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"ja Walbeträ e; W MWM; Fra» : «hren “mine ni t erhoben werben, so wie dieJin'ner-
! erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des
Wenn der_„Deichhauptmann durch einen der Repräsentanten der Könk“glichen"DoMainen oder der Rittergü'ter' vertreten wird, so zählt dessen Stimme, doppelt.
An den Deichamts-SiYungen nehmen auch die Dekch-Ynspek- toren Theil, dieselben haben jedoch nur eine berathende S Fall, wenn der Deichauptmann durch einen
11)-eincm “Mdräseukaüm für die zum Niebeere-Much Jehö rigen Rittergüter, ' ' o) sechs Repräsentanten der zum Nieder- Oderbvuch Jebökie Stadt- und Landgemeinden, 9" (1) dem Deichhauptmann. ' Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse find für den (“;;-„._.; abgesehen von dem
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Das Aufgebot md die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverscbretbungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Th. l., Tit. 51, Z. 120 Icq. bei dem Königlichen Krengerichte zu Calbe a. d
Coupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch sol! demjenigen, Welcher den Verlust von ins-Coupons vor Ablauf der vierjäbrkgen Verjährungsftist bei dem Dei amte anmeldet und den statt-
1) ofen .....
imme, 2) romberg ........ 3) Krotoschin ....... 4) Frauftadt......... 5) Gnesen ........... 6) Nawits ....... 7) Lissa...........
_ S. Deichverband Verbindlich. der Deich-Jnspektoren vertreten wird, in welchem Falke der leßtere F d 5. 2. ftimmberechtigt iß. L 12 ür je en der im vorhergehenden Para ra en u t *" ' g Pb ner “b“ ' - Die Mitglieder des Dcichamtes smd bei ihren Vexathungen
und o. gedachten Repräsentanten wird ein Steüvertreter bestem,
qehabteu Befiß der Zins-Coupons durch *Vorzeigung dcr Schuldverscbrci- bung oder sonst in glaubhafter Weise dartbut, nach Ablauf der Ver- “äbrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicbt vorge- ommenen Zins-Coupons gcgen Quittung außgezablf werden.
Mit dieser SchuldberschreibunZ find ..... balbjäbrige Zins-Coupons bis zum Schluss des Jahres 186 auSgsgeb-cn. Für die Weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden auSgogeben.
Die AuLgabe einer neuen Zins-Coupons-Seric erfolgt bei dcr Deicb- kaffe in Aken gcgen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie bei- gedruckkcn Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Auöbänbigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den anaber der Schulchrscbreibung, sofern dersn Vorzeigung rechtzeitig gescbebcn 111.
Zur Sicherbeit der Hierdurch eingegangenen Verpfiicbtungcn haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, Welche auf Grund der JF. 6 ff. des Mlerböckyst bollzogcnen Statuts Vom 28. August 1856 ((DRM-Sammlung vom Jahre 1856 Seite 913) von den Verbandsgenbffen erhoben Werden.
Dessen zu Urknnd haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unser schrift ertbcilt.
Aken, den ..ten ............... 18.
Das Deiobamt dcs Akcn-Nosenburgcr Dcichbcrbandcs. (Unterschrift dreier Mitglieder.) EMZLTWJLU 1111 Register „DH .....
Provinz Saébs'en, Nogicruägsbezirk Magdeburg, Zins-Coupon mr
Obwgambn dcs Aken-Jko1e11burgor Dcicbbcrbandcs (11. Emisfion) ]. itt!" ...... .. „I' Über ...... TbaLcr . .. . Silbergroscbcn ...... Pfonnigc. Der anaber djcsés Zins - Coupons empfängt gegen dcffcn Rückgabe am .TM ............... 18. Und spätsrbin die Zinssn der Vorbemerk- tcn Obl'xgatibn für das Öa1bjab'c Vom ............... bis Mt (Ln Vucbsiabkn) ..... Tbalsr ..... Silbcrgroscbon Pfennige beé ker DkTchkaFe zu Akon. Akon, ÖM ..tcn ............... 18. La?» Deicbamt des Akcn-Roscnburger Dcickyvcrbandcs. (Faksmxile Ökk Unterschrift drsier Mitglieder.) Eingktmgcn im Register -)?" Tkex'sr ZinS-COUOM 11»de ungültig, WERU deffen Geldbetrag nicbt inncrbalb 13121" Jahren, vom Tage dcr FäUTJkeit ab, :ckbe Mrd.
