1906 / 189 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Aug 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Beschwerde an den Unterrichtöminisier zu.

1 t, «1.2.

§ 24. ' 1 ' den So ietäten _ Dre besonderen Schu IMM" ( zRechtsZubjekte Trager der

Volksschullasten waren, werden, unbeschadet des Fortbestehens diefer Scbulgemeinde (Schule) gebt

Schulen, Welche bisher als selbständige

nien als Lebranstalten, aufgehoben. Sch Das Vermögen einer auf ebobenen

als Ganzes auf den Schnider and 1 Abs. _ t “k d auf ebobenen Schulgemeinde (Schule) fich Ha der Bezlr er g(?'zcbulmsrbände erstreckt,

über den Bereich mebrerer

b' d ls Re tSnacbfol er ein, _ mehreren Ver M e a Rm Schulberbänden beschließt die Schul-

se ung zwischen den _beteili _ aéssicvtsbebörde. Die Vor chnften des § 4 § 25.

Ueber das auf den Schulverband übergegangene Vermögen ist ein

genaues Verzeichnis (Matrikel) aztfzustellen. dkn aligemeinen c_)der stiftungSmaßig öffentlichen Volksxcbule erhalten, _ ur welcbe Verfügungen Über dieses Vermogen finden

wekcbe für das Schuldermögen überbaupt gelten, mit der Maßgabe

Anwendung, daß vor der Erteilung der Gen

äußerung oder Verwendung für andere Zwecke die Schuldevutajion

(§§ 43, 47 Abs. 10, 57), die Schulkommissi der Schulvorstand (H 47) anzuhören find.

§ 26. _ " N ts a fol e( 24) genügt Dritten gegen- Zum NQÖMM der ?ck " ck 9 fiZtsbebörde; anf Antrag 111

über eine Bescheinigung der Schulauf __ jedem, der ein rechtltcbss Jntersffe nachweist, zu erteilen.

Ist für die aufgebobens Scbulgemeinde (Schule) das Eigentum

oder ein anderes Recht an einem Grundstücki

so kann die Schniaufiicbtsbebörde das Grundbuchamt ersuchen, den Schulberband als Eigenkümer oder Berechtigten einzutragen.

§ 27. Insoweit bisber eine Kircbengemeinde T war, ist - Vorbehaltlich der Bestimmungen das den Schuizwecken gewidmete Vermog

Dotation der Schulsie_[_l_e beitimnäen ériéndséücke, ___ Beruck

' , Ger ti keiten, u ungsre ? un or_ erungen un _ - WW ck S B Verbindiicbketten dnrch Befch1uß_der Schulauffickptsbebördé im Einvernehmen m1t_ der kirchlichen Oberbeborde dkm Schulberbande zur Verwendung_ fur gleilbarßgngccke nack; Maß- Geießes zu uberwenen.

sichtigung der darauf haftenden

gabe der Bestimmungen dieses

Vernebmen nicht zu erzielen, so beschließt der

Be“ lu iaffnng der Schulauftichtsb€börde oder des_Oberpräfidenten finÖchksießKirchengemeinde und der Schulberband zu boren.

Gegen den Beschluß itebt sowohl der

Schulberbande binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen

Rechtswege zu.

Die Vorschrifwn der §§ 25 und 26 finden sinngemäß Anwendung.

§ 2 . Die selbständigen Schulstistungen mit

Vérwaltung Dritter, insbesondere

Sebulzwecken bestimmten ermögensstüxkx, Dritten, insbesondere kirchlichen Betetltgte Zwecken erhalten.

§ 29. Unberührt bleiben die Rechte Dritter,

zwecken geFidmeZen _de gleichzeitig Schul dienenden erm gens u en. Das gemeinschaftlich zu Sebul-

niffes ein gemeinschaftlicbes Vermögen.

an Stelle der biSber Unterbaltungkpflicbtigen oder der Schule selbst

die SZch1_1[v?_l;är_1_de. n ow ur Grundbuchs bestebt, findet der § 26 Abs. 2

wendung, daß das Ersuchen der Schulaufsichtsbebörde auf Eintragung

für beide Berechtigte zu richten ixt.30

Wo mit dem Volksichu1amt ein-kircblicbes Amt_dauernd vereinigt ? “' 11) b d kraft des Geseßes an die Steile des_brs- ist, tritt d : Schu er M Vorschriften des § 26 finden Unn-

welcbe schon s__eitber zugleich für Schul- und für kircb1iche3wecke bestimmt gewesen imd, bleiben diesen Zwecken

Leistungen der kirchlichen Beieiligten behält es bei

herigen Trägers der Schullast; die gemäß Anwendung. _ Die Vnmögensstucke,

erbalZn._ch___ch _ _ 1111 i e _ _ den bestehenden Vorschriften uber den Bau Gebäude und Nebenanlagen sein _Bewenden.

Die Von den Kirchengemeinden und

' '“ i'r das vereinigte Am_t_ nacb Gesey, _ IbibttétYerkbjmmen oder Ortsverfanung zu erfullenden Verpflichtungen

d "dur dieses Gesetz nicht berührt. wer «&& der Dauer der Verbindung

baltung der gemeiniamen _ Verband obliegén soll _nxgen Line den ihm zu zabiende sene Rente.

Werdén die kiicblicben

die kirchliche Oberbebbrde.

vflichtung zum Bau und zur Unterhaltung

bai, werden ibm die staatlichen Vaubeiträge 17) nach

Betrage dieisr Kosten ewäbrt, soweit die

' ur die kirchliche Rente gedeckt_ werden.

MMLZYTHLZ-erd TLnnung WIFI d:uerr_1d_bereimgxen 'ZZFSIJ ___ Ver

" " ie uSeinanere un n - MM MMVR uber d sofern nicbi3 zZiicben dem_ Scbulverband und der Kirchengemeinde vnter_Genebmigung der beiden Aufsichts- Vereinbarung suitande kommt. icwobl dem Schulverband als auch der Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen

mögens der Obervräfidmt,

bebötden eins _ des Oberpräfidentén mdr

Nechtßwege zu.

t eibe altung der dannnden Bt_rßinigung eines_Kirchen- Auch un er Yannb auf Antrag Lines Beteiligten oder einer der

d S ulamts _ YXi:ffichZkckebbrdsr1 eine Auseinanderseßung

' -' ö s'jücke staÜfinden. Dieke Außeinandersesung erfolgt einzelne V rm gen ! ___s ___b_______ Absaßxs.

nach den Béstimmnngen

Soweit eine anderweite Ordnung der

' " S ! [tan Givecken gewidmeten nichtstaatlicbxn Fonds, MLWMC k-chulun “YZ facilein und nicht _fix: ei_n§_ besRdetresS-ckyuix " , kur dieses Geiss erfordert w r_, er_o_g_ 1: mx bestimmt sind die clbisboxrige Zweckbestimmung Wit Kontgltcher Ge-

welcbe nicht unter §

Rücksicht auf nkbmi ung dux_ Soweit an dte1en

ck den Untenicthrninisier

wirkung der Königlichen Genehmigung die

de ? [eiii n Freikuxgelderionds zustehenden Berxibtigungen und die ibmmgeée licléeobliexenden Aufgaben werden durch dieses GUM Éoweit indes eine Aenderung der

zu böten. Die

ni t berübrt. _ _ i(béiiten infolge dieses Gemzes erfordenlicb lich€r Genebmigung durch den Unxerricbts mknistsr.

