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* 5. 6. * . ' b“ wilki te, auf den Namen des Kredit-Jnstituts nach Z. 4 eingeZFZeZTdeZaxlebn 9darf ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe aus: ,
den. egebJeZZjieTlelxen tragen dem Inhaber nach der Wahl des DarlehnSnehmers
den ZinSsag von drei ein halb odex Zier Prozent.
Die Darlehnsvaluta wird deri Émpfangöberechtigten in Neuen, e- mäß 5, 6 verzinSlichen Pfandbriefen nach „dem Nennwerth, bci Cour en über Pari aber in baarem Gelde YusZercicht.
Dem Darlehnönehmer kann im erfteren Falle auf seinen Antrag- wenn der Cours der Neuen PfandbriYe- unter Pari steht, ur völligen oder theilweisen AuSgleichung der Di erenz zwischen'dcm on» und Nennwert!) derselben ein baarer, nach Maßgabe der“ ZZ. ?, 22 mzd 25 zu verzinsender und zurückzuerstattender Zuschuß vom Krcdn-nytttytaus den Fonds dcffelben nach Ermessen der Haupt-Ritterschafts- .trectton ge- leistet werden. , ,
Der Betrag des „_ uschuffes darf sowohl 1m Falle der Aystetchung vierprozentiger, als an bei Aushändigung drei ein halbyrozennger Neuer Pfandbriefe die am Tage der AuSreichung bestehende .Drfferenz zwtschen- dem Nennwertheßund dem Brief-Course der vierprozenngcn Neuen Pfand- brie e nicht über eiqen.
fDer Cours wird hier wie in dem vorhergehenden Paragraphen nach dem amtlichen CourSzettcl der Berliner Börse best1mmt und festgestellt.
. 9. „
- Die an das Kredit-Jnstitut 5für das Darlehn zu lczstcnde adres- xahlung beträgt ein halbes Prozent mehr als der „an. du Pfan brtess- xznhaber nach F. 6 zu entrichtende Zinsmxz von dkret cm halb oder vter Prozent; im Falle der Bewiuigung cines haaren Zuschuses zg den aus- gcreichten Vfandbriefen nach Z. 8 aber, so lange der dtcsfälbge _Betrag nicht wieder *abgezahlt ist, jedesmal Ein Prozent mehr als der fur das ganze auf dem Gute haftende Darlehn den Pfandbncfs-Jnhabern zu ent- richtende Zinssaß. * , “
Unter besonderen Umständen rst dcr „Engere AUSschuß auch befugt, nach seinem Ermessen und unter Berücknchngjung- der vorwalxenden Pexhält- nisse höhere Ratenzahlungen - Amornsattonsraten - dex Vewtlbgung des Darle 116 u bedin en. -
Die zZr erzinsunZ der Neuen Pfandbriefe an dere_n Jphaber njcht erforderlichen Beträge der JahreSzahlyng find zu der) fyr dxe Axnornsa- tion zu bildenden Fonds nach Vor'schjröft der 58. 16 bts 24 emzuztehcn.
Die für das Kredit-Jnftitut nach 5. 4 ein„ etrage_nen Dajrlehnsfdrde- rungen find aussthließlich dcn Inhabern Neuer P aydbnefe zu thrxr S_tcher- Zeit an ewiesen und können von anderen Gläubxgernx des Insntuts auf eine eise in Anspruch genommen MWM.
,Die nach „6 auszugebenden Neuen'Pfandbriefe Werdey von ,der Haupt-Nitterscha s-Direction nach dem anlte enden Formular m Apomts von 50, 100, 200, 300, 400, 500, 600, 7 , 81,0, 900 und 1000 Thlr. Courant auSgefcrtigt und nebst dem Hypotheken-Jpftruycnt yber dqs Darlehn einer den Engeren Ausschuß yertretenden Kommtsfion "1 BLM" zur MitvoUziehung Namens desselbenÜorgelegt.
