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111. In allen übrigen Beziehungen, insbesondere in Betreff des Geschäfts-
“kreises, des Geschäftsbetriebes, der Erhebung der Gebühren, ferner in Betreff
der Aufficht und der Ausführung findet die Verfügung vom 15. Dezember 1853 mit den später dazu cr angenen Bestimmungen voÜe Anwendung. Berlin, den 17. Juni 1864. Der Justiz-Minisier Graf zur Lippe.
5. Instruction des Justiz-Ministers ' vom 18. Juni 1864. zu dem Gescße vom 2. Februar 1864 über die Verbeffcrung des Kontrakien- und Hypothekenwesens im Bezirk des Jusnz-Senats zu Ehrenbreitstein.
Auf Grund der im §. 22 des (Heseßes vom 2. Februar 1864 über die Verbesserung des Kontrakten- und .Hypothekcnwescns im Bezirk des Justiz-Senais zu Ehrenbreitstein (Ges.-Sa1nml. S. 34) dem Justiz-Minister ertheilten Ermächtigung wird zur Ausführung dieses (Heseyes unter Vor- behalt etwaiger weiterer sich als nothwendig ergebender Bestimmungen "Fol-
gendes verordnet: » 1
Zu ». 2-4 des (Heschs.
Fiir die Immobilien in demjenigen Theile drs Departements, in wri- chem die Verfiigung vom 15. Dezember 1853 (Jr1ft.-Mini|.-Bl. von 1854 S. 52) Anwendung findet, find die daselbst bestehenden formiricn Schöffen- gerichte, fiir die in den übrigen Theilen gelegenen Immobilien die Kreis- gerichtöbehörden berufen, als Realrichter nach Maßgabe des I'. 2 Nr. 2 des Gescycs zu fungircn.
„ Sie müssen bei der Aufnahme eines Vertrages, welchcr die Wirkung des I'. 2 des (Hescßes haben soll, ebenso verfahren, wie dies für die Bescheinigung der Anmeldung in §. 18 daselbst angeordnet ist.
Im Eingange ist stets außer dem Datum auch die Stunde der Auf- nahme anzugeben, von dem aufgenommenen Akt in allen Fällen eine Aus- fertigung zu ertheilen und in die Arisfertigungsklausel der Vermerk aufzunehmen, daß die Immobilien, über welche disponirt worden, innerhalb des Bezirks des instrumentirenden Richters gelegen find.
Ist dies nur zum Theil der Fall, so find die betreffenden Immobilien in der Klausel speziell zu bezeichnen,“ auch sind die Interessenten bei der Ver- bandlung darauf aufmerksam zu machen, daß es, um in Betreff derjenigen “Immobilien, welche in anderen Bezirken liegen, die Wirkung des §. 2 des (Heseßcs zu erlangen, noch der Anmeldung des Akts vor dem andrrweit zu- ständigen Realrichter bedarf.
Daß dies geschehen sei, ist im Prxtokoll zu vermerken.
Auf die geseßlichen Erfordernisse der Gültigkeit der Verträge ist, wie überall , so insbesondere bei den Jmniobiliar-Akten die genaueste Sorgfalt JU verwenden. Da in Betreff der rechtlichen Bedeutung der Eigenthums- Vorbehalte der bestehende Rechtszustand nicht geändert worden, es aber mit Rückficht auf die Verschiedenheit der Wirkungen ciner Hypothek-Vesteliung und derer einer bedingten Eigenthums-Uebcriragung von Wichtigkeii ist," den Willen der Kontrahenten bestimmt zu erkennen, so haben die instrumentiren- den Richter und Notare dieselben dariiber speziell zu vernehmen. Aus den Motokollen muß danach stets mit Bestimmtheit fich ergeben, ob das Eigen- rhum sofort übergehen und fiir den rückständigen Erwerbspreis nur eine Hypothek bestellt werden, oder ob das Eigenthum bis zur Berichtigung des Erwerbspreiscs an einem bestimmten Termin dem Veräußerer vorbehalten werden, oder ob es zwar sofort auf den Erwerber übergehen, aber im Falle der Nichtberichiigung des Erwerbspreiscs bis zu einem bestimmten Termin wieder an den Veräußerer zurückkehren solle. “
Die Bestimmungen der Instruction iiber das Verfahren bei den im Grundsteuer-Kataftcr fortzuschreibenden Befißverändcrungrn fiir die Rhein- provinz vom 20. April 1838 (von Kampß Jahrbücher Bd. 51, S. 464) sind auch.ferner zu beachten.
