1930 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Reickz- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1930. C.

der M«11.115111111017401116 drm I1111rc§10111111110111 entspricht. “1111111110113 cincr 1161311100100 “1461011111117111111 1101111111 11115 M1111111§111111111111*11t ein „1111011101 dcs Jamsskuntingcntö. “Das 31 1111111111010 cines jcdcn ".'."imiats 1111111 111111111010 anderer Vereinbarungen 1111111011 zwri “1111111111011 nach dem Lrsten des betreffenden Monats nock) eingefiihrt 111crdcn._

'Die auf das poliriscbe S11)1111*inecinfubrkontingcnt gclicicrten lebenden oder gesch1achtetcn Sch111eine werden mit cincr besondcren Besidrinignng der 111111 der Polniscbcn Reaic'kmm SU [)?-191111716111)?" Stellen versehen sein. Lime eim“ solckw Bescheinigung werden die Scirwcine nicht aus das Kontingent angerechnet Werden. Die auf den Beschri110111111101: 110111107111“ Stückzahl darf in der Gesamtsumme der «112431011111;th “14-1"iibciriignrigeii das jeweilige. I)ionatskontingent 1116111 1100111111000".

'Die *.M'scdei1110111141911 haben folgende Angaben zu enthalten:

111 den Monat, für den die Lieferung erfolgt (Kontingents-

111111101): 11) die Frist, 1111111011 deren gemäß Abs. 3 gegebenenfalls nach- geliefert werden 1111111;

«) die Stückzahl.

Tic Besäwi1111111110011 werden zu Händen der antragstellenden 1101110111011 Er_portcirrc ausgestellt.

Die Bescheinigungen werden durch die deutschen Schlnßabferti- 11111151§11111(111111*r cincr von der Deutschen Rogicrung entsprechend zu 111*1111111“agr11den Zentralstelle übersandt, ivclcbc nach Ablauf jeden 2111111117121 unverziiglirl) mit einer Von der Polnischen Regierung zu be- “1111110110011 Zentralstelle eine Abrechnung über die Ausnutzung des lU'ZWsendcn Mdnatskdntingcnts vornehmen wird, wobei lebende oder 9011111001100“ Schweine, Welche nicht in den Verkehr des Zollinlandes gelangen, anf das Kontingent nicht angerechnet wcrden.

Die Bescheinigungen werden nach folgendem Muster a1isgestellt:*)

Fiir die Einfuhr gcsrblackrteter Sck11vciiic,soweitsie auf dem Land- ich erfolgt, werden die Grenzzollämter in Großbosclwivl, Fitchau, 1311111011101111'1111, Nen Vcntsckren, Frauftadt, Trachenberg, Militsck), “1401110011, Hindenburg zugelassen. Die Polnische Regierung behält sub 0111", später nach Bedarf die Zulassung Weiterer Grenzzollämter 311 beantragen; die Deutsche Regierung wird solche Anträge in 1voh1- wdltrndc Erwägung zielwn,

Dic "21111311111dsfleischvesrtmn fiir anf dem Landwege nach Deutsch- land cingcfliyrte 1111111111170. gesckUackytcte Schweine erfolgt nach Wahl des V011111111ngsbereckrtigtcu eirtwcder in der dem Grenzzollamt oder dem Wenningnngsort nächstgelegenen 9111211011dsfleischbesck)aufte11e.

Dns- J-lenck), das aus" in lebendmn Zustand eingeführten Schiveinen 1101111111110" wird, soll in wirtschaftlicher Beziehung nicht anders be- 111111d1'11 Werden wie das Fleisch, das von sonst im deutschen Inlande gciciilnc1rtctei1 Schwoinen stammt. Eine Belieferung der Großfleisch- 11110111", d. 11. solcher Fleischmärkie, deren Fleischnotiernngen nnter 111111110101“ “)]iitwirkimg erfolgen, findet indessen 11i111t statt.

Anlage "'.

Zur_Einf111)r _1111cl) Dciitsckpland wcrden zugelassen: ]. Pserdewnilmdc, 0710000110100, Mauleselw«110che nnd Maul- tterUnrllache.

Cinhuferdengste iind state" Werden vier Jahre nach der mutlichcn Erklärnng des Erlöschen? der Vcschiilseuckw ebenfalls ziir Einfuhr zugelassen.

*Die Einfuhr der Einbufer ist nur znläijig, Wenn sie. bei der grcnztieriirzilickwn 1111tersncknng anf Senchcn unverdächtig befanden worden sind.

Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhnfersind Ursprungs- und (15911111dhcitszcngnisse mit dem Wortlaut der anliegenden YIUstcr 111 und 112 *) beizubringen. Die. Nämlichkeit der Einbufer 111 durch fortlaufende Numerierung der durch die Ortsvelwrde «111-Zznstellendcn Ursprungszeugrrisse sicherzustellen. Für mehrere aus demselben Ort stammende, gleiwzeitig znr Einfuhr ge- limgende Einbufer kann ein gemoinsckmitliches amtstierärzt- liches Zeugnis ausgestellt Werden.

. Lebende. S_cknvcine auf dem Seewege:

Unbeschqdet der Vorschriften des Rcichsvielsenchengeseyes 1111111 26. 3117111909 (Reichsgesehbl. S. 519) gilt für die Einfuhr lebender _polnischer Schweine nach den deutschen Seegrenz- scdlacbtbdieu folgendes:

_ 1._D1e'a111t1ickie Feststellung, 011 der Verdacht einer Seuche begriindet ist, soll nur ans Grund des Ergebnisses ciner Zer- legnng erfolgen.

