1858 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und die Mühewaltung des Notars bei derselben, nach billigem Ermessen ermäßigt werden.

Die Verfügung des Präsidenten ist einem Rechtsmittel nicht unter- worfen. Durch diese Bestimmung wird das DiSziplinarverfahren im geeigneten Falle nicht außgeschlossen.

Artikel 6.

Den Notarien wird der Akt rider die Hinterlegung der Verkaufbe- dingungen (Art. 4 des Gesetzes vom !8. April 1855) gleich einem Akt über eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 1822 bezahlt; im Uebrigen kommen in Betreff der Gebühren und Auslagen der Rotarien für Verrichtungen, welche den Verkauf von Immobilien zum Gegenstande haben, die Bestimmungen des 3. 17. dieses ( eseges zur An- wendung.

3.111. Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Tbeilunngerfabren.

Artikel 7.

Für den Akt über die außergerichtliche Tbeilung (Art. 12, Art. 13 Nr.1 des Gese es vom 18.April1855) oder über die Vereinbarung zum Verkauf (Art. “2 Nr. 1), so wie für die zur Herbeiführung derselben er- forderlich gewesenen Vorarbeiten, stattgefiindenrn Verhandlungen und Konferenzen Über Aufstellung der Muffe, iiber Feststellung der Ansprüche und Berechnungen und Über AuSeinanderseßung dcr Betheiligten, in: gleichen für die Protokolle über Looseziebung, über Tausche bon Loosen und über Vergleiche bei der Tbeilung (Art. 15) erhalten die Notarien Gebühren nach den Arbeitsstunden; für jede Stunde Werden funfzebn Silbergroschen angesetzt, die angefangene Stunde wird Kür voll berechnet.

Die sämmtlichen Bestimmungen des Artikels 3 die es Gesetzes finden auch hier Anlvendung.

Artikel 8.

Was in Artikel 4 dieses Gesetzes Wegen Augabe der ArbeitSzeit und der Gebühren und AuSlagcn in Beziebung auf das schließliche Tbeilimgs- protokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ist, gilt in gleicher Weise und unter denselben Nachtbeilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Tbeilungsurkunde bei der außergerichtlichen Tbeilunq und in Beziehung auf die Urkunde der Vereinbarung Über den Verkauf, so wie in Beziehung auf die Ausfertigung derselben.

Die Bestimmungen des Artikels .') finden gleichfalls bier Anwendung.

Artikel 1).

Die Notarien erhalten:

1) für den Akt über die Hinterlegung der Bestätigun, der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf (Art. 19. 22. des Gesetzes) die (Gebühr für eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 1822;

2) für die Bescheinigung darüber, ob und Wann die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf stattgefunden hat, die in der gedachten Taxordnung unter dem Soße: „Notariats-Attes“ bestimmte Gebühr.

Artikel 10.

Bei dem Friedensgericht dürfen für Familienratbs-Beschlüsse, Welche die Genehmigung der außergerichtlichen Tbeilung oder die Vereinbarung über den Verkauf betreffen, drei Vacationen in Ansatz kommen, tvenn die entsprechende Zeit wegen besonderer Schwierigkeiten hat derivendet Werden müssen. Ist dies nicht der Fal], so bleibt es bei der Bestimmung, welche die Anmerkung zu Artikel 4 des Tarifs vom 16. Februar 1807 enthält.

Artikel 11.

Die Anlvalte erhalten:

1) für die Bittschrift an die Ratbskammer um Bestätigung der Tbei- lung oder der Vereinbarung iiber den Verkauf, oder um Bestäti- gung des Familienratbs : Beschliisses, welcher die Genehmigung ent- hält (Art. 17, Art. 23 letzter Absatz, Art. 29 des Gesetzes vom 18. April 1855), die Gebühr des Artikels 79 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

Wird auf die Bittschrift ein Vorbeseheid erlassen, so kann für dieselbe, so wie für jede folgende Vittschrift nur die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs berechnet Werden.

2) für die Bittscbrift an die Ratliskammer um Verordnung einer neuen Versteigerung im Falle des letzten Absaßes des Artikels 25. des Gesetzes die Gebühr des Artikels 78. des Tarifs;

3) für die Bittschrift an den Landgerickytö-Präsidenten um Ernennung eines Notars in dem durch Artikel 25. des (Heseyes bezeichneten Falle, oder um Ernennung bon Sachberständigen im Falle des Artikels 27. des (Hesexies die Gebühr des Artikels 76. des Tarifs.

