Theil der in diesen Betrieben vorhandenen verücberungspflicbtigm Personen beschäfiigen. _
Jngleichen ist der Vorßand verpflichtet, Gegenstande auf die TageSokdnung der Genoffenschaftsversammlung iu [ißem wenn dies von dem Reichs-VersicberungSamt oder, soweit dieselben in den Geschäftskreis der Berqugenoff-nstbaften gehören, von den im vorigen AbsaÉ bezeichneten SekiionSvorsiänden oder Personen verlangt und das “erlangen eine Woche vor dem angesexztin Versammlungstage gestellt wird.
Anmerkung. *) Vergleiche jedoch §. 51 Fassung 2 und 3.
§. 9.
Der _Vorfißende des GenoüenschafiSvorstandes eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der Genoffenschafißversammlung; der Vor- sißende kann sicb durch seinen Stelivertreter oder durcb ein sonstiges Vorstandsmitglied vertreten lassen. [Zur Unterstützung des Vorsißen- den werden (von der Versammlung) (von demselben aus der .Ver- iammlung) zwei Beisißer und zwei Schriftführer gewählt.] Befinden sich unter den (Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat, der Vorsixzende zur Verhandlung über diesen Gegenstand der TageSordnung die Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen.
Der Leiter der Versammlung bat das Rcébt, Genoffenscbafts- mitgliedern, Welche [einen zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versamm- lungsraume zu verweisen. "'
Der Versammlung können dicirnigen Beamten der Genoffenschast beiwohneri, welcbe der Vorstand bierzu bestimmt. Die!,“elben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Schriftfübrung betraut werden. (_
,L 1
Fassung 1. Die usübung dss Stimmrrcbts gescbiebi nach Maßgabe des §. 14 Absa 2 des Geseßes.
affung 2.
Der Unternehmer oder Vértretcr eines jedsn Betriebes, in mel- chem nicbt mehr als [10] versicherungsp2ichiige Personcn bcschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu [100] für je [10] und von [100] an für je [50] mehr versicherungspflicbtige Personkn eine weitere Stimmr. [Deercbstbeirag der einem einzelnen Mitgxiedc zusiebrnden eigenen Stimmen ist „ ].
Fassung 3.
Jedes anweirnde oder durch einen BevoUmäibiigten vertretene
Mitglied dcr Gcnoffcnscbaftsversammlung hat für jeden Betrieb eine
Stimme. Faffung 4. Jedes anwesende oder durch einen Bevollmächtigten bertretene Mitglied der (Genossenséba[iSversanimiung bat eine Stimme.
Anmerkung. Fassung 1, 2 oder 3 ist anzuwenden, falls die Genossenschafts- veriammlung aus sämmtliében GenossenschaftSmitgliedern, Fassung 4, wenn die Genbffenscbaftswrsammlung aus Dele- girten besteht.
Dia Bescblüffe werden mit absoluter Mebrbeit der abgegebenen Stimmcn gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst verdeckter Stimmzettel. [An jeden Tbeilnebmcr der GsuoffensÖaiisversammlung [ind Stimmzettel auszugeben auf welchen die Zahl [eini-r Stimmen zu verzeicbnen ist.")] Die Abstimmung kann auf andere Weise (durcb Akklamation, Handerbeben 2T.) eriolgm, wenn nicht mehr als der [zehnte] Theil der Anwesenden [Niemand] widerspricht. Im Falle der Stimmengleichbeit inischridet bri W.1k)1en das von dem Vorsißen- den zu ziehende Loos, bei Abstimmungen Über zu faffende Beschlüsse gilt der Antrag als abgelehnt.
Zur Legitimation der Mitglieder dient der im §. 37 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete Miiglied1cbein. Lassen sicb Mitglieder der Ge- noffentcbaftßyersammlung durcb Bevolimäcbtigie vertreten, so haben die leßteren sicb durch schrift1icbe Vollmachten zu legitimiren. Die Legitimaiion dir Mitgliedßr und Bevolimäcbtigten [der Delegirtcn] wird von dem Vorstande [einer Von der Genoffensckyaftsvcrsammlung nach Maßgabe_ des §. 12 zu _wäblenden Kommission von (3 Mit- gliedern) geprüft. Im Falie ciner_ Beanstandung dcr Logitimaiion Seiicns desVorstandes [dcr Kommijsion] entscheidet dicVersammlung über die Zulaffung.
Angelegenbriten, welcbe bri Berufung drr Génoffcnfcbaftsvrrsamm- lung oder in (Herriäßbeii des §. 8 Ybiat; 6 nicht als (Gesenstände der Verhandlung bczrtcbm-tsind, diirfen zur Beicblußiaffung nur zugelaffen werden, Wenn aus der INiite der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn €s_sich um einen Antrag auf Berufung eincr außer- ordentlicben Gcnoffxnicbafisversammlung handelt. Die grfaßien Be- [cbliiffc [md vom Schriftführer unter Angabe des Tages der Sitiung in ein Protokolibmb einzutragrn [aufzuzsicbnrn] sowie bon dcm or- sitzenden und von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Anmerkung. *) _Dieser Sat:, ist einzuschalten, wenn die Genossenschafts- beriammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Berufsgenoffen- ]cbafi besteht und Fassung 1, 2 oder 3 im Eingang gewäbli ist.
Genossenschafisvorstand. §.11.
Zufammcnsetzrmg,
_Der Vorstand b_estcbt_ aus [10] Mitgliedern. ]chr(r) Sektion [Bezirk] muß_durch_) em Mitglird im Vorstands vertreten sein.] [Fol- gende Jqdusiriezwxxge i_iiusien im Vorstande Vertreten scin: ].
Gleichzeitig 111 fur _1edcs Mitglied der; Vorstandss ein Ersatz- mann [aus derselben Sektion (dein]clbcn Bezirk) (drmselben Industrie- zweig)] zu wählen.
'. 12.
I __Die Wahl wird durch_Siimmzeriel in einem Wahlgang in der Wer]? Zorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf eiiien Stimmzettel [ckreibi, wie Mitglieder [und Ersatzmännrr] zu wahlen sind. [In gle1cher Weise bai die Wabl dEr Ersatzmärmer zu erfolgen.]
Die Wahl kaxin auch auf andere Weise (durch Akklamation, Z“j)anderbeben xc.) erfolgen, wenn nich mehr als der [zehnte] Theil der Unwesendxn [Niemand] widerspricht.
