1863 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie die Zinsen des Reserve-

selbft, in die Betriebskasse.

Erneueruirg's-Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersien Betriebßjahrcs noch ein Erneuerun s-

gebildci, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Lr-

neuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneuerung der Loco- motiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.

Zu diesen Erneuerungen find insbesondere zu rechnen:

1) Bei Locomotiven und Tendern, die Außwechselung' dcr Feuerkasten, Kessel-Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreisen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen;

2) Bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Ackscn, Rädern, Radreisen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupées.

Alle diese Erneuerungen find jedoch nur dann aus dem Erneuerungs- Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnuyung nöihig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmcrn, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen:

a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Außrüstung der Bahn verbleibende Resi des Bau- und Betriebskapiials,

b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaucs und der Betriebsmittel,

c) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmcn, der nach Prozentsäizcn von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe dcr Locomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.

Diese Prozentsäße normirt dcr Verwaltungsrath nach Bcdürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgescßien Staatsbehörde.

So lange der Erneuerungs-Jonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die unter b. benannten Einnahmen , so wie die Zinsen des Erneuerungs-

selbst, in die Betriebskase,

J". 8. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlaffenden Geseße, im Allgemeinen durch die zu er- iheilende landesherrlichc Concesfion und das gegenwärtige Statut bestimmt.

Insbesondere aber bleibt:

1) dem Staate vorbehalten:

3) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, so- wohl für die Güter als für den Personen-Verkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife,“

6) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Jahr- plans," *

(') die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations-Veamten (Spezial-Dircktors) und des obersten technischen Beamten (Ober- Jngenieurs resy. Betriebs-Direktors), welcher die formelle Qualifi- cation zum Bau-Jnspcktor besaßen muß, so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Jnstructionen.

Zur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbah-

nen zu militairischcn Zwecken (Geseß-Sammlung 1843 Seite 373) ist

die Gesellschaft verpflichtet, sowohl fich den Bestimmungen des Regle- ments vom 1. Mai 1861 - betreffend die Organisation des Trans- portes größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen - desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militair-Effckten und sonsiigen

Armee-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, - endlich der Instruction

vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee-

Maierials auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und

Ergänzungen diescr Reglements und Instruction zu unterwerfen, als

auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen

zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten

Preise" maßgebcnd sein, welche die Militair-Verwaltung mit anderen

Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.

Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen

und Postwagen, gemäß §. 36 des (Heseyes vom 3. November 1838,

L. 9 des GeseÉes vom 5, Juni 1852. §.5 des Gescßes vom 21. Mai

1860, ist die esellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Post-Con-

ducteure und das e pedirende Postpersonal unentgeltlich zu befördern.

Die Gesellschaft geFiatiet unentgeltlich die Aula e eines Staats-Tele-

graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzu-

stellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der An- ordnung des Staates den Eisenbahn-Telegraphen zur Benußung von

Siaats- und Privai-Depeschen einzuräumen.

Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, wclche wegen polizeilicher

Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen

werden, punktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-

wachseriden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel- lung eines besdndxren Polizei-Auffichts-Personals entstehenden Kosten zu_tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Ge- maßheit des Geseßes: vom 21. Dezember 184 ((Heseßsammlung für

1847, S. 21) „fur die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu [ei-

sten. ' Nicht minder Wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu-

Üiindtgen Behördgwegcn Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der

beim Bau beschafttgien Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten

und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa beding-

Zn Yftsetäsxbxrnehmen. ft ck ie ee at ist verp i tei, nach Maß abe der 'e i und künii

bestehenden Grundsäße für die Staats-Eisenßahnen. fi1rßihre Beamftet?

und Arbzitet 'Penfionsq Wittwen-Verpflegungs. und Untersiü ungs-

TFT:? einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitrage zu

1 .

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von i : an u ellenden Ba nwär-

ter, Schaffner und sonstigen Unterbeamtenh, mitz Zusnabme deli): einer

technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil- ansiellungs-Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußi-

schen Heeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht JUkÜck- Yugi haben, zu wählen. ' ' -

8) ie Gesellschaft überläßt der den Betrieb auf der Königlichen Ostbahn leitenden Behörde die Ausführung des Traanortdienstes auf der Bahn- sirecke Pillau-Königsberg, wie auf den, die Bahnhöfe der Ostbahn, der Königsberg-Pillaucr und der Königsberg-Lycker Bahn verbindenden Geleiscn und Betriebs-Anlagen- gcgen Erstattung der Selbstkoßm .Die näheren Bedingungen, unter welchen dieser Fahrbetrieb gefühxé werden soll, find zwischen der gedachten Behörde und dem Verwal- tungsrathe der Gesellschaft (Z. 39) zu vereinbaren und Werden, in Er- mangelung einer Verständigung- durch den Handels-Minisicr nach An- hörung des Verwaltungsrathcs (fzcstgesiellt,

Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheii der Aciionaire in der General-Versammiung (§. 27 und folgende), * 2) durch den Verwaltungsraih, bestehend aus fiebenzehn Mitgliedern, und 3) durch drei Revisoren. Z 0 . 1 .

