M,».«wx- «? «Rx»,-
878
10.
Der Feldmesser ift für die &ichtßkeit alle; von ihm Kussefühmn '" “*" “***“ “ “k, , „=* ..;
Arbeiten verantwortlich.
_..Dékselhé.ii7 „dckpflicbtct, in 'cdcm Spezialfalle dic geeignetste und beste Methode zur Ausfszhryng aller ängen =, Flächen- und Höhenjneffungen zu WAW, aUch tue thchnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt,
vonst'äudig, kunstgerecht und tadclfzrcilzu bewirken. '. 1.
Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der unter
zu erlassen und eine besondere technische Kyntrole der Féldmcser-Arbciten
anzuordnen.
Eben so ßcht es jedem Privatmanne fréi, für die eldme er-A b ' welche er ausführen läßt, vor Beginn derselben besonKre VQschrixtcctxtezjxi
crtbeilen.„ Stclzcn„dergleichen Antveisungcn nach der Ani t = meffers cmer rtchttgcn und zweckmäßigen Bcarbcitunq dessicklZM ?:?hctletlxn Auflxagcs entgegen, so muß derselbe jcinc Ansicht vo*r Beqinn der Arbeit begru1zdet voxtragcn 000 dre Asrbcit ablehnen, falls der Arsftraqgebcr seine Anwlxxsung mcht modmztxen wxll. In allen Fällen aber, in "rvclcben *sich der xxeldmcsser dex Ausfußrung eines Geschäftes nach chcbcncr Anjvci- sung untexztcht, tst' cr ftxr d1c_ richtige Ausführung *béranttvortlich und kann fich-«später .mcht damttxntjchuldigen, daß die erhaltenen An'Wcisun- genUrsachc zu cmcr unrtchttgen oder unzwcckmäszigcn Arbeit gcjvescn seien. _erdcn nur gcncrxxle Aufnahmen, Zusammenstellungcn von Ueber- fichtvplancn nach faltet) Karten und andere dergleichcn Arbeiten qcfordcrt bet. 'Wclchz'n der rmß. 30 vorgeschriebene Grad der Genauichik nicht zx; MILL; EiteXnmÉlFßNer Feixancsschdicd Art der Ausführuncj, so wie die
c_ aneun mrad “* Darstellung auf derselben bezeichnen. cr Genaurgknt dcr geltefxrtcn . 5, 12. DW Ermittelung aller der Thatsachen und An abcn wol ' Natur des Auftrages bedingt .ndgvden; wies. B; EtIltittcfunx] FVYYTYLJJL Namen chr Vefißch von Grgndnückxn, Hochwasscrständcn imd dcrglcichcri mehr, n!,ujxsen,m1t der großtcn Sorgfalt' bewirkt und es muß dies durch ausfxcxhrlrche erhandlungcn und Erläuterungen dargethan Wer- d_c1.1. .Der. zgldmesser tst für die Vollständigkci! solchcr Ermittelunqen und Fm dxe rrchttgoe Aufnahme und Darstellung der ihm qcmachten §Angaben m gletchcr Wexsc verantWortlich, Tie für alle seine übkigen Arbeiten , „ * '. 13. *
Dcr Feldmeffer ist verpflichtet,..die auf dem “elde u '
mcffungs-Manyale (chdbüchcr) in geordneten zu.s0§mmcnzhäjxxeyjéchYxx von gutcm_festem Papter, so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß nych jeder andere Jeldmeffcr im Stande ist, * die Auftragung danach zu betmrkcn. 'Das-Datum, an Welchem, die Aufnahme geschehen ist muß ebenfaüs deutlxch nn Feldbuche bezeichnet Werden. Haben bei der, Auf- nahme Versehen stattgc undxn, Welche bei einem richtigen Verfahren bei dg Auftragung unbedmgt stchtbqr *tverdenmüssen, „so dürfen Rectificationen MFM FIZNZUZZUZZMZJ desl tm Jeldbuche bereits Verzeichnctcnébewirkt“
, . » * ' " * träge zuzufügen. ann, esondme deutltche Bemerkung oder Nakh- . - '“ J. 14. “
Dasselbe (5.13) gilt auch von den Niveüemcnts *
. un :
Jianyalm- und von allen durch den Feldmcßer auf dem Felde YZFLFFn rbcns-Vuchern, Heften, Meßtischblätta-rn u.- s. w. ' * . *
Die sämrktliohén- Arbeitshefte" und Tabellen mü ' ' . _ , . en d , während .der-Arbe", vollständ1g *geyrkztzet und übersichtlTch gZZafLFTverYté
Auf den Brouillon-Plänen muscn'die Stationsli-ni ' ' * ' „_ _ en, 0 wi *
meieJe-ldbuche aufgetxagcn _smd, m-tt seinen, “('m dcr-Reges'l mite .rfiokthcxltxt?
