1906 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 25.

Tritt das Erlöschen_oder Ruben des Rechtes auf den Bezug der

éensionsgxbübmifse gemaß §§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, o wird dte Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am _erften Ta e eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginnß des onats auf.

Vet vorßbergebmder Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschadigung mut das Ruben des Rechtes auf den Bezug der Pension nach § 24 * r. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.

_ Lebt das_Recbt auf den Bezug der Pemfionßgebübrniffe nach den F 23,_s24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne W ona cm.

§ 26.

Hat ein peusiorzicrier Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 ge- narnxtxn Stellen eme Zivilpenfion erdieni, so ist neben ihr die Militarpenfivn an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pen- fionöbetrcxgi zu zabirn, welcher mb für die Gesamtdienstxeit aus dem Fnßonsiabigen Wüttärdienstemkommen oder, sofern ck für den Pen-

_nar gunstiger 111, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Geseßes fest- gexeßien Betragen nach Maßgabe des Reichsbeamtengeseßes ergibt. _th dieser PeZsto_nsbetrag geringer als die erdiente Militärpenfion, so Zit _dem Peanar _neben der Zivilpension von der Milixärpensiou Todiei 311 zahlen, daß deren Bktrag erreicht wird.

_Bet Berechnun der Gesamtdienfizeit wird die nacb den Vor- schriftxx ?_tejes Geießes festgestellte penfionöräbige Militärdienstxeit anger ne

De_r_an den _Pensionär nieht zu zahlende Peuswnsbeirag wird dem ZwilpensiqUHsoyds_ erstattet, wenn bei Bemenung„der Zivil- penfion die Militärdiemtzelt nacb Maßgabe des Reicköbeamtengeseßes o_rer_d9ch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivil- dtenitmt nach den Vorschriften des Landeördcbts angerechnet wird.

Anspruch der Hinterbliebenen. 45 27.

Hirxtxrliißt ein pmfionierter Offizier eine Witwe oder ebelicbe oder legitimierte Abkbmmlinge, so werden für die auf den Sterbe- monat folßrnderx_dret Monate (Gnadenvierteljabr) nocb diejeni en

enfionßge ubrnrne gezablt,_ welehe dem Verstorbenen nacb dieem _ „iSYS zu zahlen gewesen waren. Die Gebübrniffe werden im voraus rn einer Sumrps ?zabit.

An wen die ablung erfoigen soli, bestimmt die cbkrsie Militär- ixrrwaliimgébebörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Be- mmmuiig kann von idr auf andére Bedbrden_übertragen werden.

Die Zablung kann mit Genebruigung disier Bebörden auch dann erftxlgeri, wenn _der _VeriiorbeneBerwandte der aufsteigenden Linie, Geic'bwnm,_ Geixbwiiierkinder oder Pflegekinder, deren Ernäkrer er ganz oder iiberwiegend aewesen iii, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn rind 19-th der Naéblxß nicht ausreicht, um die Kosten der Testen Krankbeir urid der Beerdigung zu decken.

8. Offixikre einschließlich SanitäiSc-ffiziére des Beurlaubtenstandes. Anirruch_aZ__i Pension.

I _ Die_ L_;Jziere_ deZ Bsurlaubienftandeé, die als solche aktiven M'tiitärdtsmt gelebter baden, sowie dis cbnr Peaswn an:?gescbiedenen, zum _aktiven Militärdienst vorübergebxnd wikder bxrangewqenen Offiziere haben Anspruch cmi Penfion, wenn fis inioize einer Dienst- be_1char_1g1:ng xu jedkm Militärdienst unfäbig werden. Die 7327417211 wirr 1?r_:-cb nur gewährt, solange die Dienitiäbigkeit info ge der

Tienitdeicbädigung aufseboben "tit.

Betrag der Pension. _ __ § 29.

_ Die Hcde dsr Psnfior. _wird nach dem venfionsfäbigen Dienst- emkommJ: _eipeÖ Juianterixxfüzierx desjenigen Dienstgrads bemeffen, den der Yiiiztkr am Schlutie der letzten Dienstleistung bekleidet bat. Cbuakiererbßdpngewa-xdey kxiueu böberea PenfioußanspmÖ.

Deu Ysmieven _!ol Dm- , für welche mehrere Gehalts- klaffen bestehen, wtrd das Ge der böberen K! e angerochnei, wexm ein dem Patente nach jüngerer Yifijier des riedens|andes dchbw Waiieugaituug bis zum SUune der leßteu Dienstleistung rn rte bbbae Gebaltsüaffe eingkrück! ifi.

Berechnung der Dienstzeii

' _ _ „530.

_ Mx TiMiij-Sit wird nur die im aktiven Hsm abgeleistkte T“i_xnirzsrt_geréchnet. Tie Teilnabme an Kontrollversammlunzen bleibt (11.1er Amas.

Anwer-drinz *.*On Bestimmxngen de:“- Abscbnitts .I..

Die §§ 2, 4 _Abs. 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 1 biz 4, F 7 Abs. 2, §§ 9 it; 13, 16 bis 19, 20 Abs. 1, 2, » 21 bis 27 Luken auf die 'm__§_25 genannm] Offiziere Auwendun § 4 Abs. 2 auch au?" die 2:7".ZLL1'L rnit xebvjabrigsr oder längerer ß„Öje'niizi'it.

A1? Auéichidkn _im Sinne de-Z §2 gilt die Enilaiixm nacb Vemdrgung _der Dienstleistung, während welcher die “m'“:- bsscbärigung itzttgciunien bat.

Dir Gewzbrung_einer Penüon nach F 7 Abs. 2 ist nur zulässig, wkriti _d:e Tizmtuniabiskeit wäbrend drr Einziehung zum aktiven Mianrkiknit-x vkrursacbt und eingetreten ifi.

