1863 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1848 (Gesc Sammlunß für 1848 S. 151) und den dazu ergan- genéßäVHrsyhriften gem ß

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g SFÉveit sie nach, ihrer Stellung im, Staatsdienst nicht auf höhere Sähe“ Axispruch' haben, erhaltch dte „(cheral-Kommissarien Tagegelder und Reisekosten nach den Saßen fur Beamte der “dritten“ Rangklasse, die Ober-Geometer und VeranZagu11gs-Kommissarien aber solche nach den Sähen fü; Beamte der merten Rangklasse.

Den als Jorftsachvekskändigen zuzuzichenden Staats- und Pri- vatforstbeamten können höhere Diäten .und Reisekosten, als ihnen ihrem Rangverhältniffe nach zustehen, jedoch nur bis zur Höhe der den Mitgliedern der Veranlagungs -Kommisfionen bewilligten Sähe (§. 7), vom Finanzminister bewilligt werden.

Den Veranlagungs-Komn1issarien, insbesondere den hierzu be- rufenen Landräthen dürfen, wenn es den Verhältnissen entsprechend erscheint, für außerhalb ihres Wohnorts, aber innerhalb ihres Ver- anlagungs-Bezirks auszuführende Dienstreisen an Stelle der im Ein- zelnen zu „liquidirenden Mcilcngcldcr angemessene Juhrkoften-Pausch- quanta vom Finanzminister bewillth werden.

Für Ausführung besonderer Geschäfte in Grundsteuer-Vcranla- gungs=Angelegcnheitcn, Theilnahmc an den KonnnisfiMs-Sitzungen u. s, w. find zu gewähren:

51) den Mitgliedern der Ccntral-Konnnisfion (Z. 10 der Anwei- sung) Tagegeldcr und Reisekosten nach den gemäß des im §. 6 angeführten Qlllerhöchftcn Erlasses den Beamten der ersten Rangklasse zustehenden Süßen,

ferner, so weit fie nicht in ihrer Stellung als Staats- beamte auf höhere Tagcgelder und Reisekosten Anspruch haben: den Mitgliedern der Bezirks-Kommisfioncn (Z. 18 der Anwei- sung) an Tagegeldern drei Thaler, den Mitgliedern der Veranlagungs-Kommisfionen (§. 14 der Anweisung) an Tagegeldcrn zwci Thaler fünfzehn Silber- gk01chenj den zu 1). und (:. bezeichneten Kommisfioanitglicdern aber an Reisekosten die den Beamten der vierten Rangklasse (§, 1 zu 1:1. und 2 _und Z. 2 zu 11). des QlÜerhöchstcn Erlasses vom 10. Juni 1848) zustehenden Entschädigungssäße.

Die Bestimmung im Z. 3 zu 2 des mchrgedachtcn Allerhöch- sten Erlasses vom 10,Juni184§, wonach bci Dienstreisen von mehr als einer Vicrtclmeile, aber weniger als einer ganzen Meile, die Reisekosten nach einer vollen Meile zu berechnen sind, findet auf die Berechnung der Reisekosten der Mitglieder der Central = Kommisfion, der Bezirks- und Veranlagungs =Kommisfioncn - so weit dieselben nicht in ihrer Stellung als Staatsbcamtc darauf Anspruch haben - keine Amvcndung. Vielmehr dürfen nur die wirklich zurückge- legten Entfernungen, jedoch aus Viertelmcilen abgerundet, in Ansaß gebracht werden.

Z, 8.

Den Mitgliedern der Veranlagungs-Komnüsfioncn darf für die mit Ausführung der eigentlichen EinschäßungZ-Arbeitcn verbundenen Dienstreisen an Stelle der nach Z. 7 im Einzelnen zu berechnenden Meilengelder für jeden, auf Arbeiten der gedachten Art verwendeten Tag mit Einschluß derjenigen Regentage, wclche fie aus Ver- anlassung der Einschäßung außerhalb ihres Wohnortes zubringcn müssen, und die zwischen die Einschäßungszeit fa[lenden Sonn- und einzelnen Feiertage, sofern an den denselbenunmittelbarvorhcr- gegangenen und unmittelbar folgenden Tagen Einschäßungen von ihnen ausgeführt smd , neben den bestimmten Tagegeldern ein Reise- kosten-Jixum von Einem Thaler täglich gewährt werden , dergestalt, daß s1e nur für die Reisen zu den Kommissions-Siyungcn oder aus anderer besonderer Veranlassung Meilcngelder in der §. 7 geordneten Weise zu liquidiren haben. _

. 9.