2._ Bei Feststellungpon vereinzelten Fällen Von Schivcine- rot1aus und der Feststellung von Tuberkulose wird eine Ziiriick- weisung 91111501: Transporte nicht erfolgen. Auch sonst wird zttr__Verme1dnng von wirtschaitkichen Schäden bei Zurück- weimng ganzer Transporte. mit größter Schonung Vorgcganqen werden. *

' ;;."Dre Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmiqnng, dis erlr)cht, soweit Von ihr 1111111 binnen drei Monaten (116111111101 genméht Worden ist. '

_ 4. Ueber die zur Einfuhr gelangenden Schweine iind Urwrungs- und Gefnndhcitszeugnisse nack) dem Wortlaut des anliegenden Musters d'“) beizubringen,

, Dre Ursprunchzeugnisse müssen über die Stückzahl der Tiere, iiber das ungefähre Alter sowie über etWaige besondere Kennzeichen, z. B. Ohrmarke, Hautbrand, Farbzeichen Aus- kunft geben. ,

Für mehrere aus dem gleichen Ort stammende Schmeine können gemeinschaftlicke Ur run s- und e 11 ' ' aungtellt Werden. ) sp - g G s ndhettSzeugmsse

* ic Ursprungézeugnisie haben dreißig Ta e Gülti keit. » D16"Güll:jgküit _der GesundheitSzeugnisse gbeträgt gfünf a'age; Larrft diese Fristwährend des Transportes ab, so müssen die Schmeme, damrt die Zeugnisse Weitere fünf Tage gelten erneut von einem staatlick) angestellten oder staatlich damik beauftragten Tierarzt untersucht und der Befund von diesem anf dZenAquZnissY lVexmecxkt Werden.

.. 11 er am tre bis zum Verladehafen ist eine 11111-, Ent- oder uladun ab er e vo t1ick1t6geixatiet. 3 g, 9 sl) 11 n höherer Gewalt,

__ . “( iir die Behandlung der Tiere in den See ren [a t- wa011 gelten die für'diese Anlagen erlassencngallgzesrYeiiYn Bestimmungen ( zur Zeit Verordnung des Reichsministeriums des Innern Vom 1._J1111 1927, Reichsministerialbl. S. 205).

. 011ZZYFLZTYTZI1ZMUJUd(GTänsF Enten,?) Haushühner, Perl- , *r 11 mer rm au en . - . zwecken: ) zu Haft und Schlacht

_ 1. Die Einfuhr von lebendem Haus e [11 el bedar ' bewnderen' Genehmigung, die erlischt, 71.11.11 von 10111111)? binnen drei Monaten Gebrauch gemacht ivorden ist.

zeichnis der zugelassenen Mästcreien und Schlächtereicn wird 1

vorbehaltlich ctwa notwendig ivcrdender Aenderungen der Polnischen Regierung vor Inkrafttreten des WirtschaftIab- kommens von der Deutschen Regierung mitgeteilt Werden.

_7. Der Abtranöport von der Bestimmungsskakion zu dem Bcftunmungsgehöft hat mit Wagen zu erfolgen, Geschlachtete Schmeine nach . leischWarenfabriken, die den der Polnischen Regierung glei zeitig mitgeteilten Normativ- bestimmungen entsprechen:

_1. Die Schmeine unterliegen bei der Einfuhr den Vor- schrijten des Reichsslcischbeschaugeseßes vom Z.Ztmi 1900 (Reichsgescvbl. S. 547).

2. Die Einfuhr bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, sokveit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht ivorden ist.

3. Die Schweine müssen in öffentlichen, von der Polnischen Regierung hierfür besonders zugelassenen und unter ständiger tierärztlickwr Aufsicht stehenden Schlachthöfen oder Export- schläcbtcrei-xn geschlachtet sein. Ein Verzeichnis der zugelassenen Sch111chtl1öfe und Exportscblächtereien wird der Deutschen Rr terung von der Polnischen Regierung vor Inkrafttreten Öchcs Wirtschaftsabkommens mitgeteilt Werden.

4. Ueber die zur Einfuhr gelangenden Schweine ist ein von denrznständigen beamteten oder staatlich damit beauftragten polnischen Tierarzt auszustellendes Gesundheitszeugnis nach dem Wortlaut des Musters «*) beizubringen. Das Zeugnis ist auf Grund der bei der Schlackuung Vorznlcgenden Ursprungs- zeugnisse anszustellcn.

5. Deutscherseits kann die Einfuhr verboten Werden:

a) aus ganz Polen bei Ausbruch der Rinderpcst- UNd zwar bis zu einem halben Jahre nach der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche;

1)) nach vorherigem Benehmen mit dem polnischen Limb- wirtslhaftsministerium nus Wojeivodschasten oder aus Teilen yon solchen, die mit Seuchen,1velche auf SÖWLÜW leicht übertragbar sind, stark verseucht sind; ,

0) aus zugelassenen Sch1achthöfen, Wenn bei den aus diesen nach Deutschland eingeführten geschlachtctcn Schweinen durch die deutsche Auslandsfleischbeschau wiederholt auf Sckiweinc leicht übertragbare Krankheiten festgestelkt und derdPolnischcn Regierung zur Kenntnis gebracht ivorden 111 .

Ein'etwa ergangenes Cinfuhrverbot ist wieder auszubkbsn, sobald die Polnische Regierung durch die von ihr betroffenen Maßnahmen der Deutschen Regierung ausreichende Gewiihr dafur geboten hat, daß die Ursachen, die zur Anordnmlg der Sperre geführt haben, in Wegfall gekommen sind.

