Zweiter Abschnitt. Ermittelung der Krankheit.
§ 6.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todes- fälle an _ - Kindbetmeber, _
Typhus (Unterleibstypbus), _
auf Erkrankungen und Todesfalle an Genickstarre, Übertragbarer, Nückfaüfieber,
Ruhr, Übertragbarer,
Milzbrand,
Ro ,
Toßwut, Bißverleßungen durch toUe oder der Tollwut
verbächiixie Tiere, _
Fleisch-, Fisch: und Wurstvergifiung,
Trich'mose _ _ __ __ ßndcn die in den §§ 6 bis_ 10_ des Nerchsgxsc'ßes, etreffen die Bekämpfung gemsinaefabrltcher Krankbertey, enthaltenen Bestimmungen über die Ermiitelung der Krankheit _entsxzrkcbxnde Anwendung. Befindet fich ]edock) der Kranke _m arztltcher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt uritersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dkm Zutritte des becimteten Arztes cine Gef_äbrbung_ der Gesundheit aber des Lebens des Kranken zu berrcbten 111. Vor dem Zutritt? des beamteten Arztes ist Lem behandxlnden Arzte Gelegenheti zu
' - ärun u ? cn. dleserAéfrlerdkmgiszt bgei Kindbettfieber oder_Verda_cht desselben dem beamteten Arzted der sZURU nur mit Zustimmung des an swor“tan es erat e. _ _ HMSVYZ) kYnn 0181 Typbgus- oder Roßoe_rdacht_eme Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, mjoweit der beamt_ete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit fur erfordkrlich bali. Bei Diphtherie, Körnerkrapkheit_11nd_Scharlaxh bat die Orisvolizeichrbk nur die ersten Fall_e arztltck) feiistcllen zu lassen und dies aiiäi nur dann, wenn sie nxcht von einem Arzte angezeigt sind.
sowie
(. as Staatsministerium ist ermächtigt, die m_ dem § 6 _ Abs.? des qegcnwärtigen (Hkseßes_ kaLlckMLth Bustimmungen anz odcr téilivcise für einzelne Tcxle ober ds_n Janzen infang Jer Monarchie auch auf andere als die da1xlbt aafgcfuhrten Übertragbaren Krankhkiten porübergehend mszquhnsn, merm und solange dieselben in cpxbemrscher Verbrettung auftreten.
Dritter Abschnitt. Schußmaßregeln.
er ütun der Verbreitung der nachxicberzd genannte_n KraUYiZUeritYi k1361111581 für die Dauer der Krankheitsgefahr die Abspsrrunqs- und Aufficbtsmaßxegeln bsr HZ 12 bis 1911115 21 des Reichsgsstßes, bctressend die Bekamp ung gcmemgeiabr- licher Krankhsiton, nach Maßgabe der :;achstebcndP Be- ktimmnnaen polizeilich angeordnet werdsn, und zwar bei. 1) “Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung krankex Personen (F 14 Abs. 2), ]edbck) _mrt der Maßgabe, _daß_ bre Ueberführung von Kindern m ein Krankenhaus oOe*r_ m einen anderen geeigneten Unterkunftswum gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach der Ansicht des beamteten Arztks oder_ des behandelnden ertes eine auSreichende Absonderung 111 _ber Wohnung n_ch_er- qestellt ist, Verkehrsbesckzränkungxn sur das berumeaßigc Pfleqspersonal (F 14 Abs. 0), Ueberwachung der ewérbSmäßigsn Herstellung, Behandlung und Auf-
ewahrunq sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
' ' d, die Kran eit zu vkrbrcitey, nebst deri zur Ver: : LEUJULT sm VkrbreiturFZ der Krankheit erforderlichen Maß-Z '“ : ' [“"i ind, wel € von der?
ordnungen nur ur Lrijchaften zu asi g s ch 7 seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen.
