1864 / 273 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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en wird ,die-Entsxhädigungssumme nach dem Werthe festgeseßt wer- err, welchen die Waaren an ihrem Bcsiirmnungsorte zu der Zeit ebabt ,herben würden, ) zu welcher das Schiff nach einer Wahrschein- ichkoiiörerhnung daselbst eingetroffen wäre. .

Zhre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser von Oesterreich werden gleichfacls die Handelsschiffe herausgeben lassen, welche durch ihre Truppen odcr Kriegsschiffe genommen worden find, so wie deren Ladungen, sorveit fie Privatpersonen gehören.

Wenn die Wiedergabe fich nicht ju natura bewerkstelligen läßt, so wird die Entschädigung nach den oben ausgeführten Grundsäßen festgeseßt werden. * '

Jhrc genannten Majestäten verpflichtcn fich gleichzeitig, die in baarcm Gelde von ihren Truppen in Jütland erhobenen Kriegs- contribuiionen in Anrechnung bringen zu lassen.

Diese Summe wird von den Entschädigungen, wclche Däne- mark nach den in diesem Artikel aufgestellten Grundsäßcn zu zahlen haben wird, abgezogen werden.

Ihre Majestätcn, der König von Preußen, der Kaiser von Oester- reich und der König von Dänemark werden eine Spezial-Kommission ernennen, welche die Höhe der respektiven Jndrnmitäten zu bestimmen haben wird, und welche in Kopenhagen spätestens sechs Wochen nach Ausmuscl) der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages zusammen- , treten soll.

Diese Kommission wird sich bemühen, ihre Aufgabe im Zeit- raum von drei Monaten zu lösen. Wenn fie innerhalb dieser Zeit sich nicht über alle ihr vorgelegten Rcclamationcn hat verständigen können, so werden die noch nicht geregelten einem schird6richtcrlichen Urtheile rrnierivorfen werdcn. «- Zu diesern Zwecke werden Sich Jhre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich und der König von Dänemark iiber die Wahl eines Schiedsrichters verständigen. *

Die Entschädigungen werden spätestens vier Wochen nach ihrer definitiven Fcstseßung gezahlt werden. - Art. )(W.

Die dänische chierrmg ift vcrpfiichtet, alle Summen wieder- zucrstatten , welche von dcn Unterthanrn dcr Herzogthümer, Von den . Gemeinden, öffentlichen Llufialtrn und Corporationen an die öffent- lichen dänischen Kaffcn unter dem Titel von Cautioncn, Depositen oder Confignaiionen gezahlt worden find. Außerdem ist den Her- zogtbümern auszuliefern:

1) das zur Tilgung der holsteinischen Kaffrnschciuc bestimmte Depositum, *

2) der zum Bau von Gcfängniffcrr bestimn-„ie Fonds,

3) die Fonds der FcucrNrfichcrungcn,

4) die Dcpofitenkaffe,

5) die Kapitalien, welche aus Vcrmächtniffcn ßammcn, die (Ge- meinden oder öffentlichen Anstalten in den Herzogthümcru angehören,

6) die Kasscnbehalie, welche aus Spezialeinnahmrn der Herzog- tbiimer herrühren, und die sch Hoya chjs in ihren öffentlichen Kassen zur Zeit der Vunchexccution und der Occupation dieser Länder befanden.

Eine internationale Kommission wird, damit beauftragt werden, die Höhe der oben erwähnten Summen nach Abzug der der Spezial- Verwaltung der Herzogthümer obliegenden Kosten zu berechnen.

Die Alterthümcr-Sammlung zu Flensburg, welche Bezug hat auf die Geschichte Schleswigs, aber großeniheils zur Zeit der leßtcn Ereignisse zerstreut worden ist, soll mit Bcihülfe der dänischen Re- gierung daselbst wieder zusammengebracht werden.

Ebenso sollen den dänischen Unterthanen , Gemeinden, öffeni- liehen Anstalten Und Körperschaften, welche Gelder behufs von Cau- tionen , Depöts oder Confignationen in den öffentlichen Kassen der Herzogthümer niedergelegt haben, dieselben gewissenhaft seitens der neuen Regierung wiedererstattet werden.

Art, )(U.