Wenn auf Grund von Feststellungen der in Absatz 1 ZU 9

enannten Art auf mehr als ein Drittel der zur Nquuhr zuge- assenen Schlachthöfe ciner Wojejvodschaft die Einfubr gesperrt Wordcn ist, kann die Sperre auf sämtliche Schlachtbäustér der Woleivodschaft ausgedehnt Werden. Eine solche Maßnahme ist wieder aufzuheben, sobald die Polnische Re ierung durch die von thx getroffenen Maßnahmen der Deuts en Regierunß aus- reichende Gewijhr dafür geboten hat, daß die Ursachen, ie zur Anordnung der Sperrmaßnahmen geführt haben, in Wegfall gekommen sind. Schivemefleisck), das infolge einer ihm „zuteil getvordcncn Be- handlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Sch1chten verloren hat und durch eine entsprechende Behand- lung nicht ivtcdergewinnen kann (zubereitetes Schiveinefleisch), Nach Maßgabe der Bestimmungen des Reick)sfleischbeschan- gesetzes v11111. 3.Juni 1900 (Reictheseßbl. S. 547). Hierher gehoreir insbesondere gepökeltes (völlig durchgesal enes) Sch1vemef1msch, Speck und Sclinken, soivert sie einem ökel- verfahreri untchorfen Worden Sind, sowie gebratenes, gekochtes und gedampftes Schweinefleisch und Schweineschmalz-

_ Ueber das zur Einfuhr gelangende zubereitete Schweine- fleisch rst em Gesuiidheitszeugnis des zuständigen Amtstierarztes oder eines staatlich damit beauftragten polnischen „Tierarztes nach dem Wortlaut des anliegenden Master?- (1*) beizubringen.

. Nindertalg in ausgefchmolzenem ckZZustand nach Maßgabe der

Bestimmungen des Reichsflciscßbes

au e 2 es VomZ. * 11101900 (Rclchsgcscybl. S. 547). g s H J

. Där1110,kHäiite, von Weichteilenbefceite Knochen, Hufe, Klauen

und Horner, sämtliche Teile in völlig lufttrockenem Zustand. Es bleibt vorbehalten, Ursprungs- und Gesundheitszcugnisse

zu „fordern, fdlls sich aus der Einfuhr der genannten tierischen

Teile veterniarpolizeiliche Unzuträglichkeiten ergeben.

' Smdndie vorgenannten Teile nicht völlig lnfttrocken oder

liegt begrundeter Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren

stammen, so erfolgt ZuriickWeisung.

. Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer

Emin rgenehmigung, die erlischt, soweit von Y,: nicht binnen drei 2) onaten Gebrauch gemacht worden ist. Ue er die zur Ein- fuhr gelczngenden Därnze und Häute sind GesundheitSzeugnisse de? zustandrgen ?lmtstterarztes oder eines staatlich damit be- qutragten pointschen Tierarztes nach dem Wortlaut des

usth SZ) beizubringen.

_ 1e_ ärme unterliegen den Bestimmun en des deutschen YeiZZfFetsck)beschaugeseßes vom 3.Juni 190?) (ReichSgeseßbl.

Geschlachtetesd'Haus- und Wildgeflügel.

Hausgeflugel darf nur in gerupfteni Zustand eingeführt werden, außerdem muß der Kropf entleert, bei magerem Ge- flügel 01111) der Darm ausgezogen sein.

"Wildgeflügel kann ungerupft und UnausJenommen ein- gefuhrt werden.

. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem

Zustand 111 „Säcken fest verpackt, zur unmittelbaren Einfuhr in die verarbeitenden Betriebe. Die Einfuhr bedarf einer be- sdnderen Einfuhrgenehmrgung, die erlischt, soWeit von ihr nicht binnen drei Monaten Gebrauch gemacht Worden ist.

" Es bleibt vorbehalten, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse fur Wolle zu fordern, Wenn in Polen die Schafpocken au-itreten.

. Milch, Butter, Eier, Lumpen, Wild, ische, Krebse, Bienen,

Heu und Stroh sowie Knochenmehl. folgende deutjche Bestimmungen:

1. Die Einfuhr vori roher Milch ist verboten; Milch darf mir nge? auSreichender Erhihung ein eführt werden. Dre Em uhr von Butter ist nicht ver oten und nicht be1chräykß Dre Einfuhr von Eiern ist nicht Verboten und nicht

ierfür gelien zur Zeit

Veterinärpolizeiliche Einfuhrverbote oder EinfUdrbujchrä

gegenüber Polen nur insoweit und so lange (]?lesz WA _ sie e enüber allen Ländern getrofsen Werden, bei dens" iu .

SoWeit Ursprungs- und GesundheitSzeugnisse biizubrin müssen sie auch in deutscher Sprache au3gestellt oder „.th beglaubigter deutscher Uebersetzung versehen sein. ' **

Zur Durckzfuhr durch Deutschland Werden Mgelasje zwar nur in zollamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen: "' '

[. Einhufer (Wallache, Hengste und Stuten), sofern 11ka

grenztierärztlichen klinischen Untersuchung auf Seuchen- besondere auf Roh, unverdächtig befunden worden find' ll. Lebendes Geflügel jeglicher Art, sofern es bei der g,." .

Die Durchfuhr bedarf einer besonderen Genet; ' die erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei Monaten emacht Worden ist, Außerdem ist eine Erklärung dez ZimmungZH gegebenenfalls auch eines Weiteren TUM"

Verseuckrtcm Zustand übernommen werden. Dirie Uedem erklärung erübrigt sich, Wenn bei Einholung dcr Einiuhxgen

daß der ganze TranSport abgeschlachtet ivcrden kann,; seine Uebernahme wegen Verseuchung odcr Sklichenve... an der deutschen Grenzaustrittsftelle abgelehnt wird.

