esundbextsscbadlicber Farben zur _erstellung von NabrungSmitteln,
enußmttteln und Gebrauchßgegen tanden zu treffen sind, in einem Gesetze zusaznmenzufasen, sq d_af; auch die Verordnung vom 1. Mai 1882, soweit fie seiner Zeit _m Kraft getreten ist, demnächst in Weßfall _komtxten_ kann. Dt_e_ Verwendung gesundheitsscbädlicber Far en, Ztnschl1e_ßltch her zur thming derselben erforderlichen Beizen, o_mmt fur die offentltcheGesundheitspflege hauptsächlich nachfolgenden Rtchtungetz bm in Betracht:
1) bei der Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln;
2) bei der Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- unk Genußmitteln; „
3) bei der Herstellung von Spielwaaren, künstlichen CHristbäumen, Blumentopfgittern und dergleichen;
4) bei der _Herstellun von Tape_ten, Vorhängen (einschließlich der Rouleaux und ahnlicher T?Msterbekleidungen). Möbelstoffen, Teppichen und dergleichen; _
5) bet dex Herstellung von BekletdungSgegenständen, sowie von künstlichen Blattxrt). Blumen_ und Früchten"
6) bcim An11r1§h_ der Waride von Wosn- und GeschäftSräumen, der Möbe! und sonstng hauslichen Gehrauchsxzegenständen;
7) bet dcr_ Herfteüyng von Schminken, Haarfärbemitteln und sonstigen YoSmetischen Mitteln;
_ _8) bci dcr_Herste[1ung_ vv): Briefpapier, Briefumschlägen und xonsttgxm SÖrct_bwgtertal, wwie Von Lampenschirmen und Kerzen.
Fur dre betyeiltgten GeWerHSzweige ist die Frage, welche Farben von der Verxvßndqu zu den bezeichneten Zkvecken ausxgesckyloffen werden 101151, von etn1chnctdender Bedeutung. Um den Interessen der In- dustrie Rechnung zu trxigen und um eine Schädigung derselben durch die zu erlaffenden Vor1chriften nach Möglichkeit hintanzuhalfen, hat eme cingxbxnde Vernehmung von Sachperständigen und Von Vertretern der betbctlrgten Gen*erb§zweige_ stattgefunden. Dabei ist hauptsächlich zur Erörterung gelangt, ob, tn Welchem Umfan e und in welchen Zusamnicnsetzungen Zaxbcn, Welche gemndbeitsschadlickye Stoffe ent- halten, tn der Jndu trie zur Verivendung kommen, ob einzelne dieser Farben wegen ibrer Unlösxichkeit oder mit Rücksicht auf die Ver- Wendung 1chü endet: 1Leberz1zge_odkr dergleichen als unschädlich ange- sehen Werden önnen, ob die 1chädlichcn Stoffe nur zufällige Ver- unreiniguygen dcr betrefferzden Faxben sind oder zur Bereitung der Faxbei't dienen o_deywesentlicße Be!tan_dtheile derselben bilden; 05 die schadltcben __Stosxc m _dex Farbe nur 111 so gcringer Mcnge enthalten find, daß 116 gZiuxidbeiMch ais unbxdenklick) erscheinen; ob eine En!- fernung dcr schadl_ichen_ Stoffe techm1ch_ausfük)rbar ist, endlich ob die VerWLndung der 1x_a_glrchcn Stoffe; beziehung§wcise dcr dieselben ent- haltenden Faröer), sur die Industrie entbehrlich ist?
Auf den hterkZurck) gewonnenen Grundlagen ist der vorliegende Entwuxf angearbcixet wwrden, welcher fich in seinem Inhalte von demjenigen dkr Kaiyerlichcn VerordnUng vom 1. Nini 1882 haupt- sächlich 111 folgenden PunYten unterscheidet:
]) Um das Vexzeickmxß de_r als gcsundheitöschädlich zu betrachten-
den_ Stoffa thunlichit vollstandkg zu gestaüen, find in dasselbe drei thtßre Stoffe anfgcnongmm worden, nämlich neßsn dim skiner Kost- sprxligkeit i_vegkn nicbt hayfig yerwendeten Uran. die beiden gesundhLits- schadltck) wirkenden Thkeriqrbjtoffe (Dinitrokresol und KoraÜin). _ 2) Die vyn dem Rerch§tage seinerzeit beanstandeten Vorschriften ub_er die 311; Aufbewahruyg Und Vcrvackimg won Nahrungs- und Genuß- mtttkln _dxenenda-n _Gefaße _und_ UmhüÜungen und Über die Spiel- nJaaren nnd wesentlich abgéyÖWacht, indem für eine Reihe von Ver- 5_mdnnqsn der _in Rede stekxeriden Stoffe die Vcrrvendung zu den frag- lichen Fabrikatwnözrveckcn sre1gelaffen ist. Hierbei war die Erwägung maßgebcnd, _daß die in Betracht kommenden Farbzubereitungen Von der Industrie n_ur fchr entbebxt Werden können, wäbrknd ihre Ver- andYng erhebliche Gefahrer fur die menschliche Gcürndbeit nicht unt 11ch bringt. Außerdem 1st_ den bei den früheren Verhandlungen bervoxgetretetxcn Bedenken msysern Rechnung getragen, als von einer verschiedenartigen_Behandlung der Gefäße und der Umhülkungen Ab- stand genommeti Ut.
3) lO_as abwlute Verbot der als gesundheitsscbädlick) erkannten Stoffe Wurde zur Folge haben, daß auch solche Farben von der Ver- WLnßuztg ausgeschloffen find, welche jene Stoffe nur als zufälligeVer- unxerrxi ungeri und nur ixi so Heringen Mengen enthalten, daß dadurch schaßlr _e W1kk1111_g€n aus die menschliche Gesundheit nicht hervor- gerUsen werden _konncr). Der Industrie würde Hierdurch die Ver- Wendung zahlreicher, 1_chn_*er zu erseßendkr Farben unmöglich gemacht werden, ohne daß_ent]chetdende gesundheitliche Rückfichten dafür geltend _ emqcht_werden konntcn. Um den Hieraus der Industrie erwachsenden 5 ackythetlen vo_rzul*eugen, ist eine Bestimmung (§. 10) aufgenommen, nach welckéer die Verwendung solcher Farben mit gewiffen Beschrän- kungen gestatxet bleibt. “
*4) Endlich hat der Entwurf Verschiedene Errveiterungen gegeniiber der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren.