Die Penfionen, welche fich auf den Spezial-Budgets des König-

reichs Dänemark oder der Herzogthümer befinden, Werden fernerweit von den betreffenden Ländern ausbezahlt werden. DiePenfions- berechtigten haben die freie Wahl ihres Wohnsißcs in dem König- reiche oder in den Herzogthümern. * ' Aike anderen Civil- und Militair-Penfionen, einschließlich der- ]enigen der Beamten der Civilliste weiland Sr. Majestät des Königs Friedrich Uli„ Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Ferdinand und Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Landgräfin Charlotte voir Hessen, geborenen Prinzessin von Dänemark, und die Pensionen, welche bis ]cßt „von dem Gnaden-Sekretariat gezahlt wcrden, werden auf das Königreich Dänemark und die Herzogthümer nach Verhältniß ihrer respektiven Bevölkerungen verthcili werden. _

Zu diesem Behufe ist man iibereingekommcn, eine Liste aller dieser Pensionen auffiellen zu lassen, ihren Betrag als lebensiängliche Rente in Kapital zu „verwandeln und alle Berechtigten aufzufordern,

sich darüber zu erklären, ob fie in Zukunft ihre Pensionen im König-

reiche oder in den Herzogthümern zu erheben wünschen. *

Fiir den Fail, daß in Folge derartiger Erklärungen das Ver-

hältniß zwischen den beiden Quoten, d. h. zwischen der, welche den

Herzogthümcrn zur Last fällt, und derjenigen, welche dem Königreiche verbleibt, dem Prinzipe des Maßßabes der respektiven Bevölkerungen nicht entsprechen sollte, wird die Differenz durch den betreffenden Theil ausgeglichen werden. *

Die auf die Generalkaffe der Wittwen und auf die Pensionsfonds der Militair-Unterbeamien angewiesencn Pcnfionen werden in Zukunft wie bisher ausgezahlt werden, so weit die Fonds hierzu hinreichen. Was die Zuschußbeträgc anlangt, welche der Staat zu diesen Fonds hinzuzufügxn haben wird, so übernehmen dieHerzogthiimer den ihnen hiervon nach Verhältniß ihrer Bevölkerungszahl zufallenden Antheil.

Der Anthcil an dem zu Kopenhagen im Jahre 1842 begriin- dcien Lcibrcnien- und Lebensversichcrungs-Jnstimt, auf welchen die aus den Herzogihümern stammenden Personen ein Recht erworben haben, ist denselben außdrücklich vorbehalten.

Eine internationale Kommission, aus Repräsentanten beider Theile zusammengeseßt, wird in Kopenhagen Unmittelbar nach Aus- wechsclrmg der Raiificationcn gegenwärtigen Vertrages zusammen- trrtcn, um im Einzelnen die Vcrabrcdimgcn dirscs Artikels zu regeln.

) Qwr KUK ' Dic Königlich dänische Regierung übernimmt die Zahlnng fol- gender Apanagen:

Jbrer Majestät der Königin-Witiwc Caroline Amalic.

Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Erbpriiizrsfin Caroline.

Jhrer Königlichen Hoheii der Frau Herzogin Wilhelmine Marie von GliickSbrrrg.

Ihrer Hoheit der Frau Herzogin Caroline Charlotte Mariamre von Mccklenburg-Streliy.

Ihrer Hoheit der Frau Herzogin-Wittwe Louise Caroline von Glücksbiirg.

Sr. Hoheit des Prinzen Friedrich von Hessen.

Ihrer Hoheiten der Prinzessinnen Charlotte, Victoria mid Amalia von SchleSwig-Holstcin-Sondcrburg-Auguftenburg.

"Der Anthcil diescr Zahlung, welcher den Herzogthiimern nacb 3B'rrlzrnltniß der Zahl ihrer Bevölkerungen zur Last fällt, wird der da1111chrchgicrriiig Seitens der Hrrzogthiimer wiederersiattet werden.

Dir m drm vorhergehenden Artikel erwähnte Kommission wird ebenfalls beauftragt wcrden, die erforderlichen Verabredungen zur

Ausfiihrung des gegenwärtigen Artikels zu treffen.