Einhuferfleisch. Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die *,

sickern bon Fleischsaft verhindert wird.

körpern auch diejenigen Organe durchgefi'111r1, deren *. handensein durcl) § 12 des Reichsfleisclwcfchaugeicyes ., 3. Juni 1900 (Reichs eseßbl. S. 547) bei der Einfuhr geschrieben ist, so mu das Fleisch, um seine Wiedere'm nach Deutschland zu verhindern, durch die polnische F1"

wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart me.

und zubereitetes Einlmferflciscki cinschlirßlickr Wiirstwarcnso. Fleisckpkonserven. . Geschlachtetes Geflügel jeglicher Art.

Erzeugnisse.

genannten Waren gelten die gleichen Bestimmungen wie die Einfuhr.

Zur Einfuhr und Durchfuhr:

gegen Einfuhrbestimmungen wie von allen Verstößeri gesund-“1 oder seuchenpolizeilicher Art, die deutscherseits amtlich feftge Werden, der Polnischen Regierung unverzüglich Mitteilung

sind, können später der Polnischen Regierung gegenüber nicht geltend gemacht werden. , Ebenso wird die Deutsche Re ierung der Polnischen Regie- Mitteilung machen, Wenn eine Tier euche aus Polen nac11_Deuts- .- eingeschleppt worden ist oder der Verdacht einer solchen Emschlepp

vorliegt. _ Anlage 1.

Deutschland wird Während der Geltungsdauer dieses Wirticha abkommens Ausfuhrbewilligungen sfür Schrott der Ausfuhrnummei' des Statistischen Warenverzeichnis es nach dem polnischen Zoll nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertreternder

erteilen. Anlagen- Dcutsckiiand gewährt ein „Jahreskontiugent von 100 000 Top zentnern Steinkohlenrohteer aus der Ausftrhrnummer 24411

in das polnische Zollgebiet. Anlage 1111

Kontingente für im polnischen Zollgebiet einfahrverboie Waren. , _ 1, Die im polnischen Zollgebiet geltenden Einsuhrverbok

einem Einfuhrverbot: . _

a) die in der„Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dzienmku

Nr. 15, Pos. 113) aufgefiihrten Waren; , .

b) die in der Verordnung vom 28. Dezember 1929 (Dzienmf 1111 Nr.91, Pos. 680) aufgeführten Waren.

2. Höhe der Kontingente.

sLili: die in Ziffer 1 angegebenen Waren erhält Deutschland nach henden Jahreswntingente:

Höhe der Kon '-“ , in DM

zentnm,

Position des polnischen

Zosstaxjfs Warenbezeichnung

Grüße........ 12509

Saatkartoffeln . . . . . WW

Aepfel, stich . . . „„ 200,

Früchte un Beeren,frtsch 1500

6 und Anmerkung Weintrauben, frisch. . . 2 *

1 und Anmerkun , Gedörrte und trockene

soweit sie si Früchte und Beeren, 1000 ZufkdietsenPunkt nicht besonders genannt e e

, 5 an nmerkun , soweit sie si aufdiesenPunkt bezieht

13, ]. Paketen * o o . o o '

13, 2, 3 Ob nnd Gemüsekon-

serven

Pflaumen, gedörrt und 1009 getrocknet . . . . . .

bezüglich der unter )(1 genannten Waren werden Von Deu" -

Bezte ung jeweils die gleichen Veterinären Verhältnisse v '-

ärztlichen Untersuchung unverdächtig befunden 100192an landes beizubringen, daß die Tiere auch bei Eintrefjén gung von dem Antragsteller die Erklärung abgegeben

. Frisches Schmeinefleisch, frisches Wiederkäuerileiick) "111111

förderung erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß cin 1)?

Werden im natürlichen Zusammenhang mit denx'

beschau gekennzeichnet Werden. Die Art der ikcnnzeich...

. Zubereitetcs Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuer“..-

. Die unter 711, 17111 und )( der Bestimmungen iiber die Ein -' nach Deutschland aufgefiihrten tierischen Teile 1111dtieri§..

. Für die Durchfuhr der unter Ziffer )(1 der Einfuhrbestimmun

Die Deutsche Regierich wird von allen Zuwiderhandlux. o

Verstöße, die nicht auf diesem Wege. zur Sprache gebracht wo-

nischen und der deutschen Eisenindustrie vom 21, Dezember!“-

Statistischen Warenverzeichnisses fiir die Ausfuhr aus dem deals"-

Zur Zeit unterliegen im polnischen Zollgebiet folgknde W'“

Erste Beilage

.... Deutsehen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1 ro/700

(Fortievung aus dem Haupcblatt.)

„N, des yolnischen '“ *" Zolltanss

Warenbezeichnung

Höhe der Kontingente in Doppel- zentnern

78, 1 28, La

:s, 21 35, 1 37,

37, 211 . 37, 31) [

38 ,“,3,4757 67 7 nnd “1111an-

172, 1a, 2

172, 31)

171, 811nd Anmerkung, soweit sie aufdiesen Punkt bezieht

173, 13 187, 3

188, 2 188, 3

189

193

195, 1, 2, 3, 4

197

201

203

1105, la, 1), 2 und Anmerkung, soweit sie sich* auf diese Punkté“ bezieht '“

205, 5a 1, 11

200, 3

207

208

209

209, 4 M,Aninerkung1,2 ** und 210, Anmerkung 2 *. 209, Anmerkung 3

Allgemeine Berner." kungen 4, 5, 6, zu .- 183 bis 209

210, 1a, 1), 4

211, 1a, b, 24“

212, 1 und Anmer-[" Ying 2, soweit sie '

11ch auf diesen

Punkt bezieht 213, 1, 2, 3, 4 214, 2 215, 1

215, 3, 4

Schtherk aus lackierten;

Weine aller Art in Fässern uw. .