* d . , JÖRG ?15 Nr. 1 und 2), Mit der Maßgabe, daß diese An-
' nk eit bea cn sind, cryhaltimg von dem Schul: und F;?erxchtsbesLM (§ 16),_Zesmfekti_on (§_19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßrexieln bezüglich der Lexchen (F 21), _ 2) Gsnicksiarre, ubertvabaxer: Absonderung kranker_Per- sonen (§ 14 Abs. 2), Dekan eknon (§ 19 Abs. 1 und 3),
3) Kindbertfieber (Wochcnbeti-, Puerperalfieber): Ver-=
*c' ränkun en für Hebammen und Wochenbettpslegx YYYYL 14 AF)“, 5), Désinfektion_(§ 19 Abs. 1 11:15 3). Aerzte sowie andere die_ Heilkmide gewerbezmaßiq bx treibende Personen Haben in 165211 Falle, in weichem 18 zur Behandlung einer an Kindbcttsieber Erkrankten zugezogen
werden, unverzüglich die bei derselben tätige oder_tätig ge-j
ebamme u bsnachrichtigen. _ _ _ MsLYchMLn 0er W0ch€nbettpflegermnem welche bei eirzer an Kindbmtfieber Erkrankten während der Entbindung oder im bite täti sind, _ _ __ YYYLFLF der Eékranften u:“? myezhalbdcmey_FZ11__vc_m__a_§k_)_x ' :“; el cn e 6 an errvei e a ig ei agen nach Beendigu g ders ] Auch nqck)
me oder Wochenbettpflcgerin _untersagt. _ ZFI; der achttäaigen Frist ist 81116 Wtedcraufnahme dxr Tatig- keit nur nach qki'mdl'icher Reinigung und DeHmfeknon xhres
" i rer W111“ ?, Kleidung und Znftrumxnte nach An- TLirsFnrngesh beamtetx? Arztes gestattkt. _D_ie Wiebgrqusnabme der Berufstätigkeit vor Ablauf der_ ach_t_tagigen Fkl)_t ist ]cb_ock)_ zulässig, wenn der beamtete Arzt dxes sur unbedenklich erklart,
4) Körnerkrankbeit (Granixlose, Trachom): Beobachtbng kranker und krankbeitsverdächnger Personen (Y 12), Mche- pflicht ( 13), Desinfektion (§_ 19 Abs. 1 und _); _
5) ungen- und Kehlkopsstuberkulose: DeSinfektton (§ 19
. nd 3 ; Abs HZFückfaHfieber (881)er 164311118115): Beobachlung kranker Personen (§ 12), Meldepflicht (J 13), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs.2 und 3), Kennzeichnuiig derWobxnmgen und Häuier ( 14 Abs. 4), Verkchrsbxschcankungen fur das berumeäßige zYflegepersonal (§ _14 Ab). 5), Verbot oder Be-
chränkung der Ansammlung großerey Me_mschenmengen (§ 15 Zw 3), sobald die Krankhext einen epxdemtschen Charakter an- genommen hat, Ueberwachung der Schtffalirt (§_ 15 Nr. 4 und 5), ernbaltung von dem Schul: und Unxerrtchtsb=suche
§ 16) Jäumnnq von WoHtZUYZZen und Gebunden (§ 18),
' ,kt'ion ' 19 Ab. 1 un ; _ DESY)?-Ruhr,(?tbertragtxarer (Dysenterie): Absoziderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot oder Bxschrankung der A1)- sammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit cinen epidemiichcn Cbarachr angenommen bat, Fern- haltung von dem Schul; und UnterrichtsbesuLYe (§ 16 , Verbot oder Beschränkung der Benußung von asserve orguan- anlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und e- bäuden (§ 18), Desinfektioy (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorfichts- maßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); _ __
ist währemd der Dauer der Beschäft'u '
' die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankkxiten, und dcs gegen-
9 S ilis, Tripper und Schanker, bei Personen, wel_ck)e gewer SWIFT Unzucht treiben: Beobachtung kranker,krankhetts: oder ansteckungsveZdYtiZF Yersonen (§ 12), Absonderung ranker e onen . ;
k 10)PTrL)pk)us( (Unterleibötypbus): Beobachtung kranker Personsn (§ 12), Meldepflicht (§ _13), Absonderzmg kranxer Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung er Wohnungen und Häuser ( 14 Abs. 4), Verke-hrsbeschränkungeti für das berumea'ßige P egeperso'nal (€) 14 Abs. 5), Ueber_; wachung der gewerbSmäßigen_ erstellung, Behgndlung un Aufbewa rung sowie des Vertrte s vbn Gegenstanden, wxlche geeignet ind, dte Krankheit zu verbreitßn, nebst de_n zur Ver- hütung der Verbreitung der Krankhext erforderltcheti Maß- regeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der m Nr. 1 bezeickxncten Maßgabe,Verbot oder Beschränkun? der Ansammlung großerer Menschenmenqen (§ 15 Nr. 3), obald dte Krankheit emen enommen hat, Fernhaltung von dxm Schul: und Unterrichtsbe uche F 16), Verbot bder Beschran- kung der Benußung von afferversorgungszanlagen usw. ( 17), Räumung von Wohnungen und Gebunden (§ 18), Öesinfektion (§ 19 Abs._1 und 3), Vorfichtsmaßregeln be- ü [1 der Lei en 21 ; _ _
3 J J) Milzbéand§§Ueberwachung der gewexbsmaßigen Her- stellung, Behandlung und Aufbewahrung _sowre des _VCrtULbS von Gegenständen, wclche gestgnet find, dte_ Krankheit zu vex- breiten, nebst den ur Verhütung der Verbreituiig der _Krankhßtt erforderlichen MaZregeln (§ 15 _Nr. 1 und 2), Mit der m Nr. 1 bezcicbneteii Maßgabe, DcSmkanon (§ 19 Abs. 1 und 3), VorsichtSWßi-egeln bezüglich der Lerchen (Z 21); _ Ab-
12) Rotz: Beobachtung kranker _Perioncn (§12), - sonderun kranker Pérjonen (§ 14 Abs. 2 _und 3 Sax _1), Desinfektion (F 19 Abs.1 und 3), VorsichtSmaßregeln bezuglich
er ei en 21; __ d LBZ!) T5 mut): Beobachtung_gebis1ener Personen (§ 12), Absondsrung kranker Personen (F 14 Abs. 2). _ _
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Kindbetmeber (Nr. 3), Rückfaüficbkr (Nr. 6), Typbus (Nr._10) und RIH (Nr. 12) vorliegt, sinb bis zur Beseitigung dieses Verdach.s wie die Krankheit selbst zu behandeln.
9. er onen, welche an Körnerkrankbeit _leidxn, k_0nnt_2n, wenn sie nYtsglaubHast nachweisen, _baß fie sick) in _arztlichcr Be: handlung befinden, zu einer 1olchen zwangsweise angehalten werden. _
Bei Syphilis, Tripper und Schaner kann eiiie zwangs- weise Behandlung der erkrankten Peronen, sofern sie gewerbs- mäßiq Unzucht treiben, angeordnct_ werden, WMU di€_s zur wirksämen Verhütung dkr Ausbreitung der Krankheit er- forderlich erscheint.
