1887 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichstagswahlen mißbraucht hätten, des Landes verwiesen,

einige Vereine geschlossen, in denen französische Bestrebungen

theils offenkundig hervorgetreten und in denen theils der Versuch emacht sei, die Wunden, die durch die Loslösung von

, rankreich im Elsaß entstanden, offen zu halten. Das sei Alles,

was geschehen sei. Daß die unteren Organe der Polizei jeßt

mit größerer Schroffheit als vor den Wahlen aufträten, daß fie über ihre Pflicht hinauSgingen, davon sei nichts zur Kennt: niß der Regierung gekommen. Die Herren wären ja in der

Lage gewesen, die Beschwerden den zuständigen Organen vor-

zutragen, aber weder ihm noch seinen Kollegen sei davon etwas

bekannt. Die Auffassung, als sei beabsichtigt, nunmehr das ganze Land mit ernannten Beamten zu überschwemmen, sei ihm überraschend. Es könne natürliF nicht die Absicht sein, jetzt iiberall

Beamten von außen her als iirgermeister an ustellen. Nein,

es getiiige, wenn man innerhalb der Gemeinden Freie and habe.

Auf die Ernennung der Bürgermeister in Elsaßxothringen miiffe deshalb besonderes Gewicht gelegt werden, weil der

Maire nicht bloß kommunale Funktionen habe, sondern in einem weiten Umfanchrgan der Staatsverwaltung in der Polizei sei und vcrichiedenartige staatliche und Gemeinde- funktionen in iich vereinige. .Der wiederholt gemachte, Versuch, diese Funktionen zu trennen, sei immer wieöer aufgegeben worden, weil 1111111 Dei Der Natur der dortigen Gemeindegesexx- 9111111111 Neiimngen der beiden Organe gefürchtet habe. Das vorliegende GMB werde ja den Effekt nicht haben kömmn, 188 1111511111 in den Gemeinden andere und bessere Z111'111'1ide entstiimden; aber man erwarte, das; diese 237115111301 in Verbindung mit anderen (1111115111111) dahin führen werde, Die Bande, welcbe E1saß-Lothringe11 mit dem Teutickien Reiche 1191115118211, zu festigen; und er glaube, daß die Regierung 111119111111 die Erwartung begen dürfe, daß, wenn sie 1111 Den “Deutschen Reichcstag appellire, ihr die Mittel “111 Kräftignng Dieser Bande zu gewähren, sie keinen Wider: i1truch 11115111 werde. Deshalb bitte er, dieses Grieß, das U11: bedingt nothwendig “ici, * wenn die Regierung für die weitere Entwickeltmg Der Zustände. in Eliaß-Lothringen verantwortlich 111111111111 werden solle, anzunewnen.

_ Ter Abg. 111. Windtborit äußerte: Er und seine 1101111: 181811 FreUride meinten, daß der auf dem Frankfurter Frieden beruhende ZUÜMO 1111 ElsaßLothringen ein 1111011511Derlicher sei. Die Eliäiier 10111621 sich 8118 klar 1111101811 11110 sich in das Bestebeiide_fiigen 511111 Heile Deutschlatids und 511111 Heil von Elsaßxéotiirinqen. Wenii 1111111 1111er in jenem Lande Maßregeln 11013011 Tcutseblaud ergreife, iO ftirrke 111.111 dadurch nur die (Zeiüßle französisch R(VÜUÖO, 111113 letztere wiirde gerade den FranzoieU 11111 1illerschlechtssten bekommen. ZmJU: tereffe Teurschl111111§, im Interesse 11011Els1iß:LOthriilgen und im 3111812171“ Frax1kreichs werdeeSmitbinliegen, daß dieElsässer sick) 1115113 1151111911011. Andererseits aber meine er wieder, daß die Verwaltmixi in Elsaß-Lothringen nur gefiihrt werden könne in Oem_ S111_11e, wie sie der General-Feldmarschall von Manteumel 1301111111 habe. Er könne sich nicht mit allen Ver- fügungen Oe?- Herrn von Mantenffel einverstanden erklären, weil er sie eben nicht alle kenne _ und der Unter:Staats: sekretär von Puttkamer werde fie auch nicht alle kennen _ aber er (Redner) kenne die Tenden seiner Maßnahmen und er könne nur iagen, daß man au? diesem Wege weiter ge: kommen wäre., als jest, wo eine Klique von Straßburger Professoren und die Bureaukratie, welche zahlreich nach dem Elsaß gekommen, den Ton angebe. Er könne nicht dulden, daß hier im Hause ein Mann, wie der General:Feldmarschall von Manteuffel, angegriffen werde und man 1eineMaß111rhmen liemängele, denn es sei ein großer Mann gewesen. Er halte. das vorliegende Geseß für absolut verwerflicl) und werde dagegen stimmen wenn es nicht sehr meientlich modifizirt werde. Die Ausiiihrungen der beiden Abgeordneten aus dem Elsaß seien für ihn sehr lehrreich und interessant, schon um deswillen, weil der eine ein Ultramontaner, der andere aber evangelischer Konfession sei und Beide in ihren Auslassungen Überemgestimmt hätten. Der Unter: Staatssekretär von Puttkamer habe betont, daß das Gesetz durchaus keine Maßregel der Revanche sei. Der Unter- Staatssekretär_ sollte sich ein Privatissimum lesen lassen von dem_ Minister des Innern, von Puttkamer, der wohl nnffe, wie man in den ostpreußischen Pro- vinzen Maßregeln durchseße, die man fiir die. alten Pro: vinzen nicht_einfi'1hren könne. Der Unter:Staatssekretär habe aber auch em Zugeständnis; gemacht, indem er wenigstens zu: gegeben habe, daß die Wahlen den ersten Anlaß zu diesem Geseße gegeben. _ Wenn der Unter=Staat§sekretär von Putt- kamer _iage, daß die traurigen Verhältnisse, wie sie bei der LapdtyrrthscHaft 1111 Elsaß vorhanden seien, die jeßt herrschende M1ßst1mmung_ erzeugt, und bei den Wahlen mitgewirkt hätten, x_1_1_m_öge er_111cht1111rccht haben, litten dock) Alle darunter.