Weine in Flaschen usw.: aus Weintrauben . . ObstWein . . . . . .

Schaumwein . . . . .

Feiner Käse. . . . . . ische in luftdicht ver- „schlosscnenVerpackungen

Fische in nicht luftdich! verschlossenen Ver- packungen. . . . . .

Lachse, geräuchert und ge- trocknet . .

Austern usw, . . . . .

Rauchwaren. . . ,

Leder usw. . . . . . Lebende Väumeusw. Blumen usw. . . . . Porzellamvaren . . . Spiegelglas uw. . . Aromatische ässer . Kosmetische und Wohl-

riechende Mittel . . . Toilette- und Medizinal-

seifen usw. . . . . . Erzeugnikse aus Gold usw. Erzen ni se aus Silberusw. Flüge und Pianinos . Spieldosen usw. . . . . Personenkraftwagen . .

Motorfahrräder . . . . Baumwollgewebe, gebleicht . . . . . . Möbelgewebe . . . . . Baumwollgewebe, mer- zerisiert usw. . . . . Samt, Plüsch usw.. . . Gewebe aus Flachs usw. Seidene GeWebe usw. . Lalbseidene Getvebe usw. aschmir uw. . . . . . Teppiche uw. . . . . . WirkWaren usw. . . . .

Posamentiertvaren usw, Gardinenerzeugnisse . . Spiven und Stickereien Gewebe und Tüll usw. . Wäsche, Kleidung “und - nicht besonders genannte Konfektion aus einfahr- verbotenen Materialien Dawen- und Kinderhüte u w' . . . . . . . .

Pelze usw., Pelzmüßen Kleidung mit *seidenem

Tücher usw,. . . . . .

Hüte usw. . . . . . . Schirme usw, . . . . . "Knöpfe usw. . . . . .

Schmuckfedern usw. . . Er eu nisse aus Glas- elusw.. . . . . Wertvolle waren . . . . ' i. . “Gewöhnliche Galanterte- Waren.......

Galanterie-

oder halbseidenem Futter

4 500111 3 000111

50 111 20 000 Flafck). 1 600

15000

3000 100 15 6000

500

30 1000 Stück 3 500 Stück 12 000

40 160

55 500

325000 Stück 9 700 Stück 20

15 25 100

2 000

215, 6a, b, 0, s

KinderspielWaren. . . .

3000

Anlage 7111.

Name

(Ausstellenbe Behörde)

Gewerbelegitimationskarte „FF f?r zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab.

g koeo-c-at-aq-to-o-coocootkt

'cotpo -----

' Nummer der Karte ..... . - Ydurch wird bescheinigt, daß der Inhaber dieses AusweiseS:

opa-

des Staates

Berlin, Montaa, den 24. März

Fe Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und j ren Handel

......... _ .......... zubetreibenundda 'd '

geschlichen Gebuhren hierfür entrichtet(n). ile ort dle ........ ,den19 ... Unterschrift des Leiters der Firma(en)

Personalbe r "bu d s Alter: 1ch El "J e Inhabers Wuchs:

Haare:

Besondere Merkmale:

Unterschrift des Inhabers: Unterschrift der ausstellenden Behörde: . . . . . 'Öied'si'11011'1'11*01 ...... .

Schlußprotokoll zum deutsch-polnischen Wirtschastsabkommen.

Die vectra schließenden Teile stellen fest, da es sich gegen- wartig 110ch nt t'als möglich erwiesen hat, die Zandelsfreiheit m deni jedem Teile erwünschten Umfange her ustellen.

Dre Pdlmsche Regierung erklärt, daß die1es Wirtschafts- abkommen ihre Stellungnahme zur Ratifikation des in Genf am 8. November 1927 unterzeichneten Internationalen Ab- kommens zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen 11icht präjudiziert.

zu Artikel 1

Die vrriragsch1ießcndcn Teile sind darin einig, daß der Grund ab der Mctstdegiinstigung auch dazu Verpflichtet, im Zollgebiet eines er beiden Teile ]civerls autonom geltende allgemeine Zollvergünstigungen m_tck) den Waren des anderen Teiles zu gewähren. SoWeit solche Ver- günstigungen von einer Genehmigung im Einzelfalle abhängen, wird das Verfahren gegeniiber den Waren des anderen Teiles nicht lästiger gehandhabt werden als gegenüber gleichartigen Waren irgendeines Landes. _Der Ursprung der Waren im Zollgebiet des anderen Teile; darf formt keinesfalls als Grund für irgendeine Diskriminierung dieser Waren dienen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für die Einfuhr von Maschinen und Apparaten in das polnische Zollgebiet nach der Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1929 (Dz enmk Ustaw Nr. 90, Pos. 676) oder der an ihre Stelle tretenden Anordnun . Für die- jenigen Maschinen und Apparate, die im Zeitpunkt der teilung des Antrags auf Gewährung der Zollermäßigung in den wischen den beiderseitigen Industrien festgestellten und in je einem tück bei den vertragschließenden Regierungen hinterlegten Liften (nebst den vor- gesehenen Abbildungen) enthalten sind, gilt ohne weiteren Nachwäs als festgestellt, daß sie innerhalb des polnischen Zollgebiets nicht hergestellt Werden.

