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keit, ivcil leer bleibende Pläße nach dem Reglement verwirkt werden, und der Erfolg der Ausstellung auf diese Weise durch das Qlusbleibcn einzelner Aussteller, auf welche bei den Vorbereitungen gerechnet ist, erheblich ge- fährdet werden kann. Kosten.
Auf die Staats-Kaffe werden übernommen: die Kosten des Traiisportes der Ausstellungsgüter von der Empfangsstelle ,bis in das Ausstellungsgedäride, einschließlich der Kosten der Ver- sicherung gegen Gefahr während des Trauriportcs, die Kosten des Abladens und Oeffnens dcr COUi, nnd des Herarisnrhmcns der Gegenstände aus denselben, die Kosten fiir die Vcschaffrmg
der rohen Tische und Gestelle und die Kosten der allgemeinen
Ausschmückung des Ausstellrmgsraumes.
Die Koftcn des Riickiransportcs so wie alle iibrigen Kosten
fallcn den Ausstellern zur Last. Garantie. Die Staats -Kaffe Übernimmt keinerlei Garantie für irgcrid
welche Verluste odcr Beschädigungen an ?lysj'tellrmgsgiitcrn, . mögen dieselben während des T_Zrmirwortes oder während der ? Ansprüche aus der von der Kormnisswn ' besorgten Transi)drt-Vrrfichcrrrrig werden dcir Beschädigtrn ziir 1
Ausstellung eintreten.
eigenen Verfolgung abgerrcteii werden,
Dir Aussteller von Eßwaarcn (Klaffe 67-73) und sonsti- ] gen Verzrhrimgs-Gegrnständcn, insvcsdndcre auch der “Tabacke akler Art, haben die Verfiigrmg iiber die am Schlnffe der Z Ausstellung Vordaiidcnrn Bestände dcn Königlichen Konmiiffarieii
zu überlassen. T r a n s p o r t.
Die Annahme und Beförderung der zur Ausstellung zu- gelassenen Gegenstände gcschicht vom 14. Januar 1867 «r» 1
und muß vor dem 5. März 1S67 voUendet sein.
Dru wieder eingehendem Gegenständen wird Freiheit vom , Eingangszoklc gewährt, sofern die Vorschriften beobachtet sind, ; Die Bekanntmachung diescr Vorschriften und der oben zu bestimmenden AUInahmefristen ; fiir den Transport lebender Thiere und Pflanzen, so wie der ; Erlaß dcr Anordnungen, wclche die Bildung der Eir.pfaiig- 7 stellen nnd die Liusführung des Transportes regeln, blridt !
welche diese Freiheit bedingen.
vorbehalten.
Audpackcn und Aufstellen. . Das Abladen der Colli, deren Beförderung an den Ort der ; Aufstellung, das Oeffnen und die s;)craUSiiaiiiric der (Hegen- '
mächtigtcn db. Aufbewahrung der Kisten.
Die Königlichen Konmiissarien werden mit einem Unternehmer contrahiren, welcher die Beförderung der leeren Kisten aud ?
und nach dem Ausstellungsgcbäudc und deren Llufbrwahrrmg
in der Zwischenzeit nach vorher bcstimmten Séißcn ausführen ; * = der Bestimmrmg cimgrrichtct, Thiere und Pftaiizcn im lebenden Zu-
wird, Durch diesen Unternehmer find die erwähnten Lrismn-
geii, deren Kosten nach Maßgabe des bekannt zu 111.1chcnden * airfzuriehmcn, lassen.
Tarises Von den Ausstellern zii berichtigen sein werden, aus- schließlich zu bewirken. „ Einrichtung _der Rätl!Uk,VifkinL1lzSÖkäUchC.
