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der Rechtsweg in dieser Sache für unzuläsßg und der erhobene Kompetenz-Konfiikt daher für bsgründct zu erachten, '*Von Rechts wegen. . G r ü n d c.
In dem etiva 4500 Morgen großen Gemeindetvalde der Stadt R. haben bis zu Anfang dieses Jahrhunderts die Gemeinde:Eingescffenen ihren Bedarf an Brennholz Felbst gehauen und die Hütung angeübt, ohne daß dabei eine besondere Aufsicht oder Beschränkung stattgefunden hätte. Nachdem in FolKe der Großherzoglich hesfischcn (Heseygebung zuerst eine Beschränknng auf eßimmte Distnkte und Hol tage stattgefunden, ist seit dem Jahre 1827 das eigene Hauen der EingcsScssencn ganz untersagt, und den Einzelnen ein bestimmtes Deputat gegen eine gewisse Vergütung überwiesen. Seit dem Jahre 1830 endlich ist auch dies abgestellt, das Brennholz wird unter den Bürgern der Stadt N. meistbietend verkauft und der Erlös znr Bcstrcitunq von Kommunal = Bedürfnissen, namentlich zur Verzinsung und An1ort'11ation einer bedeutenden Schuldenlast vcr- tvcndctz Bow, Ruß: und Gcschirrbolz wird gegen eine Taxe verabreicht, und dtc Hude ist auf bksondere Hütungsdistriktc beschränkt. Diese Ein- richtun , Welche, wie bewerkt, seit dem Jahre 1830 eingeführt Wordcn, ist im Jahre 1846 durch einen Beschluß der Stadtverordncten-Veksaunnlung wiederholt bestätigt.
Jeßt haben 110 Eingeseffene von R. erklärt, fich diese Einrichtung nicht ferner gefallen [affen zu Wollen, und gcgen die Gemeinde-Vchal- tung Klage erhoben, mit dem Anfrage: ihnen die rechtliche Bcfugniß zu- zusprechen, ihren Anthcil an dem jährlich in dem Stadtwalde zu schlagen- den Vrennholze selbst zu beziehen, und die verklagte Stadtgemeinde mit dem Ansprache, diese Nuxzung zur Stadtka e durch Verkauf des 130le zu ziehen, ,abzuwcisen; ihnen auch ferner das echt, unentgeltlich das nöthigc Ruß- und Geschirrholz aus dem Walde zu beziehen, so wie endlich das Recht der Hude in diesem Walde zuzuerkcnncn.|
Zu bemerken ist, daß die Stadt R. fich früher mit drei anderen Ge- meinden, A., M. und K. in gemeinschaftlichcm Waldbefiyc befand. Mit diesen Gemeinden ist die Stadt N. durch Rezeß Vom 4. September 1838 auIciuandergescßt. Eine Zahl berechtigter Gemeindeglieder von A. hat schon früher gegen die Gctnkindc A. in derselben Weise Klage erhoben, wic jeyt die Bcivobncr von R. gegen die dortige (Hemeindc-Vcrjva[tung. Diescr Prozeß ist durch die Erkenntnisse des AppellationSgerichts zu Arns- berg Vom 7. Mai 1853 und des Ober-Tribunals Vom 30. März 1854 zu Gunsten der Kläger cntschieden, dahin, daß ihnen die Bcfngnis; „zur Selbstbeziebung dcs Brennholzes zugesprochcn und der (Hrmcindc-Vcrjval- tung das Recht, die Nußung durch Verkauf des Holzes zur Gemeinde- kasse zu ziehen, ab_erkannt ist. Auf jene Entscheidung nehmen die 11 igen Kläger vorzugste Bezug , indem sie bcbauptcn, daß die VerhältniFe in der Stadt N. genau dieselben seien, wie in A.