Die Abbildungen stellen nur durch Bild oder auch durch Work erläuterte charakteristische Ausführungsbeispiele der in die Listen anf- genommenen Maschinen und Apparate dar. Für die Frage, ob eine Maschine oder ein Apparat zu den in die Listen aufgenommenen gehört, ist daher maßgebend, daß die technische Arbeitsmeise die gleiehe ist, während sachlich unWesentliche AbWeichungen in Einzel eiten der äußeren Bauart, 3. B. Art und Form des Antriebs, Form un Material des Gestells oder des Gehäuses,. Anordnung und Form der Betätigungs-

1930

organe, unberücksicht' 1 bleiben. Weitere Abbildungen der in den Listen aufgeführten aichinen und Apparate können den Listen nach Bedarf beigefügt Werden.

Posen „behält sich vor, erstmalig nicht vor Ablauf von achtzehn Monaten, vom Zeitpunkt des Jukvafttretens des MrtschaftSalxkommens ab gereißnet, Streichungen oder Ergänzungen in diesen Li en vor u- nehmen; Die Pvlnische Regierung wird bei der Borna me sol 7;

verbände mitveriverten; sie wird der Deutschen Regierung „jede solche Aenderung mindestens sechs Monate vor deren Antvendung mitteilen.

Polen wird die Einfuhr der Maschinen und Apparate, die in den Listen enthalten sind, sowie aller anderen Maschinen und Apparate, für die der polnische Einfuhrzou autonom ermäßigt werden kann, aus Deutschland Wohlwollend behandeln.

zu Artikel 3 '

Falls in Polen eine AUSgleichsft-euer von Haw- oder Fertigkerzeug- nissen bei der Einfuhr erhoben werden sollte, und naeh der Au fassung der Deutschen Re ' ng dadurch besonder? die deutsche Ausfuhr nach dem polnischen Zollgebiet beeinträchtigt wird, kann dre Deutsche Re- gierung die so ortige Aanahme von Verhandlimgeu verlangen, um den der deals en 21qu r entstandenen Nachterl aiFugleiÖen, und, wenn diese Verhandlungen nicht innerhalb eines onats von, der Stellung des Antrages ab zu einem Ergebnis geführt haben, dieses Wirtschaftsabkommen vorzeitig kündigen. Das Vertmgsverhaltms endet in diesem Falle drei Monate nach dem Tage der Kündigung.

zu Artikel 4

Bei den nachstehend aufgeführten Waren wird Deutschland als Ursprungsland angesehen, auch Wenn Weniger als 50_ vH ihres Wertes auf die Koften der in Deutschland geleisteten Arbeit oder der zu ihrer Herstellung verWendeten deutschen Rohstoffeientfallen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in Deutschland im freien oder gebun- denen Verkehr erzeugt Wurden. _ ,

Diese Waren Werden, Wenn sie durch Bearbeimng oder Verarbei- tung im polnischen Zollgebiet hergestellt smd, m Deukschland ent- szreYend den allgemeinen deutschen Grands en als Waren angesehen,

re i ren Ursprung im polnischen Zollgebiet aben.

Position des polnischen

Zolltarifs WareannWs

Reis, poliert Mehl, Grüße, Malz Kartoffelmehl usw. SFUPUWJUK ff i orie an a ee Koffeinsreier KaffeeMeepulvee Kaffee-Ersaß Stärkezucker, MW Glykose,

Aenderungen ihr vorliegende Ansichten der beiderseitigen Jndustrie-“

Position des polnischen

ZUlltarifs Warenbezcich1111ng

“71, 3, 4, 5,6, 7

Materialien zum SYleifen usw, 87, “7, 8b; 88, 10

Tolubalsam usw.: ampfer, gereinigt; Weichgummi in Gestalt einer Lösung

Metallisches Antimon; Antimonoxyd,

ereinigt; Antimonverbindun en

99; 100, 4 AKKU usw.; Kalimn- und .:atrium- chromat usw.

Zixronerisäure; Gerbsäure usw,; Benzoe- aure

112, 12, 13, 141), 151), Alkaloide und ihre Salze; alle j11d1)altigcn

150, 15-1, 22 aus 2511 11rganiichen Verbindungen usw.; Jod- 1a1ium Und -1mtri111n; Zinnoxyd; Sublimat, Zinnober; 5101011161 Usw.; Santonin; Kobaltoxyd, Calcimn- molybdat

Gerbstofsextraktc

Siena, Ocker, Umbra, Farben ails Eisen- oxyd

137, 2 Tonerden und Farben usw.

139; 140, 2, 4, 7, 8; Roheisen usw,; Eisen Und Stahl; Eisen-

141 und Stahlblech

148, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Gold, Silber, Platin usw.

149 Erzeugnisse aus Kupfer usw.

155; 156, 5, 10, 11 Draht; Erzeugnisse aus Draht

163; 164; 165, 2 Erzeugnisse aus Zinn usw.; Erzengniiie aus Blei usw.; Blattmetall usw.

Wolle, gekämmt; Garne, Geivebe; Wirk-, Flecht- Und Poiamentierstoffe und Waren; Filze und Filzstdffe sowie Er- zeugnisse daraus; Spiven und Sticke- reien; Wäsche, Kleidung und nicht be- sonders genannte Konfektion; Hüte und Mützen

212; 214; 215; 216, Knöpfe usw.; Glaßhäckiel usw.; Galan-

41), (: teriewaren usw.; K*inderspielwaren;

Bleistifte

217, 4 Zünd- und Knallmittel

Anmerkung: Bloße Aufmachung won Garnen. Bleichen von Garnen und Gemeben, bloßes Zuschneiden von Geweben sowie deren Umsäumung, auch Hohlsaum, unrvesentliche Mäharbeiten an Wäscke, Kleidung und nicht besonders genannter Konfektion_(z. B. Anbringen von Knöpfen) begründen nicht die Nationalisierung im Sinne die1er Regelung.