8) Um die fiir den günstigen Erfolg der Ausstellung besonders wichtige, äußere Ausstatmng derselben zweckmäßig herzustellen, ? _ Leitung der T*,bcilimlwrc ihrer StaatSmrgeh-Zrigcn cingrscßtcn Kom-
mriß dabei nach einem im Detail vorbereitetenÜbereinstimmen- den Plane verfahren werden. z, B. (Hrgcnständc derselben Gattung, welche unter (Hias cms-
gestellt werden, in gleichförmigrn Behältern zm“ Anschauung Z gelangen, und daß die Dimensionen der Brdältcr (Schränke, ;
Vitrinen2c. denMa'cn cimuents rechen 1vriche1mcs Ma" abe ? r ck I „ , ' „ “ nur durch die Vcrniitrclriiig dcr fremder“: IiOii'iMlsjtVU, Unter wclche
der Räumlichkeit werden vorgeschrieben werden. Dies; istnm so mrbr unerläßlich, als nach dem angrnonmrenen Plane des Alls- stcllimgsgedändcs von vornherein der Play, bestimmt ist, in Welchem jcdc (Hriippc dcr Aussteilungs-Gegenstände unterge- bracht werden muß und als diese Einrirhtung cine sorg- fältige Aristiiißung des Raumes nothwendig Und eine vor- herige Ziithcilung an die einzelnen Aussteller auézfiihrbar macht. Es werden demgemäß nur solche Behälter aiigciwm- men werden, welche nach Zeichnung und Beschreibung 151191121 der unterzeichneten Koumnssion genehmigt worden sind urid es werden Grgcnstände gleicher (Gattung, bei welchen eine gleichartige und gemeinschaftlichc YuÖbildnng als zweck- mäßig erkannt ist, nur in einer solchengeurcinscdafrlichcn Aus- steUmig zrigciassen Werden, so jedoch, daß iiiirrrhalb derselben cine Abgrerizung der einzelnen Ausßelier stattfindet, und die ).lnterscbcirbarkeit der von jedem derselben ausgestellicn (Hr- gcnstäiidr (refichrrt bleibt. Die Kommission, wird es fick) an- gelogen icin lassen, die Vereiiiigung von Ausstellern solcher Gegensiände zu vermitteln, imd darf dabei um so nichr auf ein bcrrites Entgegenkommen derselben rechnen, als durch die
Es ist dazu nothwendig, dafi ? . lung der KUUstWLL'kc und anderer Crzrngiiiffr ihrer Länder betrifft,
Vereinigung die- Kosten der AUfsteÜung für die ein- zelnen Theilnchmer fich vermindern. Sie wird ferner unter Benüyung der gemachtcn Erfahrungen und des Beirathes sachverständigcr Vertreter der einzelnen Branchen die Vor- schriften über die den Behältern A. zu gebende Gestalt, Farbe und Größe und iiber die Einrichtung dcr einzelnen Justaua. tionen trcffczx. Ach) die Aussteller solcher Gegenstände, Welche nicht verdeck: audgcsielit werden, haben sich den Vorschriften der Köliigliche11 Kommissaricn iiber die ibrrr NUIftcÜUUg zu gebrndc Einrichtung zu fügen. Arrangement. Das Aufstellen und Akkaiigikkl'r der Gegenstände im Einzelnen bleibt demnächst den Ausstrürrn überlassen. Finden fick) die- selben odcr die von ihnen ernannten Bwoiimäcdtigten zu die. sem Zwecke zu der ihnen Von den Königlichen Kommissaricn bekannt gcmacsitcn Zeit nicht ein, so sind die Leßteren befugt, entweder den Play fiir verwirkt „zu erklären, [Md die Colli auf Kosten imd Gcfayr des Arimcldcrs zii reiiiitiircrr, oder die Artfstrllrrng aiif Kosten des Aiiiircldcrs diirch don idiicn an. gciwimnrirc Arbeiter, jedoch diriic Urbcrmihmc irrzrxid weicher Bcratitiiwrilichfrit, bewirken zu lassen. “ Bevollmächtigte. Die Arwftrlirr iiabcir spéiirstriw“ 11! drr Dorlaratidn dri Spe- dition der Güter airzrtgrbrn, dd sir selbst in Paris dir Aus- stellung bewirken on-Ir. (2111. 9) oder ob sie diirch Bevoll- mächtigte fick) werder: dertretcir lirsscri. Lthrrcn Falls siiid die Bevollmächtigten imc!) Name, Siaiid imd Wodiiuiig genau zu Ok3k1ch11611, Fiir solche Lliwsirllrr, welche eine Erklärung darüber nicht abgeben, werden dir Königlichen Koriniiiffaricn dic Aufstrllniig brwirken lassrii, Falls ein vom iiwcii 311 [)c- stimmrndcr Vorschnß rechtzeitig citigesriidct wird. Uiiteriiicibi die Einsendung ch erforderten Voriciwffrs, so tritt dris im Art. 9 crwéihntc Verfahren cin. [Berlin, den (31. August 15465.
