1907 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 May 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Todes„des Verstorbenen zum Bezugs von Witwengeld bxrecbtigt war, ein Funftel des Witwengeldes; _

2) _für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht be- rechtiat war, ein Drittel des Witwengeldes.

Der Jahresbetrag des Waisengeldes isi na„ch oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei fich 1791148 Markbetrage ergeben.

5 .

*Witwen: und Waisenaeld dürfen weder “einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be- rechtigt gewesen ist oder bereckztigt gewessn sein wurde, wenn er am Todestag in den Ruhestand verseßt worden ware.

Ergibt sich an Witwsn- und Waisxngeld zusammen ein böberer Betrag, so werden die einzc'lnk-xn LIZZ: in gleichem Verhältnis gekurzt.

d .).

Nack) dem AuGscheiden eines Witwen: und Waisengeldberechtigten erböbt fich das WitWen- oder Waisengeld der verbleibenden Be- r3ch11gten bon deu: Beginns des folgenden Monats an insoweit, als sic sich noch nicht in vollem Genuss der ihnen nach §§2 bis 4 ge- bührenden Beträge bsfinden.

War die Witwe mehr als 15 Jahre jüngst als der Versiorbcne, so wird das noch Maßgabe der §§ 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um %. gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jcdes angefangene Jahr ibrkr wéitercn Dauer dem gskürztsn Betrag 1/.0 des ber€chnetanitivenge1d€s solange binzngescizt, bis der Voile Bktrag wieder erreicht iii. ,

Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waiseng€ldcs ist diese Kürzung des Witwengeldes ob,;ic Einfluß.

Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowobl nach § 4, als auch nach § 6 Vor, so ist zunächst das Wiiwen- [Md Waisengeld nach Z' 4 Und erst dann das Witwengeid nach „H 6 zu kürzen, demnächst abcr der gemäß § 6 gekürzte Betrag dss Witwengcldes dem nach §4 ,;Lkürztkn Waisengelde bis zur Erreichung des boÜen Betrags zuzu- eisen.

§ 8.

Keinen Anspruch ani Witwcngsld bat die Witwe, wenn diere mit dem Verstorbenen Beamten irmsrbalb dreier Monate Vor seinem Ableben geschlossen worden und die Eheschließung zu dem Zwecke er- folgt ist, um der Witws den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.

Keinen Ansvruch auf Wijwen- und Waissngeld haben die Witwe und die binterbliebenen Kimber Lines ausgeschiedenen Beamten aus solcher Ehe, w€[ch€ erst nach der Verseßung des Béamtcn in den Ruhestand gsschloffen worden ist.,

F ..

Der Witwe und 15611 Lbeiicben Oder legitimierten Kindern eines Beamten, welchem wenn kr am Todestag in den Ruhestand Versetzt worden wäre, aui Grund des § 39 des Reichsbeamtengessses eine lebenslänglickye Psnfion hätts bswibiiat werden dürfen, kann Witwen- UKd Waiisngeld bis zu dsr in den §§2 bis 7 angegebenen Höhe durch den Reichskanzler bewiÜigt wosrdsn.10

Der Witwe und den sbklicben oder legitimierisn Kindern eines BSJMUU, wslcber unter dem Vorbehalte des Widerrufs odex der Kündigung angesieiit gewesen 111, obne eine in den Besoldun setats aufgeführte Stelle bekleidet zu haben, kann Witwen: und WaiFLngeld durcb dsr. Reichskanzler in Grsnzen derjenigen Beträge bewiUth werden, welche ihnen zusicben würden, Wenn der Verstorbene eine 11 den Besoldun setats aufgeführte SteÜe bekleidst gehabt hätte.

DasGle che gilt für die Witwe und die ehelichen oder legiti- mierten Kinder eines ausgeschiedenenBeamten, welchem auf Grund des § 37 des Reichsbeamtengcjeßes xine lebenslänglicbe Pension be- willigt worden war, ohne daß er Link in den Besoldungsetats auf- geführte Stelle beklsidet batte.

Stirbt ein Beamter, welcbsm im Faile sSiner Verscsßung in den Rubesjand bei Berechnung seiner Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nach §? 50, 52 des Reichsbeamtengeieves bätte bewilligt werden dürfen, 9 kann eine solche Anrechnung aueh bei Festsetzung des Witwen- und Waisengsldes durch den Reichskanzler zugelassen iLvZerden.

Die Zablung_d€s Witwen- und Waisengeldes bc innt mit dem Ablaas der Zeit, iür welcbe Gnadengebübrniffe gewä rt sind, oder, wknn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, die nach dLm Tode ibres Vatsrs gcborcn find, nicht früher als mit dem T§agT3ibrer Geburt.

Das Witwen- Und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

Die Festseßung des Witwen- und Waisengeldes und die Be- stimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch dis 0ber1te Reichsbebörde, welcbe diese Befugniffe auf andere Behörden Übertragen kann. § 14

[AFM Rscht auf dsn Bezug des Witwen- und Waisengeides eri !: 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf: des Monats, in welchem_er fich Verheiratet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufs des Monats, in welchem fie das 18. Lebensjahr Voülehndct.

§ .

