1865 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Abficht des Artikels 19 der

deutschen Bundesakte in Uebereinsttmmung stehenden Zlveck des gegenwär- tigen Zollvereins vollständig erfüllen.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der kontrabirendcn Regierungen vorgelegt und die AuSwechselung der Ratifications-Urkundcn spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.

von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Verks. (b. 8.) (b. 8.) (b. 8.) ([.-.J.)

von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Walvis. Schmidt. (b. 8.) (b. 8.) (X,. 8.) ([,. Z.)

Cramer. Ewald. Thon. von Thielau. Zeyer. (b. I.; (b. 8.) (b. 8.) (b. 8.) ([„ 8.)

Schellenberg. Mettenius. “;]-. 8.) ([» Z.)

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages find zu Berlin ausgewechselt worden.

Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers.

Jm Zusammenloange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den be- theiligten Regierungen folgende Uebereinkunst wegen der Besteuerung des Rübenzuckcrs getroffen worden:

Artikel 1, Die Uebereinkünfte vom 4. April 1853, wegen Besteuerung des Rübenzuckers, vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrupsx und

vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers uud Sycupsx, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikcln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit find, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch nut den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft,

Artikel 2.

Der Ertrag der Rübenzuckcrsteuer bleibt gemeinschaftlich.

Er nm'd, vom 1.Jauuac 1866 ab, nach “Abzug:

3) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein- zelnen Vereinsregierungen für die Kosten 'der Verwaltung der Rüben- zuckersteuer zu gewähren ist,

b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-

,. vergütunxten

zry11chcn sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, nut welcher sie in dem Gcsammtvereine sich befinden, vcrthcilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, Welche durch Vertrag mit einem oder hem qtzderen dcr kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer vo-n dtescm jahrlich für ihre Antheile an dem gcmeinschaftlichen Ertragc der RubenzyckerseW zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten find, wxrd m dre Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

"Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattsmdenden Zählungen festgestellt.

“. "Dex Artikel 5 der Uebereinkxmft vom 4. Llpril1853 tritt außer Kraft, zynmchtltch des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen. *

Artikel 3.

DieHerauszahlungen, welche auf Grund der Abreckynnngcn für die vier Monate vom 1.Septembcr bis lcßten Dezember zu leisten find, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig,

Auf die „Herauszahlungcn aus der Abrechnung für die leyten vier Mo- nate des Jahres 1865 findet diese Bestimmung kcinc Anwendung.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.

v. Pommer Esch'é. Philipsborn. Delbrück. Berks. Albrecht. “Frhr. v. Valols. Schmidt. Cramer. Ewald. Thon. ». Thiclau.

Meyer. Schellenberg. Mettenius.

v. Tbümmel.

Das Ivonnemxnt beträgt;

für das Vierteljahr in allen Theilen drr Monarchie obne prci5 -Erl)öt)ung.

Königlich Preußischer

Alle poft-Anslalten des In- und Zluslandes nrlzmrn örßcklung an für Sexlin die Expedition des König;- preußtschrn Staats-Anzeigers: Wilhelms-Strafxe No. 5!- (nahe der (eipzig-crßr.) "O»

iger.

Berlin, Sonnabend den 8. Juli

1865.

“„

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

* 5 - * ". Dem Hauptmann a. D' Boerftcr auf Haus “Hove“ KMZ *: stellung, den Amtsverlust, dic Dicnstentlassung, die Verseßung in den Ruhe-

Hagen, vormals im 1. Westpreußischen Landwehr-Jnfanterie-Regi- ;

ment, in Folge seiner Verzichtlcistung auf den Ehrensold, zum Ehren-Senior des eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu ernennen,“ und

Prädikat eines Geheimen Rechnungs-Raths beizulegen,

Berlin, 7. Juli,

auf Schloß Babeleerg eingetroffen.

„--- .___-__.

für Ihre Königliche Hoheit die verwittweteJrau Groß- herzogin Sophie vosn Baden an. Berlin, den 7, Juli 1865. Das" .Ober-Ccrcmonicnmcistcr-Amt

Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit dsr Kont'UiU. Vom 29. Juni 1865.

Wir TIilhk'lm, von Gottes Gnaden König von Prexxßcy :c, Verordnen mit Zustimmung beider Hänstr des Landtages Unxercr Monarclzic was folgt:

1. Allgemein? Bestimmungen.

Unseren Konsuln steht die Gerichtézbarkeit zu, wenn sic in Ländqcm 7?“ fidjren, in n'elcycn ihnen durch Herkommcn oder durch StaatsvertraZe _.drx Llusübnng der Gerichtsbarkeit gestattet ist. -Dcr Konsulargericht§b§xkcet Und alle in den Konsulac-Juriödiftionsbezirkcn wohnenden odcr sick) aushaltcndcn Preußen und Preußischen Schußgenoffen unterworfen.

