1929 / 249 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 24

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vor dem Einruckungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Berlin, Donnersmg, den 24. Oktober, abends.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reith.

Siebenste'Verordmmg über die Einfuhr von Gerste aus den VcrctnxgtenStaaten von Amerika.

VerrZrdnung uber die Aufhebung eines all emein erlaubten Losch- 11111) Ladeplaßes tm Bezirk des *andesfinanzamts Schlesrmg-Holstein.

Preußen.

Beka:mtmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden 'gekommener 11110 zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine.

V1eh|euchenpolizetltche Anordnung, betreffend Ein- und Durch- fuhr von Knochenmehl 2c. unö Knoehen.

Amtliches. Deutsckxes Reick].

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 23. Oktober 1929. Auf Grund des „H 4 der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. September 1928 (RGW. 1 S. 375) wird hiermit verordnet:

Die Geltuandauer der Verordnun über die Einfuhr von Gerste aus den ereinigten Staaten von merika vom 27. Sep- tember 1928 wird bis zum 30. April 1930 verlängert.

Berlin, den 23. Oktober 1929. Der NeichSminister der Finanzen. I. A.: Hoßfeld. Der Reichöminlster für Ernährung und Landwirtschaft. Dietrich.

V e r o r d n u n g über Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch- und Ladeplaßes im Bezirk des Landesfinanzamts SchlestJ-Holstein. . Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Fmanzen vom 6. Oktober 1928 (ReichSministerialblatt Seite 578

wird gemäss; § 89 des Vereinskoügeseßes vom 131111 186 (BundeSge eßblatt Seite 817) [) ermit verordnet:

Der onamtlick) erlaubte cb- und Ladepla des im a t oll- amtsbezirk Tönning lie endeUYaéc-ns von PahlbuYe wird miéBZ Kaung vom 1. Dezember 192 ab an gehoben.

Kiel, den 22. Oktober 1929.

Der Präfident des Landesfinanzamts Schleswig-Holstein. Peiffer.

Pre

ußem

Ministexium für Handel und Gemexbe,

Befanu

tmachung,

1151111110110Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Spreugstofferlaubnisscheine. Die in der 11achstehenden Znsammensteklung 11 aufgeführten abhanden gekommenen Sprengstofferlaubnisscheine werden hier-

mit für 1111giiltig erklärt:

N a m e ] S t a n d ] W 01) n 0 ct Nurnmer[ Muster | Aussteller des anabers desSckpeins 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 11

Nwdc, „81.111 | Bruchnwisier Adelebscn 12 28 ]3 GeWerberat in "stin T-8111L111161, Johann Landert Ahrensbagen (Vorz. 30/27 11 Gewerberat in YFralsZkt?) Tcxléexmcr, “311801111 130111711101 Ahrensbagen (Vorz. 17/28 & GeWerberat in Stralsund ('I-110171, 5311121110011 2111391161: Mxyen|e1d(Kr. Neu tadta.R.) 10/29 & Gewerberat in Nienburg «1111111, 5111011111) Bßérxsbsfixbrcr “"Nacht 72/27 13 Bergrevierbeamter in Diez Nagcl, 011111 (5511111121, Jther g. Rugen 2/28 11 Gewerberat in Stralsund Esmert, Otto Vorarbeiter 23116511th (Kr. Sorau) 58 11 Gewerberat in Forst (Laufiß)

Die in dcr tmchstchcnden Zusammenstellung 13 aufgeführten Spreng stofferlaubnisscheine haben ihre Gültigkeit verloren:

N a m e ] S t a n d 1 W o l) n :) rt Nummer ! Muster | Aussteuer des Inhabers des Scheins 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 13 Batscsyick, Emil Schießmeister Weißwasser 302/28 ]3 w b t ' " ' «1781111113, Johann Sckpjeßtncister Nixder-SaMy 91/29 () YTwaZÉF 111111 LFerllxeßrg „Yoffxnsi-xr, Bruno Stetnbrecher WZhelmsßorf (Kr. Goldberg- 29/29 () Gewerberat in Liegniß aynau

Z))ZSngLringlMern, Franz Steiybrucbarbciter Bverge , 104/28 ]3 Gerverberat in Arnsberg Z).)ksyer. Peter Betrzebslßiter tlleshemt (Eifel) 16/28 ]3 Bergrevierbeamter in Koblenz ((Z-121313111113. Whert Bstmeb'sfuhxer teele (Rh.), Chausseestr. 87 8/25 13 Vergrevierbeamter in Werden Struder, T1)codor - Fabxstetgxr und sier.Be- Oberhausen (Rh.), Essener 1/29 13 Bergrevierbeamter in Ober-

tr1€b§1itlckrer Straße 289 hausen

Berlin, den 9. Oktober 1929. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Wasmuht.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Viehseuckzenpolizeiliche Anordnung,

betreffend Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl 2c. und Knochen.

