..«...*.-..“.„.-»1.;;_-_ - “WWPMMch“„ch-. „;.-...M- U.; .. -,. . . __ _ s
2478
b;.
Tarif,
Änxch welchem da““EB'cückgeld für die Benußung ber Nogat- '
brücke bei Marienburg zu erheben ift. Vom 25. Oktober 1858.
Es wird eu'trichtet: ]. Vom Fuhriöerk- einschließlich der Schlitten: 1) zum Fortschaffen von Personen, als E tra- poßen, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. ix für jedes Zu thier ......................... . 2) zum FortschaYen von Lasten: a) von beladenem, d. h. von solchem, Worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens drei Tage, an anderen egenßändcn mehr als zwei Centner be- finden, für jedes Zugthier ............... b) von unbeladenem, für jedes Zugthier .....
11. Von unangespannten Thieren:
1) von jedem Pferde,_ Maulthier, oder Maulesel, mit oder 9 ne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Skü Rindvieh oder Esel ............... 1“
2) bon einem oth, Kalb, Schivein, Schaf, Lamm
“ oder einer „ iege .............................. ...-
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben: ' , 1) von Pferden und Maulthieren, Welche den Hofbaltungen des Kdmg-
lichen,.ßauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
von Armee-HuhrWerken und von Fuhriverken und Chicken, Welche Militair an dem Matsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst-Uniform geritten Werden; ix_ngleichen von den unangespan-nten etatSmäßi en Dienstpferden der Offiziere, Wenn die- selben zu-dicnstlichen “ZWe en die Offiziere begleiten oder besondcxs geführt Werden, jedoch in leßterem Faüe nur, sofern die Führer s1ch durch die von der Regierung ausgesteüte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde erthcilte Ordre auSWUscn;
von Fuhrmerken und Thieren, deren mit Freikarten versehe_ne öffent- liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer GeschäftSbeztrke, oder Pfarrer bei AmtswerrichtUng-en innerhalb ihrer Pardchie sich be- HZWZYYYÄÉWF..YUÖ Steuerbeamte. welcbe in 11:18an *ind. bedürfen von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reit- posten,*ncbst Beiwagen, imgleichen Von öffentlichen Courieren und Estafetten und von aUen, vo-n Posibeförderungen leer zurückkehren- den Wagen und Pferden;
von Fuhrrverken und Thieren, mittelst dercn Tranéportc für 111111111:
telbaxe Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung don Frei- päßkn; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Rückreije, wenn sie fich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichcn von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche “durch den Fuhrbefehl auSWeisen;
von Feuerlöschungs-, Kreis- und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen- und Arreftantenfuhren;
von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
von FuhrWerken, die Chausseebau-Matcrialicn anfahren, sofern nicht durch die Minister für Handel, Gclvcrbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen AuSnahmc-n angeordnet Werden.
Zusäßliche Vorschriften.
Jeder muß bei der Hebeffclle anhalten, auch jvenn er nicht ver- pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.
Nur hinsichtlich der Postinonc, Welche Preußische Postfuhrtverke oder Poftpferde führen, findet, Wenn fie zuvor 1115 Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
In dc-r für den Betrag der Abgabe maßgebenden Bespannung eines Juhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestcüe angespannten, als auch alle dicjenigen Thiere gerechnet, Welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr- werke befindlich sind. JnSbesondere gilt dies hinfichtlich solcher Zug- thiere, welche Wegen der geringen Breite des Fahchges Vor dem Betreten der Brücke auSgespannt Werden müffen.
Jeder hat eine Quittung über das bon ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den „ oll-, Steuer-, Polizci-, Eisenbahn- und Wege-Aufsichtsbeamten au Verlangen vorzuxeigen. Widerseßlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der l?.),ijckfgfeldhebung zu zähle'n ist, Werden nach den allgemeinen (Heseßcn e ra .
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. !Jm Namen Sr. Majestät des Königs:
ZWilbelM- Prinz von Preußen, Regent.
*; Pkküfterium für- Hsank'ek, GeWerbe und- ökentßche
* Akkeiten.