Das Recht auf isn Bezug iss W11WL11- und Waisengcides ruht:

1) solange der Berechtigte nicht Reichsang€böriger ist;

2) neben Einer Versorgung,_ welche einem Hinterbliebenen aus einer außerhalb des Rsicbsdieniies erfolgtsn Wiederansicllung oder Beschäftigung dLs Verstorbenen in einer der im § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengeseßes bezeichneten Stellen zuitebt, insoweit das Witwen- oder Waisengcld unter Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet, dcn der Hinterbliebene nach den Vorschriften dieses Geseßes unter Zugrundelegung_ dksjenigen VMÜX zu beziehen Hätte, welcher dem Verstorbenen gemaß §59 des Reichs amtengkfeßes zu zabixn gewesen ist oder zu zablxn gewesen wäre;

3) bei Anstellung oder Beschaftiqung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des §57 Nr. 2 des Reichsbeamten eseßes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000 «16, das einer aise 1000 „16 übersteigt, und zwar in Höhe des Mebrbetrags. Bei Berechnung des Diknsieinkommsns findet § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reiéébeamtengeseßes Antvendung.

Das Recht auf den Bezuß des Witwenqeldes rubt neben einer im Reichs: oder Staajsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs- ?eamtsngeseßes erdienten Pension über 1500 ...-Q in Höhe des Mehr- etrags. S 17.

Tritt das Ruben des Rechtes auf der) 23er yon Witwen- und Waisengeld gemäß §§ 15, 16 im Laufe eines I) onats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende dss Monats eingestelit; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung tmr dem Beginne des Monats auf.

Bei vorübergehender Beschäfti un gegen Tagesgelder oder eine andere Entschädigun beginnt das u en des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und aisengeld mit dem_Ablaufe Von se 9 Monaten, Vom ersten Tage des Monats der Beschaftigun? an gere nei.

. Lebt das Recht aus den Bezug von Wtwen- und Waisengeld wieder auf, so bebt die Zahlung mit8 dem Beginne des Monats an.

Ist ein Beamter oder ein ausgeschiedener Beamter, deffen inter- bliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Geseßes itwen- oder Waisen eld zustehen würde oder bewilligt werden könnte, ver- schollen, so ann den Hinterbliebenen von der obersten Reitbsbebörde das_Witwen- und Waisengeld auch schon vor der TodeSerklärung

ewabrt werden, wenn das Ableben des Verschoüenen mit hoher ahrscheinlichkeii anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die

Fabian? des Witwen- und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem alle d e oberste Reichsbebörde.

19. Füx die Entscheidun über 5Znsprüche aus diesem Gesetze sind die Land enchte obne Rücksi t auf den Wert des Streitgegenstandes aus- schließlich zuständig.

§ 20.

Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Beamten, welche an einem der "von deutschen Staatén vor 1871 oder von dem „Deutschen inche gefuhrten Kriege teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den fruheren Geseßen Witwen. und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat. Witwen- und Waisengeld in dem- jenigen Betrage, der ihnen zu bewiÜigen gewesen sein würde, wenn bei der Bereckpnuncsxf der Zension des Verstorbenen Artikel 1 Nr. )( des Gxseßes, bene end enderun des Reichsbeamtengeseßes vom 31. Marz 1873, zur Anwendung ngommen wäre.

Die Bkzüge der Hinterbliebenen'von Beamten, die Vor dem In- krafttreten dieses Geseßes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vorschriften der §§ 15 bis 17 dieses Geseßes.

22.

Der den Hinterbliebenen der Vor dem Inkrafttreten dieses (Ge- se es verstorbenen Beamten zu zahlende Betrag an Versorgungs- ge ubrnissen_ darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den fruheren Geseßen zusteht.

23.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.

Außer Kraft treten alsdann:

1) das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Neichsbeamten der Zivilberwaltung. Vom 20. April 1881,

2) das Geseß, betreffend die Fürsorge für die WitWen und Waisen bon Angehörigen des Reichsbeeres und der Kai"erlichen Marine, vom 17. Juni 1887, soweit es die Beamten des Reickysbeeres und der Kaiselrlichen Marine sowie deren Hinterbliebene bktrifft,

3) das Gesc , betreffend den Erlaß der Witwsn- und Waisen- aeldbeiirage Von ngebörigen der ReickyszivilVLrwaltung, des Reichs- beercs und der Kaiserlichen Marine, Vom 5. März 1888, soweit es die Beamten betrifft,

4) das Geseß wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waiscngelder Vom 17. Mai 1897, soweit es die Hinterbliebc'nen bon Beamten bstrifft.

_ Die unter der errscbaft der vorstehend aufgeführten Geseße er- klarien und nicht re tsgültig widerrufencn Verzichte auf Witwen- und Waiscngeld behalten auch mit bezug auf dieses Geseß ibre Wirk- samkeit. 2 -

4

§ .

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nacb Yiaßgabe des Bündnismxrtrags vom 23. November 1870 für die Hinterbliebenen bon Heeresbcamten oder ebemaligsn Heeresbeamten, welche die im § 1 angkgebenen Ansprüche gegen bayerische Militärfonds besessen haben, zur Anwendung.

Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür anabrlich e_ine Summe überwiesen, die sich nach der Höbe des eplsperenden taisaxbli en Aufwands des Reichs im Verhältnisse der Kopfstarke des Königli bayerischen Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsbeeres bemißt.

Urkundlich unter Unserer Hbchsteigenbändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

(Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.

([..Z.) Wilhelm. Fürst Von Bülow.

Militärhinterbliebenengeseß. Vom 17. Mai 1907.

Wir W i l [) elm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König Von Preußen :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Teil. Reichsbeer. ]. Allgemeine Versorgung.

„4. Hinterbliebene Von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren d1es Friedensstandes.

Die Witwen und die ehelichen oder lsgitimierten Kinder von Offizieren des Friedensstandes, welchen zur Zeit ihres Todes ein An- spruch auf lebenslängliche Pension aus der Reichskasse im Falie der Verseyung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Withn und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Verabschiedeten Offizieren des Friedenssiandes, welche eine lebenslängliche Pension aus der Reichskaffc zu beziehen halten, erbaxten Witwen- und Waisengeld.