Diese Kommisfion wird aus sechs vom“En.geren AuLschuß ]edeSmal auf mindeßens drei Jahre zu wählenden, „fur thre Junctioneq zu ver- eidigenden, dem Kur- und Neumärkischen R1tterschaftltchen Krednverbande angehörenden GutSbefiyern, die weder HUUPk= Ritterschafts-, poch Pk?" vinzial-Ritterschafts-Direktoren, noch Nittersckyafthräthdsmd, gebtldet. Ste ift berufen, zu prüfen, ob für das Krcdit;Jnftttut'W1rkltch eme dem Be- trage der auszugebcnden Neuen Pfandbrtefe gletchkomnzende Darlehns- forderung hypdthckarisch eingetragen worden ist. 'Nach hrervdn geWonne- ner Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, vollztehen dte Mrtglteder der Kommisfion die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; lehtere Werden erst'dur-ch dje Vollziehung dieser Kommisfion perfekt und, ngchdem fie exfolgt 1ft, m du von der Haupt- Ritterschaftsdirection über dte auSgefernZten Neuen
fandbriefe zu führenden Register eingetragey. Auf dem ,Hypoxheken-
nstrumente wird sodann von derselben Komm1sßon, untxr Mttvollztebqu
“'JBL des Syndikus der,Haupt-RitierschaftSdirection, em Vermerk dahm regx nt: “
daß über den Betrag der verschriebenen Darlehnsforderung Neue Pfand: .
briefe a„usgefertigt wordey, und daß demzufolge dem Kredit-Jnstitut nach Vorschrtft des Regulativs cine Disposition über das Darlehnßkapital zwar zum Ziveck der Veftiedigun von Pfanddriefs-Jnhabern und der GUMMI von Pfandbriefen, auéerdcm aber nur insoWeit zustehe, als vorher em entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückxzogen, und kasfirt oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des P andbktsfsrechts präkludirt Worden sei.
“tritt ?"? Hypothekenbehßxde darf nur in dieser Vorausseyung, deren Ein-
WaftsPJFm;andexwettrges, xbenfaus vom Syndikus der Haupt: Ritter- Aussthuff SWW" "Uk zu poUztehendes Attest der Kommission des Engercn
D “ nachzuweisen M. eine Löschung verfügen (5. 27).
ie Ge ä * ' .- t o ! derselben oneanTnnLee; ZWWEM können gulng von zwet Mttgltebern 3
eémal bei dessetk nächster Versamm-
Dem E11 eren A 83 1 lung NachWeZungemusschuß find W
1 des Vt ' ' „L) FM beHßZäéndeGröüYYäß Z. 5 betmlvgten Darlehnéund der einzel- ) er na . 11 aus certit ZUM? kasfirten, oder Fax!) gsen N brtefrechts präkludirten Z?! 4) der von der Hypotheken-Bel)
Kredit: n ituts *, 'dorzulegen. J ß (55 12 und 27)
Oer Engere Ausschuß hat sich durch Prüfung dieser Nachweisungen Ueberzeugun davon zu v cha en, !an7 der Gesammtbetrag der auSge- fertigten un in Umlguf effn lichen euenfoandbriefe den Gesammt- betrag der dem Krcdtx-Jnxntut nach §. 4 zustehenden hypothekarlschen Darlehnsforderungen mcht ü crßeigt.
Außerdem muß hierüber bei den Kaffenxevifionen und dem Königlichen Kommissarius mindestens jährlich einmal ein Nachweis geführt, auch da- durch eine,!kpntrole geübt Werden, daß von der Haupt-Rittcrschafts- Direction bei Leder Ausfertigung Neuer Pfandbriefe nur die hierzu noth- wendige Ansa] von den unter doppeltcmPcrschluß zu haltenden Pfand:
briefs-Formularen, in welche der Kapitalbctrag eingedruckt sein muß, her- _
auögegeben wird. L 14
Den Neuep Pfandbriefen werden von_ der Haupt-Ritterschafts-Direction auf einen vierjährigen Zeitraum Zins-Coupons, welche den halbjährlichen Jinöbetrag des Kapitals au-Zdrücken, und jedem Zins-Coupons-Bogen ein Talon, Welcher für den ?nhabcr die Anweisun zur Erhebung der neuen Coupons auf die nächstfo genden vier Jahre ent ält, nach dem anliegenden Muster unentgeltlich beige eben.