- Das 5681: Stück der (Hesex, : Sammlun , wel es ' „_ „. ., gegeben wird, enthält unter 9 ck heute Ms 7 Nr. 4992. den Allerhöchften Erlaß vom 25. Oktober 1858, [):--
treffend die Tarife, nach welchen das Brückgeld für“
die Bemaßung der Weichselbrücke" bci Dirschau und
der Nogatbrücke bei Marienburg zu erheben isi; unter“
„ 4993. den Aüerhöchsten Erlaß vom 22. November 1858 betreffend die Verleihung der ßskalischen Vorrechté für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- Chaussee Von Warsleben nach Belsdorf im Kreise Neuhaldenslcbcn; unter
die Bekanntmachung, betreffend dis unterm 6. Dezem- bkr 1858 erfolgte AUAHZWÜL Beßätigung der Sta- tuten der unter dem Namen „Essener Gas : Actien- (HeseUschast“ in- Essen errichteten Actien-(Hesellscdast, Vom 16. Dezember 1858; und unter '
„ 4995. die Verordmung, betteffsnd die Großherzoglich sächstschen und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Kasson- Nnrveisungen. Vom 20. Dezember 1858.
Berlin, den 30. Dezember 1858. Debits-Comtoir d'er (Heseg-Sammlung.
Justiz : Miniskertum.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung dex Kompetenz-Konflikte vom Zten April 1858 -- daß dic Festseßung der Strafe gegen Chaussekgeld-Erheber, Welche, den gesey. lichen Vorschriften zuwider, unterlassen, den Schlagbaum schleunigü zu öffnen, sobald der Postillon das Übliche Signal giebt,“ nicht der Vor- geseßtcn DiIziplinar-B'ehörde, sondern den kom- petenten Gerichten znstcht.
Postgcseß Vom 5. Irmi 1852 ZZ. 28, 45 ((Hessß-Samml. S. 352). T!c[cH vom 21. Jux 1852 3. 3 ((Destß-Samml. S. 465).
Axxf den von der K*öniglichsn Provinzial - Steuerdirecfion zU Posen erhobenen Kompstensz'aflikt in der bei dem KöniglicHen K'reisgericht zu dPoscn anhängigxn Untersuchungösachch
W? er den Chausscegeld-Erdeber S. zu (H., n'egsn derw-oigertsr Oeffnung dcs "Schlagbanmes beim anssirsn eines ExtkcLPVsT-Fllhl'Wkas, ., erkennt dsr Königliche, Gericht§hof zur Entscheidung dor Kompetenz- konflikte für Rcch'k: daß der N(“(htsixég in diese]? Sache flix" zulässig nnd dex" erho- bcne Kompetenzkcmfiikt dahsr fÜk 111159911111st zu erachten. Von JTkehts wx'gen.
Gründe.
Aus Veranlaffnng eincr Dcnunciation dcs Bezirks-Post-Jnspkktors H. zu P, ist auf einen dom Polizeianjvalt gestellten Antrag Vom Kdniglichsn Krengelicht daselbst unterm 13. März 1857 gegen dsn Chauffesgcld-Em- pfänger S. zu (H. Lin Strafmandat auf Grund der JJ. 28 und 45 des Postgescßcs Vom 5. Juni 1852 Wegen einer Uebertretung erlasscn morden. deren er sich dadurch schuldig gemacht [)abxn soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumcs dem am 28. Februar 1857 die Hedcstekle zu (8). dass- renden Extrapost-Fuhrtvsrke -- in Welchem sich der 2c. 13. befand - bc- harrlicky Verweigert habe, ungeachtst der Postillon das Übliche Signal ge- geben, Und ungeachtet cr soiyohl als der 2c. 13. ihre resp. Eigenschaftcm durch ihre Dienstkleidung deutlich bcknndetcn.