so wird nach dem Beschluffe der

Dritter Abschnitt. Schulvermögen. Leistungen Dritter.

besonderen Zwecken derjenigen

___kixLélicböer Orßa§e_ __ “" " ' ssol ebe"te en; r erm aen un te on! rgenzu Stiftungen bleiben al ck 1 1) welche im Eigentume von

insbesondere der Kirchen- gemeinden und sonstigen kirchlichen Beteiligten an den den Schul-

und anderen Zwecken dauernd ge- widmete, den bisher UnterhaltungsvfsiÖtigen oder der Schule selbst mitgebörige Vermögen bleibt nach MÄRKTE

das gemsinscbaftlickpe Vermögen eine Eintragung im

kann Hon dend Beteiäigken ,' e ili tun zum an un zur 11 er-

Vereinbart werden, FM dle Febbudceb 11an Nebenanlagen dem _Scbul- den kirchlichen Beteiligten Durch diese _ Rechte hinsichtlich der Benutzung der (Hebgude und der Außeinanderseßung für den Fall einer Trennung nicht berubrt.

' " ' * . d die ulaufficbtsbebörde und durch SW [MMVR Genebmig4ngch2ch_____n§ch der Schulberband die Ver-

Fonds kirchliche Rechte bIsteb-n, ist vor Er-

Wird die Beschwerde Schulaufsicbtsbebörde

sowie diejeniaen

2) über,

so treten die Ueber die Auseinander-

finden Anwendung.

Das Vermögen bleibt

es bksjimmt war. _Auf diejenigen VNsÖnften,

ebmigung zu einer Ver-

on (§§ 45, 48, 55) oder

eine wlcbe Bescheinigung

m Grundbuch eingetragen,

rägerin der Volksscbnllast in den §§ 26 und 30 - cn einicbließlxch der zu_r Gebaude, KFW-

Jst ein Ein- Oberpräfident. Vor der Kirchengemeinde als _dem Einschluß der unter die

gxsteklten

n sieben, bleiben ibren

- und kirchlichen Zwecken

bisherigen Verhält- nebmer daran treten

mit der Maßgabe An-

und die Unterhaltung der

sonstigen kirch1ichen_Be- Probinzial-, Bezirks-

Vereinbarung

der Gebäude übernommen dem vvÜen ibm erwach1enden Mehr-

und Sebul-

Gegen den Beschluß

über das Vermögen oder

Verbältniffe der ganz oder

und den Finanzminister.

kirchliche Oberbebörde

erwaltun sbb:- wird, erw tsie mit bmx,- miniiixr nnd den Handels-

Obts'dOderV ___ch_unäffung,_ü_Ge_t_i_7x :* en en esp gen

sbweit sie nicht durch dieses Geseß fall. Dies t au nach allgem ner R ficht auf diese

Dagegen b eiben die (_mf pflichtungen Dritter für die Zwecke Soweit die Verpflichtungen des

daß fie auf besonderen Titeln (Abs. Die bileeÜgM LßisiuLg-In 1219" ür die rov nz eu en om . xTln SteFe der Lieferung des_Brenn eine Geldrente, welche auf funf

des Verpflichteten als des zum fünfundzwanzigfacben Betrag Nach Verlauf von ]: zehn J Yovinx Ostpretkßen die Geldrente

Konfessionelle § 3 Die öffentlichen Volksschulen

Wo in

der Eltern oder deren zugewiesen werden.

werden. An Volkéscbulen,

die angestSUte _ evangelisch oder katholisch war.

einander mindestens zwei Drittel beimifchen Kinder, ausscblteßlicb der

Weniger als zwanzig betragen bat. setzungen soil in der ngel stait evangelisch angestellt werdén.

__An _eir_1__er _éolksvßchulee_,_c_c_m de“; bis ergei ze ig e ng: 6 u_n Waren, behält es dabei auch in

bestehen, können neue Volksschulen richtet werden. Eine Aenderung _ Beschluß des Schulverbandes mit behörde berbeixZefübrt werden. Bestehen

bezeichneten Art solche, Lehrkräfte cha_nz_ui_ive_lé_e_:_n arau gea e en Zeraäiinde? __in Schafen 2 en w r . _ b Die vorstehenden Vorschrrik€n

so so

de soUte 37 Abs. 3). wer Sncbulen der im Abs. 1

(Genebmi

verbandes ist nebst der

Vom TaZe der Bekanntqubxmg bandénsem besondeier_Grunde sofern eine Stadt_beteiligt ist, (Gegen die Beschluff: ist die Beschwxrde an Versagt die

dur

waltungsstreitverfabren Wochen statt.

Für die (Abs. 4) die Schulavfßcbtsbebörde.

ericbte statt. 9 In den Hsbenzollernschen Land endgültig.

Kinder mit AusseZ-“lnß der folgender Jahre aber _60, _ bon mcbr als 5060E1nwobnern u

der Schulauifichisbebbrde mit lediglich evangelischen oder [ zuricbten, ialis im Schulverbande

Bei den nach Abs. 9- gemäß schlußbebördfn die

der Verpflichteten Verneint werden

An einer Schule der im Abs die Zusammenseßun der die Schule bein

beiniiichm _ _ _ destens zwö1r, 19 in tunßchst fur richt einzurichten.

(Gesc samml. S.]75) zu sicllend schlußbebbrden die Notwend keit_ nicht mit Rückficbx auf das edu auf die Leistungsiabigkeit der

Schwierigkeiten und

welche auch mit der Erteilung an

§ 32. _ ' 7 ' G r ztalretbt, Die bist allgemeiner KFFLWNYÖL _;er P ovin

aufrecht erhalten werden, in von den laufenden Vetvfiitbtxtngen, Unorm für Sebulzwecke Verpflichteten Verpflichtung übZr bedas durch die ' . 11.

hinaus freiwilli üben"ommenbesibndimn Recbstiteln beruhenden Ver-

grundbeirlicben oder Domanialverbältniffe beruhen, gilt die Vermutung,

Mark

"t. Diese Geldrente ist sowvbl auf_ Antrag Klobenbolz zu bemeffen " Berechtigthelnö x_xiit sechßmonatiger Kundigung a s ar.

erneut, aber mindestens auf fünf ark für den Rkaummeter weiches Klobenbolz festzuseßen.

Vierter Abschnitt.