_ _ C. Beaime und Personen, die zum Heere tm rridatrecbtltcben Vertragsderbältnis eines Dienst- verpflixhereZn sieben.

F .

Dxn Beamten des Reichsbmzs wird neben der ibnen auf Grund deb RkiÖZbeamten kisses zUsiebsndm Pension Verftürnmelungszulage. Krugkzulag? und _ terkzulage naMen Vorstbriiten rer §§ 11 bis 13 gkwadtt, dM Zivilbsamten_der 'itärvsrwaltung Verstümmklun s- zulase abxr _nur, Mun 11! die Dienstbescbädigung ais Militar- Versdxxn ?rlttten oder wenn die besonderen Fäbrlicbkeiten des Mrbtarrxrwaltungßdrkmtes die Dieniibesibädi ung Verursacht oder rbre Frisur vekicblwrmert baden. Die Vors rift findet keine An- wsndung _an Beamie, denexi in_i_olge derselben Dimitbescbädigung aus nmz:- Mbuxn Dtenftvnbaltnme n;:(b den MUiiäWenfionSgefcßen Ver'quagMnirrüchk schon zusrkannt wcrden find.

_ zur den Anirrucb auf Pension finden die Vorschriften der §§ 2, 21 entirtecbßnde Anwendung.

_ Als _venswanabiZes_Dimsteinkowmrrx sind während der Dxun ems?- Krreges die medrtgitxn Gebübrurne derjsnigen riedenöstelle anßernen, welrbe der Knegßsielle entsvticbt, deren nbaber der Beamte _zuleßt gewesen tst;_ falls der Beamte'jedocb im Frieden bereits Cm böberes pensionsfabiges Dieusteinkommen hatte oder nach seinem Dienstalter im Frieden eine bbbere Geboltsstuie erreicht bätte O_dxr in ein böbere? Amt beiérdert worden wäre, ist das pensions- iabige Dimiteinkcmmen der höheren Gehaltsitufe oder dds höheren Aths anzurechnen.

_ Auth nacb Bexndigung des Krieges sind _die im Abs. 3 be- mrbnetxn Gebübrnine anzurechren, wenn die Ttmfiunfäbizkeit durch den Krug enitianden ifi.

DM _Bramten de; Reichsbeeres, die zur Zeit des Eintritts in den _Miirtardtenst das zur enswn berechtigende Lebmßalter noch nicht enxxcdt haben, wird im_ ' falle die Dienstzeit vom Beginne des Knegks, bean Eintritt in den Militärdienst während ws Krieges vom T_age drs Eintritts ab gerochnet.

Fur penfiomxrtc Beamte, die aus Veranlaffung einer Mobil- machung zum Dtxnsie_ in _dkr Militärverwaltung wieder betan- gez en wuden, _ gilt dre sur pensionierte Offiziere im § 12 Abs, 2 656 :“_e Vorschrift.

Die ngßßulazr beträzt jäbrlitb:

1200 .“ für die oberen Beamten, deren pensionsfäbi ck Dienst- emkommen nuYi böber iii_ als der Durchs niit aus dem pensionsiabrgen Dienstnnkommen einss Bataillons- kommandeurs und dem eines Hauptmanns ]. Klaffe:

i

720 .“ Für die übrigen oberen Beamten; 300 .“ ür die Unterbeamteu.

Verstümmelungözulage und AlterSzulagx werden den oberen Beamten nur!; den Süßen für Offiziere gewahrt“ den Unterbeamten wird VerstümmelungsÉM im Betrag: von iäbrlicb je 324 .x, _?lterMZTe WX: ung eines jährlichen Gesamteinkommens

on g

Yu die Unterbeamten find Versiümmelungözulag KriegSzulage und ters; e keine Bezüge im Sinne dos § 48 Abi. 1 Nr. 2 des analiden gSgesehes vom 13. Juli 1899.

Die Pensionen derj en Beamten des Reichsbeeres, welche an einxm der von deutscha: taaten vor 1871 oder von dem Deuts Reiche gefübrten Kii e als Heeresboamte oder_als Anwärter auf ne Beamtenftellxmg iu HeereSberwaltung teilgenommen haben oder welche ais 1olche krieosinvalide geworden find werden in der Weise festgesetzi, daß die Pension bei vollendeter xebnjäbriger oder kürzerer Diegsijett “i» des xuleßt bezogenen pensionsfäbigen Diensteinkommens betragt und nach vollendeten! zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum voUendeten dreißigsten Dienstjahr up: 1,159 und von da ab mit jedem weiter xurückgelegten Dienstjahr um 1,120 des zuleßt bezogenen penxieonsfabigen Diensieinkommens steigt. Uebe_r dm thrag von 45/50 d ses_ Einkommens binaus findet eine Stexßerung nicht statt. In dem ua §39 des Reichsbemuteugeseßes erwa nien Falle kann den vorbezeichnetey Beamten eine Pension 15 zu_ "0/50 des zuleyt bezogenen penswnsfabigen Diensteinkommens e- wabrt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten Penßonen die er Beamten die Vorschriften des Reichsbeamteugesetzes nwendung. Neben der erböbten fiou wird die Verstümmelungßzulage in Grenzen des Abs. 8 g rt.

33.

Die Heerasbeamtm des Beurlaubtensiandes haben Anspruch auf

„Y_nfionssebübrniffe nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des

edens andes, wenn infolge einer Dienstbescbädigung dienstunfähig

_eworden sind. Die on wird mir gewahrt, solange die Dienst- abigkeit infolge der Dien beschädigung aufgehoben ifi.

Die Pension wird nach dem penfiousfabigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner lasten Dienst- letßung entsprechenden Beamtenklaffe des Friedensfiandes bemeffen. Bestehen mebrere Gehaltsüaffen, so wird das Gehalt der höheren Klasse _angerxchnet, wenn ein dem Dienstalter nacb jüygkrer Beamter dck Fnedmsftandes biz nau Schluffe der letzten Dienitleisiung in die höhere Gebaltéklaffe emgerückt ifi.