Gewablt [ind dicjenigen, Wilibe die meisten Stimmen erhalten haben. Sximmen, welche auf 11icht Wäblbare fallen oder den Ge- wablten nicbt deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei g_leicher Stimmenzabi enlicheidet das Loos, welches von dem die Wabl Leitenden gezogen wird.
Die Wahl wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und das erste Mal bon_dem Vorfißcnden des durch die Genoffenschafisver- sammlung gewahlten provisorisckpen Genoffcriscbaftsvorstandes (§. 18 des (LZeLetzesd) ge_l_§it§t_. _ _ P _ __
e er ie ' (: it 2 n row :) aufzunehmen, ivel es von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ist. ck
Anmerkung. Vergl. §. 24 des Geseßes.
§ 13.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf [4] Jahre ewäblt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ibize Nach- folger in den Vorstand eingetreten sind.
Alle [zwei] Jahre scheidet [die Hälfte] der Vorstandßmitglieder und der Ersa mariner aus._ Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den er tmalig Gewablten durcb das Loos, demnächst durch das Dixnstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. _cheideitgliseder des Vorstandes, welcbe die Wählbarkeit Verlieren,
e au .
Scheidet ein Vorsiandßmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt [ein Ersaßmgnn in den_Vorstand ein. Ist auch dieser aus- geschieden, so bat die Genoffeniäyafisversammlung eine Ergänzungs-
wabl vorzunehmen [so etfolgt die Ergänzung durcb Kooptation der übrig bleibenden Vorstandsmitglieder]. Der Ersaßmann. sowie der Neugewäblte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.
§. 14.
Obliegenheiten.
Dem Genoffensckßastsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durcb Geseß oder Statut der Genoffenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genoffenscbaft übertragen find.
Anmerkung. Vergl. §§. 22 und 23 des Geseyes.
§. 15.
Ueber die gesammte Geschäftöverwaltung eines jeden Rechnungs- jahres hat der Vorstand in den ersten vier Monaten nacb Ablauf desselben eine Rechnung, sowie über das am Schluffe des Rechnungs- jabres vorhandene Vermögen einschließlich des Reservefonds eine Uebersicht aufzustellen. Bei Aufstellung der Rechnung und der Verxiögensüberficht sind insbesondere f.-lgende Vorschriften anzu- wen en:
]. Wertbpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen bökbsiens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch dendAnscbaffungépreis übersteigt, böchstens zu letzterem angeseßt wer en;
. andereVermögenßgegenstände find höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreife anzusexxen;
. Anlagen und sonstige Gegenstande, welcbe dauernd zum Geschäfts- betriebe der Genossenschaft bestimmt find; dürfrn ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Her- stellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleicb- kommender Betrag in Abzug Zebracbt oder ein derselben ent- sprechender Erneuerungsfondb i11 Ansaß gebracht wird; s
4. die Verwaltungskosten müsicn ihrem vollen Betrage nacb i11 dsr Jabrcßrechnung als AuGgabe erscheinen.
Anmerkung. Vergl. §§. 76, 77 des Geseßes, “ §. 16.
Geschäftsordnung.
Der Vorstand wählt axis seiner Mitte') anäbrlicb [auf die Dauer von [4] Jahren] einen Vorsitzenden, einen Sterertreter desselben [einen Rechnungsfübrer] [und einen SÖriftfübr-r].
Der stellvertretende Vorsiyende, sowie im Falle der Verbindérung deffelben das älteste übrig bleibend: Mitglied des Vorstandes vertritt den Vorsiyrnden bei Behinderung oder im Austraße drffeiben.
Anknerkung. *) Vergl. jedoch „5. 7 Ziff. 1.
§. 17.
Der Vorstand ist beschlußfähig, Wenn mindestens die Hälfte [3] seiner Mitglieder unwissend ist [11103]. E: faßt [eine BLfCVlÜffT mit absoluter Stimmenmehrheit dsr in dir Sitzung Anwesenden. Bci Stimmengicicbbeit entscheidet die Stimm? des Vorsitzenden.
Ob e_tn eiliger Fail vvrliegt und deshalb gemäß §. 22 des Gesetzes die Abstimmung eine schriftliche [ein kann, entsweidei der Vorsitzende. _ „
. 18.
Allmunailick) [aÜe zwci Monate] ist eine ordentlicbc Sitzung des Vorstandes abzuhalten. Der VorsirZende ist befugt, außerordcntlickze Sitzungrn anzubrraumen, sofern es im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Er ist vcrpüicbtet, innerhalb [8] Tagen eine solche abzubalten, wsnn dies von [3] _Vorstandßmiigliedern unter An- gabe der Verhandlungsgbgenstände [icbriftlicb] beantragt wird. Zu aÜen Sißunaexi, welche nicht zu bestimmten, durcb Vorstandsbescbluß festgesexzteii SitzunJSzeiten stattfinden, hat der Vorjißrndc die' Mit- glieder mindestens [8] Tage vorher [[cbriftiicb] cianladcn.
F". 19.
Die Vqrstandsfixzungkn werden vom Vbrfibsndcn eröffnet, ge- leYe1_u11d_ ge1chloffen. Die gefaßten Beskbliiffe [md vom Vbrfißendcn [Scbnftfubrer] unter Angabe des Tages drr Sitzung und der 1:1 dcr- [elben Anwesenden m ein Protokbilbucb einzutragen [aufzuzbicbnrn] und von dem Vorfiwnden [Und Schriftführer] zU untcricbreiben.
Den Vorstands Mumien könncn diejrnißcn Beamten der (Genossen- schaft beiwohnen, welcbe der Vorstand bicrzii bestimmt; diciclbcn babrn kein Siimmrcchf, können jedoch mit er Sibriftfübrung bciraut Werden.
Den inneren G;[chäst§gang ch Gkiik1ffesischast§ÜUkL0UI reiicli der Vorstand.
21
§- * . Der Vorstand führt ein Siegel, dkffM Au [chri"i die GMO [611- [Öaft bezbiibnet, [ [ [
Sektionßversamrnlung. §. 22. Zusammensetzuug und Gesibäftsbrdnung.
Auf die Zysammenseßung, Berufung, Léiiung und den (HesckxäitF- gang der Sektionsrersammlimg, sowie aus die Art ibrcr Bescblusz- faffung finden die Bestimmungen in den §§. 6 und 8 bis 10 exit- [precbendc Abwendung.
