1864 / 234 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“Betheiligun der Abgeordneten der Oberlausiß und der Stadt Breslau, zu

wählenden _ . ' und die -Wahl er anderen Mitglieder, io wie der in gleicher Anzahl zu

it liedern “zu beftxhen hat., Die Etnennung-ds Konuniffarius

wählenden Stellvertreter der leßteren, erfolgt jedesmal auf vier Jahre. Die

AuZscheidcnden smd wieder wählbar. Ist eine Neuwahl vor Ablauf der

vier Jahre nicht vollzogen, so dauert das Mandat, bis die Neuwahl be- wirkt ist, fort. 7

Der Staats-Kommiffarius vertritt den Landarmcnverband „nach Außen hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen- heit der ßändischen Mitglieder die laufenden Geschaste, mrmnt an den Be: rathungen der Direction mit vollem S_txmmrehte Antheil und giebt bci Stimmengleichheit den Ausschlag. Der1elbe erhali gus_dein Landarwen- Fonds des Verbandes eine, vorläufig voni provinzialstandischeir Auß1chuß (IJ. 5), später vom Provinzial-Landtagc 1elt_)st, unter Genehmigung des

inisters des Innern festzuseßcnde Remuneratwn. ' '

Jm Uebrigen wird das Verfahren bei den Land-Arnieiidirectwnen und deren Benehmen mit anderen Behörden durch eine chm Minister des Jiincrn zu bestätigende Geschäfts-Jnstruciion geregelt, in dcrielxbkrn auch das Yothige über die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diaten Und Reqckosten

fkskgesehk- Z 8

Ressortverhältniffc. , Jede Land-Armcndirection kann fich zur Ausführung ihrer Anordnun- gen der Kreis- und Ortshehörden ihres Verbandsbezirks bedienen. .

Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen L_lnordnungen wegcii des Transportes und der Entlassung der Dctinenden, io wie die Befugnis; zu, darüber zunächst zu befinden: " "

1) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu ubernehmcndcn Fur- sorge für einen Vcrarmten vorliege,“ ,

2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei: ob durch Aufnahmx m die “Verbandsansialt, oder auf dem in §. 15 des Llrtiienpflege-Geießrs vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch anderweite Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Gelduntersiiixzung,"

3) ob der Raum es gestattet, die auf Grund des §. 16 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der Novelle vom 21. Mai 1855 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen oder armenpolizcilichen Korrigcnden zu bewilligen. Ati der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen bet Zulänglichkeit dcs Raumrs Hvird hierdurch nichts geändert.

J. .

Die in Bezug auf das Landarmen- und Korrigendenwesen gesehlich den Regierungen zustehenden landespolizeiiichen Functionen verbleiben iiberall der BezirkSregierung. Dies gilt namentlich von der- Befugnis)“ der Re- gierungen:

1) zum Erlaß der nach Artikel 6 und 14 der Novelle vom 21. Mai 1855 in der Rekursinstanz zu fällenden Resoluie,"

2) zuvkEnischeidung von Streitigkeiten im Sinne des J. 34 des Armen- pflege-Geseßes vom 31. Dezember 1842,“

3) zu der nach §§. 120. 146 des Strafgeseßbuches zu treffenden Ent- scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaten festzuseßenden Correctionshaft, beziehcntlich über die gegen einen nach §§. 117 bis 119 a. a. O. vcrurtheilten Ausländer anzuordnende LandesverweisunY zur jederzeitigen Kcnntnißnahme von der erwaliung der Landarmen- kassen und dem Zustande der Verbandsaustalien, zu welchem Behufe die Bezirksregierungen nicht nur an den Revisionen dieser Kassen und Anstalten fich beiheiligen, sondern auch selbstständig solche vornehmen dürfen.

mgleichen wird an der nach §. 28 des Armenpflcge- Geseßcs vom '1. Dezember 1842 dem Landraihe event. der Regierung zustehenden Befugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armenverbande zu überweisen, 111i3)ts geändert.

