1858 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Oher-Ber amts-Büreau-Asfiüent Theodor“ Pattloch zu B?;Zrlau zum Reggisirator bei dem Verg-Amt zu Waldenburg t, und , ' “'“"ka Hütten -Faktor Köppen zu Pe1ß vom 1. 2111111 d. J; ' ab die Kasen-Nendantur bei de1n_Hütten-Amte zu Eisenspalteret

übertragen worden.

“Verfügung vom 20. März 1858 - betreffend die Zulassung der Post-beamten zum zweiten Examen.

Verfügung vom 20. Mai 1857. (Staats-Anzciger Nr. 126, S. 1011.)

Nach dem Berichte vom 12. d. M. ist die Königliche Ober- Poft-Direction bei Erstattung desselben von der. Anficht ausgegan- cn, daß die (Hencral-Verfügung Vom 20. Mm 1857 nur für d1c älle A11We11d1111g finde, in welchen cs fich um die er'ste Zulassuyg eines Kandidaten zur zweiten Prüfung handelt. Dtcse Anficht tft nicht richtig.

Die Verfügung vom 20. Mai 1857 hat den Zweck, zu ver- hindern, daß Postbeamte zur chitcn P1'üf11i11g z11gelqsse11werdc11, welche der zum Bestehen denselben erforderl1chcn Jähtgkcttcn und Kenntnisse entbehren. ,

Dieselbe wird deshalb um so mehr auch 1n dcm Fa[10 An- wendung finden müssen, wenn ein Pos1b10111111: zwar schon xmnml zur Prüfung verstattct worden ist, hicrbct ]edoch 11119111119111110 schriftliche Arbeiten geliefert hat und insbesonßere wegen des "mcht befriedigenden Ausfaües der praktischc11 Arbmt dergestalt zuruckgez wiesen worden ist, daß es 111112? 1100111003011 Vorschlages behufs einer abermaligon Vcrstnttung zur Prüfung bedarf, als das Re- sultat der schriftlichen Prüfung schon gezeigt hat, daß der zur Prüfung verstattote Beamte zur Zeit die nöthige Reife zur Prü- fung noch nicht gehabt hat.

Vorzugsweise in solchc11 FäUcn ist es dringend noth- Wendig, daß die vorgescyte Ober - Pos - Direction s1ch 11011 der Befähigung dcs Kandidaten zu den höheren Dienststellen Ucberzeugung derscbafst und den lcßtcrcn nicht früher zur Prüfung wieder vorschlägt, als bis fie 1111) von seiner Qualification nach Maß- gabe der General-Vcrfügu11g vom 20, Mai pr. überzeugt hat.

Berlin, den 20. März 1858.

Ge11eral-Post-A111t.

An *die Ober-Poft-Dircclion zu R.

Verfügung vom 23. März 1858 _ betreffend die Eröffnung der Poß-Da111pfschifffahrten zwischen Dänemark und Norwogen.

Zwischen Kill und Kopenhagen einer- 11110 Christiania anderer- seits werden auch in diesem Jahre regelmäßige Dmnpfschifffahrtcn unterhalten werden.

Die Abfertigung der Schiffe wird erfolgen:

*aus Kiel, vom 3. April 0. ab, jeden Sonnabend 12 Uhr Mittags, und aus Kopenhagen, vom 7. April 0. ab, _ jeden Mittwoch 1 Uhr N11ch111ittags.

Wahrend der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Briefe aus Preußen 21, nach Nongcn, sofern nicht etwa dercn Beförderung 1m Tra'nsa durch Schivedcn (über Stettin oder. über Stralsund) hurch emxn Vermerk a11f der Adresse ausdrücklich Verlangt worden 1s1, verm1tt1'lst d-er ob1ge11 Dampfschiffe ihre Beförderung und ist nach Maßgabe dteser Versendungswcise auch das Porto für die- selben zu erheben. Berlin, den 23. März 1858

General - Post - Amt.

Justiz - Ministerium.