Auf Grund des § 7 des Vielxseuchengeseßes vom 26. Juni 1909 (RGW. S. 519) wird hiermit für das preußische Staats- gebiet folgendes bestimmt:

§ 1. .

Die Einfuhr von K11ochenmeb1, Knochengtieß. Knochenschwt, Fleijcbmebi mit einem Gehalt von mehr als 12 vH Phosphorsaurem Kalk (Fleisäyknocbenmebl). von Fitchmebl mit einem höheren Gehalt als 30 vH phospbolwurem Kalk, ferner von Knochkn oder Knochen- slücken 1:1 rohem oder gekochtem Zustande, aucb entfettet, zu anderen als Schnißchken in das Zoljinland ist Verboten.

§ 2. _ Dis Einfuhr von Flkiscbmebl11ndFi|ch1nel)1, soweit fie nicht 1101!) F; 1 Verboten ist, ferner yon Knochen zu Sckznißzwecken, 01111) in der Querrichtung in einzelne Tetle zerschnitten, auch mit abgeschntttenen

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Der Minister des Innern. I. A.: Salewski.

elsnkendxn “Ut nur'über die Grenzzollslellen gestattet, an deren Skt; fich eine Auslandsflenchbeschausteüe befindet 13 des Fleischbeschau- gejeßes)._ _Als Knochen zu Schnißzwecken find folgende von Weich- tetlen vollig, befreite und lufttrockene Knochen anzusehen, die in deutscher1wrssenschaftlicher und handelsüblicher) sowie in englischer und spamscber Bezeichnung aufgeführt find. 1. Oberschenkel- runde Ober- [)Ubß00k8 81.1908. knocben 1chenkelknochen 101101117118 2. Untersckyenkel- Dreikantober- bbjgs 11111115 knochen schenkelknocben 3. Oberarmknocben Kugelknocben 010115 1101110103 4. Unterarmknochen Speichenknocben 8111113 11111108 5. Hintermittel|uß- runde Fuß: rouuci 0011111113 knochen knochen 8111111115 1011011133 6. Vordermitfel- flache Fuß: 11111; 0011111115 0111115115 fußknochen knochen 511011115 7. Sckoulterblatt- Schulterblätter 5110111001 -- knochen 1110.00 8. Untcrkiefer- Kinnbacken java - knochen 9. Rtppenknocben Rippen 11113 -

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Postschechkonto: Berlin 41821.

1929

§ 3. Ueber die Einfubrfä igkeit der in § 2 genannten Warsn ent- scheidet die Auslandsfieis beschausteUe.

§ 4.

Von dem Verbot dos § 1 können von mir AuZnaHmen zugelassen Werden. Sie werden grundsäßlick) nur für völlig lufttrockene Waxen unddin der Regel den nachstehend bezeichnejen Betrieben bewrlltgt Wer en:

1. Betriebe11(Leimfabriken, Fettextraktionsfabriken), in Yenen 77,“ Knochenmaterial einer mindestens 10 stündigen Behandlunß mlt Berzzm- Ysen bei 90 bis 1100 (ck und einem darauf folgenden A blasen dteser

aie durch Wasserdampf von 140 bis 1500 () während einer Stunde uyterzogen wird; in denen 7erner Knochenabfäüe, soWeit fie, vor dtesem Fabrikationsverfahren anfaUen, wis: z. B. beim Zerklemern der Knochen usw. durch Sterilisation mittels Wafferdampfes Von 140 bis 1500 0 während einer Stunde behandelt werden.