10.
Die Verkehrsbeschränkungen K_US den §§ 24 1111525 bes Reicthgesech, betrxffend die BekampHring g€m§1nxxesahr11cher Krankhein'n, finden auf Körnerkrank eit, Ruckxabsieber und Typhus mit der Maßgabe entspxechende_Ariwendu_ng, daß das Staat?:ministerium ermächtigt 11t,_Vor1chr1fien uber__die zu treffenden Maßnahmen zu beschließe_n_ und _zu bestimmen, wann und in welchem Umfange diexelben m Vollzug zu
feßen sind. ___
Das Staatswinisterium ift e_rmächttgt, die in dem J 8 des gegenwärtigen Geseßxs bezeichiieten Absperiungs- und AufsichtSmaßregeln für einzelne Teile_ oder den ganzen Um- fang der Monarchie auch auf anbere in dem § 8 des _gegezi: wärtigen Gefeßes nicbt genann_te ubertragbare Krankieiten in besonderen Au6nabmkfällen_vorqbergebcnd m_szubebnen, wenn und solange dieselben in epidem1scher Verbrxitung auftretxn. _
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung _und auf Grund der §§ 5 und 7 ergan enxn Verordiimqgen smd deni Landtage, wenn er verfammet tft, sofort, abbernfalls b21
“SU? find außer Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.
Vierter Abschnitt. Verfahren und Behörden.
§ 12.
Die in dem Reichsgeseße, betreffend die Bekäxnpfung gx meingc-fäbrliche'r Krmifheiten, u_nd in demgegcnxarttgen (He- seße den Polizeibehörden übexwxcsemn O_bliegenbetten m_erden, soweit das gegenwärtige (Heieß nicht ein anderes besttmmt, von den Ortsvolizeibkhörden wahrgenomnzenx _Dcr_ Landrgt ist befugt, die Amtsveriichtungen ber Ortgpoliéeibehorderx fur den einzelncn Fall einer übertragbaren Kran hett zu uber- n men. _ _ _
ck Die Zuständigkeit der Landezspolizeibehorben aixf dem
Gebiet der Seuchenbekämpfung Wird durch die Bestimmung
1b.1nitberürt. __ _ _ _ des 2(Hesgen 51? Anoanungen der Polizeibeborde finden bte durch das Landesverwaltungsgeseß gegebenen Nechtémtttql statt.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende
Wirkung. ___
_ . .§ Beamtete Aerzte im Smne
ZZ Scharlach: wie zu Nr. 1'
epidemischen Charakter an
“des1ReichSgeseßes, betreffend
wärtigen Gesetzes sind die Kreisärzte, drc__1_1rei§assiitenzarzte, soweit sie mit der Stellvertretunß oon Kretsarztey beauftraFt find, sowie die mit dcr Wahnxe mu_ng der kreiYarztlichen O : lieqeiiheiten beauftragten Siadtarzte m Stadtkreijeii, die Hrifen- unb Quarantäneärztc in Hafenorten, außerdem _die als Kom- miffare der RegierungSpräsi_0enten, der Obérprafidenien oder des Ministers der Medizznalaxgelegenhetten an Ort und elle ent andren Medi inal eam en. _ S Die 7Vorschrift dezs § _36 Abs. 2 des vorbezeichnxten ReichSgeseßes findet auf die _m dem § 1 des gegenwartigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt. Entschädigungen.
14.
Die Bestimmungen der §§ 29 5:4 34 Saß 1_des Reichs- geseses, betreffend die Vekämpfimg gemein efahrlicher Krank- heiten, finden auf diejeniFn alle enispre ende Anwendgng, in welchen auf Grund er 8 _und 11 des gegenwxjxtigen Geseßes die Desinfektion oder _ermcbtung von Gegennaiiden polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent- schäoiJung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Ver-
* .§ 15- . . ' e1 e un der Enk-chädigungen m ben Faxlen der § LFlZisFFY Yengeichgese-ßes, betreffend dte Vekampfung gemeingefährlicher Krankheiten, _unb des _§_ 14_ des gegen- wärtiqen Geseßes erfol t durch die Ortprolizetbehorde. egen die Entf eidunq findet u_nter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb einer Friß voti emem_ Monat nur die Beschwerde an die Auffichtsbehorde, m_ Berlin an den_Ober- Die Entscheidung dieser Beschwerdemstanz
kräfidenten, statt. st endgültig.
§ 16. _ _ ' - ittelun und Festseßung_ der _Entschadigungen aus FZZ FHFRÜ sYesetzcs,__1_)et_r_effend L_te ?Zsekamgpeßmg gemem- " [' K nk eiten, ie t von m rpc . gefahÖilthntsZYdigungengessmd nach Ablauf ]eder Woche zu
zahlen. ___
Bei Ge en tänden, me! 2 auf polizei1iche Anordnung v_er- nichtet werdIn ssoll-Zn, ist vor der_Vermchtung der gememe Wert durch Sachverständige abWschaßen.
Sind bei einer polizeilich an eorbnxten und uberwachtxn Desinfektion Gegenstände derar_t _ efchabtgt worden, daß bie- selben u ihrem bestimmun Sniaßtgen Gebrauche mch_t weiter verwen et werden können,?o ist sowohl der (S_rad dieser_ Be- wie der geMcine Weri der Gegenstande vor_1hi_:er dcn Empfangsberechtigten durch Sachverstandtge
§ 19.