§r_ktenn1niß des Kö11igliche11 Gerichtshofes zur 1x5|7ch21dung der Ko'mpetcnz-Konflikte 1101114,J11li mehrerxendxlß Stre1t1gkeite11darüber, Welchen won Armen» bl'rmens-Vcrbändendichrpflcgungeines

. o tege,1m NechtLWege zu entscheiden sind.

Auf den von der ' * - petenz-Konfiikt in der beyiJYeZöRlegiernann Potßdam erhobenen Kom-

" Jüchen Kr 's ' ' 111101111111-1.111.211.11.111111“.«321138?"1011111111121 für zuläsfig und der erhobene Ko111p*etonz-Kßrnäjjiketchixsweg ",L, dieser Sache zu erachten. Von Rechts Wegen. aher fur unbegrundet

. G r ü n d e. Klager blüht das Gut A.. welches gebildet ist aus sechs Hufen bes

jm Zakkre 1830 parzellirten Nittergutes G. und aus der bei der Separa- tion hersür auSgewiescnen AbfindungSfiäche, so Wie aus 321; Hufen, welche, zur städtiychcn Fxldmark P. gehörig, früher von verschiedenen Ackerbürgern besessen, W der Auöeinanderscßung mit jenen sechs Ritter- hufen in Einen Hauptplgn -zusa1nmc1_1gclcgt tvordcn find. Aus diesem Verhältnisse hat fich z1v1schcn dem Kläger und dem als Verklagtcn im vorliegenden Proécsse auftretenden Magistrat der Stadt P. eine Differenz über die Verbind ichkxit zur Armenpfiege entwickelt.

Durch) eine Verfügung der Königlichen Re ierung zu Potsdam Vom 10. 911011855 » gegen welche der Kläger, je och erfolglos, dc11"Weg der Beychtvcrdc beim Herrn Minister des Innern ergriffen hat -- ist (111- enommen nxorden: daß die (Hustbäude zu A. nichr auf dem ursprünglich ßädtischen, jondern auf dem für die ehemals (H.'schc111)kittcrh11fcn aus- ge1vorfcne11 Terrain belegen, so wie daß Kläger, als Gutsherrsckyast, ein örtlicher Armenvcrbqnd, unh daß er zur Fürsorge für die 111 A. Wohnendcn Armen Verpflichtct 111, daß,)Il. seit seiner Erbauung als cigcncr Armen-

verband bestanden habe, die Armcnpficqc von der Vorbesiycrin dcs Klä- "

gers vollständig und 11111vcigcrl1ch bewirkt *wvrdcn sei, und solches auf Grund des Parzellirungs- Conscnscs Vom 10. April 1830 auch habe gefordert Werden müssen.

In Folge dessen find auf Antrag des Magistrats zu P. 12 Thaler “27 Sgr. 1) Pf., Welche lcytcrer (111 U11tcrstüß1111gSgcldcr11 für drci zu A. Wohnhafte, für unterstüxzungsbedürftig erachtete Witlwcn vc1'a11sgabt hat, Von dem fich der Erstattung Weigerndcn Kläger 1111 Wege der administra- tiven Execution durch landräthliche Verfügung bcigetricbcn worden.

In der vorliegenden, [deim Königlichen Kreisgericht zu P. erhobenen und “1111 B(1gatcll-Ma11datsp1'ozesse eingeleiteten Klage gegen den Magistrat trägt Kläger dahin 011:

dem Vcrklagtcn dnrch Mandat aufzugeben, [111111111 14 Tagen bci Vcr- n1e'1dung dcr Execution 12 Thaler 27 Sgr. () Pf. (111 den Kläger zu zahlen und demselben die Prozcßkostcn zu erstatten, event. Vcrt'lagtcn dazu zu verartbcilcn. '

Zur Begründung dicses Antrages [111101111111 Kläger : 1) daß er von seinen ZLF städtischen Hufen, wicjcdcranderestädti|chc(5111111dbcs1'ßc1',Ar111e11stcucr - etrva 180 Thaler 'ährlich *- 1111 die 115111111ercik11ssc 1111111011; 2) daß die beim Gute A. [xcsjndlichen Wohn- 1111d Wirtl)sch11ftsgcbä11dc, namentlich die Fa111ili1'11bä11111' 11110 Tagelöhner:Wohnungen, nicbt _ wie in der Verfügung der Königlichen Regierung a11gc11o111n1111 111010111 » 0111" dem vom cbcnmligcn Nittergutc (51. herrührcndcn, sondern auf dcm städtischcn