Das Witwengeld besteht in vierzig Vom Hundert derjenigen Penfion, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be- rechtigt gewesen sem würde, Wenn er am Todestag in den Ruhestand verseY worden wäre.

as Witwengeid soll jedoch, Vorbehaltlich der im § 4 verordneten Beschränkung, mindestens 300 „x( und höchstens 5000 „46 betragen.

Bei Berechnung des Witwen eldes bleibt die Pensionsbeibilfe, die Vcrstümmclungszulage und die lterSzulage 7 Abs. ], §§ 11, 13 des Offizierpensionsgeseßes Vom 31. Mai 1906) stets die Kriexs- zulage, die Pcnfionserböbung und die Tropenntlage §§ 12, 49, 66, 67 ebenda) in dem FaUe außer Betracht, daß die Krieasversor ung berechtigt ist.

Dkk Jabresbctraa des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei fich vol]??? Markbeträge ergeben.

Das Waisengeld beträ t jährlich:

1) für jedes Kind, de en Mutter noch lebt und zur eit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge Von Witwengeld berecht gt war, em Fünftel des Witwengeldes,

2) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezugs yon Witwengeld nicht be- rechtiat war, ein Drittel des Witwengeldes.

Der Jahresbetrag des Waisen eldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich 1x) 46 Markbeträge ergeben.

Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zuéammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstor ene be- rechtigt gewesen ist oder berechtigt geWesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Ergibt sich an Withn- und Waisengeld zusammen ein höherer B;?Zrakx, so werden die einzelnen Säve im gleichen Verhältnis: ge ur; .

§ 5

Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisenézeldberccbtißten erhöht sich das WitWen- oder Waisengeld der ver leibenden Be- rechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als Fix sich noch nicht im Vollen (Genuss: der ihnen nach §§ 2 bis 4 ge- ubrenden Beträge befinden.

§ 6,

War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §§ 2, 4 berechnete Witwen eld 1für jedes angefangene Jahr des Altersunterscbieds über 15 bis eins ließ ich 25 Jahre um 1/70 gekürzt. Nach fünfjäbri er Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Iabr ihrer weiteren auer dem eküxzten Be- ira 1/10 des berechneten WitMngeldes so lange hinzugeigevt, bis der vo e Betrag wieder erreicht ist.

itwe zu einer

§ 7' Liegen die Voraus eßungen einer Kürzung sowohl nach § 4, al - auch nach § 6 vor, so ist zunäckzst das Witwen- und Waisengeld nack? § 4 und ersi„dann das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst abex der gema? § 6 gekurzte Betrag des Witwengeldes dem nach § 4 gexußrzten Wasengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zu- zu c en.

§ 8.

Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate Vor seinem Ableben geschlossen „worden und die Ebeschließunlg zu dem Wecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwcnge des zu ver chaffen.

Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisenqeld haben die Witwe und die binterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition und,

&. falls er im Heere oder in der Kaiserlichen Marine in einer mit Penfionsberechtigung Verbundenen oder in einer im Militär. oder Marineetat für pensionierte Offiziere Wr.?esebenen Staus“ Yetrräzendung gefunden hat, nach dem Ausscbe den aus dieser

e e,

b. faÜs er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage Verbundene» Offiziersieüe in einem Jndalideninsiitute belieben worden ist, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle

geschlossen hat.

Eine Ehe gilt nur dann als nach der Pensionierung oder Steüunß zur Disposition geschlossen, Wenn die Eheschließung nach dem Schluffe des Monats staitgefunden hat, in welchem das Ausscheiden aus dem Dienste erfolgt ist.

_ § 0,

Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am TodestaJe Verabschiedet worden wäre, agf Grund des § 7 Abi,. 2 des Offiz Erpenfionsgeséßes eine Pension batte bewilligt werden kbnnsn, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierisn Kindern_eines Verabschiedeten Ofßziers, der am Todestag eine nicht lebenslanglicbe Pension zu beziehen hatte, kam. durch die; oberste Militarvcrwaltungsbebbrde des Kontingents Witwen,- und Watsengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe bc- wiÜigt werden.

§ 10.

Stirbt ein Offizier, Welchem im FaÜe der Pensionierung bei Berechnung der Pension dic Anrccbnung gewisser Zeitkn auf die in Beiracht kommende Dienstzeit nach § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des Offiziervensionsgefeßes bät'tk bewilligt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung (1,1111),er Festseßung des Witwen- und Waisengeides Fir? die oberste Mrlitarverwaltungsbxbörde des Kontingents zugelasskn

er en.

15. Hinterbliebenebon Offiziereneinschließlicb Sanitäts-

offizieren dcs Beurlaubtensiandes und von den auSges

schiedenen, zum aktiVEn Militärdicnste Vorübergebcnd wieder herangezogenen Offizieren.

§ 11.

'Der Wiiw: «und den ehelichen oder legitimierten Kindcrn Links Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seincs Todes ein An- spruch auf Pxnsion (1115 der Reichskaffe im Falle". der Verabschiedung zugestanden batte, sowie der Witwe und dcn xbelicben oder legitimierten Kindern eines Verabschiedeten Offiziers des Beurlaubtensiandes, welcher eine Pen on (Jus der Reichskaffe zu beziehen hatte, kann durch die oberste 5_iiliiarverwaltungsbebörde des Kontingents Witwen: und- wébßaxfengkid bis zu der in dsn §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt

er en.

