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3) Vom Artillerie-Maicrial und den Handwaffen:
4) Handhabung und Bedienung der (Hesthiißc und der Hand-
5) Röm Schießen und Werfen:
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5) Ueber das Treiben der Maschinen (von dem anewegungseßen,
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andt eile. „ _ F)) Jos; de? Entzündung, Verbrennung und Kraftaußcrung
des Pulvers. - . _
0) Eigenschaften und Kennzeichen des guten Pulvers.
ä) Untersuchen und Probiren des Pulvers.
€) Kennzeichen und Behandlung des schadhaften und verdor- benen Pulvers. * . . . .
l') Aufbewahrung des Pulvers und der fertigen Munition m Magazinen an Bord und am Lande.
Z') Vorfichtsmaßregcln bci Pulverarbetten. _
b) Transport des Pulvers zu Wasser und zu Lande.
Von der Munition und den Zundungen: „ “.
3) Anfertigung der Zündungen, als: Anfeuernung, Zuydnhonur, Leitfeuer, Ziindpapieré Fchxagröhren, Zunder, Zundlichte, e cimol en cu un „un e. 1 „ _
b)g(Hses)choffe3. ZEiseZUe Voll- und Hohlkugeln, Kartatichcn (Trauben- und Biichscn-), Shrapnels. Beneiimmg, Ab- messungen und Gewicht der Geschoffc, Untcriuchung-und Aufbewahrung derselben, Laden und Entladen der H?hl" geschoffc. “Anfertigung der verschiedenen Arten von Kar- tät en. . ,'
0) Ladémg der verschiedenen (Heschiiße, Ynfcrtigung der Kar- tuschen, Fertigung der Beutel uud Fiillen derselben.
(1) Verschiedene Arten von Kugcl-, Bomben - und Granat- spiegeln Und Vorschlägeii. _
(3) Signal-Raketcu und. Stgiialfeuex. . " ' 9- H
f) Ailgemcine Kenntnis; der gebrauchltchstcn ubrigen Linst- seuer, als Handgranaten, Brand- und Lcuchtkugeln, Fa-
nalc und Pechkränze. . _ Z) Anfertigung der Munition für die Handschußwafscn.
3 e ii rö rc. Einf eilung. Benennung und Einrichtung
) Xrßben.hKeiintnißh dcr Eige:1schaften, wclche jedes (He- sthüßrohr haben muß. Vergleichung der bronzenen iind eisernen Röhre. Untersuchung und Aufnahme der Geschny- röhre. ' .
b) Laffeten. Eintheilung, Benennung und Einrichtung der- selben undbiJer Theile.
(: e ii u e 'r.
ck)) “((YaYichéffen), Kenntnis; der Einrichtung derselben, ihrer Conservation und Behandlung.
waffen. Gründliche Kenntniß aller hierauf beziiglichxii Exer- zier-Reglements. Herstellungs-Arbeiten, Aus- und Emschtffen
der Geschüße.
3) Flugbahn dec Voll- und Hohlkugeln, Gestaltung des Kar- tätsch- und Shrapnelschuffch .
b) Von der Wirkung der Geschuße.
«) Wahrscheiniicbkcit des Treffens. /5) Wirkung der Geschoffe.
0) Vom Rücklauf und dem Backen. „ „
ä) Einthcilung und Benennung der Schusse. "
€) Gebrauch der verschiedencn Schußartcn und Geschußc. An- wendung der verschiedenen Arten von Ladungen und (He- schossen , Bestimmung des Richtungswinkels resp. Aufsaßes. Das Richten und Abfeuern der Geschüßc unter den ver- schiedenartigsien Umständen. _
k) Kenntnis; der Wirkung der in Kuftcnbefestigungen und Strandbattericen gcgen Schiffe gebräuchlichen Geschüße und Geschosse, sowohl preußischer als fremder.
Z') Vom Gebrauch und der Wirkung der Handschußwaffen.
[U, Schiffsdampfmaschinenkunde.
1) Ueber die physischen Eigenschaften des Dampfes (Temperatur und Spannkraft, Dichtigkeit und Volumen, Condensation und Expanfion), so wie über die physischen Gesche, welche auf Wasserdampf qnwendbax sind.
und mechanischen Geseße, auf welchen die Construction dersel- ben beruht.
undderen Effektivkraft nach dem Indicator.
