1861 / 109 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

868

2) von einem Pimkie 111 der Gegend VW Nicolai über laß nach Dzredziß, Xr Verbindung der Mndza-Mttowiyer ahn '

mit der Kaiser erdinands-Nordbabn zu gestatten und zu fördern.

Artikel 2.

Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung. wird der" "111“ Breslau domizilirenden Ober*schles1:che11 Etsktllii'tl)";Ft'st'llsWfk, weleher Seitens der kt'öniglieb preußischen Regierung bereits dic'KM-JxsJON für die in Ihrem Gebiete b.clegene Streets der Eisenbahn unter:- 17

Artikel 1 crtheilt“ 111, auch Ihrerseits die Kvnzession zum Berri 111111 ]

Betrieb der in Oesterreich belt enen Strerke diefer Eisenbahn ails;- bald nach Natiß'cation dieses Vertrages nach Maßgabe desselben und unter Zugrundelegung der 111 der Anlage Zt. erfichtlichen Be? stimmungen ertheilen.

Artikel 3.

Die Königlich Prenßisrtie Regierung wird die Konzesfion für den auf Ihrem Gebiete _belegeneii Theil der Eisenbahn unter 2 Artikel 1ei11er in Preußen domizilirten Gesellscha11 oder einem Priwatnnteriiebiner crtheilen, 111111 naehdem dieses geschehen, davon der Kaiserlich Königlich österreicbischen Regierrmg I)iittlxilung machcn,welche11m«ichst die letztere alsbald demselben Unternehmer nach Maßgabe dieses Vertrages iiiitFestseZnng eiiies" angemessenen Vollendungster111ins, und unter analogen, nicht minder giinstigen Vestimmun-gen, wie dieselben in der Anlage 11. ersichtlich sind, die Konzession für den in Oesterreich belegeneii Theil diefer Eisenbahn erthrilen 1111-ddabo11 der Königlich prenßischenRegier1111g Kennt- nis; geben wird,

Artikel 4.

Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird dir 111111) Artikel 2 und Z bon ihr kdnzesstonirten (Hesetlxchafien, be- zieh-ungsweise Witernebmern, dieselben Erleichter1mge11 zii Tlieil werden lassen, welche die 111 Oesterreiib etwa künftig- z11 erlassen: den Verordnungen für midere ohrieZinsgarantie- des Staats unter- nomuren-e Eisenbahnen im Allgemeinen illld grundsätzlich einräu- men Werden. Es sollen 111111) alle geseyliebeiiBestiiiiniiingen, welibe vom Tage des Abseblrrsses dieses Vertrages 1111 gerechnet in Be- ziehung auf Eisenbahn-U11ter11ebm1iiige11 11911 der 11'aiserlich König: lieb österreichischen Regierung erlassen werden, auf die i.". Rede stehenden Eisenbahnen fiir die Dauer der Konzessionsfiist 1111r An- wendung finden, so weit jene Bestimmiingen niit diesern Vertrage Und der Konzession 1111111 im Widerspruch steberi,

Artikel 5.

Die Punkte, wo die Eisenbahnen die Landesgreiizen über- schreite11 Werden, sollen auf Grund der Von den betreffenden Eisen- bahnbau-Verwaltungen a11szuarbeite11de11 Proiekte nöthigenfalls

durch deShalb abzuordncnde tech11ische K01111111ff111'ie11 näher bestimmt ,

Werden,

Artikel 6. . Die Spurtveite der 311 erbauenden Eisenbahnen soll 111 Ueber- einstimmung mit “den anscbließendcn Bahnen iiberall gleiibmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maße:? 1111 Lichten der Schienen betragen.

Auch im Uebrigeii sollen die nacb diesem Vertrage zii bauenden Eisenbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nacb gleichmäßigen Grundsäßen hergestellt werden, daß lexitere ben 111111 nach den (111- schließenden Bahnen ungehindert übergehen können. Es sollen ferner die Einrichtungen des Baues 1111d Betriebes, die Construction des Oberbia-ues der Bahn und die Signal: Eiiirichtu11Je11, Unbeschadet de_r-Konzesßon-Zbeßiinmurig unter 0. 1er A11lage11., mit denjenigen Emriclz-tungen, welche in diesen Beziehungen für die auf Königlich preußischem Gebiete belegerien Strecken des betreffenden Hampt- Unternehmens genehmigt wi'rde11,„ übereinstimmen„ auch die Dampf- wagen und Fahrzeuge auf die 1:1] Oesterreichiscben belegeneu Strecken der: gedachte11 Bahnen obrreWeitere-Z übergehen dürfen. Die König- lich preußische Regierung wird diese Dampftvagen und Fahrzeuge 111 Bezug auf ihre Betriebsstcherheit einer sorgfältigen Prüfung unterWerfen Und die erforderliche Ueberwachung eintreten lassen,

' , ' Artikel 7.

