1905 / 86 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Apr 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegenstand der

Ange ebene Beschwerden

Vewe emittel

BeweiSerbebun iT erfolgt durtF

“A; cbt “er Untersu un skommis n ., * st über das BewYSerYebnis. sio

13) Schlechter Lohn eines Wurmkranken. Gesuch um Unterstützung ist zurückgewiesen worden.

P. Schneider.

14) Wassermangel in der Karl Pfenni ,

Wafchkaue. )r. Staffel,g _ r. Luczak.

15) Nebenarbeiten werden ud. Götte.

nicht bezahlt.

16) _Dec Bergmann Hoch wxrd auf Zeche Borussia zur Kündigung aufgefor- dert, weil er dj? Gewerk- schaft Dorstfeld beim Berggcwerb-dericht ver- klagt hat.

17) «Holzmangcs, Wagen- nullen, hohe Temperatur.

C. Höch.

G. Glemboßki, I. Melchers.

18) Es sind Stempel im Fahrüberhauen herab- gefaücn. Schlechte Ve- schaffknheit der Strecken. 19) Zu hohe Temperatur. Der Steiger soll diese nicht gewesen haben. 20) Zu starkes Nullen der Kohlenwagen.

Wilb- Iapel.

Wilh. Bieker.

Hr. Cornelius.

21) Schlechter Zustand der

r . immermann. Waschkaue. ch 3

22) Dic Zeit der Koblen- förderung wird Verlängert. 23) Zu hohe Temperatur, 24) Holzmangel. Schlechter Lohn. Schlechter Aus- bau. Belegen derKoblen- arbeiten mit Reparatur- bauern. 25) Stundung der Arbeit, wenn ein chinge nicht angenommen wird. Fehlen eincrBericselungsleitung. Holzmangel. Kündigung ist erfolgt, weil die Leute einen Bruch nicht umsonst ausbauen onten. Be- * drobung. , 26) Schlechte Loanerbält- Lohnbücber. niffe. Angaben des Reichstags- abgeordneten Sachse zu Protokoll in einer | Si ung der Mini- ster alkommisfion.

Heinr. Niermann,

Karl Sommer. Frd. Emde.

R. Klient, W. Kliem, J. Lammxcek.

Betr ebsf. Bergmann

Stei er SYÖÜÖÖLY

Kauenwärter Schnier, Einfichtnahme in die Wasserverbrauchliste. Steiger Einfichtnabme in die Steigerjouruale.

Steiger Van Wickeren.

Steiger Rost,

Ein'fichtnahme ,in die Steigerjournale. Steiger Kröger.

Steiger R. Behrens.

Einsichtnahme in die Steigerjournale.

Fabrsteiger Hauömann.

Steiger Kappks, Eins'acbtnabme in die Steigerjournale.

Fabrst. Haußmann.

Erklärung der Zechen- vertreter. der

schäftigteti Personen nicht nur zweckmäßig waren, sondern notgedrungen außgefübrt "werden mußten. Von einem unbefugten Belreten der abgesperrten Strecke Leitens der betreffenden Personen kann deshalb eine Rede sein, auch ist mit der Ab- perrung der Strecke offenbar keine Täuschunxz der er behörde settens der Zechenverwaltung eab- sicht gt worden. ' 1. Es liegt eine Unkorrektheit seitens der Zechen- rein, beamten vor insofern, als dem Beschwerdeführer Schneider. gemäß der Vorschrift des § 12 Abs. 2 der Arbeits- ordnung die Höhe des Schicbtlobns beim Ueber- tragen der_Arbeit nicht sofort mitgeteilt worden ist. 11. Der Wette Teil der Beschwerde ist gegenstands- los, weil die Verfügung über die Gelder der Unterstüßungskaffe Von der Beschlußfassung des Vorstands abhängt, deren sich der Betriebsfübrer aber regelmäßig enthält, sodaß die Majorität bei den Arbeitern liegt. Die Beschwerde ist unbegründet.

Kappes, Die Beschwerde ist nicht aufgeklärt, da der Inhalt der Beschwerdeschrift der Aussage des von der Zechenverwaltung gestellten Z-zuaen widerspricht und Beschwerdeführkr zur mündlichsn Verhandlung nicht erschienen ist.

Die Beschwerde ist gegen die Zeche Dorstfeld ge- richtet und hat am 20. Februar 1905 bei den Verhandlungen der Kommijfion in Dorstfeld ihre Erledigung gefunden.

Die Beschwerde ist nicht aufgeklärt, es stehen stcb

Alberti Beschwerdeschrift und ZeugenauSsage gegenüber. Um übrigen hat der Beschwerdeführer 5,51 „M pro Schicht im Monat Dezember verdient.

Der Tatbestand der Beschwerde ist nicht aufgeklärt.

Cin Veschwerdegrund liegt nicht vor.

Es ist festgestellt worden, daß der Kameradschaft 7,4 0/0 der Förderung im Monat August 1903 ge- nullt wvrden find. Die Schwieri keit, reine Kohlen zu fördern, ist aber offenbar ei der Ge- dingeregelung enügend berücksichtigt worden, da in dem fragli en Monat der Beschwerdeführer 5,01 „M Schichtlobn verdient hat.

Die Bexchwerde wird insofern für begründet erachtet, als d eWascbkaue zu klein ist. Abhilfe ist bereits zugesFgF. Im übrigen ist die Beschrverde unbe- grun e .

Beschwerde ist durch Beschnoerde 1 erledigt.

Beschwerde ist dmch Beschwerde 19 erledigt. Der Tatbestand ist nicht völlig aufgeklärt.