Die von 110 Eingescsscnen der Stadt R. angcsthtex Klage ist bei dem Kreisgericht zu L. eingeleitet und durch Erkenntniß Vom“16.Januar d. J, dahin entschieden, daß ztvölf Kläger (oder elf) theils pure, theils ange- brachtermaßen abgewiesen find; den übrigen ist ein ErfüllungScid auf- erlegt. Die Aijeisung der Erstercn ist darauf gestüxzt, daß sie ein altes Bürgerhaus enttveder nicht besixzen, oder doch nicht allein [*efixzen. Dic Leyteren sind mit dem Antrags auf unentgeltliche (I)en'ährung von 911113- und Geschirrholz ebenfaÜS abgewiesen, Weiterhin aber ist ihnen ein noth- Mndigcr Eid dahin auferlegt; Zch schwßre, daß ich, der von mir ange:- Mndcten Bemühungen ungeachtet, außer den zu den Akten angezeigten oder in denselben ausgenüttcltcn Umständen nichts We'iß, Wodurch meine Behauptung widerlegt Würde, Welche dahin geht, das; ich ein altbercch: Ugtes Bürgerhaus in der Stadt R. besiye, so Wahr u. s. 11). Im Schwö- rungsfalle ist den Klägern die Befugnis; zuerkannt: gegen Zahlung der Bürger -Reccptionsgelder, soiveif sie dieselben noch nicht bezahlt haben, xhren Antheil an dem jährlich im Stadttvalde zn schlagenden Vrennholze selbst zu beziehen und dte Hude in demselben auSzuüben, Wobei jedoch die Verklagte für berechtigt zu erachten, einem dem HosPitälcrholze ent- eroeckßyendcn Antbeil des Waldes von diesen Nugungcn der Kläger auszu-
1e en.
Die lyßtgedackyxe Ausjchlicßung eines dem Hospitälerholze entsprechen- den Anibexls hat e1nf9ch tbrcn Grund darin, daß die (Hémrinde bei der L_lumeandersexztzng um den benachbartkn Gemeinden A., M. und K". das Hosprtälerholz enzgctvorfen habe und also einen entsprechenden Theil der dex_St§1dt zugeimesenenjAbfindung von den Nußungézrechten der Kläger aus1chlr§ßen könxje. Weser Nebenpunkt kommt hier Weiter nicht in Be- trgcht; 1m Uebmgen mmmt ,der Richter erster Instanz an, daß der Wald Exgcnt-hunx der _Stadt R. scx, daß aber die VrennholeuHungsreMe, so- tyre d1_e HutunZsrcchte Un Walde zu dem Bürger-Vermögrn gehörén, daß d_1e Burger fruher, und ztyar seit rechtsvcrjährter Zeit, vor 1830 im-Bc- ßße der Brennholz-gtnh 'Hude-Nuxzung fich befunden, und daß ihnen disse Gerechtsame durch cmsettrgcn Beschluß der Gcmeinde-Vertretcr nicht habe entzogen Werden können. -
' Gxg'cn das Erkenntnis; ist von beiden Seiten die Appellation erqriffcn, gletchzerng aber von'der Regierung zu ArnSberg der Kompetenz: Konflikt erhoben. . Dcr KvnficktSbeschluß ist Wesentlich darauf gegründet, daß in der_n dor_11eg§nden Prozesse nur von Nußungcn die Rede sci, Welche die Klager 111 thxer Eigenschaft als Bürger der Stadt R. bezoqen haben. Daß d1ech§ dex wesentliche Charakter der in Anspruch enommcbcn Nuxung-erckyte'sct", W111? thatsächlich ans den Akten deduzirt, ;zodann ans- gefuhrt, das; „k)!kL'UbLk dw (Hemeinde-Vertretung mit GenehmiZung der vor- geseßten Vchordc andZchit _babc verfügen können, und namentlich auf dxe auch vox; dejxi (Herwh'tshose für Kompetenz- Konflikte in dem Urtbcil Vom 7. Zum 1830 entwtckelten Grundsäße Bezug genommen.
