1858 / 76 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

608 - ungen und Verlustx. - Schließlich, wurde nach Antrag der eclamations -Komnn[sion eme, von emem Privaten erhobene Be- schwerde we en angebltchcr Justtzverweigerung als unbegründet ab- Bekanntmachung. gewiesen.(r.J.) . .

Die Gemälde- und die Sculpturen-Gallerie im vor- Bxlgjen. Brussel, 28. März. Heute traf gegen 12 Uhr deren Königlichen Museum find an jedem Montag und Sonn- h_eijömg tm Palaste 'em. Aleald erschtenen die zur Taufe der abend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Prmzesfin Louise Marre Amelie geladenen Gäste, die Mitglieder Thon-Wekke und Bronzen im Antiquarium, ebendaselbst, des Klerus, der Magtstratur, die Großwürdenträger und hohen an jedem Mittwoch, mit AuLnahme der Feiertage, dem Besuche Beamten. DwTaufhandlung selbst erfolgte in der Schloßkapelle des Publikums geöffnet; und zwar durch den Erzbtschof' von Mecheln. Die KapeÜe war wie bei der

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr, Vermählung der Prmzesfin Charlotte außgestattet. Die Prinzesfin in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr. , wurde vom Baron v. Vrints v. Treuenfeld, dem ößerreichisrben

Jedem Anftändiggekleideten ift an diesen Tagen der Euztrrtk Gesandten, als Vertreter des Erzherzogs Johann, und von der in die genannten Abtheilungcn ohne Weiteres gestattet. Kmder (_Hräfin'v. Merode, als Vertreterin der Konigin Marie Amelie, unter 10 Jahren Werden ar nicht zugelassen, 1.1nerwachsk"e aber ube_r dte,Taufe gehalten. Nach der Taufe fand im Palaste ein nur in Begleitun älterer ersonen. Frubstück Stgtt, der dem der König den Vorfiß führte und zu dem

Berlin, den 31. März 1858. . . alle (Häfte, dre bet der Taufe anwesend waren, hinzugezogen wur-

General-Dirxction der Kömglxchen Museen. den. Erzherzog ohann und die Königin Marie Amelie hatten von Olfers. dcm Pathchen rost are Taufgeschenke geschickt. D r (erosizltxrtaxjtnie191k anttleand.5 1T*,hondon “B 28. März. _ . c o rg e ern 9 mt ag vor r von uckin bam- T a g “k s O r d n u n g Palace aus m chloß Wmdsor ein. Vermuthlicb wird er dLselbst

24,39 Sißung des Hauses der Abgeordneten. mcht läyger als 14aTage verWeilen und am Montag, 12. April,

amDonne'cstag, den 8.2[prj[1858, Vormittags 12 Uhr. wteder m London, eintreffen. Die Konfirmation dcs Prinzdn 1) Bericht der Kommisfion zur Prüfung des Staatshaushalts- von Wales Wird, wre man hört, am Montag, 5. Apr:!,

, . . . er . stattfinden. Etats uber den Etat des MMLÜMUMZ des Inn 11 Der „Observer“ meldet: „Wie wir hören, wird der Prozeß

2) Bericht derselben Kommisfion, betreffend den Etat fur die Bernard am Pkonta ' ' ' "

, , .. : ' g, 12.21prtl, d.h.eme Woche na der Wo n- gelßllche- Uk'tekk'chts“ UNd Medtzmal Verwaltung. ltchen Sesfion, am Central-Kriminal-Gerichtshof vor c:)iner Ypezyal- Kommrsßon ßattfinden. Rubio, gegen den die englische Regierun auf jede gerichtltche Verfolgzmg verächtxt hat, wird in der sten Abgereist: Se. Exceuenz der General der Infanterie und Woche von den fran ofischen ehorden nach England herüberge-

' Armee-Cor s, von ir feldt bracht werde_n, um als euge vernommen zu werden. Der Attorne - ZTLMLWYL e General des Re" p H sch ' General, Str Fußroy Kelly, wird als Ankläger und Herr Edwär

James, Queen's Counsel, als Vertheidiger auftreten. Herr True- love, der als Verleger. und Verkäufer der Flugschrift „Tyrannicide“ des _bexus angeklagt tft, wird in der zweitnächsien Woche in der gewohnltchen Sesstow z_u Old Lailey vor Gericht geßellt werden. Ankla er und Perthetdrger'smd dieselben, wie bei Bernard. rankrewh. Parts, 28. März. Der „Moniteur“ ver-

- - „zm'oer ei licheu Untertaue- und MMM Medizin - ugeleäenbeiteu.

