1865 / 189 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Jahkéxxz'von dan-in dem keneffmden Coupons bezeichneten Zahlungs- tvg'ék'rr niiht' geschehen“ iß, Everfalletz der Gesellschaft.

Die" nhaber- dec Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der dati kiebMeti"Kapitalbeträge und der dafür nach Z. 2 zu zah- lenden Zinsen Gläubiger der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Bahn von Pase- walk üb “S_„traßburg zur Landeögrenze und deren Betriebsmittel ein unbkßn“ «Kk Vorstagsrécht vor den Yihabern der Stammactien und “der- ??Fauf Crunk) der Allerhöchsten rivilcgien vom 25. Juni 1848,“(G2fch-Sammlung für 1848 S. 194), vom 18.August 1856 (Gesch -Sammlung für 1856 S. 756), vom 6. September 1858 (Geseß-Sammlung für 1858 S. 530) und vom 21. Juni 1861 ((Gesetz-Sammlung für 1861 S. 433) cmittirten älteren Prioritäts- Obligationcn der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts - Vermögens haben fie ein Vor- zugSrecht vor den Inhabern der Stammactien. Den Inhabern der auf Grund der Allerböchften Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856, vom 6. September 1858 und vom 21. Juni 1861 emittirten Prioritäts-Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben ver- schriebene Vorzugörecht. § 4

Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich, vom Jahre 1869 an, ein halbes Prozent von dchapitalbetrage der emittirten Prioritäts-Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor- tisirten-Obligationen verwmdet. Der Gesellschaft bleibt jedoch vor- behalten, mit Genehmigung Unsers Handels-Ministers nicht nur den TilgungSfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.

Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga- tionen geschieht durch Ausloosnng Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Priori- täts-Obligationen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung er- folgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter,“ die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.

Die Einlösung der ausgeloofien Obligationen geschieht am 1. Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden,

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fäilen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an Welchem sie zur Rückzahlung fällig find. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die außgereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfaslen, mit der fäUigen Obligation ein- geliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen-

den Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die- :

ser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelöften Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorge- schriebenen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kün- digung oder ' der Rückforderung (akk. Z. 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. *

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisen- ' bahn - Unternehmen bestellten Kommissariums jährlich Nachweis

Ü t. gef hr § 5

SolXen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor- , tisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen “J geschlichen Bestimmungen erlassen. Fiir dergestalt amortifirte, so ' wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, (M die 1 Gesellschaft zurückgelieserte und gänzlich zu kasfirende Obligationen Werden neue dergleichen angefertigt.

Angeblich verlorene oder vernichtete Zinscouponé dürfen nicht amortisirt werden. 5 6

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein- lösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf- gerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem lekten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt wer- den, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären isi. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflich- tung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General-Versammlung aus Billig-

eitsrückfirhten gewähren.

J, 7. , Außer den im 5. 4 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Rennwertb in folgenden Fällen von der Geseüschast in Stettin zurückzusordern:

a) wenn fällige ZinScoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein- Zt'ilsrtzrg präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt

et en;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf. wagen oder anderen dieselben erseßenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört,"

a) wenn die Z. 4 festgesehte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten wird.

In den Fällen zu a. und 13. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden,“ in dem JaUe zu 0. ifi dagegen eine drcimonatliche Kündigungsfrist zu be- obachten.

Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a., bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, in dem Falle zu 1). bis zur WiederhcrfteUung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu 6, drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er- folgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungs-Rechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen fich an das gesammte Zerfvegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten e ugt.

Z 8

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst sind, oder der Einlösungsbctrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft feines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnförper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien- Emittirung Jder ein Anleihc-(Heschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwartig freirten, sowie den früher emitiirten Prioritäts- Obligationen für Kapitat und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auSzugebenden Qlctien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gefichert ist.

Z 9

Alle in diesemPrivilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen müssen in den Preußischen Staats-anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner-Zeitung und in die Oftsee-Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestim- mung,“ fie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, w"clche§ durrh die Geseß- Sammlung bekannt zu machen ist, Aller- hochfteigenhandig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnfiegei ausferttgen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio- nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Karlsbad, den 18. Juli 1865.

Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von JYenpliß.

]. Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. Fünfte Emission. Nr. ..... über 200 Thaler Preußisch Courant. _ Inhaber dieser Obligatirn hat an die Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft Zweihandcrt Thaler preußisch Courant

zu _fordern, als Antbeil an dem, durch das umstehend beigefügte Allerhöchste Privilegiuni autorißrten Darlehne.

Die Zinsen mit vier ein halb Prozent für das Jahr smd gegen Rück- gabe der Zinsschcine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.