Re:: 11 ausJezogen- und, uberemstinämcnd “mit dem; Feldbuche dura;
xmmern odcr Vuchstabcn bezeichnet Werden. ' . "* * *
- 17 ' '
'Béi deri für jede größere Verm'effun '
. _ . g uncntbc rl: e ' '
YtdhcrgTZJFYQUZLYnberanlctxn Hath-Dxeiecken sm_d dhie LYUDeFaIeTUJiTrY
soödeiZ-Winkeé- citkzuschrgeiJeYén- te tmgonometrqch berechneten Längen, ». 1_e“ mien . md in Unter-HAb ' ** “
sorgfältig fichtbar einzutheilen. it'hjßilungcn boy 50 oder 100 Mythen , - * 5. 18. ** ' "
* Dié wahre Nordlinie und bei Aufnah - , .
, , - t der Boussol* d A*- wetchung dcr Ma nctnadcl v * me mx ““ „“ [ genau .hezeichnct Herden. on, derselben, , muß. , auf v"." MJ"? moglichst “ ... “ 19 ,. . „
Außer dén durch Pfähle sorz' ', * _
- - , , gfältlg zu bezeichnenden Stat“ "ÖlxscsiexkemnodÖn ZJZYYYÖYÜF HkaZYelpunfktscn dcr trigotltßrKFtYTec-Y es maß die Lage dieser Puäkte ZMF"? M c te Punkte childet und mit anderen unverrückbare 6T un * 1nrcn_durchgxschrtcbene iaßangabcn Eben . „ _! n x-c-gcnständctx m Bezxehung gcbra Werd „ schlitße§ find die N1vcl1cmcnts an zahlmche unverrückvqre PZlktc“ YYY;
chern,“ keit und dauernde Brauchbarkejt seiner'Arbeit su
""Wenn nicht dur ,“ Anderes fcstgeseßt ist
, MU * dequßstab. von K..? der wMqulftkagung der Flächenmcffung ]ederzelt landwirthscha tlichen
Di A f nÖänge skalt Werden. e „u tra un * . * Vorschriften erthgeiltg der MUMMMW „erfolgt,
wicklichen Länge, und in, den Höhen nach dem vierun
i(t demnächst von der Be ördc hterüber Entscheidung zuh treffen.
„'*'Ü'eber aux » 5“ 20- , , „ überl “ - - - dte geeignZsteZ V;" der Feldmeffer verpflichtet, m jedem einzelnen Fal1e die NYY-aFdedftthJettftüatßodjxrdcr Arbeit durch den
(1 * - - Ukkchdbquelt, DJJV in Anwendung zu brmgen, um dte allgemeinste bewirkt. werden soll.