_ a. Das Verbot der Verwenßung arsenkyaltiger Farben zur HerÄ itellurxg Von Tgpetxn und Beileldungsgegenständen ist aus*gedebnt auf Vorhcznge, Moßelttoffe, Teppiche, künstliche Blätter und Blumen, _Sckxreibmaiertqlien, Kerzen, ferner hinsichtlich der Waffer- und Leim- satben auf __die Herstellung des Anstrichs Von Fußböden, Wänden, Decken, _Thuren und Fenstern der Wohn- und GeschäftSräume, von anxterladen und dergletckyen, sowie von häuslichen (Hebrauchsqegen- an en.
b._Dtc Verivcndung arscnbaltiger Beizen und Firirungsmittel zum a_r5en und Bcdxncken von (Herveben ist durch eine besondere Vors UÉYJYeJLÉtÜ
_ 0._ ii: ,er c_ ung der sogenannten kosmetischen Mittel aar- Farszemrttcl, Schmtnken Ic.) ist in den Bereich der zu erlaffendciiHVor- 1chrth_en__ gezxgen. _ V _ck .
_6 Er ie einze nen or riften des (8anth ist, ab e eben von den_ in Betrczcht kommenxen technischen Fragen, welche _g__s den bei- gefugten Erlauterungerz nahex erörtert find, Folgendes zu bemerken:
Jm §. 1 -fin_d bmsxchtxtck) der Nahrungs- und Genußmittel der Hauptsache xiach dre Vor1chriften des F.] der Kaiserlichen Verordnung m_)m 1. Mar 1882 bxtbchlthn. Ab «2 eben davon. das; das Verzeich- mß_der al? gesundheitsschadlich zu etrachtcnden Stoffe, wie bereits ernoahnt, eine Echtterung erfahren hat, erscheint es geboten, bei der _Herstellung de_r thrungs- und Gen_ußmittcl strenge Anforderungen zu _tellen, da em_ersett§__d1ese Gegenstande zur unmrttelbaron Aufnahme m den m_ensxblxckxen Korper bestimmt smd, so daß die Gefahr einer Gxsundbe1151chadtgung besondexs nahe gelegt ist, andererseits die Farbgng_m der Regel vernietdlich ist, Wo fie aber üblich, mit uxigefahxltchext _Farben _bewirkt werden kann. “ Mit Rücksicht 5191an ist dte_m dex: Kat_se_rltchen Verordnung enthaltene AuSnabme- bestimmung l)tnsi_chtlxch einiger an und für sich Weniger bedenklicher Verbindungen, _namlich Schwerspath, Chromoxyd und Zinnober, in dyn Entwurf nicht aungnouzmen, so daß Farben, Welche diese Ver- bindungezt enthgltcn, funftig zur HersteUung von Nahrungs- und Gexxußmttteln nicbt n_1eb_r verwxndxt werden dürfen. Auch die Vor- schrift des §. 10 bezugltch_der1emgen Farben, welche die Verbotenen Stoffe nur als Verunreinigungen und nur in geringer Menge ent- halten, finde? nach_ der Vorlage auf die Herstellung der Nahrungs- und Genußmtttel nicht Aywendung.
Der §. 2, welcher sich mit den _zur Aufbewahrung und Ver- packuxiL von Nabrizngs- und_Genußmttteln dienenden Gefäßen und Umbu u_ngetx beschaftigt, We1cht von den bezüglicben Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 zunächst in- sofern ab, als eme Untexicheidung zwischen Gefäßen einerseits und Umhugungen andererseits nicht __gemacht ist, wie dies bereits oben Erwgbyung gefunden bat._ [len Zweifeln, welche aus der SchwiertÉkett d_er Grenzbesttmmung zwischen diesen Arten von _ chnstanden entstehen könnten, ist Hierdurch vor- geben t. Wahrend ferner_ die _mxhrerwäbnte Kaiserli e Verordnun das erbot dex gesundheitsschadltcben Farben für die Gefäße an der) Fal] beschranken wyllte, in welchem die Art und Weise der Auf- bnngun _ der Fazben eme_n Uxbergan des Giftstoffes in den Inhalt dxs Ge aßes befurchten laßt. tft im anrf eine solche Bestimmung m_ t entbgltetz. Die Frage, ob unter gewissen Bedin ungen der G1 tftoff m die Nahrzmgs- oder GenYwittel- übergeben 19mm, "wird, wie dte Erfahrung gezeigt hat, von den achverständigen nicht immer in
beiden
gleich_em Sinne beurtbeilt, so daß eine dxrartige Vorschrift bei der Zrakttsckxen Handhabung _ leicht auf Zwetf_el_ un_d Schwierigkeiten o kann. Es erschien daher zweckm_a ig, jene Bestimmung f Statt deffe_n 1 , um über das _ tm Entwurf allgemein be- stimmt, haß _alle in lasuren oker Emails eingebrann- ten, sowie eme Anzahl solcher _ arben von dem Ver- bote auSgeschloffen sein sollen, welcbe _ms esondere für die hier in Betracht kommende Buntpapierfabrikatton scbWer entbehrlich find und be1_der Art der technischen Verwendun , welche sie in diesem Gewerb- zxvetge finden, als ungefährlich betta tet _werden können. Den Ge- faßen und Umhüllungen sind im Entwurf die Schuybedeckungen gleich- gestellt, welche in Form von Drahtglocken m_id dergleichen zur Abwehr der Fliegen_ und anderen Ungeziefer? sowohl i_n den Verkaufsstellen dcr Gewerbetreebenden als in den Gattwictbstbasten_ in weitverbreitetem Gebchucb sind. Die Verwendung gesundheitßscbadlicher Farben zum Anstrickx solcher Bepeckungen bringt e_rbeblicbe Gefabxen für die menschltche Gesundheit mit sich, da kleine Theile der aufgetragenen Fgrbe beim Gebrauch fich ablösen und in dre betreffenden Nahrungs- mittel gelangen können.
Daß die VerWendun aesundbeitßschädlicber Stoffe zur Herstellung sogenanntxr kosmetischer cittel mit Gefabrxn für die menschliche Gesundheit verknüpft ist, wird in den techni1chen Erläuterungen ein- gehend dargelegt. _an §. 3 find daher auch für diesen Gewerbzweig entsprechende_ Vor1chrtsten getroffen. Der Begriff der kosmetischen Mittel tst_ nrcht_ fest abgegrenzt; eine scharfe Trenmmg von den Heil- maitexn einerseits unkz von den Genußmittc[n_ andererseits stößt auf manxxtgfache Schwiextgkeiten. Um in diejer Beziehung etwaigen ZWLUCÜZ nach Möglichkeit vorzubeugen, find in Klammern diejenigen
egenstande, w_clche ausschließlich von dem Verbote betroffen werden so_lxen, nanzentlzch bezeichnet, ix_ämlich die sogenannten Gebrauchs- sencn, sowie diE Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der Munpbdhle. Ande_r_e nach dem aÜgemeinen Sprachgebrauch unter den Vßgrtff Her kosmetnchen Mittel fallende Gcgenstände, wie beispiels- wene Mittel zur_Erzeugung vori Wohlgerüchen, foUen nach ker Ab- -« sicht des Entwurfs den Vorschriften dxs §. 3 nicht unterliegen. _ _Der §._3 geht nach seiner Wortsaffung etwas weiter, als die ubrigen_T1)erle des Entwurfs, indem er nicht nur die Verwendung der _bcsttmmte Stoff: enthaltenden Farbxn, wndern die Verwendun d_er tn Betrackxt kommenden Stoffe 7215| obne Rückficbt darauf, :) s1e_ Bestandtheile einer Farbe bilden. verbietet. Dies mu te um des- thllen geschehen, in1 die fraglichen Stoffe zum Tbei nicht dazu dienen, dem kostUeti1chen Mittel eine gewiffe Färbung zu verleihen, sondexn dxmselben beigemischt Mr_den, um ihm die dcn Ziveck dcs demnachsttßen Gehrancbs bildende färbende Kraft zu geben, und weil _es zwxifc'l aft 1et_n kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe ;_md SNF? der m den §§. 1 und 2 gegebenen Vorschriften zu it en 11 .