5.17. Bestimmungen, betreffend den gerichtlichen Verkauf bon Immobilien.

Artikel 12. Die Anwalte erhalten:

1) für die Biltschrift an die Jkathkairmer 1111] Verordnung des Ver- kaufs oder um Bestätiginig des den Verka betreffenden Familien: rathebescblusses (Art. 31, 32 de?» (Hesetzes boni 18. April1855), ingleichen fiir die Biltschrift 11111 die Ermächtigung zum Verkauf unter dem Sebätxiiiigspreise (Art. 50 des (Iiesetees), die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs VOM 16. Febriiar 1807.

_Wird (Ulf die Bittscbrift ein Bdrbescbeid erlassen, so kann fiir

. titel?) 76 des Tarifs berech11et werdeii;

3) UVM) Felle des Artikels 70 des töteji-lzes aiif dem Sekretaritit die AYMÜWUC des Aktes, dnrcl) ibrlcbrn die Bsirgsckmft iiberiiommen wird, zu bewirken Wld die N.)clckweise iiber dieZäblungöfc'ilÜgkeit det“)

( Viirgen 511 ljxinterlegen, eine Vacation nach Artikel 91 des Tarifs,

5) MU kills Dcm ]Oekretariat die Raedw-cise iiber die Zablnngsfäbigkcit VLS BMI?" UUJUUÖLU, cine Vacation nach Artikel 91 des Tarife);

1) tliedieAn)tsberricht1mgrnindemVerfiilxren,Welches gemäß Artikel (14,

_ , . . _ _ . , für die Abbaltiing des Ver] diklclbe, 10 ll'le', slit" ]ede sblgeitde Bitttebrift, tmr die(5_3ebiibr deIAr-

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Artikel 71 und Artikel 84 des Gesetzes vom 18. April 1855 statt- findet, die Gebühren für summarische Sachen nach Artikel 67 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

, , , Artikel 13.

Die Notarien liqurdiren nach der Tax-Ordnung vom 25. April 1822 unter dem Satze: „Subhastation von Immobilien.“ Hierbei treten folgende Bestimmungen ein:

:) Neben der Gebühr für die öffentliche Bekanntmachung können die anzubeftenden Abs_chriften nach der Position „Abschrift“ in der Tax- Ordnung Vl)!!! _25. April 1822, [lo wie die AuElagen für die Z"-

. sertion in die öffentlichen Blätter erechnet Werden.

b1Fur Antertigung des Heftes der Verkaufbedingungen erhält der Yotar die m_ der Tax : Ordnung Vom 25. April 1822 unter dem _Satze „Subbattatiorr von Immobilien bitt. b.“ bestimmte Gebühr, jedoeh Ulli" die Hälfte dieser Säße, wenn derselbe für Entwerfunq der Kausbedrngungen schon andertveitig eine Vergütunq erhalteir hat (Art. 22 des Gesetzes vom 18. April 1855). '

c) Eines Aktes über. die Hinterlegung des Hefte! der Verkanfbedin: gungen bedarf es nur bei dem gerichtlichen leilunngerfabren, aber auch bei diesem nur dann, Wenn der mit dein Verkaufe beauf- tragte Notar das Heft der Verfanfbedingungen nicht selbst anqe- fertigt bat. Für den Akt über die Hinterlegung des letzteren er: lxalten die Rotarier) keine besondere Gebühr.

(1) Yar Offenlegung der Kaufbedingungen oder des Gutachtens der Sachverytaiidigen, für Ertbeilung bon Auskunft, für die Beifügung von_NgchWeisen zu dem Heft der Bedingungen und für sonstige, die Versteigeriing vorbereitende Verrichtungen wird nichts bergütet, dagegen die auf Anfertigung des Eingangs ziim Verkaufsprotokoll bor dem Termin verwendete Zeit bei der für Abhaltung des Ver- kaxufs „zu berechnenden Zeit mit in Anschlag gebracht.

0) Fur die dem betreibenden Anwalts auf dessen Verlangen zu gebende Abschrift des Heftes der Verfaufbedingimgen werden die in der Tar- Ordnung yon) 25. April 1822 unter Position „Abschrift“ bestimmten (Gebühren berechnet.

k) Der Notar kann einen Auörufer zur Versteigerung der Immobilien zuzieben, Wenn er es für erforderlich erachtet. Die Wabl desselben Y_telyt demMNotar zu. Als Gebühren für den 2111611151“ kommen tynfzebn Silbergrotck)en für die erste Stunde, fünf Silbergroscben fur ]ede folgende Stunde in Necbnurr. '

8) Der Vorschrift des Artikels 49 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 1855 Wird_d(1d1_1rch genügt, daß im VersteigerungSprotokoll auf das bei den Urlchristen des Notars beruhende Heft der Verkaufbedin: gungenBezug genommen, sodann lexzteres seinem ganzen Inhalte nach bei dem Anfange der Versteigerung vorzielesen und die e Vor- lesung im Verstei erungsprotokoll erwähnt wird.

