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Diese Vorschriften find sofort in Abschrift der vorgesexten Gesandtschaft und in Ermangelung derselben dcm Minister der auswartigen Angelegen- heiten einzureichen. Sowohl der Gesandte Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Kraft zu seven.
Die Verkündung der,
Fulats-Bezirk üblichen Wezsc _und jcdcnsaus durcb Ausymég in dem gericht- lichen Geschäftslokal des Kon1uls. § 18
Vorschriften des Konsuls außer
Neue Geseye erlangen lauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das be-
treffendeStück der Geseß-Sannnlung in Berlin ausgegeben worden ist,
insofern nicht das neue (Hesexz eine andere Zcitbefiimmung fÜr den Anfang
feiner "
ren Zeit für den Anfang seiner aklgcmeincn Gthung enthalt. ' 19
polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Kon- ?
1
als der Minister der auswärtigen 1
1
(
1 1
in den Konsulats-Bczirkcn (Hesexxeskrnft nach Ab- ' ' Und Nichtigkeitsbescbwerde
Geltung in "den Konsulats-Bezükcn oder die Bestimmung ciner spätc- '
Die von den Konsuln für*dic Gcrickahandlrmgen zu erhebenden ". Kosten und Gebühren wcrdrn durch eincv Tarif bestimmt, welchen die Mt- :
nister der aquärtigen Angelegenheiten, lassen haben. _
Dieser Tarif darf keine höheren Säxxe Owtschrciben- als die Gebühren- und Kostensäßc zulassen, welche für die im F2 bezeichneten Landestheile er- gangen find.
der Justiz und der Finanzen zu er- ,
l'l. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei AuSÜbung ; _ : stimmten Vcrfugungcn und Ladnngen dcs Obcr-Tribunals mittclst Aus-
der Civilgerichtsbarkeit. J". 20. Bei Ausübung der Civilgericthbarkeit der Konsuln in Angelegenheiten der slreitigcn, als
Verfahren nach den für die in Z. 2 bczeichneten Larrrdexxtheilc befießcnden Ü . dcs Gcscßcs vom 20. März 1851, (Löescxz-Smnml. S. 115), so wird die
Vorschriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächlichc Verhältnisse vorausftßen, welche in den KonsulcrtSÖ-Zirkcn than, J,“ .
Es bleiben inSbesondere die Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. die kollegialische Erledigung nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (J". 9) begründet ist. ständigkeit des leßtercn tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf die mündliche Verhandlungen zu erlaffcndcn Entscheidungen in Civil- prozeßsachcn mit AuBschluß der Bagatlesaclxcn.
' * 2
Bei Prozessen, in welchen eine. der.Konsulargerichtßbarkeit nicbt nntcr- findet an Orten, wo es herkömm- .
worfene Person als Partei betheiligt ist, lich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine Kommisfion statt, deren Zusanmrcnscßung und deren Vcrfcrhrcn sich durch dars Herkommcn bestimmt. Das Erkenntnis; der Kommission be- darf der Bestätigung (Homologation) dcs „Konsuls. nis; nur dann zu fertigt findet. Gegen das dieselben Reckytsmittel statt, erlassenen Erkenntnisse statthaft sink).
von dem Konsn! bestätigte Erkenntnis; finden
die der dritten und höchsten Instanz von dem Obcr-Tribmml in Berlin in gleicher Art angeübt, wie Gerichte des Jnlandes gehörigen Civilsacbcn.
graphen nicht etwas Anderes bcstiw§meLff Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleu- nigen Sachen fich bezichendcn Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften Über die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es smd mit diescr Ausnahme die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren Rechtßmittel in nicht schleunigcn anwendbar. Z. 25. Das Rechtsmitkel der Appcüation ist bei dem Konsul nicht allein anzu- melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (Z. 17 der Verordnung vom 21. Juli 1846, Geseß-Samml.
fertigen. Z. 26.
Nach dem Eingang der Einführungs- und Rechtfertégungsschrist bc- scbließt der Koysul Über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisendc Verfügung Be- schwerde nach den Bestimmungen des Z. 34 der Verordnung vom 21. Juli 1846 statt. Hält der Konsul die Zulaffung "dcs Rechtsmittels für gerecht- fertigt, so erläßt er die Aufforderung an den Appellatcn, binnen der geses- 1ichen Frist die Beantwortung der Appellation bei ihm einzureichen (§. 20 der Verordnung Vom 21. Juli 1846)?-7
Wenn der Konsul bei der Prüfung der, Schriftsäße eine von der einen oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren in erster Instanz bestehe1§1dejz18Vorschriften bewirken.