. Art, )()711. x Orc neue Regierung der Herzogthiimcr tritt in die Rechte Und Verpflrrlsungen ein, welche aus den Seitens der Verwaltung Sr. Ma]_estat des Königs von Dänemark in regelmäßiger Weise ge- Lchloffrncrr Vrrträgrn in Bezug auf Gegenstände des öffcutlichen Zmécrcffrs hervorgehen, wclche speziell die abgetretenen Länder be- rc cn.

, Dies iir dahin zu verstehen, daß alle Verpflichirmgcn, Welche aus KK'OUii'afti'U hervorgehen, die die dänische Regierung bezüglich des Krieges und der BundeZ-Cxecution geschlossen hat, nicht in der vorsiehrnden Fcstschmg begriffen sind.

Die ULUL Regierung der Herzogihiimcr wird alle gcscirlick) er- l_angten Rechte der Individuen und juristischen Personen Sin den Herzogtbümern achten.

Ju streitigen Fällen werden die Gerichte iibcr Gegenstände dieser Kategorie entscheiden.

' Art. )()7111.

Die aus den abgetretenen Territorien gebürtigen Personen, welche in der dänischen Armee oder Marine dienen, sollen berechtigt sem, sofort aus dem Dienste entlassen JU werden und in ihre Hei- math zurückzukehren. "

" 'Es ist dabeidic Absicht, daß Diejenigen, welche im Dicnßc dcs Kontgs von Dänemark verbleiben , dieserhalb weder in ihrer Person

= noch in Bezug auf ihr Eigenthum beunruhigt werden dürfen.

Oirsclbcn Rechte und Garantieen werden von beiden Seiten der: Crvtlb'eamterr, zrigeschert, wclche entweder aus Dänemark oder aur? Holstein geburtig, die leficht äußern, die Aemter, welche sie im Dienste Danemarks oder der Herzogthiimer inne haben, zu verlassen, oder es vorziehen, in denselben zu verbleiben.

. Art. )(1)(.

DiekUntrrthanen, welche in den durch den gegenwärtigen Ver- xrag cedrrten Territorien domizilirt sind, werden während sechs “Jahre, „vom Tage der Auswechselung der Ratificaiionen an gerech- net , mriielft einer vorgängigen Anzeige an die zuständige Behörde, das vdlle und unbeschränkte Recht vcfißen) ihr Mobiliar-Vermögen zollfrei arrszriführen imd fich mit ihren Familien in die Staaten Seiner damichen Majestät zurückzuziehen, in welchem Falle ihnen ihre Eigenschast als dänische Unterthancn vorbehalten bleibt. Es rvird ihnen frei stehen; ihre Grundstücke in den cedirten Territorien zu behalten, * *

_Dassel'be Recht wird den dänischen Unterthemen, so wie den in den „Königlrch dänischen Staaten domizilirten, aus den abgetretenen Gebieten'siannnenden Personen gewährt. *

Diejenigen , welchrvon diesen Bestimmungen Gebrauch machen werden, folien Weder in ihrer Person, noch in Bezug auf ihre in den betreffenden Staaten gelegenen Befißungrn von der einen oder der anderen Seite b'elä-stigt werden.

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Die oben erwähnte Frist von sechs Jahren kommt auch in Auwendung auf die aus dem Königreich Dänemark oder aus den abgetretenen Gebieten stammenden Personen, welche zur Zeit der

Auswechsclung der Ratifikationen“ des gegenwärtigen Vertrages sich ,

außerhalb der Königlich dänischen Staaten oder der Herzogthümer befinden. Ihre derallfige Erklärung wird die nächste dänische Gc- sandtschast oder die Ober-Behörde einer Provinz des Königreichs oder der Herzogthiimer in Empfang nehmen können,

Das Recht des Indigcnats, sowohl im Königreich Dänemark, als in den Herzogtbümcrn, ist a[lcn Personen gewahrt, wclrhr es zur Zeit der Au-Zwrchselung der Ratifikationen dcs gegenwartigen Vertrages befißcn.

* . Art. )(Ä.