Bei der Aus,?ertigung des VersteigerungI-Protokolls sind als- dann aus dem Heft der Verkaufbedingurigen die Erwähnung der betreffenden EigenthumStitel, so wie die Kaufbedingnngen mir" aus'- zufertigen, 'edocb nicht die Verfügung des (hierichts, durch Welche der Verkauk verordnet lvorden, der bestätigte FamilienratbsBesch[riß und das (Gutachten der Sachverständigen. Die ziim Zivecke des Verfahrens bei dem Notar hinterlegten Ausfertigungen der le tgedachten drei Schriftstücke (Art. 36 des (Heseyes boni „1 . April 1855) bleiben bis nach erfolgter Versteigernng im (Heteabrsain des Notars. Jirsofern diese Ausfertigungen nicht in den Berkaufbedingungen dem Verkäufer borbebalten sind, der Notar dieselben dein Ansteigerer mit der exekutoriscben Ans: fertigung des Versteigerungs=Protokolls zu Übergeben; wenn die (Grundstücke im Einzelnen angesteigert Wurden, so erhält die Aus- fertigungen der Ansteigerer des Grundstücks, an dessen Ei'werb neui) analt der Verkaufbedingungen der Anspriich auf die l)iritei*legten Ausfertigungen geknüpft ist, in Ermangelimg einer solchen Vestimmiing der Ansteigerer, Welcher den höchsten Kaufpreis zu zahlen hat; die Übrigen Aristeigerer können bei entstehenden) Bedürfnis; auf ihre Kosten neue AUSsertigungen bei der (Herichtsscbreiberei entnehmen.

Ist bei der Versteigerung der Schäliungspreis nicht geboten ivor- den, 70 sind die betreffenden Urkimden demjenigen, der sie übergeben hat, auf Verlangen zur Weiteren Vermilassiing znrückiugeben.

5) Ueber das Alifgeld muß der Notar dem Verkäufer Rechnung legen; was nach Abzug der gesetzlichen Gebühren und Auslagen dabon Übrig bleibt, tritt dem Kaufpreise binzu.

Artikel 14.

, Die Notarien erhalten fiir das Protokoll Über das Verlangen de:) Wiederberkaufs, in welchem die Bescheinigung iiber Nichterfiillimg der Bedingungen eiitbalten ist (Art. 55 des Gesetzes vom 18, April 1855), die M der TaxOrdnung dom 25. April 1822 unter dem Satie: „einseitige Erklärung“ bewilligte (Hebiibr Und die Gebühren fiir die Zeugen.

_ Findet ein Berfabren vor dem Präsidenten statt, so wird nach Vac.)- tionen gerechnet.

Artikel 15. ' "“Die (Fiebiibren beim Friedensgeriebt in dem Verfabreu der Artikel 137.) bis 87 des (dieseties 50111 18. April 1855 Werden nach der (Heblibrentare tlir das Stil)[)x-istatibiisverfabren angesetzt. * Fiir die Aiifnabme des Antrags (int Versteizierimzi (“2111.73 des» Ge WMI), fiir die Abfassiing ÖLIVU'stklgkkUU)]Spil1131115 (Art. 74 daselbst) mie teigerimgstermink» Und die Abfassung des Pre- tokolls dariiber (Art. 70 bis 81 daselbst) sind die (Ziebiibren irie )).-Ul) n„ **. Und 4]. der litelil'lyreiitiixe ziir (5110001101101!;;“Ökdllllllg born 1. Aitgtisl 1822 „zit beziebeii.

)'. (k)eineiiilaiiie Bet'timmungen, das aiitixrgeriibllirbe OlWilllllgöwl'l'seIth'll Und den geriebtlielwii Berkant be)): ;ziiimobilien betreffend.

Artikel 16.

