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Die Namen der Direktoren, resp. ihrer ,HtellvethßLxE.“ ?) werden“
Kom Verwaltungkrathe durch Inserat in die fü?“ die ?Véköffeütlichungen des “Verbandes bestimmten Blätter bekannt7 gemacht. „
Die Directiori verwaltet und leitet die Angelegenheiten des Vcrbandés umd vertritt denselben auch in denjenigen Fällen, in denen die Gesche eine Spezi'asvoümacht fordern. Die Legitimation der Direktoren und ihrer Stell- vertuetec wird durch eine Ausfertigung des Wahlprotokolls geführt.
'Die Direction ist beschlußfähig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse det Direction Werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei ihrer Geschäftsführung *hat die Direction die ihr o_om Verwal- tungßrathe ertheilten Jnstructionen zu beobachten und den Bejchlüffen des- selben Folge zu leisten. ' . „
“Gegen dritte Personen hat ]cdoch eme solche BeschrankunÉLder Befug- nisse der Direction, den Verband zu vertreten, keine rechtliche irkung.
Die Direktoren werden, bis dieselben vom Verwaltungsrathe gewählt oder ernannt find, ,und in Fällen der Aijesenhcit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch vom Verwaltungsrathe ernannte Stellvertreter zeitwei- lig erscht, und haben solche die nämlickÉen Befugnisse wie die Direktoren.
Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zugleich Mitglied des Verbandes sein und eixxen Grundbefiß haben, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbrief- schuld von 10,000 Thalcrn eingetragen ist, oder eingetragen werden kann.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes Werden durch die General- Deputation auf sechs Jahre erwählt. Alle zwéi Jahre scheiden drei Mit- glieder aus und werden durch die Wahl der General-Deputatioi1 erseßt.
Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder des ersten Ver- waltungsrathes durch das Loos, später durch das Alter ihrer Amtsdauer be immt.
| Die Ausgeschiedenen find wieder wählbar. Alljährlich wählt der Vex- waltungsrath aus seinen Mitgliedern einen Vorfißenden und für denselben einen Stellvertreter, so wie aus der Zahl der Mitglieder des Verbandes drei Stellvertreter für den Fall .der Behinderung oder des Ausscheidens eines seiner Mitglieder. Zu Steklvxertretern für die Mitglieder des Verwaltungs- rathes find nur diejenigen Mttglieder des Verbandes wählbar, die als Mit- glieder des Verwaltungsrathes gewäth werden können.
Der Verwaltungsrath controlirt die Geschäftsführung der Direction und die gesammte Verwaltung des Verbandes. ' Er ist namentlich verpflichtet: . 1) jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair durch zwei seiner Mitglieder revidiren zu [affen , die Rechnung der Direction abzunehmen und dieser nach Erledigung der gezogenen Monika Decharge zu ertheilen; der G-eneral-Deputation jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und diesen in den für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimm- ten Zeitungen zu veröffentlichen," alle Anordnungen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen,“ die Geschäfts- Jnstructionen für die Beamten des Verbandes zu er- laffen, und über die gegen die Direction oder andere Beamte des Verbandes cin- gehenden Beschwerden zu entscheiden. Er hat das Recht:
das Gebiet des Verbandes in Bezirke ,einzutheilen und innerhalb der- selben einzelne seiner Befugnisse durch Kommissarien (Landschaftsräthe) ausüben zu lassen. Z 10
Der Verwaltungsrath versammelt fich jedes Jahr mindestens zweimal regelmäßkÉ, und außerordentlich, so oft der Vorfißendc, drei seiner Mitglieder oder die irection es verlangt. -
Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorfiyenden durch besondere Einladungsschreiben. -
Die Stellvertreter werden in einer bei ihrer Wahl festzuseßenden Reihen- folge einberufen. _
Der Verwaltungsrats) ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglie- der, und unter diesen der Vorstßende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend find, “ *
In den Si ungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämm „ichen Anwesenden unterzeichnet.
Das Protokoll in derjenigen Sitzung, in welcher über Ertheilung de_r Decharge und Wahl der Direktoren resp. deren Stellvertreter Beschluß ge- faßt wird, muß von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt werden.
. 11. GeneraF-Deputation.
Die General- Deputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und zwanzig Deputirten des Verbandes. '
Die Depuiirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenz- ten Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angeseß'enen, „“vom Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wahlbar sind nur innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder. _
DieZWahlen erfolÉen .auf dret Jahre.
