1906 / 4 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Votbrkn , um ei R tferng' geltend Ja, unter YÉäYZg «“DFB? weÜgftms Y“ Tagenmadjöfp?!

Von dem Gespertten kann, falls er Vereinömüglied ift_ oder fick in Gemäßbett § 29 den Beschlüssen des Vereinö und den un en in Abschnijt 7, 71 und 711 dieses Statuts unterworfen halte, Anjprnck) auf Aufhebung der Sperre im Wege der Kl e be_i1o Schieds- gmcht geltend gemacht werden. Die Entscheidung dess tft 8:1di

Der MWM ifi außgescbloffen. _

Der Vorskand kann in jedem Fall, auch wenn ._Klage mcbt erhoben ist, die Sperre unter Jefisésun beftimmter Bedmgungen oder be- dingungslos wieder aufheben. (Zr soll jedoch, falls der_Gesperrte an einem Ort wohnt, an welehem ein Lokalvaein der Handler beftebt, die Aufhebung der Sperre nicbt beschließen, obne zuvor diesen Lokal- Verein gehört zu haben. _ __

F 3.

Gegen Händler, welcbe fich den Beschlüffen des Vereins nicht fügen kann an Steüe der Sym: yerfügt werden, daß_ denselben von Vneénömitgliedem Waren nur _mtt 200/43 Aufschlag uber den regel- mäßi ea Preis geliefert werden durfen. _

Zuf diefe Maßregel finden alle diejenigen Yefümmungm ent- sYteckxndesAHwendung, Welche in §§ 33 und 34 binxubtlkcb der Sperre

d“ en m .

g Die Verhängung dieser Maßregel hat zur Folge, d kein Yer- einsmüglied und niemand welcher fich in Gemäßbekt 29 dteser Sasungen den Besch1üff,en des Vereins und den Bestimmungen unter 7, 71 und 711 views Statuts unterworfen bat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilx oder sonst von derselben Kenntnis erhalten hat, an den betreffendxn Handler oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umstanden nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den be- treffenden Händler beziehen will, Waren anders als mit dßesem Agf- schla liefern darf, so lan e die Maßregel besteht. Niemand rst bert tigt, fick) dieser Verpfli tun mit der Behauptung zu entnebeu, daß die Maßregel zu Unrecht verZängt worden sei.

J 35, Die Verhängung der Konventionalftrafen isx quäsßg gegen VereinSJitglieder und solche, welcbe fit!) in Gemaßbett _F 29 den Beschlünen des Vereins und den Bestimmungen in Ahscbmu 7, 71 und 711 diefes Statuts unterwyrfen haben. Sie erfolgt durch dyn Vorstand. Der An eschuldigte iyt zu der Siyung_des_ Vorstandes, m Welcher über die ontravention und dkren Be]trasung beschlo_ffen werden soll, wenigstens eine Woche vorher em uladen'_und _1bm Gelegenheit zu geben,__§1ch zu rechtferjigen. Auch steht em Ve1chuldtgten das Recht zu, zwei ereinSmitglieder in_ dte_VZr11andsfisung x_uent- senden, welche an der Beratung und BeYchlu§7anung sowohl be: Ent- scheidung dex _Scbuldfra e als bei Femeyung der Höhe der Kon- Ventionalstraxe stimmbet tigt teilnebznsn. _ _ _ _ _ _ __Es entjcbeidet über die Schuldfrage Zwetdnttelmajoxttat. Bet Femeyung der Strafenböbe L_rerden die von den an der Stßxxng Tetl- nebmenden vorgeschkagenen emzelnen Summen zusammengezablt und der Durchschnitt davon gezogen. _ :“_Oer Vorstand Verbandelt und entycheidet_ auch dann, ryenn der ;Anngcbuldigte nicht erscheint oder zwei VeremSmttglteder mcbt ent- en .

Z 36.

Wird die Konventionalftrafe Von dem Betrxff'enden innerhalb der ihm vom Vorstande zu bestimmenden Fri1tntchtge_zabl't, sy erhebt der Vorstand gegen ihn Klage bei dem Schixdßgmcht. Du Ent- scheidung desselben ift endgültig, der Rechtsweg tft angeschloffen.

9 37. __ Die _Verbängung der Sperre und die Aufhebung derselben Ut vom Vorstandan geeigneter Form bekannt zu machen. . __ Derselbe in vmoflicbtet, mit_Konven_tionalkoe bxlegte Verstoße gegen die Saßungen oder Beschlü11e._fowte Schixdögemthurteile zur Kenntnis der Fabrikanten und der Handler zu bringen.

71. Schiengerichte.

§ 38. Für Entscheidung _ - & über die in § 8 gedachten Angelegenberteu, 1). über den Antrag_eines esperrten bezw. durch die Maßxe el des § 34a betronenxu Händlers, welche fich den Beschltz en d&s Vereins und Bestimmungen in Abschnitt 7-711 dreses Statuts unterworfen haben, auf Aufhebung der Sperre bezw. der Maßregel nach 348, _ _ _ €. über Verhängung von Konventwnalstrafen (F 35 dteses StatutS) _ ist zuständig das Schiengericbx des Vereins. 5Y_arteixm find aux der einen Seite der Vorstand, auf der anderen Sexte der Betreffende, über wejchen abgeurteilt werden soll. _ _

In dem Falle un'ter 0 hat der Vor1tand, in den Fallen unt_er a und b der yon den Maßregeln Betroffene die Klage vor dem Schieds- ge7icht zu erheben. Für das Schiedßgericbt gelten die Bestimmungen in §§ 1025- 1047 der m_u 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Zwüproxeß- ordnung mit dxn aus sol eyden Paragraphen sich ergebenden Modxffka- tionen und erganzenden timmungen.

§ 39.

Das Säxiengericht _befiebt aus drei Mitgliedern und wird für jeden Fall bewnders gebildet. _ _

Das erste Mitglied, welches den Vorfiß führt, i!,t ern Rechts- kundi er, welcher die nach dem Ge-jchtsvrrfa ungSgesese erforderliche Befä iguna zur Bekleidung eiyes selbjtandigen ichteramtes erlangt hat;

Die Wahl desselbxn erfolgt durch die Generalverfammlung aus dis Dauer zweier Veremßjabre.