Schlichiung von Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkciten zwischen der Gesellschaft und den Aciionairen wegen rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Actien (J". 16) find im Gerichts. stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem fich jeder Aciienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gcscllschaftlichcn Angelegenheiten zwischen der Ge- sellschaft und den Actionairen, so wie der Aciionaire untcr fich, deßglcichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungs-Verschiedenheit einen Obmann wählen.

Ge en dcn schicdsrichtcrlichcn Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmit- tel zuläs ig.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts find die zur Zeit desselben gel- tenden geseßlichcn Bestiimnungcn maßgebcnd,

Verzögert einer der streitcndcn Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich infinuirtc und im Faile der Abwesenheit obne Zurücklassung eines Bcvoilmächtigten, durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu ver- öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung cines Schiedsrichters länger, als vierzehn Tage, so crncnnt der Vorsißende des Handelsgerichts zu Königsberg den zweiten Schiedsrichter.

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Können die Schiedsrichter fich iiber die Wahl des Obmanns nicht ver- einigen, so wird auch dieser Von dem Vorfixzenden dcs Handelsgerichis zu Königsberg ernannt.

, Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit,- btldci sich aber keine Majoriti'it, so gilHLdie Ansicht des Obmanns allein.

. „Oeffentliche Bekanntmachungen.

Die nach dieicm Statuie erforderlichen öffentlichcn Bekanntmachungen, Zahlungs-Aufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen find in folgenden öffentlichen Blättern:

1) dem Preußischen Staats-Anzciger,

2? der Berliner Börsen-Zeiiung,

3) der Berliner Bank- und Handeis-Zciiung,

4) der Ostpreußischen Zeitung,

5) der Königsberger Hartung'schcn Zeitung, abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschricben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechisverbindlichcr Publikation.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General-Ver- sammlung mit Genehmigung des Handels-Ministers über die Wahl eines anderen Blattes, an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat.

'. 13.

" Abänderung des Statuts.

Aband-xrungcn des gegenwärtigen Statuts find nur in Folge eines- nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General-Ver- sammlung unter landesherrlicher Genethigung zulässig.

1

Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, inglei- chen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Un' trrnehmZn_ können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherr- lich bestatigten Beschlusses der General-Versammlung geschehen. (§. 31.)

13. Besondere Blesiimmu'ngen.

Von den Actien, Ziésen und Dividenden. €)

J. . _ _ Actien und deren Ausfertigung.

Sammiliche im §. 5 gedachte Stamm- und Stamm-Prioriiäts-Actien der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, unter-fortlaufender NUM“ nier, und zwm: die Stamm - Actien nach dem beiliegenden Schema 11. und die Stanim-Prioritäts-Actien nach dem beiliegenden Schema 13. stempelft" ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag der- selben zur Gesellschaftskaffe berichtigtisi.

Jede Artie wird mit mindestens acht Facfimile-Unterschristen des Ver- waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanien der (Gesellschaft unter-

schrieben. . §. 16.

. Einzahlung des Actienkapitals. Vom Aciienkapitcile und zwar sowohl von dem Stamm- als von dem Stainm-Priorttäts-Actien-Kapiiale, müssen innerhalb sechs Wochen nach “"

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[ter Allerhöchfter Beftäiigung dieses Statuts nnd Eintragung in das 3) der demnächst verbleibende Rcinertrag alljährlich in folgender Weise

