1865 / 157 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

begünstiguygen einzelner Meßpläße, namentlich Rabattprioilcgien, da wo fie dermalen m dert Vereinsstatuten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- mehr unter geeigneter Berückfichtigung sowohl der Nahrungöverhälmiffe bis-

her begünstigter Mcßpläye, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem ;

Auslande, thunlichst beschränkt und ihrerbaldigen gänzlichen Aufhebung ent- gegen geführt, neue aber ohne allseitigeZustimmung auf keinen Fall erthcilt Werden.

Artikel “25.

Von der tarißnäßigcn Abgabenrntrichtung bleiben die Gegenstände- tvelche für die Hofhaltiing der Hohen Souvcraine und ihrer Regentenhäuser, oder für Tie bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts- träger u. s. w, eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Riicfv egi":- tungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung

cbracht. g Eben so wenig anrechnungSfähig find Entschädigungen, welclxc in einem oder dem anderen Staate dcn vormals unmittelbaren Reichsständcn, oder

an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechtc odcr ;

für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müffen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen- stände auf Jreipäffe ohne Abgabenentrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Vergleichen Gegenstände werden jedoch zollgescßlich behandelt, und in Frei-

registern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, no-

tirt, und die Abgaben, welche davon zu erveben gewesen wären. kommen "bei der demnächstigen Revenüen-Qlusglcichung demjenigen Theile, ven wele die Freipäffe ausgegangen sind,- in lerccbmmg.

Artikel 26.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungßrecht bleibt jedem der ton- trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueberfichtcn der erfolgten Sktrafeßli7'isse gegenseitig mitgetheilt werdeii.

Arti el ". .

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirks- stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welcbe nach der hierüber getroffe- nen besonderen Uebereinkunft nacb gleichsörmigen Bestimnmugcn angeordnet, beseßt und iostruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammt- vereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.

Artikel 28.

In jedem Vereinsstaate, mit Ausnalyme des Thüringisilxen Vereine“- gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbebördcn, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichcn Zollgeseße überhaupt, einer, oder Wo fiel) das Bedürfnis; hierzu zeigt, mehreren Zolldircctirnen Übertragen, Welche dcm einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind, Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres“ Geschäfts- ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlaffcn," der Wirkungs- kreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Ver- trag und die gcmeinschastlickxen Zollgeseße bestimmt ist, durch eine gemein- schaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet.

In dem Thüringischen Vereinsgebicte vertritt der gcmeinschaftliche General-Jnspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsflaaten die Stelle einer Zoll-Dircction.

Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zoll-Dircctien in Frankfurt ist eine besondere Uebereinkunft getroffen worden.

Artikel 29.

Die von den Zollerhebungs-Vehörden nach Ablauf eines jeden Viertel- jahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jalyrcs- und Bücherschluse aufzustellenden Jinal-lesclylüsc über 'die im Laufe des Viertel- jahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den Zoll-Dircctionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübcrfickytcn zusammengetragen, und diese an das in Ber- lin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet.

Lluf den Grund diescr Ueberficlxten wird von dem Central-Vüreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung ;„zt ,»cn den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe "den Central-Jinanzstellen der lc§tcren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaigeMindercinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen vcrbältnißmäßig an der Gesanmeteinnahme zuständigen Revenüenanthcil durcli Herauszahlung von Seiten des“ oder Der- jesnan Staaten, Hei denen eine Mchrcinnahme stattgefunden hat, auszu- get en.

Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres- lercchnung vor.

Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Heraus- Fhlungen zur. Außgleichung ihrer Mindereinnahmcn von den Kassen anderer

egierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zuihrem Guthaben

langen, wird von dem Central-Büreau gleichzeitig mit jeder vierteljähr- ichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereins-Regierungcn zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist , be- zeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jcchmaligen

Abrechnung an die Central-Finanzftcllen der Vereins-Regierungen gelangt,

wird verfahren, und das Erforderliche zu dessen Aquührung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliclxe Anßände obwalien, in xr-elchem Falle dxese den anderen betheiligten Vereins-Regierungen unverzüglieb mitzutheilen fried. Wegen Forderungen, welche mit der Zellabrechnung nicht in Ver- JnYng stehen , werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten

er n.

Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheélungsplans wird das Cen- tral-Bürcau an eben, inwiefern bei dessen Eutwerfung nach den Bereits zum Vorezus ge ußerten Wünschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden tft, i_md ;orxiit deren ausdrückliche Billigung der desfallßgen Vorschläge mit Bosnmrmhett angenommen werden kann.

. Die fontrczdirmden Staaten bleiben nach Maßgabe der bestehenden Ver- trage befugt, emen Beamten zu dem Central-Büreau zu ernennen. Jedem Staat, welcher emen solchen Beamten nicht ernannt hat, steht die Befugniß , u, von dm_ Llrbuten dieses BüreauZ durch zeitweiseleordnung eines seiner

* mim nahere Kenntmß zu nehmen, welchem alsdann hierüber jede Aus-

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kuyst mit Beweitwilligkeit gewährt, und die Einficlitnahmc sämmtlichcr Akten geytattet werden Wird. * Artikel 30. Jn_ leficht der Erhebungs- und Vcrwaltungékoficn kommen r'olqcnde . GrundWYe zur Anwendung: ' "

1): Man *wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist keine, Gemeinschaft dabei eintreten laffcn, vielmehr übernimmt jede R;: gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erbebunqs- und Ver- waltxmgskostcw es mögen diese durch die Einricktung unkllnterbaltun; der .*ZFiipt- _und Nebenzollämtcr, Der inneren *Stcrirrämter, H„rllämth und 'YU'lÜlUé'l'x und der Zolldircctioncn, oder durch den Unterlmlt dcs“ dxrrc; arichellten Personals und durch die den letzteren zu bcwilliacnden PL:];WULU, oder endlich aus irgend einem anderen Bcdürfniffe der Lol; O_crwaltung entstehen. * ** „Pinfirlxtlich desjenigen Theils des Bedarfs abcr. welcher an den argen d,.rs Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb deÉ dazu „rehßriqcn Grenzvezirks fiir die Zollcrhcbungs- und LleiffiWts- oder “Control- behörden und Zollschußwachen erforderlich ist, wird man sicb über Pau;chsumm_cu vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und- der Genieintchaft zu berechnenden Bruttoeinnabmc an Lollircfällci: nach der im Artikel 22 getroffenen Vereinbarung in Abzltg Hebracbr werden,

Bei hieße Llusiriittelrmg des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zollerhchng verbunden ist, von den Ge- hältern und Amtsbedürfnissen der "Zollbeamten nur derjeniqe Theil in

Anrechnung kommen, welcher dem Vcrkzältniffc ibrechscbXfte fiir Der.

Zolldicnst zu ihren Lliiitsgeschäfterr ÜberHaupt entspricht. '

Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allere- mciner Normen die Besoldungsvcrbältniffe der Beamten bei den "KÖN- erhebungs- und Llufsichtsbchörden, inglcichcn bei den Loll'directioncit in

möglichste Uebereinstimmung zu bringenY *

Die kontrahircnden Staaten machen sich vcrbindlicb, für DicDiensttreuc der bei der Zollverwaltung von ihnen angestelltcn Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokalc und Geldtransporte in der Art zii haften, daß Ausfälle, welche an den Zollcinnabmen durcb Dienstuntreuc eines Llngeßellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezaldltc: Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, weche den Beamten anqestellf bar, oder xvclcl'e die entwendeten Bestände erhoben batte, «anz alliin zu vertreten find Und bei dcr Revenüenthcilunq dem betreffenden Staate ;nr Last fallen. * *

In Betracht, da;“; die Kosten für die inneren Steuerämter odcr Hall- äjjiter oder Packböfc einem jeden der kontrabirenden Staaten zur Last fällen,- bleibt es jedem derselben überlaffen, solche Llemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziebung aiif deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Veschränlunqcn eintreten,- welclze aus der Vereins-Zollordnung Und den bestehenden Jnstriictiencn und Verabredungen hervorgehen.

Der gesamnrte amtliche Schriftwechsel in den gemeinscyastliclxen Loll- angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaateel im geirrzen Umfange des Zollvereins soll aiif dur Brief- und Jabrpostcn porte- frei befördert werden und es ist zur Vegrimdrmg dicser Portofrciheit die Korrespondenz Dcr gedacbtcn Art mit der äußeren Bezeicbnunq »Tollvercims- ;“aeleea zu versehen. * *

Llrtikel “31.