Das zweite Mitglied wird v'") demjenkgxn ernannt, welcher dem Vorstande als ttei gegenübersteht; Handler, we1_che fich den Beschlüffen des ereius und den in Abxcbnin 7-71_1_die]er Satzungen enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben, durfen als zweites Mitglied nur einen Handler dieser eben bemcbneten Axt oder ein Vereinsmitgljed wählen. Dritte Personen d auSgescblonen.

Das dntte Mitglied wird_vcm Vor andy bestimmt. Es darf nicht Mitglied des Vorstgndes jein sondern ut von diesem aus der Zahl der nach § 40 zu wahlendm Échiedßrickpter zu ernennen.

§ 40“.

Alljährlich werden in der Generalverfammlung auf die Dauer eian Jahres_ zehn Schied§richter aus der Zahl der VereinSmitglieder gewählt. Müglteder des Vorstandes dürfen zu Schiedöricbtern nicht gewählt werden.

§ 41.

Wenn derjenige, welcher dem Vorstands als Partei gegenüber- steht, den von ihm zu ernennenden Schtedöricbter nicht binnen zweier Wochen nach erhaltener Aufforderung dem Schied§gerichtsvorfiyenden mitteilt, oder wenn der Ernannte _oder _durch das Los Bestimmte üirbt oder die Uebernahme des SchiedeSttckoteramte-s verwägert oder niederlegt, und der Gegner des Vorstandes nicht binnen zweier Wochen nach vom MWMÖWWMdm erhaltener Aufforderung einen neuen SchiedSttchter bezeichnet _und dessen BereitwiUigkeitSerklärung zur Uebernahme des Amtos betbringt, so wird das zweite Schieds- gerichtsmitglied aus der Zahl der nach § 40 zu wählenden Schieds- richter durch das Los bestimmt- § __2

Wenn der Vorstand nicbt vinn'en zweier Wochen nach von der MWPIÜFWWYWWMMW MWF" eds e U: U v er wenn das vom Vorstand gewählte oder durch das Los ' mtc dritte Schi erichtömktglied die Ernennung ablehnt öder stirbt, oder KKW FPM" Z'" WWW ZWEI" 11 vom e eri otttzen er _ener nor ung einen anderen Schiedsrichte19 bestimmt, unter glei jettiger Beibringung det BewitwllligkeiUerklärnug de_s leytmn das - o wird das mm Schiedsgmchumitgléed aus 40 zu wählenden Schted6richter durch das Los

mt zu übernehme der Zahl der na bestimmt. '

.-

MfM! §43.

Eine Ablehnung des Schiedögerithtsvorfivendm wegen Besorgnis der Befangwbekt findet nicht flax!- .

Wild ein anden: Schiedönxbtet aus emen: geschlichen Grunde mit Frs «nt, so hat diejenige Partei, dessen Schiodstich abgelehnt en zwei Wochen einen anderen Wächter zu be- stimmat. Tut dies nich so wird der neue Schiedörichter dureh das Los gemäß 40, 42 mt.

§ 44. D ' we1che ein Klage vor dem Söiengeriät au- LÜNEN; B den Vorsitzenden desselben hiervon schriftlitb iu w-Diesexuer ' . sodann die Aukorderung an die Parteien. die Schiedörichte: zu benennen, und

beiäimmt der klagendax Partei eine

M- bis zu bei ihm die K!age schrkftlich emmreubm ist, Die ein;: te e ist der anderen Partei vom Schieds-

ekicbtsvots'tsenden zur ärung binnen von ihm zu be-

___ mender

ren

frist in Ab chrt1ft zuzufertigen. Die Parteien baden in Sch" ixx- die xSmittel zu bezeichnen und Schriftstücke, auf welche fie bezieben, in Ur- und_Absch_ Anwalnzwang findet vor dem Schtengencbte nicbt

rift beiz ? 45.

Die Parteien sind zu jedem - in mindestens eine Woche vorher durch skugkslbriebenen Brief zn_ laden. Das Schied6g_ericht ka_nn auch dann verhandeln und entschetdoxu, wenn eine oder betde Partner! trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschtenen find. Vertxetuug durch eine mit b aubigter Vollmacht versehenx Person ist zulasstg. Schriftliche (xing der Parteien hat das Schiedsgmcht ebenso zu berucksichtigen, wie mündli Vorbringen. Du Schted9richter können Insert und Sachverständrge vernehmen, welcbe freiwillig vor ihnen ers inen oder von einer Partei gestellt werden. Um en xegelt das Schieds- Fuericht das Verfahren nach fteiem Ernzeffen. u samtlixben Verband-

ngen und Terminen ist eine alS_ erubtöscbxeiber funmerende Person zuzuzieben, welche nicht Vereinömrtglted zu sem braucht. _ _

Das Schiedögericht entfcbeidet n_ach einfacher Majontat; Handelt es fich mn estseßun einer Kogventwnalftrafe, so werden du von _den einzelnen iedSrich vorge1chlagenen Sumzuen zusammengxzahlt und der Du schnitt davon genommen. Der Schadssprncb ist schaftlich auSzufertigen und von sämtlichen «' edchbtextz zu unterschrerben.

Er braucht nicht mit Gründen eben zu jem.

§ 46.

Den Ort des Schiedsgerichts bestimmt der Vorsitzende desselben. _ Die Schiedsttchter und etjxa erschienene Zeugen und Sachver- 1tändige haben Anspruch aux Erms der ihnen e_ntftandxneu Auslagxn, der Vor)" de außerdem am angemessene_ Vergutuu fur seine Täus- keit, wej in der Regel analog den _Saßen und mungen des für das Deutsche Reich geltenden Genäptskoftmaesexzes fich berechnen soll. Diese Vergütun en find aus der Vereinkkaffe zu_ bezahlen. _

Das Schiedsg t hat zu_ beftinzmen, ob und m welcher Ye derjenige, über welchen das Schiedsgericht abgearteilt hat, diese - gütungen und Auslagen zu entaxten bat- _

Eine Verpflichtung zur E:]tcxttung findet jedoch nur statt wenn der Betreffende ganz oder teilwsin unterliegt. Koxten m_td Auslagen von Parteivertxetern oder der Parteien selbst dürfen ntemals emer Partei ganz oder teüweise zur Erstattung auferxegt werden_. _

Vorstehende Bestimmunzen finden auf cmbangi e Schxedßgmcbis-

en. att.

klagen, welche nicht bereüs durch Endurteil des Egertchts er- ledigt find, Anwendung. _ __

Der Schiedsspruch bat anker den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtkils.