VeroxbnungngénEinführung eincrvsrbcsssxtcn Rxbräskntation für da:“; Nisbsr-Oderbruch. Vom 27.Te_zemb€r1858.
"Jm Nanxsn Sr. Majeßäs ch Königs:
ZIL! Wilhelm, "0271 Gott?? Gnaden Prinz vom Preußen, ngcnr. Zur Beseixigung ber Uebsläänbe unb chbwierigkcitén, Welche ?ck: die Txeichverwaxtun“ dss Nicdxr-Qberbrucbs. durch die bisbkrigé ZUsQWMUTlYUUJ be:.“ Rsbräsentation (Deichschau-K0mmisßon), ins- bksvnkere *dik 910332 Zub) jbrer Mitglieder berbeigcfübrt Wordsn smd, )“:- tme zur HerffeUung dkk Recht§gleichbeit unter den Gemein- deß des Rieber-Oberbrucbs, bon denen ein Theil nach der Deich-, UKR, GTÜÖM- und WMWÖTÖNUUJ für das Nieder-Ldexercb Vom 23. Januar 1769 das Recht LUWLÖTT bat, durch Rxpräsentanten an den kaeénsamen Verathunge11 Über die Deichangelegenbeiten Thkü zu mbmxn, obschon dieselbsn bie Deicblaften mitgetragen babM, berordnkn Wir, unter RebZfion und Abänderung der die erxretW-Z ber Deich§3enossen bei s01chen Bsratbungen betreffenden Beßimznuxxgm dn Deich-, Ufer-, Graben: und Wege - Ordnung Wm 2.1; MUM 1769, nack) Anhörung der Betheiligten, auf Grund 134311 3. 27 des Gxseyes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 Bis dahin, daß das bereits in der Vorbereitung begriffene Statut für das Oderbruck; ius Leben tritt, was folgt: '“ 1
,Die Dei-äpzzcnofseu des Nieder-Oderbruchs üben ihr Rechk zur THULMHM _au bm Berathuugen und Beschlüssen über die Dexch- A:“;JGLkJeUhetien fortan durch ein Deichamt aus, welches be- ß-eht mus
&) bkm- von der Regierung jn Frcmkfurt a. d. O. für die Kö-
ngjtchten Domaincn im Nieder-Oberbruch ernannten Reprä- _,--:nt“.m M,
Bex der Von den Rittergutsbeßyern schon früher kkalgten Wahl emos Repräsentanten und eines Stvllvertre'tcrs für denselben
behält es sein Bewendcn. J“. 3. Bebufs der Wabb der im J“. 1 unter 0. gedachten sechs Ne. präfentanten Werden dtc zum Ntedcr -Oderbruch gehörigen Stadt-
und Landgemeinden in sechs Bezirke getbcilf, mit Bcrückfichtigung .
der Dammrutbcn, Welche von den Gemeinden nach der Dmnmroue
vom 23.“ Januar 1760 zu unterhalten smd, so daß die Zahl der
Dammrutbcn, weläxe Von den zu den einzelnen Bezirken gehörigen *
Gcmeinbcn zusammen unterhalten werden, eine annähernd Éleiche ifi * Die Abgrenzung der Wahlbezirke nacb vorft/ebendér Bestim.
mung erfolgt durch die Regierung in Frankfurt a. d. O.
Das Wahlrecht wird aus*gcübt von den Bürgermeißern und“
OrtIschulzen der zum Wahlbkzirf gehörigen Gemeinden.
Wenn eine (chmcinde zm' Zeit der Wahlausschreibung an .)
Dcichkasscn-Bciträgcn funfzebn Silbergroschen oder mehr pro Damm- rutbc rcstirt, so rubt ihr Wahlrecht.
In jedem Wahlbezirk ist Ein Repräsentant und Ein Steklder- treter zu wählen, und zwar aus der Zahl der wahlberechtigten Bürgermeister und Schulzen. *
„ . .).
Dic WWW", Und zwar zuerst die des Repräsentanten, nach- her die des Sthvbrtreters, erfolgM durä) Stimmabgabe zu Pro- wkoU. Dabei entscheidet die absolute Mehrheit der in dcr Wahi- bcrsmnmlung bertretenen Dannnruthen.