Die hier ge ebenen estimmungcn wegen der Coupons und Talons gelten auch für d e älteren Pfanddrie1f5e.
Der Inhaber eines Neuen "fandbriefs iß berechtigt, vom Kredit-
Institut
:) Ye Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeits- ermmen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu verlangen, daß sein
Pfandbrief zur haaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.
Für diese Zahlungen ha tet das Kredit-Jnstitut mit seinem ganzen Vermögen, namentlich mit a en seinen Jorderungörechten gegen seine eige- nen Schuldner, unter Garantie sämmtltcher zum Kreditwerk verbundenen kur- und neumärkischen Gutsbcfißer (FZ. 10, 12, 28, Nr. 1).
Eine Vefugniß zur Kündigung des Kapitals ist dem Inhaber des Pfandbriefs nicht zuständig. 5 16 '
Die nach Ab ug der verschriebenen Zinsen gemäß Z. 9 verbleibenden Beträge der von en Schuldnern des Kredit-Jnstituts zu entrichtenden Jahreözahlungen find zur allmäligen Tilgung der auf den betreffenden Gütern für das Kredit-Jnstitut nach Z. 4 cingetra enen Darlehnsforde- rungen und gleicher Beträge der Neuen Pfandbric e selbst nach näherer Bestimmung der FF. 17 bis 24 zu5 ver7wenden.
. 1 . '
Für jedes Gut wird ein eigenes Tilgungökonto angelegt, auf welchem der etra aller eingehenden TilgungSraten und der davon fich ansam- melnden Zinsen gutgeschrieben Mrd. Außerdem Werden alle Spezial- konten in ein Hauptkonto zusammen efaßt.
Für diejenigen Güter, auf wel en bereits ältere Pfandbriefe haften, wird die Amortisation der älteren undo-yNeuen Pfandbriefe mit einander verbunden. 5 18
Das Guthaben eines jeden Gutdbefigers am Tilgungsfonds ist un- trennbares Zubehör des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Er- werber übergeht und ohne das (Hut Weder abgetreten,.noch sonst Gegen- stand einer DiSpofition des (HutSbefi ers Werden kann. Eben so weni kann jener Antheil aus irgend einem itel von einem Dritten in Anspru genommen, noch dure? richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwie en werden. . 10
z. .. Die Bestände des TilgungsfondsWfind ficher und zinsbar zu belegen.
Die den einzelnen Gütern'au *derén TilgungSkonten gutgieschricbenen Beträge trerden für dieselben zu drei Prozent verzinset und n Summen von drei und dreißig und ein drittel Thaler als zmsbar belegt ange- nommen.
Die Belegung geschiehthalbjähFrlié1,jede8malam1.Januar und 1. Juli.
Der Gewinn, welcher durch dén Genuß höherer Zinsen von den Ve-K
ständen des Tilgungsfonds und die gemeinschaftliche Belegung der einzel- nen Guthaben an demselben unter drei und dreißig und ein drittel Thaler erzielt wird, fiießt zum Amortlsations-Zuschußfonds.
Die Einnahmen dieses onbs smd zur Verstärkung der Amortisation auf die Tilgunngeßände [ mmtlicher in der Amortisation “befindlichen Güter in einem angemessenen, von dem Engeren Aussthuffe fesxzustellenden Verhältniß zu vertheilcn. 5 22
Sobald der für ein (Hut angesammelte Amortisationöbestand die Höhe des bei der AuSreichung von Pfandbriefen nach Z'. 8 vom Institut etwa gewährten haaren Zus usses nebst- den hiervon mit mindestens vier Pro- zent zu berechnenden Z njen erreicht hat, ist aus dem Til ungsfonds,vor- weg die Rückerstattun drÄes Betrages an das Kredid-Jntitut zu letsten.