Bei den Ab 5 ungen gemäß den_§§ 17 u1_1d 18 d_es gegenwärtigen GeWe? sollen die Berechtigten tunlichst gebar werden. .
ZW 311 den Fällen der Z
schädigung Rück abe an abzu (häßen.
17 un?__18 des g_cx_e_1_m_)_?rii_x_zeZ Ge"? es bedar es der Abschäßung_ni t, wenn _et _? , a ein1 EntschädigfungH-anspruch ges9Z11ch_ quEgesch10s1_en rst, oder wenn der Berechtigte auf eine? 2(5';_ntsch)abtgung verzichtet hat.
Für jsden Kreis sollen von dem KreiSausschuß, m_St_adt- kreisen von der Gemeindevertretqu, aus den 1achverstandigen Eivgeseffenen bes BeZirks auf die Da_uer m_)n drei Ic_ihren diejenigen Personen in der_ erforderlichezi_ Hahl bLZLlchnkt WLde, wclche zu dem Amt emeSSachverstan igen zugezogen werden köimen. Als Sachverständige konnen auch Frauen be- zeichnet werden.
Aus der Zahl dieskr Personen hat die QrtsPolizkibeborde dic Sachverständigen für den_einze1nen _S_ck)aß_unxsfall_zu_er- nennsn. Zn besondrren Fällen __| die Polizeibehorde ermachtigt, andere Sn veiständi_e u„uie en. _ _ _
Die Scchck)Verstäncixianz Find yon der Poltzexbehorde durch
anbschlag zu verpflichten. Ste verwalten ihr Amt als thenamt und haben nur Anspruch auf Ersoy der baren Ausxagen. __ _ _ _
Auf das Amt der Sachverstandtgen smden_ die Vor- schriften über die Uebernahme unbesoldeter Axmter in der Ver: waltung der Gemeinden und Kommunalverbande entsprechende Anwendung. 22
cr'onen, bsi welchen ür den einzelnen Fall_ eine Be- fangeYHYit zu bksorgen ist, soklen zu Sachverstandtgen mcht ernannt wcrdsn. _ __ __ - _
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schaßung ist jeder:
1 in 91 ener Sache; _ _
2) in SJchcn seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; _ _ _
3) in Sachen emer Person, m1t_we1_chxr er 111 gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie vewandt _oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche dte Schwager: schaft bcgründet ist, nicht_ mehx best_ek)t. _ _ _
Personen, welche sick) mcht_1m Besitze de_x byrgerlichxn Ebrenrschte befinden, sind unfähig, an einer Schaßung teil- zunehmen.
23.
Die Sachverständigen bében über die Schußung eme von ihnen zu untkrzeichnende Urkunde aufzuxiehmsn und_der_Orts- polizeibehörde zur Festseßung der Enjschadigixng zu uberjenden.
Hat eine aUSJeschloffene oder x_msamge Person _(§ 22 Abs. 2 und 3) an der Schäßung teilgerzomxnen, _so nt bie Schäßung nichtig und zu widexholen. th die_-Wied_srl'iblung unausführbar, so erfolgt die Feitießung nach steter Wurdigung des Schadens.
§ 24. _
Die Entschädigung für vernichtxte oder mfolge der Des- infektion beschädigte Gegenstände mrrd nur auf Antrag ge: 6 rt. _ w hDer Antrag ist bei Vsrmciduyg dss Verlust€s des _An- spruchs binnsn einer rist vo_n einem Monabbxi ber Orts- polizeibchörde, welche die Vernichtung oder DeSmxcktion ange-
rdnet at, u stellen. _ __ _
0 Di? FHst beginnt bei vermchtetbn Gegenitanbcn mit dem eiipunkt, in wélchem der Entschädrgyiigsbersxlxitß.re von der Zernichtung Kenntnis erhalten Hat, bei ngemian *W/ welche der Desinfekxisn unterworfen smd, “nut der Wieoeraus: änbi un . _ _ __ _ h Zei Lixnwekkschuldeter Versäummsber Antragsfciit k&nn dre OrtsPolizeibehörde Wiedereinscßung m 5211 vorigen Stand ge-
währen. _ _ Sechster Abschnttt.
Kosten.
“ d §ch255 tl'ch Bt'l' g des Die Koten, welche ur ie am 1 e _eett un_ beamteten Arsztes bei. der Ausführxmg des Retchngéeßes, b_e- treffend die BekämpfunJ gemeingefgbibcher Krankheiten, forme bei der Ausführun cs g-genwartigen Geseßes entstaxben, fallen der StaatskaZe zur Last. Das Gleiche ist der ?Fall, wenn es fich um die ärziliche Fcstftclbung von Scharlach,
Körnerkrankheit und DiphtherieZLandclt (J 6 Abs. 4).