11111 (Huis gehörigen Terrain erbaut scicn, Worüber cr Bc11*cis antritt; ') das; 111101“ auch selbst dann, wenn bei dcr 2501111'151111f1111h111c fich die Richtigkeit ]c11cr von ihm bestrittenen faktischen Annahme der Königlichen chicrung ergeben sollte, Kläger nicht als GutShcrrscbaft zur Fürsorqe für die Armen in A. verpflichtet sein könne, weil A. mit '; scmcr B*c: siZungcn keine für fich bestehende Gutsherrschaft im Sinne des 5". 5 des Gescycs “über die Armcnpftcgc Vom 31. Dcze111be1'1842 ((d,)escxz-Sammlunq von 18-13 S. 8) bilden könne, Während 5.- scincs Befiystandcs einem (111- dcren, dem Kommunal-Verbande der Stadt “P. angehören sollen, wie die Königliche Regierung zu Potsdam selbst dies 111 einer früheren Verfügung vom 25. Ja1111ar1855 ancrkannt'habe, in 1111-10)“ 011ngsprochcn sci: daß das Gut zu einem selbstständigen (He1nci11dcbezirk nach 011110 der (chschebung in Ermangelung der erforderlichen Zahl 11011 (Hmnei11dcglicdc1'11 sick) uicht

-qualifi,111'e, und da dasselbe kein Rittergut sei, auch nicht als ein Kommu-

nal-Vcrband betrachtet Werden könne, daher denn auf jenes ck„ der 8. 8 des A1'1111'11pflcge-(Hcschs hätte angewendet 11110 daffclbc 01111'1'011011111 030111011100 hätte zugelegt Werden sollen; 4) daß A. aber auch bisher nie 015" cm ctgcner Ll1'1111'11b11'l'a11d bestanden habe, 1111'11111'111', wie“ 0118 einer Verfügung des Magistrats zu V. vom 10. April 1852 hervorgchc, die auf 01111 Gute befindlichen Ll1'111c11 biIher, und War mit Recht, 0011 dem Mag1strat unterstüyt jvordcn |cie11, Weil Kläger, wie erwähnt, Kommunal- 1111d resp. Ar111c11s1011cr 011 die Känuncreikaffe 11011 “?, seines Gutes zahle; 5) daß 011011111111 010 die drei 2011015111, (111 die der Maqistmt die Vom Kläger exc'kutivisch bcigctrixbcncn _1'2 Thlr. 27Sg1'. S*Pf. verabreicht habe, 111 kemor hülssbxdürfngen 8001? sich bcf1111dc11 hätten, 1111'11111171' im Stande seien, sich sclbjt durch Arbeit zu ernähren.

Dcr werklagte Magistrat legte gegen das Mandat Widerspruch 1111" bevor es 3111" BcantWortung der Klage kam, 0111011 011“ 1161110111110 9111111"; 111119 zu Potsdam durch Plcnarbcschluß vom 5. Novcmbkr' 1855 den Konwctcnz-Konflift, Worauf das 911011151101'1'11111111 sistirt 111111012

Von d,?" Parteien hat 11111: der Kläger eine Erklärung über 0111 Kompetgnzj-Kpnfiikt ahgcgchen, m der er dcnsclbcnals1111111511111011erachtet. Das K*Ö111gl1che Kretsgcruht zu P. und das Königliche Ka111111crqcricht nehmen d'ag-den dcn Ko111pcte11z-Ko11flikc für begründet 011. Seitens des Herrn M1111|tcrs Hes „Innern, den der HerrZ1111iz:Mi11is1cr yo11A11sc11du11q der Akten be11achr1chngt hat, ist keine Erklärung 0111111041111 011. *

