1906 / 172 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

eschäft einer kurzen Verjährung zu unterwerfen. Die Frist von sechs onaten erscheint jedock, namentlick mit Rücksicht darauf. daß sich etwaige Fehler des Protestes häufig erst in einem Prozesse zwischen Wecksel?laubiger und Regreßschuldner ergeben roerden, zu kurz. Der Entwur 4 Abs. 2) schreibt daher vor, daß der Anspruck gegen die Postberwaltung in drei Jahren Verjährt.

Die im Entwurfe Vorgesehene Haftung der Postberwaltung kann nur für die Ausführuna des Proteitgeickäfts im engeren Sinne ein- treten; hinsicktlick der Haftung der Postverwaltung für die ordnungs- mäßiae und rechtzeitige Beförderung der den Wechsel und Protestauftrag enthaltenden Sendung an die Poitanitalt der Bestimmun sstatron und für die Rückbefbrderung des Wechsels und des Protetes von dieser Postanstalt an den Auftraggeber bleiben die für die Transport-

eschafte der Foit geltenden Vorschriften des Postgesetzes maßgebend ?zu Vergl. A scknitt 11 des Geseßes). DasZ zwischen dem Be- förderungsgeschäfte der Post und dem rotestgesckäft unter- schieden werden muß, ' ich daraus, der d Vertrag mit der Postberwaliung hinsichtlich des Protestgescka ts erst am Bestimmungsort zum Abschluß gelangt, da der Postauftrag an die Postanstalt des Bestimmungsoris gerichtet und der Inhalt des Auf- trags der Abganqsstation nicht näher bekannt wird (zu vergl. Post- ordnung § 18 1711). Auch die für den Beßinn der Verjährung im ? 4 Abs. 2 Sa 2 getroffene Bestimmung ernbt auf dieser Unter- cheidung. Uebr gens wird in den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlaffenden Bestimmungen die Abgrenzung des Protestgescbäfts Von dem Beförde- rungsgeschäft ausdrücklich klargestellt werden können.

Artikel 88, 88 3.

(Form und Inhalt der Protesturkunde.)

Nacb Artikel 88 Nr. 1 des geltenden Reckts muß der Protest eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Jndosßamente und Bemerkungen enthalten. Mit Recht hat man hervorge oben, daß gerade dieses Erfordernis das Verfghren bei der rotestaufnahme umständlich mache, auch unter Umstanden durck Fe ler in der Abschrift zur Ungültigkeit des Protestes führe. Der Entwurf sucht deshalb die Abschrift des Wechsels im Proteste, soweit angängig, durck eine äußere Verbindung des Protestes mit dem Wechsel entbehrlich zu machen. Er schreibt vor, daß der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel selbst oder auf ein damit zu ver- bindendes Blatt zu setzen ist; die Wechselabschriit fällt daher bei dem Zahlungsproteste künftig weg (EntWrrrf Artikel 888- Abs. 1 Artikel 88 Abs. 3). Selbstverständlich ist es auch zulässig, eine aui dem Wechsel selbst begonnene Beurkundung Mb einem ihm angehefteten Blatte fortzusetzen. Um dem Bedenken zu eaegnen, daß bei dem Fehlen der Wechselablxcbrift der ustand des Wechsels zur Zeit der

rotesterhebung, ins esondere d e Legitimation des Protestanten zur Protestierung, nicht mehr durch den Protest festgestellt wird, bestimmt der Abs. 2 des Artikels 888, daß der Protestbeamte den Zahlungsprotest unmittelbar hinter das leßte Jndoffament setzen und, wenn dies nicht ausführbar ist, das letzte undurch- i'tricbene Jndoffament in dem roteste bezeichnen soll. Die Vorschrift schüßt allerdings den Regreß chuldner, dem der Wechsel mit dem Zahlungsproteste zur Einlösung vorgelegt wird, nicht völlig dagegen, daß die Yrotesterhebung später, wenn er selbst Regreß nehmen will, mit der ehauptuna angefochten wird, daß der Protesterheber zur Zeit der Protesterhebung nicht wechselmäßig legitimiert geivesen, die eaitimation vielmehr erst nachher mittels Durckstreickens eines In- doffaments oder durck sonstige Aenderungen hergestellt worden sei. Jndeffen wird LFU fribole Einwendungen schon die Verteilung der Beweislast chutz bieten. Von dem Regreßnebmer kann nicht mehr verlangt Werden, als daß er sich durch den Wechsel und eiiien den Vorschriften des Gesc es entspreckenden Protest __legitirmert. Behauptet der Schu dner, daß die wechselmaßige Legitimation des Protestanten zur Protesterbebung bei der Protestierung nicht bestanden habe, sondern erst später durck narb- trägliche Aenderungen hergestellt worden sei, so kann nickt den Regreß- nehmer die Beweislast treffen, vielmehr muß von dem Schuldner der Beweis der behaupteten Aenderung gefordert werden.