Die auf die ccdirtcn Gebiete bezüglichen BrfiZ-Urknndcn, Ver-

waliungs- nnd civilgerichtlichen Akten, welchc sick) in den Archiven des Königreichs Däiicmark befinden, werden sobald wir möglich den Kommiffaricn der neuen chiernng dcr Herzogthiimcr Übergeben werden, Ebenso werden alle Bestandtheile der „Kopenhagener Archive- weichc friiher dcn ccdiricn Hcrzogihiimcrn gehört haben und aus deren Archiven entiwmmcn worden sind, denselben miiallen darauf bezüglichrn Verzeichnissen imd Registern zuriicfgelicfcrt werden. "

'Die dänische Regierung und dicncuechicrrmg der Herzogthnmer übernehmen die Verpflichtung, fick) gcgexiscitig ailc Dokurncnie und Fixformationcn mitzuthrilcn, wclche fich anf gernrinschaftlrcßc Ange- segcrrhciicn Dänemarks und der Herzogthiimcr bczrchn.

Art. KK]. -

Der Handel und die Schifffahri DänemquZ und. der ccdirien Herzogthiimer wcrden gegenseitig in beiden Landcrii dic Rerhow imd Privilegien der am meisten bevorzugten Natwn'gcmrßen, bw dieser Gegenstand durch besondere Verträge geregelr sem wird. .

Die Bcfrriungrn und Erleichterungen in Bezug auf- die LZ-WUUÜ" zöllc, dic kraft des Art. ][. des Vertrages vorn 14. Marz 1857 den Waaren gewährt worden find, welcbe dnrch die Straßerr und Kanale gehen, die die Nord- und Ostsee verbinden“ oder vrrbmdcn werden, sollen aiif dic drirch das Königrcick) und die Herzogtbmner auf irgend welchem Communicationswcge durchgehenden Waarcn Anwendung finden. Art. )()(11. K '

Dic Räumung Jiitlands von den verbiiri'deieir Truppen wird in möglichst kurzer Frist, spätestens binnrn “drei Wochen nach Aris- wcchselung der Ratificationcn dcs gegenwartigen Vertrages, bewwkt werden.

Die besonderen Bestimmungen, in Bezug (mf diesc Räumung, find in einem drm gcgcnwärtigen Vertrage beigejchlosrnen Protokoll

"e*tr e cit. 713 W Art. RAU]. ' Um nach allen ihren Kräften zur Beruhigung der erirthcr beizutragen, erklären und versprechen die „hohen' vcriragschlteizcridcii Mächte , daß kein ans Anlaß der (chen Ereignisse komdromttttrtcs Individuum, welchem Stande und Berrif es auch angrhorcn iiroge, wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Gefirmungcn vcrwlgt, in seiner Person oder seinem Eigcnthum beunruhigt odcr belustigt

werden soll. Art. )()(Ui. . ' . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziri unddic Ziatificatiorren binnen drei Wochen oder friiher, wenn es thunlich ist, zu Wien

angewcchselt werden. ' " , * Zu Urkund dessen haben die respekttvcn Bcvoilmachtigten den-

selben unterzeichnet und das Jnficgel ihrer Wappen demselben bei-

gedriickt. _ So geschehen zu Wien am 301rcn Tage des Monats Oktober

im Jahre des Heils E acht hundert vier und Sechszig, (],. . Werther.

([,. '. Ba-lan.

(b. . Rechberg.

(14. Z'. Brenner.

([,. '. Ouaade.

(l,. . Kauffmann,

.- P r o t o k o l [, betreffend die Räumung Jütlands durch die alliirten Truppen.

In Gcmäßheit des Art. )()(11. des amheutigen Tage zwischen Jhren Majestäten dem Könige vdnuPreußen urid dem Kaiser von Oesterreich einerseits rind Sr. Maxeftat dem „Könige von Dänemark andererseits geschlossenen Friedensvertrggs ,' “smd die hohen Kontra- henten überfolgende Bestimmungen uberemgekommen. -

Dic Räumung Jütlands durch die verbündeten Truppen wird spätestens binnen drei Wochen bewirkt werden, und zwar so, daß

am Ende der ersten Woche die Aemter Hjörring, Thisied, Viborg, Aalborg und Randers, am Ende der Jiveiten Woche außerderz o'ben genannten noch dic Aemter Aarhuus, Skanderborg UNd Rinkjöbmg- und am Ende der dritten Woche das ganze Gebiet Jütlands ge- räumt sein wird, 11