Im Übrigen findet die Vorschrift des § 37 Abs_. 3_des Reich2geseßes, betreffxnd die Yetanxpfung gemexmgefahrlicher Krankheiten, auf diexenigen Fans, in welchen bie daselbst be- zeichneten Schu maßregeln au Grund der Bxftimmun en des geqcnwärtigen eseses angeordnet_wer_den, Mit der _aßgqbe enZsprechende Anwenduna, daß die 5101er _der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaßrxgeln fur die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Letchen nu_r dann aus öffentlichen Mitteln. zu bestreiten smd, wenn nach Feststellung
lust 0 ne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie_not- wendigen Unterhalts zu tragen vermag. _
der Polizeibehörde der ZahlungSpflichtige ohne Beeinträchtigung
dxs für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tra en vermag. Unter den gleichen Vorausseßungen find die Koten, welche durch die nach-§ 8 des egenwärtigen Geseßes oder nach § 14 des vorbezeichneten Reichgeseßes vor- gesehene Absonderung in Krankenhäusern oder 1:1 anderen geei neteti UnterkunftSräumen entstehen, aus öffentlichen Mitteln u estr'eiten wenn die abgesonderten Personen während der a_uer_dex Äbsonderung nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beemtxachtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung der hieruber er angenen Entscheidung findet die Voxschrift des F) 15 Abs. 2_ nwendung. Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgeseß und nach deux gegenwärtigen Geseß aus öffentlichen Mitteln zu 5- ftrertenben Kosten und Entschädigungen einfchließlich der den Sachsrftändigen nach § 21 des gegenwärtigen Geseßes zu er- ft_attenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Aus: Fuhrimg der Schußmaßregeln zur Last fallen, bestimmt fick), owett das.gegenwärti e Geseß nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften es besteYnden Rechts.
Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger ab.? 5000 Einwohnern zur Last faUenden Kosten in einem Etatswhre 5 Prozent des nach den Vorschriften des Kommunalab abengeseßes der (Hemeindebesteuerung zu Grunde u le e_nden eranlagun ssoUs an Staats-sinkommensteuer ein: ?chlie lich der fingierten ormalsteuersäße (§38 des Kommunal; abgabengesetzes, § 74 des Einkommensteuergeseßes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritt- teilen vom Kreise zu- erstattei). .
Die Erstattung findex' ]edock) nur dann statt, wxnn ent- wedxr der Bedarf an dtrekten Gemeindestkuern einschließlich der 111 Geld zu veranschlagenden Naturaldienste mehr als das Einunbeinbalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu legenden_ Veranlagungssolls an Einkommensteuér (einschließlich der fing1_erten Normaisteuersäße) und Nealkxeuern betrug, oder wenn biese Ve_lastung_sgreiize durch die gcforderte Leistung überschritten Wlkd. Lregt die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulenbesonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietätcn entrichteten baren Abgaben dem mecindksteuerbedarfe hinzuzurechnen.
Den Kreisen_ ist 1316 _Hälfte der in (Hemäßbeit der vor- Ztehenden Vorschrift geleisteten NuSgaben vom Staate zu er: takten.
S_trcitigkaten zwischen dén Gemeinden und den Krsisen über die zu erktattenden Beträge unteriic'gen der Entscheidung i_1_n Verwaltungsstreitoerfahren. Zuständig in erster Instanz m der BezirkSaussxbuß, in zweiter das Oberverwaliungsgericht.
Den Gutsbcztrken kann im Falle ibrer Leistungsunfähig- keit_ em _entsprechender Tcil der aufgewendetcn Kosten vom Kreise erjtaitet werden. Dem Krsise ist die Hälfte der dem- gemäß geleisteten Llusgaben VN2UZ Staate zu erstatten.
§ .
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschlicßlick) im Eigentume des Gutsbcfißers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu er: lassen, welches die Aufbringung der durch das Reichsgeseß, betreffend dtL Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das gegenwärtige (Heseß entstehenden Kosten anderweit regklt und den mrtberanzu„iehenden Grunöbesißern oder Einwohnern eine entsprechende eteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Dqs Statut wird nach Anhörung dsr Betsiligten durch dxn KreiSausschuß festgestßllt und muß hinsichtlich der Beitrag?- pflicht den geseßlichen Bestimmungen über die Verteilung der KommunalLasten in den ländlichen (Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Zezirksausschuffes.
Die Gemeinden sind verpflichtet, disjenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der Übkrtragbaren (§ 1 Abs. 1) Krank- heiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise find befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen und zu Yterhalten.
Die Anordnung zur Beéchaffung der im ,' 29 bezeichneten Einrichtungen erläßt bie Kommunalaufsichtsbe örde.
Gegen die Anordnung findet innerbcilb zwei Wochen die Beschwerde und zwar bei Landgemeinbkn an dsn Krkisaus1chuß, m den Hohenzollernschen Landen an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirköaukschuß und mit Aus- nahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an de_n Vrovinztalrat statt. Wird dis Beschwerde auf _dle Behauptung mangelnder Lcistxxngsfähigkeit zur Ayßfuhrung der Anordnung gestüßt, so in auch über die
ohe der von der (Hsmeindc zu gemährenden Leistung zu be- chließen. Gegen die Entscheidunq des Provinzialrats, in den Hohenzollernsxhen Landen gcgkn die Entscheidung des Bezirks: ausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungs: streitverfahren innerhalb dcrselbßn Frist 1)le Obervermaltungs: L_emcht zu. Auf diese Klage findet die Vorschrift des § 127 bs. 3 des Geseßes über die allgemeine: LandeSocrwaltung vom 3031111 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Prbvinz an den Kosten Teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde beziehungsweise Klage auch berZZxrovinzialverwaltung zu.
Reicht die im Besélußverfahren festgeseßte Leistung der Gemeinde nicht zur Aus“ Übrung der anqeordncten Einrichtung auI, so trägt, sofern die Kommunalaufsichisbebörde ihre An: orbnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die Halfte derselben ist vom StaatZLzu erstatten.