Der Tatbestand ist nicht aufgeklärt. Festgesteüt ist, daß die Kameradschaft verdient hat pro Schicht im Oktober . 5,81 «ji November . 5,78 Dezember. -. . 6,30 ,

Die Ptüfung der Lohnverbältnifse hat ergeben, daß im 17. Quartal 1904 gezahlte Durchschnitts- lobn der Zeche Borussia im allgemeinen nicht ab- weicht von den auf benachbarten Zechen verdienten Löhnen. Wenn wirklich in einzelnen Fällen niedriße Löbne verdient sind, so ist diss nicht auf ein a - “sichtlicbes Herabdrücken der Lohnjäße seitens der Zechenverwaltung im allgemeinen zurückzuführen. eineswegs finden sie in zu hoben Abzügen für Strafen und Gezäbe ihre Begründung. Lütgendortmund, den 21. Februar 1905. Die Untersuchungskommisfion.

Altbüsel, Sarter, Dr. Lorenz, Oberbergrat. Bergrat. Reg -Affessor.

Als Protokollführer: Ritter, Bergreferendar.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

177. Sißung vom 8 April 1905, Mittags 12 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegrapbisebem Bureau.)

Das Haus seßt zunächst die um 113 “4 Uhr infolge Vc- fchlußunfähigkcit abgebrochene dritte Beratung des Gesetz: entwurfs, betreffend die Bkkämpfung Übertragbarer Krankheiten, bei § 8 fort.

Der zu Zxffer 1 des § 8 gkstellte, in der vorgestrigen Nummsr d.Bl. im Bericht Über die 176. Sißung vom Sonn: abcndvormittag mitgeteilte Antrag Schmcdding wird fast ein- FMMUZ angenommen, in diescr Fassung dann anch die Ziffer 1

es .

n den Ziffern 6, 7 und 10 ist bei Rückfallfieber, Ruhr, D:)Se'nterie und Typhus unter den Absperrungsmaßregeln auch vorgeschrieben Verbot oder Beschränkung der Ansammlung Fößcrer Menschenmengen, sobald die Krankheit einkn epidemischen

harakter angenommen hat.

Abg. Dr. von Savigny (Zentr.) beantragt, hinzu: useßen: „jedoch mit Außnahme oon Versammlungen zum Zwecke es öffentlichen Gottesdienstes und während der Wahlen“.

Minister der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herrkn, i(b bitte Sie, den Antrag des Hsm: von Savigny abzulehnen. Die Königliche Staatskegierung kann die Verantwortung dafür nicht übernehmen, kaß rie MedizinaXVerwaltung in Fäüen, wenn es steh um den epideméeartiskn Ausbruch von so gefährlichen Krank- heiten handelt wie Rückfakläeker, Ruhr und Typhus, mit gebundenen Hänken dastehen sol], wem grcßz Mmscbenansammlungen stattfinden.

Meine Herren! Der Herr AHF von Savigny geht, wie ich glaube,

von der irrtümlicben Vorausseyung aus, daß es in der Absicht der Königlichen Staatsregierung liege, unter Umständen auch die gewöhn- lichen öffentlichen Gottesdienste zu verbieten. Davon ist gar nicht die Rede.

Was die sonfiigen großen Menschenansammlungen betrifft, so hat selbst bei den gefährlichen Typhuscpidsmien in Oberschlesien die Polizei niemals, wenigstens nicht in der leßten Zeit, fich zum Ver- bieten großer VolkSansammlungen veranlaßt gefunden. Vor aÜen Dingen bat fie selbstverständlich davon Abstand genommen, die ge- wöhnlichen gottesdienftlichen Versammlungen zu verbieten oder in irgend einer Weise dazu beizutragen, daß dieselben unterbleiben sollten. Selbstrerständlicb wcrden sicb alle Polizeibehörden diejenige Zurück- haltung auferlegen, die erforderlich ist, um die bere'cbtigten Gefühle der Bevökkerung nicht zu ktänken. Aber, meine Herren, bei ungewöhn- lich großen Ansammlungen, bei außerordentlicben Kirchenfesten oder bei Märkten und solchen Messen, die zu den Meffen des regel- mäßigen Gotwsdiensies nicht zu rechnen ßnd, sondern zur Kategorie der großen Märkte gehören, muß die Königliche Staatöregierung die nötigen Handhaben besäßen, um die schlimmen Folgen zu verhüten, welche aus der gefabrdrobenden Ausbreitung einer Epidemie entstehen können. Ich glaube, Sie können der Königlichen Staatßregierung vertrauen, daß fie nur in den äußersten Notfällen von dieser Befugnis Gebrauch machen wird, wie dies ja auch schon in der Begründung der bezüglicben Vorschriften ausgedrückt ist. In der Kommission find diese Wünsche znr ausgiebigen Erörterung gelangt; dieselbe ist aber doch zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Königliche Staats- regierung auf einem durchaus korrektem Standpunkt steht, x_venn ste auf diese Befugnis nicht verzichtet. '

8 im ganzen wird daräuf angenommen.

11 ermächtigt das Staatsmimsterium, die Abspe

fällen vorübergehen auszudehnen. ordnungen sind dem Landtage sofort, eventuell Zusammentreten zur Zustimmung vorzulegen.

