1905 / 207 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Sep 1905 18:00:01 GMT) scan diff

werks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder die) Vstteffende “tätig ist, angegeben werden, also z. B. Strumpfwaren- fabrik, Baumwoklspinnerei, Stärkefabrik, Torfgräberei, Material- warenbandlung_usw., ebenso für Personen, welche land- (_)der forst- wirjscbafjlich tatig find: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft oder Fischerei.

Jnßbesondere_soll für Arbeiter und Tagelöhner stets der Arbeits- yder Ge!chäftszweig angsgeben werden, in dem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei “Garten-, Forsb, Bam. Eifenbabn-, Cbauffec-. Hafen-, Kanalarbeiten usw,). _

D i en stbo t e n für bäu§1iche Disnsie und persönliche Bedienung oder für das S_erOerbe find so zu bezeichnen.

Bei Eber r a nen oder Töchtern gilt die Besorgung des Haus- WSsens nicht als besonderer Beruf. _ _

Bei Beamten, Lehrern, Aerzte" usw. ist dre Yrttbrer Beruistätigkeit, welche (1116 den ihnen Verliehenen Amtsbezkicbnungen nicht immer zu ersehen ist, genau anzugeben, 3. B._siatt Professor: Univetfitätéprofcxffor, mit Unterscheidung der Fakuitat. Gymnafia1- profesor, Profsnor der Malerei. Béi Beamten itt der Trensizwetg anzugeben. Für Personen, wslcbe keinen erwerbenden Beruf aus- üben, und aus eigenem Vermögen, von Renten, Psnswn odex Unter- siüsyng leben, ist dies ersichtlich zu machen, z.B. O§8r1iz.3_)., AmtSrichtkr a. D., Rentnex, Perxfionär, Außzügler, Altnßer, Leib- züchter, Aus,;exdinger, Almosenempsänger usw.

Bei Perwnen in Berufsvorbereitung ist dies anzugeben, z. B. Student, Bauscbüler usw.

_ Bei Soldaten, deLgl. b€i Skraf- und Besserungs- gesan enen iii kein Beruf anzugeben.

Zu 6. b. Stellung im Huuptberuf._ Als BerufSFtelinngbe- zeickonet man das Arbeits), Disnst- oder AbbangigkeitßNrbaltnts einer Person. Die am bäufigßsn vorkommenden Berufssteilungen sind

in der Landwirxchaft: _ _ _ _ Gutsbesitzer, Besitzer, Oekonom, Eiaentünxsr, Pachter, Administrator, Dixektor, Verwa_lfer, Inspektor, Voiontar,_(§_1€ve, L_ebrlmg, (Guts- auflebcr, Hofmeijter, Vogt, Wirtichaiter,_Wirticbaiterm, Rechnungs- fübrer, Buchhalter, Schreiber, landwirtxcbastlicher Knecht, Magd, Tagelöhner, Schäfer, ._Hirt, sonstiger Arbeiter usw.,

in der Jnduitrie und dem Handw_er_ke: _ Unternehmer, Fabrikant, Fabrikbesißer, GUcbaftSlMer, angber, Jubabexin, Mitinhaber (Kompagpon), HandwerkSmeister, Betriebs- inipsktor, Ingenieur, Chemier, Aufiebér, erfmästsr, Obkrsteiger, Steiger, Monteur, Maschinist, Prokurist, Disponent; Buchbalier, Korrespondent, Rechner,_ Schreiber, Vo1ontar, Gsielle, Gehilfe, Zebbrliéig, _Heizer, Geschäftskutfch-Zr, Hauédienkr, Handlanger, sonstiger

r Sl er u m

im ÖsmdelsN Versichsrungß- und Verkehrs-

gLWLk e: __ Geschäftsinhaber, Direktor, Proiurist, Diéponent, Rexbnungssubrxr, Buchba1ter, Kasfierer, Agsnt. Reixender, HandlungSgebrlse, Komztzls, Verkäufer. Ladenmädgben, Lehrling, Packer, Haußdiener, (Hescbasts- kutscher, Fuhrmann u]w.,

in der Gast- und Schankwirtscbaft: Gastwirt, Restaurateur, Schankwirt, Hbtslbesi er,OberkeUyer,KeÜner, Koch, Köchin, Portier, Hausdiener, Kuiicher, _auSkneobt uxw. _

u 7. Religionsbekenntnis. Unbestimryte Außdrücke rvte Cbti t, Protxstant sind zu Vermeiden. Insbeiondere find guch die Evangelijcb-unierten. Evangelisckp-lutberiscben und Evangelisch- reforcyierten zu unterscheiden, und die Alt- oder Sedariertlutberanxr, Altresormierterx, errnbuter, chxnnoniicn,_ Apostolischen (Irvin- gianer), Baptijten, Presbyterianer, Methodiiten usw. deutlich zu be- zeichnen, nicht aber lediglich als Evangelische emzutragen. Für ungetauste Kinder ist das Bskenntnis anzugeben, in welchem sie erzogen werden sollen.