Wenn zwischen verschiedenen Landarmenverbänden oder zwischen einem Land- und einem Ortsarmenverbande über die Verpftichiung zur Armenpftege Streit entsteht, so ist hierüber von derjenigen Regierung, zu deren Bezirk der“ in Anspruch genommene Verband ehört, die nach §. 34 des “Gesetzes vom 31.Dezember1842 zu erlassende reJolutorische Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, in so weit dasselbe die Frage betrifft, wem die VérpflichtunÉ obliegt, nur der Recht§weg zulässig.

Ueber sonstige treitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen Landarmen-Verwaltungen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und einer Landarmen-Verwaliung andererseits, so wie zwifchen einem Orts- armenverbande und der Landarmenverbands-Verwaltung entscheidet der Ober-

räsident, vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Innern. Auch :! anderen Fällen bildet der Oberpräsident die den Landarmenverbands- Verwaltungen zunächst vorgeseyte Aufsichts- und Beschwnde-Jnsianz.

. §. 11. * Aufbringung der Koßen des Landarmenwesens.

, Die zur „Erfüllung der Verp ichiungen der Landarmenverbände erfor- derlichen Kosten werden, soweit e nicht aus den Anstaltseinnahmen und vorhandenen Fonds besteitim werden “können, durch Beiträge des Land- -qp_nenbe__zirks, und zwar isr-der Art, aufgebracht, daß der - das ersieMal Überschiägigem E en, späterhin je nach dem Resultate der abge-

“,'-“.*- Vecwaliung im- » tat (Z. 12) zu bestimmende - Bedarf nach dem ' 'ßstabe der sämmtlichen «direkten Staatösieuern, insbesondere der Grund- aud Gebäudefteuer, der Klassen-, klasfißzirten Einkommen- und Gewerbe-

MUM“ auf die Kreise des Verbandes, die Gutöherrschaften und Gemeinden

_! «&er Weinden aber die Art und Weise der Aufbringung über- QiexH'mi _:_-.,Gewubesieuer bleibt hierbei außer Ansaß, in mabl- und Neue: .Wir-Städten tritt der Beira der Mahl- und Schlacht-

'* er,“'nach-»Abzug,.des-:Sieuerdritiels der Gem nde und mit Aussthluß der

Wisst! *Kßmmunaizuschkäge,*an Stelle, der Klassenfieuer.

Eine hiervon abweich ende Art der Aufbringung der Verbandkbeiiräg kann nur durch die Provinzialvcrtreiung unter landesherrlicher Genehmigung

beschlossen wcrden. Z. 12.

Landarmen-Kaffe.

Für jeden der drei Bezirks- Landarmenoerbände wird zur Bestreitung der Kosten seiner Anstalten, sowie der sonst ihm obliegenden Verpfiichtungen eine Landarmenkaffc gebildet, zu weicher die Fonds und Einnahmen des Verbandes und seiner Anstalten fließen, und eine besondere Kaffenverwaltung dafür von der Landarmendirection eingerichtet.

Die diesfälligen Einrichtungen find von dem Oberpräfidenten zu geneh- migen, Welcher auch die anzustellenden Rendanten bestätigt.

Für jeden dieser Verbände wird alljährlich von der Landarmen-Direction ein Etat aufgestellt, welcher dem provinzialftändischen Ausschuß (§. 5) - dessen Wahl zu diesem Zwecke durch den Provinzial-Landtag, so oft leßterer es nöthig findet, erneuert wird - und sodann dem Ober-Präfidenien zur Genehmigung vorzulegen ist.

Ueber die Verwaltung der Landarmcnkassc, sowie der Verbands - An- stalten hat jede Landarmen-Direction alljährlich dem oorgedachten Ausschuß Rechnung zu legen. Der Ausschuß prüft die Rechnungen und bringt das Ergebnis; zur Kenntniß des Provinzial-Landtages , welchem die Decharge- Erthcilung und die Genehmigung von Etatsiibcrschrcitungcn, sofern er diese Befugniffe nicht dem Ausschuß delegircn will, zusteht.

