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die Untersuchung erklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange aus- geseht, bts :cechtsk'caftig feststeht, ob und wieweit die Verficherungssumme nach Z. 54 m Anspruch genommen W54dm darf.
Die in 85. 41, 42, 43 aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden an verstcherten Gebäuden vergütet wird, leidet folgende Ausnahme:
1) Wenn der Brand von dem Verfichetten oder dessen Mitbefißer, oder von deren Ehegatten, Kindern oder Enkeln selbst vorsätzlich verursacht, oder mit Wissen und Willen oder auf Geheiß Eines der Vorgedachten von einem Dritten angelegt ist , fällt jede Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandschadens-Vergütung fort.
Wenn ein den Vorschriften des §. 9 zuwider doppelt verfichertes Ge- bäude durch Feuer oder Behufs Dämpfung desselben zerstört oder be- schädigt wird, so fällt ebenfalls die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandschadens-Vergütung fort.
Wenn ein abgebranntes Gebäude nicht wieder durch ein neues erscht wird, so hat die Sozietät nur die Hälfte der Entschädigungssumme
u a [en. z ö h §. 55.
| der Brand entweder durch ein Versehen des Versicherten selbst oder
dessen Ehegattin, Kinder, Enkel, oder von seinem Gefinde oder Hausgenossen
verursacht worden, so darf die Zahlung der Entschädigungssumme nur inso-
weit verweigert werden , als der Verficherte nach den allgemeinen Landes-
eseßen ( ?. 56-66 1. 6," Y. 2119, 2120, 2235, 2239 11. 8 A. L. R.) für Kin Ver e en oder für die ndlm§g 561“ Personen verantwortlich ist.
Wenn nicht einer der in §§. 53, 54, 55 vorgesehenen Fälle vorliegt,
so hat der Beschädi te sofort nach der Jestseßung der Entschädigung den
Anspruch auf Auöza lung der Hälfte FFT Entschädigungssumme.
Die zjveite Hälfte der Enischadigungssumme wird gezahlt, sobald die Wände des wiederherzustellenden Gcbaudes fertig und unter Dach gebracht sind. Dies ist durch die schriftliche Bescheinigung zweier Sozietätsnntglieder nachzuweisen, deren Unterschriften durch die Kreispolizei-Behörde oder einen Sozietäisbeamten oder gerichtlich bescheinigt sein müssen.
Ab ebrannte Gebäude müssen auf demselben Gehöfte , oder wenigstens auf dem elben Grundstücke wieder aufgebaut werden, wenn der Beschädigte auf die ganze Verficherung Anspruch Yben soll.
Der Anspruch auf die zweite Hälft'e der EntschädigungSsumme erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb zehn Jahren nach dem Brande durch den Nach- weis der Wiederherstellung geltend enZacht wird. _
Alle Zahlungen, welche die Sozietät zu leiften hat, geschehen durch die Kaffe der General- Direction auf den Antrag der Provinzial-Directionen, Welche auch die Legitimation der Empfänger feftzustellen haben, und auf Anweisung des General-Direktors. Sie werden jedoch auch auf Verlangen und Gefahr der Berechtigten denselben durch die Post zugesendet, wenn zuvor
eine Quittung über den Betrag der Zahlung eingeschickt ist. Unterschriften '
von, dem Rendanten dec Kaffe unbekannten Personen find auf die in Z. 57 vorgeschriebene Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erforderlich sei, muß in dem Schreiben, durch welches“ die Berechtigung zum Zahlungs- empfang ertheilt wird, bekannt gemackx0werden.
Die Societät zahlt für die ersten dreiSprißen, welche bei Unterdrückung einer Feuersbrunst eines bei ihr verficherten Gebäudes mitgewirkt haben, nach der Reihenfolge, in Welcher ste auf der Brandstätte angekommen find, 15 Thlr., 10 Thlr., 5 Thlr., und für jede weitere 3 Thlr. Fuhrlohn. Für jeden beim Löschen thätigen Wafferwagen oder Küfen wird 1 Thlr. gezahlt.
Die Spriye und Wasserwagen oder Küfen des Orts, an welchem das Feuer fiattfindet, werden jedoch hicrbeiZYicht berückswhtigt.
Die Mittel zur Bestreitung der. vo11 der Sozietät zu zahlenden Brand- schadenß-Vergüknngm, Prämien, Gehälter und Verwaltungskosten werden durch ordentliche und außerordentlichefxeiträge beschafft.