711. Sayungsänderungen.

§ 48. Die BMW dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der eralversammlung. _ _ _ _ _

Zu jeder Saßungsänderuug ist eine Drexmertelmajorkiaj der m der Generalversammlxmg Erschienenen erfordetltcb.

. § 49.

Saßungöändmmgen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß nicht außdxücklich etwas anderes bestimmt wird, sofort ig Kraft.

Au dieselben find auch diejenigen gxbunden, welcbe 11ch als NiM- mktglieder des Vereinö den Beschlünen deHselben und den Be- ftimmungen in Abschnitt 7, 71 und 7_1_l dieser S_aßungen unter- worfen haben. Dasselbe gilt für Beschlüne dH Vereins, welche der- selbe in den Vereinsversammlungen faßt.

Cbemniß, den 9. Februar 1903.

Der Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikcmten.

Max Langhammer, Vorstßender.

Die Sasungen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten vom 1. Juli 1903 smd gleitblautend mit den vorstehenden Saßungen bis auf § 7, in welchem die Absäse 1 und 2 fortgelaffen find.

Saßungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom 10. Dezember 1904.

(Gegenwärtiger Sis des Vereins ist Cbemniy.)

(Hier find nur die von den Statuten _bom 9. Februar 1903 ab- weichenden Paragrapben wiedergegebm.) §§ 1 bis 6 unverändert.

7.

Der freiwillige Austritt fie t jedem Mitgliede frei und zwar zweimal im Jahre, am 30.J1mi und_31. Dezembxr, nach vorgän iger, einbalbjäbtiger, de_m Vorstande gegenuber durcb ungeschriebenen Brief zu bewirkender AuskündiYn . Fur Witglieder,_we1che gekündi haben, Wk Lie ___YTbrend des Fs der Kundigungsfrift gefaßten eschlüffe n m .

§ 8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus- geschlossen werdq::_ _ _ 1) wer dre tbm obli enden Geldbettrage trotz zweimaliger Auf- forderung nicbt [ "tet; _ _ 2) wer die ihm aufetjegten Könventtonalftrafm mcbt bezahlt; 3) wer den in § 26a geordneten Verpflichtungen nicht nacb-

kommt; 4) wer wiederholt den Vereinssaßungen und erewsbesckjlüffen zuwiderhandelt.

§ 83.

Gegen die auf Grund § 8 ergangene Verfügtzn deo" Vorstandes

Y «FFW cm die Vereinsversammlung zulas tg, der RechtSweg en.

Die Zerafung m bei Verblst derselben binnen 2 Wochen, umb- dem dem Betreffenden ie Mang dxs Vorstandes zugestellt worden ift, bei dem Vereinsvorfi den chnstllZ eingelegt w_erden.

Pie ZusterW der ' dQs orftandes genhieht darth ein-

en .

neben . geschDie Verfügung gilt als 3 eftellt an dem der Aufgabe des Briefes m „| nächstfolgenden WYWF Zleicbviel ob der betreffende at an diesem Tage den er und gelesen oder die An-

me M bat- _ Die WYMJXW ÖWMammlxxngunkst ZMF andes ifi u eine Wmajldßüät der Zu der ÉWWMJ erschienenen Vereinömüglieder erforderlich. __ '

Stirbt ein Mitglied, so bl-Zeu' die Erben desselben so lange an die ' imee tsvoräu aus deaSawmgen und Becblüffen des ZIM skb ecrbgebmFe-x SZMRÖUMJM gebunden, als s!- nicht

' demVotfionde diekckläkmgabseoebeUVabet,

iW uicht angehören wollen.

daß M=-

WitddieseErkläruugu bbmenxweiMonateynathde-QW- „“..-“......“ MW....«MWWW x:.«MWW «...“- alSomm obneweitmsals ' UBW, haben jedoch

sammen nur eine Stimme.

§10. Gib!" einM lid ' Ge , damit weitera Leine MOM schäft auf so “UM "b"“ fterdasselbeaneinenanderemsowirddiesaetFiMit- glied dmcbseinen Beitritt,welcher gemäß§3mbebandelntsk

§§ 11 bis 13 unverändert.

Der V i und ZZZ sWschfksbTs n Stmuueng

§ 14. chl äh" , wmn3 Mit redet anwesend sind, „M*?azber Maj beit gtbt dre Stumm des Vorfißendeu den

ck) . MDL? Vorßand führt die Geschäfte des VermG" und verückt" ihn nach innen und mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziebmtlicb der V ?nde und dessen Stellvertreter (in § 18) Ver-

okfth pfiichtungen nitbt bins tlicb des Privatvermögens der einzelnen Mit- Flieder, sondern nurtchm Ansehung des Vereinsvermögens eingeben önnen und binfichtlich des letzteren obne vorherige Zustiman einer Vereinsversammlnng auch nur insoweit, als im einzelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 .“ in Frage kommt.

§§ 15 und 16 underändert.

§ 17.

Gegen die Beschlüsse des Vorstandes findet Berufung an die Vereinéversammlung statt._ _

Diese Berußm isi nut Außnahme der m § 8 und 368 geordneten Fälle an keine Fr" oder Form gebundxn.

Derjenige welcher die Berufung emgele bat, darf zwar an der Beratung, n' t aber an der Abstimmung tei ebmen.

§§ 18 bis 21 unverändert. § 22.

Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages- ordnung fte-bend bezeichnet find, können beraien, durcb Veschlußfaffung aber nur dann erledigt wetden, wenn niemand widerspricht.

