1865 / 157 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nen den geschlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes

aus anderen Vereinsftaaten voll erheben lasen. e) Preußen, Sachseri, Hannover, Kurhessen, und Handelsvneine gehörenden Staaten,

die zum Thüringischen Zoll- Braunschweig und Olden- *

burg werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der dem Artikel

4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, Vereinßfiaaien erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsab gabe nicht erheben.

erhoben werden, die „Hervorbringung von Wein möchten.

1) Versendungen

von dem in den übrigen Z

einer inneren Steuer unterwerfen .

vereinßländischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn fie

iii Mengeti von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Ver- einsstaate m den anderen, oder aus einem Steuergebiete ([.itt. Z.) in

das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangsab- ?

gaben und damit auch von der Begleitung mit zoll- oder steueramt-

lichen Bezettelungen freigelaffen werden.

Die Uebergangsabgabe Hannover, Kurheffen, im Gebiete des Thüringischen Braunschweig und in Oldenburg

tere, scheinigung des Amtes im Versendungsorte aus ausländischen Blättern bestehen.

So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleich-

versehen find, daß fie nur

mäßig auch von vereinßländischen Erzeugnissen zuerhebcn, als ein

Ganzes betrachtet. Z. 4. Diejenigen Staaten., welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Vcr- kauf,'die VerzehrunZ, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Kon- sumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Llusfuhr des Gegen-

standes nach anderen Vereinsstaatrn, diese Steuer unerhoben lasen, be- '

?Fthrxigsweise den geseßlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurück- a en. Wegen Au§übung dieser Besugniß ist Folgendes verabredet worden: 3) EmeZuruckerstattung soll uberhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Llusfuhr des nämlichen Er-

zeugnisses nach dem Vereins-Auslande eine Steuervergütung gewährt '

wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der leyteren.

b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr , als der wirklich bezahlte Steuerbrtrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkrrng einer Außfuhrprämie erhalte. *

e) Prerzßen fur feirte östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro- ductionsßeuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilwei- sen Zuruckerstaitung dieser Steuer keinen Gebrauch machen. ,

(1) Beim anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt. e) Die Entlastung vdn der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugniffe 111 dem qngrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaatcn

verabredete _Weise nachgewiesen worden sein wird.

Die kontfraherenden Staaten werden die innere Steuer Von dem zur Essigberertung verwendeten Branntwein nicht erlaffen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem AuSlande, nicbt cr- statten. /

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- §. . Welche, dem dermaligen Stande der Gee ebun entsprechende Beträge nach den Bestimmungxnßgder „4

Wianen Vereinsstaaten , .. und4zur Ere- bung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, hist besonders v-eradredet wvrden. „Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den fur die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mit- theilzmg machen„ und hiermit, den Nachweis verbinden, daß die Steuer- betrage, welche, nx Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderunq, ?MeuxrellenllxßremssliWYschm CtrzteugniZsen erhoben, und bei der Ausfuhr ch egen an e Ver u e wer en oll n d ' " entspxchlelttw bemessen sein. 9 s e , en vereinbarten Grundsaßen o err eine „oder mehrere Regierungen gegen die mit et eilten Sten r- beträge Ermnerrmgen zu machen haben, so wird hierdurch) Zejenige Regie- rung, welche die Vergnderurig vorgenommen hat oder vornehmen will, in dteÖJxxveEndung der ergetheilten SKteuerbeträge nicht behindert, vielmehr find rinnerungen agegen im orre onden we d - KonerenzBr zußr Erledigung zu bringen.sp 3 ge 0 er auf den General 11 ten en, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande in Sa Kurhessen, dem Thüringischetz Vereine und Braunschweig werden die UFZ?! JßxgzsiIrbgHb'etnb 11219? Tdabakathtern WZ- Tabakfabrikaten und von Bier mit ei eeenen aenvon Tlrb' “ck ZOU-YULUZT erhoben. 3 . 3 h , eziehungsweise Thlr. vom as ämliche gilt in Hannover und Oldenbur rückt tl“ - gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikater? sch [ck der Ueber 6

,Die Erhebun der inneren Steuerrr von den damit betro enen v r ' - ländischen Gegenstesmden soll in der Regel in dem Lande des Lestirnmeuiilxss- ortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent- ?,"er durch gemeinschgxtliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im

an e der Versendungssur ReclinunY5 des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollere die zur Sicherung der teuererhebung erforderlichen Anordnun- gen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den

werden diese

von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Vereins, in _ von den aus den anderen Vereins- ? staaten ubergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn lcß- bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Be-

4

. kehr möglichst wenig beschränkende Wei" ' "

: _ _ te und nur nach e en eiti r

., redung, auch, datern" bei dem Transporte ein dritter ÉeYeinYstaé-Jretr Zee!» .? werd, nur unter Zuttinrmung des testeten getroffen werden. ruh?»