Haben in besonderen Fällen von einzelnen Kommisfions - Mit- gliedern ausweislich höhere Fahrkosten, als durch die im Z. 7 be- stimmten Säße vergütet werden, aufgervendct werden müssen, so ist der Mehrbetrag besonders zu vergüten.

Ausnahmsweise können neben dem vorher (im §. Z) bestimmten Reisekosten-Jixum noch die besonders nachzuweisenden Kosten eines Fahrwerks vergütet werden , wenn dargethan wird, daß durch außer- gewöhnlich große, beispielsweise bei Jorst-Cinschähungen zurückge- legte Touren das Einschähungs-Geschäst wesentlich beschleunigt und dadurch im Allgemeinen eine Koftcn-Ersparniß erzielt worden ist.

Z. 10.

Die zu General=, Bezirks- und Veranlagungs - Kommiffarien berufenen, so wie die übrigen im Z. Z erwähnten, bei Ausführung der (Hrnndsieuer-Veranlagung beschäftigten Beamten beziehen, ohne Schmälerung ihrer Anciennetät in ihrem Staatsdienst - Verhältniß und des etwaigen Vorrückens in ein höheres Gehalt nach Maßgabe der betreffenden Besoldungs-Ctats das ihnen zustehende Staatdienst- einkommen aus denselben Etatstiteln beziehungsweise Fonds wie bisher fort. Die durch ihre Stellvertretung in ihren eigentlichen

zustehende", “T“SLS'Zd'k-ÜUÉ WFÉFÜWM;

Staatsßienftftexlungen entstehendexx Kosten (Z. 1 zu md in ' ;einzelnen Falk Mit Wrückfixhtian des obwaltenZZns BedürfltßYsF nach vorheriger ernehmuüg mit ""dem betreffenden Verwaltungschef festzustexlen- - »

AUßcr den durch besonders einberufene Stellvertreter veranlaßten Kosten-“gehören hierher die zur Gewährung von erbeitshülfen, ins- besondere die' zur eigenen Beschaffung einer Qlushülfc in ihren land- räthlichcn Dtenftgeschäften den zu Veranlagungs-Konnuissarien be- rufenen Landräthen zu bewilligcnden Beträge,“ eben so dicjeni en fixirtcn Diäten, welche die zuBezirks- odcr Voranlagungs-KonuniZä- rien berufenen Beamten der Auseinandcrseßungsbehördcn aus deren Kassen beziehen, insoweit fie dcn [theren von ersteren selbst nicht Wie- der ins Verdienen gebracht werden können.

Z. 11. Die Bezahlung der'BchufZ der Grundsteuervcranlagung auszu. führenden geometrischen Arbeiten erfolgt: :1) in den sechs östlichen Provinzen nach den in dcr Anlaqc „R„ l)) in den beiden westlichen Provinzen nach den in dcr Ll111age 8, enthaltenen Bestimmungen. Der Finanzminister ift ermächtigt, Abänderungen und Ergän. zungcn dieser Bestimmungen, so Weit solche fich im Verlaufe der Arbeiten als nothwondig herausstellen, zu treffen , inIbcsondcrc die

* BezahlungssäYe für ncu hinzuchtendc Arbeiten nach den in den

Anlagen 11. und 13. gegebenen Grnndsäch besonders zu regeln, auch für einzelne Bezirke oder für einzelne Aufträge, auf welche Wegen besonderer Umstände die allgemeinen Bczahlnngösäße feine Annwndung findcn können, hiervon abwoichcndc Bczahlunqssäße festzustellen.

Den Jeldmesscrn, Vcrjncffungsgehülch u. s. w. können, um fie in den Bcfiß derjenigen Mittel zu seßen, dercn sie zu ihrem chens- unterhaltc und zur Llusfübrnng ihrer Arbeiten _ z. B. zur Be- zahlung ihrer Gchülfcn und der Arbeiter auf dem Felde, zur An- schaffung von Meßgerät[)schafte11, zur Ausführung dienstlicher Reisen 11. dergl. m. „. bedürfen, auf die von ihnen zu verdienenden Ge- bühren, Tagcgeldcr u. s. w. Vorschuß- und Abschlagszahltmgcn nach der näheren Bcftinnnung des Finanzministers gewährt worden.