Stettin, den ..ten .......... 18..

Direktorium der Berlin-Stettiner EisenbaHn-Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) (Trockener Stempel.) Gegengezeichnet: Der Haupthssen-Rendant.

Eingetragen Obligationsbuch 801. .....

11. (20 Zinsscheine und ein Talonschein.) 4 Thlr. 15 Sgr. 4 Thlr. 15 Sgr. Zinsschein Serie 1. Nr. ..... zur Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Obligation, fünfte Emission, . Nr. ..... über 200 Thaler. tVier Thaler Inszekßn SilsbergroEshchseilils hat Inhaber dieses am ...en .......... .. eiunerer ee atskae uereben. Stettin, den ..ten .......... 18.. chf s I h Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschast. (Trockener Stempel.) Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

Jahren laut J". 2 des Privilegiums.

Dieser Zinsscbein verfäkii nach vier

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Ü Talonschjei'n _ . zur Berlin-Stetiiner Eisenbahn-Obltgatiou, funfte Emtsfion, M ..... über 200 Thaler. ' Zinsscheme

"ck abe die es Talonscheins ist die .. . Serie der . a G1): ZZZ? Zazu erlLffener Aufforderung bei unserer Geselnchaftskasse

" ck ' '“ ' ' diefe

ne men o ern nicht von dem Jubaberder Obligqtion gigen NZXZZghbei ,dsUTL unterzeichneten Direktorium schriftlich Widzrspruch erhoben worden ist. Im Falle eines “solchen Widerspruchs erfolgt d:, Aus- reichung an den Inhaber der Obligation.1

' den „„im .......... StettxJirektorium der Berlin-Stetiiner Eisenbahn-(Heseufthaft.

(Trockener Stempel.) _ Ausgeferiigt.

(Unterschrift des Controleurs.)

Justiz : Ministerium.

Allg. Verfügung vom 26. Juli 1865 - betreffend

das Verfahren bei der Uebersendung von Geld und

geldwerthen Papieren aus den Depositorien an die Empfänger durch die Post.

“e Venn un der ostanftalien zurAUedcrsendung von Geld und Fekdwertherßr 51'3gapiere15tP aus den "Depontorien, wtirde nach de'? bisherigen Vorschriften nur in beschran'ktem PLaße zulamg war, "d durch das Gesch vom 8. Juli d. J. (Ges.-Oarriml. S. 761 un,t Staatsanzeiger Nr. 171 S. 2349) erhucblrch erweitert worden. Mi Rückficht hierauf wird den Gerichtsbehorden Folgendes zur Beachtung empfohxlzcx. der yon dem Gesche beabfichtigten Erleichterung des Ge-

schäftsverkehrs wird es wesentlich beitragen, wenn die Gerichte

sich zur Uebersendung von (Heldbrtragen unier und bis zu funfzig Thalern des Postanweisungs-Verfahrens 2e- dienen (vergl. Allgemeine Verfugung vom 4. Januar 1). Z3,

Aust. - Minist. -Bl. S. 11). Dieser Venuyung sieht auch er

Ünistand nicht entgegen, daß die „Sendungen, aus den Depo-

fitorien der Regel nach portopftichtig, und die Postanweisurx

gen zur Zeit noch dem JrankirungSzwange unterworfen fiir .

Denn da das Porto ohne terschied der Entfernungen gleich-

mäßig 1 oder 2 Sgr. beträgt, je nachdem es sich U11! Sum-

men bis zu oder über 25 Thaler handelt, so kann uber den

Betrag des Porto's, um welchen die" nacho dem Zahlung?-

Mandate abzusendendc Summe zu. kurzen ist, sich "nirmas

ein Zweifel ergeben, und ebensowenig her der Beaufjtchtigurig

und Revision der solchergeftalt bewrrkten Geldsrndmrgen em

Bedenken entstehen, da der Posteinlieferungssthem mcht niir

den an die Post baar eingezahlten, sooridern' auch den fur

das Porto verwendeten Betrag nachweist, beides zusammen

also die in dem Zahlungs-Mandate angegebene Summe erfüllt. & '

" rend der Gebrauch des Postanweisungs - Verfahrens„ficH

2) JxZahlungen innerhalb des preußischen PostgebieDts beschrankt,

unterliegt es im Uebrigen keinem Bedenken, das Grieß auch

auf Sendungen an solche Orte, „weiche außerhalb des preußi-

schen Postgebiets, jedoch im Gebiete des deuxschen Post-

vereins belegen sind, zur Anwrndung" zu „bringezn, da aucli)

in Ansehung solcher Sendungen die inlandische Postverwa -

d' 'eni e is welche den Parteien gegenüber die Erfah- FTW Leh «17,5 des Postvereins-Vertrages vom 18. August

1860 (He .-Samml. von 1861 S. 25) zu leifte'n hat, . 3) Um di(e Jsntereffenten in den Stand zu seßen, tm Falle einer

' twa eintretendcm Verlust der Sendung Verzögerung oder der e bringen, ist der

Empfangsberechtigte von der geschehencn Absendung stets durch

ihre Ansprüche rechtzeitig zur Geltung zu

ein besonderes Schreiben in Kenntniß zu sehen.