Die Bk1chlüffe dec Sektionsvrriammlungen smd binmcn [3] Tagen abschrtftlich dem Grnoffenstbnftsborstande mitzutbcilsn.
Anmerkungen. 1. Die Bestimmungen der §§. 22 bis 30 sind nicbt obligatorisch. 2. Die Zusammcxiietzung dec Gewoffenscbaitsversammlang aus Delegirten _schließt 11111)! aus, daß die Sclktionsvcriammlunsx aus sammtltcbcn Sektionßmiiglicdern besteht.
§. 23.
Obliegenbritkn.
Der Sektionswrsammlung [ind [olgcnde besondere Befugnisse vorbehalten:
[1. Die Bestimmung des Sitzes der Sektion.]
2. _Die Wahl der MitJlieder des Sektionsvorsiandes und ihrer Ersa mamier [der Vertrauen_§manner und ihrer SteÜVertreier].
3. Die Wahl der Beisitzer zgm Schiedsgericht und deren Stel]- vertreier aus der Mitte der zur Srktion gehörenden Genossenschafts- mitglieder]
4. Die Beschlußfassung dariiber, ob imd in Welcher Anzahl Bureaubeamte und Beauftragte fur dis Verwaltung der Sektion an- zustellen sind, und unter Welchen Bedingungen die Anstellung er- folgen soll. _
5. Die Prufung und Abnahme des vom Sektionsvorstande all-
-jäk)rlich über die SektionSausgaben aufzustclienden Rechenschafts-
berichtes. 6. Die Bestimmung der öffentlickvén Blätter, durch welche die
Bekanntmachungen des Sektionsvorstandcs erfolgen sollen. lu __7. Die Wahl der Delegirten zu den Genoffenschaftsversamm- ';: en. 8.
Anmerkungen. 1) Vergl. §. 47 des Geseßes. 7) Vergl. §. 7 Anm. 9 des Statuts.
§. 24.
Die Verwaliurizskosierx der Sektion werden von dieser alLein getragen. Der Sektwnßvoritand liquidirt aüjäbrlicb im ersten Monat nach Schluß des Rechnungsjabres den Betrag derselben beim Gc- noffenscbaftövorstande, welckoer deffen Umlegung auf die Sektions- mitalieder. sowie ihre Einziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeitrage zu bewirken bcit.
Sektionsvorständr. §. 25. Zusammenseßung.
_ Die Sektionßvorstände bestehen aus [5] Mitgliedern. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes sind [gleichzeitig] eben so Viele Ersaßmanner zu wählen.
Die Wahl erfolgt nach Maßgabe der §§. 12 und 13 durch die SektionSVerfammlung [Genossenschaftßversammlung].
§. 26. _ Obliegenheiten.
Den Sektiqnßvoritänden liegt insbesondere ob:
1. Die Einberufung der SektionSmitglieder zur Sektions- versammlung.
2. Die Feststeüung dcr Entschädigungen nach Maßgabe der im §. 43 den Sektionsvorständen übertragenen Zuständigkeit.
3. Die Begutachtung der Veranlagung zu den Gefahrenklaffen.
_4. Die Ueberwackoung der Befolgung der zur Verhütung von Unfallen erlassenen Vorschriften.
5. Die Ybfcbließung von Verträgen mit Aerzten, Krankenkaffen und Krankeiibausern behufs Heilung und Verpflegung der Verleßtexx
6. Die Ueberwaébung der in ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken und der Erwerbsunfäbigen.
7. _ D1e Fubrung besonderer Listen über drn Eintritt und das Ausscheiden von Betrieben.
Y. Die Vermittelung der Anzeige von Betriebs-Eröffnungen„ -Veranderu11gen und “Einstellungc'ir an den Vorstand der Ge; noffeZWÉt' blcb A ist 11 1 R “
. ie jä ri e u e ung c nes ecben cba tHberickptI über d' AuSgabsn der Sektion. s s te
10, Die Stcliung von Anträgen und die Erhebung von Be.- schwexdeii in Angelegenheiten dsr Gcndsiensckzaftsyerwaliung bei dcr Genoxieni;bafisveriammlung undbc'i dem Reichs-Verfichcrungsamt.
[]1. Die Bestellung von Bsrtrstcrn vor dem Schiedsgeriibt]
__ 12. Die _Festftxllung der nicbt rechtzcitig eingesendeien Nach- wriiungkn (14111111; §. 71 Absaß 3 des Geseßes.
13. Die Strüung bon Anträgcn auf Erlaß von Unfallverhütungs- vorschriften.
14 . -
§. 27.
_ _ GciÖäfiSordnunJ.
_ Fiir die (HeicbastsNdnung de_r Sekiibnsvorsiände find die fiir die Gejcbaitsbrdnung des Genoffeniebaitbborstandcs geltenden Vorscbriften (_§_§. 10 bis 21) maßgebend. Dix Beschlüsse des Sektionsborstandeb [md biiinen [3] Tagen dem Genbiienschastsvorstandc miizutbeiirn.
VcrtraucnSmänncr. §, 28. Wahl.
Die Léxrtranensmänncr und dcrcn Sicilverircicr werdcn auf [2] Jahre sicwdbli. _ck" 29.
Obliegenheiten.
Dr" Voriraiwnsmämiern [isnt insbesondrrc ob:
1. Die Brgutachtung der Veranlagung zu den (Hefabrruklaffcn.
2. Die Entgrginnabme dcr Anzriarii von Unfällen. _ 3. Die Bcrrrctung der GMOffMiÖüft bei dcr Untersmbung dir 111 ibrkm Bezirk sick) ereignrndcn Unfälie, ivelrbr nicbt den Tod oder eine vorausfiibtlicb dauernde ErwcrbSUUfähigkeit des Verletztsn zur Folge Haben |-.1l1€r_ Unfälle, Welcbe [ich in ihrem Bezirke ereignen].
4. [Dichrirctung der Genoffenschaft[Sektion] vor den Schieds- gerichien.] _
5. [Feststrüung drr Enisibädigungcn gemäß §. 43].
_ 6. Die Mitwirkung bei der Feststellung der nicht rechtzeitig ein-
ge1en_deten Nachweiiungcn gemäß §. 71 AbsaiZ 3 des Geseyes.