Bei dringender Gefahr 1m Verzugs kann die Kommunal-
auffichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbebörde bie
nordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach _Z_ 30 eingeleitet oder zum Abschluffe gebracht ist.
12 Kosten der Einrichtung trägt in diesem_ Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaufsrchtsbehörbe aufgehoben wird.
Reicht die im Befchlußverfahren festgxseßte Leistung Zur quYldßer Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung es a .
ZZ. Unberührt bleibt die Veinflichtung des Staates, diejenigen Kosten _zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen
Luk Be ämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
Siebenter Abschnitt. Strafvorschriiten.
34. Mit Gefängnis bis zu Sechs Monaten oder mit Geldstrafe
1) wer wi entlich bewegliche Gegensxätxde, fur welche quf Grund der § 8 und 11 des gegenwartigen Gßseßes eme Desinfektion polizeilich angeordnet war, vox Ausfuhrung der (zugeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere uberläßt oder sonst in Verkehr bringt; „
2) wer wissentlich Kleidungsstucke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Gebickstarre, Kindbettfieber, Lungen: und Kehl- fopfstuberkulose, Rückfaüfieber, RUF“ Scharlach, Typhus, Milzbrand und Roß litten, während er Erkrankung gebraucht _oder bsi deren Behandlung und Pflege benußt tt_wxbkn find, in Gebrauch nimmt, an andere überlaßt_ oder fonxt in Vsrkehr brin t, bevor fie den von dem Minister der Medizinal- ynaß egenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des- infiziert worden smd; _ _
3) wer wissentlich FahrzetKe oder sonstige Geratschaftem _welche zur Beförderun von ranksn odcr Verstorbenen der m _Nr. 2 bezeichneten ??rt gedient hab???- vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion bcnußt oder anderen zur Benußung Übsrläßt.
35. „ Mit Göldstrafe bis zu §einhundertundfünfzig Mark oder Mit Haft wird bestraft: _
1) wer die ihm nach den §§ 1 ble."- 3 oder nach den auf Gxuxxb bes § 5 des gegenwärtigen Gcseßes 5021 _bcm Staats: mmiitcrium erlassenen Vorschriften ob1iegenbe Anzkige schuldhaft untkrläßt. Die Strafverfolgung Mix MM ?M- WWU bie Anzeigé, obwohl nicht von dem zunachst Verpflichtoten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; _
2) wer bei den in dem § 6 Abs. _1 ch gygknwärti en Geseßks aufgeführten Krankheiten forme m den Fciilen des 7 dem beamteten Arzte den Zutritt 11 dem .KlanLn oder zur Leiche oder die Vornahme der eréorbkrlichcn Untersuchungen verweigert; _ _
_ 3) wer bei den übertra baren Krank_ rien, ciuf welche die Bestimmungen des § 7 Ab. 3 ch Rei Sgeseßes, bstrcffend die Bekämpfung gcmeingcfährlicher Krankbeiten, für anwend- bar erklärt worden sind (§§ 6, Abs- 1, 7 NS JSJMWÜLÜIM Geseßes), diesen Bestimmungen zuwider 11er die ÖUsklbst be- zeichneten Umstände dem beamteten Arzt oer de_r zuständigxn Behörde die Anskunft verweigert oder winentlrch unrichtige Angaben macht;
4) wer den auf Grund der §§ 8 11110 1] dcs akgen: wärtigen Geseßes in Verbindung mit § 13 ch vorbezeicßneten Reichsgeseses über die Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, 36
§ .
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestchendsn geseßlichen Bestimmunge'n eine höhere Strafe verxvirkt irt, bestraft:
1) wer bei 5911 in dem § 6 Ab). 1 des geqenwärti en Gesetzes bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen 5623 7 den nach § 9 des Reichngseßes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlichsr Krankheiten, von 51111 [180111181611 Arzte oder bsm Vorstkhkr der Ortschaft getroffcncn vor1äuft'gen An- ordnungen oder dcn Nack) ZW des vorbezeichnctsn Reichs- geseßcs von der zuständigen ehörde erlassenen Anordnungen zumderbanbclt;
2) wer bei den in dem J“ 8 des gegenwärtigen Geseßes aufgeführten Krankbbitcn sowie in den FÜULU des § 11 13611 nach § 12, . _]4 Abs- 5, §§ 15, 17, 19 und 21 OLS vor- bezeichneten etchsgeseßes getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3) wer bei de'n in dem § 10 des gegenwärtigen (Heseßes aufgeführten Krankheiten den nach § 24 des" vorbezeichn€ten Neichsgescßes erlaffenen Vorschriften zuwiderhandelt;
Asrzte sowie andere dle „Heilkunde gewerbsmäßig be: treibende Personen, Hebammen oder W0chenbettpflegerinnen, welche den_ Vorschriften in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärngsn Gessßes zuwiderhandeln.
Achter Abschnitt.
Schlußbeftimmungen. § 37.
Mit dem Zeitpunkt dcs Inkrafttretens des ge enwärtigen Geseßes werden die zur Zeit bcstkhenden geseßlichen BLJtimmungen Über die Bekämpfung ansteckender Krankhciten aufgehoben. Insbesondere treten dis Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835 ((Heft- sammlung S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des ,' 10 Abs. 3 des Geseßes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von (Gesund- heitskommijstonen, vom 16. September 1899 (Ges? sammlung S. 172), uber die Belassung der Sanitätskommisfionen in größeren Städten, außer Kraft. Unberührt bleiben auch _die Vorschriften des § 55 des Regulattvs sowie die sonst bsstehenden geseßlichen Vorschriften übedr Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken- epi emte.