Die 1111-Art1kel 1 unter 1) genannte Bahnstrecke wird 111 den Bahnhof Ostmeczimk die im Artikel 1 unter 2) bezeichnete Bahn 111 den Bahnhof Dzredzit», eingeführt Werden. Die hohen kontra- hirenidezr Regierungen erklären gegenseitigihre Bereitwiillizikeit, thun- liclxst-die Handdazy zu bieten, daß zwisehen den Unternehmern beider “Bahnen und der Kaiser Ferdinands - Nordbahn- Gesellschaft uber die erforderliche gemeinschaftlicbe Benutzung der beiden Bahn- hpfe urrd;-deren Vetriebs-Anlagen ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande kommt.?

Artikel 8.

Die'vbkle;Landeshoheit (alsoaucb; die Ausübung der Justiz- und PolizeigeWalt). bleibt in Ansehuiig derdas Königlich preußische und beziehungsweise das Kaiserlich (königlich österreichische Gebiet durchfchne1eende11 Bahnstrecken a-ufdeni-preußiscben Gebiete Sr. Ma- jestät dem Könige: boni Preußen und auf dem österreichischen- (He-

A'Ktikel 9.

Die hvh-ow Regieruksgmx werden ur Kand abun des 11 über die Bahnstrecken in Ihrem Gebiete zutyteheilden ZobeitZJhmiJ i. Aufsichtsrechts bestairdige Kommissarien bestellen, welche die Be- “zuhungen. rbrer Regierungen zu den Eisenbahn- Verwaltungen in Z' Men deiqenigen Fällen zu Vertreten haben, welche nicht 311111 direk: “ten gernbtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörden geeignet sind.

ck Artikel 10.

Utrbeschadet des Hoheits- 11111) Aufsichtsreckits der hohen 1011- trahxirendeir Regierungen über die 111 Ihren Gebieten belegenen Babrrstrerken 111111 den derauf stattfindenden Vetrieb Verbleibt die Ausladung dex") Ober-Aufjichtsrerbts Über die den Betrieb führenden E*if'enebirßIr-Gejellschasten oder Eisenbahn:Verwaltungen 1111 Allgemei: „nen Ökkjktllgklt Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz

haben, Artikel 11.

Die (Artikel 2 11115 3 genannten) Eisenbahn : Verwaltungen haben wegen der Eritscbädigungs: Ansprüche, die aus Anlaß der Anlage und beziehungsweise des Betriebes" der Von ihnen aixßer- halb des Gebiete:“- der Königlicb prerisziscben Regieririig gebauten 1111d beziehungsweise 111 Betrieb ge110111111e11e11 Bahnstrecken gegen sie erhoben werden 111-5ebte11, sich der ltaiserlicb Königlxcl) österreichisiren Gerichtsbarkeit 11111) den Österreiebiscben LandesZeseHen zu unter:

werfen.

* Artikel 12.

. Prerißisibe Unterthemen, Welche die Eisenbahn - Verwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke ini Kaiserliib Königliib ökterreicl)i- 1che11xGebiete anstellen werden, i'cbeieeii dadureh niclit 11111“: dem preußischen liniertbanenVerbande. Die Stetten der Lokiil-Beamten 1111f diesen Strecken, mit A11I1111h111e der BabiibofS-Vorstände, der Erhebungs- 1111d Telegrapben-Beamten, sollen jedoel) 1121111111111? mit Angehörigen des österreichisch Staates besetzt werden. Die Be- triebs-Beamten sind obne Untersehied des Orts drr Anstelluniz rücksicbtlicl; der DiEziplinarbehand11111g 1111r der Anstellungs :M- l)örde, 1111 Uebrigen aber den Gesexicri 111111 Behörden des Staates, in welch1111 s1e ihren Wohnsitz haben, unterwerfen,

* Artikel 13.

Die Genehmigmig der Fahrpläne und Tarife soll mit Bearb- tring der fiir die auf österreichische111Gebiete belegrnei: Bahnstrecken gegebenen Konzessions-Veiliiimiungen derjenigen“Regierung vorbe- ballen bleiben, 111 dereri (Hebiete die betreffende Eisenbalererwal- 111111] ihren Str, 19111.