Die Geschäiisfübrung der Verirauenbmänner wird durch “6911 Vorstand der (Gcnoffeniäpaft mércxiclt. Den Vcrtrauensmännem steht die Befugnis; zii, bsbuis Ausüburig ibrrr amtliibsn Pfiicbnn [*derzcii dic in ibrrm Bezirke belearnen Bciricbe zu betraten Und 11er die Vorkommniffr dasrlbst, [bwcit sie die Bernisgrnbffcnscbaft angeben, von dem Unternehmer Aaskunfi 511 kalakiJéli.
Anmcrknng. Jirgl. B. 19, 21, 24, 25, 26, 47, 54, 60, 61,58 des Gsicycs. kaeinsame Bcstimm11ngen. „Z 30.
Dié von dcn Unicrtiebmirn bevollmäwtigten Laiter ibrcr Bsiricbi köriticn zu Yiiiglicdcrn des G1110['[1n[chaft§borstandcs, der Sektions- doriiände und zu Verjrausnsmämierii grwäbli wcrden.
Anmerkuxig. Vcrgkcikyc „H. 10 Absay 3, §. 24 Absatz 4. F". 31.
Der (5,5k11bffrnskbafisbbrsiand imd die Sikiionsvorsiände babcn iibcr die erfolgte Wähl, sowic Über jrde rimgeirrteiie Aenderung in ibrcr Zusammcnsiyrma dsm ?iiciibs-Versicbcrnnasamt und der höherer: Vchltuxmsbebbrde, in drrrn Bezirk jicb déi? Sitz der Genossenschaft oder der Scktibn bcfiridsi, bi1111cn ciner Worbe Anzrigc zu erstatten und dic Mairien der Gcwäbltin öffentlich bekannt zu'macbrxi. Zn gleichrr Weise hat dic bffemtlicbe Bekanntmachung drr zu Ver- trauensmänncrn besteliten Personin „zu erfolgen.
Anmerkmm. Vergl. J“. 23 Absay 3 des Grscycs. Wahl zu d611Schicd§gerichtcw
§. 32. _ Fassung 1. _
Die ron der (GenbiseniÖaft für die Schiedsgerichte zu wäblendcrx Bsisiyrr U'id dercn Sicilbcrtretcr Werden von der (Genossenschafts- Versammlung nacb Maßxiabs drs F" 12 gewählt. Die Namen dcr GcwciblieanFrdcn _bfievtlirb bekannr gemacht.
1] 11110 L.
_ Die von drr Sektion für di? Sibiedsgcricbtc zu wäblendcr: Brisißer urid deren Stellbkrtreter werden von den Sektionsversamm- lungin 11a_ch Maßgabe des §. 12 grwäblt. Die Namen dsr Gewäblicr. werdeii öffentlich bekannt gemacht. *
Anmerkung. Vergl. §. 47 Absatz 3 des Gescxxcs. Die Fassung 2 ist" iür den Fall zu wählen, daß die Genossen- schaft in Sektionen getbeili ist.
11]. Verwaltung der Yerufsgcnossenscbaft, "5
_ _ Tbeilung des Risikos. _Die Enticbädigungsbeträae sind zu [50] Prozent von derjenigen S.:kiion zu tragen, in deren Bezirk der UnfaÜ eingetreten ist. Anmerkung. Vercil. §. 29 drs Geseizcs. Diese Bestimmung ist nicht ob__l_i_gatori[ch.
Beschaffung der Betriebsmittel.
Bcbufs Beschaffung de_kr zur Bestreitung der Verwaltungskosicn eriorderltchewMittci wird fur das erste Jahr von den GenoffensckyafiI- Mitgliedern em Bérlrag _von [25] Pfennig für jede versichertc Person im Voraus erhoben. Die Höhe des Betriebsfonds bestimmt die Gc- noffenschaft€b€rsatiimlung.
Anmerkung. ergl. „D. 10 Absatz 4 des Gesc es. * Dieie Bestimmung ist nicht obl gaioriscb.
§. 35. Einschäßung dcr Betricbe in di: Klassen des Gefahrentarifs.
Die Grnoffcriswafismitgliedcr haben zum Zweck der erstmaligkn EinscbaYimg in die Klaffn dcs Grfabrcnimifs binnen eine? von dcm
Genosienschaftsvorsiande zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist über ihre Vetriebs-Anlagen und -§§inxichiungen und sonstigen für die Einschäyung masmcbenden Verballmffe dem_Ver- trauensmanne [Sektionsvorstande] [Gcnoffenscbaftsvorsiande] die er- forderlichen Angaben zu macben.
Die Angaben erfolgen schriftlich nacb einem von dem Genossen- ichaftsv0kstande festzusetzenden Formular, welches die zu beantwvrten- den Fragen enthält. _ _ , „
Werden die Angabcn von dem Miiqliede nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht der Wahrheit gemäß gemacht, so sind diesxlben für den betreffenden Betrieb von dem VertrauenSmaan [Sektions- vorstande] [Gcnoffensckwfisvorstxnkc] nach [einer Kenntnis; der Ver- bäliniffe zu ergänzen.
§. 36.
Der Vertrauensmann [Sektionsvorsiand] _bat die von dem Ge- noffenschastZmiigliede gemachten Angabcn zu priifen, erforderliibcnfalls ricbtig zu stellen und mit [einem Guiacbieii'dem Gsnoffenscbafts- vorstande vorzulegen. Die Veranlagung der Beiricbe zu denLinlenen Gefahrenklaffcn erfolgt durch den Geydffrnsaoaftsdorstand [Sektions- vorstand (Y_ertrauscnSrnaZin) 1111111: anrrkung eincs Vertreters dcs Geno en cba tdbor tanrek .
[Hebesr die erfolgte Veranlaßung _wird jedem Gsnbsicnsckoaiis- miigliede cin [christlicher Bescheid cribetlt.
A merkun . _ 11 Verdi? ,L. 28 drs Geießcs. Ueber die Zusteilimg dcs BeschUdss
vergl. §. 110 des Geseycs.