Für Vereinsversammlungen, Welche über Berufungxu der_angx: klagten Miéglieder zu verhandeln haben, tft der Tatkejtand fur dre Berufung bei der Anzeige der TageSordnung in jedem einzelnen Falle den Mitgliedern mitzuteilen. 2

§ 3. Die Vereinsversammluug "111 soweit in diesen Saßungen nicht etwas atzderes bestimmt ist, ohne ückficht auf die Zahl der Erichieuema beschlußfähig, und sie faßt ihre Beschlüsse nch ein_facher Majorität, soweit in diesen Saßungen nichts anderes t tft.

Bei Skimmengleicbbeit gilt der bet'reffende Antxag als abgelehnt. Auf Antrag eines _anwesenden M'xtglieds muß, wenn d mindestens durch ein Tutte! der anweyendexxMijglieder unt üßt wird, eine zwette Lesuug__der zur Beratung 1tebenden Vorlage duxch die Vereinßdersammlung )tatknden. _ _ _

Der naeh der zweiten Le ung gefaßte Beschluß tft eudgüljrg.

§ 24.

In jedexn Jahre, und zwar im letzten Quartale, tunlicbst in der zweiten Häiste des Oktober, findet eine als General!) (xmmlnng bezeichnete Vereinsverfammlung statt, welcbe ausschließlüb zu andig ist:

a. für Entscheidungen, welche in diesen Sayungeu auSdrückluh der Generalversammlung zugewjesext smd,

b. für die Wahlen der Vorstandemttgltxder, der Kaffenreyisoreu x_md der Mitglieder des Ausschune§ für Verkauf von „agerware,

a. für Prüfung der JabreSre-cbuung und Erteilung von Ent- lasxung gegenüber dem Votstand und seinen einzelnen

Magltedern.

Alle Beschlüsse in der _Generaldetsammlung ,und in den Vereins- Versammlungen sind durch em Protokoll zu_beurkunden, welches qußer von dem Protykollanten von wenigstens dm der Erschienenen mtt zu unterzeichnen itt. _

Eine Vereinsversaxnmlung kann als außerordentlube Geyeral- versammlung m'xt der m dixsem Paragrgpben beze1chnete_n Zustandig- keit nach Behar) und Ermenen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden.

§§ 25 und 26 unverändert. § 268.

Jedes Mitglied und der Händler, we1che ficb in Gemäßbeit § 29 den Bestimmun en in sL_bschn'nt 7 und 71 dieser Satzungen unter- worfen ha'ben, md Verpxlicbtet, dem Vorfiyenden des Vereins 30 eigen-

'udig geschrie ene Wechselakzepte zu "e 100.46: aussubändßgen, welcbe timmt find, gegebenenfalls die in 35 geordneten Vatttmmungea zur Aqsfübruug zu bringen. _ _

In ein solches Wechselakzept verbraucht, w tft auf Aufforderung seitens des Vorsitzenden binnen e_ina Woche _xin neues dem lehnten zu übersenden. (Siehe hierzu Rejolution am Juße dieser Sayungen.)

§§ 27 und 28 unverändert.

§ 29.

Fabrikanten dürfen an Händler nux_lief_ern, wenn [eßtete gus- drücklich schriftlich erklären. daß ße sich sur_ dre Tauer dxr Gescbaftb verbindun m'u VereüZSmixgltedet-n, mtyde1t_ens_ aber ay? die Dauer zweier Za re, den Ve1chlünen des Verxms jowte den m Abschnit_7 und 71 dieses Storms entbaltxnen Bejtimmungeu ebenso unterwerfen, als ob fie Mitglieder des Verengs waren.

§§30b1832m1veränderx

§ 33. Die Sperre kann verhängt_werden übex Händler, gleichviel ob fie sich gemäß § 29 den Beschlünen des_Yerems undden in A_bschnit 7 und 71 diesQs Statuts enthaltenen Vemmuumgeu unterwvrsen habxn oder nicht. Die Verhängung der Sperre hat zur_ Folge, daß kgm Vereiuémitglied und niemand, Welcher fit!) in Gema_ßveit § 29 diem aßungen den Bestblüffen des Vereins und den Be timmungen unta 7 und 71 dieses Statpts unxerworfetz hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vontande mitgeteilt oder son_st von daselbst: Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Damn, von dem er weiß oder den Umständen nacb annebmerz muß, daß er die W9ren nur als Vermittler für den Gesperrtetx bestehen will, liefern, oder Offerten macbext, oder Muster )enden oder vmlegen darf, so lange die Spexxe bembt. _ _ Niemand nt berechtigt, FU) duser Verpflichtung _nnt der Be- hauptung zu entziehen, daß dre Sperre zu Unrecht verbangt sei.

§ 34. Die Sperre wird durch den Vorstand verfügt. Ist der Gespente VereinSmitglied oder hat der Gesperrte fick 'm Gemäßbeit § 29 den Beschlüssen des Vereins und_den Bestimmungen in Abschnitt 7 und 71 dieser Saßungen unterwarfen, so ist er zuvor zur Votbringung desen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Emraumuug einer Frist von'wenigstens 3 Tage!

m Gesperrteu ste t, falls er Vereinömktglied ist_ oder ck Gemäßbeit § 29 den Bes lüffen des Vereins und den Bestimmung?“ in Absthnitt 7 und 71 dieser S_aßungeu s unterworfen bas, gxgm die die Sperre verhängende Veafüguug des orftandeY die Berufung “" dZie E “"Man-ckck Fektsversammtun ift dgültia.

" en Zur B__________1_t_1_1_g der Spem_ ist eine Igweidrittelmajorität der in der Vereinsvmammlung erschemenden ' lieder orderlicb- Der Vorstand _ist in jedem Falle, wegn _gmÖt emgelegt tft, verpflichtet, du Sperre mm: Festseßung

Wmv! oderbediuaungswkwitder ben, sll'd ,

WII .F.-".*MMM ..?-S' MW..“J LWL“ ' o u t ' ,

mor dusen Lotalvenm geböxt zngbaben. pure nich sehne!“ ohne

§ 348.