Zu 8. Muttersprache. In der Regel befißt jeder Mensch nur eine Muttersprache, welche ihm von Jagen auf am ge- läufi sten ist und in welcher er denkt. Kinder, welche _noch ni t sprecLen, sind der Muttersprache der Eltern, unter Umstanden al o zwei Muttersprachen zuzuzäblen. Dialekte, z B. Plattdeutsch gelten nicht als besondere Sprache.

Zu 9. Staatßangebörigkeii. Einzelne deutsche Staaten smd nicht anzugeben. Reichsausländer ermerben die deutsche Staats- angehörigkeit nur durch förmliche Naturalisation, Frauen durch erbeiratung an einen Inländer. Kindern Von Reichßauölandern sind nicht schon durch Geburt im Jnlande deutsche Reich§angebörige gewwrden.

Zu _10. Hier find auch die Militärbeamten, Militärärzte und die auf _bestrmmxe Zeit Beurlaubten sowie dis Unteroffizierschüler und Schiffsjunzen inbegriffen.

Bei der Gendarmerie und den Jnsaffen_ Von Jndalidenbäusern sind nur die in Offizisrstellen befindlichen Perwnen, Von den Kadctten- anstalten und Unteroifiziervorsckpulen usw. nur die als Lehrer, Erzieher, zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktivext Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktiVe Militärpernen zu zählen.

_ Zu 11. Als militärisch ausgebildet gelten diejenigen, welche im aktwen Heere oder bei der _aktiVen Marine mindestens 3 Monate ge- dient oder ck Erfaßreferviit geübt haben. Hierzu zählen nicht: die dem Heere dder der Marine aktiv Angebörenden, die als dauernd dienstuntaugltch Aus-semusterten, die mit Zuchtbaus_Bestraften, die dxtrcb Straferkenntnis _aus Heer oder Marine Entfernten und die nicht im Besitze der burgerlichun Ebrenrecbte Befindlichen.

5) Erläuterungen zur Auöfülluug des Hauöhaltungs- verzeichniffes a.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämtlicher An- wesenden einzutragerx, und zwar in folgender, auch für die Numerierun der ablkarten & maßgebenden Reihenfolge: Haus- baltungßvvr tand, besrczu, Kinder nach ihrem Alter, sonstige An- verwandte, Gewerbegebtlsen, Dienstboten, sonstige Wobnungögenoffen, Schlafleute und andere Anwesende.

Zu Spalte 3. Die Angabe der „sonstigen Stellung zum Haushaltungsvorstande' soll zeigen, ob jemand beim Haus-

altungßvoriiande in Arbeit oder Dienst steht, oder als Mieter,

Schlafganger,_ Gast, Besuch, oder einquartierter Soldat u. d [. an- wesend ist, bei Dienstboten insbesondere auch, ob fie für bäuSli e oder für gewerbliche Verrichtungen gemietet sind.

Zu Spalte 4 und 5. Hier ist für jede männliche oder weibliche Person eine 1 einzutra en.

Zu Spalte _6. ür _jede Militärperson ist außer in Sp. 4 hier auch noch eme 1 emzu chretben.

Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt_werden, muß jedoch mit der Frage 7 der zugehörigen Zäbl- karte & uberemstiuzmen.

Zum Schluß ist die Zahl der Personen im ausbaltungsverzeicb- niffe 13 aufzurechnen und die Summe einzuschrei n. Die Gesamtzahl der Spalten 4 und 5 zusammen muß mit der Zahl der Zählkarten & dieser Haushaltung übereinstimmen.

Königreick) Preußen. Wird vom 1. Dezember Mittags an (2/1). Zählbrief Nr.__ wieder abgeholt.

Zählbezirk Nr.__ Volközählung am 1. Dezember 1905. An den Haußhaltuugsvorftaud

Herrn (Frau) -Srraße (-Plaß), Haus-Nr.

ISTYZ-ai Juliegend: “USJeFüllt

zuruck __ ...Zäblkarten-X... Zäblort _ Kreis __ ___ Haushaltunas- verzeichnifie 13

Ansprache.

_ Zur ordnungßmäßigen Ausführung der dieLjäbrigen VolkSzäblung wird vertrauensvoll Ihre Mitwirkun erbeten. Die ?äblpaviere & und 8 sollen grundsätzlich vom Hausßaltun sworstande elbst bis zum 1. Dezember Mittags angefüllt werden. ie dies zu Leschehen bat,_ ebt aus der Anleitung () auf der Jnnense te dieses Umx lags und den bierneben vorgedruckten Mustern hervor. Wir ersuch2n Sie, das einliegende HaushaltungsverzeichniSZ sowie für jede in Ihrer Haußbaltung zur Zeit der Zählung anwesende Person eine“ der _ebenfalls beiliegenden Zählkarten4 außzufüllen. Bei Zwckifeln über dre AusfüÜung, und faUs die Zählpapiere nicht aus- reichen, onen Sie sich zunächst an den Zähler wenden. Dieser ist angewiesen und berechtigt, die Verichtiguanalsäoer oder unvoUsiändin Eintragungen zu_vchrlanaen oder sie an rt und SteUe selbst zu - wirkkn. Die_Zabler sind in ihrer freiwilligen und ehren- amtlichen Tatigkeit von den Hausbqltunéxsvorsiänden und allen Hausbewohnern durch bsrettwil ige Auskunft zu unterstüßen.