Die Vorschrift des Artikels 883 Abs. 2 ist übrigens nur instrukrioneller Natur. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Abs. 3, derzufolge der Protestbeamte, wenn er den Protest auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt setzt, die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen soll.

Von einer Ausdehnung des neuen Verfahrens auf andere Proteste als den Zahlungsprotest wird Abstand genommen werden müssen. Wollte man bestimmen, daß der Annahmevrotest oder der Protest wegen nicht geleisteter Sicherheit auf dem Wechsel selbst beurkundet werde, so müßten die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 1, des Ariikel26 Satz 1, des Artikel 29 Abs 2 Saß 1 und des Artikel 58 Saß 1, 2 geändert Werden. da sie Vorausseßen, daß die Protesturkunde ohne den Wechsel einem Beteiligten aUs-gebändigt wird. Es würde hier etWa an die Stelle der Aushändinrng des Oriqinal rotestes die Uebergabe einer beglaubigten bschrift des Prote tes und des Wechsels treten müssen. Dadurch würde aber das Schreibwerk nicht vermindert, sondern Vermehrt werden; denn gegenwärtig bedarf es, abgesehen Von den Bestimmungen über das Prote tregister, nur einer Abschrift des Wechsels, nicht aber des Protestes. Es ist auch angeregt worden, für die bezeichneten Fälle Wrwschreibcn, daß der Protest auf eine Abschrift des Weck1els geseßt werde; indessen würde auch eine solcheRegelung keine Vereinfachung gegenüber dem geltenden Rechte mit sick bringen.

Ebenso wird davon abzusehen sein, das neue Verfahren bei Protesten zur Anwendung zu bringen, durck welche festgestellt wird, daß dem Inhaber eines Duplikats oder einer Kopie das zum Ak epte versandteEremplar oder das Original vom Verwahrcr nicht verabkolgt worden ist (Artikel 69 Nr. 1, Artikel 72 Saß 2). Ein solcher Aus- antwortungsprotest würde jedenfalls nur dann auf das Duplikat oder die Kopie gesetzt werden dürfen, wenn er ausschließlich zum Zwecke des Regreffes mangels Zahlung erhoben wird. Denn wenn der Inhaber des Duplikais oder der Kopie Regrefi mangels An- nahme nehmen will, muß er, wie aus den Vorschriften der Artikel 25, 26 zu folgern ist, den Ausantwortungsproteit gleich dem Annabmeprotesiedem Regreßschuldner aushändigen. Wollte man mit Rücksicht hieraus für den Ausaniwortungsprotest das neue Verfahren nur fakultativ neben dem bisherigen Veriabren einführen. so würde der Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrags dafür SNF tragen müssen, daß nicht in einem Falle, in welchem demnächs Regre mangels Annahme erhoben werden soll, der Aukantwortungsprotet auf das Duplikat oder die Kopie geseyt wird; eine ungenügende Jn- struktion aber würde leicht die Unbrauchbarkeit des Protestes zur Folge haben können.

Der Protest, durck welchen gemäß Artikel 69 Nr. 2 festgestellt wird, daß auf das Duplikat Zahlung rZicht zu erlangen ist, gehört zu den Protesten mangels Zahlung und fallt daher, ohne daß dies einer besonderen Hervorhebung im Gesetze bedarf, unter das neue Verfahren.