Die Tarissäye fiir die 111 den beiderseitigen Gebieten zu bauen:

FtlptFUeSnK Majestät dem-Kai-ser oon Oesterreich aussehließlich vor-

den Bahristrecken sollen 111111) gleiehen (Hr1111dsäxie11 festgestellt Werden. Artikel “14.

, CI» soll sowohl biiifiebtliebber Brfbrder1111gspreise, als der Zeit 7 der Abfertigung kein tliiterlcbied zwisiren den Bewohnern beider

Staaten gemaeht Werden; namentlieb sollen die a11s“denr Gebiete des einen Staates 111 das (Hebiet des anderen Staates Übergeben- den ,Tt'aliIPOl'te 111-eder 1'11- Beziebring auf die Abfertigung, 11011) r11cks1chttick der Brsördertingspreij'e ungüiisiiger bebirirdelt' werden“, als, d1e aus dem betreffenden Staate abgebenden Öder darin ber- bletbenden Traiisporte;

_ * . , _ Artikel 15.

_ Die Babnpolizei Wird unter Aufsicht der dazu in' jedem Staats- gebiete kompetenten Behörden in Geniäßheit der fÜr jedes Gebiet geltenden Vorschriften 1111d Griiiidscixie zumicbst drirel) die Beamten der Eisenbahn:Verwaltung gehandhabt Werden. *

* Artikel 16,

Der Vetrievae-Mel felt arif deri Ansell111;:Statione11O:?wieezim, beziehungsweise Dziedzixz stattfinden und mit RÜcksickit a11f den da- dnrcb verursachte11 1111ber111eidlicbe11 Ar-fenlbalt bis 5111" anderweiten Vereinbarung (111 jede der genannten Stationen ziir Crreichnnq des 1111 Artikel 15" des Zoll- und Handels - Vertrages zwischen den beiden hohen kontrahiienden Regierungen 110111 19. Februar 1853 bezeichneten Zwickes 13011 beiden Seiten je ein Greiiz-Zollamt gelegt und beziehungsweise z11s11111111011gelegt Werden.

Diesen Grenz-Zbllämterir zu OSirieczini 1111d Dziedziti smd mindestens die Belugnisse eine:“; Neben-Zollamtes erfier Klasse mit Begleitschei11-, Ans- 1111d Abfertignngs-Vefugniß einzuräumen, Und sind die Befugnisse des Amt?» zu OLwieezim zu ertveiterii, Wenn dieses der Verkehr in der Folge erfordern sollte,

Artikel 17.

In Betreff der, durch beiderseitigeKommissare seiner Zeit noch näher zu Verabredenden Förmlicbkeiten der zollamtlicheanevifion 1111d Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehen- den Güter, so wie der Paß'revision ertbeilen beide Regierungen fiel) die Z11ficherung, daß die Artikel 1 erwähnten Eisenbahnen nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland Übergebende Eisenbahrrroute behandelt 111-erden sollen, und das; im Interesse der Förderung des- Verkehrs dabei jede, nach den in beiden Staaten besteheF-dön GUMMI! zulässige Erleichterung und Vereinfach1111g_ ein- reen o -.

ZW

Artikel 118, _ _ .

Die wegen der Handhabung der Paße 11111) Fremden: Pol1ze1

bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierutrgen schon bestehenden Eder noch zu verabredenden Beitnnmungen tollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahnwerbindnngen Anwendung

finden" Artikel 19.

Um den beiderseitigen Regierungen d1e Benetzung der mehr- gedachten Eisenbahnen zur Vermirtelimg des Briei- 11110 F-abrpoxt- Verkehrs, inZleicben ,zur Anlegirng 11011 Teleg-rapbenl1n1e11 111 ange- messener "Weise 311 sichere, sollen (1111beschaeet der-Bestiimnungeii der fiir die auf biterre1ch1sche111 Gebiete belegenen Strecken ertberl- ten Konzession) die den Unternehmern ]ener Eisenbahnstrecken fiir die Königlich preußischeBetr1ebsitrecke 1111serlegte11, beziebringsireije noch a11fz11erlege11de11 desfallsrZen Verpfliibtnngen aireb sur die 1111 Kaiserlicky Königlich österre1ch11chent§1eb1ete belegene triieirb'ahnsrrecke Geltung haben. Eine etwa C'ksOdel'llt'tLW besoiidere Iieguliruiig Öl:) Post: und Telegraphen - Betriebes» 11111 der_ Osterreiebrjibeii strecke 11011 der Grenze bis zu den betreffenden Air111111115:Bal)11h01e11 bleibt der besondereii Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 20, * “_ _.