Die Motive zu §. 17 des Gcseßks sagen: _ __ __
.Die Bildumg Dkk Eciabreuklaffen und die Beziimmuna aber die Höhe der in denselben zu leistendxn Bsitrage (_Gifabren- tarife) durch das Statut rorzuicbreiben, crschciiir xnrbt JWCck' mäßia. Eiiierseiis bat das Siatrikborzugswrijc dtc_Auig-:1br, die allgemeine Verwaltungsorganiiaiwn drr Gciioffenjcbaft und di1icnigen Vcrbältniffe, welcbe daurrnder Natur sind, zu rcgöln, wäbrend die Geiabrentarife von Zeit zu Zeit Ceaudch werden müssen, weil weicntlicbc Aknderungen dcr Beiriebs-Anlagen und -Eiiirichtu11gcn aucb auf den Grad der Unfallgrfdbr v__0n Einfias; sind. Andererseits wird es nur ausnabmsweisx 1110.1- licb [ein, in der das Statut berwibsnden Genoiienicbaits- versammluna bereits definitive Bescblriiie ribxr die Bildimg der Geiabrenklaffcn und die Höbe der in denielben zu leistenden Beiträge zu fassen. 'Der Entwurf biscbräyii [i(b dcsbalb darauf, vorzuschreiben, daß das Statut Beiiimmuzigcw uber das von den Organen drr Gcnosieniibaßt bei der ElUsÖÜiHUUg der Betriebe in die Gefahrentarife und dds bei Betrieb?;- vrränderungen zu beobaibtcnde Verfahren enthalten muß. JU?- 11870115er ikird zu bestimmen ieixi, von wilrbcn Dr_gansn die (Finiibäxxung 111 dic Griabreniariie vorzuxicbinen ist, welcbe Angabcn dic Betricbsimternebmer über ihre Cmricbtangeri und Anlagen zum Zweck der Vcranlaxiung zu machen Haben, 11111131- balb wricbcr Friftrn dicses zii ge]chebe11 bar, in wclébcr Weije die Veranlagung zu bewirken ist, wenn die erwäbnien Angaben nicbt rckbtzeitig gcmacbi worden sind, welibc Betrirbsändcrungen fiir die Einschätzung in die Gefabrcniarife als bestimmerid an- zusehen sind und in wclibcn Fristen dieieiben zur .Fcnntniß der (Hrnoffcnsckzafisorgane gibxacbi werden muffrn. _ (Es bleibt 111- diffen dem freien Ermcfien dcr Genossen]ibaitsvrrsammlurig übrrlaiirn, auch die allgemeinen Grundsäße, naib Welchen die (Finsrbätzung in die Gefahrentarifx z'-,_1 bewirken ist 11115 ebcntucll diese Tarife selbst im Statut festzuiéch.“
§, 37. Betriebsänderungen.
Dic Geiioffcnscb1it§mitglirder find Verpflikbtct, Aenderungen ibrxr Betriebe, Welchc fiir die Zuarbörigkeit _z_11 der Genoffeniibaft odcr [ur die Einscbäyung in dcn Gciabrenmrii chn Bcdcutnnii sind, drm Gcnoffenftbaiibvorstandc binnen einer Frijt 11011 [2] Wbcbcn_1xach Eintritt der Aenderung sckdriiilicb anzuzeigen; [10 können sicb birrbei der Vrrmiitelung dcs Vcrtra11111§xxmnneö [deb Sektionsvbrstandcs] bedienen.
Dic. Zasiiiwxigkeii zur Gcnwffrnscbaft bemißr [1.11 :_*11ch der: In- bustriczwéigen, fiir wslcbe dieselbe armäs; F. 2 erlchskt iit.
Welche Betriebsänderungxn mit Riicksicht auf dir andsrwriiige (Finscbäixung in den kaabreniarif anzuxneldbti smd, ergiebt sicb__im Aligemeiricn aus dem analt deS_1ei_;ier_en [isi rbn dem Genoiien- scbaftöborsmndc bei Beginn 117116 ]1'dc-ii Rrckziungd1abrrb bekannt zu macbcn]. Dir Annikldung der Acndcrungcn ist untcr Bcnußung dis im „8. 35 boraescbcneii Formxlars 111 bewirken.
Ergkbcii sicb chifel, ob die B.friebsandcrung vondsr Vcdruirmg ist, da[; [11 der Ammcldiwa k'cdarf, [0 bat d32_1_2.]?ixglird1)1eri:ber von dem Vkrirauensmamw [*SkkiiOliLWl)ksti1117cki'[ 2111111141113 zu r*crlangcn, iwd 11111111 birrdurcb die Zweifcl 11icht chbst Werden fbimcn, die Betricbéändcrunq aniumcldcn. __ _
Gslangi auf andere Weise eiiie Bcirirbsändcrwig, wrlcbc i_iir dic Zuaebörigkcix zur C51]il)ffkli[chä[i odcr [Tir dir EinWaZi-nii _111 den Gciabrrxxtarif bon Bedeniung ist, zur 5191111111113 dcs Genoffrni-cbaxts- vorstandcs [odcx Vcrtraitensinannkx, Sikiiwisvbrsiandez], [_o bgt dersrlbe [babc'n diciclbcn] drn BcirisbIUnikrgrbiner iiiiirr Hinweis auf die i111§ 104 des GIMPET QXLZYÖWME _Strafc zi1r voriibriits- mäßigen Anmslrimg zu bcrablaiirn und diszklbk nbibiganfails [eibst zu bewirken. _ _
DIS weitere Verfahrrn richtet sich, was die Zugehörigkeit zur Genossenschaft bririfft, iiach §. 38 des Gcsrßes, und was die Ein- icbäßung in drn Gcfabrentarif anlangt, nacb §§ 35 ff. des Siaiuts.
Anmerkungen. _ _ _
1, Vcral. §§ 38, 39, 104 des Geiexxks, zu Absaxx 2 insbeibndcre die Brstmimung i11 §. 9 Absatz 3 das Gescyes, ironacb der Betrieb, wcnn cr wesentlicbs Bcst1111dtbei1e versibiedrncr Industrie- zweigs umfaßt, derjcnigétinnoffi-nscbaft zuzutbcilen ist, mclcber dcr Haaptbctrieb angehört. _
*. Die Motive zu §. 39 ch (Heicizes saar":
„Dic näbere Redekung der Anmeldung von Beirich- änderungen, welcba fiir die Einscbäßung des Betriebes in drn (Hefabrcntarif bon Bsdcutung find, iii dern Statui (1115 dem Grunde überlassen worden, weil das bierbri einzu- scblagende Vcriabrcn den Verhältnissen der einzelnen Genossenschaften angopaßt Werden muß. Sc) ist namentlich daran zu crinnern, da[; nicbt [eiten bci gewiffen Industrie- zweigen (ibcmiscben und Farbenfabriken) einzelne BUMM!- apparat: vorübergehend in Biziricb gesetzt werden; das Statui wird zu bcsiimman haben, ob und inwirfern solche die Gefährlichkeit des Betriebes bccinfiusscnde Versuchs- einricbtungen eiiie Anmeldepfiibbt bcgriindsn. In anderen Betrieben ändert sich die Beiriebßart im L_aufe des Jahres, es wird z. B. im Winter mit Wqffcrkrast, im Symmer mit Dampfkraft gearbeitet, Centriiugc'n wcrden zeitweise eingcsieUt u. s. w.; aucb für solche Fälle wird das Statut Vorkehrungen zu treffen Haben.“ _ _
Es wird sicb hiernach crnpfeblerz, _zu Abjaß 3 _111 dem Statut in möglichst genauer und er]_chopfcnder Weije die einzelnen Betcicbéänderungen, Welche eme anderiveitige Eiri- ichä§ung in den Gefahreniarif bedingen, aiifzufubren, z. B. die Umwandlung von Hand- in Maickoiuenbetricb. die Aufstel]_ung einer Kreissäge oder einer Centrifugc, die Einriäbtung eines Aufzuges :c.