Auf Antrag des Abg. Dr. von Savi ny wird [etzt Vors rtft auch auf die Verord-nungetz, betreßend Ansdehnuere der nzeigepflicht und Krankheitsertmttelung, ÜUSJedehm_ "9

Die §§ 12 und 13 regeln das Verfahren und di ßändigkeit; § 12,_ der d_ie in dem (Heseß dexn_513czlizejk)«-,1,“Z„Flh ubcrwresenen Obltegenhetten den OrtSpoltzetbehörden b M Landräten überträgt, _wird mit eincm redaktionellen Amendemkni des Abg. Schmeddtng angenommen. -

Die §§ 25-31 regeln die Kostenfrage. Nack) §25 m.; die Kosten_dcr amtlichen Beteiligung des beamteten A_____rd__x_x_x der Ausfuhrung des Nerchsseuchcngxseßes und. des gsqen; wßxttgen Geseßes auf die Staatskajse übernommen. * bestmxmt, daß im übrigen die Kosten der Desinfektion UUddex Ausfuhrung des § 8 von den Gemeinden zu übernehmen

§ 27 bestimmt nach den Beschlüssen zweiter Lesung:

Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer (Gemeinde» weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallendcn Kosten in ein EtatSjabre 5 0/0 des Veranlagungssolls an StaatSeinkommensteuer„j„ schließlich der fx'ngierten Normalsteuetsäße, so ist der Z))c'ebrketmgdu Gemeinde auf 117an Antrag zu zwci Dritteln Vom Kreise zu erstatten,

Die Erstatmng findf't jkdoch nur dann statt, wenn entkvederdu Bedarf an direkten Gemeindesteuern_ mehr als das Eineinhalbfacbe d,; Veranlagungssolls an Einkommensteuer, Realstenern, sowie der' (Geld zu veranschlagenden Naturaldicnste betrug, odcr WEnn dis e B„ lgstung durch die geforderte Leistung überschritten wird. Den elfen in die Hälfte der in Gemäßheit der_ vorstehenden Vorschriften g,. leisteten Ausßaben von) Skaate zu erstatten.

Streitig eiten zwixchen den Gemeinden und den Krrisen über die. zu erstattenden Béträqc unterliegen dxr Entscheidung im Verwaltungs.- strcitverfahren Zuständig ist in erster Instanz der Bezirksausschuß in zweiter das Overvexwaltungsgericht.

Die 21ng. Mcyer-Diepholz (nl,) und Schmedding (Zentr) beantragen, im zweiten Absaß den Bedarf an dtrekten Gemeindesteuern „einschließlich der in Geld zu vw anschlagendc'n Naturaldicnste“ ?_u Grunde zu legen und diysez Wert bei dem Veranlagungsso nicht in Rechnung zu stellen

Die Abgg. Winckler und von Ditfurth (kons) wong folgenden neuen Absatz hinzufügen:

„Den (Gutsbezirken ist im Falle ibrer LeistungSunfäbigkü ein entsvrkcbender Teil der aufgervandten Kosten vom Staate ;! erstatten.“

Für den Fall der_Ablchnung dieses Antrags wollen die Abgg. Gamy und Rtes ck (fxeikons) folgende Fassung aw genommen wrsscn: .

„Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer LeistungSunfäbigkeü ein entsprichndec Teil der aufgewandten Kosten vom Staate erstattkt werden.“

Abg. Freiherr von Zedlsz und Neukirch (freikons) stellt zu dem Antrag (Hamp:Rresch das Unteramendement,

statt der Worte: „vom Staate erstattet werden', zu sesen: „vom Krcise exstattet werden. Dent Kreise ist die Hälfte der den- gemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.“

Die Abgg. (Hamp und Riesch haben ferncr folgenden neuen § 278. beantragt:

„Steht kin Gutsbezirk nicbt ausschließlkch im Eigentum des Gutsbefißers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu etlaffen, welches die Auszingung der durch das Reichsseuchengesev und das gegenwärtige GEW entstehenden Kosten anderweit ändert und de- mit heranzuxiebenden Grundbesißern oder Einjvobnern eine ent- sprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ax!!- fübrung der erforderlichen Leistungen einräumt. Das Statut wrtd nach Anhörung dsr Beteilißten durch den Kreisausschx festgestellt und muß binfichtlich der Beitragspflicht dem Geseß ü er die 9 - teilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirköausschusses.“

Abg. v o n D i t f u r tb (kons.): Nach der bisherigen Verwatungk praxis könnkn die Gutsbezirke leer außgeben, selbst wenn fie leistungs- unfähigfind. Diese Verwaltungspraxis würde zum Gases erhoben, wenn die Vorlage unverändert bliebe. Wir müssen dagegezxrtq- tcstiercn, daß Gutsbrzirke, die in bezug auf Lcistuna9unfa§rgknt anderen Gemeinden vollkommen gleichsteben, in der Unterstysung durch den Staat schlechter gesteUt werden sollen als die (S_emernm Deshalb haben wir unseren Antrag gesteüt. Wir befchranken_m1_1 egenüber unserem Antrage in der zweiten LesuF jest darauf, das ne Fststellung der LeistungSunfäbigkeit durch die eböcde_erfolgen_fam