3. sind in der

daß der Unterricht evangelischen Kindern dur_ch _ '" katbolii e Lebriraite erteilt wird. fatbolmben MKII dÖYulverbandé neben drei- oder mebrklasfiaen i kl e “* ulen oder neben _ FIETZ TUK ?bslzZe Jin den §§ 35, 38_ und 40_Abf. 1 bezeichne_ten Art besieben, sollen Kinder. soweit es tm_t der Ruckfixht auf die ?"“ licbsn Schulverbältniffe vereinbar ist, insbejondere__soweit dadurch mcbt der Bestand einer bereits xorb(_md__ene_nchSchu_xe gßxxrxeMoTeern dÖiF/err; ' ' “' eroreri wir,m richtung einer neuen ScYteellxoertretcxr der einen oder anderen Schulart

§ 34. _ _ _ _ L d' [' we en des Religionsbekenntnincs darf keinem Kinde_dte Aufnabriingén di? öffentliche Volksschule 1211183 Wobnoris ver1agt

§ 35. __ _ die mit einerLLFbxerft bese_)_zt__11nd, thchsbY ' - 1“ de eine katholische e r ra __anzu1e en, xe n eme evange ts(Yellobkrraft oder die zuleßt angestellt gews1ene Lehrkraft

Statt der evangelischen Lebrxraft soll bei in der Regel eine katholische angeitellt werden,

find, und während dieser Zeit die

Die Veränderung bedarf der Zu- stimmung des UnterrichtSminisiets. 36

Schu1berband, in dem lediglich Volksschulen der Vorbezeichneten Art

kann aus besonderen (Gründen durch

lv rb d neben Schulen dex im Abs. 1 n einem (Fcbdlxne; 1:13:11: cevangelische oder nur katholische

find d Z- bis eri e daberaeinenh oiéer anderen Art möglichst bei-

1 , bei welchen die Verstbiedenbxit in dem_Bek_enntni e _der Lehr- FF:? e_n_d____ch dadurch berbeiaefübrt Ut, daß fur die Schulkinder des einen Bekenntniffes die Erteilung des

bezeichnete? Art kbnn_enG au? besondexen " * ck Von anderen Sebalder änden mt ene migung er YIFldchffichbebörde errichtef werden. Dsr Beschluß des Schul-

' " ' W iebckannt zu machen. behörde m ortSublicber Ls ab kann Von Beteiligten das Vor-

beim Bezirköausscbuffe bestxitten werden. des- KreiSausscbuffes rde; des Bezirkßausscbuffes

den Provinzialrat zulä111g. Schulaufsitbtsbebörde sondere GrYe nicht__ als vxerltean'nekiJFtt, __

Z ' werean n ro_i ;.. b nde(ZJexzjeen derichBesch1udees Provinzialrats findet die K_lage im er- dem Oberverwaltungsgericbt mnerbalb vier

Stadt Berlin tritt an die Stelle des BexirkSausscbuffes

tsb örde niet in den FäUen_der Abs. 4 und 5 innerhalb vier ZbäYn diYKlagefiim Verwaltungsnmtveriabren beim Oberverwaltungs-

Beträgt in einer gemäß Abs. 4 erriÖteten Schule die Zahl der ' d ' imiicben ebangeliscben oder kat_ die Schule MWM en Lt"(?Hecrasjfckyulkind(“c während fünf aufeinander-

in den Städten

[s 60 bezw. 120 dieser Kinder den Vertretkr von mebr (: steilen. für diese eine Beschulung in Schulen

bereits besteht, in Welche die Kinder eingescbuU werden

[ S. 175 stellenden Anforderungen darf von den Be- (Geseßsamm Ibotzibendigkeit der Bxicbulung in__ _ lediglich evangelischen oder lediglich katboliicben Lebrkrgxten nixbi mr_t Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule oder auf die Leistungsfabtgkeit

des Lebrköwers _fich_ tunlichst dem Verhältnisse nden Kinde§e Y_njcbließen.

Beiräzt in einer öffentlichen Yoiksschule, die nur mit katboliscben oder nur mit ebangeliscben Lebrkraften evangsliicben oder kat

Bei den nach Abs. 1 gemäß dem Gefeße vom 26. Mai 1887

Verpflichteten verneint werden. _ Wo eine anderweiteBeschaffung diesßs Unterrichts mit erheblichen Kosten verbunden ist, darf Erteilung eine ebangeliscbe oder k

er Herkömmen) b?- der VolkSscbule komémtx,

or - Welche die mit Rück- Nonn gegebene Maß

Zwecke"

der Volksschule bestehen. _ Fiskus nicht auf einem guts- oder

2) beruhen.

iskus aus § 45 der Schulordnung ezembxr 1845 werden fortgewabrt. bedarfs in Holz oder Torf _tritt für den Naummeter weiches

abren hat der Provinzialrat der

Verhältnisse.

Regel so einzuricbien, evangelische Lebrirafte,

Schulen der im § 36 be-

Erledigung der SteUe wenn fünf Jabre nach- der die Schule besucbxnden exn- Gaststbulkindek, katbo_l_t!ch gerpewn Zabl der ebangelqcben Kinder Unter den entspreckpenden Vorans- einer katboliscben Lehrkraft eine

nach ihrer beioneren Varfaffung katholische Lehrkrafte anzustellen Zukunft sein Bewenden; in einem

nur auf deriekben Grundlage er-

Genebmigung der Schulaufsichts-

Errichtung neuer Schulen

bei [1 Verhältnis der Beschulung

finden keine Anwendun auf die

Religionsimterricbts ermöglicht

un Serklärung der Schulmifficbts- g S Binnen vier Wochen

ck Einspruch beim KreiSausscbuffe,

die Genehmigung, weil sie be- so steht den Schu1ver-

Gegen die Entscheidung der Schul-

en entscheidet der Unterrichtöminister

oliscben

sowie in Landgemeinden der 120, so ist, sofern die aeseßltchen Antrag bei

ediglicb katholischen Lehrkräften ein- eine Schule der [eßteren Art nicht können._ dem Geseße vom 26. Mai 1887

Schulen mit

. 1 und Abs. 4 bezeichneten Art soll

besetzt ist, die Zahl der ein- boliscben Schulkinder da_uernd min- diese ein besonderer ReltgionSunter-

en Anforderungen darf von den _Be- des besonderen Religionsuntexricbts rfnis der Schule oder mit Rucksicht

zum Zwecke s einer

ubri öff UÖZZJ lksscb [ welehe mit mebrer m' en ndan eni n o urn, en LebrkJäften bsexseytfifind, nut evangelische oder nur katholische Lehrkräfte anzustellen. Bei der Anstellung weiterer Lehrkräfte an den bisher nu: mit einer Lehrkraft beseßten Schulen 35) sind evangelische ode: katholische LethÉte danztktff_e__11e_n_,ch jiv nachdem die bisherige einzige t evan e v er a or at. _

LLbrkrSaiatt dbgr Bess ung der Schulstellen mit evangxliseben Lebt. kräften soll bei mebtklassi en _Volksscbulen _in der Regel eine Ye, seßung mit katholischen Lebtkraften beibeigeiubrt werden, wenn fans Jahre nacheinander mindestens zwei Drittel der die Schul? be- suchenden einheimischen Schulkinder, ausschließlich der Gastscbulkindex, katholiseb gewesen sind, und während dieser Zeit die Zahl der evan eliscben Kinder weniger als vierzig betragen bat. Unter den ent. spre nden Vorausseßungen sollen in der_Regeb statt katbokscbn Lehrkräfte evangelische angesteilt werden. Die Veranderung bedarf der Zustimmung des Unterrichtsmmisters

3 . Veträ t in einem Schulverbande, welcher lediglicbmit katbolncben Lehrkräfteng bese te öffentliche Volksschulen _entbalt, die Zahl der em. heimischen schu pflichtigen evangelischen Kinder, nut Ausschluß der Gastscbulkinder, während fünf auieinanderfolgender Jabre uber 60, _m den Städten sowie in Landgemeinden von mehr als 5000 Cm. wobnern Über 120, so ist, sofern seitens der_ gesetzlichen Vertreier von mehr als 60 bezw. 120 schulpflichtigen Kindern der genannten Art der Antrag bei der Schulaufficht§bebörde gestelit wird, fur diese eine Beschulung in Schulen mit lediglich evangelischen Lebrkrasten em-