1chNg ser 10, daß, wenn ein Bürgermeister in freier Wablrede

erkläre: ,Éxckz bin ein Franzose und werde es bleiben!“, er a e

abgewirths t habe und nicht mehr Bürgermeister bleiben dürfe. Dazu aber brauche man kein solches Geseß. Da gebe der Re1chskanzler von ganz anderen, höheren Gesichts: pu11kten_ aus, 11118 er (Redner) bedauere nur, daß derselbe heute nicht hier sei. Derselbe habe gerade im Gegensatz zur Diktaturwwthsrhast die Autonomie gesetzt wiffcnwollen, von der er gehofft, das; sie die Präfekturvergeffeii machen wiirde. Jetzt aber wehe em ganz anderer Wind, und man bereite einen vollen Systemwechsel in Elsaß:Lothringen vor. Woher sei es denn gekommen, daß die Stellan des Statthalters schwer erschüttert worden und_ sei es zufä ig, daß die verabschiedeten HerrennrchtPreußense1e11,sondern alle anderen Bundesstaaten an ehörteri? Dies sei nichts weiter, als ein Akt der Revanche 1111 Reaktionzu dem System, das vor Manteuffel regiert habe. Eine _gute Staatsverwaltung erkenne man an den gut verwalteten Gemeinden. Er wolle damit nicht sagen, daß die Gemeindever- wgltrmg 1111 Elsaß eine vollkommene ewesen, denn gerade dort sei die Autongrrne noch nicht durchge rungen, aber man 11111 8 den arxtonom11t1scheu Bestrebungen in der Verwaltung ni t Yuderlrch entgegentreten. Wolle man hierin ein organis es _anze schaffen, so werde er (Redner) dabei sein, 11 er nicht, wezm man ein Stück herausreiße und nur ein bureaukratiscl) :polizeiliches Element hineinbringen wolle. Yu Rheinlande herrsche nicht dasselbe Prinzip, ww in diesem

eseße enthalten sei, und wenn es so wäre, so habe man es durch die neue KreiSordnung geändert. Es sei Unsinn, wenn man _fo _stiickweise eine Verwaltung reformiren wolle, das Kaffe m eine Willkürherrschaft, nicht aber in eine organische eutsche Verwaltung! Die neue KreiSordnung räume den Ge- meinden _gan: andere Rechte ein, und noch mehr Einfluß ge; wahre die Städteordnung. Immer müßten die Bürger- meister nach Anhörung der Gemeindevertretung aus den an:

werden. Hier aber werde intendirt, daß man von Straßburg Bauerngemeinde die

kleinsten

bis zur konne, woher man immer wolle

nehmen

fie nicht einmal gus der Gemeinde zu nehmen, sondem viel- leicht aus Gumbinnen. Er kenne zwar recht tüchtige Leute aus Gumbinnen, aber er_ meine, die Elsässer könnten fich aus __ _ Eine Reihe respektabler einheimischer Burgermetster werde beseitigt und durch deutsche Civilanwärter erseßt werden, ebenso, wie es am R eine geschehen sei. Man _ _ _lsaß Loth1inge11 bewirken. Die Elsaß-Lothrmger würden unzufrieden sein und sich zurück:

sich selbst regieren.

werde eine neue Einwanderung in

__efeßt fühlen. Orgazie, die mit bloßer Au 111111t_en dieS11mpath1e des Volkes nicht gemi eme stramme Polizei üben, nicht entgegenschlagen.

als ob er die Majorität im Hause vertrete. hätten die Erfahrungen der leßten Monat

Auflösun wird, 118 die jeßige.“ Es sei ganz verstehe jener, der linken Seite, spreche. horst reelxt verstanden habe, (He.)ey stehe nicht auf der Grundlage FrtedMZ. Jener habe seine Meinung ge 1eH dahin angesprochen, durch Giite zu gewinnen suchen;

vollem Vertrauen. Und wie

hier fiihrten! Wie sei er angegriffen worden

daran? Nach den Vorgängen, wie sie jeßt bei

stehende. Wie könne sie es dulden, 101che Aeußermigen thäten, wie hier gehört habe; wie den Augen der Bürgermeister die Feuerwehren

die Regierung nicht dulden. Er möchte überh _die Herren einen etwas bescheideneren Ton im Rerchstag sei doch alle Veranlassung dazu;

rulxig anzuhören. we1en ser, wa?: die Herren gesagt hätten.

Richter babe einmal gesagt:

wünschten sie ja, das zeigten fie durch ihre

solches Geseß vorgelegt habe. Man habe denE

ihnen ihre Autonomie zuriickgebe; aber

fahrungen, die man gemacht habe,

denn gerade er selbst sei heute wieder in seine ein (Hefe der Not me 1; daraus e e do ___u__ch_F_ h h gl) ck11

seligen Charakter.

treten. Wenn der 311 kennen, würde er LM_LL' seit langer Zeit dort vorhandenen, mit E weitverzweigten französischen (Redner) sei ein alter Elsässer, daß in Folge dieses Geseßes

und gegen eine Wahl protestiren,

ein altes Sprichwort: „Aus einem Prozesse

nant 211161“ Gemeinde 018 Vor teher oktroyire? des sozialen Friedens und des Rechthefühls

welche? die epölkerung stark belaste. Es sei 1111111 _die Gemeinden zu Ablagerungsstellen für DLR_Ut machen wolle. ' Regierung bis auf die einzelne Mark. Hier, Prüfyng nicht stattfinden Wichtiges soziales Element,

angeseffenen Bürgermeistern, auf den Haufen werfe,

von dem der

(affen. Es die man wie beseitige.

ihn habe das Gesey also gar keine Wirkung.

Gehalt des neuen Bürgermeisters, wenn der habe “11 Schulden kommen lassen.

der Vorlage an eine Kommission von 21 Mit Der Abg. Schrader meinte, es sei zwei

gefessenen und angesehenen Gemeindeangehörigen genommen

Gemeindegeseßgebung von Elsaß-Lothringen du

aber die Herzen würden ihnen Er bitte, das Geseß abzulehnen. Der Abg. von Kardorff meinte: Der Vorredner spreche so,

doch auch mit seinen Prophezeiungen nicht immer Recht, das

habe früher gesagt: „Die Regierung wird sehen, daß nach der 1188 Reichstages sie keine andere Majorität finden _ anders gekommen. Manchmal habe er 111 Recht, aber nicht immer. den Vorredner nicht so genau ,

Wenn er den Abg. Windt- fo habe derselbe achgefiihrt, dies des Frankfurter

man müsse die ElsaßNothringer _ er habe gesagt, jeßt kehre _1111111_nur__d_1e rauhe Seite heraus, es scheine, als wolle '.".an das skaUZOslsche Präfekturwesen einführen. Der Versuch ist gemacht worden sehr lange Jahre in Elsaß:Lotl)ringen mit __ _ sei dem Marschall von Man: teunel von Seiten der Herren gedankt, die ]"th noch das Wort

er für Elsaß:L01hringen gethan habe! Erinnere man sich noch

Wahlen, bei Gelegenheit der Kriegsunruhen fich ergeben hätten, ]etzt, als es _zw11chen Frankreich und Deutschland etwas krie: gerixch _ausgerehen, hätte die Regierung eine Pflicht verletzt, wenn sie nicht em Geseß vorgelegt hätte,_w_ie das in Frage _ _ 8013 Bürgermeister _ dre1enrgen, welche man dürfe es vorkommen, daß unter

1110 nur französische Fahnen wehren? Solche Zustände dürfe

der Welt werde die Gutmiithigkeit haben, solche Redner so Er glaube, daß es nicht die Wahrheit ge-