? den, wird, in Abficdt der aus anderen 9.“ ' ' '

j _“ _ . . *eremsstaatcn uber e enden 57 YUM? aut Kontroll-Emricytmigen Bedacht genommen irierdén? nacb KWI ie Uniittelung des Wertyrs in der Regel erst im Bestimmungsorte, nil;

3 Bestinimungsorte, eintritt.

, ck . r.

, Die Er_brbung von Zlhgalicn für Rechnung von Kommunen oder C

; ;Ztorationerr, tci es diirch Jutcvleixre zu den Staatsßeuern oder für slél) klir- ; xehend, wll, nur tur Gegenstande, die zur örtlichen Consumtion bestim (. , tend, bewrlligt werden, und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels alt?

1 Staatssteuern in Anwendung kommen. chen JB:???) 3in orÉlechcn Qontumtidn bcstinrmten Gcgenfiändeii, von irel- oder Cotpdratiotlieen 1rckxid1u11igußitnßruLÉbgirdc tür Rechnung von Kommunen

' _“ i o a nn rn dürfen, find all * ' ' z , ck _ ' _ teurem ,u icclm - ! KilcrlliYefiiY 1?.)iaClz, Ciders(Od1nvcin) und die der Mahl-Irind SYlaclitstrillr ? e »'r'cuini e ern B ' ' ' ' ! Jouragc. z _3 1 , t er ,remmmtrrmlen, Marktrikiualicn und , 5 * ' *.* ' - ' in & Font Dexia teil die Erhebung einer Abgabe der vorgedacbtcn Art niir ; (B(11,5erxßtiirrrxrrflFitereiéwsiaatLexn, welche zu den eiqentliclyen Wcin|är1dern geliören ; _, «& cm*erg, aden, Grd'bero t 1 "x , , latttg tern. ß 3 g dtm „x,.ejtcn und Nassau), zu. ck Erl) bszoweit in eiiizclncn Orten 'der zum „Zollvereine gehöriircn Staaten die , d e rÉng einer .lbgabe [*011 'Briinntwein für Viewirinrq ron Kontinuum

Zech Xolrpozationerr gegenwartig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach

er et c)_c31 en Geteßgebung niclit dcrtagt werden kann, wird csdabci 1 ' nahmsweite bewenden. “W

Es sollen aber die für Neeb " . .nung von Kommunen oder Cor ' drr [* zur Erhebu-ngZkommenden Abgaben von Wein und Branntwein,pinirlcicllierli i * ** ' ' " * x loo'n BBU", in Ilhttcbt ihres BWetrages der Betrbrankmig unterliegen, dati solrlc 4 t?th préaxmitwein, mitder Staatssteuer zusanmicn, den im J. 2 dicses qlr- , LlLecin tÜYFUFTn dMaÉmsiltaß Zw)" 10 Thalcrn für die Odin, und beim 1; en a von “1, Prozent der für die ““i '

. _" ' , _ S aatdsteuern clien- ZßxkldstuverabredetcriMirxiiriirltiZYeriielzt iibcr'tchreitetr dürfen. Ausnahmen vier tionell) sxhnorijugrezletiiwlyel't IWU'F [ZUM als einzelne Kommunen odcr Corpora-

& war ig eine () ere Ab abe er eben ** * ** fortbestehen kann. 5 h , nrlrtirn Halls leytere 1) Sollten rn einem oder dem m_ndcrcn Orte auch noch von anderen, äls

en vorstehend genannten Gegenstanderi, Abgaben erhoben werden, so soll Jie érhedung der letzteren zwar einstweilen fortbcstclien können, die betreffen- bcrr Ziegierungcn werdHn cs fiel) ]eddch aiigclcgen sein lasen, solche *Illnraben .eiMer' erstckn piJffcnren Gelcrrenlwrt zu beseitigen. Ueber den Erfolg der dieStalligen Bemuhungen wrrd den iibrigen Vereinsreirierimiren aus den

Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach

i

i

anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betreffen, auf eine den Ver-

]ahrlicvcn Gerieralkonfnerenzen von Zeit zu Zeit Mittheilunq gemacht werd'n Vorri Tabak durfen Abgaben für Rerbnunir don'Komnninc lt“:

Corporationen iiberall nicht erlwlicn werden. / * * n “U Abgaben für Rechnung von Kommunen odcr Corporationcn diirfen be“

deni Uedergange der betteiiertcn Gegenstände nach anderen Vercinssiirairnl

gleich- den Staatstreuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden so weil

eme 101che Vergeltung bei dem Ueberganac dcr besteuerten Geienstiiw'

anderen Orten desselben Landes stattfindet. 3 * "W

' 8

Die Regierungen der Vereinsstairteii werden fiel) e ensciti '

a) Vrin allen in der, Folge eintretenden Veränderuanell ivrcrg'Geseiszc und TejreTKdnusixZen Vuber ddie (J“ J. 2 dieses" Artikels bezeichneten Staats-

, ire on en c * en und V ' ' " * '

b) Tiihrende Steuern, 1115 erordnungen uber Ulli einzu- )infichtlich der Kommunal- tc. Abgaben abcr dariiber ' * * Ortsettl, kdon irielcl)canorririiu11en odcr Corporationen, von, idlichjeiicllllzcx en an n 5 ' ' '

_Foben weerdeti? we chem Betrage und auf welche Weise dietelben er- vollstandige Mittheilung machen. Ul) d' Bst d Artikel 12.

e er ie. e euerung es im Umfange des Verein?» aus M"" '- teten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegendxblTxsolicdreerle Heebßrßinkxnbftldgetroffßn wordsen, welche einen Bcstandtbeil des gegenwärtigen

r ge 1 en un ganz o (in e elen werde , '

selbstHiufgxnommen wäre. g s) er soll, als wenn fie rn dieten

ie ontrahirenden Regierungen smd ferner dahin einver wenn'die Fabrication vnon Zucker oder Syrup aus anderen inlexiTlcehneirdÉFl zeugnissenk als aus. Ruben, z. V.,aus Stärke, im Zollvereine einen erheb- licheri Umtang gewiinmen'sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer uberemstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben-

zuckersteuer Verabredeten Grundsäßen zu unterwerfen sein würde

Artikel 13. *

Chausseegclder oder andere statt derselben bestehende Ab " " , . erben

Pflaster-, Darrimq Brucken- und Fahrgelder, oder unter ivelélbein,arild§1est? Namen dergleichen Abgaben bestehen, „ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Prwatberechtigten, namentlich einer Kom- mune geschieht, sollen sowohl guf Chauffeen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche, die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Veremöstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- urid Retseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingefuhrt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und

Unterbaltungßkosten angemessen find.

Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarif vom Jahre1828 bestimmte

Chausseegeld soll als der höchste Saß an ' " ' '

, . gesehen und m u ro k

kContrahrrenden Staaten uberschritten werden, mit all)einfig[e)r Qlilsneclßrerji? ZZZ hausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privat-

personen oder auf Aktien angelegt find oder angelegt werden möchten,.inso-

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben wn é;

. , , Vermeidun *e“* * & - - . - ._ .. Eine solche Abgabe Wird auch von denjenigen Vereinsftaaten njcht ? I z ltraubender un» den Verkehr belastrgcnder llntertucvungen an

. * den Birmen- ren*en od r K M -* * . welche etwa wahrend der Dauer dieses Vertrages ! g e aux “em «QSI? zil'ltchcn dem Vertendungs- und .,

gesprochene allgemeine Grundsiß Wegen . . , * - .. _ gegentiitiger Gleichma [ keit » :; ; Behandlung der Erzeugnine anderer Vereinsstaaten eben so wßicgdcj dkceil

fern dieselben nur Nebenstraßen smd oder blos lokale Verbindungen einzelner

Ortschaften _ ,Hauptbandelsstraßm bezwecken. , - , _ _ " Statt der vorstehend in Bezrcdunrz am die Höhe derZQbautteegeldcr eingegangenen Verbindlichkeit, haben H„annovcr und Oldenl'rrrg niir die Vexpßicbtung übernommen, idre dernmligen Cbauffeegeld-Latzc mcdt zu erdöbcn. _ _ Besondere Erhebungen von Tbortperr- und Pfiastergeldern tollen aut , chauffirten Straßen da, wo fie 11er bestehen, _dem "vorstehenden Grunds.ch qemäf; aufgehoben und die Ortspftirster deir Qdautteeßrccken dergetmit _cin- (rerectmct werden, daß davon nur die Cdautteegelder nacb dem allgemeinen ; Tarife zur Erdcdrmg kommen. Artikel 11.

