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ren, die anwälige Erweiterung und angemmn Nußbamackung der von Ein ,e1uen erworbenen Kenntnöffe anzudahnm und die Auf- merksamkeit ür diesen Gegenstand rege zu erhaltcn, if1 es kj: Yb- ßcht, aUgcmeine Vorschriften für die Aufßcliung von Baumaterial- Verzeichniffen in den einzelnen Baukrciscn zu erlaffen.
Zur Erreichung eincr möglm'sien Ueberschtlichkcjt und Gleich- mäßtgkxit. erscheint eme tabeUarische Form der Verzeichnisse ain zweckmaßtgücn, auch wird es ratdsam sein, zunächst nur die Haupt- matcnaltenader Mauren, Steinmeg- und DaÖdecker-Arbciten, leg- txre. so wezt e Ziegel: und Schiefcrdächer betreffen. u betückßch- tt,?)cnli Du erzeicbniffe würden demnach folgende Zibthcilungen er a en:
[. natürliche Steine; nämlich Quaderüeine, gewöhnliche Bruch- steine, Dachs icfer und Geschiebe", 11. künüliche Ste nc; als Maucrseine und Dachsteine; ]1]. Mörtel: Materialien; Kaik, Gyps, Cemente, Mergel, Kies. Sand und andere Zuschläge.
Die einzelnen Spalten der Tabellen würden Anstunft zu geben haben: über Art, Lage, Namen und Eigcntyums-Verhält- msse der Gewinnungs- odcr FabricationI-Orte, über die ungcfäbre Größe des Betriebes an denselben, über den Preis des gewonne- nen oder fabrizirten Materials, die Abfuhthge und die Trans: york - Koßen bis zum nächsten größeren VcrbrauchWOrte, jo wn uber die Beschaffenheit, Brauchbarkeit und besonderen Eigenschaften des Materials.
ac] ]. würde z. B, anzugeben sein: die Art des Gcsteincs, dessen Lagerungs- Verhältnisse, die Größe und Form der gewöhn- 11111 „odc'r ausnahmsweise zu erhaltcnkcn Stücke, die Widerßands- Jahtgkett und Dauer des Materials, dessen erdaltcn bei ver- 1ch1edencn Witterungs : Einftüsscn und in Betühtnng mit Wasser oder Fsuer xc. Ramcnilich für Quaderstcine smd dcrgleichcn An- gaben wia'tig und hiexbei, so weit als möglich, Beobachtungen an äl1ercn vorhandenen Bauwerken zu Naehe zu ziehen, über die so xme'übcr besondere Vcrwcndungs = Wien W Boateriales, spezielle ortltche Verbältnise nnd die Art des Betriebes in der Spalte für Bemerkungen nähere Anstunft gegeben werden kann.
3111. würden außer der Widcrßandsfähigkext und Wetta- Vcständkgkeit des Jabnfatcs, auch die Regelmäßigkeit dcr Jmm, dte Dimenfioncn, die Farbe und die Jakrications-Art desselben, so wie die Hersteüung von Jormsteinen und Ornamenten Gegenßände der Beachtung, aucb Bemerkungen über die Beschaffenheit und AuEdcbnung dcr Uchmlagcr, so wie Hinweisunqen aui mögliche Vcrbeßerungm in der Fabrication sehr wohl am Orte sein.
ck 111. wären von Wichtigkeit: die Angabe der chemischen Verhältnisse der Kalke, Mergel und Ccmente, sotvet't dieselben be- kannt ßnd; die bvdraulichen Eigenschaften, die besten Löschungs- Methoden und die Ausgiebigkeit dieser Materialien; die verschiedenen Arxen der MörtelbereitunI und das beste Verhältniß der Besjand- tbcrle dcs Mörtels, dessen xerhalten bei verschiedenen Verwendungs- Arten mit 25ng auf Bindekraft, Crhärtungs - Grad uvd Wetter- beßändigkcit. uch bier wären Bemerkungen über die Ausvehnung der Lager, das muthmaßliche Vorhandensein noch unbenugter, na- mentlich zur Hersteüung hydraulicher Mörtel und Cemente geeig- neter Stoffe und Vorschläge zu deren gelegentlxchcr Auébeutung sehr zu wünschen. _
Cs iß selbßdexstandlich, daß Angaben in der angedeuteten Ausvehnun nur b_n den besseren Materialien und bei dcn Haupt- Aqueute- rien mn permancntcm Betriebe beizubringen sein werdcn.