Die Königliche Central - Kommission für dir Pariser Ausstellung VOLL 15117.
Delbrück. Bergmann. VOU Carl. Conrad. Däxre, Dietrich. Herzog. Koch.. Lampson. 1)1'. YTUJUUÖ. Moser. 1)r.Piiidcr. Radené. ddr: Saldiriti.
*77 Wedding.
,...)omas. (Herreral-chlement
„ „ _ , „ „. „ , , “; beratben am 7.“**nli1i.*65 dc äli t mittcli Kai crlicbené «kreis rom stande wird durch dtc Königlichen Kommrffarren bewmkt wcr- : ' “* “ ft I 1 s ““ D
den. Das Aufstellen und das Arrangemcnr in den dazu Ü vorbereiteten Räumen liegt dr.; Arisstcllern oder dercn Bevoil- ;
12. Jrili 1855.
Erster Abschnitt. Aligemcinr Bestimmungen und ClassificatidiiJ-Swsrem.
Art. [. Dir. im Jahre 1567 in Paris zu veran,.alteridr Ali- gcmcine Ausftrllimg wird Kunstwerke und Erzeugnisse drs Ackcrdancs und des Gewerdfleißrs aller Nationen ausnciymen.
Sie wird auf dem Marsfcidc in einem tcmporaircn (Gebäude stattfinden. Um dad" Ausstellnngrpalais i,)criim wird cin Park mit
stairdr, so wie dicjriiigcir Anstalten, Vorrichtungen Und Grgrmstiinde dic iici) in dem Haripthbäudc 111chf mirrrbriiigcn
Die errsstcilrriig wird den 1. April 1867 eröffnet und den 31. Oktober drisclbcri Jahres. geschlossen. '.:s-x'rt. 5. Die von dcn rersrhirdencn fremden chirrrrngcn zur
missionen korrcspdirdiren in Beziehung auf Alles, was die Ausstel-
dirckt mit der Kaiserlichrir _Krriiriiisfion. Hirrimch [Uf die Kaiserliche
Kdmmrjjwn nut dcn )rrmden Ausstellern nicht zu korrespondirrn. Illic don fremden Produzenten dffrrirtcrr Crzengnisse werden
der LlnIstcÜcr gehört, legklcissCU. Tir fremden Commissaire haben iidrigcns, so wie es ihnen an-
“ gcmcssrn erscheint, für den Traiisport, dic Eriipfangimhme, Aufstel-
lung und den Riicklramrport der Erzeugnisse ihrer Landedangchörigen zu sorgen, sick) aber dabei nach den von der KaiserlichenKommission vorgrsckzricbencn Ordnimgrmaßrcgcln zu richten.
Art. 11. In jeder den AiwstcUrrn einer Nation gewidmeten Srction wcrdrii dic (Hegcnsiände in 10 Gruppen und 95 Klassen oertheilt.
1. Gruppe. » Kunstwerke (Klasse 1-5).
2. Gruppe. _ Material und Proben der s. g. freien Kims]c (Klasse 6-13).
3. Gruppe. „„ Hausgeräth und andere fiir die Wohnung be“ stimmte (Gegenstände (Klasse 14-26).
4. (Gruppe. - Kleidungdstiicke (einschließlich der Gewebe) und ZYMZGSWMMUN, welche von der Person getragen werden (Klösie
5. Gruppe. - Erzeugnisse (rohe und bearbeitete) der auf die Gewinnung von Rohstoffen gerichteten Industrien (Klasse 404/16)-
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6. Gruppe, _ Jnßrlnncnt; und Verfahrungsarten der gemein- nüßigen Gewerbe (Klaffe 47-566),
7. Gruppe. - Nahrungsmittel (frische oder konservirte) in ver- 1chi“d""" Grade" der lebereitung (Klaffe 67-73).
_ 8 Gruppe. - Lebende Erzeugniffe und Proben von landwirtb- schaftlichen Einrichiungen und Anstalten (Klasse 74-82) , 9, GUM“ “ Lebende Erzeugniffe und Proben von garten- baUÜM" Ei"richtungen nnd Anstalten (Klaffe 83-88).