eine Freunde werden dem ganzen Geseße nicbt zusltmmen k_0nnel„ wenn auxer jer-iger Antrag nicht angenommen_ wird. Die Petrw. Welche be aupten, daß leistunaSunfäbige Gutsbeztrke aufgelöst wchu Zßßten, haben doch nicht die rechte praktische Erfahrung in lte!!! mgen.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Der Herr Abg. Schmedding hat gestern in ka erneuten Einleitung unserer Verhandlungen eine in hohem MI?! ükerfichtlicbe und lichtooUe Darlegung der ganzen Vetbandlungxn x- geben. Er bat mit Recht gesagt, daß das hohe Haus in visk- Punkten einen großen Sieg errungen babe. Derjenige, der die KNM kosten zu zaßlen hat, ist wie gewöhnlich der Finanzminister. Maße Herren, in der Tat find wir Schritt für Schritt den Wünschen ?ck Hauses entgegengekommen. Ich habe schließlich zugestimmt, da5 D*! Kosten der Feststellung der ersten Fälle von Scharlach, Körneckmk' heit uud Diphtherie auf die Staatskasse übernommen werden: 3 habe zugestimmt, daß _ unter Abweichung von dem ges!» wärtigen Recht, nach welchem die Kosten den Ortsvekrp verwaltungen, lediglich den Ortöpolizeiderwaltungen, den Gemein- auferlegt werken, _ ein Drittel dieser Kosten bei den fleiss- minderleistungsfäbigen Gemeinden auf die nommen wird, wie das in § 26 vorgesehen ist. Auf allen Gebäck" ist die Staatöregierung den Wünschen des Hauses so weit entgex'é' gekommen wée irgend möglich. Ick habe damals aber meine Bk“ denken geäußert, nun die Gutsbezirke allgemein den Gemeinden Ile“ zu stellen. Die Gründe, die ich in rechtlicher und tatsächlich?! B' ziehung außgeführt babe _ in tatsächlicher Beziehung namentlich “. der Richtung, daß es sehr schwer sei, einen Maßstab für dieÜ' urteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungßunfäbkgkeii zu finrca “- will ich heute hier nicht wiederholen; ich habe mich damals eingede- darüber auSgelaffen.

Nun find jevt wieder verschiedene Anträ„e vom Hause aufs?“- worden,“ doch die Gutsbezirke generell oder in gewissen Verbälmj“ zu berückficktigen. Ich sehe zunächst von dem Anfrage ab, die §§ bis 31 auch auf die Gutsbezirke zu erstrecken; denn die Stearns !“ wird meines Erachtens wesentlich davon abhängen, wie die §§ 23 .-

Abg. Dr. von Savigny zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurück.

31-; selber bei der Abstimmung fich gestalten. Ich halte milk “"". weilen lediglich an die Anträge, die zu § 27 gestellt sind.

und AufsichiSMaßre'Jeln eventuell in Zénßextren YUSFYYY e re en en

kim nächst???

ezw

Staatskasse Ika“ '

JZ; __ __ mM w 'von dem Herrn Abgeordneten von Dit- etene MYnsexst im Fall.ibrer Leistungsunfähigreit ein __ DTMF;- Teil] der aufgewendeten Kosten vom Staate zu ca pre '

.“ Mien.

Aus den Ausführungen des Herrn Abgeordneten von Ditfurth

m ei entlich mehr darauf ankommt, das Prinzip

t hervor, de:;ßlseTais? im Forliegenden Falle bei der Ausführung des stattlierxnv-es die Gutsbezirke tatsächlich eine Unterstüßung erhalten. , "chengeednete von Ditfurth deutete auf künftige geseßgeberische ] AbgelYn und ich glaube, ibn nicht mißzudetsteben: er meinte fgaben SzuluntexhaltungSge-seß. Ich glaube, ich habe mich schon unt das ausgesprochen- daß, wenn man im Vorliegenden Gefess-

AnfcblUß an das Vorgehen beim Dotationsgeseß die

nicht berückfichtißk- daraus ein Schluß in bezug

Schulunterbaltungsxzeseß nicbt gezogen werde_n kann. während es sich hier darum handelt, das; kerne neue n ___ Gutsbezirk?" auferlegt werden, wird, im Falle * “'das kommunale Prinzip im Schuluntsrbaltungßgeseß auf- 111 ___ Ja"? man die Verpflichtung der Gutsbezirke neu statuiert, , ___ ___ Schulunterbaltung9pf1icht zu tragen, ihnen eine neue und rerse sntlich€ Last auferlegt. und dann müßten naturgemäß in diesem r WHHGUWWÜK bei der Unterstützung ebenso berückficbtigt wcxden alle wie ___ Gemeinden- Ich meine, das find Dinge, die auf ganz .nnenm Felde liegen, und die man doch einstweilen nicht in den vor- edgeeren Gesesknkwurf hineinspkelen zu [affen MWM-

Ick wende mich der Materie selber zu. Da muß ich dabei_stchen ___)“ daß meines Erachtens der Antrag der Herren Abgg. Wincklkr .d vo,n Ditfurth der Staatsregierung doch zu den schwersten Bk“ ken Anlaß IM“ Es heißt: , . . , . .

Den Gutsbezirken ist im Fall ihrer Letstungßunfabtgkett em entsprechender Tsil der aufgewendeten Kosten vom Staate zu er-

statten. Also eine Verpflichtung der Staatßregierung, ein Anspruch der

-uts5ezirke! Wil] man eine solche rechtliche: Konstruktion aus- hmm, dann muß man am!) die Modalttaten in das Gesexz fnebmen, unter denen Ansprüche erhoben werden können, und unter en eine Pflicht der StaatSregierung besteht, den Ansprücbext statt- geben. Diese Modalitäten smd nicht einmal an5eutungsw_ets_e an- ckden; :s ist nur gesagt: ,ist im FaUe ihrer LexstunßMnfabtgkeit“ „ein entsprechender Teil“. Da frage ich: Was _lst Leistungs, fähigkeit? Das ist an fich ein sehr zweifelhafter Bcgrrff, und zumal einem Gutsbezirk, wo eine getrennte Verwaltung der Einnahmen dAusgaben von der des Gutsbeßßers nicht besteht, sondern wo on dem zufälligen Umstande, ob gerade ein Gutsbeßyer potent oder niger vermögend ist, die Leistungsfähigkeit des Gutsbezirks abhängt.