Bezüglich de Spielwaarxn _(§. 4) unterscheidet sich der Enkwurf won de_n Yorschrnten der Kai1erltch_en Verordnung vom 1. Mai 1882 hauxtsaÖliclz dngrck), daß eine g_röß_ere Zahl von Verbindungen der xm 11ch gls 1chad_lrch e_r_kan_nten Stoffe von dem Verbote angenommen rst. Wahrend die KatzerltcHe Verordnung eine solche Außnahme _ alzgesebxxi Von Schnocrxpatk), CHr-Ztnoxyd und_Zinnobcr _ nur für kawen; und CH_roxngelb (Örotxnaures Blei) machte, find im Ent- wurf aucb n_och die tm §, 2 Away 2 bezeichneten Stoffe, sowieferner Schwefßlai1timon_und Schwefelkadmium, Bleioxyd, Bleitveiß und die m Waster unlöslichen kaverbindungen unter gewissen Voraussetzun- getz zygelaffex. Außerdem findet die Vorschrift des §. 10 auch aus die Spielwaaren Anw_endung. Die1e Bestimmungen kommen den Jntexessen _und Wunscben ?er_ Spielwaarenindustrie weit e_ntgegen, indxm eme_ großeZabl derjenigen Farbzubereitungen, dkren 11ch _diefelbe 1eßt bedient und welche sie 051185 achtheil nicht entbehren zu konnen glaubt, _yon dem Verbote. des §. 4 nicht betroffen wird. Von den Vorschriften des Exitwnrss wird daher eine Schädigung dieses Gewerhzwetges, rzamcntltch auch gegenüber der Konkurrenz BSZ Atzslandxs, nicht zu b_efizrchien se_rn. _Jm §. 4 find die Bilderbogen, thderbucher _und_ TU1chsakbLT1 fur Kinder durch einen entsprechenden Zusatz ausdxucxltch den Spielwgaren zugezählt, um jeden Zweifel daran auszu1chlteßem daß auch_dtese Gegenstände den Vorschriften des Paragraphen unterworfen sem sollen. Unter .Tuschfarben', in einzelnen Gegenden Deutsxhlanßs auck) .Mal-* oder „Kolorit- farben“ genannt, find _hter_ 1olche Farbzubereiiungen zu ver- stehen,_1velcl_)e ausschließlich dazu bestimmt sind, als Spiel- ze_ug fur Kinder zuin Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu dtxnen,_ un_d Welche 1x1 der Form von Farbsteinen als Wafferfarben (Einschließlich der Honrgfarxen) fcilgeboten zu Werden pflegen. Tusch- farben, we[_che an und fur fick) höheren Zwecken, wie beispielSweise zum Unterricht?, zur_ Herstellung von Bauplänen. KonstruktionSzcich- nungen und dergl. dienen _soUen, fallen dagegen nicht unter den §. 4, und_ zwar _auci) da_nn nicht, wenn fie ausnameveise Kindern als S_pielzeug m die Hande gegeben werden; vielmehr findet in solchen Fall_en der §. 6 des (_Fntwmfs Anwendung. Zur Herstellung von Spielwaaren Werden hai_tfig auc!) Fabrikate dcr tn den §§. 7 und 8 bezeichneten Art,_ nameytltch Gewebesioffe, Javier, Tapeten xc. ver- nxeridet. Es__wurde fur d1e_Spie[waaren- ndustrie zu großen Be- lasttgungen suhren, wenn diese Fabrikate im Falle einer solchen Verwenxmng 11_renger_en Vorschriften unterliegen sollten, als im Yllgememen _ fur dtefelbxn in _den §§. 7 und vorgesehen nt. _Um dies zu vexmetden, ixt im Absaß 3 des §. 4 vor- geschriebxn, daß derartige Gegenstände, auch wenn fie zur Herstellung Vyn Spielwaaren verwegdct werden, nicht nach den schärferen Be- sttmmungen des §_. 4, _wndern lediglich nach denjenigen der §§. 7 und 8 zu_ [“eurtbetlen sind. Vom gesundheitliéen Standpunkte aus erscheint dies 1_tm_ so weniger bedenklich, (113 es *ich in der Regel nur um so germ fygtge_Mcngen _der fraglichen Gegenstände handelt, daß eme Geyund ettsschgdxgung m_cht zu_befüre_bten ist. Die Gründe, aus welchen es zxveckmaßig ersxhetnt, die künstlichen Christbäume und die Blumentopigttter den Spielwaarkn gleichzustellen, sind in dcn tech- mscben_ Erl_auterungen dargelegt.
Fux die Hexstellung von BPH- und Steindruck auf den in den §§. _2 bis 4 bezeicbtieten Geßenstanden genügt der im §. 5 vorgesehene cku§1_chlu_€_arse_nbalt_tgex Far_ en; weitergehende Beschränkungen erschei- nen im mbltck aus_dte geringe Menge, _in welcher dabei die Farben Verwkxtdung finden, im Interesse der Gexundbeitßpflege nicht geboten.