' _ Der Finanzminister ist ermächtigt, dcn Fcldmcffcrn, deren Gc- hx'tlxcn U. s. w. aus dringender Veranlassung, z. B. in Folge von Erkrankungen, Unglücksfällen, Verscyungcn u. dergl. m., * nach den m der StaatIVcrwalttmg hergebrachten Grundsätzen außerordentliche Veihülscn und Unterstüßungcn zu bewilligen.

§. 12.

Die zur Unterbringung der Bürcaus der Ccntral-Dircction und der BezirkZ-Kommiffarien erforderlichen Lokalicn find, so jvcit als thunlich , in dcn Gebäuden der Staatsverwaltung und zwar unent- geltlich znr DiSpofition zu stellen.

Wo es an dergleichen Gebäuden schlt, oder der Raum in den- selben zu dem fraglichen Zwecke nicht aU-Z'rcicht, find geeignete andcre Lokalicn gegen Zahlung eines angcnwffcncn Miethszinscs zu be- schaffen,

J. 1.3.

Dic sachlichen Ausgaben für Bcschaffung dcr Bcdürfniffe in den Bureaus der Ccntral-Direction, dcr Bezirks-Kommiffaricn u. s. w. find unter Bescheinigung ihrer Nothjvendigkeit und mit Inventari- firunJ der angeschafften Bi“:reau=Utenfilicn, Jnftrmncnte 11. s. w. nach der dieserhalb seitens des Finanz-Miniftcrs zu crthcilcndcn Anweisnng zu leisten.

Die angeschafften Büreau-Utcnfilien, Instrumente und sonstigen Jnvcntarienstücke find, so bald fie entbehrlich werden, in angemessener Weise zu veräußern und ist der Erlös hierfür seiner Zeit bei den Kosten der Grundftcuer-Veranlagung in Rückeinnabme zu bringen.

J. 14.

Dic Gemeindc-Vorftände und die Inhaber selbstständiger Guts- bezirke find überall da, Wo es den mit der AuLfÜhrung des Gescßcs vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grund- steuer , beauftragten Kommissarien, Kommisfions-Mitgliedern , Feld- messern „und den den leßteren, Überwiesenen oder von denselben an- genommenen Hülfsarbeitern nicht gelingt, fich Behufs Aquührung ihrer Arbeiten im Wege des Privatabkommens ein Unterkommen zn Yerschaffen, verpflichtet, auf Verlangen der bezeichneten Personen Yasar zu sorgen, daß denselben ein geeignetes Unterkommen nebst Hetzung und Er_leuchtung, erforderlichenfalls auch Beköftigung, wie solche ch Umständen nach zu haben ist, gewährt wird , und zwar less dteses gegen Entschädigung, welche die Empfänger zu entrichten (1 en.

. J| wegen der Höhe der Entschädigung eine gütliche Einigung mcht herbeizuführen, so ist der Betrag der Kosten mit Berücksichti- gung der obwaltenden Verhältniss Und unter Vorbehalt des Rechts- wegcs durch den Bezirkskommissar festzuseßen.

Wo zu den amtlichen Verrichtungen Geschäftswkale der Staats- oder Gemeindebehörden ohne Nachtheil für die besonderen Zwecke der leßteren benuht werden können, find solche dazu unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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. , . . 5. 15. _ _ Diéjeirkgen ??osien, welche aus der besonderen Jördeéung der demnächstieZ1„U1_t__c.,kyc.r„th.cilung .dxx,_Gxundsteuer „aufdie ein'elnen

"Mäffkha cn - 11ach,',§, ["der Abweisung - in den sechs ö lichen

Provinzen entstehen, find nach den vom Finanzminister dieserhalb zu treffenden Bestimmungen festzustxllen und zwar ebenfalls vorläufig aus der Staatskasse vorzuschicßen, jedoch behufs ihrer Wiederein- ziehung nach Mjaßgabc „dcr Bcstiiiinxungcn des wegen der Unter- vertbcilung der Grundsteuer crgchenden (Heseßcs (§. 8) des im Ein- gamxc erwähnten Geschcs) abgesondert Von den allgemeinen, durch die “Ausfiihrung der Einschäßung nach Z. 6 a, a. O. entstehenden

KNM “u buchen. ' 0 Y. 16.