Ebenso ist der Ausdruck: ,ein entsprechender Teil" meines Er- „tens so unbestimmt, daß er kaum in das ©6er bineingenommen rden kann. Würden wir eine solche Fassung akzeptieren, so würde eine QueUe fortwährender Streitigkeiten zwischen den Guts- zkrken und dem Staat sein, und ich glaube, wir haben keine Ver- laffung, überhaupt solchen Modus unsererseits in das Gesetz auf- nehmen. Was mich aber am meisten bedenklich macht, dem Antrag einerseits zuzustimmen, ist, daß es an jeder den örtlichen Verhält- iffen nahestehenden Instanz fehlt, die zu beurteilen in der Lage ist: legt eine Lsistnngsunfäbigkeit vor oder nicht? Das Ganze würde inauskommen auf ein fortwährendes Antragstchcn von seiten der

utsbezirke und ein entsprechendes Antwortschrkiben seitens des taats. Wie soll der Staat in Berlin beurteilen, ob ein Guts- stßer an der ostpreußischen, rusfischen oder hokländiscben Grenze 'stungéunfäbig ist? Will man bei dem Mangel genauer Begriffs- erkmale bier ein zweckmäßiges Verfahren einschlagen, so muß man ? Instanz einschieben, die den Verhältnissen nahesteht und wirklich 11 Urteil darüber haben kann: liegt eine Leistungsunfäbigkeit vor der nicbt? Dieser Antrag würde zu sehr erheblichen Bedenken Anlaß ben.

fdas

Der Antrag Gamp _ ich glaube, mich recht kurz zu den anderen

. nträgen aussprechen zu dürfen _ verkennt diese Bedenken nicht, und

hat davon abgesehen, eine Verpfiicbtung im Gesetz zu statuieren. kbat das ,ist“ ersetzt durch „kann“. Das halte ich für eine "escntlicbe Verbesserung ; denn ich verkenne nicht, daß in ein- [nen, besonders gearteten Außnabmefällen in der Tat mal ein ““ck von Ansprüchen an die Gutsbezirke erhoben werden kann, --s üker die Kräfte des Gutsbezirks binauSgeht. Ich kann mir 3. B. vkstelLen, daß ein sehr boch verschuldeter Gutsbefißer, der fick) in “günsiiger Vermögenslage befindet, dadurch in schwere Notlage gerät, --ß unter den Ernteleuten, die er hat kommen lassen, eine Krankheit usbricht, und er dadurch mit erheblichen Kosten überlastet wird. Da -re es unbiÜig, wenn man dem Gutsbezirk nicht eine ähnliche Berück-

.' "tigung zuteil Werden ließe wie den Gemeinden.

Aber auch beim Antrag Gamp bleibt der. Mangel bestehen,

** "ck ich eben beim Antrag Winckler und von Ditfurjb gedacht habe, "ck hier fehlt es an der örtlichen Instanz, die ich für unerläßlich “Thie, Wenn wirklich zweckmäßig operiert werden soll, wenn nicht *

am unbeschränkte Anlräge gestellt werden solXen. Diesem Mangel M der Antrag Zedlitz ab, indem er bestimmt, daß, falls eine solche stungsunfäbigkeit des Gutsbezirks vorliegt, eine Beihilfe seitens '*9 Kreises geleistet werden kann und dann dem Kreise die Hälfte '“k Kosten vom Staat erstattet Welden. Das ist meines racbtens eine Konstruktion, über die fick) sprechen läßt- Ubabe, wie gesagt, an sich durchaus Bedenken, die Gutsbezirke zu ckfichtkgem aber das wäre eine Konstruktion, die allenfaus toleriert "den könnte; denn dann haben wir die Instanz dks Kreises, dk? *nächst darüber zu befinden hat: liegt ein Fall der LeistungSunfäbig- .' tvok oder nicht? Die Männer, die im Kreistag fißen, können l'effet beurteilen wie wir in der Zentralinstanz, die werden dafür Agen, daß überflüssige, unbegründete Anträge abgelehnt werde'n, Weil e “" ihrem eigenen Leibe _ am Leibe des Kreises _ die Folgen zu

„_ ag") haben- Es gibt keine schlechtere Konstruktion, als daß jemand- BM'YÜÜ es sollen Beihilfen gewährt Werden, er aber selbst für skin? „„ “"Aus? nicht verantwortlich ist Der Beschluß und die Verantwoktkob'

__ QMM?“ fick) decken. Derjenige, der einen Beschluß faßt, muß wenigstens __ einen Teil der Folgen [eines Beschlusses zu jragen haben. Dieser 5 and würde hergestellt werden, wenn der Kreis bier hineingebracbt "nn, wkxnd seinerseits die Bejbilfen zu gewähren hat, und dem Kreis t t edekum die Hälfte der von ihm geWähkksn BÜHNE" vom ““ erstattet wird. Man würde dann auch im allgemeinen in

]

__ .

dem Rahmen des 5 27 des ganzen Geseßes bleiben; denn im J) 27 ist auch bei den Gemeinden vorgesehen, daß, soweit die Leistungen über dic-Kräste der Gemeinden binauSgeben - die Bedingungen find ja im einzeXnen angegeben _, zunächst der Kreis einzutreten hat, und daß der Kreis dann die Hälfte der von ihm geleisteten Beihilfen vom Staate erstattet erhält. Es würde also die Konstruktion, die das Geseß für die Gemeinde enthält, auch im Wesentlichen auf die Guts- bezirke angervendet werden, und das würde also, so sehr ick) prinzipielle Bedenken habe, viel eher gangbar sein als der Antrag der Herren Abgg. Winckler und Von Ditfurth. Ick müßte mich also gegen den Antrag Winckler und von Ditfurth aussprechen und würde die Be- schlußfaffung über den Antrag (Gump mit der Modifikation des Frei- h'srrn von Zedlkß dkm bohkn Hause anheimsteüen.