' t . MUÖÉZ den nach Maßgabe des Abs. 1 auf (Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1887 ((Geseßscnnml. S. 175) zu ftelienden Anforderungxn darf von den Beschlußbebörden die Notwendigkeit_ der _Bescbulung in Schulen mit lediglich evangelischen Lebrkraftxn mit Rucksicht (zuf das Bedürfnis der SckZule oder auf die Leistungsfabigkeit der Verpflichteten ' t verneint wer en. _ _ mch Die VorsÖriZten c__der Zbsd 1 ?nd 2 fiZdeZ LenZngÉ ?:)?nnBie,

[ der kat olif en 'n er 1nngema_ 11 en 1: , n TFTHUSSÖUTVF?IUD_S ledigzichd mi_t_ __evangebsckpen Lehrkraften besetzxe “" [' Vls doranen n. _ önenxßchee na?!) Yéalizxxbe des § 37 Abs. 3 eingexicbtete Volksscbuie ifi im Sinne der vorstebenden Vorschriften den lediglich mrt katbolticben oder lediakich mit evangelijcben Lehrkräften beichten Volksschulen

' [1 . _ _ glLlLFi-xibtendieZak-l der Kinder einer konfessionellen _Minderbett unter der im Abs. 1 fefigeseßten Mindestzabl, so daxf fur diese einZ Be.- schulung in Schulen mit Lehrkräften ibxer Konfeifion von der Schul- aufsichtsbebörde nur aus besonderenWGi-unden angeordnet werden.

§ - ,

ür die Errichtung, Unterbaltung und Vexwaltung der fur jüdisJe Kinder bestimmten und mit jüdqcben Lebrkrasten zu beseßendkn öffentlichen Volksschuien gelten bis auf weiteres die jest bestehenden Vorscbristen mit der Maßgabe, da_ß der § 67 Nr. 3 des Geseße: vom 23. Juli 1847 über die Verbaltntffe der_ Juden (Geseßsamml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung ge- langt. Die zur Unterhaltung _solcher Schulen Verpflichteten gelten als Schulverbände im Sinne dieses (Gesetzes. _ _

Werden die in den §§ 35 bis 39 emxabnten 9ffent1tchen Volks-

schulen don jüdiicben Kindern besucht, so finden bei Aquringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem RelthonSxmtex-richz und bin- sicbtlicb der Anstellung von jüdischen Lebrkr_asten an diesen S_cbuieu zum Zwecke der Erteilung von jüdi1chem Religionsunterricbt sonnebm- sichtlich der anderweiteu Beschäftigung der hierfur angesteütenéudßcben Lehrkräfte an diesen Schulen bis a_uf x_veitexes die mz_t belebenden Bestimmungen Anwendung. Betragt in einer offentlichen Volks- schule, die nur mit evangelischen oder nur mit katholischen oder nur mit ebangeliscben und katholischen Lehrkräften beseßt ist, die Zahl der einheimischen jüdiscben Schulkinder dauerndmmdestens zwolf und wird in einem solchen Falle der Religionsuntemcht fur diese durch Von der Synagogengcmeinde besiegte Lebrkrafte extetlt, so findet § 67 Nr. 3 des Geseßes vom 23. Juli 1847 finngemaß Anwendung. Für die Errichtung und Unterbaltun von öffentlichen Volks- schulen, an welchen nach ihrer besonderen affung, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, christliche und indische Lehrer zugleich anzu- stellen sind, bewendet es bei dem bestehenden Rechte. -

Für die Provin Hannover bewendet es bei dem Gesetze von: 7. März 1868 (Geievfamml. S. 223) § 1 Nr. 3, _betreffend die Unterstützung des jüdischen Schulwesens der Provinz durch den ProvinzialVerband.

§ 41. _

Di Vor christen der §§ 33 bis 40 beziehen nicht auf die

ledigliche für sden techniscben Unterricht (ZetckpneafsbTurnen, Hand-

arbeit, Handfertigkeit, Haußwirtjchaft) angestellten oder anzustellendev Lehrkräfte.

§ 42. In dem Gebiet: des ebemaiigen Herzogtums Naffau bewendet es bei den bisherigen Vorstbriften.

Fünfter Abschnitt.

Verwaltung der Volksschulangelegenbeiten und Lehrer- anstellung.

1) Stadtgemeinden.

§ 43. _

Den Gemeindeorganen bleibt nach den Besttmmun en der Ge- m€ir1deb€rfaffung§gese§3e und dieses Gesc? die Fetstellung _ des Schulbausbalts, die * ewiÜigun der für :e _Scbu1e erforderlich“- Mittel, die Verwaltung des lvermögenZ, die vermögen9r8chü1ck Veriretung nach außen und die Anstellung der Beamten vorbebalsSU-

Im übrigen wird für die Verwaltung der der Gemeinde zu- stehenden An elegenbeiten der Volksschule eine Stadtscbuldevutatwa gebildet, wel e Organ des Gemézindevorsiéndxs und als solches rek-

“li tet ist. einen Anordnungen :) ge et en.

M chDie Scbuldeputation übt zugleich die nach dem Geseße VW 11. März 1872 (Geseßsamm1.S. 183) den Gemeinden und dM Organen vorbeba1tene Teilnabme an der Schulaufsubt aus. o_1_- handelt dabei als Organ der Schulaufsichtsbeborde und ist verpfllcb! - insoweit ibren Anordnunsen Folge 4:4: leisten.

1. Die Schuldebuiation benebbaus: _ _ ,_ 1) einem bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Br*; geordneten. Schöffen usw. . An S_tekle eines Gemeindevorftün, mitglieds kann (Hein e_Stadts _ulrst g_e_r_vablt werden, an:!) wenn er nl * 5'tl'dbs emndevortanes1, _ R1 IBW der! gleichen Za_l_)l__von_Mit_gliedern der Stcxdtverordnetk11 ver ammlun (Bürgerbor te er u w.) owie s 3) minJestens der gleichen Zahl von des Erziebungsxund FLF: scbulwesens kundigen Männern,_ unter dies_en mindeiens einem e * (HauZtlebrer) oder Lehrer an einer Volkskihule. ierzu treten: duk 4 der dem Dienstrange nacb Vorgehende oder sonst der _ DiknsZaHter ZWÉltcebste Ortstarrer der evangelischen Landeskircbe "7“ der kat oli' en ir e. _ _ „_ Stattxdes WTegenasientenCchkrreÉHJZnß__iJUs ÖJRK? _FMYU Verständnis zw n r "- u an e r e un . Oberbebörde stattfindet, ein anderer Geistlicher in die SchuldePWW eintreten. _ _ _ _ ___ geiß- Auf gleichem Wege isi fur die FalLe der Verbmderung _ _- licben Mitglieds als deffen Vertreter ein anderer Geistliche be timmen. __ __ _ s 5) Sofern sich in der Stadt mindestens 20 xudncbe VOlngénurle kinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nacb vorge oder sonst d_er de_m D_i_enst?xer__n_aé__älteste O__rt6rabbine1_:__T_inS_______gß Die zutänd en reis u nv oren ne men an - der SchuldWx-tatizonen als Kommiffare der SchulaufsichtsbebÖli)e ml

atboliscbe Lehrkraft angestellt werden, derweiten Unterrichts zu betrauen iit-

und sind auf Verlanaen jederzeit zu böten. Dem Gemeindevorstand: bleibt es überlaffen, den Stadtarzt M'

:anbet: Gemeindebeamte zu den Sißungen der Schuldeputation mit Beratender Stimme abzuordnen.