(Hogen diesc-s auf Höhe von 2 Thalcrn, event. 1 Tag (kaängniß, sr-
laffene Strafmandat, Welches ihm am 10. April insinuirt wdrdcn, crhod S. rechtzeitig Ein1pxuch, indem er behauptete, daß der Vorfall sich an- ders, und ztvar in folgender Art zugetragen habe:
Am 28. Februar Nachmittags sei ein Von einem Postiüon gcführtcs
FuhrWerk, won Possn kommend, d1xrch 'die Varricrc gejagt, ohne ein Sig- nal zu gaben. Am Abend dcsselbcn Tages sei, als die Barriere geschlossen War, dasselbe Fuhchrk don S. zurückgekommen, und der Postillon hade widderum unterlassen, das Extrapost-Signai u gebcn, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun p egen, also ein ganz Unver- ständlichcs Signal gegeben. Er, S., habe sich deShald im dienstlichen Interesse zu dem Fuhrjverk begebsn, um zu erknnden, ob es eine Extra- post sei, Weil er über solche ein dienstliches Registc'r zu führen habe. Der “Vekturant habe sich 1th als den Postiyspektox H, aus P. und das Fuhr- Wcrk als eins Exkrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Posnchxn dann auch das Cxtrapoß-Signal habe geben müffsn, Woraus der 2c. 19. erwiderts, der Postil10n könne nicht blasen, es sei aber eine Extrapos-
2479
Knack) - behauptet der Angeschuldigte Weiter - sei es
D nicht seine Schuld gejvesen, Wenn die Barriere während dieser Erkundigung Jeschlossen blteb, sondern die des ec. H., mit einem des Signalblasens un-
undigen Poßillon gefahren zu sein. Er nimmt diese Erklärung auf
seinen Diensteid und beruft sich auf das Zeugnis; des Postillons N. , der
auch jn der Denunciationdes 2c. 13. als Zeuge benannt ist. Der Ange- schuld: te hält dafür, daß er nach diesem Hergang-e der in den ZZ. 28
“und 4 des Poftgéseyes bestimmten Strafe nicht verfallen sei, da diese be-
dingen, dqß das Extrapost-Signal egeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch tycht wvhl ein dienstliches uhrlverk geivcsen sein könne, Weil mit solchem d1e Postbeamten allein und nicht mit Damen, deren sich zroei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er fich Weitere Beweismittel vor- behalte, und daß seine Vorgesexztc Behörde sich der Angelegenheit bereits angenommen habe. Durch Beschluß vom 9./11.Viai1857 Wurde Seitens der Königlichen Prodinzial"- Steuer - Direction zu Posen der Kompetenz- Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfahren vorläufig eingestcllt Wurdx.
Von dem Angeschuldigten und dem Polizci-Anrvalt ist eine Erklärung Über den Kompetenz-Konflikt nicht abgegeben ivorden.
Das Königliche KreiSJericht zaPosen und das Königliche APPLÜÜÜOUS- Gericht daselbst halten denselbsn für unbegründet.
Dex Herr Finanzminister, dem Von Absendung der Akten Kenntniß gegeben Worden, hat fich nicht geäußert.
Dcr erhobene Kompetenz-Konflikt erscheint unbegründet,
In dem Beschlusse wird zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent- lichen so dargsstsllf, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandak be- gründeten Schrift dcs Angcélagten; “es Wird eincr Von dem S. gegen den :e. H. bei dem Haupt-Steuer-Amt (Wegen Chauffeegeld-Contvavention) ein- gereichten Denunciation erwähnt.
