1863 / 173 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den, also auf dem Bahnhofe, an dem Dampfschiff-Landungsplay oder an dem Orte, wo umgespannt wird.

Sind es verschiedene Bahnhöfe oder Dampfschiff-Landun spläße , an denen Seine Majestät ankommen oder von denen Allerhöchftdieéelben weiter reisen, so findet die Versammlung an demjenigen Orte statt, wo der längste Aufenthalt ist.

Der Gouvrrneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte" oder dessen Stellvertreter empfangen Seine Majestät aber auch in diesen Fallen an dem Orte der Ankunft Allerhöchftdessclben,

b) bei längerem Verweilen am (Harnisonorte:

in dem für Seine Majestät bestimmten besonderen Absteigequartier, 679111. ebenfalls auf dem Bahnhofc, falls der Aufenthalt dort genommen wird.

Veabfichtigen Seine Majestät, sei es auf dem Bahnhofe oder in einer besdnderen-Wohnung, länger an einem Garnisonorte zu verweilen, als die bloßen Zurüstungen zur Fortsehung der Reise es erforderlich machen, oder nehmen Llllerhöchstdieselben das Nachtquartier an dem betreffenden Orte, so wird eine Compagnie oder EZkadron oder Batterie zu Fuß aks Ehrenwacbe aufgesteklt," dieselbe findet ihre Aufstellung dort, wo die Offiziere fich vcr- sammeln, und giebt, außer den sonst den Lokalitäten nach erforderlichen Schildwachen, einen Doppekposten von Unteroffizieren mit Gewehr beim Fuß vor dem Eingange zum (Hernach Sr. MajestätÉ), ein Offizier, ein Unteroffizier und ein Gemeiner find Ordonnanzen hei Iillcrhöchftdcmselhen.

Von dem Edewemeur odcr Konirnandanien, resp. dem ältesten kom- niandrrendcn Ofpzrer rm Orte oder desen Sierertreter, wird Sr. Majestät ein Rapport Überreicht.

Halten Seine Majestät Sich längere Zeit in einer Garnison auf, so empfängt der Gonderneur oder Kommandant, resp. der älteste komman- dirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, täglich die Parole von Seiner Majestät dem Könige. Der tägliche Rapport von der HauptwaQe wird durch den wachthabenden Offizier in Gegenwart des Gouverneurs oder Kommandanten, in offener Garnison in Gegenwart des Offiziers (111 jour, Seiner Majestät überreicht.

_ Während der Anwesenheit Seiner Majestät des Königs in der Gar- Ikson erseheinen Unteroffiziere und Gemeine öffentlich stets im Ordonnanz- » nzuge.

Ob die Truppen fich zu einer Besichiigung in oder bei der Garnison aufzustellen haben, so wie event. iiber den Anzug, werden Se. Majestät im Voraus besonders befehlen.

Ist der betreffende Garnisonori eine Festung, so werden von den Fesiungsfrdntcn, welche Allerhöehstdieselhcn passiren, im Ganzen 33 Kanonen- Jk'iffe mit halber Ladung, blind, abgefeuert, die Wachen präsentiren und

agen. _

Der Gorrverneur oder Kommandant empfängt Seine Majestät, Falls

die Emyfangsfeierlichkeiten nicht etwa auf dem Bahnhofe oder an dem

Dampfschiff-Landungsplahe stattfinden, auf dem Glaeis der Festung.

Die Ehrcnwache zieht mit der Fahne Und Mufik und stets im Parade- .

Anzuge (Infanterie mit Gepäck) auf: die Fahne steht in der Mitte der Ehrenwache,“ Hurrahrrifen findet nicht Stati.

Wenn Seine Majestät der König eine T'ruppenbesichtigung unmittelbar nach Llllerhöchstihrer Ankrmst befohlen haben und es ist nicht möglich, daß die Ehrenwache von ihrem Aufstellungsorte rechtzeitig wieder ciritrifft, so sollen 11ur die vorgeschriebenen Posten gleich gegeben werden, die Ehrenwache selbst aber erst nach der Truppcnbesichtigung aufziehen. Reisen Seine Ma- jesiäi Unmittelbar von dem Orte der Truppenhefichtigunq Weiter, so zieht die Ehrenwache gar nicht auf. '

2) Wentr'die Reise Seiner Mrijesiät des Königs mit der Bestimmung arigekrindigi tft, daß kein offiziellerEmpfang stattfinden soll, oder wenn keine Spezralbefehle über den Empfang erlassen sind,

Es melden fich dann in dem auf der Reisetour gelegenen (Harnisonorte nur der Gouverneur oder Kormnandant und der älteste kommandirendc Of- fizier im Orte oder desen Steklvertreter, so wie die Generalität und die Re- giments-Commandeure. Der Anzug ist hierbei Paradeanzug mit Ordens- band. Ein Rapport wird nicht überreicht.