"Den Stadtgemeinden bleibt ck überlaffen, durcb Eemeindebescbluß Mit Genehmigung der Schulaufsicbtsbebörde die Zahl der in Nr. 1 his 4 bezeichneten Mitglieder abweicbsnd fsfizusetzen. Wenn die Zahl 'der zu Nr._3 bezeichneten Mitglieder auf vier oder mehr festgeseßt wird, so muffen darunter wenigstens zwei Rektoxen oder Lehrer sein. In diesem Falle können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen ge- wählt Yverden. Wählbar sind die Lehrerinnen, die an einer der Schul- .deputatton unterstellten Schule angestellt find.

11. Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordneten, Schöffen usw.) und aus ihrer Zahl der Vorsißende werden vom Bürgermeisier ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jeder- zeiiselbst in die Schuldeputation einzutreten und den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen.

Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung werden von dieser gewahlt; die des Erziehunas- und Volksschulwesens kundigen Personen werden von den der Schuldeputation angehörigen Mit- gliedern des Gemeindevoxstands (Beigeordneten, Schöffen usw.) und der Stadtverordnetenver!ammlung (VürgerVOrfteber usw.) gewählt.

Die in 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Mitgiixdec rer Schul- deputation bedüxfen der Bestätigung der Schulaufsicbtsbeböxde.

Wird eine Person, welcher die Bestätigung versagt in, wieder- eryäblt, so ist, faÜs die Ste_Ue nicbt unbese t bleiben kann und eine rtaxwabl binnxn einer zu bestirnmenden Fri] nicht erfolgt, die Schul-

aussi tsbebörde befugt, einen Eric: mann xu exnxnnen.

Die Wahlen erfolgen auf die auer Von 1echs Jahren. In betreff der'Verpflichtung zur Uebernabme der Stellen gelten die für un- besoldete Gemstndeämter bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewablten [md berkchtigt, ihr Amt nach drei Jahren niederzulxgen. Die Bestbiüne _der Schuldxputation _rverden nacb Stimmenmehrheit Fsaßt; bei Stimmengleicbbeit gibt dre Stimme des Vorsitzenden den

usichlag. Die__Beychlußfaffung kann gültig _nar erfolgen, wenn mehr a_ls die Halfte der Mitglieder zugegen ist; wird die Schul- devutatwn zum zweiten Mal zur Beratung über denselben Gegsnstand zusammenberufen, so smd die erschienenen Mitglieder obne Rücksicht auf ihre Anngb beschlußfähig, Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf dieje Bestimxnuncz ausdrücklich bingewiesen werden. An Vexbandlungen und Ve1chlüxzen über Gegenstände, an welchen einzelne Mctglrxder persönltcky interessikrt find, dürfen diese nicht tcilnebmen.

Die weitersn Bestimmungen über die Vornahme dsr Wahlen der in _1 Nr. 3 und 1 Abs. 4 bezeichneten Mitglieder und über die Ge- schaftsfübrung der Schuldeputation werden Von dem Gemeindeborsiande getroffen und unt_erliegen der Bkstätigung der Schulausfichtsbebörde.

111. _ Em Mitglied der Schuldepufation, das die Pflicbtén ber- leyt, dre ibm als solchm obliegen, oder das fich durch sein Verbalten inner- _ober außerbalb seiner Tätigfsit als Mit.;lied der Schul- deputattrxn der Achtung, des Ansehens odkr _des Vertrausns, welche die Zugehörigkeit zu einxr Scbuldevutation erfordert, unwürdig macht oder gemczcht bat, kann, wenn es zu den in 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Petyonen_ gehört, von der Zugebörigkeit zur Schul- deputatwn durcb BS_UÜJUUFZ der Schulauffichtsbebörde anSgsscbloffsn werden. (_Gegen 1181€_Versügung 11ebt_dem Mitgliisde binn-Zn zwei Wochen_ dte Klage im Vsrwaitungsytreiwersabren bsim szirks- ausschune zu.

11'. _Wo bisber zur _Erledigung einzelner GLTÖäfte (Ein- schulung u1w.) und für die bejondxren Geschäfte einzelner oder msbrerer Volksschulen bescndexe Kommi'fionen unten: Leirung der Sebul- devutatwn eingexexzt Und, kann es nach Beschluß der städtischen B2- böxden dabei sem Bewenden bebaltsn. Ruck,) können solche Kom- mijsionen durcb Gemeindebkxcbluß neugebildet werden.

_ Auf den Ausschluß der Kommi1fionsmixa1ieder und der gemäß §5 Abs. 6 bestellten Mitglieder finden die Beitimmungen untsr 111 ent- sprechende Anwendung. §

45.

Durch einen Gemeindebescbluß, Welcbér der Genebmigung der Schulaufsichtsbebörde bedarf, können als Organe der Schuldeputation für eine oder mehrere Volksschulen Schu1kommissionen ein eseßt werden, welche die besonderen Jntereffen dieser Schulen wabrzune men, in Ausübung der S ulpflege die Verbindung zwischen Schule und Eltern zu fördern ba en und berechtigt sind, Anträge an die Schul- deputation zu stellen, _ guck; verpflichtet find, deren Aufträge außzufübren.

Dre Schulkommnsiann bestehen aus dem Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister ernannten MagistratSmiigliede (Bei- geordneten, Schöffen usw.) oder Kommissionsmitglied als Vorfißsnden, dsm etwa borbandenen_ Ortsschulinspektor, dem nach dem Dienst- range vorgebxndsn oderjonst dem dienstältesten Ortspfarrer der edangeli- schen Landeskirche o_dexr der katholis en Kirche, oder, sofern für jede Schule eine Komrxumon e_inngxßt it, dem nach dem Dienstrange dor- gebenden oder sonst dem dienstältesten der Pfarrer, zu deren Pfarreien die Schulkinder gebören, ferner einem von der Scbuldeputation zu er- nennenden Rektor (Hauptlehrer) oder Lehrer (Lebrerin) der betreffenden VolfNchule (Volkswbulen), endlich mehreren Mitgliedern, dis von der Schuldeputation _ays der Zahl der zu d_en Schulen des betreffenden Schulbezirksgewuxjenen Einwobner genxablt wsrden. Für Schulen, die ausschließlich mit Lebrern einer Konsesfion beseßt sind, find nur Einwvbner__derselben Konfession wählbar. Wegen Eintritts eines anderen Getglicben finden die Vorschriften _des § 441 Nr. 4, betreffs des Ausschlunes don Mitgliedern die Bestimmungen des §44 111 entsprechende Anwendung.

Wo derartige Orsane unter oder neben einer Schuldevutation oder obne eine solche 1chOn bisher in Städten besieben, in denen die Volksschullast den bürgerlichen Gemeinden obliegt, bat es dabei sein Bewenden, dorbebaltlicb der anderweiten Ordnung ihrer Zusammen- sesung und Zuständigkeit nach den in Abs. 1 und 2_gegebenen Vor- schriften. Die Aufhebung einer Sebulkommission darf nur aus erbeb- lichen Gründen mit Genehmigung der Schulauifichtsbebörde erfolgen.