Von den innerhalb des Kaiserlich 5115111131111)“Östkkl'kltlllillell »e- biet?» gelegenen Bahnstrecken sVULll,t_lltt'NÜ11stfllt t'Ulf deren tebr ge- ringe AUÖdehniiiig imd Unselbititaiidigkeir(11111 Ausnahme der (Hruridiieriern für die eiiigelbsten oder somit e1'werbe11e11 (Hr1111de) keinerlei Abgaben 1111d Ste11er11 erhoben werden.

Artikel 21. _ '

Sollte die Kbriiglicb preußische Itegiernng slch. berairlaßt fm- den, die Actieri der Oder*schlesiiche11 Ciseiibawi-Geiellicbast 11115 ihren Mitteln allmälig zii aiiiertisiren, „soßgeheir' 1111119 volleiideter Amor- tisation sä111111tliclier Aetien aircbadie110113e1]1011§rechte htlltlchtlch der arif Kaiserlitl) 511111113111,» österreiebischem „it)ebiete belege11e11s§treite der im Artikel 1 Unter 1 bezeichneten Eitenbahir 11111111», 110111131111) Preußische Regierung Über, welche ].Odt'tilll die 1111t dieter Konzesjiori berb1111de11e11 BkkpslltWtMgtll Über111111111t. x . 4"

Fiir den Fall, daß die Kbirigliel) preußiicbe Qiegtermig 154111) entschließen sollte, das erwäbiite CrieiibqbwUntermebmen 11113111111111'11, wird die Kaiserlich Königlirb Österre1ch11che Regierung z11 der 134111- lbs1111g der KOllzrsfiVllskCchtS der auf Jbrem Gebiete belegeiien Strecke Jbre Zititiiiimrmg1111111 versageii. , ' “_ &,

Die Kaisexljet) Köriiglirl) österreic1111che „Itegiexriing behalt Ziel;- ]edecb das Recht 1301, 111111) Ablauf 11011 dreißig Jabreii, »ein-“Trage der Betriebs Crdffiiiirig 1111 gerechnet, oder 11th ")J“? 111 zzolZe eiiier niiiideste-nsEiii JabrbN'ber 311 marbeirderi Ai111111d1gung, die vvrbezeichnete, in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke gegxn Er- stattriiig der Anlagekosten 111 Eigemthuiri zu 11„ber11el)111e11.._Gojwobl in diesem Falle, als 111111) den) Ablauf der fur die' auf Merrenbi- iibe-“ri Gebiete belegeneii Strecken derArtikel 1 liezeiibiieten Badneir bestimmten Konzesiionsfriste11 11111 311111111111 dil] bbbeieronirahrren- den Regierungen iiber die Jortiiib-rurrg „des ,B'LU'WNS aiif dreien Streckcii ein dem Verkehre. Und den beiderseit1ge11 Interessen ent- sprecbendes besonderes Uebereinkonin1e11 getroffen werden.

/ Artikel 22. _ .

(Hegeiiträrtiger Vertrag soll z11rla11desherrliche11 Genehinignng Vorgelegt 111111 die AuÖwecbselung der dartiber RauszilfertrJende11 Iiatiiieatioris- Urkunden spätestens [111111111 bier Wort,)enxm Berlin bewirkt werden. Ziir Beglanbigriiig, dessen haben die Bebollniacb- tigten denselben unterzeichriet 1111d besiegelt. *)

So geschehen Verliii, den 23. Febriiar Wbt.

Alexander Max P-hilipsborn.

(!,. 8.) (|,. 8.) “FriedrichLeopold Heiiiiing. Maly. ([,. Z.) ([,. ».)

2,1111c-ldAlbert Maybach. (l,. d'.)

Kiit'oll)t.

Der borstebende Vertrag ist ratifizirt und die An:?wechselung der Natiftcations-Urkrinden zn Berlin bewirkt worden,

Anlage 11.

Bestimmungzen der Konzessionirung derlEisenbahnjtreeke 11011, Bertin iiacli Oswieczim, insoweit dieselbe (ius osterrerchrlrbes Gebiet fällt.

