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' §. 5.
Segelschiffe müssen wenn se unter Segel oder im S [ -
1tcahitffstnfTYHdieselben QLliclyter 1), wie die in Fahrt begriffenen DFÜ??- [ e u ren mit usna me "edo der wei en T '
fie niemals fiihren dürfen. 1 ch ß opltchter, welche
§ 6
Wenn die grünen und rothen Lichter nicht e an ebra t wer- den kSnnen, wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen iiT _st-xchlethem clAFetter, so mussen fie doch yon Sonnen-Untcrgang bis Sonnen-Aufganq an derbetrefsendeti Seite des' Schiffes angezündet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Deck bereitgehalten und bei jeder Annäherung an andere Fahrzeuge fruh genug gezeigt werden, um einen Zusam- menstoß zu verhuten und zwar so, daß das grüne Licht nicht auf der Backbordsette Und das rothe Licht nicht auf der Steuerbordseite gesehen werden kann.
„Um den„Gebrauel) dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, mtissen die Laternen von außen mit der Farbe des Lichtes, Welches,fie zeigen, angestrichen, und mit paffendeii Schirmen ver- sehen sem. _
7
. §. .
' Alle„die See befahrenden Schiffe, sowohl Dampf- als Segel- schiffe, mussen, wenn sie auf Rheden oder in Fabrwassern vor Anker liegen! von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgaug ein weißes Licht meiner Kugellaterne von 8 Zoll Durchmesser auf dem Theile des Schiffes, ivo es am besten gesehen werden kann , jedoch nicht hoher ale? 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß so eingerichtet sein, daß fie ein klares, gleichförmiges und ununter- lirochenes Licht auf eine Entfernung von Wenigstens einer Secmcile uber den ganzen Horizont wirft.
. 8.
Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, Welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben find, sondern nur ein Weißes Licht am Top. des Muster? zu führen, Welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem müssen fie alle 15 Minuten ein Flackerseuer
zeigen. 9
' Offene Jischerfahrzeuge Und andere offene Boote find nicht ver-
pflichtet, die; fur andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu füh- ren,“ fie mussen aber, wenn fie solcheLichter nicht besitzen, eine Laterne fuhren, „wclche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen und met_ einem Schieber von rothem Glase an der anderen Seite versehen ift. So oft fie fich einem anderen Schiffe nähern, muß diese Laterne fruh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten , ge- zeigt werden, und zwar der Art , daß das grüne Licht nie von der Backbordsette her, und das rothe Licht nie von der Steuerbordseite her gesehen Werden kann. ' Fischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Neßen liegen und nicht in Fahrt find, müffen ein helles weißes Licht zeigen. Außerdem können solche Fahrzeuge fich der Flackerfeuer bedienen, wenn fie es fiir zweckmäßig halten.
Vorschriften iiber die anqurzendenden Nebel-Signalc. , §. .
' Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein , haben die Schiffe die nachstehend beschriebenen Nebel =Signale ertönen zu laßeiil',ch und selbige mindestens alle fünf Minuten zu wiederholen, nam: :
a) Dampfschiffe in Fahrt haben fiel) einer Dampfpfeife zu be- dienen, welche vor dem Schornstein, mindestens 8 Fuß hoch über Deck angebracht sein muß,“
13) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen;
e) Dampf- und Segelschiffe, wclche nicht in Fahrt find, haben fiel) einer Glocke zu bedienen.
Vorsehriften über daZ 21l1usweichen der Schiffe.
Wenn ZWei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Rich- tung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß fie einander an Backbordseite pasfiren.
, Z. 12.
Haben zwei Segelfchiffe, deren Kurse tel) 0 kreu en da da- durch Gefahrdes Zusammenstoßcns enkstehts, d'en Wiznd, yonß ver- schiedenen Seiten, so muß das Schiff, Welches den Wind von Back- bord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat , aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff auf Baek- bordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere Schiff den Wind raum hat, soll das letztere ausweichen. Haben aber beide Schiffe den Wrnd von derselben Seite, oder segelt eines derselben recht vor dem- Wmde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen.
Z. 13.
Wenn zwci Dampfschiffe iii gerader, oder beinahe gerader Riel)- tng einander erttzzegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, 19 miiffen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord
§. 14.
Gefahr des Zusannnenstoßens entsteht so ' ' _ , , , , muß dasjem e Dam . schiff ausweichen , wclchcs das andere an seiner StetterbOJdscite [)J F. 5. ' Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so auf einand er . steuern, daß derdurcl) (Hefahrdes Zusammenstoßcns entsteht, so 111311177; das Dampfschtn dem Segelsthiffe aus dem Wege gehen. §16. “ Jedes Dampfscl)i„ Welches einem anderen Schiffe so 1 .. * 1a kommt, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, 11111? a"IYxkkaabbll'M-ttsdkr, Wenn nötbig, stoppen, oder rückwärts qeben ! e ewe er mu“ “edes Dam "c '“ ' "“'i * * ' schwindigkeit fahren. !; U M h:" Mit gemaßizter (He- L. 17.