Segen Händler welcbe den 16 des '

ZMF?- Steti- der SpF-MZY WÉFY edetn Waren nur Fiesta __ ' aa den kegel- _ diese aßregel finden alle diejenige! Beübxuumgm ent- getroffen |___ ng, welche in §§ 33 und 34 hinsichtlich der Sperre Die Verbängung dieser Maßregel bat nn Folge, daß kein Vereins- tkolled und nimm d wel ' 29 d' f den Beschlüssen va'a' WPK J:.- Bestk-YZW F??."J'N diese! St_atuts unterwo-fen ,hat, von dem Tage ab, an welcbem er die Ve-bcmgjmg vom Vorfiaude mis eteilt oder sonst von„derfelben Kenntnis erhalten-bat, an den betre enden Händler oder an einen von dem er weiß oder den Umnäudm nacb annehmen muß, er die Waren uur al! Vermittler für den betreffenden Händler den will, Waren anders als mit diesem Aufschlag liefern darf, so .*“.- “*:. 2312 5.1.2.3. «M:.x“...5«, .... .Mi-*“ .. u

nuecht verhängt worden sei. * * “ß “Mel '"

§ 35.

Die Verhängung der Konyentionalslrafe ift juläs en Bruins- Weder und solche, welcbe |ck in Gemäßbeit § 2s9jgdeengeschlüffm du Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt7und71 dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt durch den Vorstand. Der !!gtstbuldxgte ist zu der Sitzung des Vorffavdes, in welcher über die meadentwn und deren Bestrafung beschrofsen werden soll, wenigfiens eine Woche vorher einzuladen nnd tbm Gelegenheit zu geben, sich zu

rügen. Auth sieht dem Beschuldigten das Retbt zu. drei Vereins- ajjslieder in die Votffaudsfigun xu er-Tsenden, welche an der Be- Mund Beschlußsaffuvß sowo [ bei Enlscbeidu det Schuldfrage & bmxzneftsehung der Hohe der Konventionalü! e stimmberechtigt ! .

Es entscheidet über die Schuldfrage Zweidrittelmajorität. Bei Mang der Strafenböbe xverden die von den an der Sitzung Teil- _ den voxgescblageuen emzelnen Summen zusammengezählt und d" Der FÖJ: ?“" W;“ 1- entstbndet

__ a_n vetczndetun ' dann,!vamder l_naeschuldtgte nicbt erstbemt oder drei VereinSmitZluicebder nicht entsendet.

§ 36.

Wird die Konventionalftrafe inuerbaw der vom Vorftande dem Betreffexden gestellten Frist, welcbe mindestens eine Woche betragen mß, mcbt bezahlt, so ist der Vorfivende des Vereins vnvfiubtet, eine! der von dem Betreffenden ibm übergebenen Wechselakzepte mit Wem Aussteüungsvetmerke, dem Tage der Ausstellung und dem

_ des Apzeptantzn als Bezogenxn zu versehen, als Wechselsumme den Betrag der verbangten Konventionalftrafe und als Zahlungstag „14_ Tage nach dem Ausstellungstag“ einzuseßen, deu dergestalt aus- aefvllten Wechsel dem Akzxptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Nicht-

lung Prptest xrbeben_zu lassen und hieran den Wechsel sofort auf eu Ranzen, edoch für Netbuung des eins, gegen den Be- nEeZdeÉ'bme "" Ein re es erden wand,daßderVerfw weendendie Kvaventionalfnafe gegen ihn verkängt worden ist, ß'von gibm FM be- gangen wmdeu sei, so hat d_er Vereinsvotßsende gleichwohl dasRecbt nnd die Yfiubt, die Veturtetl des Betreffenden im Wetb'elvkozeffe brrbeizukybren und dem Bett enden steht lediglich das cht zu, seinen Eunvaud km o_rdentlicben Verfahren gemäß 599, 600 der IWMordut-pg wetter zu verfolgen, wobei ibm a ' die Beweis- M r obliegt, daß der ihm zur Luft gelegte Verfioß von ihm “YIM“? "MM. Rubnmg, das; d ban K wen ungen :: ' ie vet ' gte ouventional- sims: on both sek- sind im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig.

Auch hat jeder. welcher den Kouvmtionalftrafbeftimmun eu unter- liegt, bedin ngSlos den VaeinWorfihendeu als allein klag2e1echtigte anzuerkennen. § 36

8.

Derjenige, welcher die gegen ibn verhängte Konventionalstrafe obne Proxeßverfabreu und innerhalb da ihm Minen Frist bezahlt kat, hat das Recht, gegen_die Vexbängung verse sowohl als gegen ihre _ e_ fung an die Vernusversammlung einzulegen.

r_dtese_n Fall eltxn albdann die Bestimmungen des § 8a *mit

der odtfikatwn, da dre zwetwöcbige Berufungsfrist von dem Tage

ab läuft, an welche_m die Zahlung bei dem VereinSvorfiL-nden oder

dem Szba mejstex angegangen :|, das; fü_r Bejahung Schuldfrage

drette_ maxorttät der m _der Vernusvetsammlung erschienenen

nSmttglieder erforderlich tft, bei Festseßuug der Strafböbe aber dasselbe Verfahren wie in § 35 geordnet Play greift.

_Soweit die VereinSversammlung eine vom Vorstand verhängte, bemts bezahlte Konvxntionalftrafe aufbebt, ist der gezahlte Bettag an den Betreffendxn zurucksugewäbren.

In den Faaen, in welchen der Betreffende nicht innerhalb der ihm vom Vorstands geßellten Fust oder erst nachdem die Wechfxlklage

en ibn erhoben tft, zahlt„ ist die in diesem Paragraphen geordnete Krufung keinesfalls zulässig. '

37, Die Verbängun der Sperre und die Aufbeb detelben ist Vom metand in ger? neter Form bekannt zu murder?Lg s Der_selbe ist vethicbtet, mit Konvmtionalstrafe belegte Verstöße FFM _d1e Satzungen oder Beschlüsse, sowie gerichtliche Urteile und tschexdungen der Veremsveksammlungen und eingelegte Berufungen zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

§ 38. Auf bereits anhängige SchiedögericbtsUagen finden diese 9- änderungen keine Anwendung. Sahung 71. Savungsänderungen.