Sind in a11cn Bauxrciscn derattige Material-Verzeickpnisse bergeßeü1, so wtrd xme ubcrßchtliche Zusammenstcljung derselben nach Ne_1etungs-Beznken den Negierungs-Bau-Räthcn bei der Veurthxt ung _rer thnqn zur Rcvifion vorliegenden Bau-Projckte wesent11che Dtcnße [ersten können, aua) ße in den Stand segen ayf dte Vervoljßändjgung der Nachweisungen, die Heranziehung, btsher unbenußter Materialien gelegentlich größerer Bau-Ausfüy- rungen, so wie auf die Negsamfeit der Bezirks-Bau-Beamten für dasoStudtum der ihnen zu Gebote stehenden Baumaterialien hin- zuwnÉM' üb d s € 63
me er a ganze taats- ebiet s1ch er rcckende “u .“ mensiellung der vorzüglicheren Materialien kann 111)“ große,";3 ÖM:- Unternehmungen von wesenüichem Nuyen werden.
Da Lokal-Verhältni e es wünschenswertb ma en können denselben bei dem Erlaß allgemeiner ?.Zorschriftexc1y Rechnung, dJack: tragen Werde,“ auch von mehreren Königlichen Regierungen schon Versgche zu emer Zusammenßellung der Baumaterialien : Verhält- mffe threr Departements gemacht und dabei zu benußende Erfah- rungen gxsammelt sem mögen, so veranlasst ia; die Königliche Ne- gierung, m_nerhalb drei Monaten zu berichten, was von Derselben 111 der beze1_chneten Njchtung bereits geschehen ift, auch Sich moti- vtrenh daruber zu „auße-rn, inwiefern im dortigen Bczirke Ver- hältntffe bestehen, dje eme besondere Verückßchtigung wünschens-
Berlin, den 1 . Apri! 1858.
Der Minißcr für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten von der Heydt. '
An dj_e. König|iche Minißcrial- Bau - Kom- mnfion hier und sämmilicbe Königkiche Regierungen.
Justiz : Ministerium.
Allgemeine Verffigung vom 7.Juni1858, «- bt-
treffend die Anwendung der xz". 2112ff. der Kon-
kurs-Ordnung dom 8. Mai 1855 auf die in Kon-
kurs geratbenen. in Preußen begüterten Unter- thanen der freien Stadt Hamburg.
Die Vyrschri_stcn der 88. 292 bis 296 ber Konkurs-Otdmmg vom 8. Mat 1854) haben in neuerer Zeit mcbrere Gerichte zu der
x Anfrage veranlaßt :
ob zwischen Preußen und Hamburg ein Staancrtra be e e Kclcver da_s Verfahren für den Fall regelt, wenn ein in cißem thbet: «Zaatcn tn Konkurs qcratbcner Untendan in dem andern Ver- mo cn oder.Hanpcls-Nicdcrlassun en bcfißt. - .cr'Z'usLtz-M'tnistcr hat diese Frage in Gemeinschaft mit dem Herrn Munster dcr auswärtigen Angelegenheiten einer näheren
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werth machen und wie der beabsichtigte “ weck 0 ne e'n Belaßung der Baubeamten zu erreichen ?leht un?) obt eeszlßuMYZ
Prüfung unterworfen, und is] mit dem lcytcren darüber einver- s1andcn, daß zwischen Preußen und Hamburg ein Staatsvertrag dieser Art ntcht beßede, daß es deshalb auf die vor Emanation her Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 zwischen beiden Statuen mne gehal1enen Observanzcn nach x. 2915 a. a. O. nicht ankommt Z::QFZN 93111 FF. 21:2 bis ZII) a. a. O. auf das in Preußen be:
c crmo en er 111 onkurs ver - thanen anzuwenTcn seien. fallenen Hamburger Unter
, . . . . . "):"de dicsem Smne find dlc anfragenden Gerichte beschieden
Die Gerichtsbebördcn dcr Landesweite, in welchen die Kon- kurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 eingeführt is?, Werden hiervon
-zu ihrer Nachachtung in vorkommenden JäUen in Kenutm'ß
gescyt. Berlin, den 7. Juni 1858.