Die sogenanntezi Tuscbfgrben (Mad, Kolorirfarben) werden viel- fach vo_n dcn Fabrikgnten i_n den öffentlichen Anpreisungen und auf dexi Etiquettxn_ als gtftfr_et oder in ähnlicher Weise bezeichnet, weil ersahrungßmaßtg das Publikuxn geneigt ist, solchen Farben, bei denen es dre Gefahr einer Gesundbxttsschädigung „für aussxescbloffen hält, den Vorzug x_u geben. Wenn gletcbwobl derartig beieicbnete Tusch-=arben, ww gs nicht_seltxn vorkommt, gesundheitssckxädliche Stoffe enthalten so x_vtrd dte tn 6111er so_lchen Beschaffenbxit lie ende Gefahr wesentlicö erhoht. Denn einerseits [affen sicb haufig Öltern dadurch bewegen, solche Farben den Kmdern_ zum Spielen zu überlaffen; andererseits pflegen auch Erwachsean b_eun Gebrauche der auSdrücklich als giftfrei bezeichneien Farben diejenige Vorsicht außer Acht zu lassen, welche im Allgemeinen den T_uscbfarben egenlexer geboten erscheint und in der Re el auch beobachtet wixd. Zur _ermetdung dieser Gefahren die sämmtli en Tuschfarben d_en fu_r dte S_ptexwaaren eltenden Vorschriften zu unter- werfen, erscheint mch qngangig. weil ieraus den Fabrikanten in der Wahl der Robuxatertalien fur je_ne Farben weitgehende Beschränkun- gen exwachsen wurden. Aux!) liegt zu einer solchen Maßregel eine auöreichendx VeraylaffUng mch_t vor, da durch Anwendung geböri er Vorsicht beim Gebrauche der ip Rede stehenden Farben jede Gefa r außgeschloffen wxrd. E_s erbemt vielmehr geniigend. für solcbe Tusch- farben, we_lcbe gesuxidbettss _ adliche Stoffe enthalten, die Bezeichnung als _gififret_ zu_ verbtexen, wie es im §; 6 geschehen ist. Diese Vor- schrift ist ubrigens Zucht dahin zu _Verstehen, daß nur der Gebrauch des Wortes „giftfret' untersaZJt se_m solle, das Verbot erstrEckt sicb vielniebr auf jede Art der 5 ezetcbnung, welcbe eeignet ist, beim FUbl'kYm d_en_Glauben zu eWecken daß die bett eiiden Farben ge- undbeiisscbadltcbe Stoffe-nicbt ent lten, “
Die §§. 7 und 8 berubey im Wesentlichen auf denselben Gesichts- punkten, wie der §. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882,
en zu laffen.
a Bedürfniß nicbt binauSzu eben,
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
1ZZ7.
indem _ieabezwecketi__ dieGVerTenxung de_1:____a_rß zur e ung gew: 1er egen än eauSzu i WXLY Gebrauch es mit sich bringt, da örper m mehr oder weniger nahe und Der Entwurf geht jedoch insofern über die Verordnung hinaus, als er außer den egensic'zndxn auch die Möbelstoffe, Teppiche, inscblteßltch der Royleaux und ähnlicher Kerzen, Schreibmaterialten , g1eichen V9rschrifien_ unterwirft. Daneben sin dte künstlichen Blatter, _Vlumen urid Früchte, emeinen unter den Begriff der Bekleidun ermeidung v-Zn Zweifeln ausdrücklich auf diesen Gegenstanden Gesundheitsscbädigungen in Folge der grben vorkoxnmxn können und tbatsächlich vo 111 da? Bedurfmß besteht, die Vorschriften _ erordnung _m der angegebenen Weise zu erwüte das 111 den technischen Erläuterungen wiedergegebene
_ Die Aanabmestexlung, welche im Absaß 2 des §. 8 d eingeräumt ist, fixidct ihre Begründung darin, daß dieselbe des Befeucbtens m den Mynd eingeführt zu Beimengung giftiger_Farbrtoffe begründet da dieselben Gefahren, wie bei den Nghrungs- es ziveckmäßig erscheint, sie den für [eßter zu unterwerfen.
Eine besondere Berücksichtigung haben im di.: in der Färberei, Druckerei und Appretur de wexdung kommenden arsenbaltigen _Bcizmittel g lauen in dem fertigen Gewebe gewine daß sie an und für sich durch das Verbot des §. 7 betr den. Dic- betheiligten Jndustrieyveige find und würden Wenn jenes Verbot auch hierauf Anivendurxg erleiden sollte. lichen Betzmittel zu erheblichen Bedenken keinen scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspfleg die Verwendunxz_1olcher Beizßn zu gestatten, sofern durcb Vorschriften dafur gYsorgt wird, daß einerseits das Arie tigen Geweben m_ur in einer weniger schädlichen “*- * und da anhcxeryeits die Menge desselben sich in u diejem Bebufe 1chreibt 5er Entwurf vor, zur Anfertigung der _ n_ur verwinket Werden dürfen, _ tn nicht wanerlöslicher a_us 100 qom ist Hier nicht _zu umgeben, feblt, um_ _ctwatgcn_ Mißbräuchexi mit Erfokg __ Herberfuhxnng _emer gleichmäßigm Handhabung ist es erfordsrlicb, ube_r das zux Ermittelung des Ar wendenre Yerfahren nahere Bettimmungen zu erlassen Wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwende als auch auf _die Art und Weise dex vorbanxenen Y_rjen zu richten Haben wer zweckzxxaßig er!_cheincn, diese Vorscbriften in da_dte1elben mrt den Fortschritken der Wissen ge1eZt ix_n Einklang erHalten werden müssen. dem Rexchskanzl€r di? Befugnis; bei, erforderlichen Ariordnungen zu treffen.
Im „9 ist die Anchdim Wänden ec.
senbalti
ex, deren 5281111111131
auemde_ Bcäiebungsckiretex
Tapeten und Bk '
Stoffe zu ÖFB Fensterbekle
und, Lichtschi d die Masken s
Berlin, Freitag, den 13. Mai
Oeffentliche» Anzeigxr.
fügung vom 13. August 1831 im chndbuche Schönfelde Nr. 3 Abtk). 111. Nr, 1 einge-
9 , mit ihren Axisprücben auf diese Post auszuscölixßen upd dem WWW Andreas Pestkowski aus Schönfelde die Kost_en_ des Verfahrens auiiuerlegen. Allcmtem, den 29. April 1837. Königliches AmtögeriÖt.
1310 Mrs, eoyia. Allenstein, den 2. Mai 1887. (1.. Z.) Mendel, Gericht§fchreibeu
Bekanntmachung. Karl Kohn
M 111.
_“ teckbriefe und Untersuchungs-Saden. 1“ S angSvollstreckungen, Auf erkäufe, Verpachtunaen,
6. Berufs-Genoffenscbaften. 7. Wochen-Außweiie der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.
YYÖten. ;Jn der Börsen-Beilagc.
Vorladungen u. dergl. erdingungen 2c. inözabsnng 2c. von öffentlichen
ände _faFP, m eseUschaften auf Aktien u. Aktie
Verlom'ung, 9, Tbeater-An*e & 10. Familien-JÜ:
5. Kommandit-
72) Zwangsvollftreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
Aufgebotsverfahren.