.' Derfcxhobcn'c 110111petcnz-Ko11flikt ist für 110111111011 nicht „111 erachten. Vet Mottv1ru11g1h1'1'13 Konfi1ktsbcschl11sscs geht 010 1161110111110 9101111111111; z1111ächst_do11 der faknschcn- -7 110111 Kläger in dor Klaqé [1011111111181 4 Vorauöjcßung. 01125/01113 010 1160111111011 11110 noch 10151 311111 13301111'11100111'zirk dcr Stadx P. gchor1gen Grundstücke des (Hufes A. unbebaut seien, die Wohngehaude des Gutes auf den 1111011111111, zur Stadt nicht qchöriqcu (H1'u11dtt110kc11dcffelbc11 erbaut seien. Sie trägt dann den 851111011 111101", auf den I 5 ch 9l1'1nk11PßkJL-(550scycs 110111 31,Dczc111[1c1*18 "3 sick) 111111111- dxn Verfugung Vom 10._Ma1 18:15 1101, erwähnt der Vcranlassnnq der Klage" 11110 der! zur Vt'grundnng derselbc11vo111Kläqcr 11111118 11110 5“ 011011“ an_1*f11h1'tc11 Momcntc und führt dann 0115: der "F“. 34 ch Armenpflcqc- Geschs vom 81. Dozmnbm' 1842 wäse dic E11tschéidt11111 001'St1'citichikc11 5101|“an Vcrsxhwdcnxn A1'1111'111101'l1ä11d011 (111 die 8111101811011111110116100 1111d 010111100111 11001 dw Frage dcn Rechtsweg: 111clchcr 11011 diesen Verbänden dte Ye111ficgung dcr,A1'1n1*11 311, 1'1l1c1'11ch111cn habe? Es handle sich [1111 axmd 111011 11111 eme _Stxc1t1gkcit zwischen verschiedenen 2111110111111“- b 11 en, sondern: mm M Erzwingung dcr Erfüllnnq 0111er Vcr- pft1chtu11g, jvclchx dc111 Kläger in seiner Eigenschaft als (Huts- hcr1sch0ftc§dc111 offentl1che11 Jntercffc gegcnübcr oblicgc. Es 111119 nicht d1e (Frage vor: ob der Arme11Vcrband der Stadt P. oder der des

' Martenwerder . . .

' Licgniß ...........

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G tes A. ür dle Armenpstege im vorliegenden Falle aufzukommxn babe, soxdcrn dief: ob das (8111 A. einen örtlichen Armenverband im Smne der

“geséßlicben Beßimmungen bilde. Kläécr bestreitc -- abgesehen von dem '