Die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge werden in der ersten Hälste des Januars und zwar yostnumeranäo ausgeschrieben. Die Zahlung muß bis zum 15. Februar bei der§KcéazYe der General-Direction geschehen.
Erfolgt dieselbe nicht bis zum Schluß dieses Tages, so wird der Säu- mige, unter Einziehung einer Conventionalftrafe von 1 Thlr. durch Poftvor- schuß, zur Zahlung aufgefordert. 6
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_ Pleßbt diese,A_ufforderung „bis zixm 1. März ohne Erfolg, so werden die ruckstandtgen Bejtrage, nebst Zmsen Z: 5 Prozent auf ein Vierteljahr, sofort durch Execution beigetrieben.
§. 65.- - Die ordentlichen Beiträge betragen für 100 Thlr. Verficherung jährlich: in der ersten Klasse ..... 4 Sgr., zweiten » . „ 5 dritten vierten fünften
. J. 66.
.ernwdtese Beiträge nicht hinreichen, um die Gesammi-Aus aben der Soztetat fur das “abgelaufene Jahr zu decken, so schießt der ReFervefonds das Fehlende zu, )edoch darf derselbe dadurch nie um mehr als 33 Prozent seines Besiandes verringert werden.
_ . Z. 67.
Was ghet dresm Zuschuß zur Besreitun der Außgaben erforderlich ist, wird auf du verschiedenen Klaffen nach dem ?Zerhältniß von 1, 1'ch, 2'7, 4'5, 92, vertheilt und als außerordenilicher Beitrag zugleich mit dem ordentlichen außgeschrieben.
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§. 68. Von den ordentlichen Beiträgen ist für jede 100 Thlr. Verstehen," 1 Sgr. zur Bezahlung der Beamten und “€ Sgr. zur Bestreitung der Ver? waltungskosten bestimmt. §. 69.
Der Reservefonds bildet fich aus den Beständen des bisherigen Betriebs- und aus dem Fundationsgeldcrfonds. Zu demselben fließen ferner die nicht abgehobenen zweiten Hälften, die Strafgelder, die Zinsen seiner Bestände und „alle anderen außerordentlichen Einnahmen, sowie die Ueberscbüsse d„ jährltchrn Beiträge, _wenn diese leßteren mehr als die Vergütiqunqen Prämien, Gehälter und Verwaltungsxösten betragen. * * “
Auch muß für jede neue Verficherung oder für jede Erhöhung ein viertel Prozent sofort nach der Bestätigung in diesen Fonds gezahlt werden Erfolgt dieselbe nicht vierzehn Tage nach crlassener Aufforderung, so findeé dasselbe Verfahren statt, welches §§. 63 und 64 für die Eintreibung rück. ständiger Beiträge beftimmi ist. § 7
. 1.
Der landschaftliche Engere AuZschuß revidirt und dechargirt die Reck:- nungen der Sozietät und macht alljährlich das Resultat dieser Revifioü durch die betreffenden Amtsblätter ?eka'Mt'
. 2.
Er entscheidet über alle Beschwerden gegen Festsetzungen der General- Direction.
L. 73.
Auch i|_er berechtigt, die ordcütlichen Beiträge, jedoch nur nach Maß- ggbe der_ in J. 67 festgeseyken Skala, zu erniedrigen oder zu erhöhen, wenn dre Bestande des Reservefonds solches 7zulassen odcr erfordern.
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Er erläßt und verändert die Goeschä'fts-Jnftruction für die Beamten der Sozietät. §. 75.
Bei allen seinen Beschlüssen haben sännntliche Mitglieder desselben, mit Ausschluß des General-Landschafts-SykzFikus, volles Stimmrecht. € .
, Der landschaftliche Gejrcral-Öandéag hat das Recht, Veränderungen dteses Reglements zu beschließen, welche alsdann von der General-Direction zur Allerhöchsien Bestätigung cinzurcich7Wn find.
7
Die Rechte der auf ein verfichertes, nicht mit Psandbricfcn belichcnes Grundstück eingetragenen Hypotheken-(Hläubigcr werde:: in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der Sozietät von Athwegcn wahrgenom- men. Der Eintragung derselben in d7as Kataster bedarf es nicht.