ZurRechtfertigung des erhobetjkn „Kompetenz-Konfiikts“ wird sodann Folgendes angeführt:
„Dic diesseits angeordnete Untersuchung darüber“ »- heißt es - „,ob der U:. S. sich einer Ueberfchrcitung seiner Amtsbcfugnisse schuldig ge- macht habe, ist noch nicht zum Austrage gekommen, indem die König- liche Ober-Post-Direction cincr dißffeitigen chuisition, eine Auslastung des Post-J7-spektorS 13. über die Denunciaiion des S. zu veranlassen Und zu übermitteln, noch nicht nachgekommen ist; sollte abcrin derselben auch einc: Ucberschreitung der Amtsbefugnisse des 2c. S. konstatirt Wer- den, so Würde die Bestrafung derselben zum Ressort des DiSziplinar- ynd nicht der Gerichthehörden gehören, wie dies bereits in den Prä- ludikatcn des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompctcnz-Konflikte vomd12. Januar 1856 (Justiz-Ministerial-Bl. S. 90) und 25. Oktober 1851) (Justiz-Minifterial-Bl. Von 1857 S. 108) aaSgcführt ist. Daß die Strafe des Z. 45 des Postgcscßcs nur gegen Personen Play greift, Mlche, wie z. B. Chausseegeld - Pächter, der DiSziplinargeivalt einer Königlichen Behörde nicht nnterwdrfen find, dürfte schon daraus erhel- len, daß im J. 28 des Postgcskch auch Thorivachcn genannt sind, gegen Miche cin Strafvsrfahrcn nur der MUMM, nichr ciner Civil- Behörde zusteht.“
Nach dieser Motivirung unterliegt cs zxmächst keinem Zjvcifel, daß mit dem in dem Beschluss auch „1701npetcnzkonf1ikt“ genannten Einspruch dsr Provinzial-Steuer-Direction nicht etwa ein Konfiikt aus dem (Gesche dom 13. deraar 1854, sondern Lin eigentlicher Kompctxnzkonfiike hat 01“- hoden Werden soÜen. Denn abgesehcn dadon, daß dws !cxztere Gescß Weder in dem Vcschlrxsse, noch in dem Begleitu11gsschrexbe11 m Bezug ge- nommen wird, so Würde einKonflikt aus demselb-en durch „d,1e_Behauptung habcn begründet Werden müssen, daß nach Ans1cht der Komgltchen Pro- vinzial - Steuer: Direction dcm xc. S. eine, Kur „gertchtvchcn Verfolgung geeignete Ucberschreitung seiner Amtsbefugms e mcht znr Last falle (J. 1. des (Heseßes vom 13. Februar 1854, (Hes.- Samml. S. 85.) ,
Diese Behauptung findet sich in dem Be1chlusse mch1, der es Nelmchr -- Weil die darüber, eingeleiteten Erörterungen noch mehr zum Yk*sch1uß gekommen -* auSdrücklick) dahingestellt scin_läßt_, ob dem :e. S. eme Ueberschraiiung scincr AmtSbefugniffc zur 8011 (alle. * ,
Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf dxe Vehanptung ,baswt, daß, Wenn auch dem U. S. cim? Ueberschreinmg seiner AmtSbcfugmsse zur Last
faklen soUte, die Bestrafnng derselben lediglich zum Ressort der DiÉ5ipli- *
nar- und nicht der Gerichtsbehörden gshhren Würde, und dres, charakterl- firt denselben wiederum als einen cigan1lrchen K;ompetenz-Korzfl1kt.m _, Zur Motivirung dieser Ansicht Mrd zkaachst auf Wer Praxud1kate Bezug gonommen. in denen diss do111©errchts50f€ an-c'rkamzt'som soxl. Baide FäÜe passen aber schon um dcÖMÜNZ mckpt, Weil ch 1hnen em Konflikt aus dem Geseye Vom 13. Februar1854dechfurtlxetlung Vorlag. Die Frage, die hier zur Entscheidnng steYFr, rst allom .dxe: „ ob die in dcm Postgesch Vom 5. Juni 1852 Z. 45 bestnmntcn Strafen, durch die (Herichfsbcddrden festzuscxzcn resp. zn erkennen smd, oder ,ob die Cognition darübér der DiSziplinar-Behördc des :c. S. gcsclexch u ebf? „ „ „ un?) ?ié Anficht der Königlichen Provinzial- Sthcr : Direct'zon, daß dteje Frage im Sinne der zweiten AltkrnativL zu [391111111»0ctcn sex, findc't Weder in dem Postgeseyc, noch sonst in den geselerchcn Vorschrrfj'en em Fun- dament. „ _ , Das Postgesey vom 5. Juni 1852 (Ges.:Samml. S. 345) handelt m seinem Abschnitt 111.1)011 dcn bcsonderxkn Vorrechtcn, Welche dcn POstLÜ, und zroar sowohl dcn orden1lichen Posten, gls dcn Extrapostcn, Estafettcn u. s. f., im Interesse des durch sic zu vserm1t1elndéndcn- zmgchcmmten Vcr- kchrs beigelegt sind. Unter Andersm Mrd htcr 1111 Z. 23 angeordnet, das; jedes Fuhchrk den ordentlichen Postexx, so Wrc den Extr-adocsten *.*nd Estafctten an das übliche Signal auschhcn mnß, und 1111 J. 28 Wort- li be immt: » . ckckck? Thormachen, THW, Brücken- und Barriere-Begmten smd Verbun- den, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu" Offnen, sobald de-r Voßillon das übliche Signal giebt. Eben so mussen auf dasselbe dxc Fährkeute die Ueberfabrt besorgen.“ ' Der Abschnitt 17. :enthält *sodann Strafbestlmmungxn det Post- und Porto-U'ebertretmxgen. Der Abschnitt U., 'der die Uebepjchrtst trägt:
„Strafbeßimmun en ür and i belübxe.ue§“YtunZk-n“f ere n Beziehung auf das Posiwesm ver- eg tm . zunächst die Verleßun des An andes, der Si .* ' Ordnung auf den Posten und in dengPasagiertßuben mit «KWZ ULF stimmt sodann un 8. 45_, auf den es hier ankommt, wörtlich: * ' „Wey, dex Vdrjchrtft des §. 25 quider, den Poßen nicht aus- WUchtDktxtrdderMZ emYct Gfelvbuß?) bis zu 10 Thalern bestraft.“ „. en“ raeweren u'“ ' . FHF? dé? Z 28 belegt.“ Z Mderhandlungen gegen d1e Vor un e ro ann im „46 di ' ' ' ebeanlss mit GeldstrafY, ePfändung emer Post oder emes PosttUons ' “tex, S_trafbcstimmungen charaktsrifiren fi als Vor ri ten der = memxn Stx'asgeseye. Dies ergiebt fich nicbt nue? daraus, Yk; ffie! mit dYn techmschén AuEdruck “„Yebcrtretungen“ (Z. 1 des Strafgeseßbuchs) be- ?Ztchnet Werden,. deSgtct'chen aus ihrem Sinne und Zivecke, nämlich den ostverkehr zu s1chern, thn „dor Hemmungen und Störungen zu schuhen, so'ndern auc? daraus,__d§1ß rxn dem hier fraglichen Z. 45 die Uebertretung ZWLZZVZÖYUZY FF 5. 253 uZehr das YÉWeichen der FuhrWerke und des . * c nen er ore un so bäu “ . ' ' der beleuke vYÜig tgleich behandelt wirdéh 9 me und uber dw PWM (1 (13er erarige Strafen, Welche dur die «meinen Stra ee e angedroht Werden, nur von den Gerichten aFf (0an?) des qewithicsHYn Strafverfahrens auSgespxochen tverdcn können, die Cognition'darüber, ob eme-fsolche Strafe von cmem Beamten verwirkt sei, nicht der DiSziplinar- K;??ZTZ dxér VKUHLYkLUchztllstlLF, bYagt der Z. 3 des Geseßes, die Dkenft- . m rr er 1 en eamten betr “ . ' * (Ges.§amm1.dlSch465) auZdrücklich. effend, dom Y Jun 18“ eny sn i in dem Beschluss noch gelfend gemacht wird, „daß dre Strafe dcs Z. 45 des Postgeseßes nur gégen Personen Pla gitetfe, x_tvexlche, imo z.“,B. Chausseegcld-Pächter, der DiSziplinargewat emcx Komgkchen Vehorde nicht unterWorfen seien“, und du's daraus gefolgert wird, „“daß tm Z. 28 des Postgeseßcs auch Thorivachen genannt, gegen Welche em erafvcrfahren nur der Militair=, nicht der Civilbehörde zustehe“, so crschemt dies ebenso irrelevant als unrichtig.