, Eine Vertretunß ehufs AusübunZ des Wahlrechts ist nur den Ehe- ßauen durch ihre E emänner, Minderjahrigen durch ihre Väter oder Vor- 1'Mnder, “mehreren Befißern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch “Bevollmachtigung eines thbefitzers, und moralischen Personen durch Bevoll- mächtigte gestattet.
' Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr
als Eine Stin'1me„ ' T 12
, Die/Generali Deputation; „hat außer“ über die in diesem Statut aus- drücklich ihr zagewiesenxn Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu affen, welche den dem Verwalttzngsrath; und der Direction » nach diesem tatut
zustehenden Befugnissen mcht zuwtderlaufxy,
]
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*bande aber nur
“ Insertion in
.“ „ „ g. 13. . *Die ordentliche Versamw'kung der General-Deputation findet alljährlich m der ersten Hälfte des Jahres statt, eine außerordentliche nur, wenn der
- Verwaltungörath solche für nothwendig erachtet, oder wenn fie von sechs oder
mixt Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre dem. sel en angehören, bei dem Vermaltungsrathe beantragt wird.
Die Einberufung zu den Versammlungen der General-Deputakion er- folgt von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage. *
Die General-Deputafion ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Verwaltun srathes, und hierunter der Vorsitzende, und in Fällen seiner Ver. derung, deséen Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend find.
Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung gesetzt sehen wollen müssen mindestens vierzehn Tage vor der Einladung dem Vcrjvaltunqsrathx eingesandt sein. *
Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung geseßk sehen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Verwaltungs. rath isx nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu setzen, wenn fie von mmdestens zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Ver. bande angehören, gestellt werden. ,
In allen Versammlungen derGeneral-Dcputaiion führt der Vorfißende des VerWaltungsrathes oder dessen Steklvcrtreter den Vorfiß.
Ueber jede Verhandlung der Gcneral-Dcputakion ist ein Protokoll durch eine Gerichtspcrson oder einen Notar aufzunehmen.
Z'. 14.
Allgemeinx Bestimmungen für Vewaltungsrath und (Heneral-Deputation.
Die rtchtige Behändigung der Einladungsschrcibcn zu den Sißungen des Verxvaltungsrathes und der General-Deputation muß entweder durch Post-Jn11nuationsdokument, oder durch vollzogenen Post-Ablieferungsschein, oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes resp, deren Stellvertreter, sowie dieMDeputirten 311 der Gencral-Deputaiion, erhalten kein Gehalt, sondern nur. Dmten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die General- Deputation. .
“ * " §. 15.
Zu'Wa'hlen und Beychlüssen des Verwaltungsratbes und der General- Deputattdn ist gbsolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
_Ergaebt bex Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen- mehryert, 7? m_rrd zur engeren Wahl unter den Gewählter: in der Art ge- schxttten, dak; bet ]edem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Sttmmen erhalten hat.
Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, entscheidet das.Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, rtventzst cs fich um den leßtcn Wahlgang handelt, als gewählt zu betrach- en 1 . '
_ Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlungen entscheidet im Falle der Stunm_engleicheit die Stimme des VorfiZenden. Dre lewesenden sind an die Bes1ch€1ü|1e der Anwesenden gebunden. . 1. _ _ Pfandbriefe.
D1c_ Pfandbrtefe werden in Abschnitten Von 1000 Thalern, 500 Tha- lern, 100 Thalern, 50 Thalern, 25 Thalern und 10 Thalern auSgcgeben, und ihnen zur Erhohung der halbjährlich zahlbaren Zinsen Coupons nach Formuxar Z., dte nut Talons auf fünf Jahre versehen find, beigefügt.
_ Dre Ausreichung der neuen Coupons-Serie erfolgt, Wenn der dazu be- sttmmt'e Talon nacht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffen- den Pfandbriefes.
J| anbcrdorher der Verlust des Talons dcm Direktorium angezeigt und dex Audhandxgung der neuen Serie der Coupons widersprochen worden, so w,!rd dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gutltci) oder im Wege des Prozesses erleigt'find.
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Fur die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entsprin- genden Recht? :| der Verband verhaftet.
