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c) für ein einspännigcs Fahrwerk 11 Sgr. 3 Pf. pro Meile und, in Er-
pro ferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf. .
lebeitherdienst der LZnYcrmen und Korrigendem
Ein Jeder , welcher in der Landarmenansialt seine erpflegmxg- findet, oder zur Correction in derselben detinirt wird, ist nach seinen Kraften zur Arbeit verpflichtet, und muß den Verdieyst aus derselben„Behufs Deckung der Kosien seiner Verpflegung und Deientton der Anstalt ubcrlaffen.
Erbrecht der LaULdarmenansialt. . 1 .
Auf den eigenthümlichcn freien Nachlaß der in die Landarmcnanstalt zur Verpfiegung aufgenommenen und in derselben verstorbenen Armen sieht dem Landarmenverbande das in den §§. 50 5qu. Titel 19. Theil 11. des Allgemeinen Landrechis bestimmte Erbrecht zu. In Beziehung auf drn Nachlaß der in die CorrectionSansialt zur Correction eingelieferten und m "derselben verstorbenen Personen anderer Kategorieen findet ein solches Erb- recht nicht statt. Der Landarmenverband ist jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Häuslinge aller Kategorieen den etwaigen Ueberverdienft derselben und die mitgebrachten Haaren Gelder und sonstigen von den Anstaltsbeamten gewissenhaft. zu iaxirenden Effekten, ohne Vcrpftichtung zu einer Einlassung auf die gericht- liche Nachlaßregulirung, eigenrhümlich' zurückzubehaltrn und_ nur den nach erfolgter Deckung diescr-Koften verbleibenden Ucberrest ati die den Nachlaß regultrende Behörde oder die legitimirien Erben auszuliefern, dencn auf "Verkangen deöhalb der erforderliche Nachweis gegeben werden soll.
Landarmenveiiräge. J". 13.
Sorveit die im J". 7, Nr. 1 bis 4 bezeichneten Einnahmen zur Unicr- haliung des Landarmen- und Correctionshauses nicht zurcichen, sind die er- forderlichen Kosten von den Bewohnern der Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen durch jährliche Beiträge aufzubringen.
Die Vertheilung und Erhebung dieser Beiträge erfolgt ich) den Bc- schlü-ssen des Provinzial-Landtages , welche jedoch der Besic'itigung des Ober- Prästdenien bedürfen. '
So lange als keine andere Jesiseßunggetroffen, verbleibt es bei dcn] bis- herigen Aufbringungsmodus, nach welchem die Beiträge nach dem Maßstabc der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werdcn. Die Klassen- und Einkommensteuer der klaffensicucrpflichtigen Städte und länd- lichen Orte in jedem Regicrnngsbezirke zusammengerechnet und durch deren Einwohnerzahl nach Abzug der in CorrectionZhäusern befindlichen Gefange- nen getheilt, ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nach der Bevölkerung :von den mahl- und schlachisteucrpflichtigcn Städten jedes Regierungsbezirks .aufzubrinßen ist.
» Innere Organisatéixon des Verbandes. Z. 1 .
Dem Osipreußischen Landarmenvcrbande wird fortan die selbststäUdige Verwaltung der Landarmen- und Correctionsanstali unter Controle und Oberaufsicht der SiaaiSbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche sich nicht nur auf die gesammte Oekonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Außübung der das Landarmenwesen, die Correction der Definenden, dic Transportirung und Entlassungsämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Indivi- duen betreffenden, im §. 15 nicht ausgenommenen Functionen innerhalb der Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Land- armen-Kommisfion für Ostpreußen und Litihauen unter der Bezeichnung vLandarmen-Direction für Ostpreußenchgefiihrt.
1
*Nicht berührt wird durch die Uebertragung der im §. 14 angeführten Functionen an die Landarmen-Direction:
1) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, so weit dasselbe nach Z. 1 den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt, durch die leßteren nach Maßgabe der angeschloffenen Anweisung zur Landarmenpflege in den Kreisen, die jedoch auf die Stadt Königsberg keine Anwendung findet.