Elsaß-Lothringen sei in einer unglücklichen Lage. ___ __ _ „Dieser Reichstag ist ein Angst: rodukt. _Fur ElsaßLothrixigen habe er damit entschieden echt. Die Elsaß - Lothringer sagten sick): „Wenn wir l_aue Autonomisten wählen, die_ nicht entschiedene Protestler siiid, und es gelingt den Franzo1en hier hereinzukommen, so Wird es mis schlecht ergehen“. Daß diese Wahlen einen be- deutenizen Einfluß auf die Verhältnisse Elsaß-Lothringens ge- habt hatten, ser kla__r. Der Abg. Windthorst protestire dagegen, daß man den Elsassern französische Gesetze wiedergebe. Sie

hurch__i_l)re Hinneiguyg zu Frankreich. EZ sei das aber kein irgnzysiiches Gesetz, iondern eine Nothwe r gegen die Zustände, wre ne m de_nGrenzlanden unmöglich ge uldet werden könnten, und die Regierung habe nur ihre Pflicht gethan, wenn sie ein

gezeigt, daß ste_ruhig und friedlich leben können; zeigten sie 110) 5181311 bereit, dann werde der Zeitpunkt da sein, wo man

brauche man die eS

Gesetz, dessen Antzahme er nur dringend empfehlen könne. s Der Abg. Simoms äußerte: Wenn der Abg. von Kardorff

zur Bescheidenheit ermahne, so müne er ihm dies;.uriickgeben;

scheidenen Weise hier aufgetreten. Derselbe nenne dieses Geseß

_ egierung 1111) von der elsässischen Bevölkerung ange- griffen inhle. Das Gesetz tra e somit einen entschieden feind- _ _ _Das elsa :lothrmgische Volk denke aber nicht daran, feindlich gegen die deutsche Regierung aufzu- _ Unter-Staatssekretär von Puttkamer behaupte, die Verhältnisse in _Elsaß-Lothringen so genau nicht mit solcher Bestimmtheit von

Propcxganda sprechen. Er kynne aber nur sagen, _ _ dre_ französiche Propa: ganda nun erst recht nnt Erfolg arbeiten werde. Rechtsweg würden sich die Gemeinden gewiß nicht begeben denn man habe im Elsaß

nackt, der Andere in1_Hemde hervor“. Wo blei gefuhl, wenn man emen aus edienten Feldwebel oder Lieute-

Geiss abzulYnen und nicht ein Pauschquantum zu bewilligen,

Sonst prüfe man die Vorlagen der eine hohe Belastung der Gemeinden handele, wolle man diese welches man mit den _ Der Bürgermeister, _ _ Unter:Staatssekretär von Puttkamer fo schlimme Dinge erzählt habe, sei gar nicht mehr im Amt, auf einem Reichstage die Aufhebung alter R te in einem Lande

beantragen könne, das begreife er (Redner nicht. Eine ganze Gemeinde solle bestraft werden mit 2 bis 3000 „48, dem

er Abg. Dr. Windthorft beantragte die Verweisung

Bürgermeister . Man brauche

torität regierten, nnen, fie könnten

Derselbe habe

e bewiesen. Er

Er (Redner) weil er von

gen dieses Ge:

für Alles, was

Gelegenheit der

Fest? abhielten, auyt bitten, daß

an1_ch[1'igen, hier kem Parlament

Er verstehe es, Der Abg.

ganze Haltung,

lsaß-Lothringern

nach den Er-

r gewohnten be;

01001, das; die

rfolg gekrönten,

Auf den JM der Eine 2 das Rechts-

3111 Jntereffe bitte er, das

unerhört, wenn Offi51ere außer

wo es sich um sei doch ein

alten alte Scherben

Wie man bei alte sich etwas

liedern. ellos, daß die

einen erheblichen Schritt rückwärts gekommen 11_1olle auf die Erklärungen des Staatssekretärs nich? eingehen, er _ bedauere aber, daß der Fall von em mcht qufgeklärt worden sei; man , dadrtr -- und wre er glaube, ganz ungerechrf "'-Uk Weise --*- zu der _Annahme gezwungen, es MMW daran, als _thatsächltch sein werde. Für 811118891 W wolle man eme Geseßgebung, die so beschaffen sei, daßhßtxnok Elsaß-Lothrmgern gejtatte, fich als integrirenden Md“ Deutjchen Reiches 311 betrachten. Die Frage sei nur die d“ dies durch das vorstehende Geseß erreicht werde. Jedenkoi muse er mgen, _daß die Motive, welche man für das! regierungsseitig ms Feld geführt habe, ihm nicht W genugend erschienen; Die Zeit, in der es im Bundes? berathen worden_1_e1, sei allerdings keine ünstige und* möchte doch bezweifeln, ob das Geseß wirklicZ als mqn behaupte.

H18111Us_wurde die Diskussion geschlossen.

Versozilicl) bemerkte__der Abg. Magdzinski, daß ihm du de_nSchl1_1_ß de_r Fisxusnoxi das Wort abgeschnitten wordY ser, es hatte 1111111 1111; ein Mann seiner Partei gegend; Vorlage auWewrocben. '“ _ Dcr Aixtrag Windthorst auf Verweisung der Vorlage eme _Kommimon wurde abgelehnt, die zweite Berathung WM also 1111 Plenuxn stattfinden. M d' Tie __11e_11l_iÖikthiJgtet AbansiHung wurde mit Rücküchxau; ie mr 1211“ e 11 1111 eraumte Si un der . ' ' Kommission iiicht beliebt. H 13 ZUckeMUW

Die nächste Sitzung ffndet statt am Sonnabend 10 Uhr

so dringlich ,'?

Ä

Reichstags = Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines (Hei betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgxxxxé,“ aus landesgeseizltckye Angelegenbeiten Elsaß-Lotbij gens, zugegawgen: *

Wir Wilhelm, ren Gottes Gnaden Deutscher Kaiser Könj

_ von Pr§1_1ßen 2c. , L veryr nen im amen des Reichs, für Elsaß-Lotbringen, 1151131" .- Zummmung dez? Bundesratbs und des Rcich§tage§, was folgtwa“

_Durcl) Kat1erl1che Verordnung kann mit Zustimmung 115211111111. ratbs angeqrdnet_ werden, daß 81111“ durch Reich§gesex erfolgte A1 anderung re1ch88e1e1311§her Y_oxicbriftexi, Welche 111 Elsaß-Lotbrirgengß Landeerckyt gelten, 1111 EliaZ-Lotbrmgen landesrechtliche Anwerwimx findeixyol]. __

„511 der x8111111111119 ist zugleich der Zeitpunkt festusex * dem ab die Abänderung in Wirksamkeit tritt.l x' 3 ““M“ “N

_ c"err1er der CntWUri eine? Gesetzes, betreffend “- (811111er119 der Gewerbeordnung in Elsaß-Lotbringe1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 515111;

von Preußen :e. verordnen 1111 Namen des Rei 5, nach erfolgter Zustimmung re?