Die (:Heblibren der Sarbberständigen ziir Vegiitachtimg der Tbeilbar-

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keit, S. _äyun „oder- Loosebildung (Art. 18, 23, 27,. 83 des Gesetzes vom 18.21er 18558) Werden nachMaßgabe der Artikel 159 bis 163 _des Tarifs vom 16. Februar 1807 durch dex) Riéilüer, bor welchem die Vereidigung erfolgt it, et e e t und e ekutori er ärt.

s fsgsy x Artikel 17. - : _

Für die Verrichtungen in Betreff der Ernennung urid Vereidiing „von Sachverständigen liquidiren die FriedenSrichter und (HerthZschretber ihre Gebühren nach der Ordre vom 28. April" 1832; Fur die tyinterlegim des Gutachtens erhalten sie keine Gebühr. Die Bestimmung des Artike s 15 des Tarifs vom 16. Februar 1807 wird hierdurch nicht beruhrt. &

Das Gutachten und die Protokolle über die Vereidring der Sach? verständigen und die Hinterlegung des (Gutachtens bleiben in Urschrift bei dem Gericht, bei Welchem dieVereidung'und die _Hmterlegurig erfolgt ist, und werden von dem GerichtchlhreibkerldkeY-„s Gerichts ausgefertigt.

r 1. e .

Ueber die Einreichung der Ausfertigung des bei einem arideren Gie- richt hinterlegten Gutachtens vi_)1_1 Sachversteindigeii (Art. „18, 23, 27, 34 des (Heseßes vom 18. April 1855), so wie uber d)? Eitireichung des Fa- milienraths-Veschlusses zur Bestätigung (Art. 17,23, 32, 50 des (Heseyes) wird ein Hinterlegungöakt aqudeirr k(“SeikretJariat nicht aufgenommen.

r l e .

In die Ausfertigung des Nathskammer-BeschlusseH, Welcher die Be- stätigung der außergerichtlichen Theilung oder- der Vereinbarung über dem Verkauf, oder die Bestäti, ting des die Genehmigung enthaltenden Fami- lienratbs-Veschluffes betri t, ingleichen in die Aquertigung des Raths- kammer-Beschlusses, welcher die Verordnung des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien, oder die Bestätigung des desfallsigenFanrilienratbs-Veschlyffes betrifft, Werden die Bittschrift des Anwalts, die Verfügungen des Präsiden- ten (Art. 885. der Civilprozeß - Ordnung) und die Anträge der Staats- Anwaltschaft nicht aufgenommen.

Die Verfügungen des Präsidenten und die Anträge der StaaiSan- waltschaft" werden unter die Bittschrift des Antvalts geschrieben, welche bei dem Gerichte zurückbleibt. In dem Rathskainmer-Beschluß ist der Beschluß des Familienraths, unter Angabe des Datums, genau zu be: eichnen und zu erwähnen, daß der schriftliche Antrag der Staa-tSanwalt- Lchaft und der Vortrag eines Berichterstatters vorhergegangen smd. ,

Der Ausfertigung des NathSkammer-Beschlusses, welcher die Bestäti- _ung ertheilt, wird die von dem AnWalt eingereichte Ausfertigung des Familienraths-Beschlusses Vermittelst des Gerichtsfiegels beigeheftet.

5. 71. Schlußbestimmung. Artikel 20.

Die bis dahin geltenden Vorschriften in Betreff des Arnienrechts und in Betreff der Kosten in Vormundschaftssachen finden auch in dem durch das Gesetz vom 18. April 1855 geregelten Verfahren Anwendung.

Die baaren AuSlagen können überall gefordert und _euigezogen wer- den. Zu denselben sind die Kosten der nothWendigen Kopialien, zu Einem Silbergroschen für die Rolle, zu rechnen. _ _ ,

Wenn die Vormundschaft einstweilen kostenfrei bearbeitet Wird, so kann gleichwohl in allen Fällen, in Welchen einem Bevormundeten durch die Theilung oder durch den Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von fünfhundert Thalern oder mehr überwiesen ist, der auf denselben fallende Anibeil der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort von ihm

eingezogen werden. ' ' Jn Betreff der Stempel: Abgabe 311 den Verhazidlungen ,in diesem Verfahren bleibt es bei den darauf bezüglichew gesetzlichen Vestinimungeri. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bei-

edrucktem Königlichen Jnsiegel. ;; Gegeben Berlin, den 3. Mai 1858.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (l.. 8.) Prinz von Preußen.

von Manteuffel. bon der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Masson). Graf von Waldersee. von Manteuffel 11.

_.

Näinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der zwischen den Zollbereins- staaten und Großbritannien in Betreff der Han- delsverhältnisse zu den Vereinigten Staaten der Ionischen Inseln am 11. Nobember 1857 Verein- barten Declaration. Vom 4. Mai 1858. E r k l ä r u n g.

