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:ck 1). sofern und soweit der Bedarf eintritt: 1) durch 5000 Stück Stamm-Actien zu je 100 Thlr. oder 15Pfd. Stekl, giebt ..... 2) durch 2500 Stuch Stamm - Prioritäts- Actien zu je200 Thlr. oder 30 Pfd. Stekl, giebt ............... 500,000 » = 75,000 » » in Summa 11,000,000 Thlr. _=: 1,650,000 Pfd, Stekl, Das Reservc-Bau-Kapital darf nur in Anspruch genommen, emittirt und verwendet werden, sofcrn und soweit zum Grunderwerb - Tit. [. - zur Herstellung der Bahnhöfe 2c. - Tit. )(11, - und zur Verzinsung des Bau.Kapitals - Tit. )()711. des Kostenanschlags -- zusammen mehr als 2,915,0()0 Thlr. nuchweislxch erforderlich sein sollten. In allen Fällen dieser Art gilt in Betreff des Verhältnisses zwischen "den auszugebendcn Stamm- und Stamm-Prioritäts-Actien die im J". ;6 «Enthaltene Bestimmung. Z 6
Referve-Fonds.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahrcs wird zunächst ein Reseer-Fonds gebildet, Derselbe ist besfimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigcn Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betricdsmittel, welche nach Ablauf des crßcn Betriebsjahrcs nothwendig befunden Wild.
Diesem Rescrve-Jonds wcrden überwiesen:
a) deyBetrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig erhoben und deShalb gemäß J. 24 zu Gunsten der Gesellschaft verfallen find ,'
,b) ein Zuschuß aus den Vetriebs-Einnahmen, der vom Verwaltungs- rathe nach Bedürfnis; festgesetzt wird, aber ])1'0 311110 nicht mehr
500,000 Thlr. 75,000 Pfd. Stekl.
als ein Zehntveil Prozent des Anlagc-Kapitales dcr Gcscklschaft '
betragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung »der vorgescytcn Staatsbchöxdc eine Erhöhung für nötyig erachtet,"
-c) der nach vollständigemAusbaue und vollständiger Attsrüstung der Bahn verbleibende Rest des Bau- und VetriebZ-Kapéialcs.
Hat der Rcscrve-Jonds die Summe von 200,000 Thlrn. preuß. Cou- rant, in Worten zwci Hundert Tausend Thaler preußisch Courant, erreicht, so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu wcrdeu, und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.
So lange der Rescrve-Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht erhobenen Zinseß und Dividendetk, so wie. die Zinsen dcs Reserve- Fonds selbst, in 'die Betriebskaffe.
Erneuerungs-Fonds.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneue- Tungs-Fonds gebildet, welcher bestimmt ist, zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen, Schwellen und der kleinen Eiscntheile des Ober- baues der Eisenbahn mit Einschluß dcr Weichen, so wie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tcndcrn und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen find iancsondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern dic Auswechselung dcr Fcuerkastcn, Kessel, Cylinder, Sicderöhren, chcrn, Achsen, Räder, Radreisen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen,“
2) bei den Wagen die AUZwechselung von ganzen Kasten, Federn, Acksen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupé's.
AÜe diesc Erneuerungen find jedoch nur dann aus dem Erneuerung??- Fonds zu bestreiten, wcnn fie durch Abnuyung nöthig werden, nicht aber, .wennxfic den Bau-Unternehmcrn, Lieferanten u. )'. w. zur Last fallen.
Dem Erneuerungs-Fonds wcrden überwiesen:
3) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien, des Ober- baues und der Betriebsmittekz
b) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der nach Prozentsäyen von dem Werthe der Schienen und SchweUcn und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagemzu berechnen ist.
Diese Prozentsäße normirt der Verwaltungsrats) nach Bcdürfniß von fünf bis zu fünf Jahren, mit Genehmigung der vorgeseßtcn Staatsbchörde.
Wenn der Erneuerungs-Fonds derartig angewachsen ist, daß der Han- delsminister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erfor- derlich erachtet, so dürfen die unter &. benannten Einnahmen, sowie die Zin- sen des Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handels-Ministers zur
“Betriebskasse vereinnahmt werden.