* 2

Soweit dicses Gesch nicht etwas Anderes bestimmt, oder_ wwelt ui-cht Herkommen odcr Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt Dic Gcrzcytsbarkelt der Konsuln sowohl die Civil- als die Strafgericlztsvarkett, deli)?“ m glctchem Umfange, wie fie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Jtzstanz (Kreis- Und Stadtgerickyten) in denjenigen Landesthcilen der Monarch» M' stehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgomcme Geruchts- ordnung Geseheskrast haben. 3

Unter Konsul im Sinne diese? Geseyes ist der Vorsteher cines (Hone- ral-Konsulats, Konsulats odcr Vice-Konsulats zu verstehen. Int Fglle del" Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkcxt Von seinem ordnungsmäßig berufenen ,Stellvertreter ausgeübt.

Die Jurißdictionßbxzirke der cinzllnén Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. 5

. An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie M dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenhetten zu bestimmenden Bezirke (§.4), wird die Konsulargerichtsbarkcit (JJ. 1 und 2) m Ermangelung eines dort refidirenden Konsuls von dem Kanzler der (He- sandtschaft als Delegirten der lcßteren ausgeübt.

J. 6. In Bczug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der An-

stand und die Amtssuspenfion der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln

und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Be- . amten, sondern die für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler be-

Dem Rendanten dcr Univerfitäts-Kaffe zu Halle, Rechnungs- *; Rath Leißring, bei seinem Ausscheiden aus demStaatsdiensc das .

ftehenden Vorschriften. 1

J. . Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener -Eid zu leisten. Sind dieselben Aus-

länder, so werden sie dahin beeidigt, daß ste die Pflichten ihres Amtes un-

parteiisch und gewissenhaft erfüllen wolélzen.

Die Gerichtsssarkeit wird von Heul Konsul entweder allein oder durch

das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargnichts tritt

Ihre Majestät die Königin sind heute früh von Cobleuz * "Ur i" den durch das Geseß &ckme Fallen Ein"

3- - . Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorfißendeu und zwe:

;; Beißyern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtöeingxsessenen qdec ; in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern Feines Beztrks , ernennt. '

Der Königliche Hof legt heute die Trauer auf vierzehn Tatze

§. 10. Die Bcifißer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen,

; welche für die Bcifißer in Abwesenheit odcr Verhinderungßfällen eintreten. ' ' 11

Vor dem “Antritt ihres Amtes 'werlxen die Beifiyer und deren Stell-

? Vertreter dahin beeidigt, daß fie die Pflichten deffelben unparteiisch und ge-

wissenhaft erfüllen wollen. 12 Z. “. Den Bcifiyern steht ein unbeschränktcs Stimmrecht zu. §. 13. _ . _ Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu bexufen, xo trttt ,der K9n1ul an Stelle deffclben; es müffen jedoch in einem wichen Falle dte Grunde, wclche die Bchfung des Konsulargericßts verhindert haben, von dem Konsul 511 dcn Akten vermerkt werden. J". 14.

Die Konsuln find kei Außübung der Gerichtsbarkeit „der Aufscht dxr lencn vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung tolcher, sowxx m lcxztcr Instanz der Aufficht der, Minister der auswärtigen AngeleZeanetten mid der Justiz Unterworfcn- und zwar in dem Maße, wie die inlandtschen (?*crichte der Aufsicht “des JustizminListeLrZ.

„3

Jeder Konsul Hat die Personell zu bestimmen, welche- in den zu seiner GMriMsbarkcit gehörigen Rechtsangelcgenheiten die Jurxcttonen Her Rechts- Mwaltc auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Perwncn ist tm gericht- lichen (Zöcschäftslokale ausZUhängen. ,' _“ _

Gegen die Verfügung des Konsuls, dure!) welcbe ch „Emtragung e1_ncr Person in das Verzeiclmifz abgelehnt oder ihre Löschung m dem Verzetch- nis; cmgeordnet wird,- fmdet die Beschwerde an dle Auffichtsbehörde (Y, 14) statt.

§- »V- „_ . Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhaltmffe “d'er der Komular- gerichtsbarkkit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß_m den Konsulats- bezirken das Allgemeine Landrecht und die Übrigen preußtschen allgemeinen Cöcseßbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzxnden und" erlauternden Bestinunungen gelten. Zn Betreff der. handelSrechtlxchxnVerhaltmffe kommt jedoch zunächst das in den Konsulatsbczérken erwcasltch geltende Handels-

JNvohuheitsrcM zur Anwmdung. _ 17 J- - Rückficl)tlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, das fur dxe Dcr Konsulargerichtsbarkcit uttter1v0rfenen Personen das Strafgeseßbucv

' vom 14. April 1851 und die übrigen in der Monarchiggeltendep Stcgf- * gesetze auch in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Dae fur dre Konm-

latSbczirke erlassenen Strafgesetze der LandxsregicrunZen bleiben außer An- wendung, insofern nicht durch Staatsvatrage oder erkommen etwas An- deres bestimmt ist , _ _ _ ck . _ Jeder Konsul ist befugt, für setyen Juxtsdtcttons-Bcztrk" odex enten Thetl desselben polizeiliche Vocschriftcy nut verbmdltcher quft fllt dae semer Ge- richtsbarkeit unterworfenen Perjonen zu erlassen, unZ dre Nachtbefolgung der- selben mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn ::halern zu bedrohen.

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