Di? gewonnxnen Angaben werden _uur zu statistischen Ueber1rchten, nicht aber zu steuerlichen und anderen Zwecken verwertet. ,

Die Ortsvehörde.

112. Königreich Preußen.

Volkszählung am 1. Dezember 1905.

Anweisung für die Zähler. (Nebst Muster Liner ausgefüllten Kontrolliste ].7 auf folgender Seite.)

1. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§ 1. Zur _Durcbiübrung der Volksiäblung werden die Gemeinden in Zäblbezirke eingeteilt.

_ § 2. Für_ jeden_Zäb_lbezirk wird von der Ortsbebörde oder Zablungßkommtssion em Zahler und für jeden oder mehrer? Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§3. Dißses Ehrenamt wird dem Zähler in dem Vertrauen_ubertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Vo_lkSzab[un zu fördern bsreit sei. Ueber die Von den etnzelnen_§ersonen gewonnexxen Nachrichten ist das_Amthebetmnis zu wahren; 1ie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt Werden.

§ 4_. Dem chler_ liegt die Austeilung; Wiedereinsammlun

und Prufung der ablbrtefe 0/1) sowie die Ausstellung der Kontro - liste 1" ob.

_ Er muß _rcr al_lem dafür sorgen, daß jede Haushaltung seines Zgblbezirkes eme_n Zablbrixf erhält, und daß alle darin enthaltenen

Zblpapiere borjcbxistSmgßtg, vollständig und Wahrheitssemäß aus- gesüÜt wieder in seine Hande zurückgelangen.

_ § 5. Der_ Zähler xmpfängt diese Anweisung 12, zwei Kontroll- listen 1? und dre für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge Vo_n Zablxarten 14, HauIbaltunngerzeicbniffen 13 und Zäblbriefen 0/1) mtt_Anle1tungen (). Leßtere sowie zwei Muster außgefüllter Zähl- papiere 14 und 13 smd _auf dem Umschlage des Zäblbriefes 0/1) ab- gedruckt. Aus diesen Zablpapieren hat sich der ahler zum": it aenau zu unte_rricbten, wer und_wie und wann gexäb t werden so . Wenn ibm die örtlichen Verhaltnisse seines Zäblbezirkes und die darin be- findlichen Haushaltungen nicht schon bekannt sein syÜten, so hat er sich bierü er durch die Ortsbebörde oder Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. '

11. Auöteiluug der Zählpapiere.

1) Bezüglich der Haushaltungen. Gebäude und andern Wohnstätten.

? 6. Die Zäblbriefe (2/1) sind vo_m Zähler für seinen Bezirk mit ortlaufenden Nummern und der Adrene der Haushaltungsrxorftände (ves Fauxilienbaupte? oder des Vorsteher?! der Anstalt zu be1chreiben und in du: Kontrolliie D' einzutragen (Vergl. § 16).

In den Züblkarten 11 und Verzeichnissen 13 find ferner die Zeilen des Kopfes übkreinsiimmend mit den Angaben auf der Adreffe der zu- gehörigen Zäblbrieie 0/1) auSzufüllen, damit fie jederzeit richtig zusammengelegt wxrden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den HausbgltranLVorsianden überläßt, bat er letztere auf diese notwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

§ 7. Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 30. No- vember yon Hau; zu aus und von Hausbaltung zu Haußbaltung vorzunehmen. Hierbei at der Zähler die Anzahl der in der Nacht Vom 30. Nodember auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haus- baltung AnWesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten & zu bemessen.

Die_ ausgegebenen Zäblkarten & und Verzeichnisse 13 sind auf jedem Zablbriefe bei der Adresse links unten zu vermerken.

In jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit be- sonderer Wobnung und eigener Haußwirtscbaft ist ein Zäblbxief zu eben, enthaltend die erforderliche 2Ziahl yon Zäblkarten 11 und ein Yanßbaltungßvmeicbnis 13 (vergl. . nleitung ()' Ziffer 1). Befinden

ck) in einer Wohnung oder einem Wobnraume zwei oder mehr Haus- b_altun e_n, v_on denen jede eine HauSwirtschaft führt, so erhält jede emen ablbnef.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nacb Bedarf zwei odex mebr Haushaltungsverzeichniffe zuzustellen (vergl. „Anleitung ()' Ztffex 1 sowie § 10). Reichen die Zäblpapiere nicbt aus,__so hat sich der Zahler an die Ortsbeböide (Zählungskommisfion) zu wen en.

§ 8. Bei Abwesenheit des usbaltungsvorsiandes ist der SM- Y_eäf __?n ein erwachsenes, zuverlYsiiges Mitglied der HaubbaltuYJ zu

a gen.

Trifft der Zähler in einer Hausbaltung (Wobnunq) niemanden an,_ so wird er den Zäblbrief an Haußgenoffen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nötigenfaüs aber seinen Besuch wiederholen.