Wird e7ne Beweisaufnahme mcht beantragt, oder von dem Konsul nicht für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und seht hiervon gleichzeitig die Parteien in Kenntniß. '
Z. 29.
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im Jnlande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offizial- Llnwalte? zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für fie bestimm- te): YFfugungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sem o .
Rekurßbesähwcrde von dem Konsul dem Gcgentheil mit der * mitgetheilt, binnen 14 Vorschriften, welche die Mitwirkung der “zu Protokoll zu geben. Dasselbe gilt von den auf 4 der Geschäfte fick) bcziehcnden Vorschriften, insoweit ' Die ZU“ 1
Dieser hat das Crkcnnt- '? bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gcrecbt- ; ? Verfahren, so weit nicyt nachsicßcnd (*in welcbe gcgen die, von dem KonsUL selbsistÜndig ?
für die zur Zuständigksit der im §.2 bezeicimetcn Es gilt dies insbesondere. von den Beschwerden und Rechtsmittrln, insoweik in den nachstehenden Para- * denrkYTUtrage cincr Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht , bcrü)r.
für die 1 Sachcn «M) auf die schleunigcn Sachen 1
S. 291) einzuführen und zu recht- '
' “111,
. Personen bcdicnmr
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige ersmttct, noch bei dem Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung cinen choll111ächtigten besten„ noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltcs beantragt hat, Werden die für fie besiixmnten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst Außhanges im Geschäftizlokal TZsc-Z Gerichts wirksam zugestellt. *
L .
Rack), Eingang der Akten wird von dem Gericht zweitcr Instanz sofort
der Termin zur 1111111D11chcn Verhandlung anberaumt. §. 31.
Die gcseßlichcn Fristen, itmcrhalb welcher das Rechtsmittel dcr Revifion bei dem Obertributml einzuführen und zu recht. fertigen ist, so wie diejenigen, innerhalb Welcher die Revifion und Richtig. fcitsbescbwerde zu beantworten find, werdcn verlängert:
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seincn Siß hat; 2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande oon Asten oder Afrika längs dcs Wkittclländlschcn odcr Schwa1zc11 Meeres odcr auf einer dazx: gehörigen Insel seinen Sixz hat,“ .“ um secbs Monate, wenn der Six) deffclbcn in einem anderen außer- cnropäischcn Lande sich befindet. - "&“
chn für die Partei, wche die Revision oder Nichiigkeitsbcscijerde zn beantworten hat, weder eine Bccmtwortung eingereicht, 1wch anderweit ein zur Prozcépraxis bei dem Obcr-Trjbmml befrxgter ROch1ZÜWVÜU «115 idr Bryollmächtigter zu den Akten legitimirt isi, so werden ihr M für fie bc-
? hauch im Geschäftslokale des leßtcrcn wirksam zugcstcllt. bestimmt fich sowohl J L “13 der nicht streitigm Gerichtsbarkeit das *
J| drr gegen ein Erkennkniß' dcs Konsnls angebrachte Reknrs recht- zeitig eingelegt und das Rccthmiitcl dcm Gegenstande mel) zulässig (ZZ. 8
Aufforderung Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder Die Einsendung ker Akten an das Géricbt zweiter Instanz erfolgt erst nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigon Frist.
Bei dcm Gericht JWLUW Instanz findet die Anbcmumung eines Ter- mincs znr Llnhörtmg drr Parteien Und zur Verkündung der Cntscheidtmg nicht statt. .
§. 34.
Ju denjenigen Fäücn, in welchen eine Beschwerde binnsn echt: be- stimmten Frist bei dem Gericht der k)öl)rren Instanz angebrackxt werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist anch aÜltig bci dem Konsul erfolgen.
Bestimmungear, betreffend daSVcrf-Wrcn [*ciAusÜbung 73er Strafgerichtsbarkcit. Z'. 35. Bei Llusi'tvung dcr Strafgericixtsbarkeii dcr Konsuln bestimmt fich das Anders:? angeordnet ist, sowohl in Betreff der lewrung dcr Untrrsnch1111gcn, als der Abfaffung und Voll-
; strcckung drr Crkcnntniffc gieicbfakls nach den für die im I'. 2 bezeichneten. . . '; Ianchthsilc bestehcndcn Vorschriften.