Nichtamtliches. Preußen, Berlin, 30. März. Se. Königliche Hoheit der

Prinz von Preußen nahm heute Vörmittag den Vortrag des öffentlicht heute den Geseßentwurf über die Monopolifirung der .

Obersten Freiherrn von Manteuffel entgegen und empfiyg dann Zündhütchext. Artikel 1 dieses Entwurfes belegt die Fabrikan- den Kaiserlich Königlich österreichischen Feldmarschall - Lreutenant- ten von Zündhütchen aller Art mit einer Steuer von 9 Fr. für Ritter von Steininger. Später arbeitete Höchftderselbe mit dem 1000 „Stück; durch Artikel 2 werden die nach dem Anstande und Minister-Prästdenten. . Algerten aySJeführten ündhütchen von dieser Steuer befreit. Ar- Frankfurt, 28. März. In der Bundestaßsstßung tikel 3 besttmmt, daß kiemand Zündhütchen verfertigen und Nie- vom 26. 1. J. kam zur Anzetge, daß der K. K. ofterretchtscheFeld- mand dcn Zündstoff zu den Hütchen zubereiten darf, bevor er auf marschall-Lieutenant Graf Crennville an SteUe des zu ezner dem Büreau der Regie der indirekten Steuern eine genaueBeschrei- anderen Bestimmung abberufenen FeldmarschaÜ-Lieutenants Rtt1er bung seines Verfahrens, so wie die strengüe Angabe der dabei die- v. Steininger zum Kommandanten der Bundesfestung Mainz nepden Werkzeuge und deren Anzahl schriftlich niedergelegt hat. ernannt, und daß der K. K. öfterreichische OberxLandes crichtsrath Dress Declaration darf nicht angenommen werden, wofern der Fabri- v. Benoni bevoümächtigt worden sei, an den demnächßi zu Ham- kgnt nicht die Verpflichtung übernimmt, jährlich mindestens 10 Mil- bzxrg beginnenden kommisfioneuen Verathungen über den Entwurf lronen Stück anfertigen zu wollen. Laut Art. 4 find die Fabrik- emes gemeinsamen Seerecbts Antheil zu nehmen. -- Der Gesandte Lokalitäten nebst aüen sonst zu der Fabrik gehörigen Gebäuden den von Dänemark wegen Holstein und Lauenburg gab aus Anlaß durch die Art. 235 und 236 des Geseyes vom 28. April 1816 be- der dte Verfassungs-Angelegenheit dieser Herzogthümer betreffenden stimmten Besuchen der Beamten für die indirektenSteuernuntcrworfen. Bundesbeschlüsse vom 11. und 25. Fehruar [. I. eine eingehende DieserAufficht verfallen inJukunft auch die Anfertiger von Zündstoff, Erklärung zu Protokoll, in welcher dre Königliche Regierung die dernicht zu Feuergewehren,7ondern anderweitig gebrauchtwkrdcn soll, Abficht näher darlegt, der holsteinskhen Ständeversammlung nunmehr ferner die Zündhütchen-Verkäufer, die Kunft-Feuerwerker und alle son- dxe deren Berathung entzogen gewesenen Paragraphen der Pro: stich (Hroß- und Kleinhändler, die mitZündhütchcn Geschäftemachen, blyzWZ-Vekfassun zur Begutachtung yorzUlÉen und derselben da- Laut Art. 6 ift der Béstß und TranSport von anderen, als nach der d1e_ Veranla ung zu