2048
Schema s. ' Dividendenschein
zur Stamm - Prioritäts - Actie N47 ..... der Berlin-Görliher Eisenbahn - Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Dividendenscheines hat gegen Einlieferung deffelbcn an dem, laut Bilanz sich ergebenden , Reingewinne der Gesellschaft für das Jahr ..... einen Prioritäts-Anspruch bis zu 11) Thlr. Pr. Erf., geschrieben Zehn Thaler Preußisch Courant. Außerdem wird der Ueberschuß des vcrtbeilungsfähigen Reingewinnes, der fich nach Außzahlung dieser fünf Prozent, so wie demnächst fernerer sechs zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm- ActienheraUSskellt, yro rata unter die Stamm- und Stamm- Prioritäts-Actien Vertheilt.
den Der Verwaltungsrath der Berlin-Görlißer Eisenbahn- Gesellschaft. (11. 8.) (Facfimile von zwei Unterschriften).
Unterschrift des Bequen.
Eingetragen in daskT?ividendenschein-Register Z 0 . . . . .
“Schema 6. T a l o 11
zur Stamm - Prioritäts - Actie NL)" ..... der Berlin-(Hörliyer Eisenbahn-Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre ..... gcgen Einlieferung desselben, die zu der obengenannten Actie außzufer- tigenden Dividendensaheine pro ............. bis ............. iucluZiW.
.......... den
Der Verwaltungsrath der Berlin-Görlißer Eisenbahn-
Gesellschaft. (b. 8.) (Facfimile von zwei Unterschriften).
ko]. Unterschrift des Beamten.
Eingetragen in das Talon-Registec 8
Schema 11. Quittungsbogen
der Berlin-(Hörlißer Kxxscnbahn - Gesellschaft.
Herr ............... o ' St ' ' 't"ts ' j . 1- d t hat sich durch Zetchnung emer StTYY-PWU a Acne von 21226?!th er? ZThlr.
Preußisch Courant bei der Bcrlin-Görlißer Eisenbahn-Gesclischast bethciligt und auf.„„diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz-Comité der Gesellschaft zu quittirendcn Raten eingezahlt. Die Aus- händigung der Actie gegen Rückgabe dcses Quittungsbogens geschieht, nach,- dem der Betrag dder Actie voll eingezahlt ist.
.......... en
Das Finanz-Comité dcr Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gcseuschaft.
(11. 8.) (Drei facfimilirke Unterschriften).
AllerhöchfterErlaß vom 27. Mai 1864 - betreffend die Genehmigung des Vertrages wegen käuflicher Uebertragung der Aachen-Düsseldorfer und Ruhr- ort-Crefeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn an die Bergisch-Märkischc Eisenbahn-Gescllschaft,
Auf den Bericht vom 19. Juni d. I. will Ich dem unter dem 7. Mai 1864 Namens des Staates mit der Bergisch -Märkischen Eisenbahn-Geseklschaft abgeschlossenen Vertrage (3) wegen käuflicher Uebertragung der Aachen- Düsseldorfer und Ruhrort -Crefcld- Kreis Gladbacher Eisenbahn hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Carlsbad , den 27. Juni 1864.
Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Jßénplih. Graf zur Lippe,
K* An den Finanz - Minister, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Justiz-Minifter.
. 3.
Zwischen dem Staate , vertreten durch den zur Vollziehung dieses Akts durch den Herrn Minister für Handel, GeWerbe und öffentliche Arbeiten kommiftirten Geheimen Ober - Regierungs-Rath Karl Wilhelm Ever- ha'cd Wolf, einerseits , und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gcseklschaft- vertreten durch die laut abschriftlick) anliegendem Beschlusse der General- Versammlung vom 31. Oktober 1863 bevollmächtigte Königliche Eisenbahn- Diéection zu Elberfeld und die gleichzeitig mitbevollmächtigte Deputation der Actionaire, andererseits, ist* vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung
“Seiner Majestät des Königs heute der nachfolgende Vertrag abgeschlossen
worden.
§. 1.