Es darf zu die em §Weck aber, im ,al1e der Zuschuß bei der Be- willigung eines neuen Darlehns auf ein ereitsdom Institut beliebenes (Hut-gewährt worden -ist, auf den zur Zeit der neuen Bewiüigung vor- handenen AmortisationSbestand nicht “zurückgegriffen Werden.
. . . 33. Die weitere Verwendung der (Zuthaben am T'xlgungsfonds zur Löschung der auf den betreffenden Gütern für das Kredtt-Jnjntut eingetra enen
Darlehns-Forderungen (55. 12 und 27 ) findet auf den Antrag des uts- '
besiyers jedesmal statt, wenn ein Guthaben von mindestens zehn) Prozent der auf dem Gute haftenden Darlehnsschuld aufgesammelt ist, alSdann jedoch nur in Raten, welche.mit runZZn fünfhundert Thlrn. abschließen.
Jedem GutSbefißer steht _es fre*i, -z1*tr Erhöhung .seines Guthabens am Tilgun sfonds oder zur Vervouständigung dcs löschungsfähigen Betrages baare uzahlungen zu leisten. , _
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§. 25.
“ Außerdem ist der Schuldner berechtigt, jederTeit das erhaltene Ddr- le 11, so lveit daselbe durch sein Guthabetx am I: lgungöfonds noch mcht ge eckt iß, entweder ganz, und alsdann „jedeSmal unter Mitvertvendung eines Til ungßbestandes, oder t eilweise durch Einlieferun Neuer zum
ennwmß anzurechnenden Pfand tiefe und der dazu geho gen Coupons
* nebft' Talon abzufragen.
Die Abschreibung der S uld und die Befreiung von den für daks Darlehn nach 3.9 zu entri tenden JahreSzahxurzgen tritt alsdann nut dem näch“Tfol enden Zinstermin ein., ,Die Emlteferung von Natural- Pfanbbriefen eitens des Schuldners tst xedoch unzuläsfig, und muß haare Rückzahlung erfol en , wenn in Folge seines eigenen Antrages einx Kün- digung an die P andbriefs-Jnha er stattgefunden hat, oder ,insowett th die Darlehnsvaluta in baarem Gelbe auSgeretcht worden rst (8. 7).
Ferner ist dem Gutöbefitzer die Abtragung des erhalteyen Darlehns, so lange ein nach 8. 8 gewährter Zuschuß. noch ungettlgt :|, nur unter der Bedingung estattet, daß neben dem 111 Neuen Pfandbrtefen oder in baarem Gelbe aßzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Vorschuß des Kredit-Jnstituts nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, so Weit der vor-
andene Amortisationöbestand dazu nicht auSreicht, durch besondere haare Zahlung erstattet wird. 8 26
Ueber die bei Ausführung der Anordnun en in §§. 16 bis 25 fich etWa ergebenden Zweifel entscheidet die Haupt: itterschafWDirection mit AuSschluß jedes gerichtlichen Verfahrens.