Anträge der Jniereffenten, daß der instrumentircnde Richter oder Notar das zur Anmeldung des Jmmobiliar - Aktes Erforderliche selbst veranlasst, * sind als Ermächtigungen in den Akt mit aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Aktes ist dann sofort nebst den Belägen iibcr Eigenihum und DiÖpOfi- tions-Befugniß an den Realrichier mit*dem Ersuchen zu übersenden, in Bc- ireff der in seinem Bezirk gelegenen Immobilien nach §. 4 des Gesetzes Verfügung zu treffen.
Eine solche Mittheilung erfolgt nach Art. ck17. Nr. 7 des Gescßes vom 3. Februar d. J. (Ges.-Samml. S. 40) von Amtswegen, wenn in einer uothwendigen Subhastation Eigenthum an Immobilien auf einen neuen Erwerber übergehen soll, * 3
I .
Alke Anmeldungen, schriftliche und protokollarische, miiffen , leytere sofort nach ihrer Aufnahme, mit den angemeldeten Urkunden, deren Ab- ichrifien (§. 4 des Geseßes), so wie den fiir die Priifung, welche der Real- richter nach Z. 18 des (Hefeßes anzustellen hat, erforderlichen Attestcn und sonstigen Belägen, an den Vorfißenden des Gerichts oder den zum Empfang von Eingaben Namens des Gerichts bestellten Birreaubeamien abgegeben, *und die unter der Adresse des Gerichts verschlossen eingehenden von ihnen angenommen werden. Sie haben auf der Eingabe Tag und Stunde der Präsentation, so wie ihre Namensunterschrist deutlich zu vermerken.
Die Schultheißen im Bezirk der Verfiigung vom 15. Dezember 1853, welche nach W. 12, 21 der Instruction des Justiz- Senats über den Ge- schäftsbetrieb der formirten Sihöffengerichte vom 21. Juli 1854 Gesuche auf- und annehmen können, find zur Präsentation der an fie gelangenden oder von ihnen protokollarisch aufgenommenen Anmeldungen im Namen des Schöffengerichis nicht befugt, vielfnehr verpßichtet, dieselben unverzüglich „'m das Schöffengericht selbst abzusenden, bei welchem fie nach Maßgabe der obigen Bestimmung (Absaß 1) präsentirt werden. _
Die Bescheinigung der rechtsgültig befundenen Anmeldung erfolgt vom Realrichter durch einen Vermerk gleich unter der Außfertigungöklausel in
Folgender Fassung:
»Die Anmeldung obigen Vertrages ist von dem (Name Ü
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aber in der Kolonne 6 unter Durchsireichung der betreffenden Notiz in KJ
'»dés aiinieldcndén Koütrahenten) am (Tag und Stunde der [mme 5 mit rother Dinte vermerkt.
»Anmeldung) bei dem unterzeichneten Gericht rechtsgültig?
verfolgt, . ......... den ..... ten ............ r.. „Königliches Kreisgericht, 11. Abtheilung. „(Königliche Kreisgerichts-Kommisfion.)
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«?affenen Verfügungen gelangen. „(Königliches Schöffengericht.)« L*;
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_Liegen die Immobilien , auf welche die Urkunde fich erstreckt , nur zum 151 Theil 111 dem Bezirk des betreffenden Gerichts, so find diejenigen, für welche
die Anmeldung gilt, in der Bescheinigungsklausel speziell zu bezeichnen.
_, Im Falle eines nicht behobenen Mangels des Audweises in Bezug auf Eigenthum und Dispofitionsbefugniß ist der nach §. 18 des Geseßes auf- zunehmende Vermerk am Schluffe der Klaysel anzufügen.
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Vor Aushändigung der mit der Be1cheinigung der Anmeldung der.
sehenen ].lrkunde ist die Uebereinstimmung der zurückbleibenden Abschrift mit dercnOrtginal oder der Llusfertigung von einem Gerichtsbcamten festzustellen und daß dies geschehen, unter der Abschrift zu vermerken.