Sind die Mitglieder einer Haußbaltung zur Zeit nicht in der (Ysineinde anwesend, so ist auch die Haushaltung als solche nicht zu za en.

Die Empfänger der Zäbsbriefe sind über das Ausfüllen der 661- papiere, soweit nötig, mündlich u belebten und darauf aufmeYksam zu machen, daß der Zäblbrief m seinem vollständi en Inhalt vom 1. Dezember, Mittags 12 Uhr an, zur Abbolung bereit- zuhalten ist.

9. Der Zähler wird sich darüber vergewissern, da er kein bxwo_ntes Gebäude und keine Haushaltung über ebt, uni? daß auch diejenigen Haushaltungen oder einzelnen iFersonen Zäblbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder sich aufhalten, die gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienen (wie Kranken- oder Gefangen- ansialten, Theater Museen, Bahnhöfe, Kircbtürme, Magazine, Schulen, Dienftge 'ude von Behörden, Stallgebäude, Scheunen, Garten- und Wernbergsbäuser usw.).

Ferner sind Zäblbriefe zur Ausfüllung ULZeben auf Schiffen,

asser innerhalb des

z Käbnen, en, Schiffmüblen, welche auf dem ZählbeziMiden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages

anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelten, Wagen usw., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernacbten dienen (für _Feld-, Wald-, Straßen:. Eisenbahn- und andere Bauarbeiter, Wachter, Kitten, reisende Handwerker, Schauspieler, Tierbändiger, Musikanten, unstreiter und sonstige Schausteller, Markt- und Meßleute usw.).

2) Bezüglich der Anstalten.

§ 10. Wenn in einer Anstalt VerwaltungN Aufsicbisversonal odex andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhalt jede einen Zäblbrief mix besonderer Nummer, während für die übrigen Jnsaffen mit dem Anstaliöpersonai ohne eigenen Haus- Zgét Fsammen ein Zäblbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung (ck“

1 er .

Jm Kopfe des Haußbaitungßberzeickpniffes ist die Art der_Ansialt - ;. _ .Kaserne', „Krankenhaus', .Gastbdf“, .Gesanng', .Stift' u1w. _ anzugeben.

Die Bafißkr, Vorsieber, Verwaiier oder Aufseher der Anstalten find bei Einbändißuna der Zäblbriefe aui Vorstebéndes aufmerksam zu _ machen. Die Gast- und Herbergswirte sind ferner darauf hinzu- i_vetsen, daß sie die bei ihnen vom 30. Nobember auf den 1. Dezember ubernaÖtenden oder yon der Reise früh ankommenden Gäste recht- zeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.

§ 11. Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen; die Kajsrnen usw. sind wie Anstalten zu bebande1n(§ 10).

Die in Lazaretten, Arreiibäufern, Zeugbäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden oder ein- quartisrten Militärpersonen sind dort zu zählen.

Die in der ZäblunaßnaÖi auf Wache befindlichen Militär- personen Werden in ihren Quartieren gezählt.

111. Einsammlung der Zählpapiere,

1) Zeit der Einsammlung.

_ § 12. Mit der_ Wiedereinsammlung der Zäblbriefe hat der Zahler um 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen und sie bis zum Abknd des 3. Dezember zu vollenden.

2) Prüfung der Zählung im allgemeinen.

§ 13._ Der äbler bat beim Einsammeln die Zäblbriefe und Karten auf ihre «ioilständigkxit und ihren Inbalt cm Ort und Stelle du_r_chzusebe_n und etwaige Mangel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lauen, nötigenfalls diss selbst zu tun.

Insbesondsre isi die richtige Beantroortung der Fragen 6 (Beruf) und 8_(Muttersprache) zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird dxr Zahler obne weiteres berichtigen;' bei zweifelhaften An aben über die Muttersprache bat er_ besondere Ermittelungen, nötigenJails unter Zgztebxzng der Ortqultzei, anzustellen. Einen verlorengegangenen Zablbrtef wird er erjeßen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Hauébaltungdberzeicbnis 13 vom Haushaltungs- vorstande ntcht unteischrieben, so kann der Zähler dies tun.

_ § 14. Die Zahl der Zäblkarten .4 und deren Angaben müssen mtt den Eintragen auf dexn VerzeichnY: 13 stimmen, und aUe Per- sonxn. welche m_ der Wohnung der usbaltung sowie in den dazu gebortgen Nebenraumxichkeiten, Neben ebäuden, Werkstätten, Geschäfts-, oder Bodenraumep ujw. übermachtet aben, oder welche am Vormittag des 1. Dezenxber m der Haushaltung eingetroffen waren, müffen auf- genommen sem.

§ 15. Trifft der__Zäb_ler beim Einfammein in einer Haußbaltung niemanden_an, un_d Ut fur [ tere bei Hausgenossen oder Nackobam ein außgefuüter Zablbriei nicht interle t worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die [papiere mit einem Vermerke aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den HaushaltungSvorstand.