§ 39. Die Bestimmun en dieser Sa un en können den werden dlthVejsYrUßSder Ggetxeréxlversanxf? 18on Dreiviertel ntit t de in n e asungsan erung eme majo ä Kk Generalversammlung Erschieneneu erforderlich. r - § 40. Savungsänderun en treten, soweit in dem betreffenden Bes [ nktbt ausdrücklich eths anderxs bestimmt wird, sofort in Kraft. ck Ya dieselben find auch diejeniaen gebunden, we1che sich als Nicht- MYM des Vereins den Beschlüssen desselben und den Befiimmungen bl schnitt 7und 71 dieser Saßungen unterworfen haben. Das- ielbe gilt für Beschlüffe des Vereins, welcbe derselbe in den Vereins- vasammlungen faßt. Chemniy, den -10. Dezember 1904. Der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikantm Max Langhammer, Vorßtzender.

........ terwerf „,......denBes l'endeSV "9 Weber Tapktenfxölrikantene, sowie den Wfchnüte? 7de 71 Ns Statuts im Sinne des § 29.

. . : ......... , den .......... 190

(Ort.) ' (uäterscbriféj ' ' '

Die Wabs lakzepte " dMMÉZ-M' Vertu: ns des e un 1 tgen ue mann Venins, zur Zeit Herm Der Vorstand hat mit diesem mGebtungm zu treffen. daß die Akzepte uur vertragömäßig verwendet werden. Der VertrauenSmann darf nur

sel der Mitglieder an den Vorsitzenden des Vereins zur vertrags-uäßigeu Benuyung dann ausliefern, wexm ein schriftlicher Beslbluß des Vorstandes, der von der Majorüat desselben unter- sÖtkben sein muß, ibm vorgelegt wird.

Justizrat Euliß in Chemniy, zu übersenden."

_U"

Sähungen des Vereins dents er Tapetenfabrik 1 vom 3. Juuich1nk qu en

(Gegenwärtige: Sißdes Vereins ksi CM) 1. ZweckmdSißdes-Vaeiu.

§1. DerZweckdesVetei-tsifidie Wound !) der Tapeteuiaduskie und des TapejeubandelsF - He aus deutschen §2. DUS desVerins dem ' _“an Wo; iféacén Orte,auwelchem der xeroeüige

11. Mitgliedstkaft- 5 3. Da Eintritt neue: Mitglieder isi jW zuläs derselbe die Auflösung des bisherigen Veoeins und die GYÉYÜW neuen zyt Rechtsfokge bat. Mugxiev des Vereins kann jeder Topetkafabr'rkant werden, welcher Y_Y_?alb VLF Dentschen Reiches oder Oesterreich-ngams seinen

Mitglieder nd aucb zuläss' Handelögesellscba , ell- scbakten mit beschränßjer Haftung, Kommmditgesellfchafftteneu, «ien. gesellscbafteu und ähnliche Korporationen- -

Ueber das Aufnahmegesucb entscheidet der Vorstand. Essen einen ablebumderx__Pescheid desselben ist die Berufung a_n die Vereins- versammluug wlan» Die Emsobeidmto du lestwen ist endgültig.

§ 4.

Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied bai ein Eintrittögeld von 100 “(_ck sablen.

Die Betxrxgsxyfiicht der Veräusylitglieder ebenso wie die Stimm- berubßgrzngy den Vereinßversammlungen _benzißt swb nach der Höhe des gekwaxtltchen Umfaßes der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Staffel:

Jahresumsaß YZF; Simmenzabl bis .“ 100000 .“ 100 1 Stimme von . 100000613.“ 250000 . 200 2Stimmen . . 250000 5000W . 500 3 ,

. . 500000 , 75001!) . 750 4

, ,750000.,1000000 ,10W5 und _so fort fj'zr je 250000 .“ Jahnsuzusas 250 .“ Jahresbeitrag und je eine Stumm mebr. Maßgebend tft dabei 711: jedes Mitglied der Umsatz des leßtex! Geschäfts abres, welcher ausschließlich in Ta- peten o_nd Benden erzxelt worden isi.

Weser Unnaß in von jedem M im Januar jeden Jahres dem Vorsicmde bei Einsendun des Ja tesbeitxages anzuzeigen.

_ Der Vorftmzd ist, Mal m Zweifel an der richtigen Deklaration beigeb-p, _berxcbugt, von dem betreffenden VereinSmitgliede Nachwe'rs der Rubttskut zu verlangen und von den in § 31 djeser Saßungen ibm nngerczumten Befugnissen Gebrautb m W.

Uaterlaßt ein _Mitglied die vorgeschriebene Anzeige oder erbringt es auf Crfordern mcbt dea Nachweis der Richtigkeit derselben, so hat der Portland das hetreffende Mitglied nach bestem Ermeffen ein- zuschayen. Gegen_ diese Ekuscbäßung ist nur Berufung an die Vereins- versammlung_ zulassig. ,

Der Bettrag ift voraus

zahlungsweise im Januar jeden Jahres u leiften. Beantragt jedoch ein Mitglied ein_e teilweise Stundun 1728 Jabwsbeittags, so kann die Enditbtung desrelben ratenweife an den Januat,_ Aprtl_m1d_ Juni eines jeden 3.1er verteilt werden. Reichen dre Etntcütögelder, ,Iabtesbeüräge und die der Vereinß- kaffe jufiteßeuden KonventionaLÜtafgelder wr Bekl ' Verein entstehenden Verbindlichkeitea und Verwaltuanoften nicht

“auI. so ist der Mehrbedarf durch Unlust zu nbeben.

und ersten Jabwsbeitrags, owie Unterslbrift der un en. Im Laufe des Vereinöjahres etende Müglieder zahSlTr? dIn vollen Jahresbeitrag.

Daß Vereinsjahr fällt mit dm Kalendujabr zusammen.