§. 38.
Wechsel des Unternehmers.
Jeder Wechsel in dcr Person desjenigen, für dessen Rechnung dsr Betrieb erfolgt, ist von dem neuen Unternebmcr oder dessen gesetzlichen Vertreter binnen einer Frist bon [2] Wochen dem Genoffenscbaftsvorsiande [durcb Vermittelung dcs Sektionsvorftandes (Vertrauensmannes)] [Örtftliib anzuzeigen. Gleichzeitig ist der Mit- gliedscbein drs biIberigen Unternehmers zurückzureickxn.
Anmerkung. Vergl. §§. 9 Absatz 2, 37 Absatz 8 des Gesexrs.
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§. 39. Betriebkeinstellungen. _
Ist der Betrieb eingestellt worden, so ist hiervon binnen [2] Wochen dem Genoffenicbaßsvoritande durch den Untirnebmer schriftlich Nacbricbt zu geben; der Uniernebmer kann sicb birrbet der Vermittelung des Vertrauensmannes (SektionSvorstandes) bedienen. Z , „„-...;.
Anmerkung, Als Brtriebßeinstellung im Sinne dieses und der fol enden beidcn Paragrapben k_önnen vorüberaebende oder per odiicb wiederkebrcnde BetriebSeinsieUungen iiicht angesehen Werden.
§. 40.
Glcickozeitig mit der Anzeige der Betriebseinstellung hat der Uniernrbmx fiir die Zeit vom L_lblauf deßxeniqen Rechnungsiabres, für Welches der Beiirag zucht entrichtet worden ist, bis zur Einsteliung des Betricbes den antbeiligen Betrag [cines [CWM Jabrssbeitrages in [dobbrlter] bee bei dem Geboffenichafisvorstande ais Kauiion zu hinterlegen. _ _
- Wird diese Kaution nicbt rechtzeitig eingriablt, so ba“t_ der GenoffcnsckoaftWorstand dieselbe sofort nacb §. 74 Absaxz 1 des (Hejetzes beizutrcibkn.
Von der als Kaution eingezabltcn _Summe wird demnächst der zu berccbnende Beitrag bestritten. Der ubersckoießende Betrag wird zurückgezahlt, ein ctwaigcr Fehlbetrag nach Möglichkeit cingezog-Zn,
§. 41.
Binnen [4] Wochen nacb eriolgirr Betricbscinsicllung hat der Unternebmer [ür die Zeit vom Ablauie des_ lessen Recbnungsjabres die im §. 71 des Gesetzes bezeicbnete Nacwaisung dcm (Gcnosensibaiis- vorsiiinde einzureiiben, widrigensalls dic inisteUun-g der [LLtékkn durcb den Genoffenscbafrs- [Sektions-] Voritand [auf Voricblag des Vsrirwrrnbmamies] erfolgx. § __
Untersuchung drr UnfäÜc.
Von jedrr Melduna über einen UniaU, die uach Maßgabe des §. 51 ch Gesetzes dsr Ortspblizeibebörde _ersiaitet werden muß, ist von Sciicn des BetriebSunti-rnebmch glxichzeitig eine Abschrift an den (Genossenicbaitsvorsiand [Sektionsvoritand] [Verirausnsmann] zu senden. [Bei größeren Unfällen hat der Sektionsvorstand [Vrrtrauens- mann- dcm (Hénbffcnscbafisvorstande sofort Anzeige zu rritattrn]
An den Unter]ucbungs'verbandlungen [011 in drr Regxl als Vertreter dcr Genossenschaft der VertrciuenSmann ibcilnebmen. Dem (Genossen- schaftS- [und Sektions-] Vorjtandc steht es [Ki. sicb durch eines oder mehrere [eincr Mitglieder oder durch andere Bevollmäibtigie bei diesen Vcrbandluncien vertrctrn zu laffcn. Der Vertretsr wird durch eine scbrifrlicbe Vollmacbt [egitimirt.
Der mit der Vertreiung der Genoffcnscbaft Beauftragte hat dem Geiioffenscbafis-_[Sektioiis] Vorstande iiber das Crgcbniß der Unter- [uebrmg binnen [2] Tagen Bericht zu erstatten,
§ 43. _ Fcststeüung der Eniiibädiggngcn. Die Fesiitcüung dcr Enijchädigungen gemaß §§. 57 ff, des Geseßes
erfolgt, Faffung ]. Wenn es [iw handelt 1, a) um den Ersaß der Kosten des Heilvxrfabrcns, 5) um die fiir die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerböuniäbigkeit zu gewäbredde Rente, (:) um den (Ersai; dcr Brerdigungskosten, durch [den Vrriraucnsmann] [dcn Sekiionsworstand] [cinen Aus- ](buß dcs SöftionsWrsiandes, welcher in der Zabl von [5] Mit- glicdcrn dumb dir Sektionsversamiplung nacb Uiiafzgabe des § 12 zu Wäth und bei dem AuMbeidcn cines Mxtglicdes zu ergänzen isi], „ “. in allen übrigen Fällen durch [den Genoffenscbafibvorstand] [einen Ansichuß dcs G1noficnfcbaiisvorstandcs, welcher in der Zahl von [5] Miigliedcrn bon dcr (Henosicnichaft§versam1111u11g'naä) Maß- gabe dcs §. 12 zu wählen und bei dem Anssébciden cines Mit- gliedes zu ergänzen ist]. Fassung 2. in allen FäUcn durch den Vertrausnsmann |Sektionßvorstand, Aussrbuß VLS Sekiionsdorstandcs]. Fassung 3. _ in allen FäUen durcb dcn Gnoffcnsckyastsvbrstand [eincn Ansickyusz des Genossen]cbaitbvorstamdib].