Dem Engeren Ausschuß bleiben jedoch andertveitige Anordnungen über die Verzinsung und Berechnung der Guthaben am Tilgungsfonds, inSbesondere auch über die Einrichtung des Amortisations- Zuschußfonds vorbehalten. 5 27 -
Die Behufs der Löschung vom Gutsdeßßer nach Z. 25 cingelieferten, so wie die sonst zum Zweck emer Löschung aus dem Umlauf zurückgezoge- nen Pfandbriefe werden demnächst in Ge, entvart der im J. 12 gedachten Kommisfion des Engeren AuSschusses kaßfirt und in den Registern der Neuen Pfandbriefe gelöscht. Die Kommisßon attestirt die voUzogene Cassa- tion auf den ihr vorgelegtenHypotheken- Instrumenten, Worauf bei der
Hypothekenbebörde die Löschung des abgelieferten Betrages von Amts ,
wegen veranlaßt wird. 5 28 Alle beim Kredit- nstitute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit solche nicht durch die esonderen Festseyungen des gegenwärtigen “Re ula- tivs auSdrücklicb modifizirt find, kommen auch bei Beleihungen au? den Grund dieses Re ulativs und in Ansehung der hiernach auSzufertigenden Neuen Pfandbrieße zur Anwendung. Dies gilt inSbexondere hinfichtlich: 1) der Garantie ämmtlicher zum Kur- und Neumärkischen Kreditwerk verbundenen GutSbefi er für die Rückerstattung der von dem Kredit- rzstitut nach Z. 5 ewilligtcn Darlehne behufs Befriedigung der sandbriefs-Jn aber und der Einlösung von Pfandbriefen, nach der gemäß 5. 2 des Kredit-Reglements vom 14. _/15. Juni 1777 sich er: gebenden Jolgeordnung, indem übrigens ebenmäß1g die West er der (Hüter, für welche Neue Pfandbriefe ausgefertigt find, gletch den übrigen Kreditverbundcnen auch in die Garantie für dre älteren Pfandbriefe eintreten; der Kompetenz des Engeren Aussthusscs, einen anderweitigen Zinsfuß, soweit dies ohne Verleßung der den Inhabern bereits emittirter Verschreibungen zustehenden Rechte geschehen kann, festzustellen; - der Zinsenzahlung an die “Pfandbriefs-Jnhaber; der Stundung und Ergänzung der Pfandbriefs-Zinsen, der Beitrei- bun derselben und der rückständig bleibenden Darlehnskapitalien; der ?Pfandbriefs-KündigunJ und Ablösung; der Umfertigung nicht me r kursfähiger Pfandbriefe; des Aufrufs gekündigter und nicht zur Einlieferun gekommener Pfandbriefe und des 1111 Fakle der Fruchtlofigkeit desseren eintreten- den weiteren Verfahrens; des Aufgebots und der Amortisation enthndetcr oder abhändcn ge: kommener Pfandbriefe; des Quittungsgroschens, so wie der von den Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Gebühren. 5 29
Auf den Antrag des (HutSbefiyers können die auf sein (Gut lauten- den älteren Pfandbmfe, welche er der Haupt-Ritterschafts-Direction ein- reicht, oder deren Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Darlehnsforderun- gen des Kredit-Jnstituts ( . 4) mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, das leßtere ]edoch unter orbehalt der Rechte der bereits eingetragenen Gläulnger, umgeschrßeben Werden. Diese Umschreibung ist auf Vorlegung der ältxren.Pfandbrtefe ohne Löschung derselben mittelst eines an deren Stelle 1m Hypothekenbuchx einzutragenden Vermerks zu voUziehen und die darauf folgende Ausferngur) netxer Pfandbriefe nach den allqemeinen dafür maßgxbenden Vorschr1ten, ]edoch'stem'pelfrei und ohne Erhebung von Ausferttgungsgebühren, „zu bewirken.
Die Jnhabxr älterer Pfgndbkiefe können gegen Einreichung derselben an die Haupt:Rttterschafts-Dtrection deren Umschreibung in Neue Pfand- briefe zu demselben Ztnsfuß auf idreZFosten verlangen.
3. . Der EngereYuSschuß hat yach Verkündigung des gegenwärtigen Re- gulativs den Zettpunkt zu bxsttmmen, von welchem ab überhaupt keine älteren Pfandbriefe mehr betmlligt werden dürfen.
Anlage 11. zu Z. 11. » W
(Stempel.) Formular eines Neuen Pfandbriefs. .F.? ..... 1000 Thlr. Courant, zahlbar in Berlin.