“Dcr gemeinsasaftlicbe Zolltarif wird in zwei Hanytabtdeiliingeii, und zwar nach dem durcb den Münzdertrirg dom 24.“ Jammr 183? festgestell- * ten Dreißig-Tbalersiißc und chiundfurifzig-umocinvald-(Huldentiiße, aus- „refertigt. __ _ .

* »“d ildrrmirnzrn dcr tammtlicben kontradrrrnden Staaten - niit ;

rie S _ Arisimdiiie der Scheidemünzc - werdcn nacb der «iris deiii r*orgedacdten ; gcgen lieben

Miriirvertrage beruhenden Gleicbwertbrmg von vier Tdirlcrn Gulden bei allen Zolldel'cstellen drs _Verems angenommen. Oiiitiwtlicd drr , Annahme der Goldrriürizen dei dieten Hebestrllen dewendct ed der den die 2

AjtxalUUe dicser Miriizrn im Lillgeiiieinen betreffenden Vetiimimmgcn drs :

Miriizrcrtraged. Die Einheit , * lieben kontrabircndcn Staaten, mit Aridrmvme

„illrreriicineö Landesgrwicvt bestehende Ceiitner 150 Kildgrmnme). dader im gesammten Vereine die ' der nach dem Griviäitc zollptliäitigen (Ziegensiände austcdlicßliév Rall! jenem * Gewichte geschehen. . *Die Deklaration, Messung und Verzollung rerzollenden Gegrnstände wird _in allen ?Tlieilcn dcm lrrridcsgcseizliwrn Maaß ertolgcn, bid" nian liedes “Maaß ebenfalls vereinigt baden wird. Uebrigens werden die kontravireirden Regierungen rich1eti, aiich fiir lvttem ilirer Länder Vcrkrdrs iri'iiit'idcnswertvi'

fiir dad" gerneint'cbaftliide Zollgcwicbt bildet der in t'äiiirrit- 7 des Königreich Bayern, als“ : Cs“ wird

im Allgemeinen die ziir Jörderuiig lleliercinstimmmig herbeizuführen. Artikel 15. auw Ichtcgeldgeliüvreir

Dir Wafferzöllc oder _ das Sidinögetat; tristen

t'cdlus; derjenigen, wech Mekvgnitiondgebulircn),

siiid von der Swifffiibrt auf l_Vlsch *Jliiffrn, auf welche die. Bestimmrmgcn . Anwendung trndcn, » ' Abzug:

des Wiener Kongreffes oder besondere Staatsverträge , _ _ . " ferner »rcqenseitig tract) jenen Bcslllltllltlllgctl zu entrichten, intoterir liicruber tried delonderrd dcmdredct worden ist, oder verabredet werden Wird.

' Auf den iidrigcn Jlüffen, bei welchen . * tired andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasscrzöllc oder V.““„ifferrvegegelder tract) den privatidrri Anordnungen der betreffenden Ire- gicrringen erdddcn, *Diese Alrgaden tollen jtdOTl) den vom Zollreiitner oder 1 Kr. vom irrertteigen. ,

Auf allen diesen Flüssen wird ieder .riideren kl'lllkalklkl'lldcn Staaten, dercn VZmrrcn Beziediirig, insbesondere aucli dlllfiWlllO dcr Binnensäyifffadrt, eiireiien belmiideln. ' *

* Artikel 11). “"in

sitzlairdrcwte amd Niemand soll ziir Anliirltung,

ferner nicht zulässig sein. wclweri die geriiritisidaftlirde Follordmmg oder die betreffenden SMfffahrtZ- rcerleiiiciits es ziilatsen oder dortwrewen. Artikel 11, Briirkcnq Jalirq Hafenq

Karml-, Srdlrnsenq . -" Leitiuiigcn tur Antialten,

Niedrrlagegedirbren imd

Verkedrs bestimmt sind, riitiirrrigen crlwben, und m der

die zur Erleichterung des sollen nur bei Benußung wirklich bestehender Ein- Regel niclit, leinenfalls aber über den Be- trug der irewödnliidrn Öerstellungd- rind11nterhaltnngdkosten hiniru's, crhöhct, amd iiberall von den Untertlmncu der anderen kontrahircnden «tiraten (ruf völlig glciibc Weise, wie von den eigenen Unterthancrr, inglcichen ohne Ruck- fich auf die Vcstiiiiiiiimg der Wanken erhoben werden.