eröffnen, thre ünsche nnd Anfichten den geseleichen Vorschriften fabrizirten Zündhütchen verboten. Die über d1e Stellung des Herzogthums in der dänischen Monarchie Fabrikanten haben von zeZn zu zehn Tagen die Steuer für die d'orzutragcn. Indem diese. nach ihrer Anficht, als Material bei im Handel beförderten Zün hütchen zu zahlen. Aus allem diesem emer ,eVentueUen Verhandlung über eine Revifion der gemein- erhellt, daß das Gesey darauf berechnet ist, durch hohe Be- schaftltchxn Verfassung und des Wahlgese es würde dienen kön- steuerung und durch die Verpflichtung, mindestens jährlich 10 Y". knupft dte'Regterung hieran Vorsch äge wegen einer solchen Millionen Stück fabriziren zu wolen, diesen Jabrikzweig in mög- thandlung m1t dem Bunde, und ließ endlich die Grundsäße lichst wenige Hände zu bringen und den Betrieb mit aüer Strenge ? her2darlegen, von_welche1) fie fich in Folge des BundeSbeschlusses zu kontroliren. ' „TF Sol. Februar ruckfichtlich neuer Ge che und der Ausschreibung Herr Devinck, der Berichterstatter der Budget-Kommjsßon [' eueranlagen während des jeßi en Uebergangs-Zustandes hofft, dem geseßgebenden Körper seinen Bericht so früh vorle cn 1,1 LYYleJnhleWeY berett sei. Diese Erk ärung wurde den) für diese können, daß die Budget-Debatte am 15. April beginnen kangn. z __ Die VersamRdeebneszsZchuffe zum (Hutgchterr uberwresen. Der Kaiser hat, wie der „Moniteur“ heute mitthcilt, funfzig schlesMJ-holsteinischen O 19 x sodamr zwet qultden vormals wegen „Vergehen oderVerbrechen verurtheilten Personen ganz oder aus er Bundes-Kaffe ewxftzterewwe _Nachzahlung der xhnen theilWUse “dtx'Strafzett erlassen, darunter drei am 23. Februar 1853, beschied dagegengejn Yetietn ?ezuge fur dre Jahre 1852 und wegen Coalrtton verurtheilten Arbeitern und zwei rauen, welche stimmungen des Bundesbeschluffeerse yGesuch, auf welches „dre Be- der Gnade des Kaisers von der Prinzesfin Mathrlde empfohlen wendbar erschienen, ablehnend _ AoZnV6. Aprtl 1854.11rcht an- worden Waren„ , . _ schUFEs genehmigte die Versawmlungu dieYtrag-des M'l*t-“"*A"s' Vo" »"st ".Mkmmken“„ erschei'ut der erste Band zwischen Ne nungen verschiedener Verwaltun s weifimtwe Beschetdung der dem 1" und 15“ April, der Werte zwischen dem 1" und 15" Mai. Luxemburg aus den Vorjahren un?) ee gie der Bu„nde§feftung Von des Grafen Mtot de Melico „Memoiren“ (1788 - 1805) ist einer Matrikularumlage von 266,000 Jlch l;lßrfeWeir dre Erhebung nun auch der leßte Band in Paris auSge eben worden. KY) vEr eßlznngkeridurchdiÖ Pulvere piozslon verexZerZMW “Gunfxxn YZFTFKWFY dj? “Ntegierrxng i die Subscriptionzu ..m ana '.„* eaeworen.- . z m rrnbeSeigent um veranlaßten De_sthädi- erste, welcher einen BeitraZ zeichnete. Der Kaiser war der