Jedes Fahrzeug, Welches ein anderes iiberlolt nm d' teren aus dem Wege Ick?"- ) ! ß lesem leß. §. 18.
“In rellen Fällen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei Schiffen dem andern ausweichen lilltß, hat gleichwohl dicses letztere seinen Kurs und sein ganzes Verfahren nail) Maßgabe der Bestimmungeir des folgenden Paragraphen einzurichten.
, _ §. 19.
" . Ber Befolgung der vorstehenden Vorseliri ten um inm - horige Rucksicht auf alle Gefahren der SrbifffalTrt, sowi? nichchnZF- der «ruf solche besondere Umstände genommen werden, welche etwa rmoemzelnen Falle zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Ab- weichen Von obigen Vorsehiiften iwtlUr-endig machen möchten.
, §.Ar “
, Die“vorst_el)e11deiiVestinnnungen Felten iibriqens in keiner Weise ein Schiff, denen Rheder, Kapitain oder *.Uiaiiiiscdaft von dem Folgen einer Yersaumnis; in dem Gebrauche der Lichter oder Signale oder 611.161". Vernachläsiigung des gehörigen Ansqitcks odek [Weft]dscrxetl!IWH?ortiFitsmaßregeln befreien, welclie von der qetvöhn-
i eemamnj )en iraxis oder dures d' " * '; Falles geboten werden. ) re bewndeien Umstande des
. Artikel 11. ,
Zunnderhriirdlnngen gegen die vorstehenden Vorschriften werden gegen den Schissssiihrer mit einer Strafe bis zu Einhuiidert Tbalern geahndet. ,“
„Eine gleiche“Strafc trifft den Schiffsführer, auf deffen in Fahrt begriffenen! STONE die nötbigen Sigiial-Apparate “nicht vollständig oder nicht in brauchbarem Ziisiande vorhanden find.
Ab" d d Artikel 111.
an erringen er im Artikel 1. enthaltenen Xe“ können durch Königliche Verordnung getroffen werden? ßmnnungen Gegeben Carlsbad, den 23. Juni" 1863.
(X,. 8.) VJilhelm.
von BiZMarck.“ von Bodelsrlmvingh. von Roon. Graf von Itzenplitz, yon Miidlcr. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
«_.-__
Yiinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag über den Beitritt der Herzoglichen Regie- rung von Sachsen-Coburg und Gotha für das Herzogthum Coburg zum Süddeutschen Miinzvereine.
Vom 9. Januar 1803.
' Nachdem die .Herzogliche Regierung von Sachsen- Cobur und
die Absicht zu erkennen gegeben hat, dem zwisetien den Reagierunqeéo-FKZ
Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großl)erzogtl)m11 Hessen, Sachsen-
thenYnLen, ?ZasTaepSchi/imYburngjudoÉstadt, Hessen Homburq und der freien
(- a Uran sur am . “.Urus 85 u Miinchen" a . “' " -
vertrage, welcher also lautet:3 8 * bIerOffMM Munz Vertrag über das Qliiinzwelen des Süddeutsckven Miinz-Vereines.
Die chlkl'U-Jle'gn von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthuin HMM, SUMM-Meiningen, Nassau, Schwarzdurq-Rudol- stadt, Hessen-Hombiirg und der freien Stadt Frankfurt, von der Ahficht geleitet, die Bestimmungen der früheren Verträqe des Siiddeutschen Münz- Vereines. dem Miinzvertrage (1. (1. Wien, den "Y. Januar 1857. und den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend zu erqänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmäcbtgte ernannt und zwar:
die Königlich preußische Regierung:
den Geheimen Olier-J'inan Rat Karl ' die Königliili bayerische Regieruéiq: h Theodor Seydcl, den Ministerial-Dircktor Karl Friedrich 1), Bever;
die Königlich württembergische Reqieruna:
den Bergrath Valentin v.*Sel)iibler,' die Großherzoglich badische Regierung:
legen, so daß fie einander an Backbordseite passiren.
den Mtinz-Rath Ludwig Kachel;
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe fiel) derart kreuzen, daß“
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die Großherzoglich hessische Regierung: den Ober-Steuer-Rath Ludwig Wilhelm Ewald,“ die Herzoglich sachsen-meiningensche Regierung: den Staatsratb Ludwig Blomeyer,“ die Herzoglieb nassauischc Regierung: den Landesbank-Direktor Karl Reuter," die Fürstlich schwarzburZ-rudolstädtische Regierung: den Finanz-Ratl) Heinrich Bamberg,“ die Landgräftich vesfische Regierung: den Großherzoglich hessischen Ober = Steuer - Nail) Ludwig Wilhelm Ewald,“ die freie Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jakob Bernus," von welchen Bevoklmäclytigten, untcr deni Vorbehalte der Ratification nachstehender Vertrag verhandelt und abgetchloffen worden ist. Artikel 1.