Die kontralyircnden “Staaten gestehen ;":th gegenseitig das Recht 511, den Haiipt-Zollämtern anderer Vereinsstaatcn sowohl an den Grenzen, als im Innern ;Harrpt-Steuerämtcrn mit Niederlage) Centrelcwrc beizuvrdnen, welcbe von allen Ecsckäftcn Derselbcn nnd der Ncbcnämter in Bczielémm auf das lefertigungsverfabren und die Grenzbewarbung Ketmtniß zu *nch- men,- und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens,- inglcichen auf die lestellung etwaiger Mängel einziiwirken, ÜBrigen-Z firl) ierer eiaenen Ver- fügung zu enthalten wren. *

Bci keinem Haupt-Zoll- resp. Haupt - Steueramte sollen jedoée qleicl- zeitig mehrere Controleurc anderer Vereinsßaatcn ;"mtionirt Werden. *

Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisc dieser Comtroleure haben sich die kontrahirenden Staaten besonders verständigt.

Artikel 32.

Jedem 'der kontrabirenden Staaten üelxt das Recht zu, ÜN die Boll- Dircctirnen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuwrZÉeen, um fiel)- von allen vorkommenden Verivaltungsgescbäften, welclie sech auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll- ständige Kenntnis; zu versclxaffen. Es" soll jedoch, damit die Geschäfte nicht unnötbig verzögert werden, bei keiner Zoll-Direction mehr als Ein Abgeord- neter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen, und es werden sich die köntra- hirenden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Verthei- lung dieser Abgeordneten vereinbaren.

Das Geschäftsverhältniß dcr leßteren ist durcl) eine besondere Zn- ftreiction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, im Be- zug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollwerwaltung, und die

„Erleichterung jedes Mittels, durch welches fie fich die Information hierüber

verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anßände und Mei- nungsverfchiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhält- nis: verbündete: Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obeZften Verwaltungsßellen der sämmtlichen Ver- einsstaaten werden fich gegemeitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beam- ten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten Beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesproche- nen Grundsah alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeimchaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.

Jeder Vereins-Regierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle

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,: ihre Aufträge übernehmen und an fie die erforderlichen Mittheilungen ;

wird. , :

"MMZ“ Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, fo Me Yer ;

ewa bei den Ministerien der Vereinßftaatcn beglcrubtgten Begmten, tragt Zet abordncnde Staat. Insofern aber dritte Peremöstqaten emerr fremden Ab eordnetcn aueh in ihrem Namen beglaubltgen, werder; fie met ,der Re- Zicrgung, welchc denselben ernannt hat, uber emen angemenencn Beitrag zu

Llrtikex33._ dt L ck '; r*

N' iel) in den crien Tagen des „_;uni_;mj„e zu111„1ve_e gemein ame * NeraüerZ cin Zusamnxentritt von Bevollmachttgten Yer Vckelnkgllexdkr statt. * Für die formelle Leitung der Verhandlungen wnd_ von der; Konfezcnz- ; Bevollmäcktigten aus ihrer Mitte em Vornßcnßer gewahlt, irc.chcm ubri- ; kein Vorzug vor den übrigenJeveüniachtigten zusteht. ' . " ; Bei dem Schlusse einer jeden ;ahrlichen Yersammlung; wird mit Iiurk- ; ;";cbt mit" die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung “m der folgenden ; ;

Jer Bestreitung seines Gehalts uberemkommen. ; ; ]