Dem Staate steht nach den mit der Ruhrort-Crcfeld- Kreis Gladbacher und der Aachen-Düffeldorfer Eisenbahn-Gcscllschast abgeschlossenen Betriebs. UeberlaffunZs-Vcrträgcn vom 26. und 29. September 1849 ((Heseß-Samm. lung pro 1 50, Seite 152 Icq.) das Recht zu, gegen Erstattung des vollen Nominalwerths sämmtliche Acticn beédcr Geseklschaften zu jeder Zeit nach vorgängiger öffentlich bekannt zu machender sechsmonatlichcr Kündigungs. frist einzulösen und dadurch das Eigenthum der beiden Bahnen zu crwcrlFen,
Die Bcrgisch-Märkische Eisenbahn-Gesellsck)aft verpflichtet fich, dem Staate zur Ausübung dicses Rechts die erforderlichen Mittel dadurch Zur Verfügung zu steklcn, daß sie die betreffenden Action, soweit sie die- selben selbst bcfiyt, nebst den dazu gehörigen, durch die zu crlasscnde Kün- digung ungültig werdenden Zins-Coupons und Dividendenscheinen in natura übergiebt und für alle übrigen Action den vollen Nominalwert!) baar überweist.
“)
. Der Staat übernimmt die Verpfiichtung, nachdcmdic Vcrgisch-Märkischc E1scnbahn-(Hescllschast die im Z. 1 eingegangene Verbindlichkeit mindestens vier Wochen vorher vollständig erfüllt haben wird, zum folgenden ersten Juli nach Maßgabe des Z. 14 und 16 der Bctricbs-Ucbcrlassungß-Verträge vom 26. und 29. September 1849 die Kündigung der Stamm-thjcn dcr Ruhroxt-Crcfcld- Kreis Gladbacher und der Aachen-Düffeldorfcr Eisenbahn. Gesellschaft auszusprechen und zu veröffentlichen, auch hierbei gleichzeitig den Stamm-Actionaircn anzukündigen , daß sie den Nominalwerth i[)rer Actien nicht bloß nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern nach ihrer Wahl auch sofort bei den zu bezeichnenden Zahlstellen in Empfang nehmen können.
. Den Actionairen, welche die Rückzahlung vor dem Ablauf der Kün- dtgrmgsstist acceptircn, sollen bis zum Zahlungstage Z'? Prozent Ainscn pro anno berechnet werden, wofür die Bergisch-Märkische Eiscnbahn-Gesell- scYa'ft die nöthigcn Fonds gcgen Empfangnahme der noch viel)? zahlungs- fahtgcn Zins-Coupons und Dioidcndcnschcine dcs bctrcffcndcn Jahres ab*en- falls zur Verfügung zu steUen hat.
Z. 3.
. Sobald der Staat in Folge der Kündigung und Einlösung der Wien dtc Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbachcr und die ch1chen-Diiffeldorfer Eisen- b'ahn erworben hat, ist die BcrgiscH-Märkischc Eisenbahn-Gesellscbast berech- tigt und verpflichtet, beide Bahnen von dem Staate käufiick) zu übernehmen, undnzwar nebst allem Zubehör, Rechten und Pfiichtcn, einschließlich aller Vcranderzmgen, wclche während der Dauer seines Befihcs etwa in Folqe von Zufallex oder durch den Gang der laufenden Verwaltung cintretén werden. Fur den zu diesem Zwecke demnächst abzuschließenden Kaufvertrag soll Folgendes gelten:
1) Die Mittel, welche die Gesellschaft dem Staate nach §. 1 gegenwär- ttgcn Vertrages zum Zwecke der Einlösung der "Action zu Überweisen ÖM bilden den Kaufpreis für beide Bahnen.
2) DU", Stamm-Acticn dcr Llachen-Düffcldorfcr und der Ruhrort-Crefcld- Krets Gladbacher Eiscnbahn-Gcscllschaft behalten an beide Bahnen und
beziehungsweise an die BergiscH-Märkische Eiscnbahn-Gesellschaft kein . 155 Pro 1846 Seite 405) bezüglich einer. Eisenbahn-Verbindung zwischen der Aachen-Düffeldorfer und der Rheinischen Bahn über Jülich, so wie einer , Eisenbahn von Düsseldorf nach Sittard auferlegt worden sind.