§. 8. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlasscnden Gesche, im Allgemeinen durch die jz'll'l erttheilende landesherrliche Konzesfion und das gegenwärtige Statut be- - tmm .
Jnßbesondere aber bleibt:
1) .dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Vahngeldtarifs und des Frachtkarifs, sowohl
Tür Ye éütcr, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung er art e,“ , ,
b) dile (Fenehmigung, nöthigcn Falls auch die Abänderung des Fahr- P an -'
o) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamtcn (Spezial - Direktor) und des obersten technischen Beamten (Ober-Jngenieur, resp. Betriebs-Direktor), welcher die formelle Qualification zum Bau-Jnspektor bcstyen muß, sowie die Geneh- migung der diesen beiden Beamten zu erthcilenden Geschäfts -Jn- siruckionen. Auch die Qucrlification des die Bauaußführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels-
UZ n1ilitai_rischen Zwecken (Geseßsammlung für 18-13- Seite 373) ist dre Geselnchast verpft1chtet, sowohl fich den Bestimmungen des Reg“,
rößerer Truppenmassen auf. den Eisenbahnen, deZgleichen für die B,. ördcrung von Truppen, Mtlitair-Effekten und sonstigen Armeebcdüx.
1861 für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf
portircn. Bci Normirung der Fahrpreise foklcn die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Veuvaltnung mit andern Eisen. ' bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. 3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsacben xmd Postwagen, gemäß Z'. 36 des Geschs vom 3 Novembrr 1838 ». 9 des Geseßcs vom 5. Juni 1852 T. 5 des Gescßes vom 21,Ma€
ductcure und das expedircnde Postpersonal unentgeltlich zu befördern,
phen längs der Bahn unter den, von dem Handelsminister fcstxu stellenden Bedingungen, ist auch vctpfiicdtct, nach Maßgabe der An
Staats; und Privatdepcschcn cénzuräumcn.
lcéstm. zuständigen Behörde wcgcn Gcnügung des kirchlichen Bcdürfniffcs der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung dkk dadurch etwa bedingten Kosten übernclmncn. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe dcr jexzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats-Eiécnbnhncn für ihre Beamten snd Arbeiter Pcnfions-, Wittwcn - Verpflegungs- und Unterstützungs- FgsLsen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträgezu 21 en. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustcchndcn Bahnwär- ter, Schaffner und sonstigen Unterbcamten, mit Außnahme der einer technischen Vorbildung bedürfendcn, vorzugsweise aus den mit Civil- Anftellungs-Bercchtigung entlassenen Militairs dcs Königlich preußi- schon Heeres, soweit dieselben das 35. Lcdcnsjahr noch nicht zurück- gelegt haben, zu wählen. 9
L
Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Geseüschaft wcrden wahrgcnonnncn: 1) durch die Gesammthcit dcr Llctionairc in dcr Gcncral- Versammlung (» 27 und folg.),' “ 2) durclz den Verwaltungsraih, bestehend aus fnnfzchn Mitgliedern, und 3) durch 3 Revisoren. I'. 10.
- Schlichtung vun Streifigkciten,
RechtSUrcikigkcitcn zwischen dcr Gesellschaft und den Actionairen wogen rückständig gebliebener Einzudlungcn auf die Actéen (Z. 16) find im (He- 1'ich1sftande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem fich jeder Actien- zcichner und dessen Rechtsnachfolger durä) die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegmnvärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gcscllschaftlichen Angelegenheiten zwi- schen der Gesellschaft und den Actionaircn, deSglcichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu Görliß wohnen müssen, ent- schieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bci Mcinunstcrschicdcnhciten einen Obmann wählen.
Gegen den schieerichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts- mittel zulässig.
Für dds Verfahren des Schiedsgerichts find die zur Zeit deffclben geltenden geschichen Bestimmungen Umszgebcnd.