Durch die Beschränkung des neuen Verfahrens auf den Zahlungs- yroteii wird der Wert der Reform, da der Zahlungsprotest bei weitem am häufigsten vorkommt, nicht wesentlich beeinträchtigt. Was ins- besondere das Verhältnis der Annabmeproteste zu den Zahlungs- vrotesten. betrifft, so hat im Jahre 1904 die Reichspostverwaltung 1500 Postaufirage zur Protesterhebung mangels Annahme und 262 600 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Zahlung weiter- gegeten (Statistik der Reichspostverwaltung 1904 S. 35).

kIm einzelnen ist zu den Artikeln 88, 889. noch folgendes zu be- mer en:

Die Vorschrift des Artikel 88 der Weckselordnung, derzufolge der Protest die dort unter Nr. 1 bis 6 aufgefuhrten Erfordernisse enthalten ,muß', ist ihrer Wortfaffung ungeachtet bisher dahin aus- gelegt worden, daß nicht jeder VerstoF den Protest ohne weiteres nichtig mache. Um zu Vermeiden, da in Zukunft etwa mit Rück- sicht auf die neuere Gesryeslpraäoe eine strengere Auslegung Play greift, ist im Entwurfe die Eingangsformel des Artikel 83 dahin ge- 1aßt: „In den Protest ist aufzunehmen“.

Eine sachliche Vereinfachung hat die bis erige Nr. 3 _ im Ent- wurfe Nr. 2 - des Artikel 88 eriahren. s soll nicht rnehr er-

oll, so entspriiIt es dem tatsä li "n Vor er gegen diesen Dritten erhoben Hirche .] unterlaffenen Protesterhebung betriff im bisherigen Satz 2 des Artikel bene besondere auch bei sol en Wechseln der Anspruch. re tzeitigen

nge, daß auch der Protest agegen die Wirkun t, so soll nach dem Enttvur ur Domizilwecksel mit benanntem Vorschrift Wegfallen und demgemäß gegen den Akze lYnten una n : echselordnung stellt im Artikel 43 Saß 2 Yer? els mit benanntem Domiziliaten e Gleickstellu_ng läßt sich jedoch nickt ckuldrrer bedurfen des 5Yrotestes, um „e Durchfuhrung ihrer Aniprüéhe gegen die i nen wechselmaßig verpfli teten Personen zu hb " tanten dagegen kommt d eser GesichtSpunkt nicht in Betracht. Notifikationspflicht und die Verjährung sieht die enwartig davon ab, den

eben, in Berlin, der herrschenden in der wirklichen Wohnung des ist vielmehr auf dem Wechsel Gemeinde zu erheben. Das Reichs ericht en des Verkehrs Re nung getreten (Entscheid. Bd. 32 Auffassung hat jedoch in" n Widerspruch erfahren. Der Artikel 919. ung des Reichsgerichts vor, ftslokal oder der W h enen Handlung nicht dadurck be- , welchem das benachbarter Die Best mmung darüber, welche ls benachbart anzusehen sind, bleibt § 24 Abs. 2 Nr. 1 bei der Auswahl sckeidend sein.

wie auf dem Wechsel ang

Gemeinde, - z. B. nicht, Hier kann na

sondern in Charlottenburg Meinung der Protest otestaten aufgenommen ind rotestes rotetaten genannten allerdings, den pra tragend, der herrschenden S. 110; vergl. auch der Praxis und der gesetzliche Regeln 1 sieht im daß die Gültigkeit einer in de Beteiligten borgenomm rührt _ wird, Geschaftslokal Ort in dem Wechsel ange Orte im Sinne dieser Vors nach Satz 2 dem BundeSra des Gesetzes, betreffend d der Orte wird das allgeme Die Frage liegt na fugnis zu erteilen wäre, ordnung schlechthin für einen Or ällen, in denen trotz der den Ortsangabe des Protestaten eines Windprotesies nicht nur ni zulässig sein. Für andere Fälle wür gkeiten mit sick bringen. Vororte eine entsprechen würde sich fragen, wo der Prote erhebung macken soll, wenn der Berlin oder einen der V Charlottenburg) angibt, aber eine Straße anführt, vorkommt. der Wechsel Wohnung eine unrichtige Straßen haupt keine Angabe enthält. geben, an welcken O Ermittlung des Geschäftklokals o und ob namentlich ' esehene Wirkung der drausseßung eint behörden all genügen soi],