Der Zußiz-Minisicr im o n s.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtöbofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 7. November1857 _- daß, wenn die Unterhaltung des Straßenpflaßers in einer Stadt nach der be- ßehenden Observanz den Haußbesißetn obliegt und von den ßädt'ischen Behörden demnächß mit Genehmigung der vorgescyten Regierung in Be- treff der Aufbringung und Nepartition dieser Kommunal-Laft eine neue Regulirung vorge- nommcq wird, in Folge deren anstatt der Na- tural-Leisiung von den Verpflichteten gewisse Geldbeiträge zu entrichten sind, Einwendungen dagegen im Rechtswege nur in so fern gel. tend gemacht werden können, als von den Ver- pfichteten eine Exemtion auf Grund eines speziellen Titels behauptet wird,
„ Auf den von der Königlichen Regierung u Ma debur er obenen Kompetenz-Konfiikt in der bei dem Königlichen Éreiögchcht zugO.hanhän- gtgen Prozeßsache 2c. :e. exkennt der Königliche Gerichtöhof zur Entschei- dung de_r Kompetenz-Konfixkte für Recht; daß der Rechtsmeg in dieser Sgche fur unzuläsfig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für be- grundet zu erachten. Von Rechts wegen.
' G r ü n d e. Von dem Magtstrat zu M. ist unter Zustimmung der Stadtverordne-
tcn-Versammlung und mit (Genehmigung der Königlichen Negicrun zu
FägZdeburg unterm 11. August 1805 ein-„Regulativ, betreffend die er- 1
lassen.
tungur 'Untexhaltung des Straßenpflasters in der Stadt M.“, er- n dem Emgan e deffelben wird bemerkt: „Nach einer alten
Observgnz liege die Unter altung des dortigen Straßenpflaftcrs den angren-
nschein1, und auf anderem Wege, aks dur die Beitks- *. beamten, Beiträge zu den Vaumtetialim-Vetzxchnissm xu "[an-xe;
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zenden Stundßücksbeßßern-obx und zwar dergestalt, daß ein jeder dersel-
- den das Pflaster in der Län e seines Hauses oder Grundstücks in der
alben Breite der Straße, re 1). bis zu den in der Mitte dxr Straße „lie- lZenden ;eigerfteinen zu unterhalten babe; Auanhmen blervon gretfen nur inso7ern Pla , als die Stadtxemeinde schon“ jetzt einzelne Straßen- tbeile, und der stkus die in den haussxe ügen ltegzenden Straßeydämme u unterhalten habe. Um die aus dre xr Vexpßtchtgng der emz_elne'n Grundstücköbefißer hervorgegangenenSUebelstände zu besettßgetx und fur.dte Zukunft einen besseren Znstand dcs Straßenpfia-sters de.rbekzusuhren, tvxrdc Jede Kommunal-Last in folgender Art anderwext rcgulxtt: Der “3.1.be- stimmt sodann, daß die Verpflichtung" ztxr Unterbaltuyg des St_raßen- pflasters, von dem Zeitpunkte der b.cabn_chttg.tc_n Neu- rxw. Umpstajterung ab, welcher nach F. 2 allmälig alle Straßen, !pqtcjtcns drs zurn N.Dezem- ber 1865 unterworfen Werdcn_s011cn, solvctt dte Unterhaltungchtßher den einzelnen angrenzenden Grundnücksbefiycrn obgelegen habe, auf (ne Stadt- cmcindc über «: en olle. _ ' .