Theile der Schiffsdampfmaschinen.
dem Stoppen und dem Umkehren der Bewegung).
von Dampfmaschinen, und zwgr: Hocho uiid Niederdruck, maschinen, direkt und indirekt wrrkende" Maschinen. ,
9) Ueber die verschiedenen Arten von Radern und. Schrauben, nebft Entkuppelungs-Vorrichtung derselben.
10) Ueber die Ursachen, welche ein Explodiren des Dampfkessew
hervorbringen können. .
11) Ueber den Gebrauch des Indicators ais Mittel, die Größe der Dainpfspanmmg in dem Dampfcylmder und die Stellung der Dampfschieber Lc. zu ermitteln,
12) Ueber Brennmaterialien und Aufbewahrung derselben an
Bord.
13) Andeutungen über Behandlung und Voxfichtsmaßregeln für
die Maschine während des Gefechts.
?. Schiffbau. '
Nomenklatur der wichtigsten, zum Bau eines Schiffes gehören-
den Hölzer, Planken U., dercn Zusatnmcnseßung, Verbindung
und Zweck.
Kenntnis; des Rundholzes nnd der Masten, dcs Ruders, der
verschiedenen Spillc, ihre ZusammenseYung urid BefestiguUF
Verständnis; der verschiedenen Constructionszeichnungen eines
S i es.
UW die Stauung und Vertheilung der Gewichtsvcrhälinise
im Schiffe. Einfluß derselben auf die Steife und Bewegung
des Schiffes, wie auch auf die chelführung. ' _
Beurtheilung aller kleineren Reparaturen , Wie Kalfaicrn,
Kupfern u. s. w.
' K*]. Fortificatidn und Landtaktik.
Jeldbefcftigung: .
8) Benennung der Jeldschanzen und ihrer Theile.
b) Einrichtung der Feldwcrke zur Gcscixiißvcrthcidigung.
«) Kenntnis; der wichtigsten Hinderniß- und Verstärkungs- mittel.
(1) Angriff Und Vertheidigung von Fcidiverken.
Pcrmancnte Befestigung:
&) Constructiowxiner einfachen bastionirten Front,
13) Kenntnis; der am häufigsten vorkmnmenden Außew, äuße- ren und detachirten Werke. Allgemeine Einrichtung, Zweck und Benennung derselben. ' .
0) Grnndziige des Angriffs und der Veithcidigmigcn dcr Festungen, speziell welchen Anthcil Schiffe und Kanonen- boote hierbei nehmen können.
6) Spezielle Kenntnis; der Einrichtung und Bewaffnung V0!) Strandbattericen und Küstenforts, so wie deren Anng und Vertheidignng.
Kandtakiik:
*“ :1) Kenntnis; der Cigcntbiimlichkciten der verschiedenen Trup-
pengattungcn.
[)) Kenntnis; der taktischen Formationen und Evolutioncn ciner -
Jusantcric-Compagnie; iiisbesondere der Compagnie-Kolonne und des zerstreuxcn Gefechts.
(3) Einfluß des Termins auf die Jechtart.
c)) Kenntnis; der Grundstißc fiir Gefechte gelandeter Schiff:?- mannschaften. _
0") Gebrauch der LadungsgeschiiYe.
i'll, Allgemeine Dienftkcnntniß. _ Fertigkeit in Abfassung dienstlicher Aufsätze, dem Verhältniß: dcs Sec-Ofsiziers angemessen. _ Kenntnis; der allgemeinen Dienstvorschriften, so weit dieselben bei der Marine in Anwendung kommen; Obliegenheiten des wachthabenden Offiziers.
Dienstpflichten des Ersten Offiziers bei Indienststellung des Schiffes, namentlich inBezug auf die Eintheilung der Mann- schaft in die verschiedenen Rollen.
Kenntnis; der DiSziplinarverhältniffe an Bord und am Lande. *,
) C'inthcilung der preußischen Marine und der preußischen Arch 17111. Französische und englische Sprache.
. Lesen und Ucbcrseßcn aus der fremden in die deutsche Sprqchkx „ 2) Ueber die Einrichtung Und den Zweck ,der 'ycrschtedenen Sicher- und umgekehrt. Gewandtheit im mündlichen Gebrauch d1e|cr , * heits-Apparatx am Dampfkessel , nebst Erklarung der physischen Sprachen.