Das (Gleiche gilt für die Hinterbliebenen Von Offiziersn, die, ohne Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste Vorübergehend wieder herangezogen worden sind, sowie für die Hinterbliebenen bon Offizieren, die, mit Pension ausgeschieden, zum aktiVLn Militärdienste Vorubergebend wieder herangezogen n'orden find, falis die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstandc geschlossen worden ist.

In den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienstbesckpadigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte fuhren können oder geführt hat.

(1. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.

§ 1.2.

Die Witwen und die ehelichen oder legitimikrten Kinder von Militarpersonen dar Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktthn Heere enthder infolge einer Dienstbesckpädigung oder nach zebnjabriger Dienstzctt gejtorben sind, erhalten Witwen- und Waisengeld.

Das Gleiche gilt fur dre Witwen und die ehelichen oder legiti- mierten Kinder Von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, die'

1) zur Zeit, ihres Todes nach Ab1auf mindestens achtzebnjäbriger

Dienstzeit eine Rente zu_bezie[)en batten, oder 2) infolge einer Dienstbcschadigung bor Ablauf Von sechs Jahren nach der Enilqffung aus dem aktiVen Dienst gestorbe'n sind. ' Dre Dienstbesckpädigung muß im FaUc der Nr. 2 innerhalb dsr Fristen des § 2 des MannsckzaftsVeZYFrgungsgeseßes festgestellt sein.

Das Witwengeld bettägt jährlich 300 „ck

Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der V.]iilitärpersonen der Unterklassen mit mehr als fünfzehnjährigcr Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienst- jahr um sechs Vom Hundert.

Dem hiernach berechneten Betxage des Witwengeldes treten für die Witwe einer der im § 10 Ab]. 1 des Ma11nschaftsversorgungs- esexes bezeichneten Personen, falls diese als Rentencmpfänger ber- wr kn ist, vierzig boni Hundert desjenigen Betrags binzu den der Verstorbene infolge der tm § 10 Abs. 1 ebenda vorgeschriebenen Er:- böbung der Volirente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiv?.n Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes '5/100 der von dem Verstorbenen zule t bezogenen, im Etat als pansionsfäbig beieicbneten Löbnungszuscbü e oder ulagcn und steigt be_iWi1Wen von Kapitulanten mit mehr als acbtzebn ährigsr Dienstzeit fur jedes fernere Dienstjahr um 9/1000 bis höchstens ""'/..... dicser Löbnun szuschüsse oder Zulagen.

Sofxrn bei Anivendung der Vorschriften des Reichsbeamten- Yseßrs fur die WitWe eines zur Klasse der Unteroffiziere gebbrendkn

ebaltSemvfangers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere

stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps, ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist dieses zu ewäbren.

Der Jahresbetrag des itwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sick) Volk1 Markbeträge Ergeben.

Die §§ 3, 6, 8 Abs. 1 und Z) 10 finden mit der Maßgabe An- Wendung, daß an SteUe der im § 10 erwähnten Paragraphen des Ofxizierpcnsionsgeseßes § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Mannschafts- Ver orgungsgeseßes treten. § 15

Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der im § 9 des MannschaftsVersor ungsgeseßes für den betreJenden Dienstgrad fest esexzten Vollrente ü ersteigen.

n Fällen des § 13 bs. 3 Saß 1 erhöht sich diese Grenze um denjenigen Betrag, von welchem die Erhöhung des Witwmgeldes zu berechnen ist, in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 um 75/200 der von dem Verstorbenen jule t bezogenen, im Etat als pensionsfäbig bezei neten LöbnungSzu chr": : oder Zulagen.

ei der_i interblie enen der im § 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten éersonen duren Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zu- ammen den Betrag der vom Verstorbenen bezogenen Rente überéteigen.

Ergibt sich an Witwen- und Wai engeld zusammen ein öberer BetrK,céo werden die einzelnen e m gleichenVerhä1tnifse ekürzt.

a dem Ausscheiden eines W twen- oder Waisen eldbere tigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen eld der verb eibenden Be- rechtigten von dem Beginne des folgenden onats ab insoweit, als sie

Auf den nach 29533 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des itwengeldes obne Einfluß.

[Zeh noch nicht im vollen Genuffe der ihnen nach §§ 13, 14 gebubrenden eträge befinden.

für die Witwe eines Offiziers bis 2) für di? Witwe eines 'Ha'upimc'mn's, “Oberleutnants, 1 z 3) für die Witwe cines Feldwebels, Vizefeldwebsls, eines

")) fiir die Wittwe eines Gsmeinen' Oder. eiiier“ je'dexi

_3)1ür die Witwe eines Hauptmanns, Oberl'knt'naeits, 1 41iÜr die Witwe eines Feldwebels,

' *“ für dicWitwe eiäes'Sérgéan'te"; U""""""""*"""" Z""i' lechtigtkn Witwe * 1) eines (Generals oder eines Offiziers in Generaissteüurzg08§ch2

0 ignn mit Genehmigung essomingents das Kriegswitwengeld bis I""Erreichung die

us e ungen einxr Kürzun“ sowohl nach Abs. 1 als en ZW„ VFW," Iso ist zunachst das Witwen- und Waisengeld ,. §1 un," erst dann das Witwengeldwach §§ 6, 14 zu kürzen, „1. ber der gemäß §§ 6, 14 gekurzte Betrag des Witwen- .st anach Abs- [ gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des

m Fetrages zuzuseßen.