_ 2. Betrieben (Gelatinefabriken), in denen, obne daß die unter ]. be|chriebene Behandlung des Knochenmatexials statt efuqden bat, eine Mazeration des Knochenmaierials mit einer 3, 0/01gen Salzsäurelösung erfolgt und na beendeter Mazeration das Ossein noch weitere 24 Stunden einer ehandlun mit Salzsäure gleicher Konzentration außgesetzt wird; in denen ?Lrner die Mazerations- brüben gekocht Werden und die bei der Reinigung des unbehandelten Knochenmaterials gewonnenen Scheuer- und Trommelmebse und sonstige dem MazerationEVetfahren nicbt unterworfenen Knochen- materialabfälle ebenfalls durch Dampfsterilisation wie unter 1 be- handelt werden. *

3. Betrieben, in denen eine Verarbeitung auf Beinsckpwarz statt- findet und die nötigen Vorkßbrungen zur Sterili|ation der anfallenden Knocßenmaterialabfälle wie unter 1 getroffen worden find., FaÜs xine derar ige Sterilisation nicht stattfindet, müffen fich dre Betrtnebe schriftlich verpflichten, die anfallenden nicht sjeriltfierten Knochenabfalle nur an Leim- oder Gelatinefabriken zu Verkaufen.

§ 5. Die nach § 4 auf Grund besonderer Genehmigung zur Einjubr zugelassenen Waren unterliegen im Zollinlande einer polizeiltchen Vermendungskontroüe. § ('

Die unmittelbare _Duréhfuhr der in F" 1 genannten Waren ist erlaubt, hinsichtlich der Knochen und Knochenstücke jedoch nur insoweit, als sie Von Weichteilen völlig befreit und lnsttrocken smd.

§ 7. Die cntstshsndsn Kostcn fallsn dcn. E111fü1ckr€ndcn zur Last. § 8. Zuwiderhandlun sn JW?" diese Akordnung unterlikgsn 11-11 „Slef- vorschriften der §§ 4 ff. des Vieb|€17chengc|9ßes vom 26.311111 19109.

§ L). - Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1930 in K1aft. Berlin, den 14. Oktober 1929.

Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Müssemeier.

M

Nichtamtliches.

Preußischer Landtag. 103. SiYUng vom Mittjvock), dem 23. Oktober 1929, 13,20 Uhr. (Bericht chNachrichtcnbüros desVereins deutscherZcituxngvorlegch

Der Preußische Landtag erlcdigt heute zunächst kleine Vorlagen.

Ein Antrag Dr. Ausländcr(Kon11n.), sofort einen kommunistischen Antrag zu beraten, der Dixferenzen an einer Berliner Weltlichen Schule behandelt, wir abgelehnt. Als der Redner dabei von „Rechtsbruch der Koalitions- regicrung“ spricht, wird er gerügt.

Auf Antrag Schmitt-Limburg (D. Frakt.) geht debattelos ein Antrag auf Gewährung von Hauszinssteuer- hypotheken an den Ausschuß.

Der Abg. Kasper (Komm.) begründet einen Antrag egen die Verlzaftung dec Streikleitung der Berliner Rohr- eger. Als er abei von „Zörgiebels Gemeinheiten gegen das Berliner Proletariat“ spricht, erhält ex einen Ordnungsruf und Jseich darauf einen zweiten, als er dem Berliner PoLizci- präsi enten nach agt, er hätte durch seinen Eingriff in dyn Streik der Rohrleger einen neuen Schurkentrei beganxxxcn.

Abg. Yükg-etysen' (Soz.) erklärt, die im chen 1713911111- ar-beiierver wd organisiertew Arbeiter hät'bew dem Jndsrene daran, die Polit-ik der K.P.D. _ u_ unteÄtüßen, wYSHal-b er dkr soforbrg-en BeraDung des kommuantaschew nfrags mvderspreche.

Damit ist der Antrag Kasper erledigt. (Großer Lärm bei den Kommuni ten.)

Neue Ri tlinien des Wohlfahrtsministers über die Be- schaffenheit von V e a m t e n w o h n u n g e n, die der" Staat mit Darlehen schaffen helfen soll und über die GeWahrung

Der Geschätsordnungsausschuß s leigt vor, in nicht

dieser Darlehen Lehen an den Landwirt chaftsausschuß.

Weniger als 22 ällen die Immunität kommunistischer und

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