Der am 5. November 1828 geborene Jacob König F1] von Obet-Mörlen, ein Sohn der _Anton
a'clbst, wanderte im Mai 1850 Amerika aus un_d wil von dort, entweder aus New-York oper Mexico_ m_der ersten Hälfte der 50 er_Jabre zweimal an seine 1th verlebten Eltern geschrieben haben. _
Seitdem ist kein weiteres LebenSzetcben tt_tebr von Unverbürgtm Prtpatnach- richten zufolge soll er Ende der 50 er_ Jahr_e in Neu?- York in Folge eines Eis_enbahnunglucks eines tragt- jchen Todes verstorben _sem _ _ _
Aus dem Nachlaß senxer Eltern ist 1be Vermqgen zugefallen, das kuratorijcb verwgltet wrrd und ]eßt auf etwa 2500 „Fi angewachsen ist; _
Auf Antrag des Johannes Köxng 34 fur sich und als Bevollmächtigten der Ehefrau des Job_annes Geck 171, Weiter auf Antrag des Anton König 16, des Martin König 7, der Kaspar Krebs 11 Wittwe und der Kinder des verlebtcti Wilhelm König 111 von Ober-Mörlen als gesetzlichen Erben 1228 er- wähnten, unbekannt wo? abwe1_enden Jacol; Konig 1111 von Ober-Mörlen wird derselbe aufgefordert, tm Aufgebotstermin
Mittwoch, den 13. Juli, Vormittags 10 Uhr, _ _ um so gewisser bei dem u_nierzeichneten Gerichte seine Ansprüche an das fragliche Vermögen anzumelden und dasselbe in Empfang zu _nebmen, _ Schweigefall sein Ableben unteritcÜt, er fur ver- schollen erklärt und_die fragliche Erbschaft den_An- tragstellern gls nächsten Verwandten_ und gßseßlrchen Erben vorerst gegen Kaution auSgeliefert Wird. ergeht untcr demsleen Nachtbeile an die etwaigen_Leibek-erben und sonstiger Rechténachfolger des Vcrmtßlen. Bad-Nauheim, den 8. Mai 1887. _ Großh. Hcff. AYLgericht Bad-Naubelm.
arsenbaltiger
find, da mt Vekauutmarhnn .
Nachdem Heinrich _ auf die diesseitige Aufforderung vom 15. April Nr. 3051 keine Nachricht von _sicb gegchn, wird nunmehr derselbe durch Beschluß Gr. Ami?- gerichts dahicr vom 5. Mai [. Js. Nr. 3357 [ur verschollen erklärt und dessen Vcrmögezi seme_n Km- dern THeresia, Augusta. Heinrich, Paulina, Wilkexm, August, Maria und Karl Mack als mutbmaßliche Erben in für'sorglichcn Vefi Waldkirch, 5. Mai 188 . Dcr (Hsricbté!a:k)t:€2'1_1_*e_rl
Bekanntmachung. _ verwittwäe Arbeitsmann Rupnow, geb. Kirschow, zu Arnswalde, hat bei dem Gericht da- selbst am 17._ Januar 1831 ein Testament errichtet, seit dessen Niederlegung_fonach mehr denn 56 Jahre Gemäß §. 218 fg. Tb. ]. Tit. 12 A L. R. fordern wir deshalb die Beibeiligten zur chsucbung der Eröffnung des vorerwähnten Testa- ments binnen 6 Monaten a_uf, widrigenfalls mit Eröffnung von Amtswegen verfahren werden wird. Arnstvalde, den _6. Mai 1887. Königliches Amthericht. ' m Namen des Königs! . ündet am 6. Mai 1887. Rave, Referendar, aLL GericHtsscbreibcr. In Sachen, betreffend das Generalaufgebot von vaothckenvoyten und Hypothekeninstrumenten für das Jahr 1886 Hat das Königliche Amtsgericbtzu Falkenberg Q-S. durch den Amtsrichter Heidrich für Recht erkannt: ypotöekxninstrumenfe : Initrument über_ fokg-ane Post: 40 Thkr. als das für die beiden Gejcbwister des Be- st ers Catharina und Johanna Nawarra ausgemittelte atererbtbeil, Welches der Besitzer jedesmal zu 10 Thlr. zu Michaeli 1849, 1850, 1851 und 1852 zu berichtigen unix wovon die beiden ersten Termine der Catharina, die _[etztxren beiden der Johanna ge- bühren. Unverzinsltch eingexragen aus dem Vertrage Vom 5/12, Mai 1843 aux Blatt 61 Graase Ab- theilung 111. Nr. ], ez äsarsto 13. Mai 1843; ) Das Jnytxument über folgende auf Blgtt 3 Roßdorf Abtheilung 111. Nr. 3 eingetragene Post: 68 Thlr. 29 Sgr. _als das dem Johann Carl Kuhnert zustehende clterliche Erbtbeil, welches von den Befisern mit_ 20 Thlr. zur Handwerks und mrt 48 Tblr. 29 Sgr. in drei Ter- minen Martini 1850, 1851. 1852 gleichmäßig zu eine Aussxgttung in 12 Thlr., 14 Scheffel Roggen und_ ? Scheffel Weizen, welche Besitzer bei 17er _Verßeirathung des Johann Carl Kuhnert zu berichtygen 11111111th werden in Folge Erb- rezeffes vom 15. März 1844, s: äeereto den 9. April 1844 eingetragen; werden zgm weckc der Löschung der Postsn im Grundbuch_ für rastlos Erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag- stellern auferlegt.
kack von Wald-
wexden pflegen_ verfioffen find. her bei ?hnen nah und Genußmrtteln, so daß e geltenden Bestimmung:,
Absaß “2 des r Gewebe zur Z'“.
Köni 7, belcute d immergejelle na
_Gr. Athgerths. [.
zu Berlin unter dem 27. Dezember 1883 ausgestellte, von Seelig Moses accepttrxe, am 15. Januar 1885 bei S. Scbönwzw zu Berlin zahlbar gewesene Wechsel über "2500 „44, versehen mit Blanco-Giro voxKarlKobn, JSaal- n_1ann und Otto Gaede, ist durch Urtheil des König- lichen AmtSJeriÖts 1. bierselbft vom heutigen Tage fur kraftlos erklärt worden. Berlin, den 6. Mai 1887.
szebiatowski, Gerichtsscbrciber des Königlichen Amtßgerichts 1. Abtheilung 48.
[8513] Im Namen des Großherzogs!
Auf Antrag des Rechners Wolsickymidt in SÖotten
als Bevoümäcbtigter bezw. geseßlicher Vertreter der
Erben der Engelhard Schröder's Wittwe von Eichel-
sachsen crkenni das Großberzogl. Amtsgericht zu
Sckzoxten durch den Großherzoglichen Amtsrichter
Weidtg für Recht: _ Der am 24.Avril186_3 von dem Vorktande der_Gemkinde Eichelsachien ausgesteÜfe Schuld- schem über ein Darlehen, Welches die Engelhard Schröder Wittwe, Katharine, geborene DietricÖ in Eichelsachsen der Gemeinde daselbs! im Be- trage von 100 F1. - einhundert Gulden“ ge- geben hat, wird für kraftlos erklärt.
Die Richtigkeit des UrtheilSauszugs bcglaubigi.
Schotten, den 10. Mai 1887.
. ) [. Gerichtéschreiber Gr. Hess. Amthcrick-ts Schotten.
