschränkung * der allgémeinen Wechselfäbigkeit. 3) Bericht des Gcsammt-Vorstandes des Herrenhauses über die an dasselbe gerichteten Schreiben des Vormaligen Ober-LandeS- “ gerichts-Assessors Bohnßcdt vom 11. Januar und Z. März1858.
Angekommenx Se. ExccUcnz der General-Lieutcüant und kommandwcnde General des 2. Armce-Corps, von Wussow, von Stettin. -- “
Dex Kammerhexr und General-Jntendant der Königlichen Schauspwle. von Hulsen, von Drchen.
_ Berlitz, 23, März. Se. Majeüät der König haben zu der von 'des Furßen zu Hohenzollern-HeMngen Hoheit bescklossencn Verlcthung des Ehren-Kreuzes erster Klafse des Fürstlich hohen- zollernschen Haus-Ordcns an den kommandirenden General des 7. Armee-Corps, General-Lieutcnant Grafen von Waldersee l., Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilcn geruht.
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig er- hoben worden find, hat der Absender auf Verlangen nach uzahlen. Jrktbümlich zu viel erhobene Gebühren Werden demZelben nachträg-
lich erstattet.
Nichtamtliches.
„Pseuszen. Charlottenburg, 23. März. Ihre Ma1estäten der König und dis'Konigin begaben fich geßern Mittag nach Berlin, besuchten Se. Könislichcßoheit den Prinzen
Von Preußen um Höävsidcmselben die Glückwünsche zum Ge- burtstag abz'ustatten- und kehrten demnächst hierher zurück.
Berlib, 23.März, Das Herrenhaus beschäftigte stchinseiner gestrigen (14tcn) Sißung mitFortsexzung der in der Voran Ugangenen Sißung abgebrochenén Berathung über den Antrag des rafen von Jßenpliß auf Vorlegung eines GeseH-Entwurfes wegen “eststeüung ermäßigter Annahme-Taxen für die in Erbgang ommenden ländlichen Grundstücke, welcher angenommen wurde, und ging dann zur Berathung verschikdenxr Petitionen über.
» Der am 14ten d. M. eröffnete KommunakLandtag des Markgrafthums Nxederlgusig ist nach Becndigungseiner (Heschafte am 18ten d, M. geschjossen worden. (Pr. C.)
“ Neu ;. (Hera, 20. März. Unser Landiag hat das Gesch uber dte runY- und Hypothekenbücher berathen. Der Regierungs- Entwurf, gesiußt auf bereits in den Nachbarländern praktisch be- währte Geseke, tft fast unverändert angenommen worden. (Dr.J.)