BundeérathH und des ReiÖZtages, was folgt: 1

Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der “affun wel 15111111 _Artikel 16 des Gesetze:? Vom 1, Juli 1883, bétreffeYi Akanderung der Gewerbeordnung (Reichs-Geseßbl. S 159; durch das GWH 110111 8. Dezember 1884 Wegen Ergänzux“; des §. 1008 des Geietzes, betreffend die Abänderung kl! Gewerbeordnung, wm 18.Juli1881 (Reicbs-Gese 51.188; S. 255), durch das GesY vom "23. April 1886, Fetreffenk dre Abanxerung der eWerbeord-nung (ReiÖS-Gesesbl S. _125), wirie durch die am 4. Januar 1885, am 24. April 1885, 1. Avril 1886 und 5. _Januar 1887 _lZekannt gemachten, vom Reich?- tage genehmrgten Neschlüme des Bundesratbs (Reichs- Ye1etzbl. des Jaöres 1885 S. 2 und 92, des Jabres 185€» _ __ _ O._68 und des Jahres 1887 S. 4) _1e1t_ge1tellt iLT. tr_1tt in_Eliaß-Lytßringen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§I bis 5 dreies Ge1etzes, am 1. Januar 1888 als Reichßgesexz in Kraix.

_ _ §. 2.

H11111chtlich des Gewerbebetriebes, welcher die Herstellung, dc: Umsaö und d1e_ Verbreitung von Schriften, Drucksachen und bilkliÖer Darstellungen ]eder Art zum Gegenstand bat, bleiben an Stel1e rr Bestimmungen der GewerbeordmanZdie Landesgesetze maßgebend.

_ Die Jus die Theaterpelizei Sezüg'liÖen Bestimmungen der 811118- geietze bleiben Neben den Bemmmungen der Gewerbeordnung 1115111".

. 4.

Die Schließung _ron Wirtkzickyaftey kann auch fernerhin in der laqdesZeieYlick) porgeiebenen Fallen erfolgen. Die Fortsetzung des Wirtbickya tsbetrieheH entgegen einer auf Grund der Landesgesetze an- geordneten Schließung unterliegt der Strafe res §. 147 der Gewerbe ordnung.

§- 5- . _ Die Bestimmrrngen der _LaUdesgeseße über die Befugniß zur Ab- baltung von öffentlichen Veryteigerngen bleiben unberührt.

_Dic höhere Verwaltunasbehörde kann gestatten, daß jugendliék Arbeiter (§. 135 _der G_ewerbeordnung)- Welche zur Zeit des Infra?!“ tretenti _dmes Geie es 111 einer Fabrik bereits beschäftigt waren, da“ selbst 1118 _1_11_m 1. Januar 1890 in der durch das Geseß, betrkffépk dre Beichastigung der Kinder in Fabriken u. s. w., vom 22, Marx 1841 (5111181111 (185 1015 [T. 58118 ck10. 9203) zugelaffenen Ausdehnun? weiter beschäftigt werden. S _

„. 1. Die_Be_zeichxmng der nach den Landeßgeseßen zuständigen BLW? den, sowie die naheren Bestimmungen Über das Verfahren bezügllü der Geyebtmgung der 1111 §. 16 der Gewerbeordnung aufgetübrlä gewerblichen Anlagen eriolgen dUrcl) Kaiserliche Verordnung.

Begründung.

Die (Herverbeordnung für das DeutscheReicl) als sol e ist 11511- in EYaß-Lythringen nicht eingeführt, ck ' ur Ut: 1)_die Wirkiamkeit des §. 29 der Gewerbeordnung durcb GM. vom 15. Juli 1872 (Geießbl. für Clsaß-Lotbringen S. 534) Al Elsaß-Lotbringen _auSgedehnt und dieses Gesetz der Novelle W 1. Juli 1883_(:Ne1§hs-Geießbl. S. 159 ff.) ent prechend durcb Landes- gesey vom 11. Marz 1884 (Gesetzbl. für E saß-Lotbringen S. 14“ erganzt worden. Sodium sm_d: 2) d1e_Vrrxchriften_ der Gewerbeordnung 8. uber das Aussuchen von Waarenbestellungen und den Gk“ werYebetrieb im _Umberzieben durcb Gsies Vom 14.511131 1571 ((Hesetzhl. fur Elsaß-Lotbr. S, 151 und der Novel]- vom 1_. Jult 1883 entsprechend durch Gesetz, FW 14. Marz 1884 (Geseßbl. für Elsaß-Lothr. S. 3), fowre 1). uber den Klembandel mit Branntrvein und Spiritus dUkÖ ZMF?» vom 16. Mai 1877 (Geseybl. für Elsaß-Lotbr.

inhaltlich übernommen worden. _ Zwmgende Gründe_für die fortdauernde Belaffun dieses Z"“ standes der Rechtsversch1edenheit auf dem Gebiet der ewerbegesT' gebung zwischen Elsaß-Lotbun en und den Bundesstaaten liegen 11 i

rch die Wahlen

mehr vor. §. 1 des voriegenden Geseßentwurfs nimmt dent“

* Gesetz Vom 27. Juli 1849 Artikel 7).