DJS Appellatwnsgericht zu Arnsberg hält den Kompetenz-Konßikt für unhegrundet, und hat dabei den Gesichtspunkt, von Welehkm bei Beur- the1lung derSache auszUJebeu, so scharf herdorgehobcn, daß dessen Acußc- rung hier njrchtj uhcrgangen Werden darf, Dasselbe sagt: „Die Köniqliche RMLUUUJ M 171 cker Veschlusse vom 17. April 18.57 von der Vokaus- ZEBUUI ausgegangen, dgß die von den Klägern beanspruchten Berechtigun- gen zum Burger-Vermogen gehörten, Wir sind mit derselben vol1kommen
einverstanden, daß unter dieschorauSse un der Re tswc '
zujläs'sig sein Würde, und ein lediglich auf ch LTeIhältniß cLet GImxikéer- Mitgliedschaft gegründeter Widerspruch cines Gemeinde : Mitqliedcs gcqen Anordnungen der Gemeinde=Vert1'ctung, tvodmch über Vt'träcr-Vcrmöchx zum Besten der Kämmerei: Kasse verfügt jvordcn, nur im Vertvaltun'gs= Wege wurdc geltend gemacht jvcrdon können. Llüein dieser Fall liegt "icht vor, Zvcéchalb wir_ den Kot11Pctrn5=Konf1ikt für unbegründet halten. Denn eben ]ene Voraus1cyung ist streiti , und bei dcr Beurtheilung der Fraqe ob der Rcclxtöivcg zulässt,; 721 oder nicht, find die thatsächlich'en' Behauptungen der Kläger aUcin entscheidend, ohne daß eine matericlje Prßfung dcs Bcivciscs zulässig wäre. Die Kläger behaupten aber nicht ledtglicb, vcrtnögc ihrer Eigenschaft als Gemeindeglieder oder Bürger der _Stadt R., zur 1301511111111119 und Hude in dem Stadtwaldc bercchtiqt zu 1cin, sondern gründen ihren Anspruch auf einen spezicllcn Privatrcchtiichen Titel, nämlicb_ anf ihr durch unvxrdcnflichc Verjährung crjvorbcncs und mit dem Bc1iyc cincr altbcrcchtigtcn Bürgerstcllc derbnn:
' denes Priwat-Eigcntbum. Es handelt sich also um die Entscheidung cincr
rein pridatrcchtlichcn Frage, und dabei macht der Umstand, daß die Be- rcchtiéch zugleich Bürger der Stadt R. sind, keinen Unterschied.“ cht man von dem hier beworgchobcncn Gefichtspunkte aus, so muß unter[ucht Werden, ob von einem Nnßungsrechtc, Welches dic Kläqer als (Hcmcmdcglicdcr geltend machen, oder Von den Rechten Einzclüer im Stadtjvaldc die Rede ist. Zu bemerken ist nämlich, daß in R. früher, und namentlich im Jahre 1846, die revidirtc Städte-Ordnung Vom 17. März 1831jgkgoltcn hat, dann die Gemeinde-Ordnung Vom 11. März 1850 1111811431 die Städtc-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März „18315. 1ZIJie révidirto Städtc-Ordnung Von 17-31 verordnet insbesondere un . .: Endlich ist die Verivandlung chjenigcu Gcnwinde-Vermögens, desen Extragchisbcr an Einzelne vcrtheilt wurde, in 3-1ännncrcichmöqcn zu: 1ä1sig, 1obald beide Stadtbchördcn einverstanden sind und die Re(xicrnnq ihre (Honeymigung crthcilt. * * Auf diese Vcstimmung wird Vorzugsivcisc Bezug genommen, um die Aufrechterhaltung dcs gogcnwärtigcn Znstandcs zu rechtfcrtigen, Weil der; selbe zur Zeit dc'r Geltung dieses (Heseßcs -- im Jährc 1846 - dnrch dic geordneten Instanzen bcstätigt ivorden. Dabei wird auf die Entschei- dung