' wor en sind, hat selbige diese Beschlüsse zum

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Spanien. Madrid, 27. März. Heuté legte die Regix- rung den Cortes einen Preßgeseß-Enthrf vor, welcher dte Cautionen ermäßigt und die Stellung der verantwortl1chen Her-

ausgeber verbessert. * _ . .

Italien. Man meldet aus Turm von) 24.21xr11: In der geftrigen Siyung dec Deputirten - Kammer mterpelltrte Baffa wegen des „Cagliari“. Der Minister antwortete, dte Unterhand- lungen seien schwebend, die'lehte Note ndch _mcdt beantwmtrt, YUÖ sagte die Vorlage der Papiere zu. Vilerto legte emen Bertcht über das rcß ese vor. .

NußUlFaUZ ußnd Polen. St. Pexersburg,„ 24. März. Der Kaiser hat befohlen, eine neue Srrte Scha bl'llet's auf 3 Millionen Silber-Rubel zu emtttiren. s ist dtes dre 1.7. Serie, Welche für die BiUete der )()(W. nunmehr in Umlauf geseyt wird.

Dänemark. Der Wortlaut der m der Bundestagsßyung vom 26fien d. M. abgegebenen Erklärung „Dänemarks, auf die Bundesbcschlüffe vom 11. und 25.v. M., ist der, Von den „Hamb. Nachr.“ gebrachten Mitfhcilung “zufolge, nachstehender:

Nachdem die von der Bundesvcrsammlung den 11. und 25. v. M. in der Verfaffungs- Angelegenheit der Herzogthümer Holstxin und Lauen- bur gefaßte'n Beschlüsse zur Kunde der KöniYiMn Regrerung gebracht

egenstande ihrer gewissen- dzaftesten ErWägung gemacht und will nicht unterlassen, schon jeßt folgende LTnzei e und Erklärun abzugchen. , . '

,“_ur Vermeidung unnöthrger Wrederholungen bat dre Re terung fi:h hierbei in der Hauptsache auf das Herzogthun) Hölstcn-z be?chränft und fich einer besonderen Erörterung der Verhältmfse dcs verzogthum's Lauenburg auch aus dem Grunde enthaltetz zn können geglaubt„wczl seitige in praktischer Rücksicht geringere'Schwrertgkerten darbrcten, tvre dre Regierun? fich auch im Ganzen auf dre fruherc ausführliche Erörterung be reden mm.

8 Die in Betrachtun?) kommenden Momente sind hauptsächlich theils formsllcr, theils reeller iatur.

n formeller Beziehung ist es von der Bundesversawmlung in deren Sißung vom 11. v. Mis. auSgesprochen, daß em? Bexrnträchttgung der Recht: der holfteinischen Stände dadurch, “daß elb1ge mcht über aUe Be- stimmungen der Verordnung vom,11.Jum185 “vernommen worden_find, stattgéunden habe und in Hinblrék auf die Bexttmmuyg des Art. 56 der Wiener Schluß : Akte angenommen, daß demzu olge dre Verordnung vom 11. uni 1854, insoweit Bestimmungen derselden der Bergthung der

rovmzial-kStände des Herzogthums Holsten) mcht, unterbrertet worden Yuv, dre allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Zum „1856 und das Ver- faffun esey für die gemeinschaftlichen Angelegenhertcn der Morzarchre vom “LEBktober 1855, insoweit dasselbe auf dre Herzogthümcr Hoxstern und Lauenburg AnWendung finden sol], als in verfaüungsmäßiger Wrrksamkcrt bestehend nicht erkannt Werden können.

Es ist diesseits schon in der den 11. v. M. abgeJcbenen Erklärung auSgespwchen, daß die Regierung wichen Bundesbeschlussen Folge [ersten Werde, nelche innerhalb der unbctrtttcnen Komprtenz des Bqndcs gefaßt wcrden md-hten, selbst in solchen ällen, Wo sexbtge dax; Gewrcht der Ar- gumente, Welche dcn Bcschlüffen zum Grunde [regen, n1cht emzuschen ver- maq. Diese Erklärung kann insoweit auf den Bupdesbrschluß Anwendung finden, als nach demselben die Verordnung vom 28.5.8191 1831 (cfr, Ver- ordnung vom 15.Mai 1834) in Beziehung auf Holstem zun) Therl mcht im verfassunJSMäßigen Wege verändert Wordcn 1st und es wrrd dann er- forderlich sein, daß diesem formellen Mangel abgeholfen "WPL: '

Es dürfte alsdann am sten [regen, daschrYältmß m der ber Erlassung provisoriscxer (Heseye tattfindenden Wene (_:u zrzfaffen. Dre Ver- nehmung der betreffenden Versammlung, Wcliche gewohnlrch vor der geseß- lichen Verfügung Play nimmt, muß nachträghch emtreten; m dem Charakter und dem Wesen der Vernehmung kann keme Veränderung ,stgttgefundcn haben. Es wird hier die BeschWerde erhoben, daß dre holstemrscch Fro? vinzialstände mit Bezu? auf einen Therl der Verordnung vorrr 11. um 1854 nicht Gelegenhei erhalten haben, lhre, beratheyde St1mme abzu-

eben; diese Beschwerde “vird beseitigt, indem dtescr Ther! der Verordnung

en gedachten Provinzialäändcn zur Berathung uyterbrertet wtrd. Selbst- verständlich Würde in den betreffenden Entwurf mchts ausgenommen ivor- den, wozu die Beiüimmunz der Provinzialftände_ crforderbrh wäre, “Wohl aber eine ausdrückliche Jeststellung der provmztellen Selbszftändtgkert. Wenn dann seiner Zeit dieser Entwurf zum (Heseh Wurde erho- ben Worden sein, verstcxt es fich von selbt, daß, die Feststel- lung der besonderen Angtlegcnheiten in der olgr mcht auf ande- rem Wege würde verändert mkden können, als durch eme vozr dem Könige und den holsteimschen ProWzialständcn Vereinbarte veranderte Ver: faffungs = Bestimmung. , .