zu Artikel 5

1. Falls einer der beiden vertragschließenden Teile nach dem In- krafttreten dieses Wirtschaftsabkommens neue Ein- oder Ausfuhr- verbote erlassen sollte, so wird er für die nnter ein Verbot fallenden Waren des anderen Teils sofort Kontingente mindestens i_n'der, Höhe gewähren, die sich aus seiner amtlichen Außenhandelsftaktstrk fiir das leste Kalenderjahr ergibt. Falls die Höhe dieser Kontmgenie dem anderen Teile nicht genügend erscheint, so wird der Teil, der die Ver,- bote erlassen hat, auch das Weitere Interesse des anderen Teils diirch Getvährun entsprechender Kontingente oder Einzelgaönahmebewilli- gungen vol berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Regieruzig des Teils, der das Verbot erlassen hat, ihr möglichstes tun, damrt die Cm- oder Außfuhr durch Ettaß des Verbots keine Unterbrechung e_rletdet.

Für das Verfahren bei der Erteilung sol er polnischer Einfuhr- bewilligungeu gilt die Regelung nach Artikel? bs. 2. Das Verfahren bei Erteilung von deutschen Einfuhrbewrlligungen Wird nicht un- günstiger geregelt Werden. _ _ _

2. AuZnahmen von den Bestimmungen der Zlfsek 1 können mrt Beziehung auf Maven stattfinden, die im Gebiet einesder vertrag- schließendenTeile den Gegenstand eines Staatsmonopols bildenwerden, ferner zu dem Zweck, für fremde Waren glle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch

leichartiger einheimischer Waren im Inland festgeseßt imd oder ?eslgeseßt Werden. , _ „_

3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 berührerr in keiner Werie das Re t, für die Ein- und Ausfuhr alle erforderlichen Maßnghmen zu treFen, um außergewöhnlickzen und gnormalen Verhältrnjsew ent-

egenzutreten und den Schuh der wirtscha'ftlichen und ftnanzrellen ?ebenöwichtigen Interessen des Landes zu srzhern.

Wegen der schweren Unzuträglichketten tm Gefolge der Verhote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur 1m_ Falle einer außerordentlichen Zivangslage ergriffen werden _und kemedfalls ein willkürliches Mittel bilden, um die Landesproduktion zu schüpen oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen vertragschließeriden Teiles zu schaffen. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Griinde oder der Verhältnisse beschränkt sein, um derenkimllenjte getroffen smd.

Die vertragschließenden Teile sind darm einig daß die Be- stimmungen der beiden vorhergehenden Absäve unter 'en_ Umstärrden, in denen sich die Wirtschaft beider Länder augendltcklräz „befindet, keine neuerliche Anwendung finden soklen„und daß sie pur eme even- tuelle Möglichkeit vorbehalten, deren 11 dre vertragschließenden Teile nur zu bedienen beabsichtigen, wenzi „erhiiltnisse von außerordent- lichem Ernst eintreten, mit deren EMMTRW nicht rechnen. _

Wenn in dem hier vorgesehenen F e der Teil, der das Em- odec Ausfu verbot erla'isen hat Auknahmen Yon diesen Verboten

t, so w er die Inixeressen anderen Texte; bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gebührend berücksrckztigen.

zu Artikel 6

711 si er 1. Falls wider Ertvarken durch olnische Kohle eme “5 UnLZerfkTietung der Preise auf dem deutsehen Yohlenmarkderfolgen jollte, ist die Deutsche Regierung berechtigt, dre unverzügliche A.“,1“ nahme von Verhandlungen hierüber zu verlangen. übten dre e Verhandlu en nicht binnen drei Wochen von dem e ab, an dem der Wunsch der Deuxsckyen Ne ierun bei der olnischen Regierung eingegangen ist, zum Ziel, 0 & d . Deutsche NegiermZ berechtigt, dieses Wirtschaftkabkommen vorzeitig zu kündigen. D Vertragsverhältnis endet in diesem Falle drei Monate nach

92, 2, 3; 111

108, 75, 3, u

124, 2, 3 aus 125, 2

aus 179 bis 211

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Sonstige Konserven . - Dexthe.

beschränkt. 13- Alle übrigen Waren dieser

2 Für Lumpen ist nur gegenüber Ländern, in denen die 13, 2 2

*do-et-a-oo-o-te--oooxoooa-ooc---oa-aooo-oao-O-kskikk

RbNMin dddodßoe...,[é'kk'l'zljsaoeon-ojtd'sjdjdotjljbjdt 1a,2

Position * ' ' ' ' ' wohnhaftm... Haferkakao, WM

_ , Hefe ,

BonbonsUW-k ' ' ' ' '-*""'*-'-----...-...ejo-o-aa-oo- aot-oo-o-atoo ]wd ' Ko en- , . ,

MarmeladesUsw- ! . . ' 4 xtnl) 'eo- oo-o ' , .. o .. |- t | vo-e-ao-oc . 1S-ééßeo .Jér... tuo . oo-re- : c a e 4 YFZ,Y1?rteerr vu ZU «fer 3' GLTOlachtete' Schthne, dle Möschlwßllch Kr Ver- Klauenwüd wi d di , Fruchtsäfte Usw. . - . - m ............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ' 2, 4, 5 Flasch Fw. bringung auf Schiffe besklmmt MDMZYMZÉW ck3va

3- Das zur ElnfUhk 581711111111? Geflügel ist Mit kurz- Jung im all errneineTt (11qu ?ZRWYMYLM (ikteenne 11133; unter der Firnm ' ' ' ' ' * ““““ ' ' ' ' ' * * * ' besrvt (oder) schll-ofsenen ckck? M