Die §§ 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21, 30, 31 Abs. 2 finden An- wendung.

§ 34.

Begmte_der Zivilvervmltmxg, Geistliche und andere kindliche Be- gmte, die wahrend der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Be- iasungsbeer als Heeroöbeamte vermadet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Veurlaubtenstandes 33) gehören, haben gegen den Militäxfiskus Anspruch auf Pension, wenn fie durch eine im Dienste als Heeresbeauue erlittene Dienstbeschädigung zur Fort- führung de? Zivildienstes dauernd uxfäbig geworden find und deshalb aus dem Zivildienst ausscheiden münen.

Für die meeJung und Zahlung der Pension geltsn die Vor-

scbriiten des Reichs nges . _ Der Berechnung der PM 11 wird das psnfionsiäbige Zivildienst- emkexmmen zu Grunde t, weiches dem Beamten zur Zeit des Ausxcheidens aus_ dem 3 vildieuße zusteht. Steht ibm ein pensions- iäbiges Zivisdieniteiukommen nicht zu, so erfolgt die Festseyung eines solchen naeh den vom Bundesrat: feftjufiellenden Grundsä en.

Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei eamiea der ReiÖSZWilvkrwaltuug an die Stelle der Zivilpenfiou und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.

Die Voiichriften des § 2 fiedar mit der Maßgabe entsprekbevde Anwendung, daß an Stelle des Austbeidaw aus dem aktiven Militär- dienst: die Entlaffung m der Heewöbeamtenstelle tritt.

Vnstütx!melungs;xüage, Kri niage imd Altakwlage werden nach den Vorschriften des 9 32

H 35. .“

Andmalsdieiudm§§32b1534kezeichuchen oueu,die während der Dauer eines Krieng bei dem Feld- oder esaßungsbeer als Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heere im privatrecht- lichen Vertraakverbältnis eines Dienstvkrpflicbteten fieben, erwerben Ansrruch auf Pwfionßgebübrniße, wenn infolge einer durch den Krieg dabeißetübrten I)iemtdescbädigung ibre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wknignens 100/a emindert wgrden ist. Die Bemessung und die Zabiung_der Penwndebübr-rine erfolgt nach den vom Yundxsraie festzuiteliendcn Grundsäyen, die dem Reicbstage zur KenntniSnabme donuleqen smd, und außer Kraft treten, falls fie die Genehmigung deS Reichstags nicht finden.

Die Vorichriiten des § 2 finden entsprechende Anwendung.

Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften dds § 16 Abs. 1 und des § 17.

Ani die Beamten des Reichsbelres E 32) änkkt außerdem die Vorschrift des § 16 Libs. 2 wendung.

Die Vorschri'tsa der „2, 23, 25 Abs. ] Hndxn auf den Bezug der nach den §§ 32 bis 35 zu zahlenden P!nürndedübrniffe An- wendung. _ __ _

Die Vor1chrmrn des § 57 Nr. 2 und der §§ 58 bis 60 des Reichsbeamtengeseßss finden auf den Bezug dxr nach den §§ 33. 34 zu zablenrxn Pknfionen Anwendung.

1). Sonstige Vorstbriiten.

Ausschluß don “der Beiteuerung und Pfändung. § 37.

Die Yersiämmeiunzxxulage, kik Krießsxuiagx und die Alterszulaze bleiben bft dxr erzrlaxung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art auß?! Aniaß; auch find sie der Pfändung nicbt unterworfen YM blxiden bsi der Ermütelung, ob und zu welchem BetrF mn Emirmwen der Pfändung unrerliegi, quizxr Aniay.

eYen drs _An'rralbx dds Militaxüskus aui ?_iiäckxabluna zu Un- r5cht er cbener PsniirnSJebübrr-ise itt dte Piändung don Pensions- anfprücben obne Beiebiänkung xuläißz,

Die für da?_ Gnadenviemijabr aa Hintérbiiebrne zu zahlenden Pensionsgebüdrni'ie (€* 27) smd der Piäniuvg nicht unterworfen.

Schadenkeriaß

38.

Dis nacb M:?xxbe dicieZ (inkßes Müonbderwcbtixten Pétionen babrn au? dem Gmxke riner Timitbeiwädigung segen die Militär- verwaitung nur di:.- aui rising Griese derndenden AniOrÜÖe.

Soweti den n:_ch Maß,;nbe dieses Geießes Oenüonsberechtigten Personen x_tn_ ZTsé-JTKÖU AwrruÖ aui (Friaxz deS_ibnen dureh die Dienftbeiébawgung Okruriachtm Schadens gxgxn Dune zusiebt, gebt dreier Anspruch i_m Umiange der durch M*;s Ges ' begründeten Pfiicht zur _GLTTÖTUZZ ron Penfionsßebübrmiien au die Militär- verwaitung uber,

ReÖtSweg.

39. Wezkn der Anivxücbe aux- diesem Grieß iii ier Reektéweg mit folgenden M:: _.;a'x-zn Zuiäii'rg: 1) Der 10erka wird “dumb die Obkkskk. Miliiätverwaltungs- debate? des _Kyniingents vateeten. 2) Fe__(xnticb_eirunx der oberim! ?ilitYWuYÉbF-e dés On mzent um“; dsr Kaze" “' vor «2739 n; des er t ge t v?x“loren, wenn die Kia,;e KiM bis zum Ablaufs von sechs Monaten n2ch_3uitelivng iéeier Eatiebeidvn erhoben wird. Hat gemx „63? 19, 27 eiue andere Be brit Entscheidung gytxoffen. io _txin der Vle-“st d& Kia,“;ekechts auch “kann ein, wenn aeseri kikik Eutiehricung wu irt! Beeteiiißiea nicht bis zurn Ablau'e _:dn fck! Mo:".atkn naS kk! Zuii-“ilunß Eiuivkuäp h_et d_*e_r__ ?_beriten Miliiärr-xrrraltuungekirde ik! Kontiugeuts ems? e :.