6. Die MügliedsÖaft end" t § 1) durch freiwilligen [FWW

2) durch Ausschließung 3) durch Tod, _ 4) dunb Aufgabe des Geschäfts.

§ 7.

_Der freiwillige Austritt ftxbt jedem M' frei, und zwar zye:ma1_inx Jahre, am 30. Jun: und 31. Deum r, nach vorgänaiger, embalbzabnger, dem Vyxftanre gegenüherdurch ein escbriebenen Brief 1: dbSF'kkMYF AdUftdl-FUZJFJ. __FfiöeMZWT-Fr, we1__ : geküädigt haben,

erraten eenan voreiuemustritte- aßten Beschlüsse nicht bindend. _ g

5 8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus- geschlossen werden: 1) wer die ihm obl' enden Geldbeiträge trotz zweimaliger Auf- forderung nicbt [[JW 2) wer die i_bm auferlegtsn Konveniionalstrafen nicht bezahlt ; 3) ;D?! den m § 26a geordnktm Verpflichtungen nicht nach- omm ; 4) wer_wiederbolt da: Vereinssaßungen und Vereinsbescblüffen zuwtderbandelt.

5. Die Mitgliedschaft Wax mit Zahlung des Cintrittgeldes

§ 88.

Ge en die auf Grund § 8 ergangene " ung des Vorstandes iZ nuxg _ m_“uZung an die Vereinßversammlung zulasstg, der Re(htSweg ! an e! 17 en.

Dre erufung muß_bei Vérlust derselben binnen 2 WWU, naeh- dem dem Betreffenden dte Verffzgung _des Vorstandes zugestellt worden ift, beidem YsreinSvotstyenden !cbnstltcb eingelegt werden.

_ Dte_ Zumllung der Verfügung des Vorstandes geschieht durch nngeschnebenetx Brief.

_Dte Verfügung ist als zugestellt an dem der Auf abe des Bnefes zur oft _n' stfolgenden Wochent e, gleichviel o der be- treffende Adre at an diesem Tage den B erhalten und gelesen oder dj_e Annahme verweigert bat.

Die Entscheidung der Vereinsvxrsammluxtg ift endgülti .

Zur_B_estätigung der AUSsckpliexzungeretfugung des VorZLandes ist eine Zwejdnttelmajorität der in der Veremöversammlung erschienenen Vereinömitglkeder erforderlich.

_ Stirbt ein Mtglied, so bleiben die Erben desselben so lanae au dre für ihren Re(btévorgänger aus_ _den Saßungen und Bescblüffkn des VereinS fich etgkbenren Vetpslxcbxunaen ebunden, als fie nicht schriftlich gegenüber dem Vorstands dre Erk! ng abgegeben baden,

- T3 dem Vereine nicbt angehören wollen.

d

ird diese Erklärung nicht binnen zwei Monaten nach dem Ableben des RechtSoorgängets abgegkbkn-_ so gelten derjenige Erbe oder diejenigen Erben, welcbe das GLsxbaft des Verstorbenen fort- fahren, alsdann ohne weiteres als Mitglieder des Vereins, haben jedoch zusammen nur eine Stimme.

§ 19- . Gibt ein Mitgljed skin Geschäsk (Um so erlistbt damit ohne weiteres seine MitgliedsQft. Verkaufterdasselbe an einen Indern. so wird dieser erstMüglied durch seinen Beitritt, welcher gemaß § 3 zu bebaudel ift.

§ 11. _ _ Der freiwilligen Aufgabe des GMDS“! steht die Konkuröeröffnung uber das Vermögen des beteeffenden_Mttgltedes gleitb. Wird der Konbxrs infOlge Zustimmung aller Glaubiger oder infolge Zwanßs- "WM “LMM x: “MRZ MMMM ML:; 9 o ne er 11) er nr 11 a e ' dem Yaminsmstand. “'

- § 12.

Durch die Beendigung der Mitaliedscbaft auf “Seiten ein er VereinSmitglieder _wird de_r Verein nicht aufgelöst. Vielmehr das betreffende Mtglud m den in 6-11 behandelten FäUm aus dem Vemne ganzlub aus; es vernert jeden Anteil am Penins- vexmöaen und hat keinen_ Anspruch auf eine Abfindun aus demselben. Die 738-740 des Burgerlicben Geseßbucbs finden eine Anwendung.

Der 11 § 725 des Bürgerlichen Ge7e fte t d ' 'n' Ausf “' gleich. Bextt' : oder sonst:??uYstunYen, Fl lWYZ der Dauer der Mitglieds fällig Wurden, find nov digung

“"Y“" *" “YT? der M 6 M [ hat in aus,; deues o aus;): o eues üg ied keinen Auspu- auf Rückzahlung geleisteter _Beiträge upd verliert jeden Ansvru _auf das Vereinsvermögen. _Bextrßae oder 1onftige Lsifiungeu, welcbe wahrend_'cec Dauer Heiner Magltedjcbaft fällig wurden, hat er trotz dx: Bund tzng dersel :! zu zahlen.

Em ausges (ebenes oder außgescbloffenes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden.

111. Vorstand.

§ 13. Deerrein wird durch einen Vorstand geleüet, welcher besteht aus emen! Vorßßenden, exam stellvextretwden Vorsiyenden, ._.... FWF nnz! “- Zwei , _ einem BCMSN. Djs Wahl _der orstanddmitglieder erfolat in der General- versammxung. Du Vorsicmdömitglieder haben fich, soweit erforderlich, gegenseitig zu vertreten.

' § 14. Der Vorftand ist des lußfäbiq, wen ZMit [' der we d d und faßt seine Befchlßffeéxacb einfacher Ikajoritcépse an sen s'm Ans_V_ei Stimmengwckdbeit gibt die Stimme des Vorfisenden den

ag.

Vorsiand führt_ die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außexx nut der Bexchränkung. daß der Vorstand und beriebentktcb d_ek Vqrnßende und d-nen Stellvertreter (in § 18) Ver- pfxtcbtungxn mcht bmfichtltcb des Privatvermögens der einzelnen Mit- glieder, jondexn nu_r m Ansehung des VereinSoetwkUens eingehen können und_ btnficbtlub des lex_ztxren obne Vorherige Zustimmung einer Yereixxsvmawmlung auch nur msoweit, als im einzelnen Falle nicht em hoherer Betrag als 1000 .“ in Frage kommt.

