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ernefiinischen Haus-Ordens dritter Klasse, Ritter des österreichi- schen Leopold -Ordens zweiter Klasse, Ritter des österreichischen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse, Commandeur des sachsen-weimarischen Ordens vom Weißen Falken, Ihren Gene- ral-Adjutanten, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevell- mächtigten Minister bei Seiner Majestat dem König der Belgier,“ Seine Ma'estät der König von Schweden und Norwegen,_ den Herrn Adalbert von Mausbach, Ritter Ihres norwegi- schen St. Olafs-Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler- Ordens dritter Klasse, Ritter des dänischen Danebrog-Ordens, Ritter des St. JohanrriterzOrdens, Ritter des Königlich sächsi- schen Civil-Verdienst-Ordens, Jhreu Kammerherrn, Jhren Mi- nister-Refidenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier," Seine Kaiserliche Majestät der Sultan,
Musurus-ch, Beamten Jbrer Kaiserlichen Regierung vom , Range Bala, Ritter des Kaiserlichen Osmanié-Ordens zweiter Klasse, Ritter des Kaiserlichen Medjidjé-Ordens erster Klone, ; Großkreuz des belgischen Lerpold-Ordens, Großkreuz des brari- , lianischen Ordens Vom südlichen Kreuze, Großkreuz Des_St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, Großkreuz des niederländirclxen Löwen-Ordens, Großkomthur des griechischen Erlöser-Ordens, ; Ihren außerordentlichen und beyollmächtigten Botschafter bei J; 3 von Ihnen zur Last gestellt ist.
Seiner Majestät dem König der Belgier, Die Senate der freien undHanseftiidte Lübeck, Bremen und Hamburg, * den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen-Orderrs zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlichbrasiliani- schen Rosen-Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doktor der Rechte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister-der gedachten Städte bei Seiner Majestät dem König der Belgier," Welche, nachdem fie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll- machten ausgewechselt haben, iiber die folgenden Artikel iibereingekom- Men find. Artikel" 1. Die Hohen vertragenden Theile nehmen Akt: 1) von dem am 12. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Vertrage, durch welchen Seine Majestät der König Der'Niederlande nur den
durch I'. 3 deSArtikels 0 des Vertrages vom 19. April 1830 auf ,
die Schifffahrt der Scheide und deren Mündungen gelegten Zoll fiir immer verzichtet, und Seine Majestät der König der Belgier Stel) verpflichtet, das auf 17,141,640 Gulden festgesetzte Ablöjungskaprtal dieses Zolles zu bezahlen,
von der im Namen Seiner Majestät des Königs der Niederlande unter dem 15. Juli 1863 an die Bevollmächtigten der „Hohen ver- -*
tragenden Theile abgegebenen Erklärung, Welche besagt, daß die von
Seiner gedachten Majestät bewilligte. Aufhebung des ("Schcldczolles auf !
alle Flaggen AnMndung findet, daß dieser Zoll untcr keinerlei Ferm wiederhergestellt werden darf, und daß diese Aufhebung den rihrtgcn Bestimmungen des Vertrages vom 19. April 1830 keinen Eintrag thun soll. Diese Erklärung soll als in den gegenwärtigen Vertrag aufgenommen betrachtet Werden und demselben ebenfalls beigefügt
bleiben. Artikel 2. Seine Majestät der König der Belgier ertlreilt für seinen Tlieil dieselbe Erklärung, wie die im §. 2 des Vorhergehenden Artikels erwähnte.
Artikel 3 Seine Majestät der König der Belgier iibcrninmrt außerdem den im-
deren vertragenden Theilen gegenüber die nachfolgenden Verpfiicbtungen, '
Welche von dem Tage an zurAquiil/irung gelangen sollen, wo die Erhebung des Scheldezolles aufhören wird: 1) das in den belgischen Häfen zur Erhebung kommende Tonnengeld fällt Weg," 2) die Lootfengelder in den belgischen Häfen und arif“der Scheide wer- den herabgesetzt: um 20 Prozent für die Segelschiffe, um 25 Prozent für die geschleppten Seliiffe, um 30 Prozent für die Dampfschiffe,“ 3) die von der Stadt Antwerpen aufgelegten Lokalabgaben werden in ihrer Gesammtheit herabgesetzt.
Es ist wohl verstanden, daß das solchergestalt aufgehobene Tonnengeld nicht wieder hergestellt werden darf und daß die solchergestalt [)erabgeseyten Lootsengelder rind Lokalabgabcn nicht wieder erhöht werden diirfen.
Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß herabgesetzten Tarife der Lootsengelder und der. Lokalabgaben in Antwerpen werden in die Protokolle der Konferenz, welche den gegenwärtigen Vertrag festgestellt hat, aufgenommen.
Artikel 4.