Im Namen des_Königs! In der Schmidt'schen Aumcbots-Sackxe erkennt das Königliche AmtsgxricY zut Bromberg
„ Die Recbtsnacbfolger der verstorbenen vaotöeken- gläubiger Eva Rosine _Zabnke und Martin Jahnke werden mit ihren Anjprüchen auf die im Grund- bucbe des der WittM Wilhelmine Schmidt gehörigen Grundstücks (Horsin Nr. 5 eingetragenen Posten und
a. in 21515. 111. unter Nr. 4 MS dem Theilungs- Rezeß vom 28, Januar 1819 und auf Grund der Einwilligung in den gerichtlichen Verhandlungen am 14. Januar 1832 und 26. April 1834 als Rest des mütterlichen Crbtheils _der Eva Rosine Jahnke 31 Thlr. 16 Sgr. 1 Pk. = 94,61 „M nebst 50/0
5. in Abts). 111. unter Nr. 5 aus dem Tbcisungs- Rezcß vom 20. November 1823 und 24. Mai 1824, bestätigt den 6. Dezember 1830 und der EinwiÜiguna zur gerichtlichen Verbgndlung Vom 26. April 1834 ein väterlicbes Erbtbcil des Martin Jahnke ngbst der Unterhaltungstlicht des Gläubigers bis zu demen Lebensjahre,
zufolge Verfügung vom 24. Oktober 1834 und vom 12. November 1858 auf Gorfin Nr, 36 ein- getragen und bei Zuschreibung diesxs Grundstucks x_u dem Grundstück Gorfin Nr. 5 aus das [erstere nut übertragen am 21. A
ausgeschlossen. . _
Bromberg, den 3. Mai 1887.
Königliches Amtßgericbt.
m Namen des Königs! erkündet am 9. Mai 1887. S e m e [ke , Gcrichtsschreibeu Auf den Antrag des Rittergutsbefißers von Mol- lard in Gora, vertreten durch den Rechtsanwalt Le- orowski zu Iarotschin,_ erkennt das Königliche arotschm durch den Amtsrichter
Der Johann JuSzkowiak bezw. stine Rechtsnach- folger werden mit ihren Ansprüchen und Rechten auf die im Grundbucbe des Grundstücks Parzenczewo Nr. 1 in Abtheilung 111. unter oft von 50 Thaler gleich 150 „14 nebst 5 Prozent nsen auSgeschlossen. _
Der Antragsteller von Mollard bat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wollbeim.
Landgericht Hamburg. Oeffentliche Zustellung. _ Die FisÖHändlerin WilHelmine Augmte Caroline Hildebrandt, geb. Ohm, zu Hamburg (vertreten dUrck) die Reéytsanwälte Dres, Gieschen und Mankiewicz), fla-Zt gegen ihren EHemann, den Schiffszimmermann Fritz Martin Pctcr Heinrich Hilkebrandt, karmten Aufenthalts, aus C521ch€idung mit dem An- trag:, dem Bsklagten in gerich1§1eitig zu bestimmen- der Frist auizucrlsgen, Jie Klägerin und deren beikc_n Kinder in einer angemcnmen Wohnung bei fick) au,!- widrigeniaUs Beklagter für einen 1365- iichen Verlaffcr erklärt und die Eke rom Bande gc- schiedcn wsrde, und ladet den Beklagten zur münd- lichen Verhandlung desRecbtsstreits vor die 11. Civil- kammer des Landgerichts 31: Hamburg (RatbÖaus) auf den 14. Juli 1887, Vormittags 93 Uhr, der Aufforderung, emen bei_ _ Gerichte zugelaffsnen Anwalt zu 'veyxeléxn. ' öffcntlichen Zuxreklung wird dieier AuSzug der Klage bekannt gemacHt. Hamburg, den 11. Mai 1887.
Schliéckau, _ Gericiytssckyreiber dés LandgerickyT-Z. Cwikammcr 11.
Oeffentliche Zustellung. _ _ Die Ehefrau Franziska Kaßenmeier, geb. Zeßsaß, zu Ludwigshafen, vertreten durch RccHtÖamvalt 1)r. Stulz zu Frankfurt a. M., klagt gegen ?€an Chc- mann, den Schriftsetzer Jacob Kaßenmeter, fruhcr zu Frankfuxt a. M., jeyt unbekannt ww? __abMsenD, auf Ehescheidung wegen böslicher Verla11ung mid fsrtgeseßten Ehebruchs, mit dem Anfrage: die zwischen den Parteien bestehcnde E56 dcm Banks nach für aufgelöst zu erklären und__ den Beklagten unter Verurtveilung in die Kosten fur den schuldtgcn Theil zu erkkären, und ladet den Beklagten zu; mündlichen Verhandlung des_Rcchtsstreits _vor die erste Civilkammec des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M Freitag, den 7. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Auffoxderung, einen bei Gerichte zugelaßenen Anwalt zu bestellxn. _ Zum Zwecke der öffentlichen Zuiteaung wird dieser AUIzug der Klage bekannt gemacht. J- kfurt a. M., den 7. Mai 1887. _ Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Mengen von Arsen ibm Vernommen worden.
jedoch auf die Be empfindlich
__ __ _ in vcÜem «zn sanrtarer Hmficht bieten
angcwiesen
Anlaß und es er- hl yereinbar, thNPkeckpende ““.“, tn dcn fe:- o_r„m 11ch Vokßndet Utznxmxn Grenzen a
in Rede stehendm Art ß ewebe der neten Gegenstände wenn sie das *z-estsetzung _einer Maximal renze
einem anderen dem JEWMM ctitgegenxutreten. . dreyer Vorschrift engehaltes anzu- Welche sich so- _ _ nden kaebes, quantitativxn Feststellung des Jndenen kam; es nicht xas Gesetz (Liszunehmen, 1chaft und Technik fort- _ _ Der eqwmf legt daher die m der bkzetchneten Richtung
Erlernung eines
Aufforderung
g arsenhaltiger Farben zum Anstrich „zum dauexndxn Aufenthalt voii 1chaftsräume) und von das Verbot ist
von Fuß öden, Menschen bestimmten Räume (Wok) häuslicben Gebi'auch_sgkgcnständen untersagt; anf Waffer- und Lclmfarben beschränkt, da bei den in Oel oder fahr einer Gxsundbeitsschädigung e ffung vorltkgt, der Verwendung solcher Wecken aus ]anitären Gxünden 9 _von den vorher- mcht nur auf die __sondern die Herjtxliung dcs
Dre Begrün-
n- und G? Auszug_
Das Königlich bayerische Amthericht Bamberg 11. hat unterm 4. dieses Monats folgende Aufgebote erlassen und zwar: _ _ _ _
1. auf Antrag des Privatters Pbtltpp Hummer in Pödeldorf vom 21. Januar 1887 wegen dessen kxidcn Curandincn:
8. Anna Margaretha Bail, gehoren am 18. Ja- nuar 1834, verbeirathet mit Conrad Bergler,
un 1). Katharina Bail, qeboren am 12. August 1836, verbeiratbct mit Anton Schlauch, _ Töchter des verlebten Bauern Johann Ball und seiner ebenfalls verstorbenen Ehefrau Mar aretba, gebornen Knörrlein, circa 25 Jahren nach Amerika ausgeWandert sind und seit 15 Jahren keine Nachricht mehr gegeben
11. auf Antrag des Meßgers und Bquern Johann Arneth von Unterstürmig vom 2. Mar 1887 wegen seiner Curandin
Maria Anna Gemetk), geboxen am 22. Sep-