fog i er in Köni sher , minde ens 10 pCt. (zehn pro Cent) und im unter die Actionaire vertheilt: Hanfdeeldsxsegeßstm Jahresg weßigstens §0 pCt. (zwanzig pro Cent) eingezahlt a) Vorerst erhalten die Inhaber der Stqmm-Prioritäts-Actien fünf YU" . b b) Jozsent chs €ZtominalkZetrsages ihfrex13 Actiexr. ck "b _ bl “bt . d *. a [un des übri en Beira es eschieht nach Bedürfniß, worü er a ng eckung ie er fün rozen no u U „et , wir dr XvaathansZZath zu beZimmen hYt, LZedoch nur in der Weise , daß die unicr die Jnhgber derStamm-„Actien nach VerhYstznß des Yw- Eejnzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Prioritäts-Acticn die auf minirlbetrages cka Actren vcrtheilt.' Der nach wathung eurer dj: Stamm-Actién geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen, Divtdxnde von funf'Prozent (zus dle Stamm 'Prxokttaks-Axkten . Die Auffokderung zu Einzahlungen, so wie die Bestimmung der Zah- unddie Starnm-Actien verbleibende Ueberschuß wrrd zum dritten lun sorte erfolgt in der §. 12 vorgeichriebenen Form dergestalt, daß ]ede Thetie zur Tilgung der etwa vom Stagie geleisteirn baaren Sjub- YuZorderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vdm ventiotr verwendet,- bis die leßtcre völlig erstattet isi. - Ergiebt Tage der [chien Bekanntmachung bis zum feftgcse xen EinahlungstZrmnx Ti) ssb? der Y_eriZeilxng des ?)ldenSncZZh vc'rYl'thPlnPUeberi - ' ierwö entli c (“rit 9 en bleibt. 5 oll ah unicn "in an u c eine * w: en e von me r a e zwei ri ei rozen eme nnndcsiens v ck ck I s ff z I ' auf den Nominalbetrag der Siamm-Acticn, so wird der Ueberschuß

r dem Eintritt der Fälligkeit der ausgeschriebenen Raten gestattet, , _ . , “YT ?Tj den Stamm-Prioritäis-Actien nur in dem Maße, als solche auf uber diesc Sechs zwei Dritthcil Prozent auf die Stamm- und ]e Stamm-Prioritäts-Aciien pro Ulia vcrtheist.

- . ' nd.

dle Stamm Wilm bekat fi . 17. 6) Sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der ReinertraZ nicht Folgen der Nichtzahlung drr ausgeschriebenen Rate-n. _ ausreichen, um denRJiihabern der Stamm-Prioritäis-„Actien die Ein Lleiionair, der eine ausgeschriebene Rate zur fesigcseyicti Zeit nicht uritcr & gkeydachte ::,ivrdende von_ funf Prozent zu gcwahren , so einzahlk- ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rucksiandtgen' Rat; nebst Wird das Fehlende aus dem Rcmcrtrage des oder der folgenden dcn geseßlickien Verzugszinsen von fiinf pro Cent pro ann0, eine Qonvcn- Jahre nachg_czahlt' iind die Jnhadcr der Stamm-Actten erh„alte„n tionalskkafe/ von zehn pro Cent der rückständigen Rate zur Gcstllschaqftßka'ffe mchi ehrr eme Dividende, als bis die1e Nachzahlung vollstandig

zu entrichten und wird hierzu vom Vcrwaitungsraihe durch dreimalige . Ieletstct sst. _ , _ , ," . ö cnilichc Bekanntmachung, dercn leßie wenigstens vier Wochen vor dem, Die Zahlung der Dwrdcnde aus der Gesellichaftskasse erfolgt jahrlich

ff * "W ““d" *2' ““'-lidAf- " E'na lun ctgeje ien Schlußtermm zu veroffentlichcn, und m 1)er ochen nach Publication cr „Brianz' (J. 6). Zw 3a c er" u Öxlckéelre niihiz Yer Igiaißx, soßndcrn die Nummer des Ouitiiingsbogens anzu- löiung der Gesellschaft 1'051). dcr Liquidationdes „(Hesel11ch-afxts-Vermogens

haben die Inhaber der Siamm-Prioriiats-Actien em Priorttatsrccht an dem

' ordert. . . „. gkbenIÉisYdaerdeicser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal- vertheilringsfahtgen Erloje fur das Unternehmen, so daß fie (ius demselben tungerkh nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigcn Actionair im zunachst und vor den Inhabern der Stamm-Aciien befriedigt werden

' " " * ' ' ' die bis miiffen.

Rechtswege zur Eifullung 1emer.Berbmdl1chkeit anzuhalten, oder ' * ' ' Act' e n ea lien Raten als ver allen die An- Y. 23.

dahm Mf die betreffende le [ Mh Artie dUkch öffeTitiichYBekannt- Dividendenscheine und Talons.