AmncrkMg. Fassung 3 ist zu wählen, wrnn die Genossenschaft nicbt in
SCÜWULU eingetbsili 11111) Vcrirauensmänncr nichr bsstrlli find.
Es kamm die Fcstsbliung der Enischädigungeri (111 Stelle der in §. 43 bczeicbneien Organe Mlsi) einer bssondcren Kommission übertragen werden. (Gejkbiebt dics,'1'o ist auch die Zniatnmcn-
[21511113 diescr Kommiisibn durcb das Statut zu rcgeln,
Vsrgl. §. 57 des (Hesech. § 14. Ur-[alive!k)1"itun(1§vorschriftcn.
Die im § 78 des Gcschs dcn Bcrufsgenoffrnicbaftrn bcigelcgie Befugnis; zum Erlaß von Unialiverbütungsvorschriften wird durcb dic GeiidsicnswafisM[ammluncc ausiiriibt. Zech Mitglied der (Henoffsn- schaft ist beiagi, ÖKK (Erlaß soicber Vorschriften und die Aufhebung odcr Abändrrung bcitebcndcr Vorsibrifien bei dem GMOffUUchUitS- Vorstandc zu beantragen. Die ,'Fescblußsaffung über den Antrag ist in der nächsten Gcnosii111chastsberiamnilung herbeizuführen, nacbdcm zuvor die Sekiionsborständc [Vcrtraiieiismänner] guiachiiich gehört worden sind.
Die vom Reicbs-VerfickzerUUJSUrni gexcbmigtkn Vorschriften [md von dem (Genosienschaftbvorsiande zur Krnntnix; der Genossenschafts- mitglicdcr zu bringen.
Abmcrkung. Vergl. §§. 78 bis 50 des Gesetzes. §. 45. Ueberwachung der Betriebe.
Die Genoffenscbafts- [Sektionsx] Versammlung, [der Genossen- scbafts] [Sektionsvvrstand] crnennt [iir den Bezirk der Genoffrnscbaft [jcdc Sektion] Beauftragte zur Ueberwachung drr Betriebe in Gemäß- beit der §§. 82 bis 86 des Gescycs. [Jede Sektion kann Beauftragte zu diesem chcke ernennen. Dic Honorirung derselben erfolgt in diesem FaUe auf Kosten der Sektion.] [Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich eincn Beauftragten ernennrn] Die Beauftragten werden durch eine vom Vorstande aubgcsteUte Vollmacht legitimirt, ihre Namen und Bezirke find öffenilicb bekannt zu machen.
§. 46.
Reisekosten und Tagcgeldcr.
Die ?itglieber deri GenossenscbaitSVOrstandes, der Sektions- vorstände, dic Vertrauensmänner, sowie die dar Genossenschaft ange- börigen Mitglieder der Scbiedßaericbte rrbalten, außer dem Ersatz ibrer baaren Auslagen 'für Reisekosten,_ als Entschädigung der Wohnungs- und Zebrungskosten obne Rucksicht auf den ihnen cr- wacbsenden Zeitverlust für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres Wohnortes ihäiig sind, [12] Mark Tagcgelder.
Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicbt obligatorisch. Vsrgl §§. 25 und 49 Absatz 2 des Geseßes.
§. 47. DiE Vertreter dcr versicherten Arbeiter erhalten, sofern sie nach dem Gesetz einen Anspruch daran] haben, von der Genossenschaft als Eniscbadigung für Reiirkoiien:
s.) bei Reisen, welcbe auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, für jedes Kilomeier ber Hinreise und für jedes Kilometer der Rückreise [5] Pf.; _
b) bei Reisen, welcbe nicbt aui Dampfsckoiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, [20] Ps. für jedes Kilometer der Hinreise und jedcs Kilometer dcr Rückreise auf der nächsten
fabrbarcn Straßciwcrbindung;
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als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdiensi, einschließlich der Zebrungkkosten für jeden Tag, den doppelten Betrag ihres durcbfcbnittlicbcn TageSarbeitsverdienstes.
Anmerkungen. Vsrgl. §. 44 Absaß 4, §. 49 Absatz 2 und §. 55 Absaxz 1 des Gesetzes.
17. Ausdehnung der Versicherungspflicht. §. 48. Betriebsbeamte.
Die im „S. 1 des Grießes begründete Versickoxrungspflicbt wird auf aUe Betriebsbeamien mit einern [3000] Mark nicbt _ubersieigenden JatbreSarbciißvrrdienst [obne Unterickned ihres Jahresarbcttéverdtenstes] ers rockt.
Anmerkuna. Diese Bestimmung ist nicbt obligatorisch. Vergl. §.2 Absatz, 1 des Geiexxes.
1,3, 49. Genbiienicbastsmitglieder.
Dic GerwffsnsÖaiikmitgliedcr sind bercsbiigi, [ich selbst mit einem Jabreßarbeiiérardisnst bb 51.1[500015Niark gegen die Folgen von Betriebsimfälien zu vrrficbern.
Mitglieder, weicha von diiier Vereckotißung Gebrauch machen wollen, haben die Verfiibcrung unter Bczeicbnung des JabrcSarbeits- verdienstrs. welcher derselben zu Grunde gelegt werden 1011, bei dem GenoffenirbafiÖborstande ikbriiilicb zu beantraaen; sie können [1111 bisrbei der Vcrmittrlrmg dcs Vcrirauciixmanms [Sekiibnßvorstandes] bediensn.
Dcm Gcnoffensckyafisvorsiandc [icht irci, den anaemcldeicn Jahres- arbeitÉVerienst bis auf den Betraa dcs Jabrrsarbeitébcrdicnstes des im Betriebe bökbstgeldbntrn Arbciters oder Betriebsbcamten zu ermäßigen. »
Die Verfirberung beginnt mit d€n1_',chage_, an wclcbcm drr Antrag dem Genoffsnicbaiiéborstande zugrsiclli iii, und dabert bis zum Sihluffc desjenigen Kalenderjabrré, in welckxcm der V:r]i_chertc_stirbt _oder das Erlöschen der Versicherung bei dem Gr_noffrnschaxtsvoriiandx [christlich beantragt. Macbi letzterer dcn der 1bm_d11rcb Absatz .“: ertbciiten Befugnis; Gebrauch, [0 iriti die Ermäßiguna des Jahresarbkiiso Verdirnstcs mit der Zusteliung dib Biscbluffes an den Uniernrbmsr in Kraft. _ _
Ueber Verfirbcrunacn dieser Art wird vom Genbiienickafts- vorsiande ein Vrrzeirbniß geführt und ein Außzug aus demselben dem Vcrficbrrtcn mitgeibcili.