17. Führung der Kouteollifte 17.

§ 16. Ueber_die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere iübrt de_r Zähler eme KontroÜiste ]? nach nebenstehendem Muster. Für jsden Zablbriei, d. b. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu acbtende einzellebende Person und jede Anstaltsbausbaltung ist eine Zeile be- stimmt, und max in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der KontroUi-e sind sämtliche bewohnten und unbewohnte_n, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für_gewöbnlich zu andern als Wohnzwecken bestinimt sind, sowie sonixige feststehende oder bewegliche Bau- lichkeiten usw. in seinem Zablbezirk, Welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind einzeln zu verzeichnen. Dabei find nicbt Gruppen mehrerer (Gebäude oder ganze bsbaute Grundstücke, sondern die einzelnen _Wobnbauser anzuführen und deren Lage nach Wohn- plas. Ortsterl, Straße und HauSnummer genau zu bezeichnen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:

1) jedes freisiebende Wohngebäude, -

2) jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn autb mit einem anderen Gebäude unter _einem Dach: befindlich, sobald es von diesem durch eine Vom Dach bis_ zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) ges ieden i_si. Fuhren mehrere Gebäude dieselbe Haus- nummer, so ist die e so vit, wie sie vorkommt, einzuseßen.

Grbäude, welche zwar bewohnt find, ür gewöhnlich aber nicbt zu Wohnzwecken dienen _(vergl. § 9),_sind na ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

Unbewobnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zäblbriefe der Liste einzeln einzutragen, und zwar obne laufende Nummer, da für fie kein Zäblbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schluffe der Kontrokliste ihre: Zahl nach in dre Uebersicht der Gebäude unter 2 eingetragen.

In der S alt: 3 der Liste sind die Namen solcher Hausbaltungs- vorstände, Wel e in demselben Gebäude wohnen, cinzuklammern, sodaß für jedes einzelne Gebc'zude _etsicbtlicb ist, welche Haushaltungen darin bkfindlicb sind. Das _m die Spalten 4 bis 6 Einzutragende ist den HaushaltunJSVerzeicbmffen 13 zu entnehmen.

In die Spalte? werden etWaige Bemerkun en ein eiragen, z. B. über verloxene, erseßte oder nacbträ lich aufgeste te Zäßlpapiere, oder wer die Zablpapiere an Stelle des Haushaltungsvorftands in Empfang genommen ba! usw,

7. Ablieferung des Zählmaterials.

§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zäblpapiere nochmals zu prüfen, erforderliche Ergän ungen und Be- richti ungen alsbald nach dem Stande vom 1. Dezem r zu bewirken, die ummen in der Kontrolliste ]? zu ziehen und diese abzuschließen. (Vergl. das Muster auf folgender Seite)

Sodann bat er die_ am Schlusse der Liste erforderte Zusammen- stellung nach dem Reli tonsbekenntmffe dadurch zu machen, da? er aus den-Zablkarten die Za_l _der zu den verschiedenen Bekenntn ffen ge- hörigen ?ersonen fyr faltig beraußnotiett, ohne die Zählpapiere aus ihrer Zu ammgeböng eit zu bringen.

§ 18. Der Zähler bat eine Reinscbrift der Liste 17 zu fetti en, für welche das zwxite Formular bestimmt ist. Demnächst sind nt- wurf und Reinschnft durcb Unterschrift zu berg_laubigen und nebst den nach der Nizmmeryfolge geordneten Zäblb efen und den übrig- ßebliebenen Zabl apieren bis zum 6. Dezember d. J. an die Orts- ehörde oder Ja lungskommisfion zurückzugeben. § 19. In zweian en Fällen wolle der Zähler sich an die Ortßbebörde oder die lungskommijsion wenden, von Walther er seinen Austrag empfing.

Die Ortkbehörde.

für den Zähler Herrn Stadtgemeinde

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905. K o u t r o l l i | e

betreffend den Zählbezirk Nr,

im ("1 [orte Landgemeinde Z b ! Gutsbezirk

Nähere Bezeichnung der

zum Zäblbezirke gehörigen

Straßen, Häuser, O ts-

teile, Wobnpläße.

Bezeiäpnung der Gebäude oder sonstigen

Haußbaltungßvorsiände oder Bezeichnung der Anstalten,

angehörige Bemerkungen.

Zählbriefe außgegsbsn wurden.

Z Wohnstätten. Z““; Z Haußnummer I:; Angabe der Lage oder andere XZ ““ck Bezeichnung ZZ Straße und Ortsteil, der _ €- Wobnplaß. Baultchkexi. k! e:- .

1. i 2.

15995“)!-

2) Unbewobnte Wohnhäuser )

* 7. 7" "“B.-* !. '1_-;T'7x..x*; „(***-,!- , KKK"; »„?*.'*-» * * ». -*.*:: „„ -. . - *- . * - - -„;« ,- -.«.„„,„ ».». . .*

[ usw.