de;“, Gcrichshofes für Kornpctcnz-Konfiikte vom 7. Juni 1851)“ bingcwicstn, Wo in einem ganz analogen JaUc dic Ve1'1vandlnnq deS1enigcn („Gemeinde : VermöchS, dessen Ertrag bisher an Einzelnk Vertheilt Words", in Kämmerei: Vermögen für zulässig erachtet und gegen dcn. vor) der Regierung genehmigten, eine solche Maaßrcgkl betreffenden Bcjchluß ,der Stadtbehördcn, der Rechtsweg für unzuläsfiq erklärt worden ist. In ]encm Von dem Gerichtshofe entschiedenen Fallé War indcß cine Provocation bei dcr Auöcinanderscßungöbcbörde Voranchanqcn, und Die Kylägex Waren durch rechtSkräftigcs Erkenntnis; n1*it* dém Antraqc, dre jhncn zustehenden Öütungécbefngniffe für dinqlichs, mit ibrém Gr'undbcsiye verbundene Rechte zu erachten (md die “Stadtqc- memde zu Verurtheilen, ib1'e Berechtigungen als ablösunquäkZéq anzuerkcyncn, abgewiesen, und nur vermögc ihrer Eigenschaft a]s Gé- znemdeglzech der Stadt für befugt erachtet, dicse (Hrnndsjückc, so Weit 11911611 dies gbcrbaupt zustehe, zu nuxzcn. Es stand mithin in jenem fruher cntsch1cdcncn Falle Von Anfang an fest, daß nur von einem sogcncznntcn Bürger-Vcrmögcn, d. h. von einem solchen (Hemcindc- Vermoqxn, dessen Ertrag an Einzelne Vertheilt zu Werdcn pflcqt, dic Rode „cx. Ganz unzWeifelhaft aber kann Von dkm (HomÜnde-Vérmöqcn agel) cm zum Pridat-Eigcntbnjn gehöriges „Recht einzelner Gcmciridc: glieder bestehen, Und 111sofcrn die Sache so liegt, daß es eben nur streitig xst, ob yom Bürgechrmögcu oder Von den Rechten cinzclncr Vürqer kik Rehe set, 1»Ürde die Anficht dcs Appellationszxerichts zu ArUSVcrq'durch: gretfend' sem. Denn es kann, Wie jenes Kollcgimn rickztiq bcmérkt, bci Beurtberlung der_Fcage, 91) dcr Rechtötvcg zulässig, nicht (mf cine Prüfunq ankonnncn, ob dxc Thaijachcn mehr für das 01116 oder mehr für das Andere sprechen; cs kann nur darauf ankommen, Was zum chcnstande dcs Strettcs gxnmchx nwrden, und Wenn jener Gcgcnsaß in der That den Kern des Strcrtcs btldct, so Würde, wie das AppellationSgcricht richtig
*konkludirt, dcr RcchtSWeg nicht ausgeschlossen Werden können.
Nun ist allerdings davon, ob die Holtun s- und z'ütun src * ' dem Stadtjvalße von R. den Klägern als Gzcj11§indcqlicchn od§r achiT zeflnen Bercchttgtcn zustehen, „in den Akkon vielfach d*ie Rcdc, und die Re- grxrung zu Arnsberg ha! steh i_n dem Kompctcnz-Konflikts-VcsckUnsse bc- ,muh1, das ErstZre quszufuhrcn, 10 wie es nach der jvörtlichcn Arwszernnq nn.KompetenzzKonfltkts-Vcschlussc kx'sntuzlitok in dcr Appella11011S=Rnstcnsz Wetter auSgcfuhrtfjverdcn sol]; aUcin es kann auf cinePrüfunq, sz nach Lage dex Sache Lm Endrcsultat anzunchnwn sei, hier, wo *nur zu ent- schmdcn [st, ob der Rechtsjvcg zulässig, nicht ankommen; es kann nur dar: aztf ankommxn, ivas zun) Gegenstande des Streites gemacht ist *- und dtxs kann WicYerum, so Nclfach auch in den Akten die unzjvcifelhaft dem Rtchter,angxhoxcnde Frage berührt ivordcn, dennoch etwas Anderes sein.