Ministerium für Handel, Gctverbe und öffen
m_. Nevikszon, der Jeldmesser-Arbeiten. z'. 23. “
Arbeit echiSlich ein Inter e hat, eine Revision derselben ver gen. ' 24
ausgeführten Revistymn haben? öffentlichen GlaubM. “5
Richtigkett der von ihnen vorgenommcyen Revifioncn verantwortlich.
nach Maßgabe der nachfolgenden Vor * ** “ “' " , 5. 27. Der Feldmesscr, Welcher dre Arbeit auSZcfÜhrt hat, muß von der be-
dcrsclbcn beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu Im Falle des Ausbleibens wird mitsdcr Revifion dennoch vorgeganqen * ( 8 * '
Bei der Revifion find vom Rc'visoé ' ' ' , zunä t au d1e eld . rechnungen u. s. w. cmzusehen “und einer Prü :knq'ßctlt) untijckijer“ Ve . 2 * | .
Die Resultate der Revision 'u'nd Öie ' ' ' ' . . _ . gefundenen Ma e d Yckdhandlung ausfuhrlich daxzt'tlcgcn. Diese Verhandlung217F111jve::111n2:x ZTscZEssiJ, (080173117 Arbeit rcvtdktxrt wird, oder ein Vertreter desselben an- unter eichnjen.“ ), von dem zeldmesser oder seinem Vertreter mit Zu; ei den-auf der Karte aufzutraqcndcn N'vitons=Li ' .. Fieers ILTCFTMIQRY ?efunxencn Maixze xjcnau cinzxttsc'iereiben.m§ji1wfixedr ??Laxx . . _ „ a c , v er wo urch die Einschreibun U 0 tl“ !* he1betgcfuhrt Werden können sind die Nevifi 7' „g n eu lch alten; , , „* „ ons- Ltmen besonders auf:- u ct nen d * " * ' Teßch-eiuzZZaJTTin dix gegen dre fruheren Mxssungcn gefundenen Diffez. '. 30.
, Die Mc ung wird als 'kichtiJ an cc ' Dtfferenzen nEcht größer gefundanIverJeLét-Ylé wm" bu der Ncblfi0anie;
:) bci L0ngen-Vkessungen
auf ebenem und Wenig coupirtcm Tc " ' „ . , . “main ,»- der wirni e bergtgcm, schr unebenem und coup1rtcm Terrai'xj “;,-,; der UY'k'ljicxcänanzte-x
b) bei Flächen-Mesisungén
unter 3 Mor, en pro Morgen LZ IRuthe, ' “
von “3 bis in l. 5 ' ' über 50 Morgen 0 Mylgen „pro Morgen L LINUWÉ
“ ' 14 t- ,
c) bei Höhen-Messungen auf ZZ Nuthen Länge 0,212 Zoll oder ?,5 Linien,
., „ „ 0,474 „ „ ;)
. ZZZ . „ 0,671 . ., 833 Z
.. 1000. „ „- ),500 „ , 1'Zoll.6,o Linien, „ 1500 ., „ 3,1.21 , „, 2 15 * * „ 2000 ., „, 2,598 ., „ 2" “ “2 "
„ „ 3,000 3 “ * “
Zur Reviston cines NM] - “' " "" “. zweckentsprechcnde InstrummeteeInMÉ e11":L:)n.ganz bcsonjhkersxzuvex-lasfige_unk
! ' ' 31
Ergtebt dle Revifion ni t 3 ' * -
so ist der Extrahent dix K.o„stén FUZZIZeßlsveTFßWrtlxtezxtchnetcn Dtfftrxuzevx , 32 “. .
(*, . |
xxmdcn fich dagegen größere Differenzen 9 [[ „
ZZTrFTTsUFHFeTlZFlbYrZ-Y„MYÜMU hat, die gscevijofo ZZ'ZMFTFFYFH
Mickie“ * " 8“ “ck“" V“““vouskäkkdks'Ms der Arbeit„vkx-É * * ' 9 33. ' “ " -
"Ueberßeigm die Differenzen das D ' . ". oppelte der n ** L (3 t1s1t7 HLTÜAsF 1:tktm eYtétßdZeZaxtzl SFZ; [ JMFH“ unbraFZbZi'. WOWWEE „. ' nmt'v' " ***- ntefern dtc Arbett ubethaupt noch für hrauchbaor[zärtcxaaHltérLrsezju WZ)???