Dem Ohcr- Präsidenten ist von jeder Landarmcn- Direction nach dem Sihlnffe des Jahres ein sumnmrischcr Vcrwaiiungshericht mit beigefügter RechnungZ-Ucdcrsichi zu erstatten Und der chirriing des Bezirks davon Ab- schrift iiiiiziithcilcn.

§. 13.

Außfübrungstermin.

Der Zeitpunkt der vollendeter: Organisation der neuen Landarmcn- Verbände wird von dem Ober-Präsidcntcn durch die chicrungs-Amtßblätter bekannt gemacht," von da ab übernehmen jene die Verpflegung der bis dahin von den Kreis-Landarmcn-Verbänden resp. in dcr Crciizburger Anstalt unter- haltenen Landarmen, sowie der bereits dciinirtrn oder neu hinzukommcndcn Korrigendcn, und treten die Uehcrweisuxgcn des §. 4 in Wirksamkeit.

.. 1 .

Von deiiisclhcn Zeitpunkte ab tritt dax“: Regulativ über die interimisiischc 27.Januac 23.Jebruac* 1844 außer Kraft, auch werden anfgchobcn, soweit fie bisher nech in (Hül- tigkeit standen, alle dem Inhalte dieses Regulativs zuwiderlaufendcn Bestim- mungen friiherer Verordnungen, insbesondere des Creuzburgcr Armen- und Arbcitshaus-Reglemcnis vom 4. Februar 1779 und der Jundations-Jnsiruc- tion vom 24. Mai “1779, dcs das schlesische Correctionswesen betrrffcndcn Reglements vom 31. August 1800 und des Puhlikandums vom 28. Okto- ber 1803, der wegen „der Creuzburgcr Gefälle ergangenen Ordre vom 25ften März 1787, des Publikandums vom 13. April 1787 und der Ordre vom 14. Februar 1796, ferner des Edikts vom 25. März 1747, betreffend die Einrichtung don Armen-, Arbeits- und Zuchihäusern in Schlefien (§§. )(11. und All!), endlich der schlesischen Landes-Vifitations-Jnftruction vom 1sten April 1772 und des Reglements wegen der zur Ausrottung der Landsireichcrx in Schlesien zu ergreifenden Maßregeln vom 1. Dezember 1782.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. cWptember 1864.

«l.. 8.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg.

Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Schlesien vom

Verordnung iiber die Einrichtung und Verwal- tung des Landarmcn- und Korrigcndcnwesens im Markgrafthum Oherlausiß.

Vom 15. September 1864.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ic. verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und Kor- rigendcnwesens in Unserem Markgrafthum Oberlaufiß, nach Anhörung des Provinzial-Landtages der Provinz Schlesien und des Konnnunal-Landtages der Oberlausiß, auf Grund des §. 11 des Gescßes über die Verpflichtung, zur Armenpfiege vom 31. Dezcmber 1842, was folgt:

1

LandarmZn-Verband.

. , . 27. a a Die durch das Regulativ vom «1844 in der Provinz Schle-

sien inicrimiftisch eingerichteten Landarmenverbände hören - wie [aui be- sonderer Verordnung vom heutigen Tage in dem Herzogthum Schlefien 111111; der ?Hraffchaft Glaß -- so auch im Markgrafihum Oberlaufiß zu be- e en au.

Statt deren bildet fortan, Behufs definitiver Ausführun der §§. 9. 11 des Eeseßes über die_ Verpflichtung zur Armenpflege vom ' 1. Dezember 1842, die Oberlausrß in ihrem zur Provinz Schlesien gehöriZen Um ange Einen Landarmenverband. Zu diesem Zwecke werden die ursprun lich ber- Laußhschen Ortschaften der reise Bunzlau undSagan als der Zberlaufiß. zugehörig, dre ursprünglich schlefischen Ortschaftendes Kreises Lauban dagegen als derselben nicht zugehörig angesehen.