Verzögert einer der streikenden Theile, auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich infinuirte und im Falle der Abnwscnheit ohne Zurücklaffung eines Bevollmächtigten durch die im Z. 12 genannten Zcitungcn zu ver- öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Sck)iedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt dcr Vorfißende dcs Kreisgerickzts zu Görliy den zweiten Schiedsrichter.
11
Können die Schiedsrichter sick) Über .die Wahl des Obmanncs nicht ver-
(Hörliß ernannt.
“!
bildet fich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. §. 12. Oeffentliche Bekanntmachungen.
folgenden öffentlichen Blättern:
1) dem Preußischen Staatsanzeiger,
2) der Berliner Börsenzeitung,
3) der Berliner Bank- und Handelszeitung, 4) der Schlefischcn Zeitung,
abzudrucken.
Ministers.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes ausdrücklich
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbahn ments vom 1 Mai 1861, betreffend dicOrganisation des Transportes . .
nissen auf den Staatsbahnen, - endlich der Instruction vom 1-Mai Ü '
Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzxmgen dieser Reglements und Instruction zu unterwerfen, als auch Militair. F:???» Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisewzu trans. *
1860, ist die Geseüschast auch verpflichkct, die begleitenden Post-Con, 4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatsrelegra.
ordnungen des Staates dcn Eiscnbahntclcgraphcn zur Bcnußung Von
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welchc wegen polizeilicher Bcauffichtignng der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter. getroffen ;)?-5; Werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnunacn cr- wachsenden Llusgaben, indbcsonderc auch die durch die etwaiéze An- Z stellung eines besonderen Polizei-Auffichtsperstmals entstehenden Kosten zu Yragen. Sie ist vcrpfiichtet, die nöthigcn Zuschüsse zu der in Ge. L 111äß[)cit dcs (Bestch vom 21. Dezember 1846 (Gcscßsammlung für . 1847, Scttc 21) für die Bauarbeiter cimzurichtcndcn Krankenkasse zu *
Nécht minder wird die Gesellschaft dcn Anforderungen der .
einigen, )'o Wird auch dieser von dem Voxfißendcn des Kreisgerichts zu
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit,“
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, " Zahlungsauffordcrungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen find in '
2043
* ' ben enügi ein zweimaliger Abdruck der Vekannixnachun-g in jedem
vorgYFZZFnandth Blätter zu deren rcchtoerbindlicher Publecatton. "
Bei dem Eingehen des einen oder andern de_r vdrgenannten Blatter die Bekanntmachung in den übrigen, bis dte nachste Gcncral- Ver-
?axxumtlung über die Wahl eines andern Blattes, an Stelle des eingegan- genen, Beschluß gefaßt hk“. R5 153
Abänderuwg des Stat?tT. . “l , 8
"nderun en des gegenwärtigen Statuts tn nur m JO ge eme
nach 2;;?)Fßgabe Fer §§. 28-31 gefaßten VescLZlZffes dcr Gcneral-Versamm- lung unter landesherrlicher Genehmigrztzxg zulaMg.
' an der Bain und Auflösung der (Hesel*ls_chc_1ft. ' QFcßrkdec fVerkauf er Balm und die Ayftösxmg der Gc1eüxc12aft, m- [eichen die Vereinigung des Unternewncnd 11111 emem_ andern_ qunbahn- €Tjnternebmen, können nur in Folge eines in gxcxckxr We1se gefaßten, lazjdcs-
herrlich dcstätlgten Beschlusses der GeZeral-Vcrjammlung ge)chcl)en ». 51).
Besondere Bestimmungen. 1
Von den Actien,ZKin1sZn und Dividenden.
Actien und dcéeSn “QlusferZi/Ztung. P 'or'11t7 Action * "mmt'i e im 5 gedachten tamm- un »" amm» rr 14 v:. der (FeJllsckyaxféwerch auf den Inhaber lautend, zmtec fortlaufender Num- mer und z1var die Stamm - Acticn nach dem bctltcchdcn Schema 11. und die (Stannn-PridritätZ-Acticn USA) dem beiliegenden «Mum Z., skempelfret ausgefertigt, jedoch erst dann ausgcgcdcn, Wenn der volle Nonnnaldctrag 1 "ur Géclkchaftskaffe berichtigt :|. „ * _ ' , .
deTsäéFeLsKLlctie 1wi1rd mit mindestens 8 Facmmlc -Unter)chr_1stxn des Ver- waltunqsrathes versehen, dagegen vom Rendanten dcr Ge1el11chastuntcr-
schrieben. §- 16.