, Welche dte Revißon (verqwlaßt'hat-(Z. 26),
Auch blctbt cs (Zelten Bestimmung
. . xze dmc cr, wel er
für some RekthUg durch eqnén andérn Der Rekurs gegen den in Folzx'xéÜ.
ch be ._ _, Be cid . Li" . ,dks Revifionß-Vcrfahrens er c end Fondere Anweisungen odcr Vereinbarungen ein eianersZun Z);YelYZÖdseolZZ-YMFÖW“ Welche im Auftrage cingcrh Alles,:
, find, bei'-dem Minitér' “ ' Angelege11he1ten,xin allen andern Fällctsl aK? MM?
Dem Ministerium bleib tlichc Arbeiten anzubringen.
Und, in den Lz sofern Nicht abWeichende Vorla en E ' t es überlassen, auf cHrund der -vo' d "““" "“ck v"" Maßstabe von M der durch ,geinen"MFÖYZZeÉF-„Éreffen “'der behufs ck“" “"“"
derselben eine neue chifion,
]
Durch den Rekurs-Vescheid des Vübrt hat, zu Veranlasscm
Nabe, box svclxhem “:x-“o Ruthc 1 pkeUßÉsckzenJUß darZYYzigfachen Mgß- FeldmefferS, Welcher die ArbYWsMYehung des ersten Revisors und" des *
iinisteriums wird nicht nur über die
Mit AuSschluß der dem Rheinisch-Wcstfäli en d - zum (qunde liegenden Vertncssungen, binfichtlic'iychderconerwßéßßr bksßßadsx: Vorschnftcn bestehen, kann Jeder, der bei der Richtigkeit" ekner eldmeser- e
. „ „ Von den Regierun en werden, 'im Éinve “ thrcr Ausficht zu bcnnrkcnden Feldmcffcr-Arbctten besondere Znßructionen skßlkn s-Behhrdcn, besoncrc Revisoken aus rKeTnynxßjWetx-dxxxAKZENT," Bazar c arbettenden Feldmesser ernannt. :Nur 5x»--dgn diesF-n «,v-; en
Die Revisoren find für dic“zn*ecémäßige Aquührung und für die
Anträge auf Revision von VJémcfs'un en md in Au ' Yngcxlcgenhctten !)ci. der A11seinandcrseyugngS:sVehörde, ?ZlnRQTrsZTLFZes; _zzällan bet der chrcrunz anzubringen. Ueber das Ergebnis; der Revision nt demnächst von der hiernach kom ctcytcn Behörde mittelst Bescheides
]pchrtstcn (55. 27 [*i6'33) zu bcfindem
vojstehendcn Revision zeitig in Kcnntniß gccßt und eingeladen Werden,.
crschemen odcr eincn anderen Fcldmcsscr zu seiner Vertretung zu bestellen..
879,
Bächäffenbeif der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit'der Nev-ifion-er- hobenen EinWendungen und über die etwa nötbig werdcnkxe Rem cgtton, Vervollständigung oder Neufertigung' der Arbeit sehxießltcb entchu'den, sondern auch in Betreff der sämmtltchen Kosten, daruber Festsefßung ge- troffen, “Wem- dieselben-zur Last zu legen, resp. kme sie zu reparttrcn find. Gegen diese Entscheidung findet keineJrFeitere Berufung statt.
Werden bei der Revision Di erenzen gefunden, Welche daskDoppelte er. nach Z. 30 zulässigen übersteigen, oder Werden sonst d1e§Urbctten cines eld'messcrs so unrichtig und mangelhaft befuyden', daß _m Betreff der
„uvcrläsfigkeit oder der Befähigung desselben Zlvexfcl entstehen, [0 find --die Arbeiten und die darüber gcpflogeney Verhandlungen durch dte'be- treffende Regierung dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffkntlthc Arbeiten zur Bcschlußnahmc vorzulegen, ob das Verfahren Wegen Zuruck-
nahme dcr Bestallung (Z. 4) einzuleiten sei. 17. Bezahlung der Feldmesser-Arbcitcn. F. 30.