2) Die Befugniß der VerwaltunJSHLhörden zum Erlaß der im Artikel 6 und Artikel 11 bis 15 des Geseßes vom 21. Mai 1855 gedachten Resolute.
4) Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den Fällen der §§. 117 bis 119 des Strafgeseybuchcs dcr Vcrurtheilie nach ausgeßandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden (§. 120 a. a. O.) und wie lange die in solchem Falle, oder eine auf Grund der §§. 42 und 146 des Strafgeseßbuches verhängte-Befferungs- haft dauern, imgleichen, ob gegen einen Verurtheilten Ausländer auf i?Zrmsidll des §. 120. a. a. O. mit Landesverweisung verfahren wer
en o .
Die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne der W. 33 und 34 des Llrmengeseßes vom 31. Dezember 1842 (einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmenverbande einer-, und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmenverbänden andererseits).
Die Zuständigkeit der Regierungen zur Ausübung der Dienst-DiSziplin über die Unierbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten Verwaltungsgebiets, und _zum Erlaß hierauf beruhender all- gemeiner Anordnungen.
Provinzial1-6Landtag.
Bei der Verwaltung des Landarmen- und Correctionshauses ist die Landarmen-Dtrectzon,zunäch| dem Provinzial-Landtagc untergeordnet. Der- selbe hqi demgemaß insbesondere die von der Landarmen-Direction entwor- fenen EMnahme-j und AJSgabe-Etats festzusiellen, die, von derselben mit einer General-NachWetsung uber die Resultate der Verwaltung in dem abgelau- fenen Jghre vorzuleYenden-Jahresrechnungen zu dechargiren, die jährlichen Beiträgkund deren lufbrmgungsart (Z. 13) festzuseßen, die Verpflegungs- und Transportkosten (§§. 8 und 9) zu normiren, die Mitglieder der Land- armm-Direction (§.20) zu wählen und über Erweiterung oder Veränderung
manYlung eines solchen Fahrwerks, für ein zweispänniges Juhrwetk *
der Landarmen- nd Corrections-Anstalt zu beschließen.
faßten Befrblüsse es Provinzial-Landtages find jedoch auf
mäßigen Wege zur Beftätigung einzureichen. Oberaufsichtsrexh7t des Staates.
Die hierüber e- dem verfassungs.
In allen im §. 16 nicht erwähnten Beziehungen isi die Landarmen. Direction der Oberaufficht und Controle des Ober-Präfidentcn der Provin unterworfen, welcher auf vorkommendeBeschwerden entscheidet. Jn weitere? Instanz geht die Entscheidung an den Minister des Innern.
Kommissarit§181dZes Staates.
Zur unmittelbaren Ausübung der Oberaufsicht und Controle drs Siaates ernennt der Ober- Präsident der Provinz einen Königlichen Konunissarius der an den Bcrathungcn der Landarmen-Dircciion theilnthen kann, indess"; keine Miiverwaltung, sondern ohne positive Einwirkung nur die Controxe über die Geseßmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung des landespolizeilichen Interesses ausübt. Dieser Königliche Konnnissarius hat zwar bei den Berathungen der Landarmcn-Direciion keine Stimmr,“ findet derselbe indessen Bedenken bei den Beschlüssen derselben, und isteincEinigung nicht zu erreichen, so muß chhalb an den Obcr-Präfidentcn zur EntscheidUnq berichtet Werden,“ einstweilen darf aber die Landarmen-Direction Nichts geqeß den Widerspracb dcs Ersteren verfügen, vielmehr hat sie in eiligen *"J'äiicn ihre Maßregeln so zu nehmen, das; demselben und der chhalb zu erwarten- den "höheren Entscheidung nicht vorgegriffcn werde.
Lille Jnstanzbcrichie der Landarmen-Dircction gehen durch die Hände dicses Kommissarius zur Durchsicht und etwaigen Hinzufügung seines (th. achtens, chgleichen gehen alle Verfügungen der oorgrscßten Behörde an die Landarmen-Direction bei demselben durch. -
Landarmen-Direction. §. 19.