Abg. Gump: Mein Antrag kommt den Bedenken Yer Re- gierung entgegen. Den Antrag von Ditfurth köxxnen wir mcht cm- nxbmen, da die Regierung ihn für unannebmbar halt. BCi 13in Etats- beratung werden wir alljährlich prüfen, ob die den Gutsbezirken zur Verfügung gestellten Mittel genügend sind. Wir wexdkn _im großen und ganzen mit meknkm Antrag dasselbe erreichen, Mr_mrx détn An- trag Ditfurth. Mit dsm Antrag von ZEPUY kann :ck) mich ein- verstanden erklären, und ich würde [»erétt fein, ihn in mcinen Antrag aufzunebmsn. Der Redner bkfürwortet fernkr den von ihm beantragten § 27 u.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirck) (fr.kons.): Ich bitte, dsn Antxag von Dktfnrtb abzulehnen. _Jn §27 find die Bedingungén aufgesteUt, untcr welchcn dre (Gemeinden Anspruch auf Untsrstüßung Erhalten. J,“ dcm Antrags fkdlt aber jede Bestimmung darüber. Für dv,- Gezneindyn sollkn zunächst die: Kreise eintreten, nacb dsm Antrag Von Trtfurth soll für die Gutsbezirke direkt der Staat eintretxu. I)as würdk eine un- berxchtigte Sonde1stel1ung für die Gutsbeztrkc bsdcuten. Es emvfieblt sich daher der Antrag Gump mit meinen) Antrag. Gcgkn den § 278 babe ich meine Bedenken bereits in zwettcr Lesung aysgespzocben; er ist prinzipiell unrichtig. Wenn maxx AuZnabmen, _dlL bestcbeq, zur Regel machen wil], cntzieht man 1olchen Guisbkztrken die Exrstcnz. berechtigung überhaupt.

Abg. Meyer-Diprolz (ul.) _s__pricht fich gegen dia Anträge Gamp und von Ditfurth aus und besurwoxtet s€i11€n Antrag, der nur redaktionelle Bedeutung babe.

Abg. Win ckler (kons.): Es bandxlt sich in unsexem Antrags nicbt aUgemcin um eine LeistungSunfäbigkett d€s_Gutsbez1rks, sondxrn darum, ob er im Augenblick einer 0le _Grqnd dteses Gkseßes an tbn berantretendsn Aufgabe leistungsunfabtg tst. _ Es _soll nicht eine Beyorzugunq des Gutsbezirks sein, wenn xztcbt dte Bedingquen angcqeben find, unter welchen eine Unterstußng_ genoabrt wtrd; es soll lediglich auf die akute instungSunfabsgkeit ankommen. Der Finanzminister bat bxute 111 _einer_ Weise gesprochen, daß er seinen früheren Erklarungen dte Spttze aßgebrochen hat. Ich acceptiere heute mit Dank seine Bemerkungen_uber _dte Guts- bezirke. Wenn wir in dieser Frage hier die thsbeztrke, dre wtr als die untersten Träger der Kommunallaften wie die Gemeinden ansehen, schlechter stellen als die Gemeinden, was sollte dan_n werden, wenn es

ck um die Schulunterbaltung handelt? Wenn wir auch an unserem jÜntrage in erster Linie festhalten, _so werden wir _im wesentlickyen auch mit dem Antrage Gamp-Von Zedlts dasselbe erreichen.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die Herren Abgg. von Ditfurth und Gamp haben gegen die mir unterstellte Kultus- und Unterrichtsverwaltung den Vorwurf erhoben, als ob in zahlreichcn Fällen wohlbegründete Ansprüche vvn (Gutsbezirken hinsichtlich dsr Patronatslasten eine scharfe Zurückweisung erfahren hätten. Ich kann den Vorwurf in dieser Allgemeinheit als begründet nicht anerkennen. Ich muß mich vor allen Dingen dagegen verwahren, als ob irgend eine prinzipielle Stellungnahme meiner Verwaltung gkgenüber den Gutsbezirken da- durch zum Auödruck käme; das ist absolut nicht der Fall. Aus den leßten Jahren könnte ich auf wiederholte Beispiele hinweisen, aus denen hervorgeht, daß die bezüglicben Wünsche Von Befißxrn selb- ständiger Güter diesseits entgegenkommsnd berückficbtigt worden find. Wenn eine Zurückweisung erfolgt ist, so beruht das auf allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung namentlich auch von der Oberrechnungskammer überwacht wird, daß vermögenNechtliche An- sprüche des Staats nicht ohne weiteres von den Behörden aufgegeben

werden dürfen.

. Dr. von Savigny ( entr.) erk_lärt, daß seine Freunde, wennAsXZ auch für den Antrag von itfurtb stimmen könnten, sich Yoch nunmehr auf den Antrag Gamp zurückzikben könnten. Damit wurde auch den zahlreichen im Westen bestehenden Gutsbezirken Gerechtig- keit widerfahren. _

Abg. Gyßling (fr. Volksp.)erk1art, daßseine Freunde den An- trag von Ditfurjh ablehnen müßten.

27 wird mit den Anträgen MxyerDixpholz und Gamp- von Zedliß angenommen. § 27a wrrd gletchfalls nach dem Anfrage Gump angenommen.

Die §§ 24-31 werden gemeinsam erörtert.