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Im Falle der Ausschließung hat die Direction von dem betreffenden Gericht die Angabe der eingetragenen Gläubiger einzuholen und dieselben, soweit ibare Person und Aufenthalt aus dem Hypothekenbuch erhellt, durch die Post von dieser Ausfthließung zu benachrichtigen. Einer Bescheinigung der Jnfinuation bedarf es nicht. § 79
Im Falle, daß die Ausschlicßung nach Z. 26 k'. erfolgen soll, sieht es dem Hypothekengläubiger zu, binnen vier Wochen nach Abgang der Be- nachrichtigung diese Ausschließung durch Berichtigung der rückständigen For- derungen der Sozietät zu verhindern. 80
§. .
Steht dem Verficherten nach §§. 54, 55 ein Anspruch auf Brand- entschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den Hypothekengläubigern so weit zu zahlen, als fie weder aus dem verpfändeten Grundstück , noch aus dem Vermögen ihres persönlichen Schuldners wegen ihrer Hypothekenforderung Befriedigung erlangen können.
Die Zahlung erfolgt stets an das Gericht, unter dessen Gerichtsbarkeit das Grundstück belegen ist, zur Vertheilung an die Hypothekengläubigec.
Vexzugszinsen werden von der Verficherungssumme nicht gezahlt.
Wrrd _vor der Auszahlung der ersten Hälfte der Brandentschädigung durch . Erqurung des Verficherten oder durch polizeiliches Verbot festgestcük, dczß em Wtederausbau des. durch Brand beschädigten oder vernichteten (He- baudes mcht stattfindet, so :| auch diejenige Hälfte der Brandentschädigungs- gelder, z:: derey Zahlung die Sozietät nach “Z. 54 Nr. 3 an den Verficher- ten verpfltchtet :|, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger ac! äepositum zu nehmen, wenn der Verficherie nicht den Konsens der gedachten Gläubiger zur Auszahlung an ihn beibringt.
§. 81.
Außer dem Falle hes §. 80 geschieht die Zahlung der Verficherun s- summe stets an den legitimirten Eigenthümer des Grundstücks, auf dem (sites) das verficherte Gebäude befindet.
“ § 82
' Die landschaftliche, Feuer-Verfic6ermigs-Gesellschaft für Westpreußen ge- ?te'ßht'tm allen :hren eigentlichen Angelegenheiten uneingeschränkte Stempel- ret e: .
§. 83.
Eben sq „sieht der Sozietät die Portofreiheit in dem durch die Verfü- gung des Mrmsßers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4ten Apral 1857 bezxzchueten Umfange zu.
P?inisterinm Her geistlichen, UutkerricM-Z: UND Wkedtzinal:Angelegenhcttcn.
Der praktische Arzt :c. Rupprecht zu Stolp ist zum Kreis- Wundarzt des Kreises Stolp ernannt worden.
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Akademie der Künste. [
Dic Königliche Akademie der Künste wird am Sonntag, den 3 22. März, 11 Uhr Vormittags, im [(KMU-Saal dcs Akademie- gebäudes zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs eine öffentliche Sißung halten, wozu dteselbe ergebenft einladct. Einlaß- kartc'n find nicht erforderltch.
Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage:
Ed. Dacge. O. F. Gruppe.
Finanz : Ministerium.
In Folge der Bcschxverden über den Aufkauf dcr Lottcric-Loose durch Händler ist von uns, um dem Publikum die Wiedererlangung gespielter Loose zur folgender: Klassen-Lotterie zu erleichtert:, die An- ordnung getroffen, daß für Spieler, welche bei Erneuerung von Loosen zur vierten Klasse dcm Einnehmcr oder Unter- Einnehmcr die Abficht des Spiels derselben Ursprungs-Loose in der folgenden Klaffen- Lotterie aussprechen, dicse Loose vom Einnchmcr, sofern fie seiner Kollekte verbleiben und nicht die Zahl von drei ganzen Loosen überschreiten , bis zum zehnten Tage nach becndigtcr Ziehung vierte: Klasse aufzubewahren und erst dann, wcnn fie bis dahin nicht ::::ter Zahlung des Einsaßes und Vorlegung der entsprechenden Loose mer- ter Klasse der vorhergegangenen Lotterie abgcfordert worden, ander- weit zu verkaufen find. Den Spielern, welche hiernach die bevor- stehende Erneuerung der von Zwischenhändlern gekauften Loose selbst bewirken wollen, aber nicht den Wohnort des auf den Loosen unte:- schriebcncn Einnehmers kennen, wird die unterzeichnete Behörde dte- sen Wohnort auf Anfrage mittheilen. Auch werden etwa hierher mit den Einsaßbcträgen vierter Klasse bis zum 8. k. M. em- gehcnde Loose unmittelbar dem betreffenden Einnehmcrn zugestellt Werden.
