“. ' Artikexlz
“Grundsähm _ * . ' zu diefukaweck daß“ von der Königlich prcußrschen Regierung * _ _. „„ , Bahnpolizei-Reglement, soweit nicht lokale Verhaltnisse einzelne'klbweichun-
gen unvermeidlich machen, auch für die Bahnstrecken, dcs Herzoßlichkn'§§e§[
bieis genehmigen und in Kraft sehen. Die Anstellung und Bearioxthkksküs
nicht sgi: »der Bahrrpolizeä, „ dern auchckgller übrigen Betrieb eamié'nx soll lediglich “er Magk'ebrßg- akhcrsicidtek Eisenbahngejellxchaft, h_eziehungsx' __ _ weise denxxzusiäü'digH Königlich preußischen Behörden gebuhren, auch sollen" * '
Königlich ipreußischeSkciatsangehörige,“ welche bei dem Betriebe im Herzog- lich anhaltischen Gibiete angestellt werden möchten, dadurch ausdeniUnter- thanenverbande ihres Heimathslandes' nicht ausscheiden, und endlich,? sollen
die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel “ohne-
weitere .Revifion auch in dem Gebiete der Herzoglich anhaltischen Regierung zugelassen werden. _ “ Artikel 9.
Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, so wie die Geneh-3'
migung und Abänderung der Fahrpläne wird der Königlich preußischen Re- gierung ausschließlich vorbehalten.
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-(Hescllschast soll aber verpflich- tet sein, auf ihren Bahnen innerhalb des Herzoglich anhaltischen Gebiets keine höheren Tarifsä e zu erheben, als auf ihren anschließenden Bahnstrecken im Königlich preußif en Gebi“ e , auch bei Regulirung ihrer Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich anhatischen Regierung möglichst zu berücksichtigen und zwischen Aschersleben und Cöthen täglich in jeder Richtung mindestens drei Züge befördern, welche fich an die Hauptzüge der "Berlin-Ynhaltischen
und der Magdeburg - Lei ziger Eisenbahn thunlichsi anschließen. Außerdem „
soll zwischen den beide eiligen Unterthanen wederxhinfichtlicb der Beförde- rungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, “namentlich sollen alle aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung aufdie Abfertigung,“ noch rückstchtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver- bleibenden. -- Die Herzo lich anhaltische Regierung wird auf den in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnärecken der Maßdebur Halberstädter Eisenbahn-Ge- sellschaft andere Unternehmer ohne vorgangige erständigung mit der König- lich preußischen Regierung nicht zulassen. Artikel 10.
Ueber die Verhältnisse der Königlich preußischen Postverwaltung hin- sichtlich der Benuhung der Eisenbahn zwischen Cöthen und Bernburg und der auf Herzoglich anh“altifchem_(Hebiete herzustellenden Strecken der Eisen- ,ba nen von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, von Aschersleben über G sien nach Bernburg, von Güsten “nach Staßfurt, der Strecke von Aschers- «leben-Wegeleben über ErmSleben nach Ballenstedt und von einem Punkte der Strecke Afcherßleben-Halle nach Eisleben ist Folgendes verabredet worden.
:) Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet fich, den Königlich preußischen Posien und Postsendungen aller Art auf den genannten Eisenbahnen den freien Transit durch das Herzoglich anhaltische Gebiet so lange zu gestatten, als die gedachten Eisenbahnen bestehen.
6) Die Herzoglich anhaltische Regierung macht Sich verbindlich, dafür zu sorgen, daß der Königlich preußischen Postverwaltung auf den genann- ten Eisenbahnen, soweit solche neu zu erbauen sind, im Herzoglich anhaltischen Gebiete unter allen Vorausseßungcn und für alle Zeiten Kanz dasselbe geleistet wird, was derselben auf diesen Eisenbahnen im
öniglich preußischen Gebiete geleistet werden muß. Bezüglich der Eisenbahn zivifchen Cöihen und Bernburg macht die Herzoglich anhal- tische Regierung Sich verbindlich, der Magdeburg-Halberftädter Eisen- bahn-Gesellschaft mit der Konzession zur Erwerbung dieser Eisenbahn die Verpflichtung aufzuerlegen, nicht allein bis zur Weitercröfsmmg derselben in der Richtung auf Güsten in die Verpflichtungen der Cöthen-Bemburger Eisenbahngesellschaft hinfichtlich dcs Posttransports einzutreten, sondern auch, von der Weitereröffnung ab der Königlich preußischen Postverwaltung zwischenCöthen und Bernbur unter allen Vorausftxungen und für alle Zeiten ganz dasselbezu leiZien, was der- selben au den übrigen, im egenwärtigen Vertrage besprochenen Eisen- bahnetr im Königlich preußi chen Gebiete geleisiet werden muß. Diese Verpflichtunx: soll alsdann in die. Stelle derjenigen Verpflichtungtreten, welche der , öthen-Bern-burger Eisenbahngesellschast seiner Zeit durch die besonderen Konzesfionsbedingungen re1p. der Herzoglich anhalt- cöthenschen und der Herzoglich anhalt- bernburgischen Regierung zu Gunsten des Postwesens auferlegt worden ift.