. Die lehieren treten zu dem“ aus den übrigen Theilen des Regierungs- bezirks Liegnitz nach der heutigen Verordnung über das Landarmen- und Korrigendenwesen im Herzogthum Schlesien und in der Grafschaft Glaß gebildeten Landarmen-Verbande. Die diesfällige Ab renzun beider Verbände gegen einander erfolgt durch Anordnung des Mini ers de Innern.

. 2. Der'LandarmZn-Verband der Zberlaufiß hat alle in den„ Gesehen, na- mentlich in denen aber die Armenpftege vom 31. Dezember1842 und 21stm

Mai 1855 den Landarmen -Verbänden zugewiesenen Rechte und Pftichéien,

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Yerhande und der Landarmen-Verbands-Verwaltung, entscheidebder Ober- Prajident,"vorbehgltlich dcs Rekurses an den Minister des Innern. Auch in cguzderen Fallen bildet der Ober- Präfident die der Landarmen-Verbands- «zxrwaltung vorgxießte Aufsichts- und Beschrverde-Jnßanz, und ist er ins- hesondere befugt, ]edcrzeit von dem Zustande der Verwaltung der Landarmen- Kaffe und der Verbands-Ansiaiten nähöre Kenntniß zu nehmen.

mit Einschluß der Obliegenheit, für die Vollstreckung der auf Grund der JJ“. 120 und 146 des Strafgesesbuchcs gegen Landstreicher, Bettler und Ar- eitsscheue , beziehentlicb gegen unzüchtige WeibSpersonen, welche im Bereich des Verbandes aufgegriffen worden, zur Festsehung gelangenden Einsparung und Beschäftigung in einem Arbeitshause (Correction) mittelst Herstellung und Unterhaltung der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen, so wie mittelst Aufbringung dkr sonst durch diese Correction, inöbesondere durch die Einlieferung zur Anstalt, die Bekleidung und Verpficgung in derselben er- wachsenden Kosten zu sorgen. 3

J .

Anstalten zu Landarmcn- und Correctionszwecken.

Der Landarmen-Verband der Oberiaiisiß hat zur Erfüllung der im Z. 2 bezeichneten Vcrpflichtun en die erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unterhalten, dercn Kopzahl mit Zustimmung des Ministers des Innern festgeseyt wird.

Zur Ordnung der inneren Einrichtungen und der Verwaltung der An- stalten werden die nöthigcn Reglements von der Landarmcndircction (§. 5) unter Genehmigung des Ministers dcs4Jnnern erlassen.

Wegen der ciusiwcilen noch zuzulassenden Unterbringung der Korrigen- den des Oberlaufiyschcn Landarincnbczirks in einer schlesischen Anstalt wird nähere Bestimmung nach Maßgabe der heutigen Verordnung über das Landarmen- 2c. Wesen in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glay (§. 5) ge:?roffen werden. 5

»

Landarmenwrbands - Verwaltung. „„

Die Verwaltung des Landarmcn- und Correctionswesens der Oberlaufiß und der dazu bestimmten Anstalten wird unter Oberaufsicht des Staates durch eine Landarmcndireciion geführt, welche aus dem jedesmaligcn Landes- ältesien dcr Oberlaufiy in der Eigenschaft eines Staatskommiffarius als Vorfiyendem, und drei vom Kowmunal-Landtage der Oberlaufiß zu erwäh- lenden Mitgliedern zu bestehen hat. Die Wahl dieser Mitglieder, so wie der in gleicher Arizahl zu wählenden Stelivertreter der leyteren, erfolgt jedes- mal auf vier Jahre. Die AUZscheidUFen sind wieder wählbar.