Der Zäblkkzirk _?ntbälli:w __ te uäuerun au ere e ou Woh h sBaulichxeiteu. 1) Bewobnte Wobnbauser

3 Son ie bewohnte Bau1ichkéite'n,'dié ) für gfthöbnlicb zu anderen als Wohn- zwecken dienen

4) Bewobnte Hütten; Breiteibuden; Z'elte' u w. . . . . . . . . . . 5) Lxewobnie Wagen, Schiffe, Kabne, Flöße usw.. . . . . . . .

Hauptsumme .

Anhänger der untenstehenden Zusammenstellung für

Religionögemeinschafien._ Aus den Zählpapieren 4 oder 13

Zahl der Peri?)

Gemeindezwecke. zu entnehmen.)

1) EJÜUJLiiiÖ-Uniéktß . 2) Erangeliicix-[Utbeciiäys . 3) Evangkliicky reformierte 4) AndC-re anngeiische

5) Katholische

Zusammen ___-___-

Haushaltungen. 1) Gewöhnliche Haushaltungen Von 2 und mehr Perionen . . . . . . . . 2) Einzellebende Persoaen mit beson- derer Wohnung und eigener Haus- wirtschaft . . ._ _. . . . . . . 3) Gasthöfe, Gaiibauier, Herbergen u. dergl. mit einlogterten (Haften . . . __ 4) Andere Anstalten aller Art . . . . __

Zusammen _

1"- Mufter einer ausgefüllten Kontrolliste l". Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905. K o n i r o l l i | e

für den Zähler Herrn Wolff

bezirke gehörigen Straßen, Häuser, Wohn

Ortsteile, Wobnpläße.

Bezeichnung der Gebäude oder

7) Andere und unbékan

Zusammen L_ be ick) der gegebenxn ber 1905 abgeschlonen.

Unterschrift des Zählers

Dikse Kontrollisis ist von uns geprüft und ten Dezember 1905.

Diese Kontrollisie ba Anleiiring gemäß ausgefüllt

ten Dezem

"a“"en Von An _ ZJKiYnYen-, eil- Imd Pilegsanstalfen, Alieréderiorg'xngFanstaltsn, (Ge- fängniiie, Strafanstglten, Kasernen, _Arrestbausxr, Klöiter, Hexbergzsn, Gasthöfe usw,) ohne eigene Haußwxrtscbgit bilden eine [Sibitandtge HauHIalfung. Vorsteher oder Verwalter wlcher Ansiglten bilden deren

er Ortsbebörde oder

11 ter'cbri“t d _ n ' f der Zählungskommtsfion

eines Mitglisdes

betreffend den Zählbezirk Nr. 1

_ éthdigeuxeixde i ) äblorte an gemein e _ 111 Z Gutsbezirk Marwitz

Nähere Bezeichnung der zum Zäbl- ( RitterZut Marwitz ?

Kreis Lindsberg Land zebörigen Gebäuden Nc. 1 bis 7 und zwei unbewohnten

slbsi, d.i. der Gutshof mit zu

äusern.

wenn erforderlich, eine

Z sonstigen Wohnstätten. Z " HaußbalfungSvorstände angehörige Bemerkungen. us ummer ZZ Angabe der Lage H:xlderncmdere oder Bezeichnung der Anstalten, FZ St ß niiiéOxtsteil ] Bezeichnung für WM LN ra e u * 9x it Zäblbrieie ausgegeben wurden. “'"-37 Wobnplaß. Baulrcbke . GZ 1. 1 Jffland, Domänenpächter 1" ; Gut_6bof Pferdestall Lehmann, Knecht _ 2. . - ä erbaus Gießmann -_ 3. I g , Dobbérsiein 1 4. Deputantenbaus Z 5. . """ Nicht_ an*getxyxxn, __ g . 6. Tagelöbnerbaus, Dorfstraße __ selbs au ge u “7. . . . 8. Schmiedebaus !) Z ; 9. Familienhaus 6

"" Herrschaftl. Wohnhaus Ö

z. Z. unbewohnt

- Schnitterbaus Z

Der Zäblbezirk enthält:

Wo :! äu er und andere bewohnte h [, sVtmlia'hkeiteu.

1) Bewobnte Wohnhäuser. . . . . . 2

2) Unbewobnte Wohnhäuser . . . . . 3) Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die

für öbnlich zu anderen als Wohn- zwecke?v dienen . . . .

Hauptsumme .

uger der untenstehenden [lung für Gemeindezwecke. zu entnehmenZ

Religionsgemeiusehaft

(Zusammensie Aus den Zählpapieren

1) Evangeliscb-unierte . . 2) EvangelisÖ-lutberiscbe. .

4) LZewobnte Hütten, Bretterbuden, Zelte u w . . .

p-x

3) Evangelisch-reformierte 4) Andere Evangelische

5) Beibobnt'e Wcigei1,.Schi.ffe,. Käbne; Flößeusw...........

5) Katholische

Zusammen

7) Andere und unbek

Haushaltungen. 1) Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen . . . . . . . . 2) Einzellebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Haußwirtscbaft 3) Gasthöfe, Gasibäusex, Herbergen u. dergl. mit einlogierten Gasten . . . . . 4) Andere Anstalten aller Art .