Ein a [ung des Actien-Kapitales. .
Vom Acticn-Kaxitahl müffcn innerhald 6 WM)?" na-chFrwlgch AUF- höchstec Bestätigung dicscs Statuts und Emiragung 111 da» Yamdelv-Negq er 111 GörllßW Prozent (zwanzig Prozent) auf die S_ta'nn-n; _AcIen' und 10
Prozent (zehn Prozent) auf dre Stamm - Pr-lorUJW - ;lcttcn, nach a11dcrcn drei Monaten 20 Prozent (zwanzig Prozent) auf dlL =*lcticn JÜYYIFZ des, ersten Jadxcd wxnigstcrzs noch 10 Prozent (zehn Prozent) auf die Stmnm-Prtorttats-Acttcn ' * v rden. . " _ „_ "" LMJchZF HFHlung ch übrigen Bckrach Jeschtcht nach Bedurxxnt'ß, [?dxthdr ,der Verwaltungsrath zu bestimmen hst, ]edoch nuxr 131 .de,), FLOYD KW 111? Einzahlungen der einzelnen Raten aux dlc Stqnnnr'Prtort-taas- cTZey Ye (: „ die Stamm-Actien geleisteten Emzahlrmgey mcht uvcrstetgen. te Vfféré derungen zu Einzahlungen, so wie dtcBefttmmung der Zahltwgzsorte, JM) g in der L. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß ]ede Aufforderrknch- mindcfteüs zweimal öffentlich bekannt gcchixt wxrd "und dom'Tagc, dec Lys tanefan11tmachung bis zum fcstgcscßtcn Emzahlungöxxrmme eme 51th ckan 41Vöchcntlichc Frist offen bleibt. Vollzahlungen (Mf «'tamm- tw 5211113111; Prioritätsvxlcticn, resp. dic Anganc „von soYen -- vochttxgxchAmx - ( xe , smd jederzeit gestattet, jedoch bczuglrck) der «taunu-Prwrjtats-.lcttcn nur 1111 1“: . “ dcr1)MdaeßchZcrad1chz um welchen die Swnnw dcr volxextwczahlfen- und gus-
* gegebenen Stannn-Prioritäts-LiMen"dre Summe der volletngezahttcxx,
rcfp. ausgegebenen Stanun-Actictz ubcrstctgt, vonzx'dckm',Verwxcltungx- rath nach dcffcn Ermessen bci emcw von dcm ZWMZUO'LXLIYÜUDLLO- Ministerium zu genehmigcnden Jnstttuke haar oder 111 zn-stxagendcn ' ktcn de onirt. " „
Fcfrf'ejedesmxligeDiffä'enzbctrag an den Vcrwaltnansrats) zuruckgcgcocn, resp. znrüägczahlt wird, sobald dicSuwme dcr Ju'sgkechenen.Stamzn- Acticn der Summe der ausgegebenen Stamm-Prwrttais-Actten glexch- ommt _ [ ' ,
Yer Nexchwcis des angegebenen Verhälxdxiffes 301 Und 2 [Zdtgltch „auf Grund einer Bescheinigung des Remjions-Comxte? (Z. :)8) gefouhirt wird, und auf Grund desselben die Rückgabe des Dtffcrenzbctragcv (2)
dl t. . ' . . Freft1ngdie652sellschast das Unternehmmaus rrgend c1_n§:11 Grunde mcht nach Maßgabe des der Genehmigung des Handels-Mn]§'stermms „x_mtex- liegenden Bauattsführungsplans fortstßt und zu_ Ende fuhrt, so 1)t die Sinats-Regierung berechtigt, das Depot zur Jortstßung des BahnbaMs zu verwenden. §. 17.
“Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Actionair der eine ausgeschriebene Rate zur:, festugesdyten Zett mchk einzahlt, ist verpflicßtet, außer der Nachzahlung der Yuckstandtgen Rate n_cdst den geseßlichen Verzugszinsen [)ro axmo, „eme Conventxonalstrafe von 10 Pw- zent der rückständigen Rate zur GescUWaftHkaffY zu „entrichten, und wnd hierzu vom Verwaltungsrathe durch drejmaltgx offxntltxhe Bekanntmachung, dercn leßte. wenigstens vier Wochen vdr dem fur die Einzahlung festgeseytep Schlußtermin zu veröffentlichen und m welcher mcht der Name, sondern dte Nummer des Quittungsbogens anzugeden tft, aufgefordert. .
Wird'auch dieser Aufforderung webt Folge geletstet, so' 1| der'Vex- Waltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, _entwede'c den saum:gen Actronaxr im Rechtsweqe zur Erfüllung seiner erbmdltchkeücn anzuhalten, oder dze bis dahin a*uf die betreffende Actie emgezahltet) Raten gls v-erfaklen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Ac'tte durch öffentltche Bekannt- machung, unter Angabe der Nummer des OuoxtttzngsbogeUY, fur erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und wchttg 'zu erklaren. .
An Stelle der auf diese Weise unter Beruckfichttgung der Besimzmupg des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgeseh-buches aussch71dende11 Actwnmre können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen due bxtreffenden ver-
fallenen Einzahlun en der "äumigen erften Actionaßre anzurechnen und mit denen die Bcdxngngen für! die UebernahMe der Zetchnupgm durch den Be,:- waltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Vollemzahlung der Acne, u vereinbaren "md. 3 Ist durch,diesc, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungßrqthes festzustellende Vereinbarun die vollständige Deckung des Restes des Nommal- bctrages der betreffenden 3 ctien nicht zu crlangßn, so bsletbt doch der erste Zeichner - ungeachtet der geschehenen Annullarung seiner Rechte aus der Zeichnung - für den Ausfall persönlich verhacht. ' , . _ , Die aus einer Vereinbarung mit einem fur emen- saumtgen Actwnmr eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vorthetle fließen dem Er-
neuerun s onds . 7 u. g f G ) z §- 18 Quittungsbogen. „. . '
Bis zur Berichtigung des vollen Non1it1albetra3'cs und warkltchxn Aus- fertigung dcr Actken werden über. die geschehene Einzahlung der.e.tnzelnen Raten Quittungsbogcn unter fortlaufender Nummer nac!) chu betltegenden Schema 11. ausgefertigt, die auf den Namen des Llcttenze1chners,lauten und nach geschehencr Vollzahlung des Nominalbetrages der gezetchnetkn. Action gegen diese selbst ausgetauscdt werden. _
Die Quittungsbogen werden mit drei Facfimile-Unterschrtsten des Ver- waltungßraihs versehen. § 19
Axrshändigung der ActiLm. ' , _
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages em_es"Omt-* tungsbogens wird dem darm benannten Y_ctionaiv oder dessen, (des]wnar, oder demjenigen, welcher sich als rcchtm_äßxigcr Befißcr agstvctset, gegen Rückgabe des Ouitfungsbogens die gemäß J. 15 ausgefertigte Actte aus- gehändigt. _ „_ ' '
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogcnö zu prusen tft dte- Gesellschaft zwar berechtigt, abcr nichtLZerpftichtet.
Verhaftung*derdActiongire. ' ' „ Kein Actionair ist über den Betrag der gcze1chnete11 Actten hmaus zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten ch1GcscUschaft Verpflichtet.
Zinsen der Einzahlungen. . _
Dic Stamm-Acticn der GcseÜschaft, beziehunstetst dxe darauf gx- leisteten Eénzahltmgen werden während der BAUJLLT' nut 4 Pxoze11t„dte Stamm-Prioritäts-Acticn, bcziehnngsxreise die auf dreselben gelmßeten Cm- zahlungen, mit fünf Prozent 11110 anno bis zum Ablaufe de_c Bauzeit verzxyst.