..“-_!-

a) Der Bau dieser Babnßrerke ist timerhalb dreier Zirlwe, 179111 Tage der Korrzessionöertbeiilnng gerechiret, zu vollenden und die-Sirecke “dem öffentlichen Verkehre 111 Übergeben. _ _ _ . ' .

b) Das diesfällige Bauprojekt und dre Detarl-plane srmbode11_osteire1ch1- schen Behörden zur Genehmigung borzulegrn, und ist sicb bei dem Bau genau nach diesen behördlich genehmigten Plärrer) zu benehmen.

Bei Verfassung des Projekts ist dre Ueberscb'reitung, der bon Kenty über Oswieczim nach Preußen führenden Haupt: Zollstraße auf österreichischem (Gebiete thunlichjt zu vermeiden.

Die Eisenbahiicbrücke über die Weichtsel ist jedenfalls, soweit sie

11) Ju Ansehung

auf österreichischem Gebiete Liegen wird- mit SWWWMW ver- sehen, über deren Anlage der Eisenba.W-GMschafx„bk-i Genehmi- YUY der Pläne, die Nähere Vättheikung ?!tUka'" W . .

ü |ch111ch der Eiinnündung der traglichkn Wb“ '" »" ?Kalser

c) Ferdinzndö-Rordbahn, dann 111 Betreff der aus diesem Anlaße cr-

forderlichen Heystejlimgen und Bauten „aux Diem Stationsvlaße zu Oswieezim und in Betreff der Einrichtung des Betriebsdienstks da- setbft hat die Obertahkesisehe Eisenbahu-Gefkllschaft Has Einberständ- niß mit der Direction der Kaiser Ferdinands-Nordbahn zu .pstegen. Das diesfällige Uebereinkommen ist der -österreichische11Regierung _zur Genehmigung vorzulegen, Welcher es auch vorbehabten bleibt, im Falle, da-ß in einer oder der anderen Beziehung kein Eiaberßänd- 11111“; der beiden gencrnnteii Bahnunternehmungen erziekt-tvetrden sollte, nach Maßgabe der bestehenden Geseye und nach gepflogenem Ein- vernehmen mit der Königlich preußischen Regiermrg die Entscheid11ng zu treffen. Jedenfalls bat die Oberschlesiscbe Eisenbahir-Gesellschaft die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß (111f dem Stationsplaye zu OSwieczim für die beiderseitigen Zollämter 11111) Zollbeamten, des- gleichen das österreichische Pest-Amt, Polizei: Kommissariat und allenfalls 111 der Folge daselbst zn errichtende Staats - Tele- grapben-Amt, die von den beiderseitigen Regierungen in Folge der Ausfiihrung der Anschlußbabir von Neuberun nack) Os- wieczim nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrswerhältnisse als nothwendig anerkannten Amts-, Manipulations- und Woh- nungs-Lokalitäten, letztere fiir die erforderlichen beiderseitigen “Zollbeamten, so wie tie österreichischen Post:, Polizei- und(f1"1r den Fall der Errickptung eines Telegravhen-Amtes) anch die öster- reicbiiehen Telegrabl)e11-Beamten 1111d Diener, deszrleicben für das entspreirende Zoll- 11111) das österreichische Polizei:AufsichtSpersonal hergestellt und den erlväbnten Aemtern. Beeinteri, Dienern und dem Aufiicbtöbersonale »» und zwar hinsichtlicb der bsterreicbischen Aern- ter 11. st 11». - znr 1111e111geltlichen Benutzung eingeräumt Werden.

tt) Bei dem Bau 111-d Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke ben der

österreichischen Grenze bis Oswdczim bleibt die Oberschlesische Eisen- babn-(Hesellsebaft den diesfalls bestehenden oder noch zu erlassenden bsterreicbische11©esexzen (insofern sicb dieselben mit der abgeschlossenen Convention nicht 1111 Widerspriiclx befinden) unterworfen. JiiSbeson- dere bei sich daher die genannte Gesellsehaft (1111ter der angeführten Beschränknnz) nach den Vorschriften der Eiseiibabnbetriebs-Orduring 1211111 113, November “18.11 und dem Eiseiibabn-K'bnzessibiisgeseße 110-111 14. September 1854 3,11 beriebmen, und hat daher (11111) namentlich die Pflith, die Pest 111111) Vorschtift des §.68 der Eiseiibabnbetriebs- Ordnriiig z11 befördern.