M11 Ruckßcht axis das Gesagte wird dasjenige, Was für die eine odxr (1,11dere AlternatWe angeführt jvordcn, wie es z. B. mit dem Bcsitztitcl, ww 11111 der Verrvaltrzng gehalten ivordcn, wie die Dcpntirtcn 11171 der LluHcmandcrseYung mxt A., M. und K. gcjvählt und wie die Legitimation m jenem Verfahren hergestellt Wordcn, hier übergangen, ja es wird auch der Umstand, auf den die Entgegnung dcs klägerischen Antvalts, nachdem der Kompetenz : Konflikt eingelegt worden, das Hauptgewicht lcqt “ das; 1111m11ch außer den altbxrechtigtcn Häusern auch noch andere cxiskirten, und dze Zahl der Altbxrcchtxgt§n in R. eben so wie in benachbarten Städten eme durchaus besxxmmte set _ für cht dahingestellt bleiben können; es 'koxnmt vorzugsjvetxe nur darauf an, die Klage, wie sie angestellt Worden. ms Auge zu fassen.
In der Klage heißt es nun aber Wörtlich:
„Der Staktxoald von R. Wurde früher in der Weise benutzt, daß die Burger. der Stadt R., so wie die (Hemeindcglicdcr dcr Übrigen Gemein- dén (unt denen sich R. in communione befand) ihr nöthigcs Holz (1118 dem Walde bezogen, zu Welchem Ztvcäe der ganze Wald znr Mllkür:
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lieben- cholzung froigegcben war,-spz11er aber zwei Jazze in dex
betimmt wurden u. s. w. WoSckZFann weiter, nachdem die eingetretenen Veränderungen vorgetra-
gen Worden :
ie Bür er von R. „ahen dies mix sxuckstcht auf [ne KommunaY-
- bei?:rfnisc chuldet, iuxllen dies 1edoch mxht länger gestatten„ v.a. sxc
sich dazu nicht für verpflichtet halten. Dte Verhältmffe nzaron m R,
gerade dieselben, wie in A, Die berechtigten Gemcmdeglrx-der zuij
welchen ebenfalls das Nußungöxecht ßntzogerx wax, haben_de.Shalb'd11eks)e-
Recht wieder geltend gemacht und en) Erkenntmß erstrtttcn (nm 6- reits zu Anfang des Vortrages a-ngefuhrt) u. s. w.
("-* ' cs:
?Zefrrfklxßtdic Bürger von, N, 1211 Menschengedenke bis 1830 den Wald in der angegebenen Weise benußt haben, sollen-be ,unyen u. s.dw.
Die AuSeinauderseyung mit den benachbaxten (Hcmcmden xst nach e„n zu einer jeden Gemeinde gehörenden. bevccht1gtkn Stellen erfolgt, Me aus den Akten der General-Kommisston hervorgeht u. s. w.
ndli *: „ „
E Es ?lcibt schließlich noch nachzulveisen, Haß dw Kläger zuzdxn be- yechrigtcn Bürgern Von R. gehören. Daß s1e uberhaupt zu den Burgcrn gehören, im Sinne der neuen in N. bestehenden Stadt-Vcrfasjung, kann wohl keinem ZMi-fel unterliegen; „fie smd aber auch sämmtltch Vcfixer alter Bürgerhäuser, an deren Basty das R_ccht, an de]! Nußungen cs Vürqxr- Vermögens Theil zu nchmm, geknupft War; 111 den, Akten der Kön'kqlichcn General-Kommisfion über'dte Thcxlung des Waldes lsx gn- geqeöcn, wie viel berechtigte Stellen 111 R. Waren, zmd Wahrschemltch fiüd auch diese Stellen selbst bezeichnet. „Daß abchlqger Befxßer solcher Stellen sind, inSbesondere auch, daß _ße und kasy. ck12 Vorfahren 1m Bcfiße des Vollen Bürgerrechts zu R. s1ch befanden und dre, entsprechenden Rechte auSgeÜbt haben, namentlich das R_ccht auf frc1cs Brennholz, nöthigcs Ruß: und Geschirrholz und Hude tm städUschen Walde,'sol1en die Zeugen N. R. bekunden. Auch xvrrd Bezug genoxmncn „auf dre von der Vcrklagtcn zu cdirenden Vürgerltstcn und Akten uber dxe Bemaßung und Bewirthschaftung des städtischeq ngdes. .