Die Königlich preußische PostverWaltung verpflichtet fich, falls in der Folge“ die Herzoglich anhaltischen. Posen nicht mehr von der Königlich preußischen. Postverwaltung admrmstrirt werden sollten, an die Herzog- lich anha'ltische Re “terung für die auf den vorstehend enannten'Eisen- bahnen im Iran t durch Herzo liches Gebiet zu be?ördernden' Posi- stückxean Briefen, Geldern und !ßaketen den niedrigsten Frachtsaß zu bezahlen. , Dre Berechnzmg soll in diesem Falle der Art eschehen, daß fur jede auf den verschiedenen Bahnen im Herzoglichen ebiete durch- laufene Entfernuw das wonatliche Gesammtgewicht der im Transit beförderten Postfiricke ermrttelt und auf dieses Gesammtgewicht der nach der Entfernimg' unter Zu rundelegung des geringsten Einheits- sahes pro Meile bemessene Fra tsaß angewendet wird. ,AUdeschlossen yon einer Ver ütung an die Herzoglich anhaltiscbe Re terung bleiben diejenigen Postjgendungen, für welche die preußische * Po verwaltun eine Trankportvergütung auf anhaltischem Gebiete an dre Eijenbahn- esellsrhask zu entrichten hat. ,
Die Hexzoglich- ,anhaltische Regierung verpflichtet Sich, auch 'in dem unter 0. vorgesehenen, Falle den Traanort - Unternehmern auf den vorstehend genommen Eisenbahnen“ aus Anlaß desPostregals hinsicht- lich des .Frgnsportbeiriebes “keine größeren BeschränkUngm außuerlegen, als Königlich ' preußischer Seits geschieht; auch wird Dieselbe Ihrer-
1118
We Ba "oli“zei- soll *für das esaäörie WK" kn “Ut WMW! »7 UMYWNÉÜW fM werden, zu Gunsten “des Halberßädeismbahngesr-ksthast i?! Gemäßhcit des ist [edés-Sraatsgebise: i . "P besonders?? zu- p'udlizinndexéxBahnpolizei-Reglcments nach ubercurstxmmendetx“; , gehandhabt werden. Die Herzoglich anhaltische Reßreryrzg „wild J" ., tsv“: rllelxdx! _ ;
ckck ckck nnr fkuyeh rex ßißungen, als von Seiki! d'er Kößsgljch in *Anspruih nehmen, sondem auch alle Erleichterun en w'e " * yon, der Königlich_ preußischen Regierung allgemeing vier erQeM Rede stehenden Eisenbahn-Unternebmungen möbesondere zugeßandm _werden dnöchm, izr gÖeicYem Maße gewähren. ' en - . „ier ur .wir je o nicht ausgeschlossen, daß die er 9 haltixche Regierung dieselben Leistungen für Ihre eigene? Zoitlelté Yeti. lgngen könne, welche die Königlich preußische Regimmg für Ihr. . Posen von den Eisenbahn-Gesellichastm verlangt. e D' H [ck hlt'sch LélRUikel 11.fi ' ' re erzogi an g l e ,egierung ge artet der Köni li reu ' Regierung, „an alley .Eiscnbahnen, über welche der gegemJäYigpr Vßelrstchxn lauteix „Telegraphcnlimen in „beliebigem Umfange, sowohl oberirdisch, als unierirdisch, _wwett die Königlich preußische Regierung es für angemessen er- achtet, auf dem Herzoglichen Gebiete anzulegen und für preußische Rechnun zu_ benußxn; auch wird _die Herzogliche Regierung der Magdeburg-Halbex? stadter („isenbahn-(Deselljchaft in der ihr zu erthcilenden Konzession die Ver. pflichtung auferlegen, der Königlich preußischen Regierung die Anlage und Bkyuhung von Telegraphe-nlimen auf den genannten Eisenbahnen in gleicher Weise zu gestatten. Telegraphenstationen werden von der Königlich preußj. 1chen _RegterunZ [nnerhalb' des Herzoglich anhaltischen Gebietes nicht ohne vorherige Verstandtgung Mit deZlHerkzokzliFh-Zn Regierung errichtet werden. r 1 e '. Die Königlich preußi1chc Regierung wird nach Maßgabe Zhrer Gesche
vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, so wie der dazu etwa noch er- '
gehendeii abändernden _und ergänzenden Bestimmungen, Von dem gesammten