' ti ung der durch die Post erfolgendrn 4) Hlnfichtltch der BeÜUffidér JFassung des Zahlungs-Mandats ift

der Z. 15 der Verordnung vom 18.Juli1849 (Ges.-Samml.

Uebersendungen und

S, 295) maßgebend. Berlin, den 26. Juli 1865.

Der Justiz - Minister. Graf zur Lippe.

sämmtlicheAÉerichte der Landestheile, in welchen die Deposital-Ordnung vom 15. September

Ministerium der geistlichen , Untxrrich- ud Medizinal - Angelegenheiten.

Der praktische Arzt 2c. Vr. Wichards in Fehrbellin ist zum

Kreiöphyslkus des Kreises Meserih ernannt worden.

Dem ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Trier, Vr. Keller, ist das Prädikat als Oberlehrer verlieben worden.

Der Lehrer Frobel ij als Uebungölehrer an der katholischen Seminarschule in Liebenthal angestellt.

Kriegs = Piinisterium-

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Juli1'8j65,- betreffend die Uniformderjenigen oberen Milliarr- Aerzte, welchen ein höherer, als der sonst 1111t ihrer Stellung verbundene Militair-Rang beigelegt worden ist.

Au den Mir ehaitenen Vortrag und im Anschlussran Meme Ordre vfom 19. Ma? dJ. bestimme Ich hierdurch, daß die General: Aerzte mit dem Range eines Obersten oder Obersi-Lieutenayts zwet respektive einen Stern in ihre Epaulettnr aufzunehmen , die Ober- stabs - Aerzte mit dem Majors-Range die „Epauletten der Grmral- Aerzte mit demselben Militair-Rang, und dteStabs-Aerzte mit dem Hauptmanns -Rang die Uniform der Oberstabs-Aerzte Mit dem gleichen Militair-Range anzulegen hsabeii.

Wildbad Gastein, den 25. Juli 1865.

(gez) Wilhelm.

An das Kriegs-Ministerium.

Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur

Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 31. Juli 1865.

Kriegs-Ministerium. A(lgemeincs Kriegs-Departement.

von (HiisczinSLi. In Vertretung: . von KarczewSkt.

Bekanntmachung vom 31. Juli 1865 _ betreffend Dislocations-Angelegenheiten.

6 er Betimmun ist die Marine-Stqtion der OfiseZUUZdOlgiTnQYKZmMmhanTze hiernéit die Stamm-Dwrfion der Flotte der Ostsee von Danzig nach Kiel verlegt worden.

Dies wird hierdurch zur Kenntntß der Armee gebracht. Berlin, den 31. Juli 1865.

Kriegs-Minisierium. A(lgemeines Kriegs-Departement, » 3

v. (Hiisczinski. v. Karczewski.

Bekanntmachung vom 3. August 1865,'betreffend die Anerkennung der Invaliden zu den thnen-durch das Grieß vom 6.Iuli 1865zugesichertcnPenstonen.

' ter 1“ Be a na me auf das in der Geseh- Sauzmlung un

Nr. ());l2meSeitez7ß7 [Jahrgang 1865 („StaatNAnzetger NrÜ't175 S. 2401) Veröffentlichte Geseß über die Versorgung detr M 1 allt): Sknvaiiden vom Oberfeuerwerxer, Feldwebel und LLMLOLUTWF Ze- svärts, bringt das Kriegs - Ministerwm osor fälgti en Be- stimmungen zur öffentlichen Kenntniß, d _ . J e g fohlen achtung aller dabei betheiligten Personen rmgen mp

werden: aus den Kriegen von 1806 bis 1815 herftammenden an.

1) Xéxnnten Invaliden, welche biSher die „enfion 1. Klasse

it . 8 Thlr. (Feldwebel 2c.- 6 Thlr. (Ser- FeraekaleaYeTYr. F?rteroffiziere), 3 Thlr. 15 Sgr. (Gemeine),

bezogen haben, steht vom 1. August d. I. ab die durch das

1783 Geltung hat.

Gesch vom 6. Juli 1865 normirte höhere Pension von resp.