111 alle Rechte des Staats, insbesondcrcauck) in alleinmittclst etwa auf- * * “' (5
weiterßs Anrecht, als daß die Zins-Coupons und Dividendenschcine dex fruhcrxn BerichjahF statutenmäßig eingelöst werden 111üsscn. Dre Bcrgtsch-Marchhc Ciscnbahn-Gcsclischast tritt bei beiden Bahnen
gekommenen Einnahmen.
Die Bcrgisch-Märkische Eiscnbal)n=61escllschaft vertritt den Staat gcgen alle Anspruche, wclche etwa in Folge der Einlösung der Llcticn dcr . * - auf Verlangen der Königlichen Staats-Rchcrung
Y_igchenxDüsscldorfcr und Ruhrort-Crcfcld-Krcis-Gladbachcr Ciscnbahn- ©e1ellschast gegen ihn geltend gemacht werden.
der Bahnen oder auch während des Zeitraums bis zum Abschluß des
lösungs-Verhindlichkxxit in Betreff der bei Ablauf der Kündigungsfrist etwa noch mehr präjcntirten Stamm-Qlcticn, 111i'1ffcn von der Bergisch-
Dcn Prioritäts-Gläubigern dcr Aachen- Düffeldorfcr und Ruhrort-
MärkischenEisenbahn-(Hescüschast unbedingt und ohne jeden Vorbehalf Wird nach erfolgter Erwerbung dcr Aachen -Düffcldorfer und Ruhrort-
als Selbftschuldncrin übernommen werden.
Crefeld-Kreis-Gladbacher Eisenbahn bleiben ihre Vorzugsrccch auf diese Bahne-nz dercn Betriebs-Mittel und Betriebß-Einnahmcn Vorbehalten. Um dteje Rechte sicher zu stellen, wird das bewegliche und unbeweg-
liche Eigenthum, welches den Prioritäts-Gläubigcrn vorzugsweise vcr- haftet 1st,' besonders inventarifirt, in Stand gehalten und erneuert. Dte Bergisch -Märkische Gesellschaft tritt zudem in alle den Qlachcn-
Düsseldorfer und Ruhrort-Crcfcld-Krcis Gladbacher Gesellschaftcn gc- gynuder dercn Prioritäté- und sonstigen Gläubigern obliegenden Vcr- bmdltchkejten als Sclbstjchuldncrin ein, und gesteht diesen Gläubigern
das Recht zu, das gesammte Vermögen der Bergisch-Märkischen Ge- “52 1eUschaft, vordehaltlich jedoch der den Bergisch-Märkischcn Prioritäts- Anlethen berctts zustehenden Vorzugsrcchte, Behnfs ihrer Befriedigung
in Anspruch zu nehmen.
Den" bei 'der Aachen-Düffeldorf-Ruhrorter Bahn beschäftigten Beamten gewahrleistet die Bergisch-Märkische Eiscnbahn-Gcsellschast die duxch 1hre Anstellung oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbeson-
dere auch ihre Ansprüche gegen die bei dieser Bahn bestehenden
Penfions-, Wittwen-, Unterstüßungs- und Kranken-Fonds.
Die vertraglichen und statutarischcn Festsexungen, Welche zwischcn dem Z . ellschaft wegen der Verwal- :
Staate und der Bergisch-Märkischen (He tung des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmcns, beziehungsweise wegen der Betriebsüberlaffung an den Staat bestehen, treten auch be-
züglich dec Aachen-Düffeldorfer und der Ruhrort-Crefeld Kreis Glad- bacher Eisenbahn bei deren Uebertragung an die Bergisch-Märkische __xsz.
Eisenbahn-Gesellschaft in Kraft. Die besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Mili-
tair-, Post- und Telegraphen-Verwaltung und der Aachen-Düsseldorfer
u'yd, der Ruhrort-Creseld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschast be- zuglach der jene Staats-Verwaltungszweige betreffenden Angelegen- heiten bleiben in Kraft.
Folgen zwei Beilagen
„;.-xx" 174.