§ 15.

_ Sißungen dx? Vorstandes finden nach Bedarf statt. Ort und Zett derulben h_emxmut der Vorfitzsnde. Er bat mindestens 6 Tage vorber_ unter Mutxüung der Tmeéordnung durcb eingkscbriebenen Brief dazu nnz_u1aden;_ jed kann stexZ im Anschluß an Vereinöoerfamw- lquexx eme Vorstands Jung ohne vorherige schriftliche Einladung und 21)?an der TageSordnung stattfinden, wenn wenigstens 3 Vorstands- mttglteder (m_wesegd smd.

AiZe Bteüne, welche in Vorstandsfißungen gefaßt werden, i'md dumb em Protokoll zu heyrkunden, welches in der Sisung selbst auf- zunehmen_uud vdr) wkmgmns _drei anwesenden VoxstxnkWitgliedeka zu unterzeichnen xn. Jn dringluben FäUen _kann der Vorfitzende obne Vxxanftaltupg elner Vorstanrsßßuns schchtliche Abstimmung über bemmmte nnxelne Fragen veranstalten.

_Zur Arzbetxxumung einer Siyung ist er verpflichtet, wenn drei Vornandkmxglteder es verlangen.

GUenstande, welche nicht auf der TageSordnung stehen, können zwar bexaten, aber dqjch_Beschlußfaffung nur dann nledigt werden," wenn (em Vorstandsmttglted xvidersvxicht.

_ Die Mitglieder dW Vorstandes smd berechtigt und verpflichtet, dre durcb Vorstandsfisung oder sonstige Vertretungen des Vereins entstehenden Auslagen zu liqmdieren. § 16.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen, der dre vorkommenden ! riftluben Arbeiten zu erledigen und die Prrztokolle der Generalvet ammlung zu führen hat. Die demselben dafur zu gewährende Vergütung wird durch_den Vorstand feft esept. Y_ucb ift_ der Vorstand berechtigt, diesen Ge1chäftsfübrer mit Keira: sm_Veretr-szwecke zu h_eauftragen und demselben die dadurch erwachsenen Rnseunkosteu zu verguten. __

(.

Gegen_ die Beschlüsse dW F?r)kstMdSÖ findet Berufung an die Veremßvenammxung statt.

Drese Berufung ift mit Aanabme der 'm §§ 8 und 36a ge- ordneten _Fc'te an keine Frist odex Form gebunden.

Derxemge, welcher die Bergmng eingelegt hat, darf zwar an der Beratung, mcht aber an der Abstimmung teilnehmen.

18.

_ De]: Vorfißende _und in ckst Behinderung sein Stellvertreter kjt haufen urd legitimikrt, den Vorstand und den Vér-in gerichtlich und außxrgerichtliÖ zu Vertreten, den Voxfiß in den Sisurgén des Vorftandxs und in den VäeinSOersammlung-m zu fükrkn, rie B,!cblüffe 7:63 Vontandeß und der Vereinswersammlurg zur AUéfübrung zu bungen und un Namen des Von'nmres und de.- VereinZ 1echtsoer- banlicLe Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein a zuge en.

Der SWweißer bat die Vereinskaffe zu verwalten und die Jabre5r6chnung aufzustellen. Tisselbe ist von zwei RSVÜsOkM, we1che jedes Jahr in der Generaxveryammlung Éijäblt werdön, zu prüfen und mit dem cha den Nevijoren über den erund aufgesetztem Protokoll der Generalverwmmluug vorzulesen.

§ 19. _ Sämtliche Vorstandßmitglierer sowie die Kaffem'evisoren werden ans die Dauer eines Vereinxjabres gewählt. _Wäbrend der Dauer dss Versinéjabres kann die Wahl zum VoMandSmitglied nur dyrcb eine Müsliedxwetsammlung widerrufen werden, m welcher wenigktens 7,4 der Mitglieder erschisnen find.

17. Vsreinsversammlungen. _ § 20.

Vereinsvxrsammlungén werden jc nach_Bedarf auf Beschluß des Voxftcxndes emberufen. Er ist zur Einberumng verpfiixbtet, wenn ein Dnttetl der_ Vereinsmijglieder es unter Argxbe der Gründe verlangt. _Ort und Zett der Veremöversammlungen bestimmt der Vorstand. J| jowobl der Vorsitzende als sein Stellvertreter behindert, die Vereins- vexsammlungen zu leiten. so hat ein anderes VorstandSmitglied die Leitung zu übernehmen.

5) 21.

Die Einladungen zur Vereinsversammlung find unter Mit- teillejg der Tagestndnung mindestens zwei Wochen vorher brieflich zu er a en.

Als LeMYma_tion_zur Teilnahme dient die s riftliede Einladung.

Jedes ' ttglted ist berechtigt, fich in der ereinsvejsammkung durch ein anderes Mitglied oder durch einen voüjäbrigen Argefteüten [Zebretrxnetßn zu laffen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung u e men.

Der Vertreter muß fich durch schriftliche Vollmacht legitimieren.

_ _ 5 22.

Gegenstande, welcbe nicht in der Einladung als auf der Tages-

ordnung fiebend benjckmet sind, können beraten, durcb Beschlußfassung ngk dann erled 1 werden, wenn niemand widerspricht.

Fur Pkrcixsver ammlungen, welche über Berufungßn der ange- klagten Mttglieker zu Verhandeln haben, ist der Tatbestand für die Berufuyg bei der Anzeige der TageSordnung in jedem einzelnen Falle den Magliedern mitzuteilen. 23

§ . Die Vereinsvetsammlupg ist, soweit in diesen Satzungen nicbt envas anderes bestimmt in, ohne Rücksicht auf die Zahl der Er- Kienenen beschl_ußfäv und sie faßt ihre Beschlüsse nach eian ajorität, sowett in d esen Savuugen nichts anderes bestimmt ist. 8