g Die KosithdcrsNeu- resp. Umpfiastxrung sollen nach 3. 4 zu _ct_nem Drittel aus Kämmerei - Mitteln, zu zum Drrttcln yon“ den (Hrundjtucks- Befißern, und zkvar nacb Maaßgabe der Von leßtcrsexn bisher zu unterhal- ten gcwcscncn imd zur Umpflastcrung gekommenen ,;lächcn, getragen waer.- dcn, mit-Ausnabme der aügemeinen Verjvaltungökojtcn, Welche durch N1- tung, Beaufsichtigung und Veranschlagung dcyArbextcn- entstcbetYund von der Stadtgemeinde übernommen werden; dle aus die (Ornadjtyckö- Vcfiyer faljendcn Kosten werden nczch 3. 7“) von der Kännncrc: Vorchhos- sen und eventuell exekutivisch vvnxbm-n emgezogey. . , “ (
Auf Grund dieses Regulativs hat der Magni)?" 1111 1,1111er dev Jah: res 1856 eine Ncupfsasterung der Breiten StUrakzc ux M. auILuhrcn lasen und dem Gasthofbcsiycr N., dcffcn Wohngcbayde mzt emcm 45111961 daran grenzt, durch Verfügung vom 14. Februar 1837 quschcben, die rhzn nach Maaßgabe dcs Negulmivs zur Last fallenden zwci Drtttcl der 17131th der vor seinem Grundstücke auscgcführtcn Ncupfiajteryng zum Y_ctrage von 578 Tblrn. 22 S r. 7 Pf. nach Abzug zwcter 119111 zu vcrgutenycn Bc- trägc init 508 Tlck?rn. 3 Sgr. 4 Uf, bci Yerxnydung dcr Cxckutton kxm dic Kämmcrcikaffe zu bezahlen. Zn xßolgx demon [[t der xc. „N. untxrjnsw. ze- bruar1857 bei dem Königlichen chisgcrcxcht zu O. gegen dtc_dorttgc Stadtge- meinde mit dem Antrage klagbar geworden: 11211 111ch1 fur wx1*pflxchtct zu erachten, für das nach der Rechnung des Magistrats than auscrlcgteD'rtt- tcl (soll hxißcn zjvci Drittel) der Kostch chr Ncupftkxstcrung dcr Brmxcn Straße* zum Betrage Von 578 Thalcm 22 ng. 7 Pt. au_fzuk0mn1cxj, ,m- dem er seine Verpflichtung hierzu aus „Vcrjsch1cdcnc'n Grunden dcytrertet. Auf Antrag des Magistrats bat die Könrgllche Rchcrung zu Magdeburg mittelst Beschlusses vom 21. April 1827 hxcrgcgen dyn 1111111pctcnz-Konfirkt erhoben, Welcher sich darauf stüyt, daß d1_c_'111age eme chchexde gegen einen von der kompetenten Kommunal; Aumchtsbchörde gcgehmtgtcx We- mcindcbcschlnß enthalte, eine solche Bc1chwxrdc aber nach J. 11) der ©151th- Ordnung vom 30. Mai 1853 nur durch emxn Rekurs an die zur Aufncht über die städtischmGcmcinde-Angelcgenhcttcn bcrufenetn erWaltungs- Behörden Erledigung ßnden könne, und jjoclchcrferner tnsbcwndcre gel: tend macht, daß es fich von einer Ge:1wrr1de-Abgabe_ hanyxe, .der nach näherer Maßgabe des Regulativs Vom 11. August 18_:).“) _sammtlrcbc ßädtische Haus- und Grundbesißer unterworxcn !klcn, daß nnthm nach 88- 78, 79 des AUgemeincn Landrccißts Theilll. Titcl11 Wegen des frag- lichen Kostenbeitragcs cin Prozeß nur dann stattfinde, Wem) aus besonde- ren (Hründcn (Vertrag, Privilegium, Verjährung) dic Bcfrcmng doy dcm- selbcn oder eine Belastung über die Gebühx behauptet Werde, daß aber weder das Eine noch das Andere hier vorliege.
Es muß auch nach Maßgabe der JF. 78, 79 a. a. O., t'velclxc“ nach K. 41, verbunden mit ZH". 30, 37 des Anbangé zur Jnstructxonl fgr dtc Regierungen vom 23. Oktober 1817 ((Hcsey- Sammlung Seite 282 ff.), nicht blos auf Staats : Abgaben, sondern auch auf Kommunal : Abgaben und Leistungen Anwkndung finden, der Kompetenz-Konflth für [).egrundet erachtet Werden, da der auf den Kläger repartirtc Kostcnhcrtrag'nch giler- dings als eine ihm auferlegte Kommunalieijtung charaktxxrtsixt, [mchm ]ßncn Bestimmungen zufolge eine Negatorienklagc dagegen, Me ste [„nur vorltegt, nicht stattfindet. , *
Zjvar bestreitet der Kläger, daß es sich bier yotx cmer qumunal- Last handle, und macht geltend, daß die bisherige 0b1chanzn1_äß1ge Vcr- pstichtung der Grundstücksbrfiyer zur Unterhaltung des Straßcnpflaßch Dor ihren Häusern bis zur Mitte des Straßcndammcs eine an ihren Hätz- sern klebende Reallast der Kommune gegenüber sci, Miche von den städtt: schen Behörden nicht willkürlich und einseitig umgervandclt Werden könne; es scheint damit gemeint zu sein, daß dieselbe als ein rein privatrccktliches Verhältniß allfzufassen sei. Mit Recht bemerkt aber das Königliche Appel: lationsqcricht zu Magdeburg hicrgkgen: „Eine Kommunal-Uast oder Abgabe könne fowvhl eine dingliche, als eine persönliche sein, wie dies die 337. 