obkn unter 5 ertväbnten Fundamente einer Klage, Welche? Koh auf die Behauptung flüge, daß die verpflegten Armen n11Zckt unterstuyunngedürfüg seien, und welches nach den yom GxnchtShofe fuijompeteqz-Konslikte in dem Urtheil vom 8. April 1851 (M1nist.-Bl, S. 108) angefuhrtßn Grün- den fich zum RcchtSWege offenbar nicht qualeizire -- setne Ver- pflichtung zur Amnenpflege für den Fall, daß „sern (0111 A. als selbst- ftändigec Armenverband angesehen Werden muse, mehr., Er wolle die KvmmuneP. zur Armenpflcge herangezogen 111117011, w81l1l)rc1n Armen- und KommunalVerbande diejenigen Grundstücke angeboren sollen, auf denen die betreffenden Individuen verarmt find. :Ote Frage aberZ jvelche1n Armen: und Kommunalverbande e'm Grundstuxk angehöre? „11030 1111019 außer dem Bereiche des Privatrechtß, gehöre Nelmcbr „lcdtglrgh“ m das öffentliche Recht und könne daher n1cht.Von hemordentltck1c11-N1ck1tc'r, son- de1711 11111 von der Verjvaltun Shchörde entsch1e0c11 Werden, cm Grundfos, den die Entscheidung des (Henchtshofcs vom 11). September 1851(M“1nist.- Blatt S. 212) ausdrücklich anerkannt habe. ' . Kläger dagegen, der in Betreff der _thatsächl1cbc11 Anführungcn bet feinem Klagc- Vortrage stehen bleibt, spr1cht d'1e A11|1cht aus;, daß .das Armengcssy dcn Rechtsweg über die Frage: ob em von dem Bcstßcr emes (Hates c1*l)ol1c11cr Armcnbcitrag zu Unrecht hergegeben ivorden? nirgends ab ckmcidc. . sDas Königliche Kreisgericht zu P. hält den von 0er Königlichen Regierung geltend gemachten (Hrnnd für durchgreifcnd, daß über die Zu- gehörigkeit eines Grundstücks zu einem Armen: resp. 1101111111111111-Verbande nicht der Richter, sondern die Verwalt1111gs11ehörde zu c11tsche1dc§11 1711110. Das KöniglicheKa1111ncrgcricht dagegen pfiichtet [1101111 derKö111gl1chen 010111011111111111111 unbedingt bci, es hält dafür, daß dre Prüfung emos bcsti1111nte'i1, in das (chict des öffentlichen Rechts gehörigen Rechtswer- bältnisses belck11fsE11tschcidung der für die Parteien sich daraus crgcbcndcn Privatrechtc der Prüfung jeder anderen Thatsache völlig gleichstehe, daß daher an (ich eine BeweiSaufnahnw über die Frage: 1vclchc1n Konz- 1111111111111111011de cin Grundstütk angehöre, ob dasselbe cine (HutShcrtjchast konstituire, bei den Gerichten denkbar sei. Das Königliche Kammergcricht nimmt aber an, daß der vorliegende Fall anders licge, Weil nach dem eigenen Vortrage des Klägers die Verivaltnngsbebörde bereits entschieden habe, daß die Gebävde von A. selbst eine Gutthrrschaftbildcn, und Weil die Beurtheilung, ob diese Entscheidung gerechtfertigt sei, nicht dcnch- richten kompct'n'c; cs erkennt ferner an, daß die eventuell in der Klage zur E11tschcid1111g gestellte Frage, ob die unt'crstüyten Personen arm ge- ivcscn, nicht der richterlichen Cogüition untervege.“ , ' . Die Sache befindet sich allerdings insofern m e1n01'_ctgentl)üu1lrchen Lage, als Kläger, indem er gegen den _verklagten. Maßq'trat, Erstattung der im Wege der administrativen Executron- von 111111 xrgetjmchencn Ar- mcn-Verpflegungsgeldcr aus dem Grunde fordert: we1l dre bci scmcm Gute

A. befinplichen Gebäude - in denen die verpfiegten Armen gewohnt -- nicht, w1e bei der exekutivischen Beitreibung von der Verwaltungs-Vehörbe vorausgeseßt xvorden, auf den zum Gute“ chorigen Nitterhufen, sondern auf dym sxädttschen, zum Gute gehörigen errain, als desen Vefixer er eine .]ähxltche Armensteuer an den Ma istrat entrichte, belegen seten -- zuglnch 111 Abrede stellt, das; sein Gut Lk., sei es im Ganzen oder für die - » darin begrrffcnen Nitterhufen, einen selbstständigen Armenverband bilde, 11115 9111 er unter Anderem auch behauptet, daß die verpflegten Personen 111 ckckck hülbecdürfrigen Lage sir!) befunden haben. J-ndessen kommt es auf Htese leßteren, nur nebenher geltend gemachten Momente überhaupt und mecsondere um deswillen nicht an, Weil die Existenz des örtlichen, durch das Gut A. gebildeten Armcnverbandes von der kompetenten Ver- qutungshehörde, die darüber allein zu befinden hat, anerkannt wird, und M11 cs s1ch Von selbst Versteht, daß über die auch nur eventuell aufgestellte Behauptung, daß die Personen, denen die Armenpflkgc chährt worden, in keincr hülfsbedürftigen Lage fich befinden, die Gerichtsbehörden nicht zu entscheiden haben.