' Einführung der Gerverbwrdnung in Elsaß-Lotbringen "1111an11? 1888 ab 113 Ausficbt. om -, in den §. 2 bis 4 vorgesehenen Außnahmebestimmungen _ Dre fich auf diejenigen Gewerbe, welche sich mit d_er Herstellung ecke" Umsaß von Druckschriften - dieses_Wort im Sinne des nd deFGeseßes über die Presse vom 7. Mar 1874 genommen _ _.2 de ferner auf die Unéxernebmung v1_)n Tbeater- u_nd sonstigen :. “Wilcken VorsteUungen, sowie auf den _Wirtbschaftsbetneb. ffmZie Gründ'e für NY: ;Uu6nabmebest1mmungen find tm Wesent- . 'eili er (: ur. _ _ lchMthx1a§YJelTbßchwelche das Reichspreßgeseß im §. 4 unter dem [ Preßgcwerbe“ zusammenfgßt, unterliegen, soweit es_ fick) nicht ' “men “Gewerbebetrieb an öffentlichen Orten (§. 43) und 1m Umher- _m dcn_§ 56 Absatz 3 und 4) hgndelt, nach §. 14 Absatz_2 der 1111111 bzoZdnUUI lediglich der Anzeigepflicht, und_ zwar_ auch fur den “Werbebetrjeb von Haus zu Haus in dem Gemeindebezirk des Wohn- ewek§ 421) Absa 3 der Gewerbeordnung),_ Wghrend die bestehenden ckde 118156 diesel en in Bezug_ sowohl auf die Zulassung z_un_1_Ge- “"banjcbe als auf die AuGubung desselben aus preßpoltzetlichen 'er"cden erheblich weitergehenden Be1chrankungen urxterrverfen. _ wrunBei den in Elsaß.Lothringen gegebenen Verhaltnissen, w_o e_1ne 8 en die Zugehörigkeit des Land_es_ zurn Reich _ge11ch_tet_e Agitation ege 9111115 auch von Außen ber thattg ist un_d s1ch _fur ihre Zwecke (""VW von Preßxrzeugniffen bedient, erscheinen die durch die l_ze- eder ken Geseße gebotenen Macbtmrttel FW?" emen derartigen Miß- tebet_1__- ___ Presse zm: Zeit 1101!) unentbe klick). Aus diesem (_Grupde bil?! durck) §, 2 des Gesetzes die Landesgeseße, welche preßpoltzciüche HMmmungen enthalten, im vollen Umfange aufrecht erhalten _werden, _e dies bezüglich der Colportage von Drucksachen und hrldltchen DxrsieUUWM bereits im _§. 28 des GeseÉes vom 14.5.111ng 1884, i 1 im Uebrigen die Bestimmungen der ewerbeordnynxx uber den Téxverbebetrieb im Umherziehen m Elsaß-Lothrmgen emfuhrte, vor- '*'- it. MMZNMYNZY sVorbehalt dcs §_. 2 fallen insbesondere quch_ die [andeägksLLÜÖM Bestimmungen _uber _die Herausgabe pertydiscber Druckschrifte11 Das Reichsgeseß 1111er die Preffe _votxi 7. Mai 1874, Welches die Herausgabe von periodischen Druck1chrrfte11_1_n semem zweiten Néschnitt über die Ord_n11n _ der Presse regelt, Ut m Elsaß- Lothringen zur Zeit noch nicht e111geul1_rt. _ _ _ Sowsit es fick) um la11de89ese15l1che Bestttxmungeri hinsichtlich der Ausübxmg des Gewerbebetriebes Handelt, _wurren d1eselben c_1uc_b obne Vorbehalt bestehen bleiben,_ irfern 11e nicht rem gewerkxepoltzet- lieber Natur sind, oder sofern nicht die Gewerbeordx1_ung, _W1e es 1111 § 56 beiüglick) des Gewerbebetriebes mit Druckschrtften im Umber- ziehen géscheben ist, die betreffende Materie erschöpfend regeln wollte. Die Preßgewcrbe unterliegen nach Lage der Landesgeseßgebung tm Einzelnen folgenden Bestimmungen:

[. Buchdrucker.

Das Gewerbe eines Buckixruckers darf nur auf Grund einer vom Ministerimn ertbeilten persö_nlichen Korizesfion (1118181) 11111) nach vor- heriger gerichtlicher Vereidtguna _betrtebcn Werden - Dekret vom 5. Februar 1810 Artikel 6 _. DteKonzesfion soll nur erhalten, war sich über seine Befähigung und seme VersaffunJT-treue auFWetst. Aus der le terwäbnten Bestimmung folgt, daß die Konzession nur an Deuts e verlieben Werden kann._ _

Die Buchdrucker smd verpflicbtkt, _

mindestens zwei Presse:) zu [Zefitze11_(Ar_t1_kel 6 a. a. O.), _

ein chronologischer; Register uber die bei ihnen gedruckten Schriften zu führen (Ordonnanz vom 24. Oktober 1814 Artikel 2), _ _

dem Bezirks-Präfidenten vor dem Druck emer jeden nicbt perto- dischm Schrift Anzeige zu erstatten (Ge1e15 vom 21, Oktober 1814

t'k [ 14 , . Arr_e_____ )Muckexemplar mit ihrem Namen und ihrer Wohnung zu

beei nen (Artikel 15, 17 a. a. O.), _ _

1 c_1_)___ Veröffentlichung jedes Druckwerks 3111er Pflichtexemplare an das VezirkS-Präfidium abzugeben und_außerdem, sofern das Druck: Werk Gegenstände politischen oder sozialen Inhalts behandelt, z1ve1 weitere E emplare bei der StaatSanwaltsckpaft zu hinterlegen (Gesetz vom 21. ktober 1814 Artikel 14, Ordonnanz vom 9. Januar 1828,

Nur die Geranten von Zeitungen smd zur Errichtung einer aus- schließlich für den Druck der Zeitung bestimmten Druckerei ohne Konzession befugt ZGesetz vom 11_. Mai 1868 Artikel 14).

Die Zurückna me der Konzeifion Ut zugelasieii fur den Fall, daß der Drucker wegen Zuwiderhandlung gegen die Geiexze _oder gegen 516 Reglements, die sein (Herverbe betreffen, rechtskraftig verurtbeilt worden ist (GeseZ vom 21. Oktober 1814 Artikel 12). _ _

Durch die rdonnanz vom 8. Oktober 1817 sind die Stem- drucker, durcl) das Dekret vom 22. Mchz 1852 dte Kupferstecher den Bestimmungen über Konzession und Eid der Buchdrucker unterworfen

Worden. 11. Buch- und Kunsthändler.

Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzession zUm GeWerbebetrieb, und find vor Beginn desselben ger1chtl1chzu vereidigen (Dekret vom 5. Februar 1810 Artikel 29, Gesey Vom 21. Oktober 1814 Artikel 11 und 12, Artikel 24 des Dekrets vom 17. Februar 1852) _ _

Voraussetzung der Ertbeilung der Konzession ist auch bier guter ZYUZWZYUUD Verfaffungstreue (Dekret Vom 5. Februar 1810

. rie

Freigegeben ist der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und Gebetbüchern von Weniger als 2 Druckbogen (Staatsratbsbescbluß Vom 10. September 1735). _ _

_ Den Buchhändlern stehen gleich die JnHalzer v_on Bibliotheken, L_e1ekal1ineten und Antiquare, Welch' letztere uberdtes zur Fuhrung eines Registers über den Ankauf alter Bücher gehalten smd (Ordonnanz von 1180 Art. 1 und 2).

, _Dle Büchertrödler, welche nur auf der Straße quSstellen und fetlbteten (1111181185-8t8181115-b011111111115185), bedürfen kernes_Breve_ts Wohl aber einer ortspolizeilickxen Erlaubnis], die jederzeit widerruflic'c; 11k(Dekret vom 11. Juli 1812 Art. 3). _ In Bezug auf den andel mit bildlichen Darstellungen Yedarf €;**,k1kltk1 Artikel 22 des ekrets vom 17. Februar 1852 zur Veroffent- 111011111, Ausstellung oder zum Feilbieten von Zetckoxiungen, Stichen, Steindruckwerken, Medaillen, Kupferstichen _oder S_mnbildern jeder

der vorhergänqigen Erlaubnis; der Bezirks-Prafidenteii._ Diese Eklaybnif; ist für die einzelnen bildlichen Darstellun en 1nd1mduell_zu Ortberlen. Bezüglich der Zurücknahme der Konze] um zum Betrieb d.“ Buchhändler eWerbes gelten die gleichen Bestimmungen wre fur die Buchdrucker ?Geseß vom 21. Oktober 1814 Artikel 12).