U auf Witwen. "Md Waisen ?ld haben die Witwe inéäthbiixbecrki-en Kinder, wenn der „Veritoxbene die Ehe erst _ C tlaffung aus dem aktiden Militardienst und,

tas" er zum Militärdienste wieder herangezogen Word," ist, - fach der Wiederentlaffung, TW er in einem Invalideninstitut Aufnahme gefunden hat,

nach dem Ausscheiden aus diesem ssen bat.

texblisbknk von _Beamten des Beurlaixbtenstandes, "„,-„„..., die gemaß §§ 34, 35 des Offizierpensions- ? sim Kricge als Heeresbeamte verwendet worden nd von Personen de'r freiwilligen Krankenpflege U auf dem KriEJSsÖÜUplaZL-

§ 17.

.,x Witwe und den ehelichen oder [€ itimierten Kindern [“““

„.... Heeresbcamten des Beurlaubten tandes, TMM von Personen, die nichtzu denHeeresbeamten des Beurlaubten- standes gehören, aber während der Dauer eines Krieges bei . dem Feld- oder Besaßungsbeer als Heeresbeamte verwsndet ." ' ind,

Mitsdejbki Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund der *; 34 35 des Offizierpensionsgesexes 313 einer Pension im Failc '“ *Aus-schéidens berechtigt quesen ein wurde ode; eine Pension su en batte, und fal1s der Tod durch Dtenstbeschadigung verursacht ist, durch die oberste Militärbcrwaltungsbehörde des Kontingents .gn- und Waisengsld bewiüigx werden. SM' &II-«“.? «***-diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinter- 'nen von Personen der freiwikligen Krgnkenpflege, falls der Tod dienstlicher Verwendung auf dem Kriegsschauplaye Vor Ablauf sxch3 Jahren nach dem Friedensschluß eingetreten ist. Bsim ,. eines Friedensscblnffes beginnt „der Lauf der Frist mit dem ffx des Jahres, in welchem d1r8 Krieg beendigt worden ist.

111 die interbliebenen der im § 17 Abs. 1 erwähnten Personen die § 2 bis 8 Abs.], § 10, auf die Hinterbliebenen von „nen der freiwilligen Krankenpflege finden § 13 Abs. 1, § 14, , Abs. 1, 4 bis 6 mit folgender Maßgabe anendung:

]) Witwen- und Waisengeld kann nur gewahrt werden, wenn die "der ersteren Vor dem Ausscheiden aus dem aktiben ?Lere und der "„en bor Beendigung ihrer Verwcndung auf dem Kr egsschauplaße ' 9 en isi,

Das Witwengeld kann bis zu den aus Vorstehenden Vor- ten sich ergebenden en gewährt Mrden, in keinem Falle darf doch den Betrag von 3 00 «16. übersteigen.

11. KriegsVErsorgung. § 19. ,

Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum bcere gehörigen Offiziere, einschließlich Sanitäisoffiziere, Beamten Militärpersonen der Unterklassen mit Cinscbsuß der in den 4, 35 des Offiziervensionsgeseßes erwähnten Perionen und der dem Kriegsschauplaize verwendeten Personen der freiwilligen kenpflege, die , 1) im KrieZedgeblieben oder infolge einst Kriengerwundung ge-

storben n, 2) eine sonstige Kriegsdienstbescksädigung erlitten haben und an

ihren Folgen gestorben sind, . lien Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 -- nur, wenn der Tod vor Ablauf Von 10 Jahren nach dem densschluß oder dem im § 17 letzter Absatz Saß 2 angegebenen punkt eingetretcn isi.

§ 20. Das KriegswitwenJle beträgt jäbrlich: &. wenn 1) e aUgemeine Versorgung zusteht: , zum Stabsoxfizier ein- schließ1ich abwärts . . . . 1500 «M,

Leutnants oder Feldwebelleuinants . . . „, Sergsantcn mit der Löbnung eines Vizefeldwebels,

einss Zugführers der freiwilligen Kriegskrankewpflege

odcr eines Unterbeamten mit einem Pensionsfabigen Tiensieinkommen Von jährlich mehr als 1200.76. .

[ür die Witwe eines Sergeanten, Unxeroffiziers, Zu?- sübtsrstellbertretcrs oder Sektionsfubrers der fre-

wiiligen Kriegskranken *flege oder eines Unierbeamten

ix_iii einem pensionsfabigen Diensteinkommen bon

jahrlich 1200 „(ck und weniger .

anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Krikgskrankenpflege . . . . . . . ., . . . .

, 1). wenn die allgemeine: Versorgung ntcht zusteht: ]) [ür dic Witwe eines Generals oder eines Offiziers tn (ZGZJJa-l-T-

11k1111ng........... “Z! für die Witw: eines Siaböoffiziers . -1600 .,

100.

Lentnants oder Feldwebelleutnants . . . . . . „, VizifeldWebels, sines Sergeanten mit der Löbnung xixies Vizefeld- rr-ebels, eines Zugführers der freikvtlligen' Kriegs- irankynpflcge oder eines Unterbcamten_m1_t cinem k?nfionsfäbigen Diensteinkommen von jabrltck) mehr

als 1200 .“ .

führerstellver'treters oder Sektionsfübrers der fre- WMJLU Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamtcn xyit einem pensionsfäbigen Diensteinkommcn von Labr1ich1200Wundweniger . . . , . . für die Witwe eines Gemeinsn oder einer_ eden anderen Person des Unterpersonals der freiwt igen Kriegskrankcn fiege. . . . . . . . . „_; - 400 .- Erreickpt das abresgesamteinkommen dsr zu Kriegswitwengeld

500

2) eines anderen Offiziers mit AuSnabme dsr Feldwebel- leatnants nicbt . . . . . . . . . . . . 2 . , 3) eines Feldwebelleutnants nicht . . 1500 .-

der oberstexi MilitäZVeiwciltuanberx;

ka Werden.

„H 21.