Die Landarmrn-Dircciion hat ihren Ei!) in Tapiau und ist aus fünf Mitgliedern zusannncngeseYi, für welche außerdem drci Stellvertreter für etwaige Bchindcrnngsftille erwählt wcrden. Dieselbe wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und repräsentirt die Landarmcn- und CorrectionZ-Anßalt in alien äußeren Verhältnissen, insbesondere bei etwaigen Prozessen, Käufen, Fexxtäuch und sonstigen Verträgen, und gehört außerdem zu ihren Gc-
)a en:
21) die Beaufsichtigung und Leitung der gesarmntcn Verwaltung der Hin- stalt in allen ihren einzelnen Theilen;
b) die Aufsicht iiber die Administration der Fonds des Instituts, so wie Über das Kassen- und Rechnung-swrsen,“
c) die Aufsicht iiber die gewissenhafte Dicnsifiihrung und den siiixickicn Wandel der Beamten und des Dienstpcrsonals der Anstalt, nach In- halt der denselben eriheilten Dienstanweisungen.
In ihren Vcrsmnmlungen erfolgen die Bcschlüffe nach koliegiaiiscber Berathung durch Stimmenmehrheit. Um einen giiltigen Beschluß zu faffen, müssen mindestens drei Mitglieder der Direction oder deren Stellvertreter anwesend sein,
Z. 20.
Die Wahl der Mitglieder der Landarmcn-Direktion und ihrer Steil- vertreter wird durä) dcn Provinzial-Landtag vollzogen und unterliegt der landesherrlichen Bestätigung. Sie erfolgt auf sechs Jahre. Die Aussckyci- denden können wieder gewählt werdcn2
. “ 1.
Innerhalb der Grenzen der §Totalsummc des von dem Provinzial- Landtage fesigesiellien Verwaltungsetats ist die Landarmen-Direction und innerhalb jedes Etatßtiteis der Ansiaits-Direktor, jedoch mit Beachtung der dabei gefaßten Beschlüffe der Landarmen -Dircction, zu verfügen berechtigt. Zur Ueberschrciiung einzelner Etatstitci ist die Genehmigung der Landarmen- Direction einzuholen. Ucberschreitungen der Toiaismmne smd dem Provin- zial-Landiage zur Genehmigung vorzutragen.
Die Jahresrechnungen werden von der Direction rcvidiri und zur Ver- mittelung rer Dcrharge Seitens des Provinzial-Landtagcs dem Ober-Präsi- denten eingereicht.
§. 22.
Von Zeit zu Zeit, mindestens zwei Mal jährlich, hat die Landarmcn- Direction die Anstalt zu revidiren und dem Ober-Präfidenien vorher An- zeige zu machen, demselben auch von den Revisions- resp. Konferenz-Proio- kollcn Abschrift einzureichen. „
Jedes einzelne Mitglied der Landarmen-Dircction ist berechtigt, zu jeder Zeit von der Verwaltung der Anstalt Kenntnis; zu nehmen.
Ständiger Kanissarius.
Die nächste Aufsicht über die Anstalt führt, wenn die Landarmen- Direction nicht beisammen ist, ein von ihr in der Regel aus ihrer Mitte auf sechs'Jahre erwählter ständiger Kommissarius als Organ. Sie ist be- rechtigt, auch einen anderen angesrhenen und geschäft'skundigen Bejvohnek 1dier Provinz zu erwähien, doch bedarf diese Wahl der landesherrlichen Vc-
äiigung. ,
Für den Fall , daß der ständige Kommissarius nichtMitglied der Direction ist, hat er zwar das Recht, an den Sißungen derselben Theil zu nehmen,“ ein Stimmrech1--steht ihm jédoch nicht zu. Als Organ der Landarwen' Direction ist der ständige Kommissarius verpflichtet, neben der aligemeinen Beauffichtigung der Anstalt, auch die ihm in Bezug auf dieselbe von der Landarmen-Direction zu ertheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Jus- besondere muß er von Allem, was in der Anstalt vorfällt und von 'ErlZek' lichkeit ist , Kenntniß nehmen und sich vortragen lassen. Ueber alle außer- ordentlichenVorfälle, über etwaige Verbesserungsvorschläge und über das Er" gebniß der aus eigener Veranlassung oder auf Anordnung der Landarmen' Direction von ihm vorzunehmenden Revisionen der Anstalt resp. deren Kasse muß er der Landarmen-Direction berichten und deren Besiiimnungen einholen.