Der Glaxbtger, „soweit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt wer- den kann, ist oxfugt, m Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbandggehörtgen Hypotheken-Activis fich diejenigen richterlich mit den Rechten emeskCe1fiotzars überweisen zu lassen, Welche er auswählt.
Durch dtese Cejsion gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche dem Vexbande Legen das (Hut oder den Befißer zugestanden haben, auf den Glaubiger uber.
Der Verband ist befugt, wegen seiner Forderungen an die Mitglider des Verbandes sich nach seiner Wahl an das Mobiliar- oder Jmmobiliar- vermögxn derselben zu halten.
Dre Mitglieder können fich dem Verbande gegenüber auf gerichtliche Zahlungsstundungen nicht berufen.
§. 18.
* Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe' darf den Gesammtbetrag der dem Vexbapde zustehendzn Hypothekenforderungen'zu keinerZeit übersteigen. Die" Mttglteder 'der D1rect'ion und des Verwaltungsraihes md hierfür persönlich vexantwortltch. Kündigt der Verband einem Pfandbrief chuldner das ihm ge- wahrte Darlehn, [o :| ein der Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbrxefeq zu kundigen und nach demNennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner mcht selbst den Betrag in Yandbriefen beschaffen kann,
Die Pfandbriefe können Seitens der Inhaber gar nicht, von dem Ver- " . zum Zwecke der statut/enmäßig zu bewirkenden Einlösung gekundtgt werden. * ' -
Die Kündißung ist eine sechsmonatliche und erfolgt durch dreimalige , dte für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten Zffe'xxtxxchen Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der [eVten n er 1011. ' " si' éie zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos be- tmm . .
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. . - §. „. „D:: von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen
"ur Verfallzeit nebst den noa") nj t äai _ TourSfähigen Zustande eingeliefert ch f I“" Coupons und de'" Talon im Der BMW der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der
werden.
Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.
Die Valuta der nicht eingescndcten andb ' “der zu demselben verabreichten CouponstSerieUeiT
bleibt bis nach Ablauf Gewahrsam des Ver-
bandes.
Diese Deposita werden zu Gunsten des Verbandes ' ““
, „ . zmsbar an eleqt, und :hre Bestande, jedoch nur na dem K 't lbt ' der nicht bxigebrcxcbten Coupons, ck Wa trage und nach Einlösung mcht ftyher erfolgt ist, band seinen Gerichtsstand hat,
sz8 n'ach Ablauf dieser Zeit, und falls die bet dem. Kreisgerichte, vor dem der Ver- baar emgezablt, welkches demnächst die
Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers
unter Entnahme derselben
aus der§cho1nirten Masse zu veranlassen hat.
Verlorene oder beschädigte Pfandbrie e werden in (H " 't . [ichen Bestimmungen amortifirt, f emaßhe: der Zest?
Coupons unterliegen einer vierjährigen
Verjährung und findet eine Amortisation derselben nicht statt.
Verlorene Talons können nicht, amortifir't worden,
J. 22. Darlehne.
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehnc in den von ihm
ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nenntverthe unter folgenden ZBedin- gungen:
1) 2)
von Gütern resp. Grundstücken , deren Eigenthum Mehreren zusteht, können ideelle Llntheile nicht beliehen werdcn,“
insoweit d'a's Eigcnthum_ eines Guts resp. Grundstücks durch Lehn oder Famtltenstiftung be1chränkt ist, müffen bei einer vom Befi er beabfichtigten Verschuldung des Grundbefißes diejenigen Formen erfullt resp. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten xc. vorschreiben;
sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und kann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden," für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs- und Beitreibungs- kosten und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenden Kosten, so wie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten Werthshälfte des zu beleihenden Objektes und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden,"