111. Colporteure.

Die Colportage, unter welcher die Landesgeseygebung sowohl _die ?Perbßmäßige als die nicht gewerHSMäfZige Verbreitung von Schrift- ÉUcken und Abbildungen begreift, ist durch Artikel 6 des Gesepes vpm 27.Juli 1849 geregelt. Jeder Colporteur beda_rf der_ Persön- iick)?" Erlaubnis; zum Colportiren, welche vom Bezirks-Prafidenten '" jederzett widerruflicber Weise ertbeilt wird, In objektiver Hinsicht ist die nötbige Kyntrole dadurch hergestellt, das; M zur Verbreitung zugelassenen Schriften und Abbildungen mit em sl)„get1(1nnten Colporta estemxel versehen Werden. _ _ _ Eine Aanahme läßt ertike 10 des Gesetzes vom 11,_Z11li 1801)

“1 we[cher bestimmt, daß während 20 Tagen vor den Wahle]! trkulare und politische Glaubensbekenntnisse (1110108810118 (10101) kx Kandidaten, wenn sie von diesen unterzeichtzet _sind, nach einer l"kerl-sgung bei der Staatsanwaltscbaft obnepolizeilnlxeGenehmigung angeschlagen und verbreitet werden dürfen. _ _ Das Gesetz, betreffend die Stimmzettel fur öffentliche Wahlen,

_" März 1884 (Reichs-Geseybl. S. 17), gilt auch in Elsaß-

17. Zettelanscbläger und öffentliche Ausrufer.

gabe seiner Wohnung erklären, aur? ist jeder fernere Wybnungswecbsel anzuzeigen (Gesetz vom 10. Dezem er 1830. Me gleiche Erklarung hat ab 11 eben und überdies der ausdruck_1cben Erlaubmß der _Orts- polizeiÉeFörde bedarf, wer das Gewerbe e_mes Auskufers, Verkmzfers oder Vertbeilers von Schriftstücken auf offentlicher Straße auSuben will (Geseß vom 16. Februar 1834).

17. Das AuSprägen vonDenkmünzen,Marken und Spiel- marken von Metall.

Hierzu bedarf es nach dem Konsularbescbluß 1101115. Germinch FU in jedem einzelnen Falle einer besonderen_Erlaub_n1ß der Regierung für denjenigen, der die bezeichneten Gedenstande pragen lassen will.

11 . . Aebnliche Gründe, wie sie die Aufreclxterbaltung von Beschrän- kun en des Gewerbebetriebes m preßvolrzetlrcbexxi Interesse angezeigt ers einen lassen, machen fick) aucb guf dem Gehtet der Tbeaterpolrzet eltend. Vorstellungen und Vortrage, welche in Wort oder Deir- Ltellung an die frühere Zugehörigkeit des Lgndes zu Frankreich erm- nern, geben den durch die pol1t1sche Agitation _aurgeregten Ele- menten der Bevölkerung, wie sie namentlich i_n _ den größeren Städten des Landes vorhariden smd, et_ne _erwun1cht_e Gelegeq- beit zu Demonstrationen tm _ deutschferndlichen _ Smne. Dre beste Handhabe, solche zu verbuten, b_1etet die m den Latzdes- geseßen der Polizei, speziell dei) Bezirks - Prafidenten_ gewahrte Befugniß, die einzelnen zur Auffahrun _gelangenden _Stucke vorher zu prüfen und die Genehmigung zur An ubrung zu verxagen (Dekret Vom 8. Juni 1806, Artikel 14, Dekret v_om 30. Dezember 1852, Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 1864. Artikel 3). (Es ist _nun zivqr zweifellos, daß durch §§. 32 und 338 _der Geiperbeyrdnung dre poli_ze1- liche Befugniß, die Aufführung bestimmter Stücke aus ficherbe1ts- oder fittenpolizeilicioen Gründen zu beanstanden, 111cht_b_e_se1t1gt1st; zweifelhafter Tagegen ist die Frage, ob durch dre Einfuhrung der Gewerbeordnung obne entsprechenden Vorbehalt aucb dte rein präventive Vorschrist der Landes_g_e1et5gebung, wongcb für jedes einzelne Stück vor dessen Afoubrung die ausdruck- liclye Genehmigung der Polizeibehörde zu erfolgen hat, bestehen bleiberz würde. Für die Bejahung_svr1ch_t der Umstand, daß es fich bei dieser Vorschrift nicht und 11cher nicbt aus1chl1eßltch Um _das Webis- ebiet der Gewerbepolizei handelt, ngcl) der Auffchung _des srgnzo111chen Rechts gehören vielmehr die Bestimmungen 1119er offentliche Vor- stellungen, Weil die Verbreitung von Gepanken m_ JUZ“, steht, zurn Gebiet der Preßpolizei. Um jeden Zwmfel m d1e1_er_)_iichtung a_u5- zuschließen, ist die Aufrechterhaltung Der theaterpoltzeibchen Bestim- mungen der Landesxie1ex3e vorgesehen. _ _ In Bezug auf dre Zulaffung z_um Gewerbebetrieb fordern die letzteren von dem Unternehmer nur eme Anzeige (Geseyvom 13, _Ja- nuar 1791 Artikel 1, Dekret vom 6. Januar 1864 Artikel 1_);_ einer Erlaubnis; bedarf derselbe nicht. _Es besteht _kem Grund, die1e Be- stimmung gegenüber der Vorschrzft des §. 32_der_ Gewerbeordnung, welche die ausdrückliche Erlaubnis; verlgngt,_1_n Kraft zu belassen. §. 3 des Gesetzentwurfs steht deshalb bei 1911111981: Aufrechterhaltung der Lande?;gesetze die Anwendbarkeit der betreffenden rexchSgeseßlickpen Bestimmung („neben den Bestimmungen der Getrerbeyrdnung“) vor.

Eine Unterscheidung zwischen Vorstellungen, 11e1_ welchen em Höheres künstlerisches Interesse Obwaltet, und solchen, bei welchen dies nicht der Fall ist, wie die §§. 32 und 338 der Gewerbeordnung sie aufstellen, kennt die Landesgescygebung zwar nixlxt, xedock) werden die letztgenannten Vorstellungen dem Erfolge nack) _m der_ Regel _unter Artikel 6 des Dekrets vom 6.Jan11c11 1864 uber die Fre1lcke1t der Theater fallen, Welcher im ersten Abjaßlautet: _ _

185 1511801110185 118 811110511385, (18 1118.1'10118111368, 185 011185 11115 08185 01181113811138, café,“; 001108115 81: autres ékablißsSWSUkß (111 11181118 g81118 185t8111: 501111115 8.11: 18g18111811c5 11185811t81118111 811 713118111.

Diese Reglements find enthalten in dem Gesey uber die Gerichts- Verfaffung vom 16. August 1790 Titel 11 Artikel 3 und 4, soww 111 dem Dekret vom 8. Juni 1806 Artikel _15; dieselben besittxmzen, _daß derartige Unternehmungen der _Genebm1gu11g der Ortspolizeihelwrde bedürfen. Die Genehmigung wird nach freiem Ermessen ertherlt.