Eisenhahii-Unternehmen der Magdeburngalbrrftädter Eisenbahn-(Heeu ' em1chlreßlich der im Herzoglich anhaltischen Gebiete“ gelegenen Bahnstrickeschecirfiti '
Eisenbahn-„Abgabe erheben." Von dem jährlichen Ertrage dieser Ab abe die Königlich preußische Regierung für die Bahnstrecken MagdeburgJHalbseorli
, stadt-Thale u::d Magde'burg-Wittenberge, diejenige Summevorab erhalten,
welche Sie von der Magdevurg-Halberstädter Eisenba n-Gesell at ür Betriebeahr 1863 an Eisenbahn-Abgaben thatsächlich bekliommcn rinf Dfer UFJ Abzug dreier Summe verbleibende Rest der Abgabe soll dagegen als Einnahmi von den ubrigen Theilen des Gesammtunternehmens der Gesellschaft angesehen, und, demgemaß _nnt drr Herzoglich anhaltischen Regierung nach Verhältniß der Meilenzahlß der nr Ihrem Gebiete gelegenen und während des ganzen betreffen- der: Jahres, bereits izn Betriebe gewesenen Bahnstrecken gethcilt werden. Die Khmgltch preußqche Regierung wird alljährlich sofort nach Feststellung und Einziehung der Abgabe der Herzoglich anhaltischen Regierung Mitthei- lung machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeich- nenden Emnahmeßellen ahführen laffen. Um der Magdeburq-Halbersiädter Eisenhahn-(Hescll1chast die beabsichtigte Ausdehnung ihres “Unternehmens thupltchsi zu erleichtern, „wird die Herzoglich anhaltische Regierung zu Gunsten dtejcr Gesellschaft sur die ersten drei vollen Kalenderjahre des Betriebs jeder _Bahrisirecke auf Ihren Llytheil an der Eisenbahn-Abgabe verzichten. Ferner WHF? ?crzoglrch ZUÖUUUÉ)? RlFierungMeinvrrstanden, daß die Vorabend
erxenigen Summe, we e die a debur - alber ädter Eienba n- Gesellschqfr fur, das Betriebs-Jahr 1863 (Zn EisZnKrhn-Aßzgabe zus zahlen haben wird,'led1g11ch em Recht der Königlich preußischen Regierung ist, der- gestalt, daß es Leßterer freisteht, für jedes Betriebs-Jahr, für welches fich ]ene Summe geringer stellt, als "* der Betrag, welcher fich für die Strecken Magdehurg-Halberxtadt-Thalc und Magdeburg-Witicnbcrge nach Verhältniß Let Meiletizahl berechnet, die Vertheilung dcr Eisenbahn-Ahgabe nach diesem „zhr guystigeren Maßstabe zu bewirken. Die Herzoglich anhaltische Regie- rung Wird von deri auf den Bahnstrecken Ihres Gebiets pasfirenden Trans- porten aller Art niemals eine Durchgangs-Abgahe ir end einer Art erheben, auch von der Magdeburg-Halberftädtcr Eisenbahn-GeJellschaft weder Konzes- fionsgeld, noch irgend eme andere Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft Freiheit vori der Grundsteuer, jeder Gewerbesteuer und von Kommunal- steuern zugestehen. * _
Artikel 13.
_ Sollte die Königlich preußische Regierung von der Ma debur -“alber- stadter' Eisenbahn-Gejellschaft,_sci es auf Grund der BestimmanenYiZ §. 42 des Königlich preußiqchen Ge1e es über die Eifenbahn-Unternehmungen vom 3. Nopember 1838,_ oder im ege des Vertrages oder aus sonstigem Rechli- titel dte den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachenden Eisenbah- nenkan Sich h_rmgcn und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Her- zdgltch A'nhalmchen Gebiete liegenden Bahnstrecken in alle Rechte „„und Ver- biridltchkeiten'der ngdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschast eintreten, so wrrd Sie Sich bereit finden, der Herzoglich anhaltischen Regierung gcgen Zghlrmg eurer verhaltizißmäßigen Vergütigung und nach vorgängiger Ver- stqndtgung uher die Einrichtung eines zusammenhängenden einheitlichen Be- triebes der beiderseitigen Bahnstrecken den Ankauf der .in Ihrem Gebiete lie- genden Bahntheile frei zu |ellen.