Akzeptanten davon abhän

, d bei dem Domiziliaten p 3" mache" “ß 5“ Wechssk rechtieitig

ntiert und, protestiert wird. Denn an , wenn von einer solchen Bestimmung abgesehen wird, geht das Next des Akzeptanten, nur am Domizil Zahlung zu leisten, lange nicht verloren, als nicht der Gläubiger den B uch gemackt zu erhalten. Der Akzeptant kann sich daher, auch _ i des Artikel 43 Saß 2 aufgehoben wird, darauf fur Deckung bei dem Domiziliaten zu sorgen. Wird er von ger in Anspruch genomYentutiiid glbuibtd er Grund zu der t en a on e em Domiiliaten nickt stattgefunden habe, so wrd ihm bei den heutigen Viejrkehrs- verhältni en eine schnelle Verständigung Mit dem Domiziliaten immer“ T.iZZi*x"chd“i Grit? iki“ ?ck 11 aner zu eanen s ablstellenwechsel. Anderseits wird die Sicherheit des Verkehrs omizilwechseln erhöht, Wenn die Versäumung der recktzeitigen Protesterhebung oder em bei dieser vorgekommenes Versehen nicht mehr jeden Wechselmaßigen Anspruch zum Erlöschen bringt. Durch die Streichung des bisherigen Satzes 2 des Artikel 43 Yßleäckxnßiene neue Tassungfdeds ArYikeli-F notwendig. rungen es an en omz erten ei enen We el lrchen Artikel 99 schließen |ck den neuen Vogrsckriften chdses

ntwort der Person, gegen welche _t der Entwurf nur die forderung erfolglos ge- Au erdem ist m Artikel 88 I r.. 2 auch äftslokal oder die W lassen (zu vergl. Artikel 91

on dem Protest- zu versehen ist, der Protest- ; insbesondere

in den Prytest die A vielfaeh! verlan ericktete Au cht anzutreffen

das Gesch at ermitteln

s. 2, daß der Protest v v mit dem Amtssiegel . 6 des Artikel 88. [ hat, ist nieht erforderli des Amtssiegels

' im Sinne dieser Vorl rift ck §§ 317, 725 der Zivilprozeßordnung, auch

forderlick sein, protestiert wird, aufzunehrüen, Angabe, daß die an diese

blieben oder die Person 11 der größeren Ueberficktlickeit der all berücksichtigt, da rotestaten sich nicht

Vorschrift des Ab beamten zu unterzeicknen un entsprickt der bisherigen Nr beamte ein eigenes Amtsfie genügt bei Postprote Unter den fällt,. ebenso wie na

Wird der Protest auf G 3. B. auf Grund der akzep oder auf Grund des O nden Rechte en Bemerkungen und

Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden W el von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis kommxrcrhdsen

uwiderhandluugen gegen das Wechselstempelsteuergeseß be tändigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

aragraphen sind Notare, Gericktspersonen und andere Beamte, welche berkrérskeelxrorkieisttewaellxcslxeYiY?“ verbukiiiden, in sdem Protest auSdrücklick zu

, _ empe e prote tierte Urkunde

daß sie mit einem Bundesstexnpel nicht berieben ist. VRAM oder 2 des Eanrfs bringt zum Ausdruck, daß diese Verpfkicktung nft auch auf die Postbeamten erstreckt, und daß bei der Protest- ahlung der Vermerk nicht in den Protest, sondern rtikel 90 Abs. 2 zurückzubehaltende Abschrift des rotest mangels Zahlung auf sfig, in dem Protest über

d. Was d

ewesen ist. ebenfalls so-

Domiziliaten Nach Saß 2

hat, dort Kahla wenn die Vorst!)n

dem Gläu Annahme zu [;

ktiscben Bedürfnis Meinung entgegen 60 S. 430); seine Literatur vielfacke er cheint desbal an die Auffa

kzeptanten eines Domizilwechs dem Regreßschuldner gleich. Die Denn die Re reß ere Grundlage für d

aben, daß eine

b angezeigt. rechtfertigen.

erhebung mangels nur in die nach Protestes aufzunehmen ist. den Wechsel gesetzt wird, erscheint es 11 die Versiempelung des Wechsels etwas zu bemerken.

Die Vorschriften der 3, 4 sind schon im Zusammenhange mit dem Artikel 87 erläutert.

Um so weni

In ezug auf die Domizilwechsel in der fragl

Wechselordnung (Artikel 45, 77 Akzeptanten eines Domizilwe einen Regreßschuldner

mizilwechsel angestellt, einer Domizilangabe akzeptiert den Akzeptanten eine Protesterhe

des Ortes ,

rund mehrerer Exemplare desselben Domiziliaten

tierten Prima und der indossierten inals und einer Kopie erhoben, Absckriften der beiden Urkunden Jndoffamenten in den Entwurf (Artikel 88a n Fällen für den Zahlung urkundung zur Anwen ine Weckselexemplar oder an Exemplar oder a f rsten Exemp

behandeln. te vorbehalten (zu vergl. Wechsel siempelsteuer) ; ine Bedürfnis des Verkehrs ent