Halteir Seine Majestät Sich in einem solchen Orte länger auf als die bloßerr Zurustungen zur Fortsehung der Reise es erforderlich machen, so wer- den die vorgeschriebenen Posten gegeben. Ordonnanzcn melden sich nicht.

Ein Gleiches ßndet Statt, wenn Seine Majestät der König ohne vor- grrngtg'e,dr,rekte Benachrichtigung unvermuthet eine Garnison pasfiren, so bald die Mr_lrtairbehörden von der Durchreise resp. von der Ankunft Seiner Ma- jestät Kenntniß erhalten haben.

3) Wem) die Reise Seiner Majestät des Königs angekündigt ist und dabei

Spezralhefehle über den Empfang Seiner Majestät gegeben smd.

1“) Der Unteroffizier-Doppclpoftcn vor dem Eingange zum Gemach

Seiner Majestät und zwar: 3) Von der Infanterie sieht mit Gewehr beim Fuß, streckt das Gewehr vor Seiner Majestät dem Könige und macht die Honneurs vor allen Personen, Welchen solche zukom- men, nur durch Anfasen des Gcwehrs an der Mündung," 11) von der Kavallerie oder Artillerie

sieht mit Gewehr über, präsentirt vor Seiner Majestät dem Könige seit- wärts und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen sV[chL zukom- men, nur durch »Gewehr an!« --

In diesem c*alle "ind nur die t ebenen S eialb inne zu halten. 6 1 g g pz efehle IMM

Z. 2.

Empfang Ihrer Majestät der Königin und rer M ' ' der Königin Wittwe, Ih ajestat

IhrerfMajeftät der Königin und Ihrer Majestät dcr Köni in W't werden, mri Ausnahme der. Rapporte, der Einholung der ParoJe, unrl)??? zu stellenden Ordonanzen, dieselben Honneurs erwiesen, wie Seiner Majestät dem Konrge Allerhöchstselhst.

§. Z.

Emopfang Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen Und Ihrer Kontgltchen .izoheiten der Herren Brüder Seiner Mazestak des Königs.

1) Wenn der Befehl erfolgt, das; Ihre Königlichen Hoheiten osfizjca empfangen sem wollen.

Es versammeln sich die Generale Und Siahsdfffziere der auf der Tom: belegencii (Harniyoiwrte im Paradeanzuge aber ohne Ordensvernd zum Em. pxscxrnoge'm gleicher Weise wie im §. 1 die Offizier- Corps und wird Ihren Kdniglrchen Hoheiten ein Rapport Überreicht. Der Gorwernerrr oder “irom- mandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder deffen Stell- vertreter crripsangen Ihre Königlichen Hoheiten stets an dem Orte der An- kunft Höchstderselhen. *

Bei einem längeren Aufenthalt erhalten 0 re Köni [iclen 1 Unteroffizier Und 1 Gemeinen als ÖWOUUÜUZQFUÖ eine Ehrienwriiéhoehxnlien- stehend aus 36 wollen Rotten excl. Chargirte in einem Zuge formirt mit der Fahne auf“ dem rechten Flügel, dcn Bataillons-Spielleuten und der Regrmentriszik. Die Ehrenwache wird von einem Hauptmann komman- dirt, der-1ernen Play vor der Mitte des Zuges einnimmt, und wird besehi mri 2 Lieutenaiits, von denen der eine auf dem rechten Flügel links neben der Fahne, der andere auf dem linken Flügel des Zuges sieht.

Die Ehrenwache giebt cinen Doppelpdsten vor dem Absteigequartier.

Ist die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be- steht der Zug aus 24 vollen Rotten excl. Chargirte.