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Konferenz zu erwarten ist, verabredet rrerdcp, iro le_ßtcre ersolgcn soll. ; . Da der Zweck der Berathrmgen 111 diesen Verpirrzmlungcn sichRsrlmfx ; erreichen läßt, wenn die Vereareimlung Ö" zahlencl) „werd, unt» cs xrdhai . ; wünsäzenéwertl) erscb'cint, daß mck-rere Yeretns-Re terungcn JW“ ?UFYr ; schaftliche Bcvollmachttgtcn “oberencnkaverKDen. sammtlechc «Kerem g ie ;u solchen rinriclxtungcir bcrertwrllegß die Ham bieten. ? ; '*d ; Der Separat-Artikcl 14 zum Vertrage vom 2. „;ammr ck30 wn ; mch erneuert. Artikel 34. ' ; " Vor die Versammlung der Konferenzbevollmaclitigten gehort: . x ; n“, die Verhandlung iiber alle Beschwerden und Mangel, ivclcbcöm Be- ; , ;jcvunqiruf die Iltisfiihrng dcs" erndvertragcs unt; der bewnt'ercn Uebereinki'inftc, de:; Zollgestßcs, der Zollordnung und .qutsc; in einem ; oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenrmmcn; und die NUV „bereits ; im Laufe des Jahres in Folge der _darubcr zwxsclécn den ermsterien ; Und obersten Verwaltungöstcllen gefuhrten Korrewendcnz erlemgt wor- ; * “nd.“ _ _ ' ; ldi? Pdefinitive Abrechnung zwischen den Vercinöglecdcrn uber Zee ; .remeinfcbaftliclxe Einnahme auf denrffGrunde der von den oberth "Tollbelxörden aiifgcstclltcn, durcß dar Qentralbtireaer rorzulegoemen Nackweisungen, wie solche der'Zweckciner dem gerne:";amen _;nter- ; c;“;c angemessenen Prixfurchrlyeth,“ , . _ _ ; die chtbung iiber WUWÖL und YorWlagc, irclche von ein- ; *rclncn St.Urts-Regierimgcn zur VerbeUcrnng der Verwaltung gc- ; werden,; __ ; 1Oni?ck"Zerlnrnd[migen iiber Abänderungen Des Zollgewyetz, 'der Zoll- , ordnerna; dcs (Zolltarifs nnd der Vcrnnrltungs-Orgam;atwn, Welche ; ven einem Der kontrabircndcn Staatenen Antrag gebrircyt wcrden; ; sißcrbaupt Über Die zir*ech111äs;ige_ Entirtckelung imd Ausbildung des ; ÜLl'llcllllälllen Ötieidels- und Zolllxdßemö. . ;; _ _ & ; IZei der Verhandlung dicser Gechmande'irerd die „Yatiptwrgc x„er„.chxx;n- ; ierenxlecvollmäclxtigten dalzin gerichtet-;em; bci ;edem vorkommenden „Wegen- » “steiride Öllléb cine griindlicle und er;chöp;ende Crortcrung deffelben cine al]- iilxren.

lclllc Uebereinstimriiiing lécrtocizii; _ ; ; *- ; ; Wird miele einer ;"eltlzcn vei'iiriögc;ri111;reiieit Croxrtcrung, léin;1cl;tlicl) ernes ; ' "kibrxcir Gegenstände, die;cr zweck nieht erreieht, ; l | ; l

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Ter Unter 2. 1111? ». milgkl _, . . . - ,; „»; :*;ch dic Vervilnricrtiatcn DirkW Embelligkcit Der SUMMERc111€11»ckltrv-

r“»;rxter *«u ciirxklen, lkchOM Die Criticreiduiig zu iibertragen 11-1; cht; ;n (MCM iclclxen Fiille ergangenen ;Wießrriirterliärn Iliröiyruclrircrtcii ri; [;e- ; :teiliaten Regiermyen sofort ier. Iltis;iil7riiiig_brzirgexr lamm, [LLNÖKUJÉQLXUÜY ; *:":lkicren kein Pi'ä;iiriz fiir die Ciiticke;dui1g kiiiextigernnr vorfortiiiiim-ii „al;?- ; ;;;cm *Iiféereiizcn begriindet werdcn, ;ondein werbe; ;tet-I WU ncnem icliieev- rZMcrliQZcr Airsipiiiäo eintreten.

Bei Der Beratvmm iibcr solch C5cgcnst§11de- welile in dicSKZtegorie ; l,".xe. e. mi? il. éiiiltn, liaben fill? Dic Bevollnmclytigtcn nacb; lkaU-Kxnllkllch- ; rien KU rierten, Und Die gefaßteie Veiäélliße'i;1i.terl1egerr Der“ 5.- at;;1cati_on Der ; kkUlkiLl'lscmko Itegierrmgen, vor deren allmitigcm CMULUCU ;ie mrgem: ;

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Giiltiakcit wren, mW r*cikiindct iind _rollzogcii werden ;ollcn. , Äbre Verkirndiitiq, insoweit sie ml) zur Bekanntmachnng ,eigxten, ge- WiWi,“ wie die Verliindima dcr gciiieiiitckNittlirben Vertrage, Ge1c§e imd