ob nicht beffer dem Bundeskate die Be- rnackbarte Orte im Sinne der Wechsel- t zu erklären. Dann würde in allen kommunalen Verbältni

ondern nur vom Akzeptanten mit zur ?HhaltUZigddelFKechte geÉen ung n er or er . ur e- Vorschrift des Artikel 43 Sa 2 ist geltendZ wöotriden, dadß die)? AkzepÉcimtöxnfolgke &le chf 11 g wer e, e zur n ung es e els er orderli en mittel bei dem Domiziliaten zur Verfügung zfu hlch deshalb berechtigt sein, den Nachweis zu fordern, da vom Domiziliaten ohne Erfolg verlangt worden se nötige man ihn, die ZahlungSmittel sowohl bei ziliaten als bei 'sick selbst bereit wagung zwingt jedoch nicht dazu,

so müffen nach dem gelte mit den darauf befindlick aufgenommen werden. ) kommt auch iir sol e vereinfachte Form d urkunde ist auf das e zugleich aber zu bemerken, daß dem Originalwe einen oder anderen Urku lung entbehrlich. Der Protestbeamte roteste hervorzuheben, daß er mehrere und Kopie vorgelegt Exemplars oder der Kopie w

(Zeit des Inkrafttretens. Uebergang-Jvorschrift.)

Die neuen Vorsckriften über das Protestberfahren werden aufZalle ct(sziénden, dif? nafch dxrn JnkFitstreten des Gesetzes

gen mu en ur ebor rem eit unkta - gestellten Wechsel die durck den Entwurf aufgehobenleZr T?Mschtifltén in Kraft bleiben, nach denen der weckselmäßige Anspruch gegen den egen den Aussteller des eigerien Wechsels verloren tzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verab-

UMt WiW; zur Ve m id hervorgehoben. * ? uns von Zweifeln ist dies im § 5 besonders

sprotest die gründung der

die Protest- Original zu setzen,

Dom xilierung des We Proteste Anwendun

Zahlungs- erhoben werden.

die Zahlung andernfalls dem Domi- Auch diese Er- das Weckselrecht gegen den

u nicht ent- eschäftslokal

die Erhebung ondern auch nicht de aber eine solche Regelung große Erginge beispielsweise für Berlin de Anordnung des Bundeskais, so stbeamte den Versuch zur Protest- echsel als Wohnort des Bezogenen der etwa einen Doppelnamen (Berlin- iür das Geschäftslokal oder die Wohnung in mehreren der bereinigten erhebt fich,

das Gesckäftslokal - oder Nummerneingabe oder über- as Gesetz müßte hier darüber Auf- rten der Protestbeamte den Versuch zur der der Wohnung zu machen hat l 91 Abs. 3 (neuer Fassung) bor- Polizeibehörde nur unter der rotestbeamte bei den Polizei- gehalten hat, oder ob es des auf dem Wechsel bezeich- bene Straße gehört, oder, falls hreren Orten vorhanden ist oder sich Behörden aller dieser Orte hrere Orte im Sinne der eße sich demnach für ka1u1s1iscken und sehr er die Tageszeit, zu der dieAufnahme des ist in der Wechielordnun nicht enthalten; 5 der Landesgese ligen Verhältn

(Aenderung des Werl)selstempelsteuergeseßes.)

Nach § 21 Satz 1 des Geießes, betreffend die We ieltem el- sterzer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Geievbl. S. 193), clphcrlxen lee diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen oder Polizeigewalt Notare und andere Beamte, Welcke Wechselproteste ausfertigen, die

ist an dem anderen prechenden

rotest auf dem e P Die Aufna nde in den Prote

lar oder auf bme einer Abschrift der | ist -bei einer solcken Re- at selbstverständlick in dem Weckselexemplare oder Original tität des Vorgelegten zWeiten ck den Vermerk sichergestellt.

t e orderlicb, ck rf , Akzeptanten oder

zu stellen. th, wenn die r

eine richterliche anvertraut ist,

ird dann dur

Artikel 89 &.