Es soll ferner den Umstäadcn nach mcht bestrttten Werde'n, daß, da ein Theil der Angelegenheiten, Worüber (es sei da? rrun kkchlltch noth- wendig gewesen oder nicht) die holsteinischen Provmzralstände Früher smd bernommkn Worden, z. B. Zollgestßgebungs-Sachen, als gcmemschaftltche Sachen betrachtet werden müssen, Veranlassung sein könnxe, die Gelegen- heit zu benußen, welche durch den Yundesbeschluß der Ncgzermxg fich dar- bietet, ohne mit ihrer über die ntstehung der gcmem1chaftltchcn Ver- faffung oft außgesprochenen und-unvcrändert festgehaltenen rechtktchen An- sicht in Widerstreit zu gerathen, m deux dxn holstctmschen Provmztalständen vorzulegenden Entwurfs eine ungefähr dahmlautcnde Schlußbeftimmung auf- zunehmen, daß übrigens (also unter Beobachtung der in dem Entwurfe vorangeführtcn VcstimmUngen und der in dem unangefochtenen Thetle der Verordnung vom 11. Juni 1854 enthaltenen Regeln“, die Ordnung der provin iellen Selbstständigkeit Holsteins betreffend) es dem Könige vor- behalten bkeibe, die Stellung des Herzogt ums Holstein in der dänischen Monarchie zu ordnen. Auf Grundlage d eses Paragraphen wird mithin

die Versammlung Gele enbeit erhalten, von dem holsteinischen Standpunkte aus ihre Anßchxen un Wünsche auSzusprechen, und selbige werden als Mgtenal det emer eventuellen Verhandlun über eine Revifion der ge- metnschastlrchcn Verfassung und des WahlgeJeßes dienen können, die nur unter Mitwrrkung des Reichskaths zu bewerksteUigen sein wird. Welche YerückstchttgunJ deu Wünschen und Aeußerungen der holsteinischen Pro- vmzialstände Wurde zu Theil werden können, dürfte natürlich lediglich von deren Inhalt abhängen; daß fie nicht bindend sein können, ist eine Sclbstfolge.„

Auf dtesem Wege dürfte dann sojrohl ein die Selbstständigkeit der besonderen Verfaésung und Verwaltung des Herzogthums vöslig sichernder Zustandherbcrge ührt, als jeder aus der Verordnung vom 28. Mai 1831, namentlrch deren 8. 4 zu folgernden formellen Forderung, in so Weit dies der Von der Bundes -Versammlung geltend gemachten Anficht nach nicht schon geschehen ist, Genüge gethan töerden.

Insofern demnächst der Bundesbeschluß vom 11. v. M., Was die Realität betrifft, in Uebereinstimmung mit den Wrrägen des in dieser Angelegenheit niedergeseßtcn Auöschuffes gegen die bestehende Ordnung der verfaffungsmäßigen Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen Monarchie und namentlich gegen den nhalt der gemein- schaftlichen Vcrfaffung selbst Einwendungen erhoben at, folk es von selbst, daß die Regierung dies Verhältmß anders an affen mu? als mit Rücksicht auf die formelle Frage, ob die Verordnung vom 28. Mai 1831 in Bezugnahme auf genanntes Herzogtbum in verfassungs- mäßigem Wege verändert worden ist. Die Regierung muß m- sofern lediglich fich auf, ihre schon den 11. v. M. abge„ebene Erklärung beziehen, daß hier Verhandlungen in Frage Stehen, mit Rückficht auf welche ein einseitiges Austegungsrecht dcr Bundeö-Ver- sammlun_ nicht eingeräumt werden kann, wie bereitwillég man übrigens ist, hierü er, auf der durch Bundesbeschluß vom 29.3116 1852 ge„ebenen Grundlage eine nähere Verhandlung anzuknüpfen. Wend namen ua; in Zweifel gezogen worden ist, ob das Verfassungsgcscy für die gemeinschaft- ltchen Angelegenheiten der Monarchie durchweg mit den (HrundsäYen des BundeSrechts vereinbar sei, so glaubt die Regierung, es werde mit- telst einer näheren Verhandiung erkannt Werden, wie wenig hier ein wirklicher Mangel an Uebereinstimmung stattfindet. Und insofern auf die in den Jahren 1851 -- 1852 gepfiogenen Verhandlun en Bezug ge- nommen worden ist, heJt die Regierung die Erwartung, da es zur Klar- heit wird gebracht wer en können, wie die Regierung, während fie be- strebt war, unter Mitwirkun der holsteinischen Provinzialstände die Selbst- ständi keit der besonderen erfaffung und Verwaltung des Herzo thums Holstem völlig sicher zu stellen, gleichzeitig angcxvandt geWesen “rt, den Landestheilen, dem Herzogthum Holstein nicht Weniger als den anderen, bei der Ordnung der gemeinschaftlichen Verfaffungs*Verl)ältniffe gleiche Berechtigung zu Theil werden zu la cn. Die Regierung kann nicht umhin, angele entlich ?uwünschen, da es gelingen möge, ch der Unan- gefochtenen Wtrksamkei der Gesammt-Vcrfaffung mit Beziehung auf die