Es ist ganz undcrkcnnbar, daß m dteser Klage, so Mc das Ganze angelegt morden, der entscheidende Momxnt darm gescßt Worden, daß dtc Kläger voUbercchtigtc Bürger von R. seten, 11111) htcyzu hat dc]: fruhore Prozeß der Gemeindeglieder in A. gegetz dre Gemcmde _R. dxc Veran- lassung gegeben. Dieser Prozeß War zu (Hunstc'n' dcr (Hememdeglreder ent- schiedcn; es haben, wie aus dem Erkenntmsseztvmfer Instanz zu entnehmen, in A. früher 54 altberechtigte Bauernhöfe und Kotten bcstandxn, htcrzu sind 12 neue Ansiedelungcn hinzugekotmuen, und es haben 44 [ener Alt- bauern die Einrichtung, daß das Brennholz fÜr das Aerar_verk9uft Wor- dcn, s1ch nicht ferner wvllcn gefallcxt lassen„ smd quel) dam1.t„w1e u An- fang angeführt, in Gemäßheit dcr Erkenntmsse zlvener'und-drxtter nstqnz durchgedrungcn. Für die Aufrechtcrh011uxxg dcr sont 18.50 beßchenßen Ordnung haben in Ermangelung eines, die dyrt ayfgctrctencn Klager bm- dcndcn Vertrages, da 21. ein Dorf ist und mcht dw SlädthOrdnunan 1831 gehabt hat, keine solche Gründe angeführt Wcrdcn konnen, Mc 1n dem gegenwärtigen, die Stadt R. bet"rcf_fcnden Prozesse der Fall qeivcscn ist. Es kam nur auf M Eror'tcrung dcs qlthcrggbrachten Rechts und die seit dem Jahre 1830 m der Adtnxms-tratron des Waldes eingetretenen Veränderungen an. In dem gcgcnjvarngcn Prozesse ist dagegen mehrfach Über das Bürgerrecht Vorhanden, 11131) von den an- erkannten Erfordernissen, als da sind: Bürgercw“ Receptwn gegen Er- lcgung dcs Receptionsgcldes und Besiß cines Bürgerhauses, Mrd 11qu erste Erforderniß, der Bürgereid, in den_ Gründer) des, yon den) Krys- gericht zu Z. abgefaßtcn Erkenntnisscs, M11 dßr thrgerctd gcschxch mcht mehr stattfindet, als unerheblich bezeichnet; dte betdcn _andcren_ Erforder- nisse aber sind in dem oben angeführten tenor ssntsntme beruhrt. und zwar in der Weise, daß hänsichtlich dcs Bcstycs eines Bürgerhauses auf einen nothwendigcn Eid erkannt, die Erlcgung dcs Receptionchldes aber für den Fakl der Ausschwörung dicses Eides a]s Bedingung dxr Aus- übung der in Anspruch cnommcncn Gerechtwme hingestcljt tst. Der nothwendige Eid ist Vollen s (18 jZnorantia normirt, und dies kann sich, da Niemand darüber, ob er ein gkwiffes Grundstück [*csiyt oder nicht .be- sißt, (10 j norantia zu schwören veranlaßt Werden kann, nur auf die dem Grundstü c anklebcnden (Hercehtsame beziehen.