An Ko_sien fiir. die Anmeldung und deren Bescheinigung sind zu er- heben, soweit'der Tarif zum Sportelgeseße vom 10. Mai 1851 (Ges.- Samnxl. S. 619) zur Anwendung kommt, die in §. 30 daselbst aufgeführ- ten Says (Tabelle 20 Kolonne 1.), soweit die Gebührentaxe vom 17. Mai
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u "xdem ypothekenbuch find Belags-Akten zu halten, zu welchen die betreffZendxn VerFfändungs-Urkunden oder begiaubigte Absjhrcften derselben, welche von einer jeden bei dem Realtichier nicht aufgenommenen Urkunde 'ürückzubehalten find, so wie die sonstigen Eintragungsgesuche und die er-
§. 7. Die. „Eintragungen in die Hypothekenbücher sind unter forilaufenden Nummern strenge nach der Reihenfolge zu bewirken, welche der J. 10 Ab.
2 des Gesc es vorschreibt. _- saß Jm Bezirkß der Verfügung vom 15. Dezember 1853 erfolgt in den
Schöffengerichts- Sißungen die. Prüfung aller in der Zwischenzejtychr in
diesen selbst angemeldeten, so wie der in ihnen aufgenommenen Urkunden
. nd Eintra ungsgesuche. Nach Maßgade des ergangenen Beschluffes über dxie AuläsfigYeit der Eintragung wird diese selbst sofort-vom vorfiyenden Rich?“ durch den Büreaubeamien veranlaßk/ UNd daß d'es geschehen, auf
“;.-I der Urkunde, resp. dem Eintragungsgesuckye/ nach geschehezier K_Ollakionirung ihres Inhalts mit der Eintragung , unter der Unterschrift beider Beamten
' ..“ registriri.
,"-
1838 (Jahrbücher Bd. 52 S. 272 ff.) PlaY greift, die Säxze Nr. 1. .1,
uiid Nr. 11. 26-11. Absaß 2 des Tarifs, denen im Falle der Ausstellung eines Schoffen -Attestes außerdem noch die Gebühr hierfür nach Nr. 11. 3 ebenda hmzutritt.
§ 4
Die vor dem Reairichier mit der Wirkung des §. 2 des Geseßcs auf- genommenen und die bcglaubtcn Abschriften der bei demselben rechtsgültig angemeldeten Jiymobiliar-Akte, [eytcre mit den Anmeldungsgesucben und den darauf erlernenen Verfügungen, werden zu besonderen festgehesteten und wliirten Konirakie n- Akten gesammelt Zu denselben werden außerdem alle- das Eigcnibum und die DiSpo- 1iiionsbefugniß an einem Jmmobile betreffenden Mittheilungen, insbesondere die, welche nach Art. )(17. Nr. 1 des (Heseßes vom 3. Februar d. Z. Über die Einleitung einer Subhastation, so wie die, welche in Gemäßheii des §."150 der Konkurs-Ordnung über die Konkurseröffnung an das Hypotheken- Bureau zu machen sind, gebracht.
Zu den Kontrakten- Liften wird ein aiphabetischcs Namcnregisier nach dem Jorrnular 11. geführt, in welches die Namen sc'immtlicher Kontrahenten (dcr Vcraußerer und Erwerber von Immobilien, so wie derer, welcbe "ding- Ziehe Rechte bestellen oder sich bestellen (affen, und derer, auf welche fick) die in den „Akteii sonst enthaltenen Mittheilungen beziehen) aufzunehmen sind.
. Die. Eintragung geschieht durch einen Biircaubemnten des Gerichts gleichzeitig mit der Uebernahme der Urkunden und der Mittheilungen zu den HontsraZten-Akten , in wech die Nummern des Registers zu vermer- en m .
Sicht der Name bereits im Register, so wird 1701. und 17 0]. eines neuen Vertrages oder einer neuen Mittheilung nur in der Kolonne 5 hin- zugefügt.
. Höririn Joniraheni auf, Eigenthiimer von Grundstücken im Gerichts- bezirk zu 1211], 10 ist sein Name im Register dnrch Unterstreichen mii rothcr Dinte zu löjchen.