Der Staatskonnniffarius vertritt den Landarmenverhand nach Außen hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen- heit der ständischen Mitglieder die laufenden Geschäfte, nimmt an den Be- rathungcn der Direktion mit Voliem Stimmrechte Liiitheil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Ob und welche Rcmuneration dcmseihen zu gewähren, ist vom Kom- munal-Landtage mit Genehmigung des Ohcr-Präfidentcn zu beschließen. Jm Uebrigen wird das Verfahren bei der Landarmen - Direction und deren Be- nehmen mit anderen Behörden durch eine vom Minister des Innern zu be- stätigende Geschäfts-Jnstruction gcre-«clt, in derselben auch das Nöthige iiber die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diäten und Reisekosten fest-

gesehi. §. 7. Rcssortoerhältniffe.

Die Landarmen-Direciion kann sich zur Arisführung ihrer Anordnun- .

gin, gleich den Regiernngen, der Kreis- und Ortshchörden ihres Verbands- bezirkes bedienen.

Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des TranSpories und der Entlassung der Detinenden , so wie die Bcfugniß zu, darüber zunächst zu befinden:

1) ob der Fall einer vom Landarmcn-Verbande zu übernehmenden Für- sorge für einen "Verarmten vorliege,“

2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei, ob durch Aufnahme in die Verbands-Anstalt, oder auf dem in §. 15 des Armenpflege-Ge- setzes vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch ander- weite Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstüyung, ob der Raum es gestattet, die auf Grund des . 16 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der 'ovelle vom 21. Mai 1855 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen oder armenpolizeilichen Korrigcnden zu bewilligen. An der geseylichen Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen hei Zulänglich- keit des Raumes wird hierdurch8nichts geändert.

Die in Bezug auf das Landarmen- und Korrigendenwesen geseylich den Regierungen zustehenden landespolizeilichen Functionen verbleiben der Bezirks-Regierung. Dies gilt namentlich von der Befugnis; der Regierung:

1) zum Erlaß der nach Artikel 6 und 14 der Novelle vom 21. Mai

1855 in der Rekurs-Jnstanz zu fäilenden Resolute,

2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Z. 34 des Armen- *

pflege-Geseßes vom 31, Dezember 1842,“

3) zu der nach §§. 120, 146 des Strafgeseßbuches zu treffenden Ent- scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaien festzusetzenden Correctionshast, beziehentlich über die gegen einen nach W. 117 -- 119 ebendaselbst verurtheilken Ausländer anzuordnende Landesverweisung.

4) ngleichen wird an der nach Z. 28 des Armenpflege-Geseßes vom 31. Dezember 1842 dem Landrathe Maut. der Regierung zustehenden Befugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armen-Verbande zu überweisen, nichts geändert.

§. 9.

Wenn zwischen dem Oberlaufißschen und einem anderen Landarmen- Verbande oder zwischen einem Land- und einem Ortsarmetr-Verbandc über die Verpflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, so ist hierüber von der- jenigen Regierung, zu deren-Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehört, die nach §. 34 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 zu erlassende rxsolutdrische Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, insoweit dasseibe die Frage betrifft, wem die Verpflichtung obliegt, nur der„Recht§weg zyläsng.

Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwrschen verschiedenen

** Landarmen-Directionen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und

einer Landarmen-Direction andererseits, sowie zwischen einem Ortsarmen-

_ _ Kosten der Verwaltung und Kaffenweseu.

_ Zurxzxxrnellung "und Unterhaltung der Verbandsaustalten (§. Z.), so Wie, zur wnstrgen Crfullung der dem Oberlaufißschen Landarnien-Verbande obliegenden „Verpflichtungen werden die dem Kommunal-Verbande der Ober- lausty gehörigxn, den bezüglichen Zwecken gewidmeten Fonds und Jntraden beriuxzt. „Sofern an „solchen nicht alie Glieder des Verbandes Theil haben, bleiben die zur Ausgleichung dessen erforderlichen Beschlußnahmen dem Kom- munaDl-Landtage überlassen.

er außerdem erforderliche Kostenbeira wird all'ä rli na Ma abe des Resultats drr Verwaltung, das erste Mgal nach üiZeZ'chlYgigeiY ErmYsen, in dem Eratdes Landarmen-Verbandes, welcher von der Landarmen- Di- rection. auxzuitcllen und dem Kommunal-Landtage zur Genehmigung vorzu- legen ist, besitznmt und von dem Verbande nach dem vom Kommunal-Land- tage zu hesPlreß-enden Vertheilungsmaßstab aufgebracht.