tember 1818 zu Unterstürmtg, _ Tochter des Bauern Joöann Gemetb und seiner Ehefrau Magdalena, gebornen Pfister, von dort, pxelche im Jahre 1845 nach Amerika aus ewandert txt und seit 20 Jahren nichts mehr von :ck) hören
Der_riebeizen Farben_ die Ge geringe Ut, daß keine Ver Farben zu den in Rede steh
cntgegenzutreten. Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Eigentbümers Julius Jeschke zu Drewce und der Cigenthümer Wilhelm und Caroline, geb. Altenau, Guse'schen Eheleute da- 1elbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Binkowski zu Bromberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bromberg für R
Die HyVothekenbl-iefe über
1) 21 Thaler 4 Sgr. 91 Pfennig Vaiererbtbeil,
eingetragen aus dem Erbvargleicb Vom 2. Mai 1857 fur Auguste Pubanz _in Abtheilung 111. des dem Ergentbümer Jylius Grundstücks
Jm Uebrigen Weicht dcr gehenden Paragraphen insofern ab, zum Verkauf bestimmten Gegenstände _ _ arjenhaliigen Anstrichs von Fußböden IC. _1chlc_chthin untersagt. dax; e_s 11ch_m_ den Fällen des §. 9 zumeist von 1elbftan1xtgen Gegenständen zum Zweck hzmg mtttxlst Vexkaufs handelt, sondem fahrung _emes Anstrichs an Gegenständen, _ von wlchen, welche in danerzden Privatbesiß Übergegangcn e Gegenktanke zum Theil den Charakter elche letzteren nur selten Wenn über-
Verwendung dung Hierfür liegt darin,- dem Rdachtcn nicht um die_Anfertigung der demnäcbxtigcn Verivcrt um die nachxräglicbe Any= bezickyungsMije an Theiler Händen des Produzenten _ Ueberdies _baben dies integrirender Beifandtbcile von Gebäuden, w als „zum Verkauf_be1“_timmi' 561qu auf dem [11212111 Betracht kommenden Gebiete ein wirksamer faxntarer Schulz erreicht Werken soll, so kann dies nur in der Weise getcheben, daß die Verwxndung d?!" als gßstxndbeitZskhädlicb zu betrach- _Farben allgemetn__ und ohne Ciiiychränkuug verboten wird. Allirdings kann nach Fanung des Eniwurf derjenige strafbar werden, Welcher in enen_Wok)nung, bxziehungé-wei _ bestimmten Yäußltchen GebrauckÉgegenständen mrt arsenbal'ctgcn Waner- oder Leimfarben ausführt 0 kann als ungerechtfertigt _nicht betrachtet werden, _ Gemixdbeit des Haußeigen- gé-tnbabers._ 1ond-3rn auch di 'eniße andexeryeits Haben au Hauseigentbümer stehenden und dadurch zu dZuerndetxi Aufentbaxt in den betreffenden Räumen ge- gten Perxonen einen berechtigten Anspruch auf sanitären Schus- __ _ §. 9 gegebenen Vorschrift hat auch _ trafbejtlmmungen im §. 12 unter Nr. 3 entsprechanden Aus- druck gexunden. _
Aus den Zyxeck und ixxe Bechtung der im §, 10 des Entwurfs enthalténen Bestimmung 11t__beretis oben hingewiesen; die dabei in Betracbt_ kommenden techmichen Gesichtspunkte find in den Erläute- rungen nabec be_leuchtet.
Farbung vyn Pelziyaarext kqmmen zwar giftige dies gesch185t_m etxier Art und Weise, welcbe bringt, wie denn an
von Pödeldorf, w:! e vor
bereits aus den Oeffentxiche Zustellung.
Die _Ehefrau Lu11e Blaas, , _ Frörupseld, Vertreten durch den Recht§anrvalt ThoboU in FlcnSburg, klagt gegeii _ _ _ _ Arbeiter Johannes Blaas, fruher m Frorupfelp, ]eßt unbekannten Aufenthalts, wxgen Ebehtuchs, mrt dem Antrage, die unter Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung de? Rechtsstreits _vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg auf _
Sonnabend, den 22. Oktober 1887, Vormittags 10_ Uhr,
mit der Aufforderung, einen der dem gedachten Gc- enen Anwalt zu bestellen. _ _ e der öffentlichen ZusteUung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht.
Flensburg, den 9. Mai 1887.
P a [) r e xi , _ _ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
zu Drewce Drewce Nr. 5,
2) über 10 Thaler nebst 59/9 Zinsen, eingetragen aus dem am 19. Apr:! 1855 erlaffenen Wechsel- mandat vom 30. Marz 1855 lateur M. Jendryszka zu Su an in Abthei- lung 111. unter Nr. 2 des dem Eigentbümer Julius Jeschke zu Drewce gehörigen Grund- stücks Drewce Nr. 5
werden für kr_aftl_os erklärt und die Berecbti ten der Post 313 2 mit ihren Ansprüchen an diesel e aus- geschlonen. _
Bromberg, den 6. Mar 1887.
Königliches Amthericht.
anzuseöen sein Werden. ihren Ehemann,
ür den Trans-
_ s u_nter Umständen auch seinem eigenen Hause oder in
se an den für pcil1885
1_einen eig_en_en emen Anstrich
der aUSfübken mit der Aufforderung:
_ vorgenannten
spatestens in dem auf Mittttwch, den 14. März 1888,
Vormittags 9 Uhr,
«stehenden Aufgebotstermm pers§n1ich oder schrift-
dem Königlich bayerijchen Amthericbt
Bamberg 11. sicb anzumelden,
fur todt erklärt werden,
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im AufgebotSverfabren wahrzunehmen,
3) an alle Diejenigen, Welche uber das Leben der Yerschollenen K_unde geben können, Mittheilung hierüber bei Genckot zu machen, _
was hiemit öffentlich bekannt gegeben wird.
Bamberg, den _7. Mai 1887.
Der geschästsleitende Gerichtsschreiber
am Königlich bayerischen Amtsgericht Bamberg 11. (T.. 8.) H' [)
AÜein die:“: denn einerseits ist Hierbei nicht nur die tbümers beziehungsweise des Wobnun seiner Familécnangehörigen gefährde, Mietber, sowie die im D
VerscHoUenen, richte zugela Bekanntmachu
Dchb Ausschlußurtbeil vom für kraftlos erklärt:
11 . 70 Mai 1887 find
1) Die notarielle Sebuldurbmde vom 21. August dem Rckognitionsschein vom 28. Augusi 1834 und 2) die notarielle Schuldurkunde- vom 20. Juni 1836 nebst Hypothekenschein vom 25. Juni 1836, nach wel em im Grundbuch von Westkircben Band 1. Abtb. 111. sub Nr. 3 „zweihundert und fünfzig Thaler preuß. Courant“ gegen 4 bezw. 4& 0/0 Zinsen und ebenda 8111) Nr. 4 einhundert neun und neunzig Thaler egen 4 bezw. 4 0/0 Zinsen zu Gun- sten des 131". Jo annknecht zu der Cession vom 10. Mai 1864 resp. 22. D 1862 für die Demoiyelle Elisabet Westkirchen zu Lasten des_Wirtbs afters Gerhard Heinrich Lohmann zu Westhrcben eingetragen sind. Warendorf, den 9. Mar 1887. Königliches Amtßgericbt.
te Erweiterung der im widrigenfalls si? mts ericht zu
Woll eim für Oeffentliäxe Zustellung.