Die Fcldmesser-Arbcitcn Werden entweder nach Gebührensäßen oder nach Diätensäyen bezahlt. ' '
Werden von den Behörden für die unter ihrer Lattung anzufertrgen- *den Arbeiten besondere Gebühren: oder Diätcnsäße vorher nicht vereinbart, oder hat zwischen Privaten und „den- yon demselbey beauftragten Feld- messern eine bestimmte rechtsgültige Vereinigung n1chtstattgefundcn,so ellen für die nach der Publication dicses Reglements an Feldmxffer ex- Fbeilten Aufträge und unter ihrer Leitung anzufertigenden Arbeiten dle nachßchendcn Bestimmungen (Z. 37 §i7s 52).
Bei Vermessungen, welche den Bedingungen. entsprechen, die an _eine für.,elne AuBeinandcrseßungs:Angelcgonheit bestimmte Aufnahme gestellt wexden müssen,.wird bei ebenem Terrain 1 Sgr. 3 Pf. pro Morgey ge- ahlt, in coupirtem-oder berg“ em Terrain kann der (Hebührcnsaß bts zu
Sgr. 6 Pf. pro Morgen erhoht WYYM'
Wenn in einer Haluplt-Fcldabkl'yciludng die “Zahl der Parzeüen, deren anahme und Berechnung nothwendig war, dre Hälfte der Morgenzahl erreicht, so wird eine Zulage von 2 Öfennigen pro Morgen geWährt,
. .. Koinméxn- in' einer Feldmafk e'uZzean, „übér 50 MorZén "große Flächen ypx, bei welchen ,11ur;her-Umfang und dxe etwa die läche durckzschner- denden Hauptlinixn gemessen Werden durften, so Werdenzmch Maßgabe
der Terrain-Beschaffenheik (5. 37) nur _10 resp. 12 Pfennige pro Morgen .
gezahlt. 5 40 * ck ;7. Für die vorstxhend- bezeichnetenSäße hat der Feldmesser folgende Gegenftände, *ge-höriq g&ordnet, abzuliefern; * * *- " * ":) die nach Z. 12 auf * nommenen Verhandlunge-wund Erläuterungen, ; so wie die bei AuSIhrung des Geschäfts geführten Akten; - b) die sämmtlichen in 8. _13. bezeichneten Vermessungs-Maguale (Feld- bücher), oben so dieetwanigen Berechnungen,. trigonometrxschcu Säge, so wie die spei-zljen Fjäclxn-Berechnungeu, dieselben mögen nach Original: oder Ytrxelmaßen, „oder mit besonderen zur Flächenbercch- nung geeigneten Instrumenten bewirkt sein; _ ." c) das Vrouiklon des Vermessung» Registers in der „fur dt-e Au's- einanderscßungs : Arbeiten erforderlichen Form und eme Remschrtft de elbcn; . (!) eich nach 5. 16 Vorschriftsmäßig aufgetragcnxn und deutltch, ohne Färbung zu großer Flächen, gezeichneten Vromllon-Plan; . e) eine Copie dcr Brouiüon-K'arte, als Rcinkarte gezetchnct, „obncyEm- tragung der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eznjtherlung der gemessenen oder trigonometriscl) berechneten Hauptlnnen und Dreiecke. . , „. ' Sotvohl zum Vrouiklon - Plane, als zur Rcinkgrte muß Velinpaprer guter Qualität genommen werden, Welcheß auf femer Lemde oder Kattun so lange Zeit vor dem (Gebrauch 1orgfäjltig aufgezogen sem muß, daß ein nachtbeiliges Verzichen nic'ht4tx160r stattfinden kann. Für Anfertigung von Verjncffungs-Ncgistern nach_ fertigen „Kartxn wird, ohne Preis-Erhöhung für coupirtes odcr bcrg1ges*Terra1n. em Drittheil der in den FZ. 37 bis 39 (fxcLstgcsteUten (chührcnsäße gezahlt.