_Die_naberen Anweisungen _über die Zuständigkeit und die Gechästssübrung der Schulkommijfionen werden von dem Gemeinde- boxitandz getroffen. Sie bedürfen der Genehmignng der Schul- aurstcbtsbebörde. _

Kommt ein güitiger Eemeindebe1chluk3_ im Falle des Abs. 3 nicht zyitcznde oder _erlaßt der Gemeindeborstand nicht die Anweisung (2151. 4), so bejchließt die Schuiaufsicbtsbebörde über die Zusammen- 1U§ung, Zustandigkeit und (Hetckyäftsfübrung der Schulkommissionen.

2) Landgemeinden und Gutsbezirke.

§ 46.

Die Feststellung des_Schu1bausba1ts, die Bewilligung der für die Schule Erforderlicben Mittel, die NechnungSentlastung und die der- mögenSrecbtliche Vsrjretung nacb außxn erfolgt in Landgemeinden, Miihe einen eigenen Schulverband bilden, durch deren berfaffungs- maßige Organe nach Maßgabe der Landgemeindeordnungen, in Guts- bézizken, die einen eigenen Schulberband bilden, durch den Guts- verber, im Falle des § 8 Abs. 2 durch eine zu diesem Zwecke zu ktikknke Gutsbertretung.

Die näheren Vorschriften über_die Zusanxmynseyung und Wahl der_Gutsvertretuna sind in dem gemaß § 8 Ab]. 2 durch den Kreis- ans]chuß zu erlassenden Stature zu treffen. Aus die Befugnisse, Béicblußfaffung und Gesckoäftsfübrung d_er Gutsvertretung sowie auf die Mitwirkung der Aufsickptsbebörden nnden die in Landgemeinden furdie Gcmeindebettretung und Gemxindevmvaltung aeltcnden Vor- schriften Anwendung. Der GutÖVorjteber bat der GutSbertretung gegenüber die Beiuaniffe des Gemsindxboxstebers.

Die im § ':5 Abs. 2 des Zustandtgkettsge eyes de_m Befißer des Gutes gegebene Klage steht im Falle des § 8 Ab!- 2 dem Guts- Oorsteber zu. § ___

Elternhaus zu pflegen. Die näheren Anweisungen werden von der SchUlauffichlsbebörde getroffen.

Der Sebulvorftand besteht aus dem Gemeindevorsteber, in der PkVVln! Westfalen und in der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann und Buraermeister, einem von der SÖxxlauffichtsbeb-Zrde bestimmten Lehrer der Schule und dem nach dem Dienftrange vorgehenden oder sbnst dem dienstältesten derjenigen Pfarrer der evangelischen Landes- kirche und der katholischen Kirche, in deren Pfarreien die Schulkinder geboren. Statt des genannten farrers kann ein anderer Geistlitber eintxeten, falls hierüber Einver ändnis zwischen der Schulauffichts- beborde und der kirchlichen Oberbebörde besteht. Auf den Eintritt des Rabbtners finden die für die Schuldeputation gegebenen Vor- schriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt der Schulverband nur Schulen, die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession bessßt find, so gehört weder der Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner dem Sébulvorstand an. _

EUMÖ aebören zum Scbulvorstande zwei bis 1echs _zxi den SÖulen des S:!)uldxrbandes gewiesene Einwvbner. Die Feitxeßung der Zabl dEr Mitglieder erfolgt durch Be1_chluß der GemeindeorJane. Dix Wabl geschieht durch die Gememdenertretung (Gemsrnde- vériamxnlung).

_ Dl? Jewäblten Mitgliedkr des Schulborsiandss sowie der Rabbiner

bedursen der Bestätigung der Schu_lauffichtsbebörde. Die_ S:!)ul- ansiübts-bebörde ist befugt, das Bestatigungchbt auf die tbr nacb- georxneten Organe zu übertrazen- Dkk § 44 U Abs- 4 fikWSÉ An“ wen ung. _ Beireiis dss Ausscbluffes bon Mitgliedern des Schultxorstandes Unden die Bestimmungen des § 44 111 mit der_MasZgabe enUrrecbende Anrpendung,_daß die Klage im VerWaltunsttrEitderfabren bei dem KrerSarx§schum€ stattfindet. _

Die Dauer der Aemter, die Verpflickptnng Fur Annabme der Wahlen 1owie die Beschlußfaffung dxs Schnidorstandes richter fich naxb dxn Voricbriften des § 44 11 Abi. 5, j2d0ch mix der Maßgabe, d513__dte gewablten Mitglieder zur_Niederlegung ihres 21th nach dretjgbriger Amtsführung nur bei dkm erbandenssin eines der Entixbuldignngsgtünds berécbtigt sind, wcklche _im § 65 Abs. 2 dsr Land- gexnsmdéordnung dcm 3. Juli 1891 (Gexsxziamml. «. 233) au?- Jexübrt find. _

___Der Vorsissnde des Schulporjtandes wird von der Sebni- aumzcbtxbsdörd; in der Regel aus der Zabl dEr Mitglieder d€s_Sch_Ul- vontandss bxnimmt. Eine Teilung des Vsrsises nach Getcbästs- zweigen ist zulässig.

_Der Ortssckyulinspektor ist, soweit ex nicht Mitglied iii, be- rech_tigt, an_d€n Sisungen des Schulvvrxiandes teilzunehmen, und mux_3__zu diexsn singsladen werden. Er ist auf Verlangen jederzeit zu wren.

Jn_Landge1nsind€n mit mehr als 10000 Einwobnern kann auf Bßicblng der_Gsm-xindeorgane eine Schuldeputation eingeisßt Werken, aus _dxren Zuiammenseßung und Zuständigkeit die » 43 bis 45 finn- gémaß Anwsndnng finden. In gleicher Wsiie können in Land- gemeinden mit mebr als 3000 Einwohnern Scbuldepatationen, jedodck) nnr mit ELnebmigung der Schulau7fichtsb€börde, eingerichtet wer en.

In Gutsbézirkxn, die einen eigenen Scbuldxrband biiden; ist im Fa[18_ des F 8 Ah!. 2 ein Schulvorsiand zu bilden, 9117 denen Be- fugnine und Zusammensetzung die Vor1chriit€n der Ab]. 1 bis 3 mit der Maßgabe Y_nwxndung finden, daß die Zabl dsr Mitgliedsr in dem Stature ich1tgexex3t wird und daß die Wahl durch die Guts- vertrLtung erfolgt. _

Jn (Gutsbezirkén der im § 8 Ab]. 1 b€z2ichneten Art .bestimmt der Gutchxsteber die Zahl der aus den Einwohnern des Schul- Verbandes zu entnebmenden Mitglieder und ernennt sie. Die er- nannten Mitgliedcr bedürf*:1 der Bestätigung der S_cbulaussicbts- behörde. Im übrigen finden die Vestimmungsn der Ab1.2 bis 9 An- wendung.

§ 48.

Jn_Landaemeind_en (Gatsbezirken), welcbe neb-en lediglié) mit ebange!i_1chen Lebrkräsxen beseßten Schulen solche mit nur katholischen Lehrkrasten be1e _te oder _neben der einen oder anderen Art Schulen der im § 36 A 1. 1 erwahnten Gattung unterhalten, ist unter Be- stätigung der Schulauffixhtsbebörde zur Wahrnehmung der im § 47 Abs.2 bezeichneten Gesckpafte für jede einxelne Schule oder für niebrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvontandes_eine bewndere Schulkonimission einzuseßen, auf welche die Vorschriften des §47 Abi. 3 bis 9 sinngemäß Anwendung finden.