")' GWV)?" “* kaikllstände, die eigens mitBrzug auf die Ver. besserung der pbyfisciwm rind moralisckécn Lage des Volks ÜUIgestrUt werden (Klasse 89-95).
A"" 12“ KU" im Palais oder im Park ausgestellter; Kunst. werk oder Erzeugnis; darf Vßllc„Ekniäch)tiJUiig dcs Qiusstcllers- fOfern WM“ der Urheber dkisklbkli irt, abiii'zeichiict, kopirt oder sonst in irgend MM“ Form L'ki'kodnzirt Werden. Dic Kaiserliche Kom.
rnissirn bcbält fici) das Recht vor, zur Aufnahme von T0talanfichtcn ?
zu ermächtigrii.
Art. iZ, Ohne die ipezirlle Ermächtignng dcr Kaiserlichen
KOMjUissiOxi können mwgeirclltc K'iiristwcrfe oder Crxeugiiiffc voré
dcm Schinsi dcr Aiwsrcilriiig jiich1 Zlii'ÜiÜiLiWUiUlen W(lÖLU. Art. 14.
im Palais Und im Park fiiii-cii iiwcii jrddck) 3111“ Last. Art. 15. schaft von Ansitrllrrii aiiiiciimrn,
wollen. Zweiter Abschnitt. Besondere Vestimmrriich iir Beziedimg anf dic Kunstwcrkc.
gefiihrt worden ffnd. Art. 19, Arisgcschldsscn siiid; 1) Kopiecn, selbst diejenigen, welche in LiiikU] von dem des Ori- ginals vcrscbicdericn Genre arrSgcfirbrt sind; 2) Orl-, Miniatur-, Olqiiarcilq Pastell-Gcmäldc, Zeichnungen und
Cartdiis fiir Glasumlercien und Fresken, wenn sie nicht ein- .
gerahmt siiid; Z) Bildimnrrariiritrn ron ungcbranntcm Thon. _ Art. 22. Ueber Zahl und Art der in Beziehung auf Knust-
stimmung erfolgen.
Dritter Abschnitt. Besondere Bestimmiiiigcn in Beziehung 0111" die Erzeugnisse dcs Acke'rbaircs urid drs“ Gcwerbficißes. Erster Titel, Kiilaffung und Classificatioa dcr Erzeiigniffc.
Art, LI, Zur Aiwstrllrmg werden alle C'rzrugnisse drs Ackcr- , baries und des ““dicwcrbflrißcs zngclaffen, vorbehaltlich der in dem - fremden Liurßcllertr zur Last.
folgenden Artikrl crwähntxn Ausnahmen.
Art. 24. Ansizcschffcii smd alle dctonirenden mid explodircn- J * gen Unrernchmcr fiir die erisfiihrung ihrer Arbeiten und fiir die
dcn Stoffe, soxwic alle aiidcrn als gefährlich grltendrii Materialien.
Nnr iii fesreii, besondern ("Hefäßrn von beschränkten Dimcnstoncn ': werdcn zugelassen Spiritus odcr Alkolwl, Oele nnd C'ffcnzeii, (Wende , . wenden.
Stoffe und im A(lgcmciiicn solche Körper, welch geeignet sind, auf
andere arisgcsteliic Erzcirgiiiffe eincn Umäridcriiden Einfluß arrözu- ? können im Palais" nach Maßgadc dcs Jortsckirites angebracht wer-
iibcn oder das Pirblikmn zu belästigen.
Ziindbiilchrn, Feuerwerkskörper, chrmische Z1111d111313ch611 Und. andere ähnliche Gegenstände können nur im Zristaiidc der Nach- ahmung und ohne irgend einen Zusaß don Zündstoff zugelassen„
Werden.
regeln fügen, die ihnen werden vorgcfthrirch werdcn.
„ Die Kaiserliche Koriimisfidir behält sich vor, Qlitsstrllungsgrgcw ; sünde jedes Ursprungs, dir vrrmögeihrcr Beschaffenheit oder ihrer Z greifen, damit die Ansstrilung am 28. März in allen ihren Theilen 1 vollstandig ist.