D' H l'ch h lt sch thikel 14. ft
ie 'erzogt an a i e egierung verp ichtet Si die an an alti- schem Gehtete befindlichen und ferner zu errichtenden“ chercrhiii'chen Fcibrikehn in keiner Weise bei dem Bezu e der Rohmaterialien, insbesondere des Kalisalzes und der rn Begleitung deslgelben auftretenden Salzarten, von dem Preußi- schen Steinsalzbergwerte bei Staßfurt zu beschränken und die zur Zeit in dieser Beziehung bestehenden Verbote und Beschränkungen sofort aufzuheben- wogegen ,den chemischen Fabriken auf preußischem Gebiete, wie bisher so auch ferner, ebenfalls hinsichtlich des Bezuges ihrer Rohmateriälien freie Hand gelassen werden soll.
Artikel 15. -
„Die Herzoglich anhaltische Regierung wird eine Erleichterutig der nach Yrirkel 3 b. des Vertraßes vom 17. Mai 1831 ' wegen Ne ulirung der Schifffahrtsahgaberr auf er Saale bei Bernburg erhobenen S leusen elder, uiid zwar dahin emtreten“laffen, daß vom 1. Januar 1865 ab eine rmä- FWW [,auf zwei Drittel ihrer jetzigen Sähe stattfindet, und vom 1 Januar
a , 3) statt der TarifscYe „zu" 1 und 2 höch ens zu entrichten sind;, , 1) Mut einem ch1ff8gefäßex.deffen ragfähigkeii 1200 Centner über- " g, *i- l - ; kl; &
U]!
W ........ ........,... MWU...Z....„_..;.„..._- , p 2) VU, xmem Schrffkgefaße, dessen Tragfähigkeit 1200 Centner oder “ wmtaec betragt- 1 Thlr. 15, Sgr. , 12 ;-
heladen ..... , .............. unbekaden..............;.. _ b) SchleuseYeldek gar nicht erhoben werden: 1) von . , zeitig mit dresm durchgeschleuft werden: 2) von Leichterfahrzeugen, welche lediglich auf kurze Strecken, des nie- drigen Wasserstandes wegen, einen Theil der Ladung des Haupt- schiffes übernommen haben und gleichzeitig mit legterrm durch die
Schleuse gehen. Artikel 16. . Die Königlich preußische Regierung gestattet die Anlage einer Zweig-
hahn von dem Steinsalzwerke Leopoldshall zum Anschlusse an die Magde- [MFLeipziger Eisenbahn auf dem Bahnhofs Staßfurt.
Die Herzoglich anhaltische Regierung wird den Betrieb dieser Bahn *
ohne Zustimmung der Königlich preußischen Regierung keiner anderen als einer preußischen Eisenbahn-Gesellschaft übertragen.
Die Feststellung, unter welchen Bedingungen die Durchführung des auf dem Bergwerk Leopoldshall gewonnenen Salzes nach Schönebeck und. weiter gestattet werden kann, bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten. _
In Bezug auf die preußische Strecke der Bahn verbleiben der König- lich preußischen Regierung wegen Feststellung der Baulinie und des Bau- projekts, wegen Unterhaltung und Betriebes der Bahn, Gestattung von Anschlüssen u. s. w. alle Rechte und. Einwirkungen nach Maß- “gabe des Königlich preußischen Gesehes über die Eisenbahn - Unter- nehmungen. vom . November 1838. Ferner behält Sieh „dir Königlich preußische Regierung das Recht vor, die in, ihrem Gebiete
eleqene Strecke der Zweigbahn ngch Ablauf von dreißig Jahren, _vvn
röffnung des Betriebes an gerechnet, gegen Erstattung des Anlage-Kapttals dieser Strecke. beziehungsweise hei eingetretener Verschlechterung nach Abzug des durch Sachverständige zu ermittelnden Minderwerths zu erwerbeti. Außerdem soll die Llufficht über die den Betrieb der Bahn führende preußi- sche Gesellschaft ausschließlich der Königlich preußischen Regierung zustehen, das in Preußen für diese Gesellschaft geltende jeweilige Betriebs-Reglement -- unbeschadet des Strafhoheitsrechts der Herzoglich anhaltischen Regierung - auch für die ganze Zweighahn gelten, ferner die Anstellung und Beauf- sichtigung der Bahnpolizei und überhaupt aller Betüriehsheamtetr lediglich der betreffenden Gesellschaft, beziehungsweise den zustandigewKömgltch preußi- schen Behörden gebühren, die preußischen Staats-Angehörtgen, welche beim Betriebe im Herzoglich anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, da- durch aus den» Unterthanen-Verbande ihres Heimathslandes mcht „aus- scheiden, und endlich die von der Königlich preußischen Regierung, epruften Betriebsmittel ohne weitere Revifion auch im Herzogltch anhalti chen Ge-
biete u ela en werden. zg ff Artikel 17.
_ Gegeywärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorge- legt, und die Außwechselung der darüber_auszufertigenden Ratifications-Ur- kunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. ' Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmach- iigten unterzeichnet und befiegelt worden. So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1864. , Carl Wolf. Bernhard König. (b. 8.) [.. _8.) _ Georg von Zerbst. Friedrich Hagemann. (l.. 8.) ([.. Z.) Vorsi'ehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifieaiions-Urkunden hat am 3. März 1864 zu Berlin stattgefunden.
Preußische Bank.
Monats-Ueber i t der Preußischen Bank, gemäß 5. 99 der BatstkéOrdnung vom 5. Oktober 1846. A c t i v a. 1) Geprägtes Geld und Barren ........ _ ....... 65,435,000 Thlr. 2) Kassen-Anweisungen und Privat-Bankzioten 2,1075000 - 3) Wechsel-Bestände .......................... 66,295,000 » ?) Lombard-Bestände....d ........ d ...... .....d 10,610,000 . _ - e ver ie „ene or erun en un ) Ziiiiixsépier'schF ....... Zs ....... 21,868,000 . P a s s i v a. - . 6) Banknoten im Umlauf ........... . ....... 116,203,000 Thlr. 7), Depositen-Kapitalien 25,093,000 - 8) Guthaben, der Staats-Kassen, ?nsiitute iind Privathersonen, mit Einschlu des Giro- Verkehrs ................. .. Berlin, den 30. April 1864.
Königlich Preußisches Haupt-Bank-Direktorium. v on; Lamprecht. Dechen d“. Schmi dt. Küh nemann. B oese.
2,326,000 »
Berlin , 3. Mai. Seine Majestät der König haben Aller- Mädigft' geruht, den nachbenannten Offizieren “und Mannschaften die
Erlaubni ur Anke ring “dezö' “von; des Großherzogs. von Mecklen- hm?g-Schßvezrin Königgliche Hoheit ihnenverliehenen .Milirair-Verdienst- kveuzes zu, erthoilm, mrd zwar:
*nhängen, welehe zu größeren Fahrzeugen gehören und gleich- *
dem Oborßm «asm vv-uHach, . Commandmt'ks ckckBran- burgssrhxthnßmerivkegimM Nr. Li, “
dem, Oberß-Limtmant vonKtß-tso-mrb- “
dem Hauphmavm von Gonscken desselben Rvgimmts, „
dom Seconde-Lieutmaut Grafen Yoirk'v-on Warsen-lturgxyom 1. Bataillon (Ruppin) 4. Brandenburgischen Wädwéßri-Rr- giments Nr. 24, so wie
dem Feldwebel“ Hinzmann und
dem Unteroffizier Prochnow vom 4. Brandenburgischen Infan- terie-chiment Nr. 24
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 3. Mai. Se. Majestät der König besichtigten gestern in PotSdam das Garde-Jäger-Bataillon , die Unteroffizicr-Schule und das 1. Garde-Regiment zu Fuß. In Ber- lin empfingen Sc. Majestät die Deputation des Rheinischen Infan- terie-Regiments Nr. 25, welche zur Beisehung des Generals yon Raven hierher gekommen war, und besuchten die im Palais der Prinzen Georg,und Alexander veranstaltete Ausstellung zum Besten der Verwundeten. Abends .begleitrten Sc. Majestät Ihre Majestät die Königin bei LillerhöchstJhrer Abreise auf den Anhaltischen Bahn- hof und beehrten später die Soirée des Ministers von Mühler mit der Allerhöchsten Gegenwart. Vortrag hatten der Gouverneur von Berlin und das Civil-Kabinet.