In Betracht der vorstehenden Bestimmungen verptlichten Sick) Seine
Majestät der König Von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Mirjcstät der König von Dänemark, Jhre Majestät die Königin von Spanien, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Jhre Majestät die Königin des vereinig- ten Königreichs von Großbritannien und Irland, Seine Majestät der König Von Hannover, Seine Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Olhenblrrg, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvicn, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg- Seiner Majestät dem König der Belgier als Ihren Antl'eil an dem Kapitale zur Ablösung des Scheldezolles, welches Seine gedachte Majestät im Ganzen an Seine Majestät den König der Niederlande zu entrichten übernommen hat, die nachstehend verzeichneten Summen zu bezahlen, nämlich:
“Verpflichtrmgen wird, soweit dies
1-670z640 JUZ. 549,360 , 190,320 1,680 13-920 1,096,80() 431,520 1,542,720 8,782,320 667,680 948,720 487,200 25,680 1,560,720 121,200 4,320 23,280 428,400 ,»
als Antheil Preußens ............................... als Antheil Oesterreichs ......................... als Antheil Bremens ................................ als Antheil Brasiliens ............................... als Antheil Chilis ................................... als 'Autheil Dänemarks .............................. als Antheil Spaniens ............................... als Antheil Frankreichs ....................... . ...... als Antheil Großbritanniens ......................... als Antheil Hamburgs ............................... als Antheil Hannovers .............................. als Antheil Italiens ................................ als Antyeil Lübecks ................................. als Antheil Norwegens ............................. als Antheil Oldenburgs .............................. als Antheil Perus als Antheil Portugals ............................... als Antheil Rußlands ............................... als Antheil Schwedens ............................. 543,600 » als Antheil der Türkei ............................... 4,800 » Man ist iibereingekommen, daß die Hohen vertragenden Theile ewentueu nur für denjenigen Antheil verantarortlict) sein sollen, welcher. eitrrnr Jeden
BEURZIBVJE
BEESK-
Artikel 5.
In Betreff der Art, des Ortes und des Zeitpunktes der Zahlung der verschiedenen Antheile nehmen die Hohen vertragenden Theile anf diejenigen besonderen Uebereinkonmren Bezug, welche zwisctxen einem Jeden vr-n Jyncn und der belgischer: Regierung abgeschlossen sind oder abgeschloffen werden.
Artikel 6.
*Der Vollzug der in gegenwärtigem Vertrage, enthaltenen gegenseitigen erforderlich, der Erfüllung der verfassungs- mäßig beziehenden Formen und Vorschriften von Seiten derjenigen derHoyen vertragenden Theile untergeordnet, denen es obliegt, solche in Anwendung zu bringen," Dieselben verpflichten Sich, llHthLS binnen möglichst kurzer Frist zu bewirken,
Artikel 7.
Es ist wohlverstanden, das; die Bestimmungen des Artikels 3 nur in Betreff derjenigen Märkte verbindlich sein sollen, welche an dem Vertrage vom heutigen Tage Tlieil genommen haben oder demselben beitreten werden, indem Seine Majestät" der König der Belgier Sich ausdriirklicl) das Recht vorbehält, die fiskalische und zollamtliche Behandlung der “Schiffe derjenigen Mächte. zu regeln, welche diesern Vertrage nicht beigetreten sind oder dem- selben nicht beitreten werden.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications-Urkunden sollen zu Brüssel vor dem 1. August 1863, oder sobald als möglich nach diesem “Termine, artsgervechselt werden.
Zur Urkunde deffen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
So gesirelien zu Briiffel, am sechszrhnten Tage des Monats Juli im Jahre Eintausend achthundert und drei und sechszig.
(b. 8.) Savigny. . 8.) Baron Cl). Hügel. Ch. Rogier. , Baron Lambermont. ' I. do Amaral. .). Carvallo. 5), Ville-Brabe. . Coello de Portrigal. Qicrlaret. oward de Walden imd Seaford. von Heidenberg. . Comte de Montalto, M. Yrigoyen,
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* Adalbert Mirrjslracl). C. Musurris. Geffcken.
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Uebersetzung. Vertrag 13011112. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden, Anlage zu dem allgemeinen Ver- trage vom 16. Juli 1863.