Anmerkungen. _ __ 1. Diesc Bestimmung iit nicbt obligatorUch. _ _ 2. Vergl. „Ö 2 Adios 2 dcs (Heseßes, insbeiondere zu NÖMP 4 51111) „S. 37 Absatz 8 des (Gcseßes. 3. Die Moiibe „H, 17 des (Hcscxxrs sagen: _ _ „Dic durcb dic Arisdebnung dcr Versicherung am die im §. 2 bezsikbneien Betriebsunic-“ciiebmer nbtbwendiaen besondercn Bestimmungm [bUen duröb das Statut erlassen werden. Dieses wird insbriondere zu bestimrmn haben, in wclcber Weise die Anmeldung und das Ausscheiden dieser Personen zu bewirken ist, auf weicbe Weise der Eintritt der Versicherung festgestellt werden [oil, also ob dieselbe von der Eintragung in ein beibnderes Kaiaster abbängia [ein und mit welcbcm Zciipnnii fie beginnen [011 u. [. w.“
§. 50. Andere Personen.
Die Genoffenschaitsmitgliedrr [md berechtigt, niébi veriiiberungs- pflichtige Psribncn, WLlÖS die Brixiebßräume zcilweilig betreien, ohne in dem Betriebe selbst beschäfjigt zu [ein (Beamte, wweit diejelbcn nicbt bereits nach dem Gesexze oder 111111) §. 48 17821 Statuts ver1ichrrt find, Ehefrauen, Hausgwsindc, «Hauskindcr und ]onstigr Angehörige des Miniedés NU“ [*.-iner Arbeiter und Betriebsbeamicn, ferner Handiverker und andere Psrsbncn) je mit einem Jabrcßarbeitsverdienft bis zu [500]*) Mari“ JLJLU dic Folgen von Beiriebsmifällcn zu brrsicbcrn. _ _
Mitglicder, wricbe von dicicr Berecbrigung Gebrauch machen wollen, haben die Versickerung untcr namentlicher Bezeichnung der zu versicherndén Presonen und drs Jahresarbciisvrrdiensics, welcher der Versiiberung cincr [eden drrsclbcn zu Grunde gelegt werden soll, bei dem GendffcnsibaftSbocstandc [Öriftlicb zu beantragen. Sie können 1111) hierbei der Vrrmitielung des Verirauensmaixnrs [Sektions- borstmich] bedicncn. Ueber die Genebmigung ch Antrags entscheidet der Grnosisnschaftsvorsmnd, wcliber zugleick) die näheren Bedingungen der Vcrficbcrung iestscßt. Deinjelben sieht irri, Ten angrmcldetcn Jabrcsarbciisverdiknst bis auf die [Hälfte] des in dcm Vctricbe burib- [Önittlicb vsrdicntxn Arbeitslobncs zu ermäßigen. [Dcr Voritand kaim fiir die in Absatz 1 bizcichn21211 Personen auch Kollektivverfiibcrungcn iria en.
z ffDiZ Vcriicbcrunri darf nur zu dcm Zweck: abgrschlcffcn werden, daß dadurczb eine Entschädigimg bis von drm Bcitirbsunfallc Bc- troffenen und seiner Hiriicrblicbenen bewirkt wird.
Bci dcr Umlegmig der Beiträge ist d:: Jabreßarbeitßvsrdirnst dieser versicherten Personcn nur zur Hälfte [zu einem Drittel, cinem Zcbnte1]*) in Anrcckonung zu bringen. _
Dir Vcrfichrrung tritt von dem Tage der Genebmigung drs _An- irages ab in Wirksamkeit und dauert bis zum Schlusse dosieriigc-n Rccbiiungsjabrcs, in welchem dcr BetriebSunTernebmer das Erlbicbrn der Verficbrrung bri dem (GsnoffeiiickxaftSVbrstandc [christlich beantrwit. Der Antrag auf Exlbiiben dsr Ierficherung kann aucb auf einzelne der versicherten Personen beickxränkt werden. _
Ueber Versickerungcn dieskr Art wird von dem Genossenscbaits- vorstande ein Verzeicbniß («führt und ein AUZzug aus demselben dcm Betriebsunternebmer mitgetheilt.
Anmerkung *) Die!"? Zahl kann für dicxcriibiedenen Kaieworien von Poriorcn vcricbieden bocb gegriffen wcrdrn, z. B. für Branitr, die nicht bereits obnebin Versicbert [ind. Höher als für das Haußgefindc 22. Im Uebrigen vergl. die Amncrkungen zu §. 49.
V'. Abänderunch dcs Statuts. §. 51. Fassung 1. _ , .
Ueber Abänderungen dcs Statuts eniiibcidei die GcnoßcnsÖufis- versammlung in Gcmaßbeit des §. 10 Absatz 2.
Fassung 2.
Ueber Abänderungen des Statuts eniickscidct dic Genossenschafts- versammlung mit der Maßgabe, daß xnindestens [ein Zehntel] der Mitglieder der Genoffeiiicbaft vertreten sein und mindestens die [Hälfte] der erschienenen Mitglieder dem Anfrage zustimmen müffen.
Faffung 3. _ '
Ueber Abänderungen des Statuts entiibeidct die Genoffensckoasts- versammlunZ mri der Maßgabe, daß mindestens [die Hälfte] der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen in der Veriammlung ver- treten sein und mindestens die [Halfte] der vertretenen Stimmen dcm Antrage zustimmen muß.
Faff_ung 4.
Ueber Abanderungen des Sé'aiuis entscheidet die Genossenschafts- veréammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [drei Viertbxile] der Er chienenen dem Antrage zustimmen müffen.
Anmerkung. Wird die Fassung 2 oder 3 gewählt, so empfiehlt sich
folgender Zusaß: *
„Zit die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann die Statutenänderung in einer zweiten ékiäß §. 8 berufenen
Genossenschaftsvasammlung obne Rucksicht auf die Zak)
“.: 7-,7*_.--
74- 33-2372 " .