* Soilte die erste Abstimmmnng keine absoluta Mehrheit ergeben,
so ÜÜ LMC MIM Wahl Vorzansbmcn, bsi welcher. nur solche Stimé
men, Welche auf einen der zwei Kandidaten, die box ber crßen Ab-
ßimmung die meisten Stimmcn gehabt haben, faljen, als güitig *
gczäblt werben dürfcn. Bci dicser Abstimmung cntsch€ibct die einfache Stimmenmehr- bcit, und 1m Faljc der Stimmcngletchbcit das 8055. § 6. Där Wabkkonnniffaricx; wérben bon “dor Ncgiernng in Frank fart a. O. O. crnamxt. . 1. Die Wab[ zum Repräsentamten odcr Stcklbertrcter kann Mx
; abch'bmt wcrdsn &)!on (Hründkn, Wola)? bon dex" Uebernahme 611115 ? &Hemcmdc-Amtcs entbinden. '
Der Sfellbcrtretsr eine:“; Repräsentanten nimmt in Krankbeixs» odcr BsbichngsfäUcn “dessen Stelle ein und tritt für ibn bis. z): anderweitcn Wax! cin, wcnn dcr Ncpräsentant stirbt odcr dd: BT- dmZung sc111er Wäblbakkcit aufhört. '
_ _ J“. 8.
Dic WAW Lksöxgt an scchs Jahrs, soweit bas bereits in T:? chrbcrcitxmg begrxfsenc neue “Statut für das Oderbruch m.“. WM ÜÜM MZ ICOM tritt. NM) Ablan bon sechs Jahren, fimk-F wexm alsdann bas USUS Statnt ROTO nicht erschi€nén sein soUts, 21:2. USUS Wahl Katt. „
Die frühsr Gswäbltsn sind hierbei wieder wäblbar.
„ „ J“. 9.
WWI wabrcnd ber DÜULL' der IsMhlpsriobk? ein Nepräscmai“ oder am SteUVertreter sein Amt als Bürgermeisjer odsr SchU75 nisbkrlxxgk, so hört damit sein Recht zur chräsxntation bon sch;- an. JU solcixem Fall?, so wie auck) dann, wenn ein Repräsentaé'
0561? SM SWUVLMSM ??irbt, ßndkt eine Neuwahl für dyn AU? "
geschiedenkn statt.
. 10. Die im Z. Z
1 gedachten Repräsentanten werden mindesléx'“
zweimal im JANE _(das 21172 Mal im Frühjahr, das andere M „ rm HUM) UW NUTZUÖLM- 10 Oft es das Bedürfniß erfordert, 1“
Deichbquptmann zusammenberufen. :
Dre erathungen Werden von dem Doichhauptmann als VSU» ßZenden gebettct, nzelcher s1chdabei in BehinderungSfäUen durch einen ck be_1bxn„Detch-Jn1bektoren oder durch einen der Repräsentanten“? Komgbchen Dokmamen oder der Rittergüter vertreten lassen kak?“ ' Der, Reglerung in Frankfurt a. d. O. bleibt VorbehaW emen besonderenKommiffarius zu den Deichamtsfiyungen abzuM nen und dtesem den Vorßß zu übertragen.
„ * ., 11.
Be: den Bxschlußfassungen wird nach Köpfen ab eßimmt, MÜ. bebauch der Der hauptmann mitstimmt und im Falle éZet Stimmt“ gletchheti den Au schlag giebt. ?
und Beschlüssen an keinerlei Jnßructionen oder Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke JebUYÖen.
J. 1 .
Den regelmäßigen Dcichschancn hat der Repräsentant der Königlichen Domainen und der Repräsentant dcr Rittergüter bei- zutvohnen. An denselben können jedoch auch alle übrigen Reprä- sentanten Theil nehmen, so wie es den Repräsentanten überhaupt freistebt, auch an den (HrabmsJyauZn Theil zu nehmen.
. 1 . .