Afd'ritv Mat dediV ri der §g§ WHF, F2016 di,; IFrageckiTtenenGefifYtzbtiitbse mtibsrW

Anwendung. ' bestimmt die oberste Militär-

Die Form der Zusteliuu verniciliungsbebörde des Ko gears. _ Mr die Ansprüche aus diesem Geseke find die Landgeritbte obne Ru i auf den Wert des Streitngmsiandes ausschließlich zuständig. Fx'tr die Beurteilung der Vor Geritbt geltend gematbten Ansprücke Yb dre Entscheidungen der oberften Militärverwaltungsbebörde des ntingents darüber maßgebend: 1) ob eine_Gs1_undbeitsstöenng als eine Dienstbescbädigung an- zusehen tft (W 5, 32 bis 34)" 2) ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§§ 1,

4, 28),

3) ob eine Dienstbescbäiigung oder Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt an- zusehen 1st_(§§ 12, 35). _

Ueber die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fra en entscheidet

innerbalb der ?berfien Militärverwaltungsbebörde des ontingents ein aus drei Offizieren oder Beamten der Heerekverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.

Uebergangsvorscbriften.

§ 41.

_ F_ür die vor dear Inkrafttreten diesOs Geseyes aus dem aktiven Mrlitardixnsi quSgeschiedenen Offiziere einschließlub Sanitätßoffiziere und für die Militarbeamten bleiben die bisherigen Geseyesvorschriften mit Jol enden AuSnabmen in Kraft:

1 ie Pensipq ebübrnisse der seit dem 1; April 1905 aus dem aktiven _Mrltt_diensi auSgescbiedenen Offiziere find nach den Vorschriften dieses Gese es festzustellen.

Die Versorgungsge übrniffe der versorgungsbereebtigien Zinterbliebenen von Offiziere die seit dem 1. April 1905 ver-

rben sind,_ denen abed na Maßgabe dieses Paragravbey, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Geseses gelebt bätten, bobere PensionFebübrniffe jufieben würden, sind unter 11 unde- legung der eren Pensionssche festzustellen. Das el gilt für die Versorgungsgebübrni e der versorgungsberechtigtm Juterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktivem

_enste verstorbenen Offizieren.

2) Die Penfionßgebübrniffe derjenigen Oifiziere, welche an einem der_ von deutschen Staaten Vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben oder die ftir s- invaltde gewvrden find, find nach den Vorschriften die es Geseyes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden be- zogenen _mzd nacb dexi bisherigen Gesc en anzurechnenden penfionsfabrgen Dienstemkommens ikstzufte en.

_ Den vdr d_em Inkrafttreten dieses Geseßes aus dem Zivil- dtegxsie mtt__ewer ivilpenfion auSgescbiedenen pensionierten O_mzieren 11t_ der ebrbejrag an Militärpension auf die

tvilpenfion nicbt anzurechnen.

ffizieren, die nach den_ bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf_Pensi9n bcxtien, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses ijeßes e_x_t;_geiaduu_ii._ Of" _ _ck ___b 3 __ d

ie en 11 nxentgen m ere, wc : zur : es" JnkraYttetens dieses Gßsetzes in einer der im § 8 bezeichneten _Stellen befinden oder spater in einer solchen Verwendet Werden, ist nach den Vorschriften dieses Gejeßes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen iniseyiéll anzureäpneuden penfionsfäbigen Diensteinkommens

e 3111 en.

Die_Versiümmelungsmlage der friedensinvaliden Offiziere und Miltiärbumtien ift nach den Vorschriften des § 11 dieses Gxs xs festzufiellen.

Die otscbrtften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkraft- treten diees Geschoß ab auf die bereits pensionierten Offiziere, 3.27 ck11:- «...... «WBW ?.....W»

vor em a e 1) en an

und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentlick:

7) ?)ie B MKMWURW nich ' i ck iionierie-

o en au rejen peu Offiziere Auwendung, welcbe nach dem Inkiiéftiweten dieses Geschoß aus _den im § 24 Nr. 3 genannten Stellen mxsscbeidw.

8) Die _Vorstbrtfteu _des § 27 finden auf die Hinterbliebenen denen en pensionierten Offiziere entsprechende Anwendung, deren od nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

Den r_1_icht_unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann,

wenn tbr 1_a_brli_ches foamteinkommen unter 3000 .“ bleibt, im Fan: der Berurftrgkett zu ihrer _Penfion eine Beihilfe in Grenzen von 553 ihres Vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesxxxn anzurrchnenden pensionsfadigen Diensteinkommens gewährt wer . '

_ § 42. Die Kriegsxuiage der Unterbeamien ist nach § 32 festzustellsn. D;“te Vorxcbrtiten des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschiedenen Beamten der Heeres- verwaltung _Anwerzdung, welcbe in der dort angegebenen EigmsW an einem Kriege teilgenommen babTUZ oder kriegsinvaiide geworden sind.

Der auf Grund diesks Gese e:? den bereits pensionierten Offizieren xu ngiende Gsiamtbetrag an ensionßgebübrniffen darf nicht hinter der_vjemgen zyrucxbleiben, welcher ihnen nach den früheren Geseßeu zuitebt. _ Ergibt nch nacb _diefxn €in_Medrbstrag an Verstümmelungé- zulage, 70 wird er ais Zu1chuß gewahrt. Dieser Zuschuß bléibt der Anwendung der V_9rschr1'ft de_s § 24 Nr. 3 sowie bei Bemeffuna von Wittken-_u_nd Watienßeld nager Betracht; die Vorschrift des § 37 findet aux ibn Anwetzdung;

_ Nachzablu_ngen kur eme Vor dem Inkrafttreten dieses GeseZ-ek liegende Zett _nnden nicht statt.

_Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Teiles dieses Geseves.

§ 44.

_Werden Offiziere oder Bxawte des Neicbßbxeres oder iie in dcr §§ 33 bis _35 bezxicbneten Perxonen auf dienstlichen Seereisen oder i:: außereurovarsckoep Ländern verwendet, so finden auf sie die Vorschriitw des zweiten Teiles dieses Gese , werdxn fie gleich den Kaiéerliibcx Schu tryppen m de_n Schutzge ieren vexwendet, so finden an sie die Vor_s mien des dritten Teiles dieses GesetzeB entspreckyende An- wen ung.

Zweiter Teil. Kaiserliche Marine. Allgemeine Vorschriften. , 45.

Jui die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 43 und, fck; O_ffiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder die in §§ 33 bis 35 bezeichméten Perform ßieicb den Kaiserlichen Scbußiruppen w derz Schu_ß ebieten verwendet werden. auch die Vorschriften des dritth Tetlds dte„es Gcsryes mit den n:chfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. __ “_

. )-

Jnx Sinne dieses_Geießes sieben den Offiiieren die Deckosfizikk-J der Kaiserlichen Manne vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4) Abs. 211, 51 und 57 gleich.

4._ Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und SanitäiSoffiziere des Friedensstandes.

' Pensionsbeibilse.

_ _ _ § 47. __ _Cire __YrmwnsEbeibee nach § 7___Ab_s_.__e1 Yin pensioknierten DCF“ 17mm“; xur rre ung eines 1a : n e amici o .mens *.*-“t 1800 Mark kaäbkl werden. s n n“

Pensionsfäbiges Diensteinkommen.

, § 48.

'An Sielle des § 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften.

“Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet

1. den Offizieren:

1 das: ais, äßige Gehalt 6);

“23 d'e'n Z ziiren vom etatömäßi en Vizeadmiral einschließlich ab- wärts r Wobnungßgeldzus uf; nach den hierfür geltenden

eseßlichen Vorschriften; den Inhabern solcher Dienststellen„ iür welche in dem Reichshausbalwetat freie Dienstrvobnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte pensionsfäbige Wert;

3) den Offizieren vom etatSmäßigen Kontreadmiral einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 „M;

4) den Offizieren vom etatSmäßigen Kontreadmiral einschließlich aufwärts die im Etat außgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienst- julagen iiber 900 „74 _Zedoch nur Z- dieser Zulagen;

5) died_2_3esold1_t_;__g_s_z_ufchü e, bei solchen über 900 „ja jedoch nur

e er u u e;

6) den Ober eutnants und Leutnants eine Berechti ung zur Teil- nahme an dem gemeinschaftlicben Offiziertische mt 108 „M, eine Bere tigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 «M;

7) den anitätSoffi ieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienst- alters- und Seeiabrzulagen.

11. den Deckoffizieren:

1) das etatSmäßi : (Gehalt; 2) die beim Aus cheiden bezogene Seefabr- und Facbzula e; 3) eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mt 100 «M

PensionSerböbung.

§ 49. Auf eine PenfionSerböbung im Betrage der KriegSzula e 12) haxnd diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine Ansprch, welcbe en e er 1) durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmun auf einer dienstlichen Seereise oder 2) infolge außerordentlicher infiüffe des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäiscben Lande oder während einer dienstlichen Seereise pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbesäpädigung eine olge ihres Vorsaßes ist. er Kaiser bestimmt, welcbe Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist. äFrticngulage und Pensionöerböbung werden nicht nebeneinander ew r. * g Der Anspruch au Pensionöerböbung muß innerhalb zehn Jahren erhoben werden; der auf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mtt der im Ausland erfolgten EntlaffuF. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 bs. 1 finden auf die Penfionßerböbung entsprechende Anmendung.

Alterözulage.

§ 50. Den im § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den VorauIseYungen des § 13 auch die AlterSzulage gewährt werden.

Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem I-nvaliden- versicherungSgeseß.

§ 51. . Für die Deckoffi iere sind VerstümmelungSzuiage Kriegszulage, AlterSzulage und Pensionöerböbung keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des InvalidenversicherungSgesxtzes vom 13. Juli 1899.

Berechnung der Dienstzeit.

52.

Den mit Pension aus dem Yarinedienst ausscheidenden Offizieren der Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem Termine, der für “den Beginn der Sar enfion berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines cb es der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, diensili ein“geschifft ewesen nd, die im Marinedienste zugebratbte Zeit vom Tage der er ien Cin chiffung ab als zur Pension

erechtigende Dienstzeit angerechnei. .

53.

Die in der Kaiserlichen TIarine auf einer Seereise in außer- beimischen Gewässern bei ununterbrochenem Votdkommando zugebracbte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Mvnate beträgt, doppelt gerechnet.

_ Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sicb als besonders scbadigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesaßung er- wiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.

OifiZieren der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besa ung eines S iffes der Kaiserlichen Marine zu ebören, in den deutchen Schutzgebieten oder deren Hinterländern iich einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerbeimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet. _

Aus enommen von dieser Doppelrechnung ist du! in solche Jabre :aYenkde ienstxeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem An-

a e ommen.

Außerbeimisch find die Gewässer, welche wxdrr zur Ostsee _nocb zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur'Linie Dover-Calais, langs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Wesilänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel ron 60 (Grad Nordbreiie.

§ 54.

Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit

Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet weiden. § 55.