' " u den Em an der e eichneten * . ,

WILLY, funter Anxcfibegdcr NJFUULT des Oiiittungsbogetzs, für erloichen M11 dcn Stamsm-Actienmwerden ' _ [)

undden“ Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklaren. Lin Sieur &) Dwrdendcnschcme auf funf Jahre, nach dem beiliegenden Schema .

der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestiiimnirig des Artikels 7223 Find ' ' _

Nr. 2 des HandeWgeseYbuchs ausscheidenden Acironarrr konnen treue chtien- i)) „Jalons nach dem [?cilchciidzen.Schema 12.

zeichner zuqelaffen werden, denen die betreffenden vcrsallcncti Ctnzrihlungen und mri, den Sternnii-Prwritgts-Uctieii:

der säumiqrn ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen 3) Dwxdcndcnycheme nach. dem beiliegenden Schema F., und

für die Uébernahmc der Zeichnungen durch den Verwaltungs'rath, uxibc- i)) Tawns nachddcm „beiliegeydxn Scherinr (1. " S

schadet der Verpflichtunq zur Volleinzahlnng der Artie, zu Vereinbarewvnd. ausgehqndigi und '." gleicher Wein“ von funf zu fucxis “zahrcn erneuert.

J| durch diese , lcdigliZb nach deni Ermessen des VerwaltungFrsatiHeTZ sefstzul- ck sDerndepsfchcjsnellmtdTa1l1011s[sFrYTnnuLteerrIFTZtZ11xxLZFeeFselYkFcetrtwaZYLFVgiéj ' ' " di e k“cckum des Re cs c omma- a c un zwci acmnircn ner ,ri c ,

stellende Vereinbarung dle vollstan g “O 3 | dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

,“ bi enden Aciien nicht u erlangen so bleibi doch der erste. _ ' , . , ZectirclßlZI-kéeringTarciyftfct dcrqesiiichcncnAizmullirung sxiner Rechte aus der Zcich- Dic QlusrctchunZ neuer Dwrdendenichewe, und Taions erfolgt gegeii nung „„ fin- den Ausfalkpersönlici) verhaftet. Einlieferung der mit den abgelaufenen Djordendenscixmep und Coupons

Die aus einer Vereinbarung mit einem, fiir ciucn sänmigcn ActionJir qusogrgcbrncn Talons an den Inhaber der lexiteren ohne Prufung seiner eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vorthetle fließen dem Cr- Legitimation. 24

neuerungs-Fonds 7) zu. § 18 Zahlung der Dividende. _ OuittringÉbogen. * Die Auszahlung der Dividenden criolgt von der Gc1clischafis-Kaffe Bis zur Bcriciiiigunq des vollen Nominalbcirages und 1virklichc_nAuZ- gcgen Einlieferung der cnt1prcchcnden Div_1dexidensche111e nach geschehencr ' 9 ' " i ' e ene Einmhlun der cm*elnen Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebvxahres. . fertigung der „leiten werrin uicr die gesch!) g _, z , _ " , . " )* t d * Ö “it Zb cn untcr fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Zm1en fur die Stamm-Prioritais-Action wahrend der_L-aizei uiii Raten 111 MF VSt“ i die auf den Namen des Acticnzeicimcrs laufen und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den JJ. 21 und 33 Schcma_ ' au gcfcr lg, 9 ' it s d“ ?*eichncten Llciicn angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden smd, „versallen naci) qc1chchcner Volizahlung dev Nommalieragc [U. giz _ .. z s 2 chen "diese selbst ausgetauscht werden. zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung de J. T), * . Die Quittungsbögcn werden mit drei Facsimilc-Unierichristen dcs Vcr- §- 25. . ' waltungsrathcs versehen. chfcntlichcs Aufgebot und Mortifi'zirung. Z. 10. : Sind Actien, Dividendenscheine odcr Talons beschadigt oder unbrauci): Airshändigung dcr Act““ . . , ' bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß Nach erfolgter Einzahlung des ganzrnNdmmalbcirichs cincxz'QmiiungTi". ) über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so isi dcr VLkilUÜtUUZHkÜHh „er- bogcns wird dem darin benannten Actionair, oder denen Ce1swnar, odir ; mächtigi, gcgen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des “Mya- demjenigen, welcher sich als rechtmäßigcr Besixcr. auswei]et, gegeii"Riickgabe bers neue gleichartige Papiere atiszufcrtigeii und auszrireichen. , des Quittungsbogens die gemäß Z. 15 ausgefertigic Nette ausgnehandiglt. , Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und AusreicYung neuer Aciien Die Richtigkeit. der Ccsfion eines Omiiungsbogens zu priifen, ist die in Stelle beschädigter oder verloren gcgaiigrizer nur zulasfig WFL) ng1cht- Gesellschaft zivar berechtigt, aber nicht. verpflichtet. . licher Amortisation derselben, die im Dowizil der Gesellschaft bei dem dor- . 30. _ tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchcn isi. Ierhafiung dcr Actionirirc. . Eine gerichtliche Amortisation beschädigter odcr Verloren gegangener Kein Aciionair ist iiber den Betrag der grzcachnxten Aciien hinaus zu Coupons und Dividendenschcine findet nicht statt. Der Betrag dersselbcn Einzahlungen oder für Verbindlichkeiien dcr Gcicllschast verpftichtct, wird jedoch Demjcnigcn, der die Beschädigung oder deri Verlust dcr1clbcn . " 21' innerhalb des im J“. 24 gedachten, vierjährigen Zeijirarims bei dem- Verwal- Zinsen dcr Einzahlungexi. . „_ iiingsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in, seinen Die Stamm-Aciien der Gesellschaft werden wahwnd der Bauzeit nicht wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Fglle dcs Vcriuftch durch verzinst, dagegen werden auf voll eingezahlte Stamm-Priorit'irts-zActtexn, bc“ Vorlcgung dcr Actjc selbst bescheinigt hat, b'in'ricn- ciner YOUWÜÜMY dcs Ziehunasweisc für die auf dieselben geieißeicn Einzahlungen funf Prozent [)W vierjährigen Zeitraumes zu bcreclmietiden em1ahr1gcn praklusw11chen 2511|, ÜmioPis ZUM Ablauf der Bauzeit (I' ZZ.) verguiei. . _ . gcgen Rückgabe der, über die rechtzeitige anmcidung vom Verwaltung?- ür die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlisnStm-„im- WM zu crtheilcnden Bescheinigung, ausgezahlt.