1)(. Zeichnen. „ Vorlegcn eines Croquis eines Küstensirichcs und einer arttllk'
3) Ueber die Berechnung der Nominalkraft einer Datiipfmaschine riftjschen Linearzcichnung.
Außerdem findet auf der Marineschule ein Repetitorium in M
4) Ueber die Benennung und den Gebrauch der verschiedenen Mathematik und in den Natu1rwissenschaften statt. 1
Ausfall der Prüfimg “zum See-Offizier. „ Die Marincschule sendet sogleich nach Beendigung der PrUflMg
6) Ueber die bestehende Vorrichtung, den Salzgehaltdes *Kessel- einen Auszug aus der Prüfungsverhandlung dem Ober-Kmmnm1do
wassers zu messen) und über die Mittel, welche angxweiidet der Marine ein.
werden, eineerr großen Salzgéhglt, des Kcffelwaffers vorzu- beugen, * '
Beiungeniigendem Ausfalle dieser Priifung kann die Exami-
* , _, „ nations-Konnnission (Z. 3) eine einmalige Wiederholung des Lebt“ 7) Ueber die verschiedenén Arten von KLseln, wic fie bei der kursus geftatten, wenn nicht eigenes Verschulden oder sonstige Grunde
Marine gebraucßt werden', und die Théiie, welche damit ver- dagegen sprechen.
bunden j fliid. *" “
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Die event. Entlassung von Seekadetten ist, mit Rückficht auf
8) Ueber'xdie verschiedenen, “bei der 'MqrineYßexbräuchlichen„Arten J. 8 Allerhöchfien Orts nachzusuchen.
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1 . 12. Ertheilimg des Zeugnisses §dcr Reife resp. Beförderung zum . ' _ " Unterlieutenant zur See.
Die tn der “Prufung zum See-Offizier bestandenen Scekadctten werden zur Erthcilung des Zeugnisses der Reise zum Unterlicutenant zur See Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht.
Bei eintretender Vakan; Werden die der Anciennetät nach älte- sten Seekadetten Seiner Majestät dcm Könige zum Unterlieutenant zur See vorgeschlagen, nachdem das im Bereich der betreffenden Station befiiidliche See-Offizier-Corps in einem eigenen, dem Vor- schlage beizufugcnden Protokoll erklärt hat, daß es den Vorzuschla- genden fiir würdig erachtet, in seine Mitte zu treten, und nachdem in cincmobcsondercn Dienftattesie (§. 8)" bezeugt ist, daß derselbe die einem Offizier nöthigc praktische Dienstkemitniß und Charakter-Eigcn- schaften befiyt, und daß derselbe schuldenfrei ist.
Die Abhaltung der Wahl beantragt die Flotten-Stamm-Divi- sion bei der Marincstation, welchc leytere zu dem anzubcraumenden Termine die Berufung der am Stationsorte amvcsenden See-Offi- zicrc anzuordnen und den Waxhlakt selbst zu leiten hat.
Wird der, der Anciennctät nach älteste Seekadett nicht für geeig- net crachtct, zum Unterlicutenant zur See vorgeschlagen zu werden, so wird der, der Ancicmictät nach nächstfolgcnde zur Wahl gestellt, und bei dem betreffenden Vorschlage alsdann das Sachverhältniß aiiscinandergestßt.
Findet sich im Offizier-Corps bei einer derartigen Wahl cine MeinungSvcrsthiedenhcit, so find folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Ist die Majorität dcs Offizier-Corps gegen die Aufnahme des Vox'zitsckzlagcndcn, so wird ohne Weiteres der nächstfolgendc Seckadctt zur Wahl gestellt.
J| dagegen die Minoritc'it, oder find selbst nur einzelne Mit-
glieder des Offizier-Corps gegen die Wahl, so haben die be-
treffenden Offiziere ihre abweichende Meinung zu motiviren, und ist dieses Minoritäts-Votum, begleitet von den beziiglichen
Acußerungen dcs Marine-Stations-Kommandos und des Ober-
Kdmmandos der betreffenden Gesuchsliste beizufügen.
In den deÖfallsigcn Vorschlägen ist das Obwaltende Verhältniß zu erläutern, und def dicse Erläntcrung selbst dann nicht fehlen, wcnn dieselben Verhältnisse bereits bei einem friiheren Vorschlage stattgefunden Faden sollten.