Das Kopjrcn von Karten wird nach folgenden Säßen bezahlt: für jedes Hundert-Thcil dcr Quadrat-Ruthe dcs bezeichneten Naumcß, Wobei die Schrift, in mäßiger unh der Deutlichkeit entsprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem Maßstabe von "- der natürlichen Größe 1 Thlr. LY) Sgr. ')
„ITX 1 " 3 n n ! x . ' a- ' 42-00 m " " „ck " Li) "
Kopien nach ?leiÜYn “Maßstä'öen HUTZZZJgen Diätcnsäße zu bewirken.
Alle Flächen : Vermessungen anderer, als der im 5. 37. bezeichneten Art, 5. B. die Aufnahme ,von städtischen Grundstücken, Dorflagcn, Gärten und Wortben. chgleichen die Eintbeilung von Feldmarkcn, ferner Fluß- und Strom : Vcrmessun en, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Lcnicn u.j. w., so wie aUe Iichements Werden, wenn nicht etwas Anderes
vereinbart ist, nach Diätcnsäßcn bezahlt.
-
destensZ Stunden arbeiten. 4 * 5. 45.- „ *
Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu fahrén und .jeden Abkud pfiichtmäßigzzu ;vervollständlgen ist, und die Jeldbücber, Nivelle- ments-Tabcllen, trigvnometrlsche.»-Fbächen- und Einthell-ungs-Berxchnungen
Bei Beschäftigung gcgen Diästen muß jeder Feldmesscr täglich min:"
Das Tagebuch ist den einzelnen Yätcn-Liquidationen stets beizufügen.
Der Felddneffer ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Fcldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrich- tigen Angaben ist, in Folge des dadurch an den Tag gelegten Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurück- nahme der Bcstallung (Z. 4) einzu*leixe7n.
Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den voÜendetcn Arbeiten find auch dic Verméffungs- und Niveüements-Manuale ( Feldbücher), des- gleichen die Meßtischvlättcr, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, so wie die trigonometriscch Flächen- und sonstigen Berech- nungen vollständig geordnet und üdbefo'Xchtlich abzuliefern. _
Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Vestimmun en stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den ArbeJts- als für den Reisetag, ohne Untcrscbied, ob an dem leßteren auch gear- beitet Worden oder nicht, ein DiätxnsZZ von chi Thalern zu.
VermessunZs-chvisoren beziehen" be'i*den (Hoschäften und Reisen, Welche ihnen Behufs ,;estjtellung der Richtigkeit *der Von andern Feldmesscrn aus- gefxthrten Meffungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Di ten.
Wird den Vermessungs-chisoren die Ncctification der als unr'chtiz erkann- ten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur dem ME) &.48. zu
geivährcnden Diäten-Say. 5. 50.
Wenn den Foldmcssern und Revisoren die xu dmx Arbkiten auf dem Felde 'erfdrderl'uhcn brauchbaren und geübten Handarbeitcr nicht gestellt Werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der nothwendigen Zahl annehmen und denselben, wegen der schwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfordernden Arbeit ein, das ortsübliche bis 11 fünf und zwan ig Prozent übersteigendes Tagelobn bewilligen. Au wer- den den ,xcldmcsscrn und Revisoren die Mxschaffunchkoste'n der zu den Vcrmeffungcn und Nibellemcnts orfordcrlichen Pfähle, so wie die son- stigen haaren AuSlagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w., insofern die Bethciligten die Natural-Licferungen und Leistungen ablehnen, gegen quittirte Beläge vergütigt. 51
T. .
Feldmeffer und Revisoren erhalten, um fich von ihrem Wohnfiye oder
von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und
zurück zu be„eben, inklufive Fortschaffung der Karten und Instrumente: 3) bei Ne sen auf Eisenbahnen. odcr .aufDampfsQiffen pro Meile 7 Sgr.