Protestheamten zur Empfangnahme der Wechselzahlung.) ob der Protestbeamte berechtigt und verpflichtet ist, otene Geld anzunehmen, ist echung bestritten. Der Natur testbeamten, der den Wechsel- ebenenfalls beurkunden soll, die Befugnis zur

ablung beigelegt wird. Hier- Handelstaa ausgesprochen. abluna an den P ck keiner auSdrücklichen Emvfangnahme der Zahlung, s Wechsels von seiten des Protestbeamten zur Zahlungs-

(Befugnis des

Die Frage, das ihm von der Wi enscbaft un der Sa e entsprickt es, daß dem zur Zahlung auffordern und ge daß die Aufforderung ve einer ihm ange hat sich auch der Entwurf bestimmt daher, beamten erfolgen kann. Bebollmäcktigung d namentlich auch keiner Quittier auck kann die Befugn cht auSgescbloffen werden.

Artikel 90.

von Fehlern. Zurückbehaltung einer Abschrift.)

dem Protestaten angeb

i„ d,. RWP. Berichte von deutschen Fruchtmärktem

Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistiscken Amt.

Nachfrage bei der s ll, daß der P ckbarorte Nachfrage daß er sick an die Behörde neten Ortes oder des Ortes, zu die bezeichnete Stra durck mehrere Orte gewandt hat. Weckielordnun die Protesterhe ung “nicht ohne verwickelten Bestimmun en dur Eine Vorschrift ü Protestes zu erfolgen vielmehr hat sie e

Regelung, soWeit sie für Die Regelung erfolgt. Am häufigsten finden bis 6 oder 7 Uhr Abends, außerdem an Morgens bis 7 oder 8 Uhr Abends s und wieder von

Außerdem wurden am Markttage (_Spalte 1),

nach uberschläglicker

Am vorigen

DurÖsÖUÜW' Markttage

daß die Weckselz Es bedarf [) es Protestbeamten zur

dem dieangege

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

ße in me bindurchzieht, an die Die Anordnung, als ein Ort anzusehen sind, li inzufügung von

Gläubigers ; niedrigster niedrigster

annahme nr

niedrigster

vapelzentner (Preis unbekannt)

(Berichtigung e i z e u.

ach dem geltenden Rechte muß d rti gestellt sein; einem wesentl spätere Er än ungen un werden (zu Vergl. Ent S. 183). Abweichend Artikel 90 aus praktts m_Rü der Protesturkunde an ist, Sckreibfehler, rotesturkunde

lickeit geschaffen, ' rotesturkunden einer wr Beamten unterzogen werden. ter Beifügung der Unterschrift ke chungen im vorgedruckten unterliegen, da der ichtiaungen bezieht, dieser For Weckselordnung vo iiter führt in

» *.*“

In terburiz ran en urg a. . rankfurt a. O.

er Protest innerhalb der Protest- en Mangel der Protesturkunde erichtigungen nicht abgeholfen s ReichSoberhandel iervon ebt der Cntwmf im A

angemeffene

erickts Bd. 7 s. 1 des neuen daß bis zur Aushändigung [che der Protest erhoben

ist in den Landesgeseßen verschieden den von 9 Uhr Morgens ck die Stunden von 8 Uhr 9 Uhr Vormittags bis 3 bis 6 Uhr Nachmittags. In aaten bestehen überhaupt keine Vorschriften. wird nunmehr, wie danch von seiten der eine einheitlicke Festießuna der Protest- Einricktungen der Post, namentlich Proteststunden, wie sie tscklands gilt, nickt vereinigen nsckenSivert, die Zeit, innerhalb deren etWas weiter mrsjudehnen. n 8 Uhr Morgens cker LandeSgeseße rotestaten auch außerhalb Es darf voraus- innerhalb der gesetzlichen die übliche (Geschäfts- s Artikels 92 Abs. 2 r Natur; wird ohne Genehmigung Stunden Von 8 Uhr Morgens bis so kann der Protestbeamte zur n bleibt die Gültigkeit des

n über Proteststunden treten, lung der Frage übernommen

sich die Stun

die Person,

Auslaffun e Trebniß i. S dem B

12 Uhr Mitta einigen Bundes Einführung des Postprotestes Interessenten befürwvrtet ist, stunden erfolgen müff auf dem Lande, würd

dem größten Teile s ersckeint vielmehr werden dürfen, teststunden die Stunden vo Nach dem Vorgange zahlrei

rotestbeamten namentlich die

Postboten aufgenom- rksamen Kontrolle durck Die Berichtigun ist aber als nntlick zu ma en. die vor dem Abscklusse der Artikel 90 Abs. 1

en. Mit den

e sich die Begre Bunzlau .