Am Tage der Außwcchsclung dcr Ratificationen des gegrn- wärtigen Vertrages wird das jetzige Militair-Gouvernement in Jut- land seine Functionen einstellen. Die ganze Verwaltung des Landes wird alSdann in die „Hände cities von der Königlich dänischen Re- gicrimg ernannten Kornmiffars Übergeben, welchcr fich während der ganzen Dauer der Räumung an demselben Orte wie das Haupt- quatriicr dcs Oberbefehlshabcrs dcr verbündeten Truppen in Jütland aufhalten wird. 1"

So lange die vcrbündeicn Truppen auf jiitischem Gebiete stehen, werden die dänischen Behörden in Jütland Ohne Widerspruch Alles zu liefern haben, was jmc in Bezug auf Quartier, Verpflegung und Vorspann brauchen werden. Die Königlich dänische Regicrung wird ihren Kommiffar fiir die Ausführung der vorstehenden Bestimmung verantwortlich machen. Die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Leistungen sollen auf das unumgänglich Nothwendige beschränkt wcrden.

UT

Dic gegenwärtig fiir die verdiindeien Truppen eingerichteten Lazarethe, Jeldposten und Telegraphenlinicn werden bis zur voll- ständigen Rämmmg der betreffenden Aemter und ohne Präjudiz fiir die gleichartigen Einrichtungen der dänischen Verwaltung in Thätig- keit bleiben. Die Königlich dänische Regierung garantirt ausdrück- (ici), daß der pünktlichen Ausstihrung des gegenwärtigen Artikels kein Hindernis; in den Weg geleB werden soll.

Falls bei der Räumung Jütlands Kranke und Verwundete der alliirten Armee zrrrückgclaffrn wcrden müßten, verpflichtet fick) die Königlich dänische Regierung dafiir zn sorgen, daß dieselben gut be- handelt und gepflegt und sie nach ihrer Wiederherstellung mitielst Vor- spanns bis zur nächsten Militaixftation dcr verbündeten Truppen ge- bracht werden. Ul

Von dem Tage der Auswechsciung der Ratificaiionen des ge- genwärtigen Vertrages an werden alle durch die oben erwähnten Leistungen für Quartier, Verpflegung, Krankenpflege und Vorspann Verursachten Kosten von den verbiindeien Truppen nach den Be- stimmungen des für das deutsche Bundesheer auf Bundesgebiet giiltigen Verpflcgungs-chlcments erstattet werden.

(gez.) Werther. Balan. Rechberg. Brenner. Quaade. Kauffmann,

Mäiiii'srrriiirrr Fiir &Yr'rNdri,-Gciveröe und öffentkiche Arbeiten.

Dem Civil-Jngcnieur Hermann Pütsci) in Berlin ist unter dem 15. November d. I. ein Patent auf eine Maschine zum Anfertigen der Nägel in der durch Zeichnung Und Besehreibung nachgewiesenen ganzen Zu- iammenseßung und ohne Jemand in der Anwendung: be- kannter Theile dersekben zu beschränken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und fiir den' Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Berlin, 18. November. Se. Majestät der Kdnig, herben Mier- gnädigft geruht, dcn nachbenannten P'ersoneKn'“ dre Eriaubniß zyr Anlegung der ihnen verliehenen Order: 'zu ertdrrlen, rind zwar:“ ,

des Kaiserlich rusdsiTchen- St, Stanislaus-Ordens

. r t'te“r'K*§ä[se: _ _ . den praktischen Aerzten rc. 1)r. Skierlo zu Friedrichshof “;im Kreise Ortelsburg, l)1*. Amendc und [)1'. Luftig zu MHZlowiy im Kreise Beu-thenx- Rrgirrmrgsio'ezirk Oppeln; des Kaiserlich österreichischen Ordens der- eisernen ' Krone dritter Klasse:, dem Polizeirath Goldheim zu Berlin; , des Ritterkreuzes dcs Kö-ndig-lich sächsischen Albrechts- ' Or ens: dcm Königlich sächsischen General-Kdiisük für-Rheinklan'd undWeß- faken, Albert Oppenheim zu Edin, und _ des Ritterkreuzes erster Klasse vom Her-zrgrlich- a:;n-hiak- tiichon Hausd-rLden- Albrechts dezs Wären; dem Medizinalrath Vr. Horrwzu- Witteiiörch .