Die LandeSgeseßgebung bebandelt_d1e Yeranstalter von Unter- nehmungen der bezeichneten Art rechtlich voll_ig so, Wie §. 3311 der (Herverbeordnung diejenigen, welche Musikauffuhrungen vyn Haus zu Haus, auf öffentlichen We en, Straßen oder Plaßen darbieten.

Eine strenge polizeiliYeKontrole der bezeichneten _U_nternel)m_ungen erscheint ebenso sehr aus den oben_ dgxgelegten_polit1schen, n_)1e aus allgemeinen, ficherheits- und fittenpolrzerlrchen Grunden angezet t; sie wird um so erfolgreicher sein, je mehr der_UnterneHmer angefi _ts der Möglichkeit der Zurücknahme der Erlaubmß seiner Verantwortlichkert sich bewußt wird. _ _ _

Aus diesen Gründen reclytfertxgt sich auch h1er_ die Aufrecht- erhaltung der Weitergehenden_Bescbrankungen, Welche die landeögeseß- lichen Bestimmungen über die Theaterpolizei enthalten. _

Die im §. 33b bezeichneten Gewerbe smd _landesgeseßlick) den

leichen Vorschriften unterworfen, Wie durch d1e Gewerbeordnung Faußer dem oben bezogenen Gesetz vom 16. August 1790 T_itel 11 kommt Hier noch das Gesetz vom 16. Februar_1834 Artikel 1 tt_1 Be- tracht, Welches insbeZondere für die Straßensanger die Erlaubmß der OrtS-Polizeibebörde ordert). _

Die Aufrechterhaltung der Landesgeseße neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung führt sonach zu _ketner Jnkongruenz. _

Bezüglich “res GewerbebetrielZes im Umberziehen bewendet es bei den Bestimmungen des §. 55 Ziffer 4_ und Absatz 2_der Gewerbe- ordnung, welche bereits durch das Ge1eß vom 14. Marz 1884 uber- nommen waren.

Im

5. 4 , hat der Geseßentwurf die landesge eßltcben Bestimmungen uber die Schlie un von Wirthschaften aufre t erhalten. Die Zulassung zum WirtbßchaZtsbetrieb, welche zur Zeit durch Artikel] de_s Dekrets_ Vom 29, Dezember 1851 5111 185 813.185, 081111318115 81; (1811115118 _1101550115 und die Verordnung, betreffend die Zu_standté_ke1t der Krets-Dtrektoren, vom 28. August 1875 ((Geseßbl. _fur Exaß-Lotbrrrigen S. 171) dahin geregelt ist, daß der Krets-Direktor die Genehtmgung zur Er- öffnung der Wirthschaft nach freiem Ermessen ertheilen oder versagen kann, soll fich fortan nach §. 33 der_Gewerbeordnung_ bestimmen, dessen Grundsätze in der Praxis schon thher tm Wescntltchcn befolgt

n. wurdZLas die Schließung der im Dekret vom 29. Dezember 1851 genannten Wirtbschaften anlangt, so bestinimt Arttkel 2 Hajclbst: _ 111. fSklULUU'S 1185 ÖbabUZILWSnk-I (1851111185 811 1'11111018 181 11111 811518111; 80111161101118nb 011 qui 881'0111: 8111011585 11, 1711.701111' [10111111 51318 01110111188 11111 18 1118188 5in 1111185 11118 00111111111111111011 110111 00l1§187811r1011 11.111 1015 (zt 18x18m8nt8, (_1111 001106k11011k- 005 1110- 185810115, 5011; 111 111851118 118 5111818 1111111111118. _

An die Stch dcs Präfekten 1st_du_rch die obenbezogcnc Vcr- ordnnng vom 28. Au ust 1875 der Kreisdirektor getreten.

Ferner schreibt Artikel 3 des Dekrets neben der 11131 durck) 17116 Gesc vom 16.81011cmber 1875 ersetzten Strafm1_drohun11 die sofo1't1g1' Siblycßung jeder Wirthschaft er, deren Betrieb ohne (Erlaubnis! 1 ter ommcn oder ort e e t wir .

111 I)ie Aufrecbtcrimltsluxgy dieser durch das L_andcögcsev 3111111111111 Befugnis; zum Schließen von Wirthschaften ist tn1(55cs_1'_11e1111v11r1 v_o_1*- eseben, weil die West 111m11n en der Gewerbeordnung (». 40 11_1_1d_ .13) eine genügende Handhabe b cten wurdcn,_ um gegen 1011111“ *.811'_tbc einzuschreitcn, die sich zu Werkzeugen und Förderern dcr 111'111'11__Deuttcb- land111-1icbtete11A11itation NYM" und ihre Wirthschajtömume „111

k 1 der elbcn ma )en.

SUUYJPY;__t__k_!b_s___!__________ des „H. 147 der Genu'rbcordnuug 10111111 auf die Zuwiderhandlung geien eine Be tinnuung des (Einjähmni 10- gescves nicht ohne Weiteres Anwendung nhet. und deshalb 111114111111- 11111 anwendbar 111 1111111111 ist, deckt "ck Ulbaltlicb mii d1'r_111*11'11- wäriig 111 Krass stehenden Bestimmung des Gesc 1_1_ö Vom 10. .in. vembcr 1875 ((Hescvbl. fiir ElsasZ-Lotbl'111111'11 S. 1. 1).

Fu H l).

Wer an nur vo über e end das (Herverbe eines *Jettelanschlä ers hetreiben will? muß dikxs vogrbher bei der Ortspolizeibeßörde unter 11-

1 - '*lalb d'r) durä) dic (1.5)e11111'b1'ord1111n1 nicht berührt?" G..],1Z,:Ychdg?"Z::«meoerkkä11fe und anderer 1111115111 )1'1' Verkäufe gilt