28, 33 des Allgemeinen Landrechts Theil 11. Titel 8 und 53. 37 ff. des All: gemeinen Landrechts Theil 1]. Titel 7 dartbun. Das Wesentliche dersel- ben bestehe darin, daß fie im Interesse der Kommune MUVLÖU' Von al1cn Gemeindcmitglicdern oder von einer gewissen Klaffe der lcßtercn entrichtet werde. Dies finde hier statt. Die Unterhaltung des Pflasters geschehe im Interesse der Kommune; ihr sei daran golegen und sie sei dazu ver- pflichtet, es im polizeilichen Stande zu erhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung liege nicht allen Gemeindcmitglicdcrn, sondern allen Haus: cigcnthümern, insofern nicht bei einzelnen Straßen AnLuahmen bestehen, und zwar nach einer bisher bestandenen Obserbanz, und nicht einem ein- Lelnen Hauseigentbümer auf Grund eines speziellen Titels ob. Sie sei
aber als eine allgemeine Kommunal-Last anzusehen.“
Nach dem eigenen Vortrage des Klägers, der seine Klage mit den Worten beginnt. „den Hausbesiycrn von mehreren Straßen im M. lag bisher herkömmlich die Pfiicht ob, das Straßenpfiaster vor ihren Häusern, so wie das Trottoir oder den Bürgersteig im polizeimäßigen Stande zu erhalten,“ wie nach dem Inhalte des Regulativs, welches das hcrgebra tc Verhältniß näbcr angiebt, ist hier nicht von einer Verpfiichtung die es oder jenes Einzelnen in Folge eines zwischen ihm und der Kommune bc- stchendcn besonderen privatrechtlichcn Verhältniffcs, sondern von einer
Verbindlichkeit die Rede, welche fi? überhaupt auf die mit Grundstücken Angesessenen, also auf eine gewise [affe der EinWohner erstreckt. Wenn nach der von Alters der beste enden Observanz die Mitglieder dieser Klasse nach einem gewissen Maa stabe der Auödehnung ihrer Grundstücke län s der Straße die Laß der Unterhaltung des Straßenpfiaftcrs u be- ftrx ten haben, so ist dies der in dcr hergebrachten Verfassung be r ndete Modus, nach Welchem diese der Kommune obliegende d entliche Last in derselben aufgebracht und rcpartirt wird. Haben nun die Kommunal-Vcbörden 'm Betreff der Aufbringung und Nepartition dieser Kommunal-Last eine neue Negulirung vorgenommen, Wonach an Stelle der Natural-Ueistungcn Von den dazu Verpfiichteten gewiße (Heldbeiträge zu entrichten sind, so tragen diese leßtercn gleich den er eren den Cha- rakter einer vermöge des Kommunal-Vcrbandes ihnen auferlegten Leisturxg an sich, deren Entrichtung von den Vetbciligten nach FZ. 78, 79, Th. li., Lit. 14. des AUgemeinen Landrechts im Rechtsrvege nur dann wider- sprochen Werden darf, Wenn eine Excmtion auf Grund eines speziellen Titels behauptet wird.
Auch ist die Behauptung des Klägers, daß das Ncqulatiy vom 11. August 1855 gar keine (Hültigkcit babe, woil die Konnnmmlbcbörden auch unter (Henchmignng der Königlichen Regierung gar nicht bchgt seien, die bißhcr den einzelnen Hausbesiyern obliegende Last der Kommune aufzulegen, die Kommune die Verbindlichkeit der Hausbefißer ausführen zu lassen und die Kosten der Ausführung ganz oder theilweise yon den Hausbesißcrn einzuziehen, mr Begründung des Rechtsweges nicht geeignet. (Hluubt der Kläger die erfolgte neue Regulirung von dem (Hesichtspunkte aus anfechten zu dürfen, das; dadurch das Kounnunal-Jntereffe beeinträch- tigt und von den Kommunalbchördcn unbefugterwcifc dcr Konnnnno etwas aufgebürdet sci, was ihr gur nicht obliege, so kann dics- mtr im Wege der Beschwerde an die vorgefeyte Administratid-Bebörde geschehen. Es handelt sich dabei von eincm Akte dcr Kommunal=Vertvaltunq, deffen Beurtheilung von jenem Gesichtspunkte aus nach Maßgabe FZ. 76, 77 der Städtc-Okdnunq Vom 31). Mai 1853 ((Hescxx-Smnmle Seite 261 ff.) den Vorgescytcn Administrativ-Bchörkcn anheimfäUt und der richterlichen Cognition nicht unterliegt. Sofern aber der Kläger in seinem besonderen Interesse die (Hültigkcit des Regulativs und damit die Rechtmäßigkeit der auf (Prund desselben ihm auferlegten Leistung anficht, licgt darin nur ein Bestreiten seiner Verbindlichkeit zu deren Entrichtung, nicht die Be auv- tung eines besonderen Befreiungsgrnndes, wie solcher nach 85. 7 , 79 a. (1. O. zur Begründung des Recvtswcgcs erfordert wird.