Berlin, den 20. März 1863.
Königliche Generak-Lotterie-Dircction.
Kriegs - Ministerium.
Bekanntmachung.
-Wohlthätigkcit.a '
Se. Durchlaucht Fürst Blücher von Wahlstatt auf-Schl'oß , Krieblowiy bci Canth in Schlefien hat im Hinblich qus Ye Jeter * des heutigen Tages, zu welchcr Se. Majestät der Kömg dte treuen Mitkämpfcr der Freiheitskriege um Sich zu versammeln gxruht habe:), um den tapfern Kriegsgenoffenseines Herrn Großvaters e_xnanewers seiner Theilnahme zu geben, Sr. Excellenz dem Herrn Kriegs- „und Marine-Ministcr Ein Tausend Thaler zur Vertheilung unter h::1fs- bedürftige Inhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel aijarts zugestellt. ' . „„
Se. Majestät der König habe:: von dxeser echt patrrotqchen Handlung gern und beifällig Kenntniß zu nehmen gxruht.„ ,
Das KriegZ-Minifterium fühlt fich gedrungen, dies nut aufr:ch- tigem Danke gegen den Herrn Geber und mit dem. Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß mit der Vertherlung der Gel- der an 100 hülfsbedürftige Inhaber des Eisernen Kreuzes „sofort vo:- gegangen und den Betheiligten bekannt gemacht worden :|, daß die qu, Unterftüßung von dem Enkel des berüßmten tapfern Feldmar- schakls, Fürsten Blücher von Wahlstatt, herruhre.
Berlin , den 17. März 1863.
Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Jnvalidemvesen. Koehlau. Loos.
Berlin, 21. März. Se. Majestäk der König haben Aller- gnädigst geruht: dcm Privatgelehrten 131“. E. W. L. Gloger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Katscrs von Nux;-
land Majestät ihn: verliehenen St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse zu ertheilen.
Personal-Veränderungen in der Armee.
Offiziere , Portevee : Fähnrickxe :c.
4. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.
Den 7. März. v. Lewinski, Pr. Lt. vom Garde-Jäger-Bai., von dem Kommando
' zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern -Hechingen Hoheit ent-
bunden. ». Strauß , Pr. Lieut. vom 1. Schief. Jäger-Bat. Nr. 5, zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen Hoheit kommandirt. Den 10. März.
1). Manstein, (Hen. Maj. und Commdr. der 12. Inf. Brig, mit der Führung der 6. Divifion beauftragt. v. Roeder, Oberst und Commdr. des 1. Schlcs. (Hrcn. Regis. Nr. 10, unter Stellung 3 ]: suite dieses Regis, mit der Führung der 12. ns. Brig. beauftragt. Frhr. v. Falkenstein, Obersi-Lt. vom 4. Oftpreu . Gren. Re t. Nr. 5, mit der Führung des 1. Schief. Gren. Regis. Nr. 10, unter tellung Z: 1a Inito desselben, beaux- tragt. v. Rosenberg ]., Hauptm. vom 3. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. , unter Belassung in seinem Kommando als Adjutant bei dem Gen. Kom- mando 11. Armee-Corps, in das 3. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 14. verseßt.
Den 13. März.
v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom Train des 1. Bats. (Jauer) 2. Nieder- schles. Landw. Regis. Nr. 7, unter Entbindung von dem Verhältniß als Vorstand der Handwerksstätte der Niederschles. Art. Brig. Nr. 5, als zweiter Train-Depot-Offizier bei dem Train-Bat. des ll. Armee-Corps, Lesch, Sec. Lt. vom Train des 2. Vals. (Bromberg) 3. Pomm. Landw. Regis. Nr. 14, als zweiter Train-Depot-Offizier bei dem Train-Bat. des 17. Armee- Corps angestellt.
. 13. Abschiedsbewilligungen. Den 26. Februar. Anftensen, Sec. Lt. im Berliner vaalidenhause, in das Penfions- verhältnis; zurückverseyt. Pinqwart, ec. Lt. a. D. , die erledigte Sec. Lis. Stelle im Berliner Jnvalidenhause verliehen. Den 10. März.