- , . - - * ' . . . - -“ * " * . x s Priortiais-Acklcn fertigt dcr VMWÜUUIÖMW nach .?U." O.UllechMU Auch eine crichiliche Amortqatwn bcschadxgier oder verlorener Talrn Schema 0, Coupons aus, Welche mit den SkWKM-„PkiOklkÜtH-AZLLU zuiam- findet nicht stalkg . 9 '

men ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Die Ausreichung neuer Dividendcnscheine geschieht, wenn der „[ckck-

Coupons bestimmten Zahlungsorien und in den Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actic.

“"ini'n an den auf den . Ö 1 aber vor Ausreichung der neuen Dioidcndenschcme der Verlust des

dort be immten Terminen stattfindet. , | , , DZ Bahn kann streckenweise in Betrieb geseßi wcrden. Taloan beim Verwaltungsrathc von einem Dritten angemeldet, der auf die 2 ncucn Dividendenschcine Anspruch macht, so werden leßierc zuruéi'bchalicn,

Dividenden und'der'en Feßstellung. - bis der Streit zwischen bsidcn Prätendcnicn im Wege der Giite oder des Mit Ablauf des Semesters (30. Juni bis 31. Dezember), m welchem Prozesses erledigt ist. 'die Bahn vollständig fertig und in ihrer «Feri “QtlthssdelhTyngajnsYee111e33Fr111 seßt wird hört die Verzinsung der Siaimn-- riori a -' c ten u - ' l . d e r B i [“a n ze ". kapitale a,uf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. 1. Januar des V o n d er Au f st » l, ULF g

auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Semesters aus dern Unternehmen aiif- Das Ge 5 ts odcr Betriebs“ -[ d' G [1 t ist das Kalenderuhr. , ; . . 1a)r cr csc schZf _ 1 , kommende Remertrag nach Maßgabe der fVlge1YÉd1eiéchltYWlsx18§jie vFetrhinitl- Die Baixczheiif wird bis zum Ende desjenigen Halb1ahrcs gerechnet, m

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens _ . d Ba n v oll ändia erö net ist. tungsq Unterhaltungsq Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wre alle welch§äl§reerndBcdxxebBacikzeit 21)de "Lich Äblaufffeinl's jeden vollen Kalender-

' , “tt . ' _ _ . 2) WII ZMYYY hYFteYdJ 6Lchtfii§n7bxxs§1acl§11en jährlichen Beiträge jahrxs ein_e Bilanz aufgestellt, Welche nachzuweisen hat , wre weit das Action zum Reserve- und Erneuerungs-Fonds vorweg genommen und Kapital eingezogen und verwendet ist.