Das Kriegswaisenxxeld beträgt jährlich: 81. wenn d e allgemeine Versor ung zusteht:

]) ,fürÉedes vaterlose Kind eines Genera s oder eines Stabsoffiziers ln enerals- oder Regimentskommandeursteüung ZZ .“, eines anderen Offiziers . . . . . . . . . . 2 . , fUr jedes elternlose Kind eines Generals oder eines StabSo fiziers in Generals- oder Regimentskomman- deilrsieung............. eines anderen Offiziers . 2) fur jedes vaterlose Kind Unterklassen, eines Angehörigen der

225 300 .

e'ine'r Militär “ersbn “dei Freiwilligen KrieZskrankenpflege oder eines Unterbeamien .

108

für edes elternlose Kind einer Militärperson 'der. Unterklassen, eines Angeböri en der freiwilligen

' b, wenn die aUgemeine Versorgung nicht zastebt:

1) ?gr jedes vaterlose Kind eines Of iers . . - - 200 „ji, ur jedes elternlose Kind eines Of zers . - . - 300

2) für jedes vaterlose Kind einer 5 ilitärperson der Unterklaffen, eines Angeböri en der freiwilligen Kriegskrankenpfle e oder eines nterbeatxiten . - - für jedes eltern ose Kind einer Militar erson der Unterklaffen, eines Angeböri en der rexiwillisl?n Kriegskrankenpftege oder eines“ nterbeamten - - - 240 „.

Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur

Zeit des Todes keines Vaters zum Bezugs des KrieJSWktwLngeldes

nicht berechtigt it.

§ 22. _ Den Verwandten der aufsteigenden Linie der im § 19 ?kwéx_bnten Personen kann unter den dort bestimmten Vorausseßungen fur die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegöelterngeld JSWÜbkt MWM. wenn der Verstorbene Kriegsteilnebmer &. bor Eintritt in das Feldbeer oder 1). ngck) seiner Entlassung aus diesem zur 3ka seines TWS oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. Das Kriegselterngeld beträgt äbrlich höchtLUST 1) für den Vatér und jeden roßbater, fur die Mutter und jede Großmutter Lines Offiziers . . . „_ . . . . . 450 «sé, 2) fÜr den Vater und jeden GrZYVater, fur die Mulm und jede Großmutter einer * ilitärperson der Unter- klassen, eines Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen KriegskrankeZYfiege . . - - - -

Die Höhe der Kriegsversorgung richtet sich:

1) bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als

Personen des Soldatensiandes teilgenommen haben.

nach dem militärischen Dienstgrade, dem der Verstorbene zuleßt vor seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen (Charakter ibm Verlieben war,

2) bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als HeeZesbesdete teilgenommen haben oder als solche Verwandet wvr en 11 ,

nach dem Diensteinkommen, das bei Berkchnungmdes Rube ebaits

des Verstorbenen zu Grunde elegt worden in odsr zu runde zu legen gewesen sein würde, ?alls dex Verstorbene am Todestag in den Ruhestand Versetzt worden ware, 3) bei den Hinterblisbenen der wahrend der Dauer eines Krieges ZL Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldaten- andes.

nach dem [8811311 militärischen Dienstgxade des Versiorbencn (Nr.1),

ix) bsi dzepn s.,)interbliebenen der im 935 des Offizierpenfionsgesetzes beze neten er onen

nach dsm Betrage, der gemäß den Vom Bundesrat festzxstellien

Grundsäßen bei Berechnung des Ruhe ebalis des Veriiorbenen zu Grunde gslegt worden ist oder zu runde zu lsgen gewesen sein würde, fal1s der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand wxrseßt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solchen im § 35 des Offizierpen onsgeseßes genannten Personen, denen kkin böberer militäri cher Rang verlieben worden ist, sind die den Hinterbliebenen von Gemeian zustehenden Saße zu zahlen. ..

§ 4.

Das Diensteinkommen oder der zu berück cbtiLende Geldbetrag der oberen Heeresbeamten und der im §35 des ifiz erbenxionsqeseyes erwähnten Personen ist für die Höhe der Kriegsversorgungi rer Hinter- bliebenen dergestalt maßgebend, daß, je nachdezn es dem Pensions- fäbigen Diensteinkommen einer der im 20 erwahnten Offizierdienft-

rade bis zum Leutnant abwärts am nachsten estanden hat, auch die Für Hinterbliebene diefes Dienstgrades zuste enden Satze gewährt werden. '

Steht das pensionsfäbige Diensieinkommen eines bberen erres- beamten genau in der Mitte zwischen dem pensiorvisfabi en Drenst- einkommen zWeier Oifizierdicnstgrade, so wird die hohere ersorgung

w" 1. ge abr § 25

Keinen Anspruch auf Kriegswitwen eld bat die Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern an den vor em 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nach dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf Von 15 Jahren nach dem Friedensschluß oder dem im § 17 leßter Absatz Saß 2 angegebenen Zeitpunkt oder wenn die erst nach dem Friedensschluß oder diesem Zeitpunkt eingkgangene Ebe innerhalb dreist Monate bor dsm Ableben des Ehegatten ge (blossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der itwe den Bezug des Kriegswitwengeldes zu VerschaffZZ.

Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teilnehmer an einer solchen militärischen Unternehmung die gemäß § 17 des Offizierpenfionsgeskves und H 7 des MannsÖäfts- versorgungsgeseßss als ein Krieg anzusehen ist, entsprechende An- wendun .