der Darlehnscmpfänger isi verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliebenen Grundstücke vorhandenen oder zu er- richtenden Gebäude, vaentarienftück'e und Vorräthe mit der höchstetx zuläsfigen Summe gegen Brandschaden zu verstchern, und fich hierbet allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direction zur Sicherung des Verbandes vorzuschreibcn für gut hält,"
* der Schuldner hat das Darlehnskapital vom 1. desjenigen Monats
9)
10) kann Darlehnssucber die
ab, in welchem er dasselbe empfangen, mit fünf Prozeyt inkl. Drei- viertel Prozent Tilgungsbeitrag zu verzinsen. Die Verzxnsunxg erfoth halbjährlich praenumsrmjäo, und zwar dergestalt, daß die Zinse'n fxtr das erfte'Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Dezembicr, und dre fur das zweite Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Zum ]eden Jahres eingezahlt sein müssen,“ ' ,
dem Direktorium des Verbandes , den Mtigltedern des Berwgliungs- rathes und den von demselben ernannten Bezirk-Zkommrssaxren steht jederzeit frei, von der Wirtbschastsführung des Schuldners “Etnfich_t zu nehmen und ist derselbe verpftichtek , zu d1e1em Behufe seme Warth-
a tßbü er und Rechnungen vorzu egen; _ . ,
Yémf SchYldner steht jederzeit frei, das Pfgndbrtefkakpttal ganz ,oder theilweise an den Verband zurückzuzahle11,'_]cdo§h mussen dae Zmsen inkl. der sonstigen ftatutemnäßigen Beitrage fur das laufende Halb-
. “ d . Uhr MMM“ w“ "' Pfandbriefen des Verbandes nach dem
Die a [un erfolgt in NennweZbeh untger Beifügung der laufenden Coupons und der Talons,
Ab e a lte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf Kosten ngssßlben im Hypothekcnbuche zur Löschung gebracht, und kanp er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung des Verbandes mti Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem Grund-
stücke verbleibendend ?oZdecrlxngen verfügen; der Verband at a e : . . . ' . ck das Pfaxdbriefkapital mit sechsmonatl1ch§r Frtft _zu kundtgetz. a) wenn der Erwerber eines mit Pfandbrtefetx beltehenen Objektes die ihm nach §. 2 aä 7 des Statute§chttckbltef§zeltl1tde Verpfltchtung ' d vor eschriebenen Frist m eru ,' " . b) !!??;Lhaler («Frehuldétzer seinen siatuten- und vertragsmaßtgen Ver-
' n' tnachkommt,' , c) 1jovftettétkuchxzsenverlxxléändete Objekt unter Sequestratton oder Sub- haftation estellt wird,: ld . [ „cher Frist ' t eilwer e Abzahlung der Schu . m „g L] 8. zeltxnßeTyagtxxestxdeenZ das sverpfändete Obxekt fich m semem Werthe
verringert; Priorität (ckr. all 4. gegenw. Paragraphß) Forderungen nichtlssosfort verschafxensßlbseo filcflt) ' ' ' ' s Darlehns dennoch zua 1g-_Wenn er _, YÉÉTZ'ÉÜÜIW ???Letrage"“"K“???"HYMLUZZ«29.3? ZFUW rü e au en e e . Yddeée e:; xxxteélltFsKaßcher für je 75 Thaler der Forderung 100 Tha
' ', d s Verbande .. , . ler IeineTnYMuneg des Betrages der Forderungen ward der st
' ' " t und kem öherer ergiebt,“ atzf funf Prozen , sdae? JIMMY) nde?1 "ZZZ", wle)nn dessen Berjchttgung mcht glaubhaft
nachgewiesen "werden kann, auf acht Jahre angenommen.
vor bereits eingetragenen
. 23. _ „ g und nä§heren Bedingungen des Darlehns, so wxe
Ueber die Gewährun
über die Kündigung desselben, entscheidet die Direction, auch stehk dersekbm W Rxäxtl zu, die Realifirung der Pfandbriefe für die Darlehnssuchs-c zu Um * 1m e n. ' _
Z. 24.
_ Werthsbestimmung der zu leihenden Objekte.
So wett nach den Bestimmungen dieses Statutes eine Fesifi'tlßung des Werthes von Grundstücken nothwendig wird, find dieser die Ermifkelungeu: zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesc es vom 21. Mai 1861, he- treffend dte qnderweitige Regelun der Grund euer, erfolgt sind, und “baff der Werth emes zu belcihenden rundftückes nicht über den dreißigfachm Betrag des wirklich ermittelten Reinertrages angenommen werden.
. Der Verwaltungsmth entscheidet endgültig über die Werthsbestixumnug eines Grundstückes innerhalb der vorstLeYend angegebenen Grenze.
, „ „ , Fonds des Verbandes.
Dix fgmmtltchen Etynahnjen des Verbandes, mit Ausnahme der Tik- gungsbettrage von Dretvtertel Prozent, werden zunächst zur Bestreitung: der laufenden Ausgabezx an Pfandbriefzinscn, Verwaltungskostcn n., und soweik der Bestand es zulaßt, zur „Deckung vvn Verlusten verwendet.