“Findet der Gebrauch einer Waagecmrechtung nur zum Bchufe der Lollermiltcliing oder überhaupt ciner zollamtlichcn Kontrole statt, so tritt tine Gebührenerhebung nicht ein.

, Artikel 18. . ' .

Die kontrahircndcn Regierungen werden genieirtschaftlich dahin Wirken, das; durch Annahme gleichförmigcr Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugnis; dcr Unterthemen des einen Staates, in dem andern Ar- beit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraiirn gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, dder Arbeit tuchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaßig die in demselben Gewerbsderhältniffe stehenden eigenen Unterthanen unter-

worfen smd.

DeSgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, '

Welck): fich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsftaate, wo, fie ihren Wolmfiß Haben, die geschlichen Abgaben fur. das" von t?nerr betriebene (H„e- schäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschast personlicl) oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen„ in den, anderen Staaten keine wei- tere Abgabe hierfür zu entrichten Verpflichtet sem. "

Auch sollen beim Besuche der Markte und Messen „zur Yus'ubung des Handels und zum Absaße eigener Erzeugnisse dder Fabrikate m xedem Ver- einsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Artikel 19. „. , .. Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffc

Declaration, Verwirgrmg und Verzollung

der tract) dcm Maaßc zii ! des Vereins to lange nach , siiid über ein gemeintcbatt- 5

ihre Sorgfalt dahin -

das Maaßsystcm und, soweit nötvig, für “das" Gewichts- dcd gcgcntritigcri ,

auf Jlirffen, mit Cin-

weder die Wiener Kongrcßaktc 1 Betrag von Z Gr. ] Birrzcriscdcn Centuer fiir die Meile niclit [ Vereinsstimt dic Unterthancn dcr ,

mid Scdiffsgcfäßc in_jcdcr 4 gleicld teincn .

den Gebieten der kdiitmliircnden Staaten sollen Stapel- und Um- *:

oder Gegcnden mit größeren Städten oder mit den cigentlicden : 11 _ , _ mentlicl) aucb m Betreff der Bumenschrfffahrt oder Kavotage keine Aus-

? nadine machen.

*- einsstaates gcgen völlig gleiche Abgaben, wie solche von ] thaucn entriwtet werden,

anderm Handelspläyen angettelltenKonsuln eines oder des anderen der kon- tradircnden Staaten veranlaßt werden, der Unterthancn der iibrigen kontra- ' vireiiden Staaten sick) in vorkommenden Fällen "1 *at anzunehmen.

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'; schaftliiden Zollt'ostems gegen drauctxöadgabcn gegen*Defmudation zwischen ihnen bcstebcnchdllkartel vom 11. Mai 1833.

' paraiverträgc zwischen einzelnen prwativcn Muriffc der betreffenden Stiratsregierimgm vorbebirlten:

', mit welcher sie in dem

" . ,. , * (* a -1 _- Verladmiir odcr Lagerimg gezwungen werden konnen, als in den Fallen, iii 1 Flklrrßnls 507. Kk- = 1. cr

* rfiik bleibt,

Waageq Kradnen- und

und deren Ladungen unter denselben

der Cinimlime Eingangs"- Und Saasen, Hannover und Württemberg, ; Kurfürttrntdum und dem (Hroßderzogthum Hessen, * und Handelsvercine, den Herzogtliirmern Braunschweig, ? Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsyttemen dcr koritradirrndcn Staaten bisher schon beigetretencn Länder.