“"IT-(; ___ck-
Allc Verpflichtungen, Lasten und Vcrbindlichkciten, welche der Staat durch die Erwerbung Bahn, wenn solche durch die konzcsfionirte Gesellschaft nicht zu Stande kom- Kaufvertragcs überkommcn wird, mit alleiniger Auönahme der Ein- MM möchte, "“ck Festscyung des KÖUZIÜCHM HÜUÖUZ“ Ministeriums selbst zu bauen.
2049
Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch 27. Juli
1864.
„__--
Die in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-
Sieg Eisenbahn vom 13, und 14. Februar 1856 enthaltenen Jesk- seßungcn wegen der Vertheilung der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten Festseßungen über die Beschaffung und Verzinsung der Betrkxebsmittel, werden auf die Aachen-Düffeldocf-Ruhrorter Bahn aus- gedc nt. Die Bergisch - Märkische Gesellschaft verpflichtet fich, dem Staate dic- jenigcn Zuschüsse, dic derselbe zu den ZÜMUÜLUU Zinsen der Aachen- Düffeldorfcr und Ruhrort-Crcfcld-Kreis Gladbacher Action bisher ge- leistet hat und noch etwa leisten muß, nach Abzug des durch die ver- tragsmäßige Super- Dividende gedeckten Betrages ohne Zinsen durch Ueberweisung von & desjenigen Ueberschuffes zu erstatten, welcher für jedes Betriebsjahr zur Vertheilung ciner Dividende von mehr als HY- Prozent an die Stamm-Actien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn disponibcl wird. 4
§. .
Für den Fall, daß die Bergisch-Märkische Eiscnbahn-Gcsellschast von dem Rechte der Erwerbung der Aachen- Düsseldorf- Ruhrorter Eisenbahn durch Ueberweisung der dazu erforderlichen Geldmittel keinen so zeitigen Gebrauch macht, daß die Bahn bis zum Schlusse des Jahres 1864 in ihr Eigenthum übergeht, verpflichtet fie fich, dem Staate vom 1, Januar 1865 ab für alle aus den übernommenen Zins-Garantieen noch zu leistenden Zuschüsse zu den Zinsen der Aachen - Düsseldorfer und Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Stamm-Actien aufzukommen. 5
§
Damit die Vortheilc der Verschmelzung der rechts- und linksrheinischen Bahnen, über die fich dieser Vertrag erstreckt, dem öffentlichen Verkehre voll- ständig zu Gute kommen, verpflichtet sich die Bergisch-Märkische Gesellschaft, nach Festsetzung des Königlichen Handels- Ministeriums cine Schicncn-Ver- bindung zwischen der Bergisch-Märkischcn Balm bei Düsseldorf und den
linksrheinischen Bahnen mittelst fester Brücke auf ihre Kosten herzustellen Z');xe und die Attsführung dieser Verbindung nach erfolgter Festscßung des bezüg- lichen Projekts zu beginnen, nachdem dieser Vertrag dic Allerhöchste Ge-
nehmigung erlangt haben wird.
DeSgleichen verpflichtet sich die Gesellschaft, eine Verbindungsbahnézwi- schen der Witten-Duiéburger Eisenbahn und Ruhrort zu bauen.
Der Bergisch- Märkischen Eiscnbahn- Gesellschaft obliegen ferner ohne Weiteres nach Erwerbung dcr Aachen-Düffcldorfcr und der Ruhrort-Crcfeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn die Verpflichtungen, Welche der Aachen-Düffcl-
. dorfer Eisenbahn- Gesellschaft unter Nr. 4 und 5 der, Allerhöchstcn Konzcs-
fions- und Bestätigungs-Urkundc vom 21, August 1846 (GescH-Sammlung
J. . Dic Vcrgisch-Märkiscléc Gesellschaft übernimmt die Vcrpflicßtung, falls
die projektirte Bahn von der Niederländischen Grenze bei Venlo nach Vier- “ sen und nach Kempen durch eine Privat-Gcscllschast zur Ausstihrung kommt,
den Betrieb dieser Bahn unter denjenigen Bedingungen zu übernehmen, wclche durch das Königliche Handels-Ministerimn festgestellt werden. Auch verpftichtct fie sich, diese
§. 7. Um eine Vertretnng der [okalen Verkehrs-Verl)äli11iffc zu erleichtern-
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn die durch den Betriebs - Ueberlaffungs- Vertrag vom 23. August 1850 eingeseyte Deputation dcr Acxionaire noch um drei Mitglieder und drei Stellvertreter vermehrt. So geschehen Elberfeld, den 7. Mai 1864.
gez. Carl Wilhelm Everhard Wolf.