Ja den beiden westlichen Provinzen findet cine “,Trcnnung der durch die gleichzxitige Ausführung der Unterverthcilung dex Grund- steuer nach Maßgabe“ des GcsMs vom 26. September 1662, [)e- treffend dic Aufhebun-g “dcr Bcrordnung pom 141. Oktobxr 1641 wegen periodischer Rcmfion dcs Katastcrs (GcscH-Samml. fur 1862, S. 336), entstehenden Kosten von den sonstigen Kosten der Grund- ftcucrvcrmckagung nicht statt. ,. 17

J. ' .

Die auf Grund Unserer Order vom 17. Jnni 1661 Vom Finanzminister getroffenen Jestscßungcn Und demgemäß für Grund- sfcucr-Berau[agungszwcckc geleisteten Zahlungen werden hierdurch Nachträgliä) von 11115 zugleich mit dcr Bcstinnznmg gcmchn11gt„ das; Ansprüche auf nachträgliche chvilligugg der,]cyx “ctwa gcnjchnugtcn (»Shcrcn Entschéidigu11gssä§e u. 1. 1». fur bereits sruhex gclctstcte 'Ar- beiten u. 1“. m. nicht für zulässig zu erachten und 1olchc Arbcrten, Leifttmgcn u. s. w., Welche vor Pulxlication dieser Verordnung ge- liefert worden, beziehungsweise stattgefunden hgben, Jedoch noch mcht zur Bezahlung gelangt smd, mtr nach den bis da[)m festgesteklt ge- wesenen Säßcn entschädigt werden dürfen. _

Urkundlich untcr Unserer ÖSckMcigcnbäudich Unterschrift und

&.

bcigcdrncktcm Königlichn Jusicgcl. Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1863.

([,. 5.) VIilhelm.

von Bodelschwingh.

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Anlage „1. Bestimmungen wegen _ Bezahlung der Bchufs anderweitcr Re'geljung der Erfund- stcucr nach dem Gcscß 13011121. Maiß1861 xn den Provrnzen Prcußcn, Pommern, Posen, Schießen,- Brandcnhurg und Sachscn auszuführenden geometrijcbcn Arbcktten.

Lau- fende Nr.

GeldbLÉrag.

[. Bei Hßrstcllung der Gemarkungs- karten auf Grnnd neuer Aufnxthen. Für die vollständige Ermittelung, Llusmeffung und Kartirung der in den Gemarkungskarten darznstellendcn Grundstücke, Linien u. dgl.. m., so wie für die Bchufs Aufstellung der Ltqm- dation ctwa bes011ders auszuführende Massen- bercclmmng, mit QluZschluß jedoch des bet Ys- führung der Einschätzung zu bewirkenden Cm- tragcns der Bonitätsklaffengrenzetz und der Klaffenziffcrn, so wie der MnsterftrZcke, können je nach Maßgabe der mit “Llußfrthrung Yer Messung verbundenen Schwiertgkettcn, der Hohe des an die Arbeiter zu zahlxnden Taqgclolms, des Umfangs der neu zu me))enden Flache, der größeren oder geringeren Zahl und der gzrade- ren oder krummercn Form der aufzu1mßcnden Grenzlinien, der Nothwcndigkeit dcs Ausnchtens von Meffungslinien in Holzanpftanzungen, de'r obwaltenden Terrainverhältnisse u. s. w. ltqm- dirt werden im Ganzen:

«) nach dem Preise Nr. [. für den Morgen

» » » » 11. » » »

c) » » » » [l]. » » » 22 ck

(1) » » » » 17. » » » ck 26 »

x:) » » » » 7, » » . » 30 »

In diesen Preisen ist zugleich die Vergütqng für akle dienstlichen AuBlagen des Feldmeßers und seiner Gehülsen, wie für Arbeits- u_nd Botenlöhne, für Karten- und Schreibpaprer, für Einfaffcn der Karten mit Band, für Ze„ich- nen- und Schreibmaterialien, für Meßgerath- schaften, für Korrespondenzen, Kopialicn un,d Porto, für Reisekosten u. a. m., sowie für dte etwaige Ausführung von Revifionsmessungcn u. s, w. mit enthalten.