Die ?iurstcljer von Apparaten, welche die Vcrwen- welche am 14. Januar W157 nicht mit einem ganz fertigen Stande
Menge ihr schädlich oder mit dem Zweck und dem Bedürfnis; der Ausstellmrg inertréiglick) srdcinen, entfernen zu lasen.
Art. 36. dung don Waser, Gas oder Dampf erfordern, müssen bei Einrei- chung ibrcs Gesuch um Ziilaffimg die ihnen niitbige Waffcr-, Gas- oder Dampfmenge angcvcii. Diejenigen, wclche Maschinen in Be-
"ZLIUUJ soßen wollen, [)abrir anzugeben, wie groß die einer jeden *;
clJene Geschwindigkcic und welche bewegende Kraft dazu erforder-
lich ist. . Zweitchitel. Einsendung, Empfangnahme und Aufstellung der Erzeugnisse im Palais und im Park.
Art. 39. Die Verpackung im? der Traiispdrt der zur Aus- ; ' zcngniffe und Ausstellrmgrgcgrnstände, Welche cinen Play
ÜWMJ grsriidrtcn Eren ni e und drrjrni cn wclche darin einen i g S ,
Play eingenommen haben, criolxxt ru Lasten der Ansftellcr sowohl 3 1 werden.
“Uf dem Hin- wie auf dem Riickwege.
Die fraiiziisii'ciwir wir die fremden Aussieller haben 3 für den Plriy, drn sic iir dcr AUIÜCUUUZ cirmedmrn, cine Micthc » nicht zu zahicn,“ alle Kosten der Aixfstcllrrng wie der Arwschmiickriirg ; schweren oder cirion Ungewöhnlick) großen Raum cinnchmendrn Gegen- Franzosen imd Frrmde erklären, indem fie die Eigen- , lcdigliri) diirch dicse Thatsache, ; den Bestiumumgcn “dcr; gcgcnwiirtigcn I)ichlciiicrrts nachkommen zn J
grnstaiid besonderer Bestimmung sein.
Art. 25. Die Ausstelicr von brlästigendcn odcr der Gesundheit Z nachtbciligeii Erzeugnissen müssen sich jederzeit den Sichcrhritsmaß- Z ? allgemeinen Rcimnachung bestimmt.
Art. 43. Die französischen sowohl wie die ausländischen Er- zeugnisse werden in den Bereich des Aussteüungsraumes vom 15. Ja- nuar 186.7 ab bis zum 10. März einschließlich zugelassen.
_ Der Termin kann mittelst besonderer Bestimmungen rückficht- lic!) solcher Gegenstände, deren AufstcUung schwierig ist, auf einen früheren Tag verlegt und bezüglich sehr rvcrihmisler Gegenstände ver- längert werden.
Art. 44. Der Bereich der Ausstellung wird als wirflichesZol1- Entrepdt betrachtet.
Die zur Aussteliung bestimmten frrmden Erzeugniffe werden mit Bezug hieraus bis zum 5. März 11367 Über die hicrnäcdsr angegebe- nen Häfkii und Grenzorte eingelassen werdcn:
Dünkirchen, - Valenciennes, »- Lille, - Jeigiries, - Jeu- nwnt, -» Vircux, - Gidct, Longwy, _ Thionvillc, - Jor-
' back), - Weißenburg, - Straßburg, "- Saint Loriis, - Pontar-
lier, - Brilcgarde, - Saint Michel, "- Nizza, *- Marseille, - Cette, -- L' Pcrtdiis, » Hendayc, -- Bayonnr, - Bordeaux, - Nanth - Saint Nazaire, - Granville, - Le Havre", - Dieppe, » Noricrr, » Boulogne, - Calais.
Art. 45. Die Kaiserliche Kommission wird mittelst besonderer Jiistriictioaen dcn Zeitrarim bestinmren, innerhalb dessen die Mair- rialirii zu dem baulichen Einrichtungen, wclche cinen Grgenstand der Aussteljung bilden, die dcnwntirtcn Maschinen und Apparate, die
stände, so wie diejenigen, welche Mauerwerk oder besondere Funda- ;ixcntirrrngcii erfordern, in den “Bereich des Arwstellungsraumes ge- 1chafft werden müssen.