Für die zur Zuständigkeit der Konsnln gehörigen Civilsachen wird die s 7 Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Llppellafionsgericht in Stcttin, ;
J“. 96.
Dic Konsuln sind zur Verfolgung der stmWarcn Handlungen von Atntswegen vsrpfiichtct,“ fie [,mbrn sicb in dicser Hinficbt nac!) den Vor- schriften der, Allgrmcincn Kriminalordnung vom 11. Dczcmber 1805, inson- derheit nach den Bcstimnmngcn iibrr die gesetzlichen Vcranlassungsgrkmde ciner Untersncwmg zu richten. Die Bcftimmungcn. welche die Bestmsnng von
Die Vorscbristcn, welévc auf die Zuzicbung dm" Staatsamwrltschaft fich bczichm odcr dicsrlbc vormxsssycn, bleich in allen, bei dcn Konsnln anhän- gigen Untersnchungcn außcr “Ilmwcndtmg.
§. 37.
.Der verhaftete Ylngcschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Verhaftung cm eines Vertheidigcrs aus der. Zahl der im Y" 1:“) erwähnten Ein solcher Vcrtheidigcr ist bergt, schon wäßrend dcr Voruntersnchrmg sich obne Beisein eincr Gerichtspcrson mit dem Angefasst:!- digten zu besprechen und den gcrichtlichcn Untersuchungsverhandlungen bei- zuwohnen.
§. 38.
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll ist vor der Entscheidung In Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Jngleichen muß jeder bei der Haupt- verhandlung vernommenen Person ihre Linssage unwitteibar nach der Protokollirnng derselben vorgelesen werden. Bei der Verlosung find die Be- theiligien mit Erklärungen und Anträgen zum Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene Verlesung ist im ProtokoU zu vcrmerkcn.
Z. 39.
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35 erwähnten Ge- seßen die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Unter- suchung und Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungs- verfahren durch Einzelrichter besteheYdeFGVorschriften.
Ist Hie strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheiluw gen gehömges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entschetdung durch das Konsulargericht (§. 9) nach den für das Unter- suchungsverfahren durch GerichtSabtbeiMngen bestehenden Vorschriften,
" Hält das Konsulargericht' eine gerichtliche Verfolgung für geschlich be- grundet, so" verordyet es dae gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Koyful gefuhrt wrrd. _Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsular- gertcht muß m 'der Vorunxersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bet welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzutheilen ist.
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Z. 42. Ist der Angeschuldigtc ein Preußc, welcher fiel) Tluslandc aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der ZZ.
schuldigte cs verlangt, verpflichtct, die Sache zur Einleitung des Hauptver-
fahren-Z und Abfassnng des Erkenntnisses dem zuständigen (I)ericbt des In- ;
sck)riftcn- welche in den gedachten Landestheilen für das Rechtsmittel der
[ Nichtigkeitsbeschwcrde in Strufsacßen bestehen.
Die Ueberweisung gsschicht nack) Abschluß 'der Voruntersuchung, welcbe ; * “
der im “J". 39 bezeichneten strafbaranand- : x Strafsachen folgen dem Jnsmnzcnzugc der gegen Erksnntnisse in den betref-
lanöcs, und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu Überwetjcn.
in einem solchen Jexllc auch wcgcn lungen cinzulcxtcn Ut.
»43
Ist die strafbare Handlung ein der sclvvurgcr1ch111chonKompetenz untcr- ) hat der Konsul nur die zur sirafrechtlichcn Verfol- ;
liegendes Verbrechen, so ' * gung erforderlichen Sicbcrlzettsnmßregcln zu treffen und gecignstcn Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbcsondere die etwa
erfordcrliche Vcrvollständigung dcr Vorunters11chuzrg, inglcichen das Haupt- und Scbwnrgcricht des Jn- . xandcs und, wenn es an einem solchen Fehlt, vor das Kreis- und Schwur- ]
verfahren, gehört vor das zuständige Kreis-
grrirht in Stettin. L,. 44.
Wenn der Angesckwldigtc cin Schußgenoffc ist, welcher einem anderen 39, 40, 43)
Staate als Unterthan angehört, so kann er in &llen Fällen (»,
nur vorübergchrnd im 7 39. und 40, . sofern der Angeschuldigte nicht widersprichf, befugt und, wenn der Ange- ]
der Regierung dieses Staates zm" Untersuchrmg Und Bestrafung Überwiexcn
werden. § 45.