Die Abag. Schmedding, _Gamp, M_eyer-Diepbolz, M ün ste r b c ra u. Gkn. wollen dre _bei der zwexten Lesun_g ange- nommenen §§ 28-31 durch folgende funf Paragraphen 28-318 er-

sehen§ 28. Die Gemeinden find verpflicbtxt, die zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten notwendigen Emrichtungen zu treffen und für deren ordnungßmäßige Untxrbalnxng zu sorgen.

Die Kreise find befugt, ?th _(_Fmr1chtungcn an Stelle der (Ge-

' den “u tre en und zu un er a en. _ _ mem§ 29? Difef Anordnung zur Vescbaffun _dcr vorbezeichneten Em- ricbtungen erlassen die Kommunalauffickptsbe orden. Gegen die An- ordnun; findet mnerbalb zwei Wochen die Beschwerde an_den Krcis- ausschux, bei Stadtgemeinden an den qutszausschuß, tn wetterer Instanz an denIrovinzialrat, bezw. die thster des Innern und W Kultus stalt. ird die Vsschrrerde auf die Bebauptuyg mangxlnder Leistungsfäßigkeit zur Ausführung der Anordngngen gestuyx, _so tjtauch über die Höhe der von der Gemeinde zu gewabrendxn _Lctjtung zu be- schließen. (Gegen die Entscheidung der höheren J-111anz_stebt den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfabren betm Ober-

un s eri t u. _ veerltZQg aßkeiébtzdie im Beschlußverfabren festgesxßtx Lctstung der Gemeinde nicht zur Ausführung dsr angeordneten Etnttcbtungen aus, so trägt, sofern die Kommunalauffichtsbßhörde ihre anrdnungen mz!- rccht erhält, die Provinz die Mehrkosten. Dte Halfte derselben Ut

taate 11 er takten. _ _ vom §S 31. Sek dTingender Gefahr im Yersuge kann die' Korztmunal- aufficbtc'bebörde die Anordnungen auch fur Ezyleitung tt_nd Abschluß des Beschwerde- usw. Verfahregs zur Durchfuhrung brmgen. Die Kosten der Einrichtungen trä t m dilsém Falle der Staat, sofe_rn _die Anordnung dsr Kommunalau?sichtsbebö_rde angsnommen wird. .)?etcbt kie im Beschlußverfabren festgeseste Leistung zur Deckung der Kosten nicht aus, so greift die Bestxmmung des § 30 Play. -

§ 313. Unberüer blexbt die Verpfltchtung dxs Staates, die- jenigen Kosten z,; tragen, welche durch landespoltzciltcbe Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbare: Krankheiten entstehen.

Die Abgg. Winckler und von_Ditfurtb bxantragen, diesem Antrag fokg'nden § 311) anzufu en: .Die Besttmmunxzen der §§ 28 bis-31a finden in Gutsbezirken nngemaß Anwendung.

Abg. von Ditfurth (kons.) empfiehlt seinen Antrag.

Finanzminißer Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat sich mebtfacb an meine Adreffe gewandt, und deshalb bitte ich um die Erlaubnis, mich kurs zu der ganzen Materie äußern zu dürfen.

Der § 28 in der Fassung des Antrags Schmedding und Ge- nossen bat insofern gegen die Regierungsvorlage Eine nicht unerhebliche Verschlechterung erfahren, als es jeßt nur ins Belieben der Kreise gesteüt wird, ihrerseits Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen, während nach der Vorlage eine solche Verpflichtung der Kreise bestand. Da vielfach die sanitären Maßnahmen stveckmäßiger- weise nur von dyn Kreisen getroffsn werdén können, so glaube ick), daß die Vorlage der Regierrng cine bksscre Mr. Ich sehe aber davon ab, Anträge zu steÜen, Mil ich IWCifklbast bin, ob fie auf Zustimmxmg zu rechnen haben.

Ueber § 29 gkbe ich hinweg. Er bat eine Eigentümliche mhk- licbe Konstrukxion erhaljkn; «bär ich glaube, man kann fick) übst diese jaridisckpcn Bedenken binwégseßen.

§ 30 hat _ und das erkenne ich gern an _ eine wessutliöhs Verbksserung insofern gebracht, als hier die Bestimmung getroffen ist, daß die Kosten, die über die Grknzen der Lcistungsfäbigkeit der nächstbetciligten Gemeinden hinauögshen, zunächst von dsr Pro- vinz zu tragen find, und das)“ dann dic Hälfts “rer Koskc'n Vom Staat der Provinz zu «statten ist. Es ist Hier das, was ich bsi frübcren Anträgen wiedsrholt als notwsndig bczkichnkt 13.151“, geschehen: es ist eine Instanz Lingksch, die darüber wachen wird, daß nicht ganz unbegründste Anträge gestclIt werden. Allerdings ;;th I' 30 insofern über F" 27 Hinaus, als dic Mözl'tcbkcit, 81118 solch? Bci- bilfe zu gewähren, nicht auf die Gemsinden mit bis 5000 SWLTU be- schränkt ist, wie in F" 27, sondern ganz aügemein gkgsbsn is!, sodaß auch eine ganz große Stadtgemeinke mit der Behauptung auftreten kann, fie sei ansxerstande, die Anforderungen zu cxfüllcn, und daraus den Anspruch bcrleitkt, ihrerseits einc Unterstüynng 8911 der Provinz beziebcntlick) dem Staate zu erhalten. Hoffen wir, daß die Provinzial- rätc, weil die Provinzen mehr mit ihrem Geldbeutkl für falcbe Bc. schlüsse bastkn, fo verständig skill werdcn, dcrarjigc Anträge im all- gemeinen abzulehnen und nur in einigen Wxnigcn Fällen, die vor- kommen können, wo ein?: große kaeixxde ganz exorbitaUt boch be- lastet ist, eine solche Beihilfe gewährkn.