Den mit Penfion ausscheidenden Ingenieuren, Obrrmafcbinisien und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in_ welcher “lk |ck vor ihrer etatSmäßigen Anstellung ununterbrochen m einem

?rtragsverbältniffe bei der Kaiserlichen Marine de_funden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit fie nicht vor den Beginn des achtzehnten "Lebensxibres fällt. .

a_t vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahres eine dienst- liche mscbiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine i__i_a_tt efu_nden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab

? ii? .

§ 56.

Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welcbe früher der Handels- iioite „angehört haben, wird die doxt vom BL inne dcs achtzehnten LLÜknsixhres an urückgelegte Fahrzeit zur Häiite als zur Penfion berecivttgende Diensizeit angerechnet.

Rüben des Rechtes auf den 23er der Pension und des PensionSzuschuiIses.

, § 57.

Wird ein penfionierier Deckoffizier nach Maßgabe dcs § 24 Nr. 3 ais_Bi-amter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten be- schaft18d so kabt das Recht auf den Bezug der Penwn und des

?"ÜMSIUichuffes, soweit sein Einkommen aus diksem iensie_untcr DinsUkkckmung der Pension den Betrag des frühsten pensionsfabigen . ensixinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Betrage Uberstetgt:

bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstuit _

von weniger als 21 Jahren 3010 „46,

b:: einer solchen von wenigstens 21 . 3300 . ., , 24 3600 v 27 3900 ' , 30 4100 . , 33 4300 .

36 4500 ,

Di? V0kschrifteri des § 24 Nr. 3 Abs.2 bis 5 finden Anwendurg.

* 13. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen

Marine und SanitätSoffiziere des Beurlaubtenstandes.

58. Auf die O ier d s erlimbtenftandes owie die obne Penfion auSgefchiedenen,fzfi1imi1ktieven Marinedienfte vorüber ebend wieder betan- gezogenen Offiziere finden die Vorschriften der § 49 bis 51. 53, 57 entsprechende Anwendung. *

(). Beamte.

59.

Auf die Marinebeamten finiéen die §§ 49- 50- 53- 53 Anwendung. Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit _vorgescbriebxn ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingefchitrt gewesen sind, die im aktiven Marinedienst oder als Schiff6junge zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet. _

Die KriegSzulage nach § 12 und die PensionSerbobung nacb § 49 Abs. 1 betragen _jäbrlich: _

1200 «74 ür die oberen Beamten, deren vensionsfqbiges Dimit- einkommen nicbt böber ist als der _Durchschmtt aus dem pensionsfäbiqen Diensteinkommen eines Korvettenkapitäns und dem eines Kapitänleuwants [. Klaffe;

720 ck14 Tür die übrigen oberen Beamten; 300 „14 ür die Unterbeamien.

5. Sonstige Vorscbriften. ZUständigkeit und Rechtsweg.

§ 60. _

Hie Befugnisse, die im ersten Teile dtese_s Gesetzes der obersten Militarverwaltungsbebörde des Kontingents ubertragen sind- werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marine- verwaliunÉsbehörde außgeübt. _ Die nischeidung der ober'ten Marineverwaltungsbebbrde ist für

die BeurteilunI der vor Geriäbt eltend gemachten Ansprüche auch darüber maßge end, ob die Vorausießungen des §49 Abs. 1 Nr. 1, 2

erfüllt sind. Uebergangsvorscbriften. § 61.

Die Penfionßgebührniffe derjenigen vor dem Inkrafttreten disseZ Geseßes aus VLM Marinediensi ausgeschiedenen Offiziere, welche im Dienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Fridzuq erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seerei1e teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unternehmung oder einxs Schiffbrucbs pen onsberecbtigt geworden sind, nd nach den Vorschriften_ dieses Ge eyes festzustellen unter Zugrun elegung des vor dem A1161cheiden bezogenen und nach den biSberigen Geissen anxurechnenden pensions- fähigen Diensieinkommens.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes außgescbiedenen Marinxbeamten Anwendung, welche zur Zeit des Schiffbrucbs oder der_militarischen Unternehmung Jhs. 1) Beamte oder Anwärter auf eme Beamtensieilung in dcr

arineverrvaltun gewesen Ünd. _ _ _

In dm en der A s. 1, 2 findet die Vorjibrtft des F 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung. _ _

Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf§ 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten diexes Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziers, die PensionSer öhung beziehen, Anwendung.

Die Pensionöerböbung der Unterbeamten ist nach „6 59 Abs. 3

i ili . feszuse en Dritter Teil.

Kaiserliche Schußtruppen in den afrikanischen Schuß- ebieten. Allgemeine Vorschriften.

§ 62. Die §§ 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsbeer oder der Kaiserlichen Marine übernommenen Of ziere der Kaiserlichen Schuß- truppen mit den nachfolgenden Maßga n entsprechende Anwendung.

Anspruck) auf Pension.

§ 63. Zur Begründun? des Anspruchs auf Pension ist die dauernde e

Unfähigkeit zur Fort ?ung drs aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigket zur, Fortsetzung des aktwen Militärdienstes bei den Kaiserlichen Schußiruézpen in den Schußgebteten aiiein be- gründet nicht den Anspruch an Pensi n. _

Ein seine Penfionierung nachsuchender Offizier der Kaiserlichen Schußtruppen, welcher den Schuytruppen in den Schutzgebieten mindestens zwölf Jahre an ebört bat, iii von dem Nachiveise der Dienstunfäbigkeit befreit. ei der Berechnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrecbnung statt.

Fristen.

§ 64.

Ist die Dienstunfäbigkeit die Folge einer Friedensdienst- bescbädigung, welche durch die besonderen Fäbrlicbkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schußtruvpen in den Schutzgebieten Verursacht worden ist, so kann die Dienstbescbädigung aucb nach dem Ausscheiden festgestellt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zeb_n Jahren geltend gemawt werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Hzimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausstbeiden.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Pensionsfähiaes Diensteinkommen. Höhe des PensionSzuschusses.