in Elsaß-Lotbringen der Grundsatz, daß_öffentliche Versteigerungen nur durch Beamte abgeheilten werden durfen._ _ _ _ _ In Bezug auf Mobiliarverstetgerungen, emscbließltck) Herxenzgen von hängenden oder stehenden Fruchten und Holzscblagen, Ut dieser Grundsaß aus der franzöfischen_ Geseßgebung _uberkomme11.__ und zwar sind es hier, nachdem das Institut 11er Abschatzungskommißare _(00111- 111155111185 1111581115) thatsächltch hmwezgefallen u_nd dre bezugltche Befugniß der Gerichtsscbreiber durcb _§. 29 des _Ge1exes_ 511111 4. N11- vember 1878 ("Gesetzbl für Elsaß-Lotbrtngen _S. 65) be etttgt 111, zur Zeit nur noch die Notare und die (HerichtSvollzteber, Welche als Versteige- rungsbeamte in Betracht kommen. S. 8118ré_vom 12 11118111101- _17, Gesetze vom 22111117. 711 und 5 Jun118_51. Hinsichtlich rerVexsteige- rungen von neuen Waaren, welche auch m_Betreff ihrer thlamgkeit Sonderbestimmungen unterliegen, erleidet 1enr_Regel allerdings msy- fern eine Außnahme, als hier geseßltch m _gewrffem Umfang auch die Waarenmäkler, und zwar bald in errter Ltnte, bald nebexi den No- taren und GericlytSvollziebern, zur Vornahme der_ Versteigerung be: rufen find (Vergl. bes. die Gese e vom 17. April 1812, 25. Juni 1841, 28. Mai 1858, 3. Juli 1 61, 00118 118 001111118108 Artikel 93, sowie die Dekrete vom 12. März 1859, 30.511191 und __29. Aug_ust 1863); allein diese wesentlich für die__Bed_Urfn1s1_e der S_tavelplaße des Seehandels berechnete AuZnaHme 11t fur Eliaß-Lothrmgen ohne praktische Bedeutung. _ _ _ Eine die Befugnis; zur Aöbaltung vyn Jmmohtliarversteige - rungen allgemein beschränkende Vortchrist enthielt die franzonsche Geseygebung nicht, woraus nach maanfachen Schwankrmgen der Praxis gefolgert wurde, daß die Vprrrame außergerrchtltcher Ver- steigerungen dieser Art Jedermann fre11tehe. Dteyer _RechtSzustand war um so bedenklicher, als Angesichts der offenkuiidtgen Mangel- hafti keit des in Elsaß-Lotbringen geltemden Jmmohxliar-SacbenreMs die itwirkung eines recthveritändigen und praktqch g_e1chulten Be- amten bei der Versteigerung gerade bier unerlaßlick) ist. _Um den bervorgetretenen Unzuträglichfeitexi abzuhelfen, erging das Ge1e15 vom 21. Mai 1881 (Gesetzbl. für Elmß-Lotbrmgen S._60), duraXZ welches die ausschließliche Befugniß zur Vornahme öffentlicher Verkaufe_von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens den Notaren uber- tragen wurde. _ _ _ Ob und inwieWeit die gedachten Landesszewße obne auSdruckliche Bestimmung dieses Inhalts neben der Geiverbeordnung bestehen bleiben würden, ist angesichts der bisherigen Rechtsprechrmg (vergl._d1e sicb widersprechenden Erkenntnisse des Königlich preuß11chen Olk-ertribunals vom 17. Februar 1870, Oppenhoff, Rechtsprechung )(1 S. 104, und 26. Juni 1879, Rhein. Archiv [EF 2. Abth. S. 145) zweifelhaft, Jedenfalls sprechen erhebliche Gründe für d1e _Auffa1_s11ng, daß dre vorbehaltlose Einführung der Gewerbeordnung _d1_e Fretgabe der Be- fuqniß zur gewerbSmäßigen wie 111chtgewerbsmaßtgen Vornaldme v_on Mobiliarv ersteiger u 1] gen 11_ach fick) z1_ehen_tvurde. Ja, selbst bezu_§_1- lich der Fortdauer der ausichließlichen Besugmß dex Notare_zur A - haltung von Jmmobiliarverste1gerungen waren Zweifel mcbt ausgeschlossen, _ _ _ _ _ Jm Jntereffe des Notariats und des Ger1chtsvollzteßerinstrtuts, wie fie sich in Elsaß-Lotbringen lyer_au§_gebildet haben,_ erscheint es ge- boten, denselben ihre bisherige Zustandtgkeit ungeschmalert zu_erl)alte11 und jede Ungewißheit über deren_ Fortbestand pyn vornherein zu _be- seitigen. Namentlich erfordert dies dieauch politisch bedeutsame Ruck- sicht auf die unter deutscher Herr1chaft_ ernannten und in der Folgezu ernennenden Notare und Gerichtsvol151el1er, deren amtliche, soziale und wirthschaftliche Stellung ohnehin unter der] besonderen Verwalt- niffen des Reichslandes vielfach ei11e_schw1erige ist 11nd durcb Yie Frer- gabe des Mitbewerbs auf dem Gebiete der öffentltchen Verkayfe un- mittelbar _1viedmittellZar_ Weit stärker geschadtgt wurde, als der nor- malen 11 tän en zu eorgen wäre. _ _ Niéczht minder empfiehlt es sich im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs, besonders des liegenschaft11chen, die besteHenden Yor- scbriften ausdrücklick) aufrecht zu erhalten und so 1edem Zweifel uber die Lage der Geseßgebung vorzubeugen. _ __ _ Auch ist noch der innige Zusammenhang zW1sck)_en_ der biölietigen Regelung des Versteigerungswesens rind de_m _Steueriyxtem Yes Reichs- landes ins Auge zu fassen, indem die Mitrmrkung eines 1578111115551 Beamten bei jeder Versteigerung schon wegen des darin__lre_genden Schußes gegen Hinterziebungen der Stempel- und Reg11111111ng§= gebühren finanziell von nicht zu unterschatzender Bedeutung 111.

Im §6

sind Uebergangsbestimmungen in Bezug 0111 die D111ch1u_§rur1_g 1er Vorschriften über die Beschäftigurxg_ der [llgknkllÖCU Arkexter 1111111

abriken vorgesehen. Das in Cliaß-Lotbrmgen geltende ll-LNZOWÖC Jeseß, betreffend die Beschäftigun-Z der Kinder m_ 1111 zrakr1fen.

üttenwerken und Werkstätten, vom 22.811.113 1841*) legt ren Zabrikbetrieben erheblich geringere Bejebränkungen 11111, al:“; die Ge- Werbeordnung, und gestattet die Beschaftrg_ung V011_K111k6k11 111301110111 8. Lebensjahre an. Thatsäclylicl) werden xedycb Kinder 1111 ck 512- 12 Jahren 111 Elsaß-Lothringen in Fabriken mch__t beschaxt1gZ 11111115 der Verordnung des General-(Gorwerneurs uber dgs 8815111110111 vom 18. April 1871 die Verwendung von_ schulpfltcht1gen Kmdcxr». 51: einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken von der_Gcnebm1gang der Schulbehörden abhängig gemacht und letztere da_r_a11111_111 allgcxmm angewiesen wor_den w_?_k8i1, diese Gcncbrmgung 1111 Kinder 1211.76! 12 (: ren ni 11 er eien. __ _

I ?nsicbtliY) Fer Kinder von 12 bi§ 16 Jal*_re_11 131111111111 2111151 2 des ese es vom 22. Ykärz 1841, dax; _111' „1111 _[9 24 3111111911 Z::Ö: länger (18 12 Stunden mit 1111151'11111111'11 k!;Wl'H-LU .; :rirklxxr: Arbeit vermendet wcrden diirfen. Die 21119111 13:1 113: 171 ?ck: 9.1: von Morgens 5 Uhr bis Abends 9 [151 111111111117: __

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