Wenn das Deichamt es Ünterläßt oder. berkVeigert, die dem Deichverbande nach der Deich-, Ufer-, Graben- und Wege-Ord- nung vom 23, Januar 1769 oder sont? geseßlich resp. nacb frühe- ren Beschlüssen obliegenden Leistungen auf den Haushaltsctat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung in Frankfurt a. d. O. nach Anbörnng des Deichamtes die Eintra- gung in den Etatvon Amts Wegen bewirken, oder sjellt beziehungs- weise die außerordentliche Angabc fest und Verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung ßeht dcm Deicb-Amte innerhalb ein und ztvanzig Tagen die' Byrufung an den Minister für die land- wirtbschaftlickyen Angelegenheitcn zu,
Diese Verordnung ist durch die (HcseH-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer- Höchßcigexxbändigen Unterschrift und' beigedrucktem Königlichen Jnficgel. -
Gegeben Berlin, dsn 27. Dezémbbr 1858.
(l.. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. (Hr. v. Vückler.
Niinisterium für Handel, Gemerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Büchsenmacher Rudolph Berger in Cöthen ifi unter
dem 14. Januar 1859 cin Patent auf eine durch Modell und Bkschreibung erläuterte, in ihrer Zusammenseyung für neu und cigenthümlich erkannte Sicherheits-VorriOtUng an ZüUbnabcl-(stehren, Um die unbeabstÖtigte Entladung zu Verhindern,
auf fünf Jahn), bon jpnem Tage an gerechnet, und für den Um-
fang dcs PrebßisMn Staats ertbeilt worden.
Viinifterium der geistlichen, Unterrichts- und
Niedizinal - Angelegenheiten.
Der Lehrer Rösner ist zum ordentlichen Lehrer an der Königlichen Blinden-Anßalt in Berlin ernannt Worben.
Nkinisterium des Innern.
Königliches statistisches" Büreau. Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bebent9ndsten Marktstädten im Monat Dezember 1858, nach einem monatlichen Durchschnitte 'm preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Weizen. iRoggen.! Gerße. Hafer._Karw-f“
2 5 1 112“- 38 “le 71-;- 5074; 35 '3) Tilfit ............ 7577; 5276; / 37-25; 4) Insterburg 7144;- 5273; _ - 5) Braunsberg, ...... 70 47157 , 3. F,- 6) Rastenburg, ...... 57-1“; 433“? - 32-3 7) Neidenburg. ...... ** FZ 6 ZL 22 67
1) Königsberg ....... 76-17- 2) Memel ........ . . . ;
8) Danzig ......... .. 31/5; 9) Elbing 457“; . 27 10) KoniH............ 47 31.2- 11) Graubenz ........ UH 12) Kulm............| 327
[J
“79-1.- 51-2"- 823?- 47.45;-
6“); 474,-
13) Thorn.„.........-
8) Kempen ........ "..
1) Berlin ............ “ 2) Brandenburg. ..... 3) Cottbus .......... 4) Frankfurt a. d. O.. 5) Landsbkrg a,b. W.-
1) Stettin ........... 2) Stralsund 3) Kolberg,... ....... 4) Anklam .......... 5) Stolpe ...........
1) Breslau .......... 2)sGrünberg ........ Z) Glogau .......... 4) Liegnitz, .......... ) Görliß. .......... ') Hirschberg . . ) Schweidnix, ....... 8) Frankenstein 9) (Hlaxz 10) Reise ............ Oppeln ..........
Ratibor ..........
11) 12) Leobschüß 13) 1)
Magdeburg ...... 2) Stendal .......... Z) Halberstadt ....... 4) Nordhausen ...... 5) Mühlhausen....... 6) Erfurt ........... 7) Halle............. 8) Torgau ...........
1) Münster .......... 2) Dorsten .......... 3) Haltern .......... 4) Minden .......... 5) Paderborn ....... 6) Dortmund ....... 7) Soest ............ 8) Werl ............. 9) Lippstadt. . . . . 10) Witten ........... 11) Menden ....... 12) Bochum .......... 13) Hattingen. , . .. . .. 14) Schwerte
1) Cöln... .......... 2) Elberfeldearmen 3) Düsseldorf ........ 4) Neuß ............. 5) Crefeld ........... 6) Wesel ........ 7) Clebe ............ 8) Aachen ........... 9) Malmedy ........ 10) Trier ....... . ..... 11) Saarbrück ....... 12) Kreuznach ........ 13) Simmern 14) Coblenz .
15) Weylar ..........
Durchschnitts- Preise der 13 preuß. Städte - 7 posenschen Städte - 5 brandenb. Städte - 5 pommersch.Städte - 13 schlefischen Städte - 8 sächtschen Städte : 13 we phäl, Städte -14 rheinisch. Städte