Die Preußische Regierung, sowohl für Sich und in Vertre- tung der Ihrem Zoll: und Steuersystem angeschlossenen souberainen Länder und Landestheile, nämlich: LU'emburgs, Anbalt- Dessau- Cöthens, Anhalt-Vernburgs, Walde s und Pyrmonts, Lippes und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen Staa- ten des Zollvereins, nämlich: Baierns, Sachsens, Hanno- vers (einschließlich des Fürstenthums Schaumburg-Lippe), Würt- 1en1bergs, Badens, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog- thums Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten des thüringischen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich: Sachsen- Weimar-Eisenachs, Sachsen-Meiningens, Sachsen-Allenburgs, Sach- sen-Coburg-Gothas, Schwarzburg-Rudolftadts, Schwarzburg-Son-

dershausens, Reuß älterer Linie und Reuß “lingerer Linie, Braun- schweigs, Oldenburgs, Nassaus und der kreiert Stadt Frankfurt,

einerseits, und die großbritannische Regierung andererseits, sind

übereingekqmmen, festzuseyen, Was folgt:

Der die Ionischen Inseln unter dem Schuye Ihrer Britischen Majeftat stehen, so sollen die Unterthanen und Schiffe dieser Zn- seln in, den Gebieten der Vorbenannten Staaten des Zollbereins *, alle die]eni,qen Begünßigungen in Handels: und Schifffahrts-An- gelegenheiten, welche daselbst den Unterthanen und Schiffen bon Großbritannien bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Ionischen Inseln eingewilligt haben wird, den Unterthanen und Schiffen der vorgedachten Staaten des Zollvereins dieselben Be- günstigungen zu gewähren, welche in diesen Inseln den Unter- thanen und Schiffen Großbritanniens bewilligt find; es berßeht Üch, daß zur Vermeidung von Mißbräuchen jedes Ionische Schiff, welches die Bestimmungen der gegenwärtigen Erklärung in Anspruch nimmt, mit einem von dem Lord-Ober-Commissair oder dessen Stell- vertreter unterzeichneten Patente Versehen sein soll.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, der Minister- Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten Sr. Majestät des König:? von Preußen, und der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ihrer Majestät der Königin des Ver- einigten Königreichs bon Großbritannien und Irland am Hofe von Berlin, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige" Erklärung vollzogen nnd mit ihren Wappenfiegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, den 11. November 1857.

Manteuffel. Bloomfield. (].. 8.) (].. 8.)

Vorstehende Erklärung wird, nachdem die darin vorbehaltene Genehmigung vom Ionischen Senate mittelst Beschlusses vom 6. Februar d. J. ertheilt und die AquÜhrimg des getroffenen Abkommens in den Vereinigten Staaten der Ionischen Inseln an- geordnet worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.

Berlin, den 4. Mai 1858.

Der Minister-Präfident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. v on Manteuffel.

Piiuisterium für Handel, Gemerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 12. Mai 1858 - betreffend

die Auflösung der Königlichenkkommission für den

Bau der Kreuz-Küstrin-Frankfurter Eisenbahn zu

Frankfurta.O. und Uebertragung der schließlichen

Geschäfte derselben auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg.

Allerh. Erlaß vom 19. März 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 73. S. 554).

Nachdem die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1856 (Gesey-Sammlung für 1856 S. 152) eingesetzte Königliche Kommission für den Bau der Kreuz-Küstrin-Frankfurter Eisenbahn zu Frankfurt a.D. durch Erledigung des ihr getvordenen Auftrages ihren ZWeck erfüllt hat, ist dieselbe unterm 5ten d. Mis. aufgelöst Worden und die schließliche Abwickelung der in Bezug auf die Vau-Ausführung etwa noch Vorkommenden Geschäfte auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg über- gegangen.

Berlin, den 12. Mai 1858.

Der Minister für Handel, (Helverbe und öffentliche Arbeiten. Von der Heydt.

Bekanntmachung vom 6. Mai 1858 - betreffend die. Postdampfschifffahrt zwischen Stettin und Stralsund.

Das Königliche Post-Dampfsebiff „Königin Elisabeth“ wird auch in diesem Jahre wieder regelmäßige Fahrten zwischen Stet- tin und Stralsund unterhalten und dabei bin: wie herwärts in Swinemünde und Putbus anlaufen.

Die Fahrten werden von Stralsund aus am Sonnabend, den 15. d. M., urid von Stettin aus am Montag, den 17. d. M. be- Findnen und hiernächst bis auf Weiteres in folgender Weise statt-

n en: aus Stettin: jeden Montag, MitttVoch und Freitag 6 Uhr Morgens,