Entwicket ein junger Mann bei der Prüfung zum See-Offizier besonders gute Kenntniss, so daß des Königs Majestät dessen Be- lobimg befohlen, sd rangirt derselbe bei der Beförderung zum Unter- lieutenant zur See vor allen iidrigen gleichzeitig cxaminirtcn See- fadetten.
Z. 13.
Kursus an Bord des Artillerieschiffcs. , Vor einer längcrcn Einschiffung sollen die Unterlicuicnants zur See, wcnn irgend möglich, einen Kursus an Bord des Artillerie-
schiffcs durchmachen. » 14.
Beförderung zum Lieutenant zur See. Die Beförderung zum Lieutenant znr Sec seht cine Fahrzeit von fiinf Jahren in der Königlichen Marine voraus. J. 15. Provisorische Prüfung zum See-Offizier.
Dic Priifnng zum Sce-Offizier wird zwar *in der Regel auf '
der Marinesthulc abgelegt; sollte jedoch ein Seekadett durch Ab- wesenheit zur See an der rechtzeitigen Ablegung dieser Priifung ge- hindert wcrden, so kann, durch eine vom Geschwader-Chef odcr, wenn das Schiff dauernd allein und selbstständig ist, vom Schiffsfomman- danten zu beorderndc Konnnisfion von Offizieren, eine provisorische Prüfung eintreten. Die Prüfungsarbeiten mit der Kommisfions- Verhandlung über den Arisfail der Prüfung, so wie das Dienst- zeugniß imd Wahlprotokoil (Z. 12) find alsdann dem Ober-Kom- mando der Marine cinznsenden, um event. die weitere Wahl bei dem im Bereich der betreffenden Station befindlicher: Scc-Offizier-Corps zu veranlassen.
Der event. Vorschlag, mit dem Dienstzcugniß und dem Wahl- protokoll als Beilagen, hat das Sachverhältniß zu erläutern und die Beförderung zum Unterlieutenant zur See, vor- behaltlich der nachträglich abzulegenden ordnungs- mäßigen Priifung zum Sec-Offizier, nachzusuchen.
Nach der Rückkehr hat ein so beförderter Unterlieutenant zuk' See die ordentliche Prüfung in der vorgeschriebenen Weise ab- zu egen. _
Es liegt aber im wohlverstandenen Interesse des Dienstes, wie des See-Offizicr-Corps und der Betheiligten, dergleichen Aus- nahmefälle auf das unabweiSbare Bediirfniß zu beschränken.
.*16. Uebertritt von Seeleuten aus der Zandelsmarine in die Kriegsmarine zum “ Jortdienen mit AuSficht auf Beförderung.
Seeleute dcr Handelsmarine, welche in die Kriegsmarine mit Aussicht auf Beförderung eintreten wollen, haben, außer den im §. 2 ac] 1 bis 5 aufgeführten Papieren, sich noch durch Zeugnisse der Schiffs-Capitaine *
]) iiher eine auf Kauffahrteischiffen zurückgelegte Fahrt von x 4D Monaten, . 2) udcx Führung, Kenntnisse und Leistungen aUSzU-KMUZ. , ;;ur'die Einberufung zur Eintritts-Prüfung und die Ablegung diescr Prufung, welche nur vor dem vollendeten zweiundzwanzigften
Lebensjahre stattfinden kann bleiben die Be immun on der 3 und 4 maßgebend. , | g » §. 17.
Einstellung der im Z. 16 gedachten Sceleuic und deren weitere „ , . Außbildung. , * . Diejenigen 'der vorstehend erwähnten Seeleute, welche den Be- dingungen des J. 16 cntspr0chen und die Eintrittsprüfung bestanden
haben, werden als Matrosen 2. Klasse eingestellt. Dieselben werden
sodami, bis zu ihrer Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes am Schluß? der S0mmer=Fahrzeit, nach Maßgabe der Instruction für die Ausbildnng dcr Matrosen am Lande und ans dem Artillerieschiff auSg-ebildet.
§. 18.