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthü- mern Baden und Hcffen, im Herzogthume Se-Dscn - Meiningen, in den Öohenzollernsrtien Landen Preußens, im Herzogthume Naffau, in der Oberherrschaft dcs Fiirstenthums-Schwarzburg- Rudolstadt, in der Land- grafschaft Hessen-Öomdurg und in dem Gebiete. der freien Stadt Frank- iurt bildet das Pfund, in der Schwere von 300 Grammen, die Griind- laqe der "Llusmimzung', es soll das Pfxmd feinen Silbers mit Beibehal- tniiq der (&iulden- und Kreiizerrertinung zu 323; Fl. aiisxzedracbt werden, und" hiernach an die Stelle des LiY-(Huldenfußes als geseßicher Münzfuß der zweiundfiinfzigeinbalO-Guldenfuß treten.
Artikel 2.
Die in dem Miiozfuße von 53; Fl. aus dem Pfunde feinen Sil- bers ausgepräßten Mimzstiicke sollen mit den in dem Münzfuße von 24"; Fl. aus der seitherigen I)iimzmark ciußgepragten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben. .
Die Bezeiävmng »SiiddeutWe Währunga, welche an “Stelle [eder anderen Bezeichnung des Landesmiinzfußes tritt, findet demgemäß auf die in beiderlei Miinzfiißen ausgebrachten Münzen Anwendung.
Artikel 3.
Als grobe Silbermünzen (Cdiirantmiinzen) werden außer dem Zwei- Vereinöthalcrstiieke zu JZ Fl. und dem Ein-Vereinsthalerstücke zu 12 Fl. bestehen: das Zweiguldenstiiek zu 120 Kreuzer,
dns WUWOUÜÜCÉ zu („30 Kreuzer, das Halbgnldenstiick :„u 30 Kreuzer.
Es werden demnael) 213. Zweiguldenstürke, 527; Guldenstücke, 105 Halbguldenstiieke je Ein Pfrmd feinen Silbers enthalten.
* Artikel 4.
Außer den genannten Courantmiinzen (Artikel 3) körmen als solche auch Viertelguldenstiicke zu 1:3 Kr geprägt werden, we")? dazu em _Be- dürfnis; fiel) ergiebt. C5 sollen 210 Viertelguldenstücke Cin Pfund feinen Silbers enthalten. _
Artikel .“). _
Das Misclmmgsoerhältnis; der Zweigulden, Gulden und .txalbgulden wird auf 900 Taufeiidtlteile Silber iind 100 Tausendfheile Kiipter, der Viertelgulden cms 590 Tauseiidtlxiie Silber und 480Tausendtheile Kupfer et ese t. fig Dyie Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei der! Ziveigulden, Guldetr undHrilnglden nieht mehr als 3 Tautendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als 5 Tansendthetle, inr Gewichte _aber bei dem einzelnen Jweiguldenstiicke nicht mehr als 3 Tanjendtheile seines Cic- wicbtcs, bei dem einzelnen Guldenstüeke niclit iiiehro'als :), Tausendtheile seines (ßicwiclites, bei dem einzelnen „Halbguldenßucke iiicht mehr als 7 Tausendtheile seines (55ewichtes, und bei dem einzelnen Viertelgulden- stiieke nieht mehr als 10 Tansendtheile seines Gewichtes betragen, uri- beschadet der jeder I)iünzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, fur * die möglichst genaue Eiiilyeiltung des Münzfußcs Sorge “zu, trrJgeti.
Der Durchmeffer wird fiir das Zweiguldenstiiek auf 30 tur daanl- denstück auf 30, fiir das „Halliguldenstiick auf 24 und für das Viertel- guldenstiiek auf 22 Millimeter, festgesetzt.
Artikel 6. , _
Dcr Avers dieser Münzen (Artikel 3 und 4) zeigt das Bildnis; des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben. “
Der Revers enthiilt bei dem Zweiguldenstiicke das betreffende Landes- | wappen, über demselben die Werthsbezeiclmung ;)?-wei Erilriena und ' unter demselben die. Jahreszahl, bei der freien Stth Frankfurt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl m einem Kranze Von Eichenlaub. “
Der Revers des Guldene, Halbgulden- und Viertelguldenstuckes ent- hält nach einerlei Zeichnung die Anggbe des Werthes der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Cichenland. „_ ß „
Der Rand ist bei allen diesen Mi'mzen getippt, mit glatten Otabchen auf beiden Seiten. „
Artikel 7. . , .