Des Kur: und Neumärkis en Nitterschaftlichen . Kredit: n ituts Neuer privilegtrter fandbrief über intausend Thaler Courant, im e- sehl en 30=Thalerz uß, „verzinslich mit ..... Pro ent jährlich, auöge er- tjgt owohl zur S1 erhett des Kapitals als der Zinsen auf den Grund emer Hypotheken-Jorderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des kesammten Vermögens des Kredit - Instituts und Garantie sämmt- icher zum Kredittverk verbundenen Kur: und Neumärkischen Guts- beßger -- unküydbar von Seiten des Inhabers -- einlöSlich von Sexten des Kredtt-Jnstituts nach Inhalt des Regulativs vom ...ten .. ....... . .......... 185. (Geseg-Sammlung für 185. Seite ...... ). Berlin, am ..ten .................... 18.. (b. 8.) Kur: und Neumärkische Haupt:Ritterschafts-Direktion. _ (Unterschriften.) Nach Ernficht des entsprechenden HypotZeken-Jnstruments bestätigt. Berlin, am ..... ten ............... 1 ..... Engerer Ausschuß der Kredit-Verbundenen. . (Unterschriften.) Emgetragen im Register der Neuen Pfandbriefe ["a] ...... M .....
Néndant der Haupt-Nitterschafts-Kaffe. (Unterschrift.)
Anla e 13. u 5. 14.
Formular zu den Coupons und Talons.
_1. C o u p o 11 zum . . .prozenti en „Kur- und qumärkistben . enen Pfandbrcef NZ ..... ä ..... Thlr. Courant über ..... Thlr. Courant für das Semester 18..
Inhaber empfängt gedachte (in B. ) ..... Thlr. Courant gegen Rückgabe dieses Coupons nach seiner Wahl ent- Weder bei einer der Prodinzial-Ritterschafts- Kassen Zu Perleberg, Berlin, Prenzlau und Frankfurt a. d. . am ......................... oder bei der Haupt-Nitter- schafts-Kaffe zu Berlin am ..... . .....................
Berlin, den .. ten .......... 18.. .
([.. 8.) Kur: und Neumärkische Haupt-Ritterschafts- Direction.
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T a l o 11 zum ...prozenki/Jen Kur- und Neumärkischen Neuen Pfandbrief
* .? ..... über ..... Rthlr. Courant. .
Der Inhaber dieses Talons empfänxzx gegen dessen Rückgabe 11 dem vorgedachten Kur: und Neumärkischen auen Pfandbrief über Lin V.) .......... Rthlr, Courant die Coupons für die vier Jahre vom .......... bis bei der Haupt: Ritterschafts - Direction zu Berlin. Im Falle jedoch dageqen Widerspruch vor dem FäUigkeits=Tcrmine des Coupons ir. 8 (18 Juli 18.. bei der „Haupt- Ritterschafts-Direction er oben wird, erfolgt die Aqueichung der neuen Coupons nur an den P andbriefs-Jnhaber gegen besondere Quittung.
Berlin, den ..ten .......... 18..
(l,. 8.)
Kur: und Neumärkische Haupt-Ritterschafts-Direction.
«-
Ministerium für Handel, Gemerbe und öffenetlich . Arbeiten.
Verfügung vom..21. Februar 1858 -- betreffend
die technische Revision der in Königlichen Dienst-
wohnungen auszuführenden baulichen Einrichtun- “ gen und Reparaturen.
Cirkular-Erlaß vom 6. Juni 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 198 S.1639).
Der Königlichen Regierung eröffne ich, daß dix" Cirkular- Verfügung vom 6. Juni v. Z., nach welcher bei baulichen Ein- richtungen und Reparaturen an Königlichen Dienstwohnungen jm Ressort des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanz-Ministeriums, deren Kosten unter 20 Thaler betragen, die Revifion durch die Kreis: Baubeamten nur dann erforderlich ist: „wenn wesentliche Veränderungen an dem bestehenden Bauwerke oder solche Vorkehrungen bezweckt werden, welche eine besondere, nur Bauverständigen beiwohnende Sach- kenntniß erfordern“, nacb Zustimmung der betreffenden Herren Minister fortan auch auf die Königlichen Dicnßwohnungen im Ressort der übrigen Ministerien AnWendung findet, mit Ausnahme der zum Ressort des Minifteriums für die landwirthschaftlichen „Angelegenheiten gehörigen höheren landwirthschaftlichen Lehranstal-