Diese Bairtcn mid Vorbrreiturrgs-Arbcitcn werden in Gemäß-
*' heit dcrxrwn dcn Arisftcllcrn zur Genehmigung an die Kaiserliche ; Kommrjiwn eingereichten Pläne auf Kosten der ersteren ausgefiihrt
Art. 1-54. Zrir Allsstklliiiig wcrden zugelassen Werke frairzöfi- wcrden.
cher Und remder Kiiniler wclche "eit dcm ]. ““anriar 1855 ans- : . , , , „ _, „ s, f 1 - 1 «1 die Majchrirrn, welche zu der im Art. 36 erwahnten Erklarung
; Veranlassung gegeben haben, Waser, Gas, Dampf und die be- ' wegendc Kraft. DiescKraft wird im Ailgemeinen durch eine liegende : Welle Übertragen, deren Durchmesser nebst der Zahl der Umdrehun- - gen in der Minute die Kaiserlich Kommission vor dem 31. Dezem-
Llrt. 46. Di:“ Kaiserliche Kommission lirfcrt unentgeltlich für
ber 1865 Manni machen wird. Die Audstcllcr haben die Rollen für die liegende Welle, die
€ Lcitrmgérollen, die Welle fiir die zur Regelung der eigenthiimlichen 2 Geschwindigkeit drs Apparaid erforderlicde Zwischen-TranSmisfion,
* ros“ ' ' »; ;,“ - * 3“ Werke zuzurrkmncnch Bclobnungrn, so wie uber dre Ciiiießrmg _der ? Tixchrcndke ZU jeder dreier UMMUMNWU erforderlichen NUMM zu zur Beurtheilung [Wkiifclikil iiitrrnatwrmlM Jriry wird ipätere Be- '
Die Dampfmaschinen, die von ihren eigenen Kesseln zu speisen find, werden, da sie im Palais nicht aufgestellt werden können, Ge“
Art. 47. Alle anderen Uiikostcn, wie für Unterhaltung dcr
; ausgestellten Gegenstände, Empfangnahme und Oeffnung dcr Colli, Wegschaffrmg und Aufbewahrung der Kisten und Embaliagcn, Her- stellung der Tisäic, Untersäße, (Hlasscbrmikc odcr Kästen, Aufstellung
drrErzcngiiissc im Paldis und im Park, Lliwscs)111iickriiig dcr Pläßc, Rücksrndrmg der Erzeugnisse folien sowohl den französischen wie den
Die Kaiserlirlxc Konmiisstdri wird den Ausstellern auf Verlan-
Handdadung ihrer Colli nachweisen, es steht aber ren Ausstellern auch frei, Unternehmer oder Arbeiter ihrer eigenen Wahl zu ver-
Art. 49. Die verschiedenen V0rrichtungcn fiir die Aufsteäung
den, welchen die baulichen Cilil'ifhtllligcn nehmen; sie müssen aber spätestens den 1. Dczriiibcr 155266 bcgdiinrn Werden Und zur Auf- nahwr dcr Erzeugnisse vor dem 15, Januar 1567 fertig sein.
Vom 11. [»is 25“. März 1867 miiffen die bereits ausgepackten und in die Stände gebrachten Erzeugnisse darin fiir die Ausstellung geordnet und ausgelegt werden. Der 29.1md 30. März ist zu einer _ Die Revision der ganzen Aus- strilung firidct den 31. März statt.
Die Kaiserliéch Kommission wird aile nöthigcn Maßregeln cr-
Demgcmäß wird fie über alle Plägc verfügen,
bcscßt sind, so wie über jeden Stand, in wclch-cm am 10. März auszustellciidc Gegenstände in zureickycnder Menge nicht einge-
. bracht find.
Art. 51. Sogleich nach der Audpackuug müssen die Kisten, welche zum Transport der Erzeugnisse gedient haben, ohic Unter-
5 schied der Herkunft von den Ausstrllern oder ihren Agenten wegge- 5 schafft werden. die Kaiserliche Kommission die Kisten und Emballagen entfernen, ' ohne eine Verantwortlichkcit für ihre Aufbewahrung zu übernehmen.
Verabsäumrn dicse dafiir sofort zu sorgen, so läßt
Art. 52. Bezüglich der Anordnung und Aufstellung der Er- im Park finden sollen, werden später besondere Vrrschriftcn veröffentlicht