Goldberg i. "Sch Formulare,

Urkunde erfol sich nur auf

nachträglicke Die im Artikel 90 der

der Proteste in ein Protestre Protestbeamter ei aufnimmt, zu S daß die Aus eine Veriögerun dahin geändert, daß ein zubehalten i (Abs. 2 der neuen ür Zahlung

Proteste erhoben wurf sieht daher als Pro bis 7 Uhr Abends vor.

it ausdrücklicher Einwilligung des_ Stunden die Protesterhebung zulas ß die Protestbeamten liche Rück icht auf ie Vors riften de

eickriebene Eintragung ällen, in denen ein ahl von Protesten an demselben Tage mentlich kann sie zur Folge haben, testurkunden an die Beteiligten ntwurf ist deshalb die Vorschrift e Absckrift der aufgenommenen H die Abschriften geordnet aufzubewahren sind

künftig eine Abickrift des in dem neuen Abs. 3 die Vervflichtung auferleg lt des Wechsels zurückzubebalten. durck Benutzung Von Formularen erlei tert

Artikel 91, 913, 92. (Ort und Zeit der Protesterhebuna.)

zur Annahme oder Zab bei einer bestimmten Per sen nach Artikel 91 der Werk) d in Ermangelung e

ne größere chwierigkeiten; na händigung der Pro g erleidet.

geseßt werden, da Proteststunden jede zeit nehmen werd . instruktionelle außerhalb der in Protest erhoben, ezogen werden, dagege

setzlichen Vorsckrifte nachdem die Reichögeseßgebung die Rege hat, außer Kraft.

Proteste zurück- st und da Fassung des Artikel 90). sproteste ist ferner, da si Weck) els nicht mehr enthalte Artikel 90 den Pro merk über den Jnha dieses Vermerkes wird werden können.

des Protestaten 7 Uhr Abends e Verantwortung Protestes unberü Die landeSge

Straubing

11 werden. lauen i. V.

Ravensburg Ul

t, einen Ver- Anferti ung

testbeamten Artikel 43, 44, 99. (Protesterhebung bei Domizil: und Zahlstellenwechseln.)

nterliegen die Domizilwecksel, d. h. rte als dem Wohnorte des Bezogenen nnten Zablstellenwechsel, d. h. solche aber bei einer anderen

Bruchsal .

Nach geltendem Rechte u Wechsel, die an einem anderen zahlbar smd, und di Wechsel, die zwar am Person als dem Bezogenen der Protesterbebung mangels Wirkungen der versäumten Während domizilierte Wechs Artikel 43 Satz 1 dem und, wenn die Zahlung un protestieren bei einem Zablstellenwecb über der Person, durch welche die gegenüber dem Bezogenen zu (Artikel 48 Saß 2) geht ferner, beim Domiziliaten Verabsäumt w nur gegen den Aussteller urid Akzeptanten Wahrung der erforderlich.

und ihre B n Domizil-

lung, die Protesterhebung ion vorzunehmenden Akte [mäßig in deren Ge- ines solcken in deren Wohnun vor- das Geschäftslokal oder ift erst dann als festgestellt anzune behörde des

Die Präsentation

und alle sonstigen Braunschwei

selordnung rege

tktiqt-qi-tietüqttettttitittt-qq***-*c-

Wohnorte des Bezogenen, zahlbar sind, soWohl hinsichtlich der Zahlung wie an Protestierung vers benanntem

tslokal an genommen werden. nicht zu ermitteln sei ' “serhalb bei der Polizei des Protestbeamten im Protest bemerkt er Erhebung e

die Wo nung

Kernen (enthülfter Spelz. Dinkel. Fesen).

n Vorsckriften. Domiziliaten nacb iliaten zur Zahlung zu präsentieren dem Domiziliaten Protesterbebun sel zwar an der Zahl

» !"“

* Nördlingen . Ykindelheim.

werden muß. Ravensburg .

ines Windprotestes Unbedingt

beirmte ist hiernach bor d wie die Recht-

der Nachfrage bei der Polizeibehör chung entsckieden hat, zu eine Anderseits darf wenden lassen und brauch e Reaelunq hat sich in der , Nachfrage bei der Polueibe bedeutungslose Form, so name li ssiae Kenntnis davon erha Orte verzogen ist, oder wenn es sich bei einer Firma handelt und die Polize Auskunft erteilt.