, § 60.

Bei Bem-ssung dsr Höhe der Penswn bleiben die für den Auf- enthalt in Afrika festgeseßten Bezüge außer thcacbt. Als pensions- fädiges Diensteinkommen gelten die pensionsfahiaen Gebübrniste der Offiziere des Reichsbeeres oder der Kaiserlichen Marine, ée nachdem der Offizier aus dem Nchichsheer oder der Kaiserlichen Mar ne hervor- gegangen ist, und zwxr nach Maßgabe des Dienstgrades und der Dienststelie, welcbe dsr Offizier in der Sebutzttu ve bekleidet hat.

Der nach § 6 Abs. 5 für die ersiexi beiden onate des Pensions- bezugs zu gewährende Pensionßzusckpuß isi so zu bemessen, daß die im Falle eines HeimatSurlaubs während dieser Monate zu zahlenden

eträge erreicht werden. Tropenzulage. § 66.

Auf eine Tropenzulage im Betrage der Kriegßzulage -(§ 12) haben diejenigxn Offiziere dar Kaiserlichn Skbu truppen Aniprucb, welche entweder infolge außeroxdentlicher Ein üffe des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in dxn Schußgebieten oder infolge der besonderen Fäbriicbkeiten des Dtensteb in den Schuß- aebieten pensionsberechtigt geworden smd, falls nicht ihre Dienst- bescbädiaung eine Folge ihres Vorsaßes isi.

Kriegszulage, PknfioNSZrhöbung 49) und Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt. __7

Die Tropxn uiage derjenigen Offiziere, Welche ohne Unterbrechung länger als drei abre in den Schuygebicien verwxndet worden sind, stci t mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die früßere Dienstzeit in den Schuß ebieten geleisteten Dienstjahr um etn Sechstel bis znr Erreichung dcs oppelbetrags. Eine Doppelrerhnung von Dienstzeit findkt biekbki nicht statt. _

Die Vorschriften des 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropenzulagc entsprechende nwendÉ-an.

Auf Troperzulage baden auch tiejenigen_Offiziere Anspruch, welche 'der den Kaiserlichen Schucßiruppen angrbordbaben und nach ihrem iedeteiniritt in das Rei shccr oder in die Kaiserliche Marine

innerbaib der im I' 64 gegebknen Frist Mgsn der Folgen einer im

Dienste bei den Kaiserliäxen Schutztruppxn in den Schutzgebieten ciliticncn Dicxstbesckyädigung pensionsberechitgt geworden sind.

Die Of ziere des Veurlaubtenftandes des Reichsbeeres oder der Kaiserlichen arine, die sich in den Schußgebieien dauernd aufhalten und daselbst bei den Kaiserlichen Szbußtrupper) Uebungen ableisten oder in Fällen von Gefahr zu notwendigen Versiarkunaen der Kaiserlichen Skbußtruppen herangezogen werden, baden keinen Anspruch auf Tropen-

zulage. , . .

Berechnung der Dienstzeit.

§ 69.

Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schußtruppen in den Sedus- gebieten wird, sofern sie mindestens sechs__Motzate obne Unt_e_rbrechnng gedauert hat, doppelt gerechnet. Seeremm tn außerbeimncben Ge- wäffern 53 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung in den Schuh- gebieten gleich. __ _ _ Ausgenougmen von die er Doppelrecbnurxg 111 die tn solche Jahre Laliende Dienitzeit, Welche reits als Kriegsjahre zu erhöhtem Anfers“. ommen. Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schuytrupdén in den Schuh- gebieien ist auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen _Scbuyiruppen in ihr früheres Dieniiverbältnis zurück- treten und demnachst aus diesem psnfioniert werden. Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere baben nur in den Fällen der §§ 16 und 17 Anspruch auf bZZexe Anrechnung bon Dienstzeit.

ck . Die_ im §18 ?_lbs.1 bezeichneten FreibritZsir-afen können mit Genehmigung des Kaisers al:? Dier_1_s_tzeit angerrcbnst werden.

Werden Offiziere auch dem Ausscheiden aus dcm Kaiserlichen STußiruvpen wegen dsr Folgen einer im Dienste bei dex: Kaiserli-beir S ustruppen in den Schußgebieten erlittenen Dieniibeicbädlgung pensionsberecbtigt, nachdem sie in das Rsixbsbeer oder in die Kaiser: liche Marine wieder eingetreten find, so silit die gesamie von ihnen erdiente Penfion dem Pensionsfonds des ReichSbeereZ oder der Kaiser- lichen Marine zur Last.

Beamte der Kaiserlichen Schußtrupven.

“d“.

F 7 .

Für die Versorgungßansprücbe der Beamten der _Kaiserlichen

Sckputztruppen gelten, soweit_ die Beamten aus dem Rercbsbeer ent- nommen sind, die jeweilig Für die Beamten des _Reichbxerxs, x_md insoweit sie aus der Kaiierlicben Marini? übrrnommen sind, dix jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Manne gegrbenen Vorxcbrifun mit folgenden Maßgaben: _ _ * __ _

1) Zur Begründung des Anspruchs aux Ysmiqn lis d1e_dauernde

nfäbigkeit zur Fortsetzung de§_Drenités rn d€r_Hnmat er- fordexlicb; Unfähigkeit zur Fortiesung des_ DKMS) in dxn Sebußgebieten allein begründet nicht den An1v_r;ch (x_us Pension.