Auf diese Weise ist aber der ganze Prozeß so angelegt und von dem Mäser so aufgefaßt, daß die Theilnahme an dem Bürger :'Vermögkn in den Vordergrund tritt, so viclfach auch von den, einzelnen (Hrnudstückcn anklebenden Rechten die Rede ist, denen gegenüber, wie in der Erklärnng auf den Kompetenz: Konflikt hchrgchob'cn wird, andere nicht berechtigte existikékl sVUM- UML" das Bü1'gcr:Vermögen, d. h. dasjenige Vermögen, des?" Extrag [WHM an Einzelne vcrthcilt ivordcn, konnten, wie oben bc- merkt, dn: städ11schen Behörden mit (Mnchmigung dcr yorqcscßtcn Instanz anderweitige BksÜMMUUI kkkffM; daß diesem qcacnüch em unantast- bakks VWUÖIM, 991111116? „Einzelner cxistircn könne“, “ist nicht zu bechifeln; daß abcr,dcquttgs A11spruxhs zum Gegenstande dcs Recht-Sstrei-tcs gemacht Worden, Lst mcht Um dcsnnllen anzunehmen, Weil, wie das Appcüations- gericht zu er11Sberg fich auWrückt, die Kläger ein Recht nicht lcdiq- [ich in ihrer Eigenschaft als Gemeindcqlie'der oder Bürger der Stadt N. 111Ans_pruchn§hmcn, sondem sick) außerdem auf ein mit einer alt: bxrechttgteq Vurgcrstelle“bkrbzmdcnes PkiMkLEigcnthm skÜBQU- Sie thun Ms aÜcrdmgs, abcr mcht m der WTM, daß sie Von einem solchen Pri- Vatrechte ausgehen, sondern in der WEM"- daß der Bcsiß eines altbe- rechtigten Bürgerhauses als eine der mehreren Bedingungen für das in Ansprxuch genommene Recht bingkstcllt wird. Das Jillreffcn dicser Bc- diUZYMI ist dergestalt ins AUJMÜUL JLÜLÜT, daß Zarübcr cin “Zeugen- berpc1s hat angetreten jycrdcn müssen, und dieser Verweis ist när in so wm gelungen, daß auf LMM "NÖWMÖigen Eid und noch dazu auf einen Ignoranz: Eid hat erkannt Werden 1Nüssen. Man kann nicht an- nehmen , daß unter diesen Umständen von Pridatrcchten Einzelner, pem
städtischen Kämmerei- oder Bürger - Vermögen »: cnüber, die Rede * „sei. Sofern aber nur von dem Bürger-Vcrmögcn/gd? h. von demjenigén „
Vermö en die Rede ist, dessen Ertrag an EjnzZlnc verchtlt zu wexhen pflegt,g kann aus dey in dem Urtheil des Gerxchthofes fur Kompetkn - Konflikte vom 7. Juni 1856 entwickelten Gründen der RechtSiveg nix t zugelaffcn werdcn. _ _
Sollten die Kläger oder Einzelne derselben getmsse, mcht als zum Bürger-Vermögen gehörig zu betraohtcnde Gerechtsan1eim,Stadtxvalde, als ihren Befißunqen anklebend, glauben in Anspruch nehmen zu konnezt, so “tft die mindeste Anforderung, die man an den Kläger sie!", der em mit einem gewifsen Besiythum verbundenes Recht Verfolgen W111, daß er das Befißthum selbst, Womit das Recht verbunden sem soll, _bezcréhne. Dies ist bis jeyt so wenig geschehen, als die Thatsache des Beßyes, als Bedingung des in Anspruch genommenen Rechts betrachtßt, erst durch einen Erfüllungseid (]6 jZnoranti-“i festgestellt tvcrdcn soll. Eme verbesserte Klage anzustellen, welehe, anstatt von dem Bürgerrechte und von dem Vürger-Vermögen anszugehen, von dem diesem gegenüberstehxnden Rechte Einzelner am Bürger-Vermögen wurdc ausgehen müßen,- blerbt, „tms fich von selbst versteht, jedem Einzelnen unbenommen, So wre abeydre Klage angelßt, konnte der Rechtsweg nicht zugelassen Werden, und tft daher, wie ge?chehen, zu erkennen gewesen.
Berlin, den 21. November 1857. .
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konfltkte.