DFÜ) die oberste Militärberwaltungsbebörde des Kontingxnts kann Line deu §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsbersorgung gewahrt werden:

1) den Hinterbliebenen bon solchen nicht dem eldbeere zugcteilten Angehörigen des aktiVen eeres, die' in der Zet von der Mobil- machung bis zur Demobimachung wkgen des Eingetretenen Krie es außerordentli en Anstren ungen oder Enibebrungen oder dem Le en und der (»Heandbeii geizäbrlicben Einfiuffen aus Licht waren und infolgcdcssen Vor Ablauf eines JFbres nach dem riedensschluß oder dem im § 17 letzter Absaß Say 2 angegebenen Zeitpunkte ge- torben nd, s 2) sben Hinterbliebenen Von solchen Angehörigen des erres, die auf Befehl dem Krie 8 eines ausländischen Heeres oder einer aus- ländischen Marine beizgewobnt haben und infolgedeffen vor Ablauf eincs Jahres nach der Rückkehr W217 Kricgsschauplaß: gestorben sind.

Den nicht nach § 19 Versorgungsberecbti ten Witwen von solchen Kriegsteilnebmern und Von solchen „im J 26 Abs.1 gegannten Personen, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbescbadigung pensions- oder rentenberechtigt geworden smd oder geworden sein würden, falls sie am Todestag aus dem aktiven Dienste in den Rube- stand berseßt worden wären, können Witwenbeibilfen in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesainteinkommen:

]) für die Witwe eines Generals oder einesOsfijiers in Generals-

steUun oder für die Witwe eines entsprechenden 24) oberen eereskbeamten höchstens . . . . . , . . . . 3000 „46, 2) ür die Witwe eines anderen Offizixrs mit Aus- nahme des Feldwebelleutnanis oder fur die Witwe eines anderen oberen eeresbeamten höchstens. . . 2000 3 für die Witwe eines eldwebelleulnanis höchstens . 1500 4? Fr die Witwe einer der im §20b Nr. 4 genannten

[,

168

',

250 „.

ersonen höchstens . . . . . . . . . . . ,

5) ür die Witwe einer der im €) 201) Nr. 5 genannten ersonen höchstens . . . . . . . . . . , ,

6) ür die Witwe einer der im §20b Nr. 6 genannten Pétionen höchstens . . . . . . . . . . . .

beträ t. I)ie Vorschrift des § 25 findet entsprkchende Anwendung. 111. Sonstige Vorschriften.

§ 28.

Die Festsetzun des Witwen- und Waisengcldes sowie der Kriegs- verforgung und dLe Be timmun darüber, an Wen die Zahlung zu leisten isi, erfolgt dur die 9 erste Militärverwaltungsbebbyde des Kontin ents, dem der Verstorbene zuleßt angehört bai, oder, wenn er einem ontin ente nicbt angehört bat, durch die oberste Militär- verkatltFnÉSbe örde des Kontingents, in deffcn Bezirk er wlkvt gc- wo n a.

§ 29. 1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und der Gebubx- niffe aus der Kriegsversotgung beginnt mit dem Ablauf der Zeit, fur die Gnadengebübrniffe (Gnadenvierteljahr, Gnadegmonat, Gnaden- löbnung) gewährt sind, oder, wenn solche nicht _ewabrt sind, mit dem auf den Sterbetag fol enden Tage, für die Me!) em Tod ihres Vaters geborenen Wailen ni t früher als mit dem Tage ihrer Geburt.

2) Für 13 e ersten zwei Monate des Bezugs von WitWen- und Waisengeld ist den Hinterbliebenen der im aktivxn Dienste ge- !iorbenen Personen des Soldatenstandes zu ihren Bezugen ein uschuß oweit zu gewähren, daß der Betrag des Gnadenmonats o er der Gnadenlöbnung erreicht wird.

Haben die vorbezeichneten Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld, so ist ihnen eine einrxiali e Zuwendiing in Höbe-des zweifachen Beira es der Gnadengebubrn sse zu gewabren. Wenn der Verstorbene erwandte der aufsteigenderx Linie, (Ge- schwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernabrer er ganz oder überwiegend gewexen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Na la nicht ausreicht, um die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu decken, kann mit Genebmi ung der obersten I)iilitärderwaltungsbek)örde des Kontingents "eine enmalige Zuwendung gewährt werden sofern Gnadengebübryiffe bewilligt worden sind. Die einmalige uwendun darf den, zweifachen Betrgg der Gnadengebübrnisse nicht überfuhr: ten.“ Die oberste Militar- verwaltungsbebörde kann ihre Befugnisse auf andere Behörden uber- tra en. _

g 3) Das Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden monatlich im voraus, die in diesem aragrapben erwähnten Zuschüsse und uwendungen in einer Summe m Voraus gezahlt.

4) Die ebübrnisse der allgemeinen Yersorgung und die der Kriegsberiorgung werden nebeneinander gewahrt.

5 Bei Veränderung in der Höhe der bewiüigten fortdauernden Gsbü rniffe ist der Veränderte Betrag Vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der auf das die VerändZZung Verursachende Ereignis folgt.

EFFI Recsbt auf deersZezug des-Witwen- und Waisengeldes und der r egSVer orgung er :

1) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufs des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendth

Das Recht auf den Bezug*des Witwen- und Waisengeldes und der Kriiegsttsorgung rubt, solange der Berechtigte nicht Reichs- an e ör er s.

g lL)!)ctsg Recht auf dLn Bezug des Witwen- und Waisenéeldcs ruht: 1) neben einer Versorgun, Welche einem Hinterblebenen aus einer WiederansteÜung oder Beizchäftigung des Verstorbenen in einer der im § 24 des OffizierpenfionSgeseßes und § 36 des Mannschafts- versorgungsgcseßes bezeichneten Stellen des ivil- oder Gendarmerie- diensies zusteht, insoweit das Witwen: oder aisengxld unter Hinzu- rechnung jener anderweiten Versorgun den Betrag uberschreitet, den der Hinterbliebene nach den VorschriLten dieses (Gesetzes zu beziehen ättk, und war: ,

h a. soern es sich um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt, unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Verstorbenen gemäß § 26 des OffizierpensionSgeseßes zu zahlen genwsen ist oder zu a len ewe en ware, , ,

z b v.gsofersn es fich um den Hinterbliebenen einkr Militärperson der Unterklassen handelt, falls der Versioxbene die im Zivildienst ver- brachte Zeit auch[ im Militärdienst zuruckgelegt hätte.