15 Pfennige, 18 *

Lay- fende Nr.

Geldktéäg,

Wo, wie. namentlich in sehr gebirgi em Ter- rain, die vorstehend festgescßte EntscFädigung! bis zum Maximalsay von 30 Pfennigen für den Morgen erweislrch nicht ausreichen sollte, kann eine Erhöhung derselben bis zu 36 Pfen- nigcn für den Morgen bewilligt werden,

Dagegen find unter besonders günstigen Ver- h_öltnisscn (z. B. bei der Vermessung großer „Zaidcn- Forsten, Seen u. s. w.) auch geringere Säßc als 15 Pfennige für den Morgen zu zahlen.

Sofern es in Fällen , wo die Kartirung cincr Neumessung noch nicht ausgeführt ist, Behufs Verzeichnung der Einschäßungsrcsultate, der Anfertigung „von Handzeichnungen auf Grund der vorliegenden Fkldbücher odec.auf sonstigem Wege bedarf, können für die dies- fälligen Arbeiten, einschließlich für sännntliche hiermit verbundene Ausmgen, bis zu ........ untcr ausnahmsweise schwierigen Umständen aber bis zu ................................. für je 100 Morgen gewährt werden. Dabei find die in “211111115 fonnncndcn Flächen auf halbe Hunderte von Morgen abzurunden,

11, Bei Herstellung der Gemarkungs- t'artcn mittelstKopirens vorhandener Karten.

Für das Kopircn bereits" vorhandener Kar- ten, und zwar,:

.1) für das Kopiren der Karten auf Groß- Adlcrpapicr ohne Aenderung des Maß- stabeö der Karte, jedoch einschließlich für das etwaige Zusammentragen einzelner gctrcnntck Flurtheile, wo solches crfordcw lich ist, sind zu liquidiren für jedes Hun- dert Morgen:

wenn die Karte 1) im Maßstabe 1 :2000 gezeichnet ist. 2) » » 1:2500 » » .

3) » 23000 » » .

4) » (41,100 » » ,

5) » :50110 » » ,

6) » » :10,000 und darüber gezeichnet ist .......................

7) Für das Kopiren von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, wel- cher vorstehend nicht aufgeführt ift.- kann die Entschädigung bis zum Be- trage derjenigen Gebühren gewährt werden , welche für den nächst größe- ren der vorstehend bezeichneten Maß- stäbe zu liquidiren sein würden. Es können hiernach beispielsweise die Ge- bühren für das Kopiren einer im Maßftabe 1:6000 entworfenen Karte bis zu dem Saye für den Maßstab 1 :5000 (HZ Sgr. für je 100 Mor- gen) berechnet werden.

8) An Gebühren für das Kopiren von Karten in einem größeren Maßstabe als 1:2000 kann der doppelte Bc- trag der Gebühren unter Nr. 1, mit- hin bis zu Einem Thaler für je 100 Morgen gewährt werden.

In den vorbezeichneten Säßcn ist die Vergütung für das Karten- papier, für das Cinfaffen mit Band, so wie für sämmtliche "Zeichnen- und Schreibmatcrialicn und fm“ andere Unkosten mit enthalten.

Sollten die vorstehend unter 1. bis 3. festgeseßtcn Gebührensäßc in ungünstigen Fällen eine genügende, Entschädigung nicht gcwährcn, so kann zu denselben cin Zustblag von 10- höchstens aber bis 20 Prozent, gc- währt werden. * _

b) Wenn Behufs der Kopirung auf Groß- lelerpapier die Zcichnnng der ganzen

Gcnmrkungskarte oder eines Theils der

leßtercn zunächst mittelst transparenten

Papiers von der vorhandenen Karte ab-

genommen, oder wenn dicKoch i:) Qu.;-

dratcn ausgeführt werdcn nmx:,__xmd Dxc unter &. aufgeführten chéxprcmayc mn

33-3 vom Hundert zu erhöhen.

Wenn eine vorhandenc Kaku WWU)?

ihrer Bcnußung zur Hrrstcüung Der Ge-

markungskartc ausnadmsnwéß in mm:

anderen Maßstab übertragen werder“.k

10 Silbergroschen .

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