In Berreff der Details über die Ehrenwachen gelten die im C. 1 ac. gebenen Bestimmungen. **

Ist der betreffende Ort eine Festung, so werden von den Festungs- fWIÜLU, welche Ihre Königlichen Hoheiten pasfiren, im Ganzen 21 Kanonen- schuffe mrt hirlber Ladung abgefeuert, die Wachen präsentiren und schlagen. Der Plahnmwr “oder ein anderer Offizier empfängt Ihre Königlichen Hohei- ten, fallH der (“empfang nicht auf dem Bahnhofe oder am Dampfschiff- Landrmgöplahe stattfindet, auf dem Glacis der Festung. / *

21 Wenn die Reise mit der Bestimmun an ekündi t ' I ' " i ' *- 1 er kein ox:- zreller Empfang staktpndet. I J 3 st/ k 8 f

Es melden fich dann in den auf der Reisetour qelcqenen Garnisonorien „der Gouvernerir oder Kommandant und der älteste."koriinmndirende Offizier Uri Orte oder dessen SteUr-errreteter im Paradeanzuge ohne Ordensband. Em Rapport wird nicht überreicht. Halten Ihre Königlichen Hoheiten Sich aher _m den) Garnisonorte länger arif, als die hloßenJuriistuniren der Reise. es erforderlich nmchen, so werden die vorgeschriebenen Posten riegehen. Or- donnanzen melden fich nicht. *

" Cm Gleiches findet Statt, wenn Ihre Königlichen Hoheiten ohne vor- xzangige _direkie Benachrichtigung unvermuthet einen Garnisonort pasfiren, wbald die Militair-Behörde von der Durchreise resp. Ankunft Ihrer König- lichen „Hoheiten Kenntnis; erhalten haben. / *

ZckSWerrn Ihre KöniglichetiHoheitenSich jeden Empfang verheten haben. In diesem “,)-alle wird dieser Anordnung genau nachgekommen.

Nehmen Ihre Königlichen Hoheiten aher Absteigcquartier, so machen der (Horwernenr oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder deffen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwac- tUkrrxtxt, um 11ch wegen Gestellung der Posten 2c. die nöthigen Befehle zu er i en.

-§.4.

EmhfangIhrerKöniglichenHohciten der Prinzen des König- lichen .89au1es, welche die Herren Neffen und die Herren Vettern Seiner Majestät sind.

Es wird, wenn es die Dienststellun Obrcr Köni li en „Ho eiten ni erfordert, kern Jiqphort heidem Empfang“? Jihergcben, Liter?) nur eine Ehrcßh" wache V“"), ,der Infanterre rn einem Zuge zu 25 Rotten cxkl.Chargirte, mit einem OfslZlLr, der_J-ahne auf dem rechten Flügel, den BataiÜoris-Spicl' leuten 0uiid _der Regimentsmusik, komnmndirt von einem Hauptmann, gege- ben. Ist die Ehrenwache Von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be- steht der Zug aus 20 Rotten exkl. Chargirte. *

In den Yanllen, wo_' dre Reisen Ihrer Königlichen Hoheiten mit der Mk stimmung angeknndtgt Und, daß kein offizieller Empfang stattfindet, melden der Gouverneur oder Kommandant und der älteste korirmandirende Offizier UU Zrte fich, iiicht an den ,an der Reisetour gelegenen Garnisonorten. Hal- ten Ihre K'ontglrcherr HohertenSich an einem solchen Orte aber länqer aufe als die bloßen Zurnftungen der Weiterreise es erfordern, somachen der (Hou- verneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte-

oder dessen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung im

* des Passus iibcr Aufstellimg der Trrrphen _. fiir Seine Majestät den König vorgeschrieben xmd.

adeanzuge ohne Ordenshand, die erforderli 5;éiildronnanzen melden „sich nicht.

Ein Gleiches findet statt, wenn Ihre Könj e an ene Benachrichtigung unvermuthet einen ?elbft länger__ ' " und die Mtlttair-Bchorden von Kenntniß erhalten haben.

Sonst gelten alle Bestimmungen des Z. 3.

§. 5. Empfang Ihrer K öniglichen Hoheiten

der Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

1) Bei offiziellen Reisen:

IhreKöniglichen Hoheiten werden von dem Gouverneur odcr Komman- dem ältesten komnmndirenden Offizier mr Orte oder desen Stell- vertreter und den Generalcn an dem Ankunftsorte empxangcn.

denten,

Verweilen Ihre Königlichen Hoheiten in vor Höchstderselhen Wohnung ein Doppelposter

2) Bei Reisen, auf welchen Ihre Königlichen Hoheiten fich jeden Em-

pfang verbeten haben.

Es wird dieser Bestimmung genau nachgekommen.

Nehmen in diese111_Fa[le IhreKHniIUchM enthalt in dem Garni1onorie, 10 wird em

Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung, „zuholen. '

§. 6.

' rn Sr.KöniglichenHoheit deZFüriien zuHohenzollern- »"pr g Sr. Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern

Sigmaringen und ' Hechingen.