Kontraktenbiicher (Reairegister) wcrden ferner nicht gefiihrt.
J. 5. . Zu §§. 5-8 des (Heseßes.
' O_oerpxandungsurfunden, welche der Realrichter aufnimmt, müssen im Eiiigaiigc auch die Stunde der Aufnahme ergeben.
„ Anfrage der Juicresscnirii, das; der instrumcniircnde Richter oder Notar das zur Eintragung Erforderliche veranlaffc, find ebenso zu behandeln, wie dies oben in §. 2 52161013 3 in Betreff der Anmeldung von Kontrakten bc- siimmt worden. *
Ebenw findet “das, was in §. 3 Absatz 1 und 2 wegen der zur An- nahme und Prasentation von Anmeldungen der Jmmobiliar-Verträge befu - ten Beamten gesagt ist, in gleicher Weise auch auf die Annahme und Prii- seniattoti von Anmeldungen der Verpfändungs - Urkunden und von Eintra- gungsgejuchcn Anwendung.
' " Einerjedcii Eintragung muß die im J. 18 des Gescßes angeordnete Prufung, insbewndere also bei geseleichen Hypotheken auch die Pru- fung vorqngeden, ob der angebliche Schuldner Eigenihümer, und ob der ge- seßltchr Tiiel der Hypothek gehörig dargeihan ist. Der Nachweis des [Me- ren wrrd tn"Bctren der Pfandrechte der Pflegebesohlenen an dem Vermögen ihrer Vormunder durch einen ausgefertigten Beschluß des Vormundschafts- gerrchtd) welcherxdie Cautionssumme und die Immobilien speziell angeben inxrßh, tm Betreff der Gericht?;koften durch einen beglaubigten Konto - Extrakt ge u r .
Z. 6. . Zu §. 10 des Geseßes.
Die Hypothekenbiichcr, in welche der Eintragung rechtsgültig zu geschehen hat, werden für die im Bezirk der Verfügung vom 15. Dezember 1853 gelegenen Immobilien von den Sck)öffengerichten, in den übriqen Theilen des Departements von den Kreisgerichtsbehörden und zwar überall nach, dern Formular der Anlage 13. geführt. Sie müssen aus starkem Papirv tn Folio-Format bestehen, dauerhaft gebunden und in rerschloffenen Schranken oder Behältnissen im Gerichislokal aufbewahrt sein.
Hypotheken auf Hütten- oder Bergwerkseigenihum werden mit den Hypotheken auf Grundstücken in dasselbe Buch eingetragen. Die Bezeich- nung des Jmniobile ist durch den von den Kolonnen 7-12 gebildeten Raum hindurchzuschreibcn. “
_ Ueber sämmtliche eingetragene Hypotheken wird ein alphabetischcs Namen- regtstZdeÉStchaner nakedh del? Formular dcrbAnlage 0. gefiihrt.
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Steht der Name bereits im Register, so wird 170]. und 1.701. der neuen Verpfandung nur in der Kolonne 5 hinzugefügt, eine eintretende Löschring
1.
folgt “ der F
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, 7,57 .«7- „& ;
In den übrigen Theilen des Departements wird die zuläsfig befundene Eintragung vom Gericht verfügt, danach von dem Bureaubeawten Vorge- nommen, und daß dies geschehen, auf der Urkrrnde bemerkt, bci geseßljchen Hypotheken aber in einer besonderen Benachrichtigung dem LlntragsteÜe-r be- "kannt gemacht. Der Dezernent bat sodann die Eintragung selbst mri der
erlaffenen Verfügung nochmals zu collationiren.
Ueber jede Eintragung isi nach dem Formular der Anlage 1). ein
'? _Hypothekenbuchs'Auszug zu eriheilen und der Llusfertigung der Ver-
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pfändungs-Urkunde, bei gesetzlichen Hypotheken der Y_cnachrichiigung i'm den Antragsteller anzuhefien. Die Bezeichnung der verpkandeten Grundstuckx er- jedoch in diesem Auszuge nur durch Angabe der K_atasiralgemeinde, [ur und der Nummer der Parzelle. Die Uebereinstimmung des In. des Hypothekenbuchs mit dem Lluszirg ist 'von dem Richter festzasielien. Ueber eingetragene Gerichtskosten wird kein Hypothekenbuchs- Auszug, sondern nur eine Benachrichtigung ertheilt. ' _ . . Jm Bezirk der Instruction vom 5. Juni 1852 Wird den Schultheißen
; eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Hypothekenbuch nach dem
*, Formular deffelben zugefertigi,
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gen zu oertheilen sind.