" 2 31), 40, cl Fische . de Sie e r t S ' - . ' ' Kreb , Krabben, S ecken :etdeutither Seepäd kin ? wer "- U 9 ;“?1641 111111 €121111 chivanzfedern bei der Untersuchung (Ziffer 4) vor- ;),Yrsmé Län ern erteilt, in denen die Rinderpest nicht (Fortseßung rn der Ersten Beilage.) HandlunJSreijender im Dienße der JILL". | H“ in 1uftdi ck“)? ver: Yeßümnungen der deutfäjen Auslandsfieischbeschau. Die in

...,-ta-1-ot """"" ' mariniert, . . ., . , , . - la teten “RÜSUJZW Geringel unterliegt ber der Einfuhr der“grenz- , Die nfuhr von Krebsen und F'schen .„ n'cht verb t . in jft, schlossene: Berpackxmg de_is Freihafen ebiet eingeführten gesch ck 3 1 )en Untersuchung. Verseuchte oder seuchenverdachtigte und nicht beschränkt 1 * ' o en

' Haare York n in das oüijiland verbracht werden. Die TUZUsPkaL Werden zUrückgewiesen, Von der erfolgten Zurück- B' - Erzeugnisse aus " W en Mbuhnwasen, in denen der Transport durch da] ollinland Mlsung ist die von der Polnischen Regierung bezeichnete örtliche belkeäniieißsfeturYJdklennen auf Grund des Viebseuchengeseßes

Jischbém und Horn, boache1tet erfolgt, müssen so gedichtet Few, daß ein Herausiickern von 1eiich§aft zuständi *: Bel örd [) ' ' . “3 ) 9 ZU enachnchtrgen Für Heu und Stroh bestehen Einfuhrverbote, von denen

ierische Fette und Oele . ' chor verbiZderlt) xt1):le'vertrugschließ*uden Teile den einander die Ver 1“ . .. e k- 132111115 ?.“ Abtrxmsport yon der “Grenzuhergangsstelle na usnahmen erteilt werden sorbeit die Seuchenla e 'm 'e U n - - * 1“ J immungsort ch m plombierten Eisenbahnwagen un erkunftslandg dies zuläßt, g 1 11.1»r , ezettelung als Sperrgeflügel Fu erfolgen. Lie Einfuhr von Knocherimehl ist von den deutschen

Tage der Kündigung. Bom Tage der Kündigung ab kann die

ubergang-Zitellen eingeführt Werden. Die Grenzübergangs- Deutßhe Ne gierun g die deutsche Grenze gegen die Einfuhr polnischer

stelle ist in dem Antrag auf Erteilun der Gene m' bezeichiren. g h igung zu

Mittels Fußtransportes darf Geflügel nicht eingeführt Werden.

---o-ceoovooo-o

Rinderpest herrscht, ein Einfuhrverbot vorgesehen. Dre Einjuhr von Klauenwild ist verboten; Sie kann, 24-

Fofern dre Seuchenlage im Herkunftslande dies uläßt, 24, 4

im Ausnahmewege gestattet werden. Für le endes 24, Anmerkung

2.

3.

2. Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenz- 4 5.

eeocjoa-o-s oaooooo-v-

diee'j];;)-o.ot'--aoo-oo-aodaooo ''''' “"'“...o..'.,'. ....... 46

, besißt, 49 2 3 4

VerantWortl. Schriftleiter: Direktor Dr. T v t o 1, Charly"enk _ Unter der Firma . . . - - ----------------- ' ' * ' " ' besitzen. 511.3: 4: 5- 6“, b enannten

VerantWortlicb 5.111.“ den Anzeigen““: 1an“ Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obeng

""""" o---oaooao--d-o---o---

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Rechwunassdirektor e nge 1: ua in BLM": ern Aufträ e d Käu e ür die enannte(n) 56, 2. 3. 4, 5, 61 7- 8 RMLO'WW" . ., . - - - - - „ck... mmm; en loyal und

V..... ... «;...:... (M e " “""“" 1191... W) ....?..220222115101012...., 1111112"? Firma.. 7.7. ck.??- 0,31 272.1,E0317011001.711002207? 11.32.000MWMYW-«y '" .O... . . ..

«; «ck E' - . . _ .. Druck der Preußischen Druckerei- und Bexlags-Aklle R ' “* ' . und Flechtarbeiteu *Die pW ithlleseuden T1? 69 " “W" 9" -, '“ U - .' 419 insuhk ist UM? 111 GEMA? Mästekexen VdSÉiLchYY: FJnFern durch gleichlautende Verordnungen geregelt Berlin, Wilhelmstraße 32- *) Angabe der Fabrik oder des Handelszwcigcs- 66 6 '! 8 9 10,11 SWÖ WWU? darausZ; Edel- dleses TZI ati WWU eTYYTYFFZYYZHÉTHZY1JT

“( . * . ' 7 7 7. t ! . k , * - M SLCUÖ BLÜÜJLU W“ NUV Rubrik 1 des Formulars ist auszufüllen, Wenn es fick) um 12, 130. 67, 2, 70 sterne WMS "SUÜUMS *) Wird hier nicht abgedrnät.

t“91919"- die besonders zugelassen sind, gestattet. ' * ' . * 2“: . ** 11 wide Envarten diee Voraussetzung als (ciniäoließl.Börsenbeilage und “zweiZentralbandelßregisterberlas den Leiter eines Handels- oder Industriermternehmens handelt. 68, 3, 4, 5, 6 Zelluloid usw. an retchen Co te sich : 1

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