. Airs yammtlichen Fonds und Einnahmen des Landarmen-Verbandes wird eme Landarmenkasse gebildet, über deren Verwaltung der Kommunal- Landtag dgs Nähere festzuseßen hat.

' Die dieswlligcn Einrichtungen, sowie der Jahres-Etat und die sonst nach dics§m_ Paragraphen von dem Kommunal-Landtage zu fassenden Beschlüsse, bcdursen der Genehmigung des Oberpräfidenten.

_ §. 11.

Ueber „.die Verwaltung der Land-Armenkasse und der Verbands-Anstalten steht dem Kommunal-Landtage die Controle zu. Jnßbesondere hat derselbe die Rrrhnung zu prüfen und abzunehmen.

. Eine Uebersicht dieser Rechnung mit summarischem Verwaltungsberichte ist von der Landarmen-Direction alljährlich dem Oberpräfidenten einzureichen und der Bezirksregierung abschriftlich mLitzutheilen. '

1

AquührungZ-Termin.

Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmen- verbands-Verwaltung wird von dem Oberpräfidenten durch das Regierungs- Amtöblatt bekannt gemacht," von da ab treten die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich der Uebergang der Landarmenpflege von den bisher verpflichteten Kreisverbänden auf den neuen Landarmen-Verband, in Wirk- samkeit und das Regulativ über die interimisiische Einrichtung des Land-

armenwescns in der Provinz Schlesien vom W 1844 für die

.Jebruar Oberlaufiß außer Kraft. Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864. (l„ 8.) Wilhelm. Gr, zu Eulenburg.

Niinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Der Kaufmann Jonathan Wagner in Honflcur ist an Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisherigen Konsular-Agenten Thiis zum Konsular-Agenten daselbst bestellt worden.

„7:7Tx“;i*zs"x'-;-r'ix.ir?-i Fiir Haudci,„ Gemerbe und öffentliche Arbeiten.

Beka-nntmachung.

Während des bevorstehenden Winter - Semesters werden an. der Königlichen Berg-Akademic die nachstehend aufgeführten Vor- lesungen und Uebungen gehalten werden:

1) Bergbaukunde (1ste Abtheilung): Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9-10 Uhr (Berg- Rath Lottner).

2) Salinenfunde: Montag von 4-5 Uhr (Derselbe).

3) Allgemeine Hüttenkunde: Täglich von 8-9 Uhr (Berg- Affeffor [)1'. Wedding).

4) Probirkunft auf trocknem Wege: Donnerstag von 10-1 Uhr (Derselbe). , " .

5) Praktische Arbeiten im Laboratorium fur Mine- ral-Analyse: " " _ . 3) Qualitativ und quantitativ (fur Geuhtere: Taglich

von 9-12 und 2-4 Uhr ([)1'. Finkener). i)) Qualitativ (für Anfänger): Dienstag und Donnerstag von 2-4 Uhr (Derselbe).

6) Mechanik (1fte Abtheilung): Dienstag und Donnerftag- von 5-7 Uhr (Oberlehrer ])r. Bertram).

7) Maschinenlehre(1|eAbtheilung):Dampfmaschin 11: Montag und Sonnabend von 5-7, Mittwoch von 4-6 r (Professor Werner). "_ ,

8) Gemeines deutsches Smd preußriches BergUYt: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 4-5 Uhr (Ober-an- rath Klostermann). , Repetitorien und Colloquien über Mineralogie:-

Dienftag und