Auf Grnnd des von der Jlotten-Stamm-Divifion und dem Kommandanten dcs Artiklerieschiffcs ausgeßellten Dienstzengniffes (Z. 8) kann, bci der Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes, die Ernennung zum Matrosen 1. Klasse erfolgen,
' „Jm Uebrigcn ist* das weitere Verfahren im Allgemeinen dasselbe, Wie in Betreff der Kadetten, nur daß die Ansbildung dieser Aspiranten an 8Bchrd dcs Kadettenschiffcs mehr auf den Kriegsschiffsdienst und auf eme Vervollkommnung der miliiairischenKenntnisse und Leistun- gen, namentlich in der Artillerie, zu richten ist, und daß, nach Er- laiiguug dcs Zeugnisses der Reise zum Seekadetten (ZZ), die Ueber- Weisung an die Marincschule sogle1iY erfolgt. *
Uebertritt von Seeivchr-Offizieren zum aktiven See-Offizier-Corps.
Seewehr =Offizierc des See-Offizier-Corps, denen Ailerhöchften Orts dic Erlaubniß dcs Ucbertritts zn dem aktiven Sec-Ofsizicr-Corps ertheilt worden ist, haben fiel) durch eine erneute (vergl. Z. 20.) Dienstleistung von mindestens dreimonatlicher Dauer auf einem in Dienst gestellten Schiffe cin genügendcs, von dem Schiffs-Komman- danken auszustellendes Zeugnis; über ihre Dienftapplication zu erwer- ben und demnächst die Prüfung zum Seekadekien, einschließlich des ailgemein iviffenschaftlichen Theils derselben, abzulegen; fie können aber gleich, nachdem fie in dieser bestanden haben, zur Ablegung der Prüfung zum See-Offizier, aueh ohne vorhergegangenen Besuch der Marinesthule, der ihnen freigestellt bleibt, zugelassen werden.
Die Ablegung dieses Examens darf nur vor dem vollendeten 24. LebenSjahre stattfinden. § 20
„"Bildung des Offizier-Corps der See-Offiziere der Seewehr.
"Das Offizier-Corps der Sec-Offizicre der Seciv'ehr ist zu bilden und zu ergänzen:
3) nach dcr Allerhöchsten Kabinets-Ordre vo1112Z.Dezen1ber1856 aus denjenigen dienstfähigen Offizieren, welche vom See-Offi- zier-Corps , vor Vollendung der jedemPreußen nach dem Ge- sey vom 3. September 1814 obliegenden Dienstpflicht in der Linie und Landwehr mit dem geseßlichen Vorbehalt entlassen werden. Sofern dienstliche Rücksichten den Uebertritt dieser Offiziere zum Sccwehr-Offizier-Corps wünschensiverth machen, ist dies bei Einreichung der Abschiedsgesuche derselben anzu- geben, und werden des Königs Majestät solche Offiziere beim Secwehr-Offizier-Corps einrangiren, andernfalls find fie gleich den mit dem geschlichen Vorbehalt aus der Armee ausscheiden- den Offizieren zu behandeln; --
b) aus den seedienstpflichtigen Steuer- welche ein Jahr auf leuten der Handelsmarine; der Kriegsfiotte gedient
(3) aus den einjährigen FreiwiÜigen, und bei ihrerEntlassung welche Seeleute von Beruf sind; das Qualificationszeug-
(1) aus solchen jungen Leuten , die das nißzumUnterlieutenant Steuermanns - Examen abgelegt der Seewehr erworben haben. haben.
§. 21. * Ausbildung der im §. 20 311 b. c. ci. genannten Kaiegorieen während ihrer einjährigen Dienstzeit.
Die im Z. 20 ac] b. 0. und (1. Bezeichneten können bei Er- füllung der Bedingungen bei ihrem Eintritt in die Kriegsmarine zum Matrosen 2. Klasse ernannt werden. -
Dieselben werden," bis zu ihrer Einschiffung an Bord des Ka- deiten- oder eines SchiffSjungensehiffes , gegen Ende “der Sommer- fahrzeitdcrselben, nach Maßgabe der“ Instruction für die Ausbildung der Matrosen am Lande und auf dem Artillerieschiff ausgebildet.
Auf Grunddes von der Flotten -Stamm - Division und dem Kommandanteth-Y-des Artillerieschiffes ausgestellten Dienstzeugniffes (§. 8.) kann b'ei“"*ihrer Einschiffung gegen Ende des Soumurödie Ernennung zum Matrosen 1. KlaZsZ erfolgen. » _"
Prüfung "Zur Erlangung des Qual'iSficq't'iohnszeugniffcs zum Uniexlixutenank „ «“ eswe & ' - “' Fiirdie zum Matro“seIi“i711. Klasse Ernannten findet, nach Ab“.