- Die vertragenden Staaten maeben fiel) verbindlich„ ihre “eigenen groben Silbermünzen, wenn dieselben in Folgeflangerer Cirtuldtioir und Abnuxmng eine erhebliche Verminderung des elmen urspriinglich zukom- menden Metallwerthes erlitten haben, zum Eintehmelzen eiiizuziehen urid dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das (Hepragejundeutlicl) geworden, stets für Voll zn demjenigen Werthe, zu welchem fie mUmlauf gesetzt sind, bei allen ihren Kassen crnzunehmen. * _ . „ '
Als die Abnutznngsgrenze, bet deretr Uebertehreitrtiig die Einziehung der Münzen zu erfolgen hat, wird ein MmdergewreYt fiir die Zwetgulden von 112 Prozent für die Gulden von 2 Prozent, fur die Halbguldcn ron 2x, Prozent und fiir die Viertelgulden von 3 Prozent des Normalgewichts
der ein elnen Stücke est ese t. z s g yArtikel 8.
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten fiel), ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen "den ihnen beigelegten Werth herabzuseß'en,
auch eine Außercoursseßyng derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eme „Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgese t und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe _öffentlich bekannt gema t
worden ist. A t'k [ 9 r i e ..
„ Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bis- herigen Werthe von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten. „ Artikel 10.
„Die vertragenden Staaten machen fich jedoch verbindlich, dieselben
allmaltg aus dem Verkehre zer entfernen. Hierbei sollen zunächst die so- genannten Brabanter,“ und die unter österreichischem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden. " Die kontrahircnden Staaten werden davon innerhalb der nächsten funf Jahre'vom „2. Januar 1859 bis 1, Januar 1864 jährlich einen Be- trag von "Vier Millionen Gulden nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollrevenuen einziehen und in grobe Münze, vorzugöweise in Vereins- tyaler, umprägen lasen.
Fiir den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestim- mung über das weiter einzuziehende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 an ein Betrag von mmdestens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und umgeprcigt werden.
Rückfichtlicl) der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronen- thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechniing in die bemerkte Summe, ein- ziehen und nmprägen lassen wollen.
Artikel 11.
Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheide-
mÜnzen der kontrahirenden Staaten bestehen: 41. in Sechskreuzerstiicken und ]3. in Dreikreuzerstiicken
von Silber.
Der Llusmiinzungsfuß der Sechs- und Dreikreuzcrstürke wird auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt.
Artikel 12.
Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer und deren Theilstücken, so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten iiberlaffen.
Die Einkrcuzerftiieke von Silber find indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu 6035 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es soll in der Kupferscheidemünze dcr Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgedrgcht werden.
Artikel 13. Der Silbergehalt der Sechs- und Dreikreuzerstücke wird zu 350 Tausend- theile angenommen.
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzer- stücke 17 Millimeter betragen.
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer. die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.
Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgesetzt,“ bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf Ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu tragen und darf die Ab- weichung im Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen.
Artikel 14.
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: '
3) ihre eigene Silber: und Kupferschcidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herrmterzuseßen, auch eine Außercoursteßung nur dann eintreten zu lasen, wenn eine Einlösungsstist von min- destens vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist,“
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abmeßung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach deiiijenigeanertHe, 'zu welchem fie in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Ein1chmelzen em- u ichen;
e) (zruzch dieselbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichiieziden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfahrge Münze umzuwechseln. _ ,
Die zur Unnvechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber- scheidemünze nicht unter 40 Gulden , in Kupfermünze nicht unter 10 Gul-
den betragen. Artikel 15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staatextr genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten grobenSilbermunze erreicht, in Scheidemiinze anzunehmen.
Artikel 16. , . .
Sämmtliche vertragenden Staaten machen fich 'verbmdliel), 'in dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 1804 von den im Ge- biete des Süddeutschen Münzvereines geprägten und nock) umlarifenden Sechs- und Dreikreuzerstücken jährlich den Betraxr von 400,000 Jl. _und zwar in der Art einzuziehen, das; ohne Unterschied des Landesgeyrages vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere JahreSerhl gls die von 1807 oder keine erkenntlicheJahreszahl tragen, sodann drc1opst19en alteren und abgeneigten zum Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die kontrahirenden Staaten nach demselben Maaßftabe ver- theilt, nach welchem die Zolleeveniien zur Vertheilung gelangen.
Artikel 17, .
Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen keine neuen Sechs- und Dreikreuzerstücke geprägt werden.
Findet eine der kontrahirenden Regierungen fich aukndbniswetse ver- anlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb diejerJristworzu- nehmen, so kann dies nur dann gescheben, wenn fie gleichzeitig außer “den nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden Betragen eine dem doppelten Be-
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