» Danco.
» Weishaupt.
» Plange,
» Duddenhauscn.
» Dülberg.
» Daniel von der Heydt.
» WilhelmWerlé.
» Wm. Ulenberg.
., F. H. Wülfing.
» Will). Wortmann.
» Anton Keßler.
» F.21.Feldhoff.
» Lud. v. Papen.
» Dr. Müser.
» J. Schimmelbussch.
» Carl Overwcg.
Allerhöchste? Erlaß vom 11. Mai 1864 - betreffend die Genehmigung zu der Anlage einer von der Ver. Jisch-Märkischen Eisenbahn-Geselkschaft auszufüh- renden Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln.
Auf den Bericht des StaatSministeriums vom 30. U. M. will
Ick zu der Anlage einer von der Bergisch - Märkischen Eisenbahn- Gesellschaft auszuführenden Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln dic landesherrliche Genehmigung mit der Maßgabe ertheilen, daß die Bestimmung darüber, ob die Bahn auf dem rechten Rhein- Yfer enden, oder ob und unter welchen Bedingungen ihre Ueber- fuhxung auf das linke Rheinufer nach Cöln stattfinden soll, für cht M§111er demnächstigen Entschließung noch vorbehalten bleibt. Zu- gleich bestimme Zeh, daß die in dem (Heseyc über die Eisenbahn- Ynternachmungcn vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften uber dre Cxpropriation auf „das Unternehmen Anwendung findet. Berlin, den 11. Mai 1864.
Wilhelm.
von Bismarck, von Bodckschwingh. voxi Noon. Graf von JYenpliY. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An das Staats-Ministcrium.
Wkinisxcréxxjxx 171711: .'F?ckL?Z*-5F§, Wch'rbk UUZ' Ößxentlickze “.?-“.:“Hesékcxx.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma "Görlißer gemeinnüizigc Actien-Bau- Gesellschaft« mit dem Siße zu Görlitz errichteten Actien-Gcscllschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Aklerhöchsten Erlasses vom 4. Juli 1864 die Errichung cincr Acticn-(Hescllschast unter der Firma »Görliycc gcmcinnüßigc Acticn-Bau-Gesellschaft“ mit dem Siße zu Görlitz, sowie deren in den notariellen Verhandlungen vom 7. Mai und 3. Juni d. J., verlautbartcs Statut zu genehmigen gcruht. Dcr Allerhöchste Erlaß nebst dem Statntc wird durch das 2l111xsblatt der Königlichen Regierung zu Liegniß bekannt gemacht wer en.
Vcrlin, den 16. Juli 1864.
Der Minister des Innern, Graf zu Eulcx'Onrß.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage:
Schedc.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Bonner gemeinnüßige Acticn-Bau- gesellschaftlc mit dem Siße zu Bonn errichteten Acticn-Gcsellschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Allcrböchsten Erlaffes vom 4. Juli 1864 die Errichtung einer Actien-Gesellschast unter der Firma »Bonncr gcmeinnüßige Acticn-Baugescüschafta mit dem Sihc zu Bonn, sowie deren Statut vom 27. Mai 1864 mit der in dem Allerhöcßsten Erlasse bezeichneten Maßgabe zu genehmigen gcruht. Dcr Allerhöchste Erlaß nebst dem Statuts wird durch das Amts- blatt der Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden.
Berlin, den 16. Juli 1864. Der Minister für Handel, Ge-
Dcr Minister des Innern. Graf zu Eulenburg. werbe und öffentliche Arbeiten. _ Im Auftrage:
Schede.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter derFirma"KönigsbergcrgemcinnühigcActicn-Bau- Gesellschaft« mit dem Siße zu Königsberg errich- teten Actien-Gcscllschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchften Erlasses vom 4. Juli 1864 die Errichtung einer Actien-Gcsellschaft 1tnt§r der Firma »Königsbcrger gemeinnüyigc Actien-Bau-Gesellschafta mrt dem