6 Pf. und außerdem für “eden Zu- und Abgang nach und von der
Eisenbahn zusammen 15 gr.; “
b) Bei Reisen, Welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zxxrüok- gelegt werden, pro Meile 20 SZgr. 81 ' 2-
Für das.zu den Karten und Zeichnungen u verwendendeZeichnen- papier bester Qualität Werden pro l;“, Q-R. 3 gr. 9 Vf., Wenn dafsclbe aber auf Kattun oder Leinwand aufgezogen ist, 7 Sar. !; Pf. vergütct. Andere Auslagen für Schreib : und Zeichnen = Materialien können nicht liquidirt Werden.
* €. ,53.
Entstehen ZWeifel über die Richtigkeit der von dem Feldmeffer auf- gestellten Liquidationen seiner Gebühren, Diäten odcr Auslagen, sei es, weil die angeseßten Säye bestritten. oder Weil dis tmgmn'igcnde Vchffen- heit der abzulicfcrndcn (Gegcnstände oder ungenügende instungen in der verwendeten Zeit behauptet Werden, so erfolgt die Festseßung der Liqui- dation durch die Regierung resp. die, betreffende AUSe'manderseßungs- Behörde auf Grund des Gutachtens eines von ilzr xn bcstimm-kndcn Be- amten, Welcher die Fcldmcsscr-Prüfnng bestanden kms. “Dtcy'cr Wxamte ist verpflichtet, die Arbeiten dex"; Feldmeffers mit den Fcldbüchern, Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichcn und dann die etWa für nötbig erachtetcn Rcductionen gehörig zu begründen.
Die Kosten dieser Revision trägt jcchmal dür Extrahent, vorbehalt- lich dcs Regrcffcs an den Feldmcscr, Zn Bchlg auf die Prüfunß der Fcldmesscr-Liqaidationen bei den AuGeinanderseZungs-Bebördcn ver leibt es bei der bisherigen Einrichtung, Wonach die eldmesser diese Kosten selbst zu tragen haben.
J. 54.
Gegen diese Fcstscßnng (5.53) steht bei Arbeiten, welche im Auf- tragc ciner Auöcinandcrscynngs-Bchörde auSgefübrt find, der Rekurs an das Ministerinm für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten, m aUen andern Fällen an das 9)kini1'tcriu1n für Handel, “Gewerbe und öffentlrche Arbeiten, binnen 6 Wochen nach Empfang der Mttthctlung über dre er- folgte Fcstseßung, offen. _ , _ „ „ „ „
(Hegau die Entscheidung des YiinHixtertums smdet keme Berufung statt.
. 3.
Die obigen Bestimmungen über dasjVerfalxrcn bci Prüxttng nnd Fost- sexzung der Fcldmcsscr-Liqnidationen (555.03, :)L) findet m qslcn Fällen und auch dann statt, wenn andere, als dre m dem ge enwäxngcn Negle- mcnt fcstgcscßtcn Gebührcn- oder Diäten-Säße Verelxwart i_em s00tcn, es sei denn, daß durch die bcthciligtc Behörde oder vaatper1on cm S0ch_- Verständigcr, Welcher dic Feldmesser-Prüfnng bcstayden hat, zur endgültr- gen Fcstscßung dcr Liquipationen 011s0rück11ch besttmmt 1st und d_cr Feld- mcsser dcr Fcstscßnng semer Liamdatwnon durch diesen Sachverständtgen mit gänzlichcm Ausschlussc dcr Re*glements-Bestimmungen s1ch rcchtögültig unterworfen hat. *
Berlin, den 1. Dezember 1857.
Der Minister für Handel, Gejverbe Dcr Finanz-Minister.
und öffentliche Arbeiten. von Bodelschwingb. g,;z. von der Heydt.-
Minlsterium für die landwirthschaftlicben Angelegeßheitcnx.
müssen am Schlusse jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen.
von Manteuffel.