Der Ueberscyuß, sowezt er nicht nach den Bestimmungen des Verwal- tungsratheé als Vestandmfur. das folgende Jahr fortzuführen ist , wird den Pfandbrteßchuldnern allxahrltch [)1'0 rata ihres dem Verbande zur Zeit schul- dtgen K'apttals' m einem Reservekonto gutaeschrieben.
. Dte etwatgen Verluste des Vereins, für welche jedes Mitglied desselben blsduf „Höhe voy funf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals soli- daxqch verhaftet tft, wexdeq nach Verhältniß des zur Zeit schuldigen Kapi- tals" jedes einzelnen Mttgltedes vertheilt, und der antheilige Betrag“ wird zunachst von den? Guthahen_ des betreffenden Mitgliedes abgeschrieben. Reicht das (Hnthabxn expes Mttglxedes zur Deckung des so auf ihn vertheilten Vcrlustanthetls nicht" aus, «:so hat es das Fehlende bis „auf Höhe von fünf Prozent sxtnes ursprunglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Gui- habens) bannen drei Monaten nachzuzablen.
, Hax dastitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mit- gliedschaft, ser es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch haare Nachzahlungen , eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkgpttals gleichkdmmende Gesammtsumme zu den Verlusten des Ver- etys beigetragen, so tst es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Emzelner befreit.
„ Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner, so lange es fupf Prozent seines dem Verbande zur Zeit schuldigen Kapitals nicht über- stetgx, nur Behufs. Tilgung der lehten fünf Prozent seiner Schuld, so weit es funf Prozent scmer Schuld aber übersteigt, nur mit den Einschränkungen der W. 26, 27 und 28 zu.
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im Z. 17 nor-. mirte aklgemeinc Haftbarkeit des VÉWLaZdes nicht berührt.
Die Tilgungsbeiträgc der Schuldner von Dreiviertel Prozent werden denselben halbjährlich in einem Amortisations-Conto unverkürzt gutgeschrie- ben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reserve-Conto's über- tragen werden, welche fünf Prozent dJ? betreffenden Schuld übersteigen.
Die Bestände der Reserve-Conto's werden zinsbar, entweder in inlän- dischen Staats- oder vom Staat garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten dessel- ben angelegt.
Die Bestände der Amortisations - Conto's werden jährlich zweimal, so weit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des Verbandes nach dem Courswerthe, oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung nach dem Nennwerthe Verwendet," der Verwaltungs- rath bestimmt die Art und Weise LULHZILWMWUF
Hat das Spezial-AmortisationI-Conto. (Z. 26) eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens zehn“ Prozent des von ihm zur Zeit verschul- deten Kapitals .crreicht, steht ihm das Recht zu, löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten 'Tbeil seiner Schuld zu fordern, und ist er befugt, auf Grund dieser Quittung:
entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekmbuche
zur Löschung bringen zu lassen,
oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene
Steae mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes _für die dem Verbande auf sei- nem Grundbefiß noch haftenden Forderungen zu verfügen.
. 29. Aufficht der §Staat61:egierung.
Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des Auffichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sißungen des Verwal- tungsrathes oder der Gcneral-Deputation beiwohnen, sondern auch solche Sißungen berufen und jederzeit in aUen Büreau's des Verbandes von den Büchern, Rechnungen und anderen Skripturen, so wie auch von den Kassen- beständen Einsicht nehmen. § 30 .
Die für Veröffentlichungen des Verbandes bestimmten Blätter.
Veröffentlichungen des Verwaltungsrathes und der Direction haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter VorladunY gen, wenn fie durch den Staats -Anzeiger, oder ein in der Folge an desseé?“ Stelle tretendes Blatt und den im Staats-Anzeiger vorher bekannt gemach- ten Blättern stattgefunden haben. * “ '
Welche Blätter zum vorstehend genannten ZWecke zu wählen find, be- stimmt der Verwaltungsrath.
. 31. -Aenderun§ des Statuts. » , _ Eine Aenderung des Statuts Jann nur zufolge xincs yrdnungsma „gen.- Beschlusses einer Versammw g dex «mecat-Deputatwn :mt («mhm :ck» . Genehmigung erfolgen, ' .; “Z.; .