2) Als pensionsfäbiges Diensteinkommen eiten die vxnywnsmbxgen Gebübrnisse der Beamten des Reich§_eerck oder dsr Kartier- licben Marine nach Maßgabe der Disniikiellung und des_ Dienst- alters, welche der Beamte in dcr Scbußtrudve erreicht bat. Den Betrag dieser Gebübrnisie und dea Betrag des psnfious: fähigen Diensteinkommens bestimmt der_Retcbskanzler,_ wenn kxine entsprechenden Stellungrn im Nerch5bcer oder in der Kaiserlickpen Marine bxsieben. _ _ _

3) Wo in jenen Vorschriften von drm Reiche, dsru Rercbsdlknfie, dsr Reicbsiaiie, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reiobs die Rede isi, sind das betreffende Schußgebiet und dsffen entsprechende Einrichtungen zu verstebcn. _ _ _ _

4) Bsi Berechnung der Dienstzeit wird dem Dremie m_ einem Bundesstaats der Dienst in einem anderen Schusgebixt oder der Reichödienst gleichgestellt. _ _ _

5) Hinsiébilicb dsr Kürzung, Einziehung und Wiedergewabrun der aus Schußgebietsfonds zu zahlenden_Pensionen hat der zug dcs Diensteinkommens aus onds eme? andxren ScthZebiets odsr aus Reichsfonds diese ben rechtlichen Folgen, we der Bezug eines Diensteinkommens _aus Staatsfonds odar aus Fonds des betreffenden Schuygebrets selbsi._ _

6) Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen e_me Mit- wiikung des Bundeßrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig. _

7) Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand verseßten Bäamtén der Kaiserlichen Sebuviruppen die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reich von ihm gewahlten Wohnorte zu gewähren sind. _ _

8) Die §§ 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden sniyvrscbende An- wendung. _ _ _

Die Tropenzulags für die Unterbeamien betragt 300 .“ und iingt

enispreahcnd der Vorschrift dss § 67.

Zuständigkeit und RecbiSrvsg. § 73. _

Die Befugnisse, die im eritsn Teile dieses Gelsyxxx der obersten Militärdcrwaltungsbebörde oder nach den im § 72 ie_5_etchnkten BZN schriften der obersten Reicbébxbörde zustebcn, werdcn „fur den Bunch der Kaiserlichen Schußtruppen von der Kolomaizéntralverwaltmrg angeüdt. _ __ _

Die Entscheidung der Kolonialzrntralderwaixun;; iii in_r die Be- urteilung der vor Gericht [,éltend gemachtcn_ Anjvrucbe daruber wa?- gebend, ob die Vorausskyungen des § 66 Adj.] Lrsiiiit find.

Uebergangsvorscbriften. § 74. .

Der nach Maßxzabe des ßeqeniväxiigcn GCsLHks x_u zablende Cic- samtbetrag an Pemwnszsbübrniffén für die zur Zei: re_§_ Infrast- tretens diéses Gzseßcs kkn Schusiruvven angxbbrcnden O_fnztcrc i_md BIamten darf nicht bintkr der €:::n_1ne_kc:xmgen Betrage zuruck- bleiben, welcbe ihnen im Falle der Pcnjwntsrung zur Zeit dss _Inkraft- tretsns dicses Gescßss zugestanden haben würden. Bet Ermittelung diescr Beträge ift das Dicnstalier und der_Dtensigrad “.* Grunde zu legen, welcbe die Offizicre und Bsamtkn bei _Fortießung ihres D:mst- verbältniffes in dkr Hsimai erreicht baden wurden, _ _

Die Penfionsgcdübrnisse derjenigen dor de_m Inkraftxrcien dieses Gesc es aus dcm Schußtruppcnrienne, dem aktiven M11itardt_e_nst_oder Martnediensi ausgesibiedencn Offiziere, weiche bei_dcxt_KaUerltchen Schußiruppkn an einer als Feldzug erklart€n_m1111_artfchenlinter- nébmung teilgenommen babxn odsr inio:ge ktnkk wichen _Urzter- nebmuna pénsionsberechtigt geworden sind, Und nafb den Volubrtften dieses Geseves fkstzusicllen unter Zugrundelegung des Vor dcm Aus- scheiden bszogenen und nach den bisbengcn Geießxn anzurechnenden penfionsfäbigen Diensteinkommens. _

Die Vorichrift des § 42 Abs. 2 findet auf ite__v9_r dsm JLkraft- treten dikses Geseyes auszxescbiedenewBeamten_d_er__.§iaueritchcn Säns- truppen Anwendung, welche zur Zeit der militarrichxn Unternehmung (Abs. 2) Beamte: _)der Anwärtersaxf ein: Beamtenstcilung in der S u tru *envérwa tun,; geweien m . _

ck a Yi: Fälien der Abs. 2, 3 findet die Vorschrift des F 41 Nr. 2 Ab. 2 AnWLndung. _ _ _ s Die Vorschrift drs F“ 41 Nr. _6 findet, inwwcii _fie_ auf § 3- Bezug nimmt, Vom Jnkrafttretcn dj_eses Geseßds ab auf die Tropen- zulagcn der bereits pensionierten_O_knziere und Beamtm Anwendung.

3 (Ö. _ __ Die Vorschriften d;“s dritten Teiles die1e3_ Ges es nnden auf diejenigen Offiziere des Reichßbeeres, der Kaiserlichen e'Ißiarine und der Kaiserlichen Schuytruppen Anwendungxweiche zwecks Verwendung in den Schußgebieten bei Expeditionen, Stationen odér Poltzeitruppen zur KolonialVeraliunL kommandiert sind und durch den Dlenft in den Schußgebieten peniwnsberecbitgt werdxn.

SÖlußdorscbriii.

16. li“ie Pensionsxzsbüdrniffe derjxnigcn Personen dcren_Bezüge nach den kxsiebsndx'n Bestimmxmgen aus dsn Mtitxin ,des Reicbsinvxliden- fonds zu dicken find, wckrdan aus_dem R::ck7smdaitdenfonds besitiiien. Dem Königreiche Bayern Wird zur Besirciiung der gleichartigen

Angabcn, mit UUZ-LÜhIie dsr infolge des Krieges 137071 erwachsenen,