3) Gesamtschulderbände. _ §49, _

_Dre Verwaliung der im Z 43 Abt. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 bezetckoneten Angelegenheiten erfolgt in Gesamtschulderbänden durch den Schulvorstand und den Verbandsoorsteher. Lsßtsrer ift die aus- führende Behörde.

!- 5 * Der Schulworstand besteht aus Vsrtretern der zum Schulberbande

gebörigeanemeinden_und (Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jékék Gutsbezirk sind wentgnens durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Gesamtzabl der_Vertreter muß mindestens drei betragen.

Das Verhaltnis, in welchem die zum Schulvcrbande nebörigen Gemeinden und Gutsbezirke im Schulborsiande zu bsrtreten sind, und das den Vertretern beizulegende Stimmrecht bemißt sich nach dem Gesamtbetrage der von den mecinden und Gutsbézirken für die Ver- bindlichkeiten des Schulderbandes zu entrichtenden Abgaben. Mit dte1er Maßgabe_ beschließt über die Zahl der Vertreter, das ihnen beizulegende Sttmmrecht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und Gutsbezitke manels einer Einignng der Beteiligten für einen Zeit- rann! Von je tuns Jahren der KrexZausscbuß, sofern eine Stadt be- txtltat ist, der Bezirksausxcbuß. Verschieben fich in dkr Zwischenzeit die für die V_e_rtei[una _maßgebenden Perhkxltnißziffern in erheblichem Umfange, so Ut der Benbluß des KxetSauRcbuffes (Bezirksausfcbuffes) von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auch vor Ablauf der fünf Jahre erneut zu brüten. _

Die Vertretung der Landgemeinden erfolßt durcb den Gemeinde- vorsieber oder seinen Sterertxster und durch andere don der Ge- merndwertretung (Gemeindeberxammlung) aus den zum SchUlbezirke des Verbandes gehörigen Einwobnxrn zu wäblenre Abgeordnete. Die Vertretung der Stadtgemeinden erxolgt dnrch den Bürgermeister oder den Beigeordneten (Zweiten Burgermetster) oder ein sonstiges MagtstratSmitglied und dnrcb _andere von der Stadtverordneten- !)ersamxnlung gleicherweise zu wablende Abgeordnete. Wäblbar find nur die zur Uebernahme des Amtes als Gemeindeberordnete (Ge- meindeausjchußmitglieder, Stadtvkrordnete) befähigten Perscnsn.

Die dem Gutsbezirkx zustkbendxn Stimmen werden vom Guts- besißer oder desen Beauftragten gerubrt. Der Gutßbesißkr kann auch eine der ihm zustehenden Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Ver- tretern ernennen. Im Falle des „?_8 Abs. 2 ist über die Jübrunq der deux (Gutsbezirke zustebendsn Stimmen in dem Vom KreiSausschuffe zu erlanenden Statuts mit der Maßgabe Bestimmung zu treffen, daß das Stimmrecht tunlichst der Beitrasépflicht angepaßt wird.

AbweicbuYen Von den borUSbEnden Bestimmungen könnkn auf Antrag eines eteiligten (Gsmsznde, Gutsbezirk) durch den Kreis- ausschuß, sofern eine Stadt bsrexllgt ist, durch den Bezirksaus1chuß festgesetzt werden. Die Fesjseynng unterliegt der Genehmigung der SchulaufsichtSbebörde. _ _

Auf den Eintritt der (Geistlichen, _Rabbiner und Lehrer finden die Vorschriften des § 47 Abs. 3 sinnscmaß Anwendung-

Die gewählten und die vcm (Hutsbe er ernannten Mitglieder des Schulvorstandes sowie der Rabbiner be urfen der Bestätigung M Schv_lauffichtsbebörde. Die Scbulanstcbtsbebörde ist befugt, das Bestatigungßrecbt auf die ihr nachgeordneten Organe zu übertragen.

„In Landgemeinden, welcbe einen eige'nen Schulverband bilden, isifur; die Vertraltung der der kaetnde zustehenden Angelegen- : betten der Volksschulen ausschließlich der im § 46 Abs. 1 bezeichneten : em Schulvorstand einzuseßen. _ _ _ _ !

Dkk Schulvorstand bat zugletcb fur dre anßkre Ordnung im Schu1wesen zu sorgen und die Verbindung zwischen Schule und

Der § 4411 Abs. 4 findet AnwenduM_ Betreffs des Ausschluffss bon ttgliedern des Schulvvrstandes s- 6 Anwendung.

finden die Bestimmungen des §_47 Ab _

Besteht ein Verband lediglich aus Sutsbezirken, welcbe dsmielben Gutsbefißer aebören, und in dsnén eme Unterderteiluna nacb §8 Abs. 2 nicht stajtfindet, so steht die Verivaltung der im § 43 Abs. 1

und 2 bezeichneten Angelegenheiten dem Gutsvorsteber zu und, falls mehrere Gutsvorfteber beteiligt sind, dem vom KreiSauswbuffe hierfür bezeichneten. Au_f die Bildung und Zuständigkeit des Schulvorstandes findedn die Bestimmungen im § 4 [ester Absaß sinngemäß An- wen ung.

§ 5 .

Der VerbandsVorsieber sowre ein Stellbertreter „für ibn werden Von der Schulaufsicbtsbebbrde aus der Zahl der Mit liedek'des Schul- vorsiandes ernannt. _Jit keine geeignete Persönli keit im Schul- Vorstande Vorhanden._1o wird von der Scbulauffiibtsbebörde eine andere Persönlichkeit fommmariseh mit den Gsschäiten des Vorsitzenden oder [eines Stellvertreters betraut._ _Der kommissarische Vorsißende hat in de_n_AngeleZenbeitkn der F€1t1iellung des Schulbausbalrs, der Be- wiÜtZung der_ für die Schule erforderlichen Mittel und der Rechnungs- entla1iung kein Stinxmrecht.

Der _Ortsscbulinwekwr ist, soweit er nicbi Mitglied ist, befugt, an den Styungen des Schulborstandes teilzunsbmen und muß zu diesen zugezogen werden. _

In der Provinz Westfalen Verfiebt der Amtmann, in der Rhein- provinz der Bürgermeister das Amt des Verbandsdoritebers für die m seinexn Amte beziebunqsweise seiner Bärssrmeistkrsi bestsbenden Ge!amt1chulderbände. Erstreckt _sicb ein Schulverband über mehrere Aemter odxr Bürgermedtereien, w bxxsiimmt der Landrat, sofern eine Stadx beteiligt ist, 'der Regierungspraßdent den zuständigen Amtmann oder Bürgermeister.

_ _ § 52.

_Dié Wablen erfolgen auf die Dauer bon sécbs Jabrén. In bétrkks der Vsrvxlicbtung zur Usbernabme dsr SteUen gelten die für unbewldete Gemeindeämter bestehenden Vorschriften. Die Géwäblten find ber_echtigt, nach drei Jahren unter den im § 47 Abs. 7 erwähnten Vorausxeßungen ihr Amt niederzulegen.