« Kasse und DLexositorium.
§. . Die Kasse der Landarmen- und Corrections-Ansialt, welche sich ebenfalls
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in Tapiau befindet, muß alte Mynate vdn dem ständigen Deputirten ordent- lich und außerdem wenigstens _emmal m jeden_1 Jahre außerordentlich revj. dirt werden. Zudem Depofitorium, weiches mit drei verschiedenen Schlössern verschen sein muß, wrrd der eme Schlussel von dem Anstalts-Direktor , der zweite von dem Betriebs-Inspektor und der dritte von dem Rendanten
" t. gef11h'c Jnspectiop 3521: Anstalt.
Als Vorstand des Landarmcn-dnd Correctionshauscs fungirt der An- axts.Dirrk_tor. Er ist der nachste *Vorgeseyte aller Anstalts-Beamten und handhabt nach allen Beziehungen ste 2gzsmnmte Hauspoiizei und Disziplin.
Das dem ,Anfftalts-Direktor beigegebene Beamicnpersonal besteht aus:
3) einem Geistlichen,
'n) einem Rendanten,
c) einem Arzte,
(1) einem Lehrrr, _
6) einem Betriebs-Jrrwcktor,
1) einem Büreaugehulfen,
) cinem Oberaufieher .und
Z) den übrigen etatsmc'rßig UngestekiLn Unterbeamten. Sämmtliche Beamte werden von der Landarmrn-Dircciion angestellt und untcrlicgt die Anstellung des Anstalts-Direkiors, dcs Geistlichen, des ' Rendanien und des Betrievs-Jnspektors der Bestätigung des Ober-
Präfidenicn. §. 28.
„ Die nähere Feststellung der Oviiegenheiten der Beamten bleibt der fiir das Landarmen- und Correctionshaus zu cntwcrfenden Hausordnung resp. - den Dienst-Jnsiructioncn vorbehalten. - „: Es wird den AnstaltSbcamtcn die Berechtigung auf Penfionsanspruch nach dem allgemeinen Penfionsreglement für die Civilbeamten vom 30. April 1825 und der dazu ergangenen modifizirenden Kabinets-Ordre vom 4. August 1843 zugestanden. BeiBerechnung der Penfion wird jedoch nur ganz allein die Dienstzeit der Beamten seit der Aufteilung bei der Landarmen- Cor- " rectionsanstalt in AnsaL gebracht. 7]. Sonstige dcm kandarme§anZe9rbande angehörige Anstalten. „ Außer der Landarmcn- und Corrections-Anstait zu Tapiau erstreckt sich der Ostpreußische Landarmenverband auch auf die Unterhaltung und Ver- ' waltun
n) er Provinzial-Jrren-Heil- und Pfiege-Anstalt zu Allenberg und „ b) der Provinzial-Taubsiummenschuie zu Llngerburg, nach den dariiber bestehenden besonderen Reglements. "41 Schlußbestiänmungen.
3
Die Landarmen-Directidn hat aüjährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigendenwesen in einer summarischen Nachweisung durch die Amts- Zbläiter der Regierungen zu Königsberg und Gumbiymen zur öffentlichen _ZKenntniß zu bringen. § 31
Die Königlichen und Orts-Behörder) haben den Requifiiionen der Land- ?“armcn-Direction und deren Organe gebührende Folge zu leisten.
Der Landarmen- und Corrections-Anstalt gebührt die Portofreiheit in ;dem durch das Portofreiheits-Re ulativ vom 3. Februar 1862 unter Nr. 25 édes Verzeichnisses zu Abschnitt 11 . bestimmten Umfange.