Wenn Se. Königliche Hoheit der Fürst z_r und Se. Hoheit der Fürst zu „Hohenzollern- 19 eine Festung oder einen (Harmwnort beruhren

hen d1*elh“i auf so begeben sich der Gouverneur“ oder Kommandani mid" der 41 1 , Offizier im Orte oder chen Stellvertreter zn Hochst-

ältefte komnmndirende

denselben, um Höchst Ihnen die Aufwartrrng zu machen. Wohnung aufgestellt. In einer Festung werden von den hetresietiden Fronten, unfer dem

Doppelposten vor Höchftderen

Präsentiren und Marschschlagen der Wachen, §. 7.

Empfang auswärtiger Monarchen.

Auswärtigen Monarchen, Kaisern und Königen, werden bei Reisen im

"preußischen Lande dieselben Honneurs erwiesen

§. 8.

Empfang auswärtiger Kaiserlicher oder Könichher

Thronfolger: Wenn ein Kaiserlicher oder Königlicher T

nischer Prinz, oder ein im Range eines Jeldr

Königlichem Hause einen Garnisonort berührt, so wird nach Z. Z verfahren.

§. 9.

Empfang eines Großherzoges, des

und eines Wenn ein Großherzog, der Kurfürst von

lichem Hause, der nicht zu den Z. 8 genannten Häusern gehört,

.nisonort berührt, so wird nach Z. 4 verfahren

§. 10.

Empfang eines anderen regierenden Fürsten.

Wenn ein anderer regierender Fürst eine “nach J". 6 verfahren.

Z. 11. Empfang eines appanagirten

Einem appanagirten fremden Prinzen “Prinzen“,- der keinen militairischen Rang bezeigungen erwiesen, als daß .wird.

r.-

Ehrenbezeigungen naeh diesern Range erwiesen, wie es

Generalen geschicht- §. 12.

Empfang der Gemahlinnen auswär auswärtigen Prinz

Ob und welche Honneurs den Gemahlinnen auswärtiger Monarchen2e.

und den aquärtigen Prinzessinnen bei etw

verweilen, als es die Zuriiftungen zur Weiterreise erfordern, der Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten

Doppelpdsten vor Höchstdererii Abstcichuartier aufgesteklt, und der Gouverneur oder Kormrmndant, 10 wre der älieste kommandirende Offizier im Orte oder desten Stellvertreter machen

zu einer Besichtigung) im Y, 1

Prinzen aus auswärtigcm Königlichen Hanie.

hat , werden keine r111dere1r Ehren- ein Posten vor seiner Wohnung hingestellt Hat ein solcher Prinz einen militairischen Rang,

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chen Posten werden gegeben,

glichen Hoheiten ohne vorher- Garnisonort pasfiren und da-

der. Kronprinzessin und

dem Garnisonorte, so wird 1 gegeben.

Hoheiten einen längeren Anf-

um Höchstderen Befehle ein-

: swhenzollern - Sigmaringen- echingen bei offiziech Reisen und halten Sieh Höchftdresel-

Es wird ein

12 Schuß gelöst.

, wie solche(111it Llusrmhme

(.

hronfolger, ein “(Hroßfkr'rst'von , Rußland, einErzherzog, ein Kaiserlich französischer oder Königlich großbritan-

narschalls stehender Prinz aus

Kurfürsten von Hessen

Hessen, ein Prinz «ms Kö_nig- einen Gar-

n Garnisonort berührt, so wird

fremden Prinzen. (excl. der im §. 8 bezeichneten

so werden ihm die bei den preußischen

tiger Monarchen und der essinnen.

schen Staaten erwiesen werden sollen, bleibt der'Zjedesmaligen besonderen Besiimmung vorbehalten.

§. 13. Allgemeine Bestimmungen.

1) Sobald Seine Majestät der König in einer Festung amvesend find, wll wegen des Abfeuerns der Kanonen und des Marschschlagens der Wachen, wenn ein Monarch, oder ein anderer Fürst, in diesem Orte eintrifft, erst angefragt werden. Die vorstehend erwähnten Ehren- wachen werden jedoch auch dann gestellt, wenn Seine Majesiät der König in dem Orte anwesend sind, und Allerhöchftselhst nur eine Wache von geringerer Stärke annehmen.