mittelt einer näheren Verhandlung baldmögli und ein für aUe Mal zu be eitigen. Allein es läßt fich kaum verkennen, daß cs, faüs der ZWeck erreicht Werden soll, gerathen sein wird, für die Verhandlungen eine von den für die Bundes: Versammlung zu Frankfurt ordentlickyerwyise gelten: den verschiedene ("orm zu ermitteln. Die königliche Regierung darf annehmen, daß die?e Auffassung, um Biüigung zu finden, keiner in's Ein: zelne eingehenden Begründung bedarf. Die Verhandlung tvürde dem- ungeachtct sehr wohl in Frankfurt geführt Werden können, aÜein sie dürfte zwischen Dclegirtcn unter solchen Formen zu führen sein, deren Vereinbarung kaum mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, wenn die Anficht der Regierung über die Verhandlungs- weise Anerkennung gefunden haben möchte. Auf diesem Wege wurde man ohne Ztveifel am leichtesten zur Lösung der Vorlirgcndm Auf- gabe gelangen, indem Wohl vorausgeseZzt Werden darf, das; die Wahl 1eitens des Bundes eincn Repräsentanten treffen Werde, der mit dem Re: präsentanten der Königlichen Regierung dcn Wunsch einer auf gerechte und billige Weise, ohne Eingriffe 'm die Rechte Dcr Krone zu erreichenden gütlichen AUEchichung theilen würde. Ueber den für den Anfang dieser Verhandlung zu wählenden Zeitpunkt können verschiedene Anstchten ob- walten, überwwgende Gründe dürften jedoch dafür reden, daß die endliche Verhandlung erst nach Vernehmung dcr holsteinischen Provinzialstände zu

führen sei. ' lll.

Insofern schließlich die Bundcs-Versammlung in ihrem Veschlnffe vom 25. v. Mrs. die Errvartung ausgesprochen hat, daß die Königliche Regierung in den Her oqthümcrn Holstein und Lauenburg sich aller Weitern, mit dem Bunchbeschknffe vom 11. v. Mts. nicht in Einklang stehenden, dic dcrmali. c Sachlage ändernden Vorschritte auf der Basis der für die- selben verfaßungsmäßiger Wirksamkeit entbehrendcn Gcscße enthalten Werde, faßt die Königliche Regierung das Verhältniß folg'endermaßen auf.

Es wird zwar nicht zu vermeiden sein, daß die Wirksamkeit einzelner Theile der (HesammtStaatsverfassung fürdas Herzogthumzödlstein aus dem (Grunde affizirt wird,„daß der Bundeßbejchluß dcr provinzieüen Verfassung für das Herzogthum Holstein theilnxerse Gülngkcit abgesprochen hat, mrd die Regierung, wic schot] ausgerroxhen, JLJLÜUbT hät, diesem Beschluss“: Rechnung tragen zu müsjcn. Wie es ]edoch nur die Wirksamkeit der Gesammt- Staatsverfaffung ist, tvelche m gxtvißen Beziehungen affizirt wird, so weit fie das Herzogthum Holstein betrrfft, so läßt diese Wirkung sich auch nicht über einen gewissen KML hinaus erstrecken, indem sonst der in dem ver- fassungSmäßigen Bande der Monarchie entstehende Riß größer sein würde, als fich durch die Anwendung des 56. Artikels der wiener Schluß-Akte auf den 4. Paragraphen der Verordnung vom 28. Mai 1831 mit irgend einem Rechte begründen ließe. Auch Würde dies nicht einmal aus dem Bundes- Be chlüffe vom 25. v. Mts_. herzuleiten sein, Welcher die Erwartung aus- sp cht, daß die Re ierun üch von jekt an in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg a er weteren, dle dermalige Sachlage ändernden Vor-

Herzoxthümer' Holstein und Lauenburg sich ent esgensteklenden Hinderniffe t