Bedingungen und chm dieselben Ab-

aben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von die em Grundsave na-

Unterthanen jedes anderen Ver- den eigenen Unter- aucl) sollen die in fremden See- und

Jdre Seehäfen sollen dem Handel der

offen stehen,“

möglichs1 mit Rail) und

Artikel 20. Die kOlllkablft'ndkn Staaten erneuern den Sidleichvmidel und

das zum Schuhe ihres gemein- ihrcr inneren Ver-

Artikel 21. Die aut" Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der kontradirenden Staaten bezieht sieh auf den Ertrag der Aud'gangö-legabm in den Königreichen Preußen, Bayern, dem Großherzogtbum Baden, dem dem thüringischen Zoll- Oldenburg und

bleiben, sofern nicht Se-

Von der Gemeinschaft find ausgeschlossen und Anderes vrstimmen, dcm

Vercindstaatcn ein

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschlicßlich der nach Artikel 11 von den vcrcindländischcn Erzeugnissen dcr iiiiiiiliryrn Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangdabgaben,' dic Wafferzölle,"

Cl)iiuffce-Llligrrbeii, Pfiaster-, Damm-, Brückcn-, Jäbr-, 11mml-, Scylcnscnq Hafengelder, sowic Waage - und Niederlage - Gebühren oder gleicimrtigc Erhebungen, irie sie auch sonst genannt werden mogen,“ die Jollttrafcn und Konsiskate, Welche, vorbehaltlich der Anibeile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben, Artikel 22. Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgesetzt: Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangs - Abgaben wird nach welche an den gegen das Airsland gelegenen Grenzen und

n) der Kosten, Erhebung der Zölle er-

in dem (Hrcnzbezirke fiir den Schutz und die

forderlich sind (Artikel 31) der Verträge vom 22, und 30. März und

11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge

vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Ver-

trages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4.21pril

1853 und vom heutigen Tage),

11) der Riickcrstattungen fiir unrichtige Erhebungen,

c') der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-

folgten Stcuervergi'rtimgeir und Ermäßigungen

zwischen täiiimtlicch Vereinsgliedem nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, Gcsammtoereine sich befinden, vertbeilt, Der dem Königreich HaniioVer und dem Herzogthum Oldenbu? hier- nach zustehende Antycil wird, wenn er hinter dem Betrage von 2 4, (Hr. auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Be- des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, zu- aus dem Antheile der anderen kontrahirenden Staaten bis auf „den Betrag von Mx, Gr. - 1 Fl. 361, Xr. - ergänzt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche “durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von die- sem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoltrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten find, wird in die Bevölkerung chjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Die Bevölkerung der hannover-braunschweigischen Kommunion-Be- fißungen und der dem Herzogthum Oldenburg angeschloffenerr Gebietßtheile Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers, beziehungsweite Oldenburgs eingerechnet. Das Nc'iinliche gilt von der Bevölkerung des Fürfieythums Schaumburg-Lippe, sofern leßtcres, bei Erneuerung seines Zotlantcbluffes an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2 und 3 des Anschlußwertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über- nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzu- schließenden Gebietstbeile der freien Hansestadt Bremen. , ,

Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsffaaten wird .alle drei Jahre ausgemittelt , und die Nachweisung derselben von den Vereins- gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. ' _“ _ _ ,

Unter Berücksichtigung der besonderen Verhaltnitte, welche [Yrixicbrlieh des Verbrauchs der zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Jraerrurt obwalten, betvendet es wegen des Antveils derselben an den Zcmrmtcdast-

lichen Einnahmen bei den deshalb im Separat-Artikcl 8 des Vrrtrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. Artikel 23, _ _ . Vergünstigungen für Gewerdctreibende hinficbtlrrb der Zollentrérrxrrz, welche nicht in dcr Zollgesetzgelmng selbst begriindet jmd, talleirder Std.:... kasse derjenigen Regierung, welcbe fie bewilligt bat, zur Last._ HLZZÉQYQ 21er Maßgaben, unter welchen solch Vergünstigungen zu beirrlligen trnd: KDM“ det es bei den darüber bestehenden Verabredungeri._ _ _ Zollbegünstigungen für Maschinen und M.trtehinentheite, arzt MMZ dd: Zollsäye des dem Artikel 4 beigefügtcrr Zolltarrfs Arrivmduxx-Z KMW 'VW-r jedoch auch auf privatioe Rechnung nicht mehr gewahrt werde». Artikel “24. ' Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewlerrrg dd.“ EZZMTMW

Verkehrs gerichteten Zwecke des Zdavereins gemäß.» tdlteir dekrrrdirrr ZW»