Heute früh besichtigten Se. Majestät das 2. Garde-Negiment und das Garde - Jüfilier - Regiment auf dem Tempelhofer Felde. Nach der Rückkehr nahmen Se. Majestät aus den Händen des General-Majors 3. “D. von Raven die Orden des verstorbenen Gene- rals von Raven in Gegenwart des Sohnes des Verstorbenen, Ka- detten im Berliner Kadetten-Corps, entgegen und empfingen dann den Gouverneur und den Polizei-Präsidcntcn von Berlin mit dem komnmndircnden General des Gardc-Corps, dem Oberst-Lieutenant von Löhesl und dem Vorsteher des Berliner Artillerie-Depots.
Vortrag hatte das Militair-Kabinet.
- I hre Maj estät die Kö nigin ist nach Weimar abgereist und wird Sich von dort nach Koblenz begeben, von wo Allerhöchstdieselbe mit Sr. Majestät dem Könige am 8ten in Düsseldorf zur Taufe in der Fürstlich hohenzollernschen Familie“ zusammenzutreffen be- abfichtigt. Am Jten wohnen beide Königliche Majestäten der Feier der Einwühung der Koblenzer Brücke bei. - Nach einer Kur von einigen Wochen in Baden wird Ihre Majestät die Königin die Som- merresidenz Schloß Babelsberg beziehen. Der Ober-äßofmeister Graf Boos und die beiden dicnsithuendcn Hofdamen, (Hrä 'n Brandenburg und Gräfin Dohna, haben die Ehre, Ihre“ Majestät u begleiten. - Allerhöchstdieselbe wohnte gestern Vormittag der mrlitairischen Be- sichtigung in Potsdam bei , besuchte dann die verwittwete Königin. und nahm im Königlichen Palais von den Mitgliedern der König- lichen Familie Abschied.
Danzig, 1. Mai. Gestern waren 1 Linienschiff und 2 kleine Kriegsdampfer, heute Morgen 2 Kriegsschiffe und Mittags1 Linien- schiff in Sicht.
Neufahrwasser, 30. April. Ueber den bereits telegraphisch erwähnten vergeblichen Versuch der "Vineta; zu einem Kampfe mit dem dänischen Geschwader meldet die -Danz. Ztg.-: „Heute Nach- mittag 2T Uhr ging die --Vineta- (KommandantKorvetten-Kapikain Köhler) nor-dostwärts aus. Ein dänisches Linienschiff, liegt NO. 3. O. 3 Meilen entfernt unter Dampf bei. Nordwäirts Sefinden M) 2 feindliche Dampfer. -- 3“; Uhr Nachmittags. Die "Vineta- steuert mit voller Fahrt auf“ diese. Der eine zieht sich_näher dei: Bucht zurück, derandere (Schooner) geht nahe dem Lande ostwärts.„ Das„Linienschiff nähert sich “eine Meile und legt wieder bei. - 4 Uhr Nachmittags. Die vVineta- steuert auf das Linienschiff zu, wendet und feuert aus den Heckgeschühen etwa 8 Schüsse auf das“ Liniensehiff. Dieses antwortet, ohne indeß zu treffen. - Um 52 Uhr erneuert'die -Vineta-, das Schießen auf das Linienschiff.“ Dasselbe nimmt jedoch. das angebotene Gefecht nicht an. Da der Wind sehr heft-iézund es dunkel wird, kehrt die „Vineta: in den Hafen zurück.
Schleswjg. Grav en-si ein , 29. April. Der Transport von Geschühund Munition. nach Jütland dauert fort. Vor einigen Tagen bewegte sich ein Zug von 150 Wagen mit Geschossen nord- wärts„ Zestern eine [mige Reihe yon Geschühen, heute ein Zug von etwa 35 Wagen, welche mit verschiedenen GeschosserKZelszrrTaren.
. . *V-
Flen-sburg, 1. Mai. Seit gestern “Nachmittag hat der Transport der bei Düppel genommenen Geschüye von hier naeh Berlin “begonnen. Wie ich., höre, find es 118 Stück: dieselben,. welche zwischen Düpprl und Gravenstrin einftwrilm auf einer Koppel placirt-waren. Die Begleian ist gebildet aus Leute:; der Sturm- compagniem, “welche sich besonders bew n' haben. Weselben waren fefökh mit Blumen und Grün ck und- führm cine. Menge'eroberter dänischer Fahnen mit si ' (H. B. H.).