Seine Majestät der König der Belgier und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, _ ' haben, nachdem Sie über die Bedingungen der Ablösung des, Kraft 5» 3 des Artikels 0 des Vertrages vom 19. April 1830 auf die Sclckifsfchrrder Schelde Und deren Mündungen gelegten Zolles mittelst Kapitalisirung einig geworden sind, beschlossen, einen besonderen Vertrag dariiber zu schließen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier, _ den Herrn Aldephonse Alexander Felix Baron du Jardin, Conmmndeur des Leopold-Ordens, Inhaber des Eisernen Kreuzes, Conmmndeur des Niederländischen Löwen, Großkreuz-Ritter der Eichenkrone, Großkreuz und Commandeur mehrerer anderer Orden, Jhren außerorderrtliclsen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majeßät dem König der Niederlande,“ Seine Majestät der König der Niederlande, * den Herrn Paul Van der Maesen de Sombreff, Groß“
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kreuz-Ritter des Tunesischen Nichan-inihar-Ordens, Ihren Mi- nister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann. Rudolph Thorbecke, Großkreuz-Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Großkreuz des Belgi- schen Leopold-Ordens und mehrerer anderer Orden, Ihren Mi- nister des Innern, und den Herrn Gerard Heinrich BeH, Ihren Finanz-Minister, Welck)?- mrch Außwechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dre nachstehenden Artikel vereinbart liaben. . „ Artikel 1.
Seine _Maxestat der König der Niederlande verzichtet fiir immer auf den, Kraft F. 3 des Artikels 9 des Vertrages vom 19. April 1839 Von der Schifffahrt dcr Schelde und deren Mündungen erhobenen Zoll, gegen Zak)- [Ung einer Summe von siebzehn Millionen Cinhundert Ein urid vierzig Tausend sechshundert und vierzig Niederländischen Gulden.
Artikel 2.
Diese Summe soll 'der niederländischen Regierung nach der Wahl der letzteren in den Franc zn 47T,“ niederländischen Cents gerechnet, gezahlt werden, nämlich:
Ein Drittheil alsbald nach Auswechselung der Ratisicationen, und die anderen beiden Drittheile in drei gleiehen 1. Mai 1865 und 'am 1. Mai 1866.
Der belgischen Regierung steht es frei, die vorgedaäiten Terminal-Zah- lungen früher zu leisten.
Artikel 3.
Mit der Zahlung des ersten Drittheils soll die Erhebung des Zolles Seitens der Niederländischen Regierung aufhören. Die zur bestimmten Zeit nicht gezahlten Summen sind ziim Vortheil des niederländischen Staatssclmyes mit 4 pCt. jährlich zu verzinsen. Artikel 4. dariiber, daß die Kapitalisirmig des» Jolies den cruz“ den in Wirksamkeit sreHenden Verträgen Staaten ergeben, keinen Eintrag thiit. Artikel €*). ((Hel)-elke gezahlten Lootsengelriihren werden er:
Regierung von der belgischen Antwerpen oder in Amsterdmn,
Man ist einverstanden Verpflichtrmxren, welche _sirl) wegen der Scheide fiir beide
Die zur Zeit auf der
* miißigt um
20 pCt. für Segelschiffe, 25 » » gcschleppir Schiffe, 30 » » Dampfschiffe. Es bleibt iibrigens vereinbart, daß die Lootsengelsiilmrn auf der Schelde niemals höher sein dürfen- als die an den Mündungen der Maas zur Er-
hebung kommenden Lootsengebiilxen.
Artikel 6. Der vorstehende Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen deffelben sollen 1111 Haag binnen einer Frist von vier Monaten, oder wenn mögliet)
* friiher, ausgewechselt werden.
Zur Urkunde desen traben die obengenannten Bevollmächtigten densel-
* ben unterzeichnet und ihre Siegel beigedriickt.
So geschehen im Haag am zwölften Mai Eintauscnd achthundert rind
. drei und sechszig.
(l,. 8) P. van der Maesen de Somlvreff. ([„ 8.) Thorbecke.
([,. Z.) Betz. Uebersetzung. Protokoll. _ Anlage zu dem Vertrage vom16.Juli1863. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Konferenz zusamnwn-
([,. 5.) Baron du Jardin.
“ getreten waren, um den allgemeinen Vertrag in Betreff der Ablösung des ' Scheldezolles tcjtzuttellrn und nachdem sie es fiir mrgerrreffcn erachtet (ratten,
wor “Feststellung dieses Alrkomrrrens siiti iiber die Trirgweite des am 12.Mai
- 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschloffenenVertrages Auf- klarung zu verschufsem so lyciben die1elbc11 lrrjcixlonen, den rrredrr'lciirrdiscHen
Gesandten einzuladen, zu diesern Zwecke an der Konserenleyeil zu nehmen.
_- Deeniederländiicke Bevollmächtigte Hat dieser Einladrmg Folge geleistet imd : 11ach1telckeirde Erklärung abgegeben: *
»Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und [revollmiicli- tigte Minister Seiner Majestät des Königs der Niederlande erklärt, in G,)UlläßlWll der ihm ertheilten besonderen Ermächtigung, daß 'die von seinem erhabenen Souverain in dem Vertrage vom 12. Mai bewilligte Aufhebung de:"; Scheldrzolles anf alle Flaggen Anwendung findet, das; dieser Zoll unter keinerlei Form wiederhergestellt werden
darf, und derß diese Airfl'relmng den iibrigen Bestinmmngen des Ver-
trages vom 19. April 1831) keinen Eintrag thun soll. Brüssel, den 15, Juli 1863. Baron Gericke d'Herwynen.«
, Von dieser Erklärung ist Akt genommen urid sell dieselbe in den allge- = :" memen Vertrag anfgenommcn oder dem1elben beigesugt werden.