. § 38.
_ DiejenigYn Vorschriften des geZenwärtigen Gesetzes, welche sich _an Gemckstarre bcziebxn, treten mit dem Tage der Ver- kündiqung dieses (Heseßcs in Kraft. m _übrigen wird der Zeiipunkt des Inkrafttretens des gegenwärtiger) _Geseßes durch Königliche Verordnung bestimmt. Der Minister dxr MeQ-izinalangelegenheiten erläßt, und zmar,_sowett der Geschäftsbereich anderer Minister beteiligt ist, tm Einvxrnehmen mit diesen, die zur Ausführung des Geseßes erforderlichen_ Bestimmungen.
kaundltch untcr Unserer Jöchsteikzenhändigen Unterschrift und betgedrucktem Königlichen nsiege.
Gegeben Neues Palais, den 28. u?ust 1905.
_ (11. 8.) Wi [) e l m. Furft von Bulow. uqleich für den Finanzminister: Studt. von Podbielski. öller. von adde. von Einem. von Bethmann:Hollweg.
V e r o r d n u n 9 über das Inkrafttreten des Geseßes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vom 10. Oktober 1905.
Wir Will) elm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
vero_rdnen nu_f Grund des § 38-des Geseßes, betreffend die
Bekampfung ubertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. I.,
was folgt:
Einziger Paragraph.
bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
Daß Gesch, betreffend die Bekämpéung übertra barer Krankheiten, vom 28. August 11. J. tritt, oweit es ni t mit
dem Tage d_er Verkündigung in Kraft getreten ist, am 20. O]- tober___b.k J.___U_1__ Kraft. U _ _ r un i unter 11 erer ö tei en änbi en Unt und beigedrucktem Königlichen ZnqueL h g erschrift Gegeben GlZcksburg, den 10. Oktober 1905.
' _ ([ck. .) _ Wilhelm. Furst vyn _Bulow. Schonstedt. GrafvonPosadowsky. von Tirpis. Studt.
_ Freiherr von Rheinbaben. Muller. von Budde. von Einem.
Freiherr von Richthofen. von Bethmann-Hollwea.
Personalberändernngem
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung.
Durch Allßrböckxsfe Kabinettßordre. 21. Sevtembu. Dafsn e :, OberkrtegSgeersrat vom Geperalkommanbo des 2 Armee- korps, zum Generalkommando des 1T. Armeekorps verseßt.
Durch Al_lerbö_chste Bestallung. 21. September. .leberger, Knegkgerichtsicat Von der 30. Div., zum Oberkrieas- gerichtSrat ernannt.
Durch Verfüguna des_Kriegsministeriums. 25. Sep- tember. Kleberger, OberknegögerichtSrat, dem Generalkommando )(. Armeekorps überwiesen.
_ _26. September. _(Yericke, Pintschovius,Mi1itär erichts- 1chreiber auf Probe bon) Stab: der 14. Div. (AmtSfiZ Wess) bezw. der 39. DIV, zu Vkilitargerickptsschreibern ernannt.
30. Sebtember._ Trefß, biébsr Obérkriengicbtskat beim St_äbé de_c Ostasiat. Beiatzungsbrig, unter Einreibung in rie etatmäß. Krterxzt-rtckot67atsstellen bes FciebenSstandeS, der 30. Div. zugeordnet.
Z.,Oktober. Dr. Wagener, Kriegögerichtßrat von der 9. Div., zum ]. Noyember 1905 zur Kommandantur in Spandau versetzt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Ver_fügung des Kriegßministeriums. tember. Schmrdt, Earn. Verwalt. Oberinsb. in Küstrin, nach Glogau vers-ßt.
21. Seytember. L_engZen, Kaserneninsv, unter Aufhebung der am 2. Axguft 1905 Verfugten Versetzung nach AUenstein in Düffel- dorf bZlankn.
22.Septe1nber. Sch013,Möller,Hubn.Müller,Manke, Sptegsl,_ Krämer. Hodemacher, Stüber, Büktner, Bern- ha_rd. Krritxn, Lens, Bucbwiß, Lang, Militärbausekretäre aixi Pxobe bél den Militärbauämtern in Brandenburg a. H bezw. Frankfurt a. M., Spandau 11, Berlin 111, Spandau 17, Magde-
ng 1,_ Hz_nau, Stralsund, Meß 7, Post:; ], Cöln 1, Me U, Braunicbivsig, Bromberg _ und Hannover 1, enkgü1tig angeßent. Haase, Hartmann, Kaiexneniniysktoren in Mainz, als Kontrolle- fübrer auÖP-obe nacb Fragkiurt a. O. bezw. Schöneberg bersest.