_ Dkk Verbandsvorsiebsr und sein SteÜVSrtreter tbrem_ Amtsantritt? Von dem Landrat oder in bereidtgt.

Ték Ernannts Verbandsvorsteber bat den Ersas ssiner baren Auslasen und dis Gewährung einer mit ssiner athicbén Mühe- waltnng in an* emeffenem Verbältniffe st€bend€n Entschädigung zu beanxvrncben. bx€_ Anfbringung liegt dem Verband (Jb.

Ukbkr kik FxWeZung dsr baren Auslagkn und der Entschädigung des stbanrsvorssbexs und des kommiffariicbsn Vorstkbers beschließt den KTSWÜUUÖUJ, wiern eine Stadt bsteiligr ist, dsr Bszirksausfcbuß aux Antrag d€r Betéiligten.

__BLFÜQÜÖ der Dienstbergében der erbandsvorsteber und der sonstigen Bsamten désGeyamtschulberbandes finden die für dis Dienst- bergeden der Gemeindevorsteber, Bürgérmeiitkr usw. geltenden Be- itimmnngkn Anwendnng.

__ wsrden_ vor ietnsm Auitrage

_,

F 53.

Der_Verbandsoorsteber bereitet die Beicblüffe dss Schulborstandes O_or, bexurt _i_bn, sübrt _den Vorfis in den Versammlnngen und bringt die BeWblün-x zur AuHrüerng.

Die Ye1chlüffe werden nach Stimmenmebrbeit bei Anmeienbeit bon mindestens drsi Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleicbbeit gibt die Stimme des Vorfißenden _den AusscblZg. Kommt eine b:?"chluß- säbige Versamrnlung nicht_zu1t;znd€, w_ in eine zweite Si ung an- zUberaUmen. Zit aucb diexe &)Ölußymäbig- 1.0 bat dsr Jkrbands- V0!st€k)_€r aUein binficht1ich der__ aus der Tagxsordnnng stehenden Gegenstände Anordnung zn treffen. An erbandlungen_ Und Be- schlünen, _an _welcben einzelne Mitglieder x€r1önlich intxre!siert sind, dürfen diexe nicbt txilnebmen. Bei Bestblänen Über Angslégenbeiten, betreffend dis Feststxüung des Schulbausbalts, die Bewilligung der für die Schalen erwrdexlicbsn Mittel und die Rxcbnungsentlastung, babén die im § 47 Abi. 3 bezeichneten Lehrer und Geistlichen kein Stimmxecbt._ _ _

Beycblsxne des S_chukvorstandes, welcbe icin: Befugnine_über- schreiten ODS! die Geiess, das Gemeinw0_bl oder das Interene des Verbandes verletzen, bat de_r Verbandßboriteber - entnebendenfalls auf Anweisung der Schulaufsichtsbebbrde _ zu bkanstanden. Gegen die beaniiandxnde Vsrfügung steht dem Sckoulrxcrithde die Klage im Verwaltungsmeiwerfabren beim BezirkSausyckpune binnen zwei Wochen zu.

Der VerbandsVorsteber vertritt den _Schulderband nach an en. Urkunden, welche den Schulverband Verpilicbten, sind Von dem er- bandsvorsxeber oder 1einem Steüvsrtreker und einem Mitglied des Schulvorstandes zu boklzieben,

§ 54.

_ Der Verbandéborstsbér bat die Lsiitxingen für den Verband und dte_ Schule nazi) den Geieéen und den B87ch1üff€n des Scbulvorstandes ans die_ Gemeinden (Guts ezirké) und Dritte, nacb Öffentlichem chbte Vsrrtiicbtete, zu Verteilen Und wegen ihrer Einziehung und Abfübrung die Erforderlicbkn Anordnungkn zn treffen.

G8 an diL Veranlagung itebt dcn Beteiligten binnen vier Wocbeu der Ein_pruch zu.

Aus Bc1chrberden und Einivrücbe, betreffénd

1) die Verrrlicbtung der qulnng bon Fremdenscbnlgeld 6),

2) “die Heranziebizng der einzelnen Gemeinden und Gatsbezirke sowie nach önentlicbem Rscbte derrflicbteter Dritter zu den Lsistungen für den Verband und di? Schulk-

bescbließt dcr Verbandsvbmteber.

Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wrcbkn die Klage im VerwaltUngsitreixversabren statt. _

Zuständig i1_t in erster Jn1t§1nz_der KreiSausscbuß, sofern eine Stadt beteiligt in, der BezirksauNchuß. __

Beschwerden und Einirrüche haben kéine _.]U'1ÖÉSÖLUÖS Wirkung.

Der Entscheidung im VerwaltungsstreiWStfabren unterliegen des- leichen Streitigkeiten zwi1chen_Beteiligtsn Über_ ihre in dem Öffent- icben Rscbte bsgründeten Vsrrilicbtungen zu Leißungen iür den Ver- band und für die Schule._ _

Der § 48 des Zuitxnrigksitsgeséyes findet auf Gesamtschul- dxrbände Anwendung. Sbsern _etne_Stadt beteilizt ist, ist nach den für Stadtschulén geltenden Vcrxcbristen zu Vérfabrcn.

§ 55. Jn_G€sam_tschulberbänden, _welcbe neben lediglich mit ebangeliscben Lébrkrästen be1eßten Schulen 1olche mit nur katholischen Lebrkräften besxßte bdex neben der einen oder anderen Art Schulen der im § 36 Ab]. 1 erxrabnten_Gattung untexbaltxn, ist zur Wabrnebmung der im § 47 Ab]. 2 bezetcbnsten Gestbaste für jede einzelne Schule oder für mxbrere Schulen derseiben Art als Organ des Schuldorstandes eine be!ondere_Schu1kommi1sion einzusexzen, auf dis die Vorschriften des § 47 Ab]. 3 bis 9 sinngemäß Anwendung ßnden.

§ 56. Aus Gemeinden und Gutsbezirken oder Teilkn bon- solchen be- siebende kommunßlc nachbarlicbe Verbände, welche anderen Zwecken dienen (Y_mtsVerbande in Weitsalen, Bürgxrxneistereien in der Rhein- yrgdmz nm)), können auf ihren Antrag, Wsern fie nach ihrer Ver- faYung emen Vorsteber und eine Verbandsvmretung (Ausschuß usw.) bae_n, von de_r Schulaufsicbxsbebörde im Einbezrnebmen mit dem Regierungspraiidénten z_u GejamtschulVerbänden erklärt werden. Auf diese finden in bezug auf die Verwaltung der Volksschulangelegenbeitm und die Aufbringung der bierzu erforderlichen Mittel die für Gesamt- schulbexbande gegebenen Vorschriften Anwendung, soweit nicht ibre Verfanung anderweit geordnet ist. __

(.

_ Auf die Einrichtung von Schulkcputationen finden die Be- stimmungen des § 47 Abs. 10 sinngemäß Anwendung. Gehört dem ?esaYHtcbulVLrband eine Stadt an, so iii stets eine Schuldeputation enzur en.

4) Gemeinsame Bestimmungen (Lebrerberufung). §58.-

Bis zu_m Erlqß einks allgemeinen Geseses über die Lebte:- anftßllung nnden die folgenden Vorschriften (§§ 58 bis 62) An- wen ung:

Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lebrerinnen an den öffent-

lichen Volksschulen werden von der Schulauffichtsbebörde unter der.