Die größten Bedenken babe ich gcgen §31, und 'das nötigt mich, auf die Ausführungen des Abg. WeÜstein einzugshsn. § 31 sagt:

Bei dringenker Gefahr im Vexzuge kann Die Kommunal- aufficbtsbebörde die Anordnung zur Durchführung bringan, [WN das Verfahren nach § 29 eingeleitet oder zum Abschluß gsbracht ist.

Die Kosten der Einrichtung trägt in diescm FaUe der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalauffichtsbehördc aufgchoben wird.

Also, meine Herren, es ist hier nicht etwa 81118 Haftpfiicbt des KrLises, nicht etwa eine Haftpfticht dsr Provinz statuiert und mur eine Ver- pflichtung des Staates, einen Teil dieser Kosten zu erstatten, sondern der Staat hat ganz allein die Kosten zu tragen.

Was bedeutet nun diese Anfbebung der Anordnung der Kommunal- auffichtsbebörde? Die Aufhebung kann erfolgen ans Rücksichten des Rechts und aus Nückfichten der Zweckmäßigksit; fie kann erfolgen, Weil anetkannt wird, daß die: Kommunalanffichtsbkhöcde in rcchtlicher Beziehung geirrt, daß fie angenommen hat, es bandclt sich Hiar um eine ortßpolizeiliche Angelegenheit, während nach der Auffassung der Verwaltungsstreitbel)örde xs sich um eine landespolizeiliche Anotdnung gehandelt hat. Ick halte es für selbstverständlick), das; in diesem FaUe dss Rechtsirrtnms der Staat die Kosten trägt, weil er ohnehin für landespolizcilichc Maßnahmen einzutreten hat.

Ein solcher Rechtsirrtum kann auch in weiterer Bczicbung vorliegen. Es kann die Verivaltungöstreitbsbördc anerksnncn, das; die Vorausseßung, yon der die Kommunalauffickxtsbcbörde in r€chtlichsr Beziehung ausgegangen ist, nicht zutrifft, also daß kein Fal] von Scharlach oder Diphtherie Vorliegt, und da würde ich es, wenn auch hier verlangt wird, daß der Staat die Kosten tragen sol], das schon als ein sehr weit gehendes Entgegenkommen ansshen, wenn der Staat _ allerdings unter der ausdrücklichen Beschränkuvg auf den vor- liegenden Fall im Interesse des Zustandekommsns des Gescßks und unter prinzipieller Ablehnung von Berufungen für andere Gebiete _ ein solches Zugeständnis machen würde. _

Der Herr Abg. Gamp schüttelt mit dem Kopf, 65 ist aber doch so, denn ich darf daran erinncrn, daß in unserem ganzen Rechtsleben die Konstrukiion aufrechterhalten ist, daß, auch wénn sine Anordnung der Aufsichtsbehörde, eine Anordnung der die Landeshoheit vertretenYen Behörde aufgehoben ist, troßdem der Staat eincn Schadensérsaß ntcht leistet. Ich erinnere an alle Maßnahmen auf dem Gebiete der_ Ge- werbepolkzei, namentlich der Baupolizei; erinnern Sie fich, wrevtel Millionen bier bstroffen wurden durch die landhausmäßige Bebauung der Vororte, und als die Anordnung durch die höhere Instanz cin- gescbränkt worden ist, hat kein Mensch daran gedacht, den betroffknen Bezirken eine Entschädigung zu gewähren.

Wenn Sie hier geltend machen wvllcn, daß ein gewisses nobiLS ofsisium dks Staates bkstkbt, cinen Ersaß zu gcbcn, Mun seine Organe fich in rechtlicher Beziehung geirrt haben, so müßten Sie das zum Auödruck bringen, meine Herren! Dann müßten Sie sagen: ._die Kosten der Einrichtung trägt in dic'sem Falle ker Staat, sofern ntcbt die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehöxde im VLrWaltungsstreit- Verfahren aufgehoben wird," dann würde das auf diesen Fall be- schränkt sein. _

Nun geht der Absaß 2 ch § 31 aber noch vjcl weiter; er statuiert cine Ersaßpflicht des Staates dann, wenn bis Anordnung dsr Kommunalaufsickptsbebörde nicht etwa aus einem Rcchtßgrund auf- gehoben worden ist, sondern aus einer reinen McinungsNrschikdenYeit über die Frage“ der Zweckmäßigkeit. Wenn der Provinzialrat erklart: ich war der Anficht, daß in diesem Falle keine Scuchknbaxacké auf- gestellt zu werden brauchte, daß die paar Scharlachkranken, die m der Gemeinde waren, auch noch in dem Krankenhaus, das dort besteht, aufgenommen werden konnten, oder daß ein bssonderer Desinfektßons- apparat nicht erforderlich war, daß die Gemeinde fich den Desißfekttons- apparat aus der benachbarten Gemeinde leibcn konnte _ al|o, meine

Herren, bei solchen Fragen, wo reine Zweckmäßigkeiwerwägungen statt- finden, wo man doch ganz verschiedener Anficht sein kann, soll nun ohne weiteres der Staat die gaxnen Kosten tragen, wenn der Provinzialrat eine von der der Kommunalbebörde abwe'ichende Auffassung hat. Ich halte das für eine unmögliche Konstruktion. Wenn man hier die Provinz auch wieder mit einem Teil der Kosten inyolvierte, dann würde der Provinzialrat schon volsicbtig sein und nicht die ganzen

Kosten dem Staat auferlegen. Lassen Sie diese Bestimmung hier, so