Die verehelichte Töpfergejeüe _Karoline Spengler, geb. Sadeßky, zu Berlin, Schiffbauerdamm 4 a., vertreten durch den Justiz-Rath 1)r. Ottmann zu Freienwalde a. O., klagt gegen ihren Ehemann, den Töpfergesellen Eduard Spengler, unbekannten Aufenx- en Ehescheidung mit dem Antragc:
die („be der Parteien zu trenxien, _ fiir den allein schuldigen Theil zu erklaren und ihm die Kosten des Rechtsstrxits_aufzuerlegeu, und ladet den Beklagten zur mundltcben_ Berband- lung des Recvtsnreits vor die erste Ctvclkammcr des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf den 27. September 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ri te zugelassenen Anwalt zu_bestcllcn. um Zwecke der öffentlichen dieser Aussug der Klage bekannt Prenzlau. den 30. April 1884. Neumann, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,
Nr. 1 eingetragene
in Anwenduxi sanitäre (_Hexahxexi nicbt Gemndbeitsjcbadtgungen durch gefärbte Pelzwaaren _ _ _ _Dte Anwendbarkeit der im
or1chrtften auf_Z)iePelzwaa_ren ausrirücklicb (1qu hr, nt um deSwtllen erf_orderlich, Weil dieselben an fich il aufaefuhrten Gegenständen gehören und _ _ etroffen werden können. 12 des _Entwuris enthalt die erforderlichen Straf- welche einer Weiteren_ Erläuterung nicht zu bedürfen 13, welchxr fich mit_chr Einziehun der vorschrifts“ n _Gegenstande beschaftigt, lehnt ck an die ent“ schriften des NabrungSuitttelgeseyes an, während im teren u_ber die Veröffentlichung de_r __ e und uber dre Verwendung der aus“ en aucb mr_den all dex Verurtbeilung auf Grund der altenen Bestrmmun en fiir anwendbar erklärt werden- ermm_für das Jykrafttreten des _ e Bestimmung desrelben von den! _ en tft, zu welchem das gxlangen Wird. Um_ den betbeiligten gewerb Zett _zu lassen, sich mit der Fabrikation auf d nzurtchten und mit den vorhandenen nicht vor Ab
_ ck) Fälle von either nicht bekannt _ntwu_rf entbalteqeu 1chließen, wie es un
worden find. arendorf, resp. aus de" Beklagte" Ausferti ung.! Aufge ot. Auf Antrag der Katharina Dö Weilbach,_geborenen Stefan, ergeht 1) an die beiden seit_ 30 Jahren unbekannt wo iter Gertraud und Anna uggenberg, fich spätestens
§- U gescbie Lohmann zu _ _zu den im §. 7 unter Umstanden auch von de
] Durch Ausschlußuribeil vom 5. Mai 1887 find die Mälzenbräucrwittwe Louise Roeber, Schiemann, oder deren Rechtönatbfolger mit ihren Ansprüchen auf die in dem Grundbuch Drummstraße Nr. 44 - nach früherer Bezeichnung Steindamm Nr. 228 - eingetragene Post von 300 916 ausgeschlossen
„ den 6. Mai 1887. niglicbes Amtögericbt. )(.
Wittwe zu
n §§. 2 und 4 b fforderung:
gndrohungen, abwesenden Geschw
Maria St an von an dem Au gebotstermine 1: hi sönlicxjx' ?“ ÖRK ld aerper oer ni zu wem, wideigenfalls sie fiir todt erklärt werden, 2) an die Erbbetheiligten, am Termine ihre Inter- essen 11 wahren, migen, welche über das Leben der Ver- scbyllenen Auskunft geben können, sofort Mit- xbetlung außer 1: mach_en. Miltenberg, 9. Kgl. bayr. Amts _Simon, Kgl. O .- _. Derx Glettblaut vorstehender Ausfertigung mit der kschnft bestätigt Miltenber , 11. Mai 1887. Der Gerichts)“ reiber des Königlichen Amtsgerichts. (14 Sartorius.
widrig hergeste sprechenden Vor §. 14 die Besti
Im Namen_des Königs! Auf den Antrag des Wirtben Andreas Pestkowski aus Schönfelde erkennt das Königliche Amt ericbt zu Allen- stein durch den Amtherichts- ath Neumann für Recht: _ daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost: _ 41 Thaler 9 f. als das väterliche und r. als das mütterliche «59/0 t eil der beiden Gertrude und Barbara Gescbw ster Gramsci) auf Grund des Andreas Gramscb'scben Erbrezeffes vom 25. Ok- tober 1825, oouf. den 30. «jaaa. mens. et anni und des Elisabeth Gramfch'schen Erb- 9. Oktober 1829 cout". den 22. Juli 6511111. mens. et anni zufolge Ver-
Zustcllung wird
mmungen des le er chenden gerichtlichen Erkenntn ten Geldstra ntwurf ent Im §. 15 ist ein bestimmter
noch_mc_l)t festgese t, da di _ e abhangig zu ma abschiedung
Königsber K?
[8510]
Durch Ausschlu urtbeil vom 5,_ Mai 1887_sind erechti ten mit ihren Ansprachen an die auf Nr. 72 Gau au Abtheilun 111. Nr. 1 einze zu _Pats kau haftende Kaufgelderpost von 50 T alem, em etragen aus der Verhandlung vom 29. Dezember 1 45 am 10. No- vember 1851, außgescbloffen, _und .die darüber lau- tende Urkunde für kraftlos erklart worden.
Wansen, den 5. M 7 _
Königliches Amtögertcht.
die unbekannten Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Bäckers Richard Korthaus, Maria, 5. Merken, zu Dortmund, vertreten durcb dcn echtöanwalt Geselbracvt zu Dortmund, klagt gegen ihren Ewemann, den Bäcker Richard Korthaus, früher jetzt unbekannten Aufenthaltöorts, ng, mit dem Anfrage: das zwischen e zu trennen und
Gesch zur Ver“ _lichen Kruseu ie neuen Vor- _ Waarenbeständm 31 [auf eines Jahres nach seiner
27 Thaler 21 für den Oekonom Josef
(_briften ei _ verzinsliche Erb raumen, wird das Gesc
Publikation in Wirksam eit treten dürf zn Dortm
wegen Ehe _ Parteien bestehende“ Band der Eb
rezefies vom den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu er-