2“; “daran schließenden Bestimmungen
weiche fie in der nächsien Voluntair-Gerichts- fißung den Schöffen und Feldgeschworenen mitzutheilen und in die von ihnen wie bisher forizuführenden, künftig aber nach dem Formuiar der'Anlag'e 8. gleichfalls einzurichtenden Bücher einzutragen haben. _Die Revision dieser Bücher durch die Kreisgerichts-Behörden findei nach Maßgabe des Z. 17. der Jnßruciion vom 5. Juni 1852 auch f8ernerhrn statt.
An Kosten find, soweit der Tarif zum Sporte-[geseye vom 10. Mai 1851 Anwendung findet, künftig für jede Eintragung einer Hypoihek, Ccsnyn, Prioritäiseinräumung u. s. w. die im §. 30. daselbst ausgefuhrten Saße (TabeUÉ 20, Kolorhmbe l.), die er ä c u er e e'n.
s Sowhcitzdie Gcbühren-Taxe vom 17. Mai 1838 Play greift, bewendet es für die Kosten der Hypothekengeschäfie bei den bestehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben: _ . . ,
Für die Eintragung einer _geseßlichen Hypdihek cmschlrrßlich des Hypo- thekenbuchs-Auszugs und aller iich daraii knupsenden Verfiigungen- kowmen bei Objekten bis zu 50 TbalernUdre Save [. 11 des Tarifs, h_erxhoheren Objekten die einfachen Gebührenwße von 10 Sgr. bis 1 Thaler 5 «gr. zur “Erhebung. . _
Für die Hypothek-Eintragungen, welche ausGrirndrmer nicht vor dem Realrichter aufgenommenen Urkunde erfolgen , einichlteßitck) der Hypothekeri- buehs-Auszüge und aller fich daran knüpfendeti Verfugungeii werden die gleichen Säße in den Fällen erhoben, in denen dieSchöffengerichie die'Haft- barkeit ablehnen. Wenn fie aber lthere Überqehnxen, so kommen bei O5- jekien bis 10 Thaler einschließlich 5 Sgr., bis 50 Thaler 10 Sgr., bis 100 Thaler 20 Sgr., bis 200 Thaler 1 Thaler , .bls 500 Thaler 1 Thaler 10 Sgr., bis 1000 Thaler 3 Thaler 10 Sgr., bis 2000 Thaler 4 Thaler, über 2000 Thaler 4 Thaler 20 Sgr. und außerdem, wenn der Gegenstand die Summe von 1000 Thalcrn übersteigt , von jedem folgenden1000Thaler
: "1 Thaler zum Ansaß. "
Außerdem find ailemal die Attestgebuhren, liquidiren. „ ,
Die Vertheilung der Gebühren zwrschewder Salarrenkasse und den
., Voluniairgerichien erfolgt nach demselben Perhalxmsse, ngch welchem in den verschiedenen Theilen des Departements die (Hebuhren bei Hypothekbestellun-
§. 9. W. 12-17 des Gescßes. Geseßes enthaltenen Aufruf nebst den fich im Interesse der Betheiligten eine mög-
wo diese zulässig find, zu
Zu den Um dem in §. 12 des
lichst allgemeine Verbreitung zu gebrn , find die ZZ. 12 * 15. das_Geseyes von dem Königlichen Justiz-Senat m Ehrenbrriistem d_urch dreimalige, vdn Monat zu Monat zu bewirkende Aufnahme ihres wortlichen Inhalts m
das Arntschitt der Regierung
zu Coblenz, die Cölnische, Coblenzer und
“ Neuwieder Zeitung, das Altenkirchener und Weßlarex Kreisblatt und das
Siegener Intelligenzblakk zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
. 10. §Präsentation der An 111 e [ d u n g e n nach
§. 3 dieser Instruction Absaß 1 es einer Angabe der Stunde