In Bezug auf 'die zur Konwetsnz chKannncrgcrécdts gehörxch Staats- verbrcchcn bcwcndct es bei S. 162).
J. 46.
(Begen die von den KonsuLn in Untrrsucknnrgrn wegen Ucbcrtrctung
erlxaffcncn Erkenntnisse findet ein Rechts7mittcl nicht ftatk. 4
In (111011 anderen Fällen steht ZernAngcklagtcn gegen das Erkenntnis; *
des Konsuls odcr dcs Konsulargcricl)ts das Rechtsmittel dcr Appellation zu. 8
Nückfichtlich dcr Frist, und zu rechtfertigen ist, und und Rechtfertigung gelten die Verordnung vom 3. Januar 1849
rücksichtlicl) dcr Jörmlichkciten
Bestimmungen in den §§.
(Gesey-Samml. S. 37). 49
Dem (Hessxzc vom 2:) April1853 ((Hrsey-Zannnl. *
innerhalß welcher das Rechtsmittel anzumelden x der Anmeldung ? “126 bis 129 der .
Wenn der Konsul die, von ÖchÖlngcklagtcn _zur Rechtfertigung der “' Appellationangcöracytenneuen Thatsachen undBcwei1e für erheblich erachtet, i
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, geklagten odcr desen Vertheidiger ist die angeordnete kannt zu machcn und ihm die Anwesßnbeit dabei zu gestalten.
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als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. DemAn- '; Beweisaufnahme be- L
§. . , Auf die Appeklation wird von dem AppellationsgeriM in Stettin auf *
Grund der Akten erkannt.
Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf '
Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben Unter Zuziehung
cines Gerickssschreibcrs ein 111ü11dliches Schlußvcrfahren stattgefunden hat. §. 51. Vor Einsendung der Akten an das Gericht zwcitcr Instanz erfordert der Konsul die Erklärung des Angeklagten,
! Stettin. die Verfügung aus
; Kraft.
Z. 56.
Gegen das Erkenntnis; des AppeUationsgcricHts in Stettin sieht sowohl d-Zm Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtig- kciksbcschwerde zu. Die lcßterc ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Jm Uebrigen'qelten in Betreff des Rechtsmittels" alle mit den Bcftinnnungen dieses Geséyes Vereinbaren Vor-
". „)7. Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln u'nd Konsulargerichte in
fendrn Sachen zulässigen .*)(cchtzmittel. I!? die Verfügung in einer Sache erlaffen, in welchcr nach J". 42 das Krkis- und Schwargericht in Stettin zuständig ist, so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Eine weitere Beschwerde an das Obcr-Tribunal ist zuläffig, wenn Rechtsgründen angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der Höheren Instanz angcbrachf wcrden mnß, so kommt die. Vorschrift des Y. 34 zur Aand-„mg.
[U. lZcl)!us31cke_1_?511111nungen. . 3 . .
Dic Bestimmungen Üßer die Milikairgerichtsbarkeit werden durch dieses Gcseß nicht berührt.
J". 59.
Das (Heseß tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Jcmuac 1866 in
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Jnfinuation der „Klage anhängig ge- wcsrdenen (Zivilprozess Und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zuläsfigen Instanzen zu Ende geführt.
Y. 60.
Unsere Minister der artswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ansstihrung des Geseßes crforderlichcn Anordnungen zu erlassen. Urkundlick.) untcr Unserer Höchstcigcnhändigen Unterschrift und beige-
, drucktem Königlichen Jnfiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865. (11.8) Wilhelm.
von Bismarxk-Sck)önhausen. von Bodelschwingh. von Noon. Graf vonJßcnpliß. vonMühlcr, GrafzurLippc. vonSelchow. Graf zu Eulenburg,
“**:-“,'ZMLIZT-ék'ant für Handel„ Erwerbe und öffentliche Arbetten.
Der Diätar Schröder ist zum Geheimen Kanzlci-Secretaic
bei dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-
seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Verthe'ikéiger ver- treten lassen wolle. Jm lcytercn Falle ist die Person des Verthetdtgers von „
dem Angeklagten zu bezeichnen. _ dem Gericyt zweiter Insmnz cin Vcrthcidiger von Amtswegen bc1te1ltwerde.