"“ Eine weitere Portofreiheii steht deiii Landarmenverbande nicht zu.
Das gegenwärtige Reglement tritt rnit dem 1. Januar 1865 in Kraft. Transitorischc Yestimmungen.
,_ Die in dem vorstehenden Reglement bezeichneten FunctionenYder Land- armen-Direction find von der nach dem Regulativ vom 13. Juli 1826 bis- her bestandenen Landarmen-Kommisfion so lange auszuüben, bis in der nach erfolgter Bestätigung des Reglements stattfindenden Versammlung des Pro- ..vianl-Landtages die Wahl der Directionsmiiglieder vollzoZen ift.
: Gegeben Schloß Babelsberg, den 26. September 186 .
([ck 5.) Wilhelm.
von Bodelschwingh. Gr. zu Eulenburg.
Anweisung
zur Landarmenpflege in den Kreisen des Ostpreußischen Landarmen-Verbandes.
Die Landarmcnpflege im Allgemeinen. ' 1
, Zur Ausübung der den Kreisen dcs osipreußischen Landarmenverbandes bltegenden Landarmenpflege wird in jedem landräthlichen Kreise eine Kreis- lrmen-Kommisfion gebildet.
' Functionen der Kr§is2armemKommission.
Die Functionen der Kreisarmen-Kommisfion find folgende:
3) die ihnen von den Königlichen Landrathsämtern vorzulegenden Anträge auf Bewilligung von Unterftüßungen aus dem Land- armenfonds ihres Kreises zu prüfen und darüber zu entscheiden;
b) die Entscheidung der KreiStage über die nach §. 14 des Armen- gesetzes vom 31. Dezember 1842 unvermögenden Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen aus dem “Landarmenfonds ihres Kreises zu gewährenden Beihülfe_ gutachilich vorzubereiten,“
c) die Zustimmung zur Unterbringung von Orisarmen in derLand- armen- Anstalt zu Tapiau gegen den im §. 8. des Landarmen- Reglementé normirten ermäßigten Verpflegungssa zu geben.
Zuiammenj chung der Kreisarmen-Kommißsion'en,"
Distrikts-Koznmissarien.
E Die Kretsarnren oKommisfionen bestehen unter dem Vorftße des Kreis- „andrathes a-ué vier „vom Kreistage gewählten Mitgliedern.
_ Außer dreien Mitgliedern wählt der Kreistag eine dem Umfange des Kreises gngemesseneZahl von Distrikts-Kommisfarien, deren jedem ein in der Nähe seines Wohnortes belegener Bezirk zugetheiit' wird.
. Bet Abgrenzungder eben gedachten Bezirke und der danach erfolgenden Er_nth-cilung der Kreise ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder der Distrikts-Kdmmissarien die ihm obliegenden örtlichen Prüfungender Verhält- nisse der m sen1en1„Bezirke befindlichen Landarmen ohne erheblichen Zeit- aufwimd und zu große Belästigung iruszuführen im Stande ist, Die Ge- nehmigung der von dcnKreis-Landräthen zu entwerfenden Bezirkseintheilung steht dein Kreistage zu.
D_i_e_Distrikts-Kommissarien werden zu den Sißungen der Kreisarmen- Kommqsioir eingeladen, wenn bei der legteren eine ihren Bezirk betreffende LandarnxensackZe zum Vortrage kommt. Sie haben dann in der Kreisarmen- Jdnmnsnon fur alle während ihrer Anwesenheit berathenen Landarmensachew «ck und Stimme. *-
_ Kann der Distrikts-Konunissarius der Einladung zur Kommissionsfißung ntrht Folge leisten, so muß er sein schriftliches Votum über die ihm zuge- wresenen Landarmensachen, falls solches nicht schon friiher geschehen ist, dem Kreis-Lirndratixe vor der Kommisfionsfiyimg einreichen.
Fur Bedinderungsfäüe der vier Mitglieder der Kreisarmen-Kommisfion,- so wre der Distrikts-Konimiffarien werden vom Kreistage eben so viele Stell- verireter gewählt.