Eben dies gilt auch von dem EinWande des Klägers, daß die Breite Straße nicbt zu denjenigen Straßen gehöre, in denen die Grundbefiger obserVanzmäßig das kfiaster zu unterhalten haben“, er will den Bemeis gewärtigcn, daß in Xczng auf sein Grundstück eine solche Observanx cxistire, und cbantueu den (Hegenbejveis führen, indem er behauptet, daß die Pfiastcrung dec Breiten Straße: allein vom Militair:FiIkxts geschoben sei und diesem leßteren obliege.
Es wird damit nur bestritten, daß die Vorausscynngen und Vcdin gungen vorhanden seien, unter denen die Verpflichtung zu der fraglichen Leistung überhaupt cintrcte. Cin Streit [)icrüber fällt aber unter die Regel des 5". 78 Th. 11. Tit. 14 des Alberneinen Landrccbts, nicht unter die Auönahme des 8 79, der den Proz nur zuläßt. wcnn auf Grund ch'spezicUcn Titels eine Exemtion behauptet, nicht aber schon dann, wenn nur das Vorhandensein der Vorausskyungen und Bedingungen negirt wird, von denen die Verbindlichkeit an sich abhängig ift.
Wenn endlich der Kläger der von ihm verlangten Leistung aus dem Grunde widerspricht, weil die ausgeführte Ncupflastcrnng dcr Breiten Straße dem Regulativ nicht entspreche, da im Sinne des lcytercn das Pflaster nur von solchen Steinen, wie es biSber observanzmäßig gewesen sei, nicht aber, wie geschehen, pariser Patent-Pflaster mit viereckig ge- hauenen Steinen, Mosaik und Asphalt angelcgt Werden dürfe, so handelt cs fich dabei um eme Bcschtverdc Über die Höhe des “Wm a-„ferlegten Beitrags. Der 3". 7!) a. a. O. läßt aber nicht über die Höhe der auf- erlegten Kommunal-Leistungen (abgesehen von dem Falle eines Rechts- streits unter den Kontribnenten, der hier nicht vorliegt) den Rechtsweg zu, sondern nur darüber, ob ein spezieller Rechtstitel der Befreiung vor- liege, und ein solcher ist in der Bcschjvcrde Über“ zu kostspielige luxuriöse Ausführung nicht zu erkennen.
Berlin, den 7. Nobember 1857,
Königlicher Gerichtöhof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Viinisterium der geistlichen, Untyrrichts- uud chdizinal : Angelegenheiten.
Dem Pächter des Stiftsgutcs Neudorf, Amtmann 8eu110ff, ist der Charakter als „Königlicher Ober:Amtnmnn“ beigelegt worden.
Angekommen: Se. Durchlaucht vr Prinz Leopold von Schwarzburg : Sondershausen, von Sondchhauscn.
Se. Durchlaucht der Prinz Chrißian zu Schlesw:g. Holstein - Sonderburg - Augustenburg. von Breslau,
Sc. Excellenz der Wirkliche (chcime Rath und Ober=Ceremo- nicnmcistcr, Freiherr v on Stillfried : Nattoniy, Von Lissabon.
Se. Excellenz dcr Wirkliche Geheime Rath und Präsident des EvanZeliscycn Ober-Kirchcn:Raths, Von 11 echtriy, aus dcr Provinz Prcu en.
Der (Hencral-Major Freiherr von Moltke, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Chefs des Generalßabes der Armee, aus der Provinz Schlefien.