Der vorliegende Rechtsstreit bcivegt fich daher im Wesentlichen immer nur um die Frage:

ob die Personen. Welche die in 1116 bcfangcnen Beträge als Armen- Vcrpflcgung genossen haben, dem Arnwn-Verbandc der Stadt V., wie Kläger behauptet, und nicht dem des (Hufes A. angehörig gejvescn sind, Weil die (Gebäude, auf denen sie Wohntcn, auf den städtischen und nicht auf den Ritterhnfen dcs (Hates “belegen sind; und ob also die Armen- Pflcgclast in Ansehung ihrer dcm Armen-Vcrbande der Stadt P. und nicht dem durch das Gut A. dargestellten obliege?_

Er erscheint also als ein Streit zwischen verschiedenen Armcn-Verbän- den. Zu dieser Beziehung bestimmt aber der durch das spätere Gesc vom 21. Mai 1855 ((HcseZ-Smnmlung S. 3111 nicht geänderte Z. 3 des (Hcscgcs Vom 31. Dezember 1812 ((Hescg-Sammlung von 1843, S. 8):

„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ar111envcrbänden entscheidet

die Landcs-Polizcibchökde. Betrifft der Streit die Frage, Welcher von

diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu Übernehmen habe? so

findet gegen jene Entscheidung der RechtZch statt; doch muß leytcre

bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses befolgt Werden. indem er nur über den Betrag der Verpficgungskosten die richterliche Ent- scheidung nicht zuläßt.

Er läßt also den Nechtsweg über die dem einen oder dem anderen Ar1nenderbande obliegende Pflicht der Armcnpflege, die hier gerade den Gegenstand des Streites bildet, ausdrücklich zu, und legt der voraus„egan- genen Entschkidung dcr Landcs-Polizeibehörde nur die Kraft eines nter- 11n'1st'1fu111s bei. * * ,

Hiernach und da Über den Betrag der Verpflegungskosten “1111 vortre- genden Prozesse nicht gestritten wird, War der erhobene Kompetenz-Konfsikt, wie geschehen, zu verwerfen. "

Berlin, den 4. uli 1857.

Königlicher (Heri tShof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung vom “23. März 1858 - betreffend die Preissäxze für die nicht in natura erhobenen ' Nationen, für den Zeitraum 1101111. Aprilbis Ende Ju1111858.

Die in dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858 von immobilen Truppen

nicht in natura empfangenen, aus

dem Militair-Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden PreiSsäßen vergütigt:

Die monatliche Ration

Einzelne FourageZVeträge für kranke Dienjtpferde.

| *

k 3 Meßen Hafer, '

In den Regierungs-Bezirken: 5 Pfd- Heu,

5 P 1). Heu, 8 Pfd. Stroh 8 Pfd. Stroh . t .

m1 1mt Thlr. |Sgr. | Pf. Thlr. |Sgr. | Pf, Gumbinnen ......

|

, . , | 176111 sberg m Pr. _. 1 _ , __

DanZg ................. 15 | !

|

10" 2!-

Cöslin ............ Stralsund . ...... Berlin ........... Z . 20

*otödam ........ . rankfurt a. d. O.) ------------ 20

Stettin ..........

ofen ............ ............ Bromberg ....... | _ Breslau .......... Z

20

15 ? Oppeln ........... Mal dcburg ...... Merqseburg ........ ? ............ Erfurt ........... Münßer. . . .* ...... Minden ...................... Arnsberg ......... Düsseldorf .....................

3 3 2.2 Me en Hafer, | 237. Nexen Hafer,

, Thlr. | Sgr. | Pf.

Coblenz ..........

Aachen ........................ Trier ............ .

Cdln ............

Berlin, den 23. März 1858.

,

Kriegs : Ministerium. v. Fal ckepstein.

5 *1 d Der Schfl. Der Cenkner Das Schock 8 131121731, Hafer Heu Stroh mit mit mit mit Thlr. |Sgr.| Pf. Thlr. [Sgr. | Pf. Thlr. ] Sgr. | Pf. ' |

[ 15 | 22 27 1 12

10 28 4!

20 1,10 20 8 6

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8 10 20 , , 2 . 1 1 Militair-- Ockonomie- Departement.

M esserschmid t.