23. September. Siebert, Jnxend. Kanzlist bon der Jntend. des Gardexyips, _zutzi Gcbeimen Kanzleiiektetär im Kriegsministerium, Ihlow, Kanzxxtdiatar von der Jntsnd. des 7111. Armeekows, zum Jntend. Kanzlnten, Kurze, Oksrveterinär im ManIfslder Feldart. Regt. Nr. 75, unter Verse ung in das Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5 bezw. bom_ 1. Okto er 1905 ab in das Jäaerregt, zn Pxerde Nr._ 3, ' Berg, Obervetsrinär im Léibfürasfierregiment Großsr KUk7Ü1st (Scblxfiicben) Nr. 1. mit Wirku-“g Vom 1. Oktober 1905 ab unter Verießung zum Jägerregt. zu Pferde Nr. 2, Dxaegert, OHNvetkrinäc im Brandenbnrg. Trainbat, Nr. 3, mit Wirkung 502111. Oktober 1905 ab Unter_Verse§ung zum Westfäl- Ulan. Regt. Nr. 5, ab:: vorläufiger Besamung ei dem bisherigen Truppenteil,_ - zy_Stabsveterinären, Sisgesmund, Proel , Schon, T_xegs, Kamper, Jocks, Untkrbererinäre Vom 1. Gro berzogl Hk". Drag. Regt; (Gardebrag. Rygt.) Nr. 23 bezw. Magdeburg. Dr_ag. Regt. Nr. 6, KönigSUlan. Regt. (1. Hannov.) Nr. 13, 1. Leib- buj. Regt. Nr. 1, Drog. Regt. Freihsrr bon Mantßuffel (Rhein.) Nr. 5_ und 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, leßtere vtxr Mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 zu Oberweteiirären, » ernannt. Loeb, Oberveterinär im Felrart. ngt. von Scharnhorß (1. Hannov.) Nr. 10, zxxm 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26 ver- 1ey_t. Meyer, Oberretsrinär im 2. Hannov. F-Zlkart. Regt. Nr. 26 aus seinen Antrag mit PSnfion in den Ruhestand berseßt.
26. Sebtember. Kitzel, Kaserxieninsp. in Magdeburg, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand berseßt.
27. Septembex. Stegmann, Regierungßbaumeisier in Caffkl, unter UéberWeiwng als technischer HilfIarbeiter zu der Jntend. des 117. Arme:korps zum Militärbauinspq Bolten, Zierenberg, Zander, Menzel, Walzog, Werner, Jacobs, Ludewig, * allborn, Kappert, Labes, Tausendfreund, Altmann, Forell Kühne, Zimmer, Dewiß, Zivb61,Mxlitärbausekretäre,zu JntendÖausckretärx-n beideantend. “ces )( 17.513111. Z71.,7.,111.,1l.,17. Armeekorps, Gardekows, der militärisckoen Institute, dss )(7111., 711, L., 1., 71, F17., 111, 7111, 111. Und 11711 Armeekorps, - ernanxit. Franke,__Staksveterinär im Hus. Regt. König Humbert bon Italien (1. Karben.) Nr. 13, Nitsch. Obervetkrinär im Oft- preuß_ Traiiibat. Nr. 1, _ auf ihren Antrag mit Psnsion in den Rubeitand vcrseßt. Möller, kontrollefübrenber Kasernminsp. in Schömbeég, behufs Ucbertritts in die südwcstafrikaniscbe SchußtruMe aus dem aktibkn Heere ausgeschieden.
28. Sebtember. Herrmann, Stabßveterinär im 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, auf seinen Antrag zum 1. Oktober 1905 in dat
Ruhestand verseßt.
30. September. Raue, Oberxablmstr. Von der 2. Abteil. 2. Kurbeff. Feldart. Regis. Nr. 47, aus seinen Antrag zum 6. De- zember 1905 mit Pension in den Ruhestand Versest.
1. Oktober. Görgen, Oberzahlmstr. Vom 2. Bat. 6. Rhein. Jn_f. Regxs. Nr. 68, zum Kalkulator bei der Naturalfontrolle dé Kn_e_g?_imnistenums ernannt und der Charakter als Geheimer Kalkulator ver 1: en.
_ 2. Oktober. Schwarz, Faber, Kasemeninspektoren in
M;:nZer i. W. bezw. Düsseldorf, nach Allenstein bezw. Münster 1. W. ver e . 3. Oktober. Rackww, Rohloff, Jniend. Registratoren von den Intend; des 2171. und 7111 Armeekorps, zu Geheimen Re- gistratoren tm KriegSministerium, Hesse, Domscbeit, Iburg Tramm, _Kacxmarek, Ebel, Zablmstr. Aspiranten, zu Zahl; meistern beim )(71. Armeekorps bezw. Gardekorps, 7111, 2117, 1711. und 11. Armeekorps. _ ernannt. Liebmann, Oberzablmftr- vom Hus. Regt. Kaiser Nikolaus 11. von Rußland (1. Westf“) Nr. 8, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
19. Sep.
!
Nr. 42 des „Zentralblatts für das Deutsche Rei ' Yerausgegeben im Reickosamt des Innern, vom 13. Oktober, olgenden Inhalt: 1) Konsulatrvesen: Entlassun . - 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Septem er1905. _ 3) Be!- ficberungWesen: Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Verficberungöuntemebmungen durcb Landesbehörden. - 4) ZoU- und Steuerwesen: Aenderungen der Vranntrvünsteuer rund- bestimmungen; Bestellunx von ngtionskontrollevren. - 5) ilitär- wesen: _Aenderung des Veizeichninos der den Militäranwärtern im Reichßdienst vorbehaltenen Stellen; - Aenderung des Verzeicbni ck derxe_nigen Behörden x_isw., welcbe hinsichtlich der den Mili! ZnWaZtern im_ _;Neißpsxienft ??rbßßbéilwnms SteZFn al? Anstellungs- e : en aazue en 11 . - o zeiween: uéweiun von Auf- ländem aus dem Reich8aebket. “
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