1“) 'Der genannter. (Heiellsrbait wird „111111 [Jiveä des BaUes der gedach-

ten Eisenbahnstrecke 11011 der österreichischen Grenze bis Oswieciim das Reibt der Expropriatibn 111111) den Bestiiiimringen der diesfälli- gen gesetzlichen Vorschriften in Anscbung jener Jtäu111e_z11gestc1_11.de11„ welche nach der Entscheidrrng der hierin berufenen österreichischen Behörden zur Ausfiihrung der fragliiben Bahn für unumgänglick) notbtvendig erkar-nt Werden.

t,) Die concessionirte Gesellschaft hat die Verpflichtung, für den inner-

halb des österreichischen Staatdebietes stattfindenden Dienst 1olche Beamte, Diener ober Arbeiter, welcbe wegen Verbrechen oder Ver- geben, 11»..ge11 Sebleichbandel oder sehwerer GCfällIÜllkr'tl'ktUUch rechtskräftig berurtheilt oder 111111; Wegen Marrgech rechtlicher Be- weise 111311 der Untersricbiing enthoben 111-orden sind, zum Y-Lr'lljte und beziebriiigSlbeise ziir Arbeit winentlich nicbt 311 bcrtveridcn.

Z) Die konzessionirte (Hesellichaft hat ferner die Verpflichtung, die Her-

stellung eiiier Staate: 11111) Betriebs=Telegrabbenleit1111g längs der fraglichen Bahn bis zur österreichischen Grenze auirbrem (83111111) und Boden obne besondere Vergütung desselben zu gestatten und die Verbuchung der hergestellten Leitung durcb tbr )Babnpersonale'ohne besonderes Entgelt zu übernehmen. Die VetriebI-Telegrapbenleirung bis zur österreichischen Grenze wird Von der otterrkeielYichen Staats- berivaltung hergestellt werden, wvgege11_das diesfcrllrge Arrta-ge- kapital von Seiten der Eisenbabn-(Hesellichaft der osterreicky-ischen Regierung mit fünf Prozent zu verzmsenjund fur,d1e Instand- haltung dieser Leitung cin 11011 der ö-sterrerchrsebeu Regierurrg „511 be? „stimmender billiger jährlicher Peruschal-betrgg zii entriiixten _,1st. Bei der Venyßung dieser VetriebSlertrru-g tleibt ]edock) 'die Ersenbabii- (Gesellsibaft a,11sschließlicb auf Mittheilrrngeir beschrrmkt, 'tvelche fish airf den Eis_enbahnbetrieb beziehen, und Wirt) sie 111 dieser Beziehung bon der österreichischen StaatS-bertvaltung *„tbcr“w“9ch,t'_ Zu diesem We ist, sofern nieht eine andere, Von Der bfte'rreichiseben Staeckaerwak- tung ßür genügend erachtete Kentro-l-CiririMung bergefteillx werden sollte, die T_xelegrarbenleitunz] bis 1,11 das Staats-erlegxaphenamt m Bielitz -fe-rtz11fübre„_11, Woiet-bxt, unbeschadet der 111111kt11chenVefördex rung der Depeschen, der Kontrolßaippcrrat gutgestellttverden 1111111. Die erforderlichen Apparate fiir die Betriebsleitung _lund zWar bis auf eine etwaige bessere Erfindung _nach dem Morjefchen Syßem) bat die Eiserrbabn:,Gesellschaft arts Ergenem anzuschaffen und 311 [ex- halteii. Sollte die bsterreicbiiche Staatsvertraltrng 111111 der Beine 1 leitung zur Beförderung von Staats: oder Privat-Depeschien (server dies dbne Störtmg des Betriebsidienßes' gestiiehen karin) j11111 „Zu- stimmutrg der Königilirl) Pixeu-tzi'ichen" Regieremg 11111) mixer test? ej; d'inq der Gegenseitigkeit tür die.Kon1glicher-L„Ußtschsn bzata 11 [UK- Privat-Depeicheu hinsichtlich der mit lbltcrroiehisohem ©»th esege- nen Babystrecke, Gebrauch 111acheu113o111en, so „sind diese epexben bon den Beti'iebs-Telegrapbenbeamten, WW IWF" ÖW Staatsdepexchen bis zur nächsten Station auf preußiscycmOebietc. olxne dbesrdii-„erets Entqelt zu befördern, Wogegen des gesetzliche EMIL“, für ck PWW - depe'siben, insofern dasselbe auf die Strecke der Betriebsleitung ent- fällt der Eisenbabn-(Hesetlßrhaft iiberlasen bleibt. ' '

, des für die fragliche Bahnstrecke eintretenden Taarif's dürfen keine höheren Tarifgeb-iihren und überhaupt kerne ungunsti-