“»I-|»!!-

Zusammen

Diese Kontrolliste babe ich der gegebenen Anleitung gemäß außgefüllt und am 5. Dezember 1905 abgeschlossen. Unterschrift des Zählers:

Diese Kontrollifie ist von uns geprüft und

Marwitz, den 8. Dezember 1905. Unterschrift der Ortsbebörde

_befixnden worden.

Zusammen

oder eines Mitgliedes der Zählungskommission.

] Jffland.

Königreich Preußen. VolkSzähluug am 1. Dezember 1905.

AuWeisuug für die Behörden. Am 1. Dkzember 1905 findet im Tsuticbkn Rsicbe Line Volks-

ä un “iait, deren Leitung für Preußen ds_m Köxiiglickxen Statt!_ttschen zLabnldesgarine zu Vsrlin übsrtragen wordkn Ut. M1! der Volkszab_lung ' ist eine Ermittelung der bkwobnikn imd unbewobnten Wobnbausßr sowie dkr sonstigen bewohnten Baulichkeiten bewundérx. Zur Aus- nabme disnen die Zählkarte .1, daß HaußbaliunZSOerzZtclynis L_, der Zäblbrief 0/1) mit dsr Anleitung_(2, die Aaweiiung 13 fur die Zahler, die Kontroklists 1" und dic: Ortsltite (Fr.

1. Wer und tvas ist zu zählen? 1) Die. Volkszäbiung bszMckt, die Zzbl und einig? pxriönlicbe

Eigenschaftsn der ortsanwesenden Bevö1kerungiowie die Zahl dEr Wohnstätten zu ermitteln.

2) Die ortsanweiende Bevölkerung bkiiebt aus den in der

Nach Vom 30. chcmber auf den 1._Dx_ze_mb_€r 1905 innxrba1b_jchdxr Stadt- oder Landgsmsinde und jedxs 1€lbiiandrg€n Gatsbszrrks standig odSr Vorübergehend anweisndxn Mrsonen.

Dabei gilt als entscheidender Zeitrunki die Mitternacht, sodaß die

Lebendén, aiso die Vor _MitternachtGeborénkn und die nach Mitter- nach Gsitorbenen mitzazahlén find.

erionen avi Schiffen oder Fabrzeugxn im Gebiéie W preußiicbsn

Staates werden déffen ortSanwei-aner Bsdöléerung zugsrscbnet.

Während der bezeichneisn Nacht aaf Rciisn dds: sonstwie unter-

wegs béfindlicbe Peiionen, einschii€ßlicb de_x; auf _Schiifén odér Fabr- zeugsn in Fabri werden dort gezahlt, wo 116 zuerxi ankommen.

3) Die Zählung erfolgt don Haus zu Haus und Von Haas-

baltung za Haqualtung.

4) WII zu ermittsln iii, gxbt aus der anliegenden Zäblkarte „31

und dkm Hausbaltynzsverzkickpnime 13 détdbr.

5) Als Wohnstätten wsrden in di? KontroUists ? die be-

wobnten Und unvaobnth, im__Ba_U boxiendeten Wobnbauier, ferner andere bewohnte Gedä_ud€, _dxe_iUr gewoonlicb anderxi al? Wohn- zwecksn dienen, sowie sonmge i€1i812bende_ Oder bswsglrck)? Bankch- keiten aaigsnommen, Mlck): zur ZRT dsr Zahlunz ÖLWVÖNT find.

11. Wie ist zu zählen? .I. Mitwirkung der Bevölkerung. 1) Als obérstcr Grundsaxz gilt, die stölksrimg bei der Zählung

elbsi mitwirken zu laffexi und_die Haqualtunszoriiänd-s zuber- ixiliÖt-kn, dis Üdsr die Périonen ibuxr _Hauéhaltung O_erlangtsn Nach- weise auf den Zäbipapisren tunlichst !elbit zu liefern.

2) Zar Erhebung über dis einzslnkn Personen dien€n dix: Zübl-

karten .I. und das Haukbaltungéderz-„ichnis 13.

3) Vorgenannte Formulare in Entsprecbsxiiex Anzabi bilden den

n alt dss äblbrixfs 81). Auf dessen AußenWite kxünd€t__fich die deeffe dss Zauébalrungsvoxstandes, an Wsicbcn er gerichtet 11t.__ Die übrigen Teile dsr Außenseite entbaltsn Mustxr emer_ausg€iu[1t_en Züblkarte „4 und eicm HaaÖbaliyygsver_5€1chmx1es13, drs Innenseite die Anleitnna (ck zur AU-F-iüilunß dte1er Zadivaprere

4 “"r "ede aUZbaltung isi ein iolckcex Zäblbrikf bsstimxnt. Die ) W ] 'thcn für gkmeiniamen Auisntbalt (z. B. ErztebungZ-,

außbaiiunsßdoriiand, sofern sie nicht in der Anstalt eincm Eigenen

uéiand béi en. Ebenso find _einzelleber1d8 Personen mitbesOndcr-Zr Jobinmg undßeigener Hauöwirticbair al_s_ Hausbaltung?vorxiayde_ an- zusehen. Die aui Wache befindlichen Militaxpersonen weiden in ihren Quariieren gezählt.