Vcrordmmxch Überlanpß in ;cdcm der Vereinten Staaten im Namen der .*"- ; WFMZ“ Artikel 35. _ ;

Treten im Laufe “des" Jalxres, außer der _;rcwöhnlxchcn Zeit der Ver- laiiimlima der Konferenz.BevollniäWigtezx, außerordentliche EreigtYUe „crx, irelere miverzüglicbe Maßregeln eder; ;Versiiggingrn von Gerten ter „screw -. staaten creciscrcn, ;“0 werden ficli Die fontrccl/xirenten Regierrmxxnßaruber iii; ?iplenialiiclxcn Wege vereinigen, "Oder eine außerordentliche Justimmen- limit ikrer VQVOUMÜCOÜJUU veranlaUen.

ertikelZS. . "

Ten Aufwand fÜr “die Bevollmäclxtigten und derctt etwaige Gehulfen kestreitet daßjenige Glied der? Gcsmmntvereiys, welches-Pc abscndetl. _ ;

Tas Kanzlei-Dicnstperional unte das LLM! Wird tznentgetlcch ;on der Regierang gestellt, in deren Gebiete der Öu;ammentr1tt der Konferenz stattfindet.

Artikel Zl.

“ür den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu „erkennen Zeben sollten, in den Zollverein aufgenemmen zu werden, erklaren fich “Die kontrabirenden Regierungen bereit, diesem Wunsche, so irJeit est ;;ngee gehöriger Berücksichtigung der bewaneren Jntereffen_der VeremSmrbgte er möglich erscheint, durch deralls abzu1§hl1eßer1deVertrage Folge 'zulge en.t '

Die Unterhondlung solcher Vertrage n;;rd in der Regel 'denjenigett udn c;; “den kontrahirenden Staaten überlaffen bleiben, deren Gebiet an das Lan

der deutschen Regierung angrenzt, von welcher die Ausnahme in den Verein ewün'cht wird. . ' ' J SLollte von Seiten eines deutschen Staates, welcher „dem Vereine bci- zutreten wünscht, die desftrllstge Verhandluyg einem ehm Ulchk angrenzenditi Vereinsfiaate angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den- oder

Jede Einleitung solcher Untnhandlungcn, deren Richtung und Umßang- durch die Grundsäße des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, maßldm übrigen Vereinsmitgliedem alsbald bekannthachtwnden,auch ist diesen vor dem förmlichen Abschlusse dcr die'sfällige rtrag zur Eivficht und Zustim- mung mitzutheilcn. . _

Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen“, welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eivgehnlten sind.

Artikel 38.

Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollwerbandes gelegenen Staa- ten Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, ver- bleibt den kontrahircnden Regierungen auch nach dem Abschlusse de? gegen- wärtigen Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche Vertrage dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen. " ' '

Es dürfen jedoch durch solche Vertrage die Bestnmmzngm des gegen- wärtigen Vertrages in keiner Art verle t Werden. Auch ist dabei der Ge- sichtspunkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vorthetle, welche auf der einen Seite ein "außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrabirenden Vereinsstaate zugestcht, auch den Angehörigen und Er- zeugniffen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als'auch die dem außerßalb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachter) Zugestand- niffc nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Ver- einsstaate, sondern auch in dcr Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch

; die dem leytcren mittelbar oder unmittelbar zugehcnden Verkehrs- und

Haridclsvorthcile möglichst aufgewogen werdcn. . '

Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regeerungen, weren'fie m den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen _Staate tiber Er- leichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten„ die Ver- bindlichkeit; nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung dte.ubr1;;en Mit- glieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen'Notizcn uberoihre besonderen Jntcreffcn einzuladen, sondern auch vor der formltchen Ratifika- tion dcn Übrigen Vereinsglicdern den vollständigen Inhalt solcher Vertrage zum Zwecke ilyrer zustirmnenden Erklärung zu eröffnen.

Schifffahrtsverträgc, insofern see die Natur von Handelsvertragen an- nehmen, find nach gleichen Grundsäß-en zu behandeln. , _ , .

Zn Rückstcht auf die besonderen Verhältniffe, worin die Königlich ;)reu- ßischc Regierung nach den Bestimmungen der Wtener Kongreßakte nut eznem Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königre1ch)s_ Poier) und zu, emem Theile der russischen Provinzen steht, wird derselbcnshmslchtltcl) der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland nnd Polen vollig freie Hand; gelassen, wogegen sie fich verpflichtet, 'die Interessen der anderen Veremsftaaten g1e1ch- mäßig mit den ihrigen wahrzunehmen.