Er kann auch beantragen, daß ihm von *.
Wenn er Verhaftet ist, so steht 16111 tmr das Recht zu, durch einen Verthei- ,
diger fich vertreten zu lassen. _ J. .)2
Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind, Ü
bestimmt dasselbe einen Termin zmn mündlichen Schlußverfabrcn.
Zu dem [
Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober-Staatsan- .
walt zuzuziehcn und der Angeklagte oder der von von Amtswegen zu bestelleude Vertheidigcr vorzuladen. eines Vertheidigers, oder wenn
diesem ernannte oder, ihm ; In Ermangelung » der von dem Angeklagten ernannte Vcrther- “;
diger nicht am Orte des Gerichts wohvt, erfolgt die Vorladung der Ange- ;
klagten mittelst Blushanges im GeschäthZlokal des Gerichts.
Bei dem 111ü11dlichen Schlußverkabrerr giebt zuerst ein Gerichtsmitglicdcr zu crncnnender Referent auf Grund Relation mündlich eine Darstellung der bis dahm handlungen.
aus der Zahl der einer schriftlichen . stattgefundenen Vcr- J
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Oder-
Staatsanwalt mit seinen GcgenerklärYden gehört.
§. . „„ Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntmnes an die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebundexr,“ xs hat Unabhängig von denselben in den Entscheidungsgründen der Yorschrrst des Art. 31 des Geseyes vom 3. Mai 1852 (Gescß-Saznml. S. 209) zu ge- nügen. Hält es eine Beweisaufnahme für nöthig, 10 verordnet'cs dre Er- hebung dcs Beweises im schriftlichen Verfahren (J. 49); Nach Etygang dcr Bcwxisverhandlungen ist ein neuer Termin zum mündltchcn Schluvverfahrcn anzn eßen, „ Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die , , tm Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne crhcblrchen Zert- und Kostenaufwand ausführbar ist. " , Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten vcrkundet, so find m BczUJ auf die Zustellung desselben dicHLZestimmungcn des J. 52111aßgcbcnd.
Vernehmung von Zeugen
„ Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen fick) nicht cixr Anderes cr- Jlebk, finden auf das Appellationsvcrfahren diejenigen Vorscthten Anwen- dung, welche in den im Z. 2 bezeichneten Landesfhcilen für das Appellattons- verfahren in Strafsachen gelten.
: ihre öffentliche, dem Andenken an Leibniz gewidmete Sißung.
[ 1 1 s 1
1
. „ ; [icke Arbe'itcnrrnannt worden. ob er 111 den hoheren Instanzen Z )
Das „28. Stück der GeseY-Smnmlung, Welches heute ausgege- ben wird, enthält unter Nr. 6120. das Gesey, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln. Vom 29. Juni 1865, und unter 6121. das Starut für die Entwässerungs =Gen0ffenschast zu Trzebiatkow im Kreise Bütow. Vom 81. Mai1865. Berlin, den 8. Juli 1.865.
Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.
?FFiuiÜrrium der geistlichen , Uutrrrichts: und Nkcdiz inal - Angelegenhetten.
Akademie der Wissenschaften.
Am 6. Juli hielt die Königliche Akademie der WiffcnschaLen » er an diesem Tage vorfißende Scfrctar Herr Haupt eröffneße die Sißung mit einem Vortrage, in dem er Leibniz in seinen. Beztehun- gen zu der sprachvergleichenden Wisenschast darftellte. Htera'uf hielt Herr Hofmann, als neugewähltcs Mitglied der Akadcmre, seme An- trittSrede, die von dem Sekretär der phyfikalisch-mathematischcn Klasse, Herrn Kummer , erwidert ward. Es wurden sodarrwdic Preisaufgaben der Akademie verkündigt. An' dem Leißmzqchcn Jahrestage, dem 3. Juli 1862, hatte die Akachnc als Pretsaufgabe gestellt »Die Bearbcimng dcr Regesten der Papste von erozenzlll. bis mit *.*-*encdict 311.- Die Akademie erneuert diese Auf- gabe, die bis cht keinen Bewerber gefunden hat, indem fie den Preis auf das Doppelte, 200 Dukaten, erhöht, Die Akademie fteÜt ferner als neue Preisaufgabe -Die zerstreuten Bruchstücke aus den verlornen Schriften des Theophrast, Endemus, Ariftoxenus, Phanias, Dicaearch, Heraclides, Clearch , Demetrius,