Der CntWUrf ändert das geltende ab. An die Stelle der jetzt n ck rotest aufzunehmende A hörde des Ortes frucktlos ge das Geschäftslokal ssen (Artike

mangels Zahlung elle, aber nicht gegen- sckehen soll, sondern

bisherigem Rechte wenn die rechtzeitige Protesterhebung ird, der wechselmäßige Anspruch ich sondern auch gegen den chiel ist dagegen Zur Protesterhebung nicht

ende Gründe nicht vor als die Unterscheidung Beteiligten vielfack tcsterhebung bei den ge- aibt. die den Protest un- en führt die Unter- erkehre zwiscken benachbarten Orten; Bank in Berlin zahl- barlottenburg gehörigen ist demzufolge Charlottenburg kzevtanten im Wechsel angegeben, 1 Domizilweckse ' in dem zu Berlin ge

de - und zwar, persönlichen Nachfrage - ver- ber auck bei dieser Nachfraae be- tweitere Ermittelungen nickt anzustellen. Praxis nicht als zweckmäßig erwiesen, hörde ist bäufiß nichts als eine wenn der Protestbeamte schon lten hat, daß der Protestat nach einem um die Protesterbebung uber Firmen überhaupt keine

Recht nach mebreren Richtungen 3 des Artikels 91 in den daß die Nachfrage bei der Poliiei- blieben ,ist, soll künftig der Vermerk oder die Wohnung sich nicht hat er- des Entwurfs). sies muß dieser Vermerk genügen,

des Geschäftsloka bleibt also die Protesterbebuna wirksam ck wird aber die Verantwortlicbkeit des eeianete Ermittelungen anzu- Zukunft nicht mehr genötigt e bei der Polizeibehörde vorzunehmen; viel- i t auch durck andere geeignete Nachforschungen der Lage der Pcotestbeamten darf dies aben und deshalb ist boraesehen, daß der Nachforschungen nrcht verpflichtet ist, wenn tes keinen Erfolg gehabt , rst nicht erforderlich

Mißständen ent egentreten, die geben, daß der sendern in einer beriackbarten

Ulm . . ahlung ge Brucksal.

» *.*“

die Indo anten, dem Zab teilenwe Rcckte gegen den Akzeptanten eine

In terburg . . Lyck . . . . LuckenWalde. . . Brandenburg a. H. . Frankfurt a. O.

se Verfckxiedenheiien liegen auSreick eseitiaung empfiehlt sich um so mehr, und ZahlstellenWechseln den t ist und die verschiedene Form der nannten Wechseln leicht ültig machen. ckeidung namentlch hat beispielsweise baren Wechsels sein Ge Teile der Kurfürsten Wohnort des

das Geschäftslokal so liegt ein bloßer Zahlstellenwechiel in dem ersteren Falle, wenn in dem als Wohnort des Akzev Form des Protestes verschieden und au hat verschiedene Wirku bezug auf die die Gleichstellung der Do

ß Domizilwechsel ZahlstellenWechse Da auch ke Zahlungs telle gekannte Dritte, nickt der Bezogene,

Greifenhagen . yriß . . . . targard i. Pomm. .

Schivelbein .

zu Versehen Ansa

Zu unbefriedi enden Ergebniss

[ 88 Nr. der Akzeptant eines bei einer

(Gültigkeit chäfiSlokal in

seine tatsächlich wenn dem Prote der Wohnung möglich war, Artikel 91 Abs. 2). rotestbeamten, der es unterla tellen, nicht berührt. sein, gerade eine Nachfra mebr kann er seiner Eine Eri rverun allerdings nicht zur Folge Protestbeamte zu weit eine Anfrage b

(Artikel 91 Ab

.sich in dem nicht sel in der auf dem Wechi

e Richtigkeit kommt

stbeamten die Ermittelung Stolp i. Powni. .

Bromberg sich dagegen . örenden Teil jener Straße, Trebnitz i. Sch Gleiche gilt auch , Wechsel irrtümlicherweise Berlin Je nachdem

ck die Unterlassung

derselbe in vor und das

ist aber die des Protestes

führt der Entwurf cksel dadurch hkkbki- der Wechselordnung fur Domiziliaten (Artikel 43

im Zahlstellenwechsel zunächst die Zahlung

tanten angegeben ist.

Bunzlau . Form der Protesterhebung mizil- und Zahlste

Polizeibehörde des Or Artikel 43 Satz 1

diese Nachfrage selbst vornimmt Artikel 9181 will den

overswe'rda' eiße . . alberstadt .

tenen Falle er rotestat nickt

el genannten,

[d'ai-*-qq-qi-i-i-X-tqt-ott-q-q