_. So geschehen zu Brüssel am 12“). Juli 1803- . (11. 8.) Baron Gericke d'Hcrwynen. (]Y. 8.) Baron von Hügel. (13. '. J, T. do Amaral. (b. ,. M. Carvallo. (11. P. Bille Brahe. ' ck
*»- Coello de, Por-
tngal ,. .H. S. Sanford. . Malaret. Howard de Walden et Seaford. .) von Heidenberg. ,) Comte de Mont'alto. .) Man. Yrigoyen. ) Vicorrrte de Seisal. .) Savigny. .) Orloff. )Adalbert Maanach.
*! "1 -
Raten am “1. Mai 1864, am .
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. 11, ; 13)
' Der allgemeine Vertrag vom 16. Juli 1863 ist ratifizirt, und die Na- trfications-Urkunden find zu Brüssel ausgewechselt worden. ,
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlickxe Arbeiten.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis; gebracht, daß die dänischer Seits beabsichtigte Blokade von Swinemünde (Stettin) bis zum heutigen Tage nicht zur Ausziihrung gekommen ist.
Berlin, den 22. März 1864.
Der Minister der aus- Der Marinc- wärtigen Angelegenheiten. Minister. von Bismarck. von Roon.
Ter Minister für . Handel 2c. Graf Jtzenpliy.
Das 7. Stück der Gesey-Sammlung, welches heute aus-
gegeben wird, enthält unter
Nr. 5829. den Allgemeinen Vertrag zwischen Preußen, Oesterreich, Belgien, Brafilien, Chili, Dänemark, Spanien , Frank- reich, Großbritannien, Hannover, Italien, Oldenburg, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwcgen, der Türkei und den freien Hansestädten , betreffend die Abtlösung des Scheldezolles. Vom 16. Juli 1863, un er den Allerhlichsten Erlaß vom 1.Februar1864 nebst Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benußung des Erftkanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine zu entrichten find, und unter; 5831. das Statut der Wiesengenoffenschast zu Ohlweiler, Kreis
Simmern. Vom 15. Februar 1864. Berlin, den 23. März 1864, Debits-Comtoir der Geseßsammlung.
» 5830.
Ministerium des Innern.
Könglicheks statistisckxes Büreau.
Preise der vier Haupt-Getreäde:»2lvten und _ „ . * „ der Kartoffeln in den fur dre Preußische Monarchie bedeutendsten „K.)larktstädten im Monat Fehruar 1864 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Kar-
Weizm1„]Roggeii. (Ziert'te. Hafer. toffln ! t' .
l 2712. * 29% 25% 252.
33312 34942 329/12 30%
Königsberg ....... 541235 Memel ........... 5 'LH; Tilsit ............. 55
; 21ZchZ 14% l l
* Insterburg ....... 52% F
21% 13 19% 11% . 193/12 11% 312.1. 2% 20.712 10 233/12 233/12 17% 12 25 24212 22 14 3523; 3022 21%, 14 33/2 31%. 20 15 _ ;„ 319/M 28% 202/12 17-73 39“... 339.4 32% 222/13 _ 16% 5,23 33" 270/11 22 15%. 5% 3533-45 3525“. 24942 15%
5391: 3 'Z'é-z 3“ 5,71 2323 112/12 589/12 34% 3022 242423 18%, 525/12 326/12 30 24 ' 13 " “. 61)??? 3831712 ZZY 24 15 561116111 ........... 55842 348/12 32% 25 “14/712“ ;))lcrrrirtreh .......... 56/19, 37% ZZY 26819 17% Klim ............. „ 60 37% 34% 2-114-1 14% Ziempen. , ; ........ 46342 ZZR 32 25% 13% ) Berlin ............ 65%
432 373/ 305/ **“ ) Brandenburg 60 422; - 12 3023; YZF Kottbus .......... 67% 43 38942 303/12 20 Frankfurt a. d. O. 59% 355/12
* 376/12 272/ 21 * Landsberg a.d.W. HMH 384? 33% WE 15T?
BraunSberg ....... 44%; Na sterrlmrg ....... 45% Neidenlnrrg . 60 Danzig ........... Elbing ........... Konitz
(Hraudenz ........ Kulm ............ Thorn ............
„.. ,_..„„_,-......« «.“-„"“„
1) Posen . .......... 2) Bromberg . . 3) Krotoschin . . 4) Fraustadt
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