Angekommen: Se. Excellcnz der Staats- und Finanz-Mi-
nister don Bodelschwingh, von Suhl, , _ Dcr (Hencral- Major und Jnspecteur der 3th ArttÜeme-Jn-
spection, Hindersin, von Breslau.
Abgereist: Se. E cellenz dcr Wirkliche Gehsime Rath u-nd Ober-Berghauptmann a. ., Graf Von Veuß, nach der Proan Schießen.
Ykichtamtliches.
Preußen. Berlin, 22.Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, Welcher s1ch, wie wir gemeldet haben, gestern Abend nach Schloß Babelsberg begeben hatte, nahm dort im Laufe des heutigsn Vormittags die Vorträge des Polizei- Präfidenten von Zedliy und des Generals Von Manteuffel entge'gen.
- Der Herr Minister-Präsidenf begab fich Um 3 Uhr Nachmittags nach Babelsberg zum Vortrage bei Sr. Königlichkn Hoheit dem Prinzen von Preußen.
Hannover, 21. Juni. Durch eine heute publizirte könig-
'licke Verordnung wird die Donmincn-Kannncr vom 1. Juli an
aufgehobon; der ausgeschiedene Domainc-K'omplsx und die' Kron- kasse werden dem Ministerium des königlichen Hauses, die nicht ausgeschiedenen Domaincn dem Finanz-Minißerinm untergeordnet. Sachsen. Weimar, 21. Juni. Zhre Kaiserliche Hoheit die Frau Großherzogin:Großfürstin ist gestern früh in er- wünschtcm Wohlsein aus Franzensbad zurückgekehrt. Zhre Kaiser- liche Hoheit begab fich zunächst nach der griechischcn Kirche, um dort ihre Andacht zu Verrichten, Von da aber nach Schloß Beiwedere. (Wein!. Z.) Gotha, 19. Juni. Rach einér heute? durch die Geseysamm- lung veröffentlichten Verordnung tritt die neue Strafprozeß- Ordnung, das Gesey Über die Organisation der (Herichtsbehörden, das (Hesey wogen Aufhebung des privilegirten GerichtSßandcs der Personen und (Hüter, das (Kescß Über dyn Verlust der staatSbür- gerljchen und Ehrenrechte und endlich das Gescß Über die Wieder- einführung der Todesstrafe mit dem 1. Juli d, Z. für das Herzog- thum Koburg-Gotha in Kraft. (Jr. P. Ztg.) Hessen. Mainz, 20. Juni. “Das K'önigliäy preußische Gonocrncment dcr Bundcsfestung macht bekannt, daß die Samm- lungen für di? in Folge der Mainzer PULVcr-Explosion Verunglückten jeßt im Allgemeinsn als geschlossen anzusehen wären, und daß aus Preußen bis zum 14. Jani 1858 08,407 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. an Beiträgen eingegangen und je nach dem aus- gcsprochcnen Willen der (Heber 1199118 an beschädigte Man_11schaftcn resp. deren Familien, fhkils an die hintcrbltcbcucn Faxmltcn der durch die Exploßon Gctödtctcn wrrtbeilt wordensnd.“ Württemberg. Stuttgart, 20. Zum. Dtcsßn Morgen kam König Max von Bayern won Bruchsal her bter an unö wurde „im Bahnhof vom König Wilhelm von Württemberg und dkssen CZetxcral-lejutantcn empfangen. Baiern. M ü nchen, 18. Juni. ka Vernehmen nach hat der hcnte ftattgchabtcn Sixxnng- dcrzMünz:Konfcrenz a11ch der Vertreter des Senats der fretcn Stadt Frankfurt (Senator. Bcrnus) zum ersten Male beigewoth, so d_aß bci dcrsclbcn nun alle Regierungen dcs süddeutschen Munz-Verems Vertreten smd. . (Anchb. Ztg.) Großbritannien und Irland. London, 20. Juni. Die hiesigen Quäker haben. vor. Kurzmn cine Deputation nach Paris geschickt, um dchaxser eme anf die afrikanische Sklavxn- Ausfuhr bezügliche Denkjchrist überreichen zu lafseu. Es War ck-