an Betreff der Annahme und Maßgabe des I. 12 des Geseßes findet der ;und 2 gleichfalls Anwendung. Nur bedarf
dcr Praseniation nicht. , „ „ , 0 Die Anmeldungen werden, soweit sie fick) nicbt au,!: die self 1- Qanuar
1853 vor dem Realrichter errichteten Spezial-Hypoihexen beziehen und als irrthümlich ein.ereicht sofort zurückzugeben find, mit ihren AnlaYen zu be- sonderen, nach cLM Bezirken, für welche künftig dieHypothekenb cher iiach Z- 6 geführt werden, anzulegenden Akten Zebracht und einer, sorgfaltigin "Prüfung unterworfen, ob die angemeldeten Jorderungen zur Eintragung m
für jede Löschung gemäß §. 29 daselbst- die Hälfte
das Hypothekenbuch geeignet smd. Diese rüfun ist nicht bloß [auf der Nachweis der Forderung und “des Pfandr WM“ 8, sondern auch auf die Feststellung der verhafteten Immobilien zu, richten. ,
Wird dabei die Eintragung noch nicht für zyläsfig erachtet, [o _1| det Anmeldende über das Fehlende zu bedeuten und zu dessen Beibringung. innerhalb der Präklufivfrist aufzufordern.
Ueber sämmtliche Anmeldungen wird ein dem_er|en Aktenvolumen vor- zaheftendes Verzeichnis; mit folgenden Kolonnen gesührt:
1) Name des Gläubigers, „ .
2 ) 5Angabe der Akten-Folien, wo fich die Anmeldung und die weiteren darauf bezüglichen Verhandlungen befinden,
3) Bemerkungen. _
Die Gerichte, in deren Bezirk Bergwerks-Eigenthum gelegrn ist, habxxt die seit 1. Januar 1853 vor ihnen, als Realrichter, auf derartige Immobi- lien errichteten Spezial-Hypotheken, da dieselben biSher in die Hypotheken- bücher dieser Gerichte nicht eingetragen worden find, aus ihren Hypotheken- Velagsakten sofort nach dem 1. Oktober d. I. zu ermitteln und sich erfor- derlichen Falls wegen Feststellung des Eigenthums der hiernach verpfande- ten, sowie der sonst in Folge des Aufgebots als verpfändet in Anspruch ge- nommenen Bergwerke und Bergwerksantheile an die betreffenden Berg-Be- hörden zu wenden. § 11
Die Eintragung der seit dem 1. Januar 1853 auf Bergwerks- Eigenthum vor dem Realrichier errichteten Spezial-Hypotheken, desgleichen aller in Folge des Aufgebots von dem Bcfißer anerkannter, vollständig nach- gewiesener oder wenigstens bescheinigtcr Rechte erfolgt definitiv resp. protesta- tiviscb auf Grund besonderer Verfügungen in ein eigenes Volumen _des Hypothekenbuchs »der älteren Berg- und der aufgeboteiien Hy- pothekena, sofort nach Ermittelung der geseßlichcn Begründung, jedoch so, daß die Berg-Hypotheken und die aufgeborenen Hypotheken getrennt gehalten werden. Dies Volumen wird gleichfalls nach dem Formular 13. mit der Maßgabe eingerichtet, daß Kolonne 2 die Aenderung der Ueberschrift 111 „Datum der Schuldurkundea, beziehungsweise Vermerk, vob gcseßlrche Hypo- thekcc, erfährt und ist erst nach Erledigung sämmtlicher Anmeldungen einzu- bindcn, bis" dahin aber zu heften. _
Geeignetrnfalls kann auch eine bestimmte Anzahl der vorderen Blatter des nach §. 6 anzulegenden neuen Hypothekenbuchs oder- der noch'leere Raum der alten Hypothekenbücher für die aufgebotenen Hypotheken bestimmt Werden.