u. Obliegenheiten der Gemeinde-*) (Orts-) Behörden,

8. Allgemeines. Die Ausiübrung dcr VolkSzäblung iii Sache der Gemeinde-

rié- Bebbrdxn und soll möglichst_un_t§r_Y2rw€ndur_tg_ireiwxlitger (ZOähler)siatlfinden. Jn dsn Stäkien mrt Kontgltch8c_P_dltzyberwaltuiig liegt die Volißzäblung dem Magistxat und der_Yolrzetbébords gem-zm- schaftlich ob. In don Landgenxemden und _ _ Polizeivsrwaltung nicht in den Handßn der Gemeindebxbörden _ltßgi, haben die Polizeibehörden nach Anleiiunqder ertsdebordsn BStbllse zu leiiiem. Usber die Von dér Persönlichkeit des Emzelyey gewonnenen Nachxichten ist das Amtßgebeimnis zu wahren; fie diirfen obne be-

utsbezirkSn, wo die

sondere Genehmizurg der StaaTSregierung nur zu statistiicbcn Zu-

samme'nstkilungen, nicht zu anderen Zwecken benust werden.

b. Bildung von Zählungskommisfioueu.

' ur Aus"ü run der Volkszählung wixd in jedkx Gemeinde, 1) 3 f b besondere Zäblungkkommiisicn gebildet_._

2) Zu diésem Ebrknamte find solche P€r1_onkn_zu_ b€1t1m_men, welche die Wichtigkeit dsr Volkszählung zu beurteilen imiiarzde wrbie berxit sind, an deren richtiger AuIsübryng mttxuwtrken und _dte_zug_letch das Vertrauen der Gsmeindeangeböngen [?EUHLU, auch die ortlichen

erbältni e kennen. _ V Z) Dffie Zählungskommisfion muß bis zum 9. November d. Is. gebildet sein. _ _ _ __ _ _

4) Die Aus abe der_qulyngIkommxsUc-n oder 19.11,th Ortsbebörde beste t hauptsachlich m: _ _ _

8. Einteilung des Gemeixidebeziiks m_ Zablbeztrké,

1). Ernennung und Anweisung der Zahler, _ _ _

e:. Prüfung und eiwaigeBericbttgung der außgefullien Zabxvavtere, Aufstellung der Ottslisie (Z- und Beförderung dss g_esa_mten Zabiyygs- materials an die Kreisbebörde bzzw. (m_ das Königlxbe Stgttmiche LandeSamt, sofern es Von diesem unmittelbar dxr Ortsbeborde zu-

gesendet worden war. 6. Einteilung des Gemeindebezirks iu Zählbezirke.

1 Die Volközäblun muß in abgegrenztezi Zäblbczirken erfolgen.

2) Die Zäblbezirke Hollen in der Regel nicht mehr ais 40 Haus- haltungen umfaffen und sich an die in der _Gemeinde bereits bestehende Einteilung dergestalt anschließen, daß für_ jedxn rößexen Ortsteil oder Wobnplaß ein oder mehren b es ond ereZgblbezir egebt_ldetw_erden._ Was ein Wobnplaß ist, ergibt sich aus der tffer S 4. Liegt em Teil der Gemeinde (des Gutébezirk? in einem anderen Kreise (Ober- amte) als der Hauptteil, o wird er in dem anderen_Kreise gezahlt, muß aber unter aUen Umständen als besonderer Zabibetirk be- handelt und so in der Kontrollisie 1" angegeben werden; jedoch ist_ zu beachten, daß ein solcher Gemeindeieil nicht doppelt gexablt wrrd. Ebenso, wenn ein Teil der kaemde einem anderen Rei stags- wablkreise angehört als der Hauptteil. oder_ au erbalb der Ho grenxe liegt, müssen diese Teile besondere Zablbeztrke ilden u_nd _m Kop e der Zählerkontrollift'en ]? nach ihm besonderen Zugehörigkeit deutlich

' den.

MULTI tboeCitvobntes oder unbewohntes Wohnhaus und Feine sonFiige bewohnte Baulichkeit datf übergangen werden. Zweifel daruber, welcher Gemeinde die auf FlüYn usw. ankernden Fahrzeuge zugercchnet werden sollen, entscheidet die e_isbebörde.

Bei der Einteilung der Zablbexitke isi zuweilen “YZ die Be- renzung der Ortschaften, Fle en Dörfer, Kitchspiele, eiler und Sonstigen Wobnpläße weni ch_i genommen i_vorden; man hat vielmehr nach den Adscbn ttcn gezahlt, welche die sich kteuxerzden Straßen, Wege, Stege usw. bilden und das, was Von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Vierecks usw. an bewohnten Grund-

*) Unter Gemeinde- (Ort») Bebßrden sind bier und weiterhin die Vorstände der städtischen oder landlieben Gemeinden sowie der

Gutsbezirke zu verstehen.

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