1). Korßfleisch, Gen. Lt. und Commdr. der 6. Division, mit Peufion zur Dinofition gestellt, mit Ylusficht auf Wiederanfteklung bei befestigter Gesundheit. ». Hippel, Ob. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Regt. (Colberg) Nr. 9, als Oberst mit der Regis. Unif. und Penfion, v.Schme[ing-D1- ringshofen, Major von demselben Regt, mit der Regis. Unif. nebst Aussicht auf Civilversorgung und Penfion, v. Dewih, Oberst-Lt. vom 8. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 61, als Oberst mit der Regis. Unif. und Penfion, v. Drigalski, Major von: 1. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46, mit der Re„ts. Unis. nebst Ausficht auf Civilversorgung und Penfion, sämmtlich der Ab?chied bewilligt. v. Rango, Ob. Lt. vom 1. Thüring Inf. Re 1. Nr. 31, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit der Regts.Umf. un Pen- sion zur Dispos. gestellt, und mit einstweil. Vertretung des Commandeurs des 2. Bals. (Halle) 2. Magdeö. Landw. Regis. Nr. 27 beau tragt. v. Hanstein, Ob. Lt. vom 1. Oberschles. Jnf. Re 1. Nr. 22, in euch- migung seines Abschiedsgesuchs, als Oberst mit der eth. Unif. und Pen- fion zur Disposition gefteat und mit der einstweiligen Vertretung des Com- mandeucs des 3. Bats. (Oppeln) 2. Oberschles. Landw. Regis. Nr. 23 be- auftragt. v. Lenz, Oberst zur Dispos, Zuleht Commdr. des 24. Jnf. Regis, jeßigen 4. Brandenb. Jnf. Regis. Nr. “4, die Genehmigung zum Tragen der Unis. des Kaiser Franz Garde-Gren. Regis. Nr. 2, anstatt der Armee- Unif. v. Pritiwiß-Gaffron, (Hen. Lt. und 2. General-Jnspecteur der Festungen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Penfion zur Dis- pofition gestellt, und soll für die Dauer dieses Verhältnisses der Jngemeur- Kommission auch ferner als Mitglied mit Siß und Stimme angehören.
Den 13. März.
v. Witzleben, Oberst a. D., zuleßt Commdr. des 39. Inf. Regis, jehigm Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39, die Genehmigung zun: Tra en de; Unif. des 1. Garde-Regts. z. F., anstatt der Unif. des ehemaligen Z.. Jm. Regis., ertheili. v. Wulffen, Rittmeißec und EZc. Chef vochranjdenb. Kür. Regt. (Kaiser Nikolaus [. von Rußland) Nc. 6, als Maxor nut der Negts. Uniform und Pcnfion der Abschied bewilligt.
Bei der Landwehr. Den 10. März.
v. Czettriß, Major zur Dispofition, von dem Verhältniß als mik der Vertretung des Commdrs. des 2. Bats. (Halle) 2. Magdeburg. Regts. Nr, 27 beauftragt, entbunden und mit der Unif. des 1. Magdeburg. Jus. Regis. Nr. 26, nebst seiner Penfion in den Ruhestand zurückverseyx. Gr. Bismarck-Bohlen, Gen. Major a. D., zuleyt Oberst 5 la Jutta des 3. Bats. (Anclam) 2. Regis, jeßigen 1. Pomm, Regts. Nr. 2, der Charakter
als (Hen. Lt. verliehen. Militair : Beamte. . Durch Verfügung des Kriegs-Minifteraums. Den 7. März. _ - _
Poppo v. Heydebreck, Hauptm. a. D., Kayernen -J:11pekior m Kö- nigsberg i. Pr., nach sThorn , Wiry , Kasernen- Jnspekwr m Thorn, nacb Köni sher i. r. ver e t.
g g P V Den10. März.
Krause, Tellschow, Stricker, Franßius, Rüdiger und No- senfeld, Kanzlei-Diätarien vom Kriegs-Ministermm, der Charakter als Geh. Kanzlei-Sekretaire verliehen.
Gnaden-Auszeicbnungen an die Armee am 17. Marz 1863.
4. Besondere Ernennungen und Außze-tchnungen. “_
1) Prinz Albrecht von Preußen Könial. Hohe» Genchai der K_.: vall. :c., zum Jnspekt. der ll. Armee-Abt exlqu sur das_Jahr 1863.
2) Kronprinz von Preußen Köni [. Hohett," (Hex:. Lt. :e, zuzn Jnsp. der [. Armee-Abtheilang für da Jahr 1863,_1mt_leaffung m dem Verhältniß als Commandeur der 1. Garde-Jnx. HDTV.. _
3) Fürst zu Hohenzollern-SigmaringenKömgwxohett, General