Artikel 39. _ "

Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaqten „m fremden Landern nachlheilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgltcde das Recht vorbe- halten, solche durcl) angemessene Maßregeln zu „Vergelten. _

Diejenigen Staaten, welche sich hiernach ,111 der Lage befinden, auf ck- rcm Gebiete Berge[tungsnmßregeln gegen “das Außland anzuordnen, find jedenfalls verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Ver- eins wahrzunehmen.

©nésbesondere ,

„l)Qhabcn dieselben zuvor von dem Bedürfniffe einer „solchen Maßregel, und von der Arisivahl derselben den übrigen Vereinsgltedern Anzeige zu machen und fie einzuladen, binnen einer Frist vor; höchstens acht Wochen il)rc etwanigen Bedenken gegen deeMaßregel uberhaupt, oder: ihre Wünsche iiber die Art und Auswth der Vergeltung mrtzuthei- len, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustmmmng als gegeben angenommen werden soll. '

Eine hierbei sich ergebende Dinerenz soll, falls atef dem Wegexweiterer Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliederrr eme Yerstqndi- gung nicht erreicht würde, drzrck) Kompronztß au; ;ch1edseichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser, Ausspruch gegen die Dwecx- mäßigkeit der inmittclst etwa bereits angeordneten-Vergeltungsmaß- regel aus, so ist diese nach näherem Inhalt der Ent;cheidung entweder aufzuheben odcr abzuändern. _ _ ,

Um Repressalien oder Retorfißnsmaßregelq im O_kamen des, ganzen Vereins anzukündigen und auszusuhren, ist die vorgangige Zustimmung sämmtlicber Vereinsglieder erforderliel).

WilfeliWe'“ 1866 e n *ie “t lle“

Ge enwärti er Vertra tritt vom .QTUUÜY a a _: SL :

1) de? Vertragges zwischegn Preußen, Suchtext, Baden, Kiirlye;;e11;*dentbee dem thüringischen Zoll- .und Handelsxereine MÖWIÉMFSÜWFY Braunschweig und der freien Stadt Jr;1t;k;ei§rt, ,dieerorttauer xe Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom :)d. JUMYWHY d S _ des Vertrages zwischen den vorgenannten „Staaten ciner;eits_nn „Fans nover sowie Oldenburg anderer1eits, hetresend *den Beitritt Y-ZFNIU _ imd Oldenburgs zu dem Zollwereinigqu - Bertragx rom .»J. FLIRT 1864 und zu dem Vertrage über den „Verkehr mit “„ckck-gk um ?.“dkln von demselben Tage, vom11.Julix1804, WWW rer;ell*e au; en vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bxezug hat; „) ; er n des Vertrages zwischen den vorstcbZnD untcr Hir. 1__um ZKIULÜLU e Staaten einerseits und Bayern, ILMUUULKAÉ,*lérZßikl)ecrrer?ck[Fxfiétetxszxt

* ! *'*'***'1."„Llrl Yi x, * *- und Nasal: andercr1eitö, XTERRA “l::ld Naffaus zu Den “Zollverein:- Juli 1864, oem 12. Okto-

bergs, des Großherzogthum o ;

gungs-Vcrträch vom ZZ. «mm und 11.

der 1864 -, .. ;. .

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Vom 1. Januar WM) ab tritt die U-ckQlTllj'lj-ll'xkxx'nlllkdnYFZ??WZ; ;_;M;

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Sachsen, den zum Thiiritigi1chen ;oll- mid, «Yam; r e *; I U,. ; »A I

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qanqs- und Durchtiangs-Angiben, vomÉl; «lpri «w au,;r „.; » ., '“ * ' ' Artikel , . ;__

Sofern der JWUUVärliqe Vertrag nicht vor xen: l. „Jayem; ckckck» ren

dem einen oder dem andereii dcr kontravircnden Staaten e_iuxgckiirZZrtried;

so soll er auf weitere zwölf Jahre und ;o ;ort von zwei! zu zwo»; „meren

als verlängert angesehen werden.

diejenigen Vereinsstaaten, Welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhand- lung mit selbigem einzuladen.

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