Wahldarkeit und Amtsdauer der Mitglied er der Kreis-Armen- Kommissionen, so wie der Distriktskommissarien, resp. der Stellder4treter, *
J. .
Das Amt der Mitglieder der Kreis-Armen-Kommiffion resp. ihrer Stell- vertreter, so wie der Disriktskommissarien und deren Stellvertreter, ist ein Ehrenamt, welches auch anderen als Mitgliedern des Kreistages übertragen werden kann, und wird unentgeltlich geführt.
Dasselbe kann nur aus denselben Gründen wie eine Vormundschaft abgelehzrt', uiid muß drei Jahre hindurch verwaltet werden. Nach Ablauf der dreqahrigcn Wahlperiode ist die Wiederwahl nur mit Zustimmung des-
Gewählten zulässig. Geschäftsordnung. 5
Die innere Geschäftsordnung der Kreis-Armen-Kommisfion bleibt ihrer Veschlußnahme vorbehalten, wobei jedoch die nachstehenden allgemeinen Grundsäße zu beachten find. . . '
Mit Inbegriff des Kreis-Landrathes miiffen wenigstens drei Mitglieder der Kreis-Armen-Kommission anwesend sein.
Der Vorsißende beruft die Versammlung, wenn dazu nicht ein- für allemal bestimmte Tage festgeseét find, so oft das Bedürfniß es erheischt.
Bei Stimmengseichheit ent cheidet das Votum des Vorfiyenden.
Behandlung der Unterstüßungs-Anträge durch den Kreis- Landrath im Llélzlgemeinen.
Jeder auf die Bewilligung einer Unterstüßung aus dem Landarmen- Fonds erhobene Antrag ist zunächst von dem Kreis-Landrathe zu unter- suchen, und es find die zur Prüfimg und Begründung desselben erforder- lichen Ermittelungen anzustellen.
Wenn die Verhandlungen solchergestalt vollständig vorbrrcitei worden, sind dieselben zunächst dem betreffenden Distrikts-Kommissarius zur örtlichen Untersuchung und Begutachtung, dann aber durch den Kreis-Landraih der Kreis-Armenkommission zur Entscheiduer-g vorzulegen.
Dem Unterstüßungsanirage darf der Kreis-Landraih nur in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, mit Zustimmung des betreffenden Distrikts- Kommiffarius und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Kreis- Armeukommis'ion sofort deferiren.
In den ällen, wo es sich um die Kur kranker Landarmen handelt, ist die Zustimmung zur Einleitung der Kur weder Seitens der Kreis-Armen- kommisfion, noch Seitens des betreffenden Distrikts-Kommiffarius nöthig.
Behandlung der Unterstüßungsanträge durch die Kreis- ArmenkommissionZim Allgemeinen.
Die Kreis-Armenkommisfion hat die Prüfung im Wesentlichen darauf zu ri irn:
a)chob die Landarmenqualität anzuerkennen ist,“ *
5) ob nach ihrem Ermessen mit Rücksicht -auf die vorwaitenden thatsäch lichen Verhältniffe und nach persönlicher Kenntnißnabme des betreffen- den Distrikts -Kommissarius von der Lage des zu Unlerftüßenden die Gewährung einer Unterstüßung aus dem Landarmenfonds des Kreises unumgän lich nothwendig und in welcher Art, so wie in welchem Maße die elbe erforderlich ist;
c; ob und weshalb Gefahr im Verzug: war und die Uni 5 dada vom Kreis-Landrathe sofort vorläufig angewiesen werden* mußte, endlich ob und in wie Weit fie fernerhin zu gewähren isi.
Nähere Normen zur Untersuchung und Prüfung der Unter- ftüßun sZnträge. Zum Anhalt für diese Untersuchung und Prüfung (§§. 6 und 7) soll die nachstehende nähere Anleitung dienen.
[. Was die dem Kreis-Landrathe obliegende Untersuchung hekriffi, so müssen
die Verhandlun en ergeben: . , 1) Vor- und eschlechtsnamcu, Gewerbe, Séand und Religion der
die Armenpfiege nachsuchcndeu Personen.