Daß die Eintragung nur protestativisch erfolgt sei (Z. 15 Nr.. 1 des Geseßes), wird in der Kolonne »Bemerkungena _verzerchpet „und hier die spätere definitive Eintragung mit den Worten »Als definitiv eingetragen auf Grund der Verfügung vom ..... « notrrt. _ -. '
In dem Bezirk der Instruction vom 5. Jim11852„ wird, nachdem sämmtliche zulässige Eintragungen erfolgt find, em vollstandiges Duplikat derselben in beglaubigter Abschrift dem betreffenden Schultheiß zur Jyfor- mation der Voluntairgerichfe mitgetheilt.
Die Dokumente über die zur Eintragung nicht geeignet befundetien Forderiingen sind an denjenigen, der sie eingereicht hai“, mit der Benachr1ch- tigung, daß und aus wclchen Gründen die Eintragung nicht erfolgt sei, zurückzusenden. Das anzulegcnde Namen- R'egtsier der Schuldner, Anlage (ck., wird für die aufgebotenen Hypothcn nntbenußt,
Zu ». 2-17 des Gesetzes. ,
Um eine vollständige und leichte Uebersicht über den R_eaizußand ]edes einzelnen Grundstücks zu gewinnen, wird - und zwar zunach„st in den Be- zirken der Kreisgerichte Altenkirchen und Wrylar - cin vdilsiandtges, nach Katastral-Gemeinden eingrtheiltes Verzeichnis; sammtlrcher in denselben bele- genen , selbsständig besessenen Grundsiüike angefertigt (Real - Reper- torium . _
Das) Real-chertorium besteht aus dem nach Formular 1]. arizulegeii- den Flurbuch, in welchem, wenn die Gemeinde" in mehrere Fluren emgetheilt ist, jede Flur eine besondere Abtheilung erhalt, und aus dem nachFor- mular k". anzulegenden Anhange zumelurbuch.
Die Kolonnen 1 bis 4 des Flurbuchs werden bei der ersten Antigung durch Abschriften aus dem Kataster-Flurbuch und dessen Anhange m der Art übertragen, daß die Grundstücke genau in der Folgeordnung des Flur- buchs der Kataster-Behörde, jedoch die aus deffen Anhange zu entnehmenden Theilparzellen an der Stelle aufgeführt werden, wohin die Ur-Parzelie nach der Zahlenfolge gehören würde. _ - , „
Auf jedem Blatte des Flurbuchs imd ZWParzeYen ettizutragen.
In der Kolonne 5 wird der Name der Eigenthumer eingetragen, welche die Parzelle nach dem 1. Oktober 1864 erwerben, und m Kolo_nne 6 das
olium der Kontrakten-Akten, welches über die Et enthums-Veranderungen Auskunft giebt, vermerkt. . , ' Jmmobiliar-Akts nach §. 2 Nr. 2, bei xerfügung der Beschrtnigung einer Anmeldung nach Z'. 4 des Geseyes oder sobald sonst das "Gericht von einer Urkunde Kenntniß erhält, welche eine solche Airskuqst enihalt. .
Es find dem Hypotheken-Büreau der Kreisgerichte m Yltenkrrchxn und
Wehlar daher Dokumente der bezeichneten Art, sofern sie nicht ohnehin naeh
§. 2 bis 4 bei ihm zur Vorlage kommen , namentlich also bei den Vor- mundschafts- und Nachlaß-Akien befindliche, wenn z. B. Teßzmients-Erben oder ein einziger Jntestai-Erbe das Eigenthum von Immobilien durch Erb- qang erlangen, zur Kenntnißnahme zuzustellen und sodann auch zu den Kontrakten-Akten zu nehmen. “
In der Kolonne 7 wird das Volumen und das Jolium des Hypotheken" buchs vermerkt, wo auf dem Grundstück haftxnde Hypotheken „eingetragen stehen, und zwar vor der Eintragung selbst, 111 Betreff der bis zur An- legung des Real-Repertoriums eingetrageney aber, und, zwar „sowohl der seit 1. Januar 1853 vor dem Realrichter errichteten Spezral-syypotheken, als, der nach §§. 5 - 8 und W. 12 - 17 des Geseßes eingetragenen sofort bei Anlegung des Repertoriums. Jm Bezirke der Knsir'uctron vdm 5. um 1852 find' für die seit 1. Januar 1853 vor dem ealrichter errichteten pe-
Die EintraZung erfo gt bei Aufnahme eines