Für die hiernctcl) haar zu zahlenden Zwsen der voklemgezablten Actten fertigt der Verwaltungsrat!) nach dem betitegennden,Schcma 0. Coupons aus, welche mit den Actien zusammen ausgehandtgt werden und gegen deren Einkieferung die Zahlung der ZLnscn (11) den auf dßn Co_upons be- stimmtcn Zahlungsorten und in den dort bcsinmntcn Termmen stattfindet. „ Die Bahn kann streckenweise in 2Bctricb gescßt werdcn.
Dividenden und deren Feststellung.“ '
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), m we_lchem d1e
Bahn vollständig fertig und in ihrer gamzen Auddchnung m Betrteb gesxßt
wird, hört die Verzinsung dcr Actien aus dem Bau-Kapxtale aus und wird
statt derselben dcr, vom 1. Juli, resp. vom 1. Januar des auf dte Betrtcds-
eröffnung folgenden Semesters, aus deux Unternehmen atszommendc Rem- crtrag nach Maßgabe der folgenden Bestnnmungen verthcx'lt: .
1) Aus dem Crtragc des Unternehmens werden zunachst dae erwal- tungZ-, Unterhaltungsq Betriebs- und sonsttgen Außgabcn, soxvte alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten," ." . , " sodann werden die in den ». 6 und 7 gedachten ]ahrltchcn Bettrage zum Reserve- und Erneucrungs-Fonds vorweggenozmnen und “_ dcr demnächst verbleibende Reinertrag alljahrlch) m folgender We11e unter die Llctionairc vertbcilt: . _ " * , " a) vorerst erhalten die Inhaber der Stannw- Prxorttats-Acktcn funf
Prozent des Nominal-Bctragcs ihrer Netten,“ . . . 11) was nach Deckung dieser fünf Prozent woch ubrxg bleibt, bts zur Höhe von 625 Prozent, wird unter dxc Jnhader der Stamm- Llcticn nach Verhältniß des Nominalbetrages _1hrer'AcUe1Z ver- theilt. Dcr Ueberschuß über diese sechs „zwe! Drxxtel Prozent wird auf die Stamm- und Stamm - Priorxtats - Acttcn yro kaka Vertheilt," _ ' ' «) soüte in einem oder dem andern Jahre der_RewertraJ mcht ansreichen, um den Inhabern dcr'Stam111-Prtorttats-2l"cttcn die unter &. gedachte Dividende von „fünf Prozent zu gewadren, so wird das Fehlende aus dem Rcmcrtrage des oder de_r folgenden Jahre. nachgezahlt, und die Inhaber .der Stamm-Actten erhxcltxn nicht eher eine Dividende, als bis dtese Nachzahlung voüstandtg eleiXet i'i. „_ , Die gZahkung1der Dividende «ws der GesellsxßaftßIffe(Verfolgt ]ahrlrch vier Wochen nach Publication der Bilanz (Z. 26). _ „x_m Halle der_Auf- lösung der Gesellschaft resp. der Liquidatzon des.Ge1e'U1chafxs-,Pern1ogens- haben die Inhaber der Stamm-Prioritats-Actten em Prrortiatsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daßvße aus de.w- selben zunächst und vor den Inhabern der Stamm-Acttcn befr1ed1gt
werden müssen.
. 23. Dividendensch§einc und Talons. Mit den Stamm-Actien werden: , . l) a) Dividendenscheinc auf fünf Jahre nach dem belltegcnden Schema . und . b) Talons nach dem bcilicZendenSchema 143. und mit den Stamm-Prioritats-Llctxey a) Dividendenscheine nach dem bcrltcgendcn Schema k. und b) Talons nach dem beiliegenden Schetzm (Jr. _ t. ausgehändigt und in gleicher Weise von funf zu funf-Jahren erneue?tu Dividendenscheine und Talons werden unter der Jama des Verwa ugs-