Bei Festste ung des ruhenden Betrags ist das Einkoman der-

jenigen Stelle zu Grunde zu legen, die der Vkrstorbene zuleßt im aktiven Heere bekleidet bat; " 2) bei Anstellung oder Beschaftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Zivildienste im Sinne des ? 24 des Offizierpensionsgese es“; und des § 36 des MannschaftsVet organ s- geseßes, Wenn das iensteinkommen der Witwe 2000 .“, das der Wa se 1000 .“ übersteigt, und zwar in Höhe des Mebrbeixags.

Bei Berechnung des Diensteinkommens findet, J 24 Nr. 3 Abs. 3 des Offiziexpenfionsxeießes und § 36 Nr. 4 Abs. 3 des Mannschafts- versorgungsgeseyes ' nwendung. , 3

Das Re 1 auf den Bezug des Witwengeldes rubt neben einer im ivildienscih im Sinne dls „H 24 des Offizierpenfionszzescßes, § 36 des ZFiannschaftsVersorgungsgeseßes erdienten Pension aber 1500 .“ in Höhe des Mehrbetrags. § _,3

Tritt das Ruben des Rechtes auf den Bezug bon Witwen- und Waisen eld und der Kriegsbersorgung gemaß §§ 31, 32 im Laufe eines ionats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingesicüt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des _Monats auf.

Bei boritbergebendec BeschaftigunJ gegen Tagegelder odek eine andere Entschädigung beginnt das Ru en des Rechtes auf dxn Bezug bon Witwen. und Waisengeid mit dem_Ablaufe von sscbs Monaten, Vom ersten Tage des Monats der Beschaftigung an gerécbnet. _

Lebt das Recht auf den Bezug von Wriwen- und Waijengeld uud die Kriegsbersorgung wieder auf, so hebt die Zablung mit dem Beginne des Monats an.

§ 34. , _ Isi eine erson, deren Hinterbliebenen auf Grund dicies Geseßes Witwen- und aisengeld oder KriegsVLrsorguug zustehen wurde oder bewilligt werden könnte, Verschollen, so kann den Hinterbliebenen von der obcrsien Militärwerwaltungsbcbörde de's Kontingsnts das Witwen- und Waisengeld oder die Kriegsvcrsorgung auch schon Vor der Todes- erkläruna ewäbrt werden, Wenn das Ableben des Vcrsckoollenen mit hoher Wa rschcinlichkcit anzunehmen ist. Den Tag, mit wel cm die Zahlung des Witwen- und Waiscngeldes oder der Kxicgsver orgung be innt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militarverwaltungs- bcbörde des Kontingents.

, 35. Wegen der Ansprücbefiaus diesem Gcscß ist der Rechtsweg mii en * a abcn uläi g: forgcndDieyéßWckpeiduzng dcr obersten Militärvcrwaltungsbebbrde d&! Kontingents muß dcr Kia e vorhergehen' das Klagcxech cbt vcr- loren, wenn die Kléxge Enitsctblixos [um Hä?,wufe, Ton ischs ' onaten u ellun die er «n e ung er 0 en wir .

nacb atstgemä § 28 eine andere Bcbbrde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des KlYercchts auch dann ein, wenn gegen diese Entscheidung Von den * eteiligten nicht bis zum Ablauf? von sechs Monaten nach der Zusteliung Einspruch bei ,der obersten

Militärverwaltungsbcbörde des Kontingents cingclc ! ifi. Auf die Frist von sechs Monaten nden die ' sorscbriiten dcr §§ 203, 206 des Bär etlichen Gcse bu s entsprechende Anwendung. Die Form der Yusjcilinngt bctimmt dic obcrsic Militärm-

alinn sbebbrde des . ont ngen s.

w ür gdie Ansprüche aus diesem Geseve sind die Landgerichte obne M auf den Wert des StreitJZechstandes ausschließlich zuständig.

" die Beuttcilun dcr Voi Geiicbt geltend gemachten Ansprüche KndTQkEnischeidunget1xch oberstcn Militärvcrwaltungsbebörde das

ti ts d über ma e end: _ 9111154321?) rincxchsundbeiitssiörung als eine Dienstbescbadi Zug an: zusehen, ob eine Diensibescbädi ung durch den Krie berkeige ubrt ifi, 2) ob der Tod mit den Fo gen eincr Dienstbesch d gung zusammen-

t- bänng], ob der Ver iorbene zum Feld- oder Vesaßun Sbecre gehört hat. eber die in r. 1 bis 3 genannten Fragen en1cheidel innerhalb der obersten Militärverwaltungsbebörde das gemäß § 40 des O - en onsgeseves und „Z 43 des MannschaftSVexsorgungögeseßes (; e olßegium des betre enden Konth-Zxknts endgultiq.

Die oberste Militärverwaltungsbebörde kann diese Befugnisse auf

Kriegskrankenpflege oder eines nterbeamten . 140

andere Behörden übertragen.

Si d die in diesem Ge eve bezeichneten Personen, deren Hinter- bliebeneiji ein Anspruch auf Yierforgung zusteht, auf dienstlitben See-