Die Ehrenbezeigungen, welche in den W. 7 bis 11 vorgeschrieben find, finden nur dann statt, wenn die Ankurrst der fremden Monarchen und Fürstlichen Personen dem Gonderneur oder Kommandanten, resp. dem ältesten komnmndirenden Offizier im Orte oder deffen Stellwertreter, durck) die vorgesehtenVehörden oder durch die Adjutanten 2e. der hohen Reisenden offiziell angezeigt worden ist. Erfolgt diese Anzeige indes; nicht auf offiziellem Wege, sondern 3. B. durch die Post- und Eisen- bahn-Verwaltungen re., oder reisen die Monarchen re. ine0Zui10 unter Verbittrmg des offizieüen Empfangs, so unterbleiben die Empfangsfeierlichkeiten fiir die fremden Fiirstlichkeiien, aber in solchem Falle muß dennoch der Gouverneur oder Komman- dant und der älteste kommaudirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter im Parade-Llnzuge mii Ordensband sieh zu ihnen begeben, um die Aufwartung zu machen und sich wegen etwaniger Gestellung der Posten re. die nöthigen Befehle zu erbitten. -- Hin- sichtlich der fiir. die Aufstellung der Ehrenwachen auf den Bahnhöfen, oder zur anderweitigen Llusfiihrurr? des vorstehend Befohlenen, etwa nöthig erscheinenden lokalen Maßregeln haben die Militairbehd'rden mit den betreffenden Civilhehördcn in Verbindung zu treten.

Der Empfang findet in den Garnisonorten mir an den Anhalte- punkten statt, an welchen der Eisenbahnzug oder das Dampfschiff, auf welchen der hohe Reisende sich befindet, wirklich anhält,“ in Garnison- orreii, welche Eisenhahnzüge rind Dampfschiffe nur pasfiren, ohne an- zuhalten, findet kein Empfang statt.

In Garnisonorten, Welche des Nachts, von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr früh, auf der Durchreise pasfirt werdcn , findet kein Empfang statt," nur finden sieh, in Festungen der Gouverneur oder Kommandant, in offenen Garnisorwrken der älteste kommandirende Offizier im Orte oder desen Stellvertreter, am Anhaltepunkte ein, um etwanige Be- fehle entgegenzunehmen. Derselbe meldet fich dieserhalh jedoch nicht bei Seiner Majestät, oder dem hohen Reisenden, sondern wendet sich nur an den begleitenden Adjutanten. - Soll auch das Einfinden des Gouverneurs oder Kommandanten, resp. des ältesten kommandirenden Offiziers im Orte, am Anhaltepunkte zur Nachtzeit“ unterbleiben, so muß dies speziell befohlen werden.

Bei Dienstreisen, Welche Ihre Königliéhcn Hoheiten dre Prinzen des Königlichen „Hauses, oder die im Königlichen Diensre befindlichen Fürsten und Prinzen aus auswärtigen „Häusern in ihrer Eigenschaft als Truppenbefehlshaber innerhalb ihres Kommando-Bereichs machen, findet derjenige Empfang statt, welchen ihre Komnmndo-Stellung mit

sich bringt. Carlsbad, den 3. Juli 1863.

Abgereist: Se, Excellenz der Staats- und Minister derUrgeift= lichen, Unterriehts- und Medizinal-Angelegcnheiten 1)1*. v on M Uhler naeh der Neumark.

Personat-Derändcrungen in der Armee.

Offiziere, Portepee : Fähnrickie rc.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den1Z.Iuli.

Miesitscheek v. Wisebkau, Major von der Schief. Artill.kBrigade Nr. 6 und kommandirt als Adjutant bei dem General-FeldzeugmerslerUUnd Chef der Art., Prinzen Carl von Preußen Königl. Hoheit, „untcr Belanung in diesem Kommando bis Ende September c., als Abtheil. Cdmnianderir in die Garde-Art. Brig, Döring, Major und Art." Offiz. voin PLM in Colberg, als Abtheilungs-Comrnandeur in die Westfalrsche Akilll. Brigade. Nr. 7 versexzt. Bar. v. Eynatten ]., Haupirrr. und Batterie-Ches von der Westfäl. Art. Brigade Nr. 7, zum Art. Offiz. vom Pl-ahs m. Kolberg, Pilgrim, Hauptm. von ders. Brig, zum Comp. resp. Batterie-Qhes errmnirt. Has s e , Pr. Lt. von der Westfäl. Art. Brig. Nr. 7, zum Haupim, Rochlitz, Sec. Lt. von ders. Brig, Mente, See. Lt. von der Magdcd. Art. Brigrrde Nr. 4, zu Pr. Lis, Rupprecht, Unteroff. von der NtchschZes. Art. Brig. Nr. 5, Becker, Groos, Kanoniere von der Rhein. Art. Brig. Nr, 8, zu Port.

anigen Reisen durch die preußi-

Fähnrs. befördert.