Irrelevant, Weil die Frage, ob der Thatbeftand des 5. 45 vorhanden, und 0.18 Strafe axis demselben gcgkn den 2c. S. erkannt Werden kann, die matertelle Entscheidung detrifft, die der nach dem Obigen kompetente Nich- ter zu fällen hat, und jener Saß daher, Wenn er richtig wäre, nur die LoSsprechung des Angeschuldigten in dem schnoebenden Untersuchungsver- fahren zur Folge haben könnte.
Unrichtrg aber, da der Z. 28, auf den der J. 45 fich zurückbezieht, auSdrücklich auch der Thor-, Brücken: und Varriere-Veamten erWähnt. Auch der Umstand endlich, daß der Z. 28 zugleich der Thorwachen ge- denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern nur die, daß hins1chtlich der Personen des Soldatknstandes die Kompetenz nächt der Civil-, sondern der Militair-Gerichte Play greift.
*Der erhobene Kompetenzkonftikk War daher, wie geschehen, als unbe- gründe1 zurückzutveifen.-
Berlin, den 3. April 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entschsidung der Kompetenz-Kdnflikte.
Berlin, 29. Dezember. Sc. Königlisde Hoheit der Prinz- Regcnt haben, im NAME]! Sr. Majsßät des Königs, AUergnädigft geruht: Dem Polizci-Lieuienaut Dennftedt zu Berlin die Er- laabniß zur Anlegung dec don dks Königs bon Schwsden und NorWegsn Majestät ihm derlichsnsn goldenen Medaille fürKunß
und Wissenschaft zu crthcilen.
Bergpolizciliche Verordnung Wegen Sicherung der Schachtöffnungen bei den Maschinenschächtcn im Bezirk des Rheinischen Obcr-BerganUs. Vom1Z, Und 26. Oktob811858.
Auf Grund des I'. 11 des Geskßes Über die Polizci-Vertval- tung Vom 11. März 1850 wird hierdurch für do-n “rechts- rheinischen Thkil des rhkinischcn Hanpt - Berg :,Dlsfl'lkkesx “so Mix derselbe innerhalb des Bezirkss dcr mifnnterzctchnktcn Komg- lichen Regierung likgt, verordnet, was folgt:
Art. 1. Bei allen Maschinenschächtcn (mf dcn BergwerkM sollen sOWOl)l an den Oeffnungen dcrsclbcn Üdcx Tage, als auch an den unter Tage befindlichen Füllörtcm Roilbühncn angcbraédt Werden, welche fich in horizonialer Richtung bcw§gen und an der dem Schachte zugewendeton Seits mit einem mer Fuß hohon, starken, schmiedeeisernen (Héftkr, durck Wélch9s"09r Zugang zu der Schachtöffxxmtg bei allen Steüungen dcr Rollbuhncn'gesäylosscn tß, Vsrsehen sein müssen. Die Nollbühne muß sojxnxgerxäytxt sem, daß sie nicht Weiter znrückgszogen werden kann, ws dsas (Htttcr-au dkr vorderen Seits dkr Schacdtdffnung angelangt rst 11110 dxesc Üb“- sperrt. Die übrigen Seiten der Schc1chtöffmmgcn find 11.521!)- Barrieren zu verschlicßon. , ' «.
Eine Zeichnung der Vorstehend „beschrwbenqn Vormcdlnng „“Z“ bei dem Königlichen Vergamte zu Swgcn dcpomrt und kaxm Mi oder bei dem betreffenden Revierbeamten eingesehen werdW. ; *
Art, 2. Die in Artikel 1 bezeichnete Vorrichtung“ mM; ké-U» »..-
von der Heydt. von Bodelschwingh. Nach dieser Erklärung habe er nun den Schlagbaum geöffnet,
7; ** "7. - -;-_«. . _ «.* NEP-y-«wnwäu =*-