1865 / 226 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dezember achtzchnhundert zwei und fünfzig und wegen der Cöln - Gießener Eisenbahn und der "festen Rheinbrücke bei Cöln vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig respektive nail) dem Schlußprotokoll vom fünf und zwanzigsten Oktober achtzehnbundert vier und fünfzig zur Deckung etwaiger Zinsen-Ausfälle bestimmte Garantiefonds auf die Ansammlung eines Bestandes von zwei Millionen Thalern, berechnet nach dem jeweili- gen Coursiverthe der darin niedergelegten Effekten, beschränkt wird. Die diesen Couréwerth von zwei Millionen Thalern übersteigenden, gegenwärti- gen Bestände des Garantiefonds werden dem Staate "hierdurch zur freien Verfügung üve-rlaffen. -- ngleichen sollen alle nach den besagten beiden Verträgen dem Garantiefond zugewiesenen laufenden Einnahmen des Staates aus dem Cöln - Mindener Eisenbahn - Unternehmen, ein- schließlich der Zinsen und Dividenden des angesammelten Garantie- fonds, dem Staate fortan insoweit zur freien Verfügung verbleiben, als sie zu Zinszuschüssen für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr nicht in Anspruch genommen werden und auch nicht darin erforderlich find, um den während der Vorjahre durch geleistete Zinszuscliiiffe oder sonst etwa unter den Betrag von zwei Millionen Thalern verminderter: Garantiefond wieder auf diese Höhe zu bringen. Die Bestimmungen der Paragraphen acht und man des Vertrages vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig wegen eventueller Verminderung des Garantie- fonds auf einen eisernen Garantie-Bestand von blos dreimal hunderttausend Thaler sollen übrigens durch gegenwärtige Vereinbarungen keine Aenderung erleiden, es soll Vielmehr bei denselben auch ferner sein Bewenden behalten. Paragraph vier.

Die Cöln- Mindener Eisendahn- Gesellschaft entbindet den Staat von der Zinsgarantie, welcbe derselbe nach deren Statut vom munten October achtzehnhundert drei und vierzig und der Allerhöchsten KonzcsfiMs-Urkunde vom achtzehnten Dezember achtzehnhundert drei und vierzig aufHölye von drei und einem halben Prozent für die Stamm-Actien der Cöln-Mindener Eisen- bahn-Gesellschast übernommen hat.

Die genannte Gesellschaft wird zu diesem Zweeke ihre Aetionaire zum Umtausch ihrer jetzigen Actien-Documente gegen solche neu auszufcrtigende Dokumente veranlaffen, in denen die erfolgte Aufhebung der Zinsgarantic des Staates ausdrücklich anerkannt wird, und welche nach Form und Zn- halt mit den nach einem festzustellenden neuen Schema auszufcrtigenden Dokumenten der nach Paragraph zwei dieses Vertrages zu emittirenden neuen Actien übereinstimmen. Wer von dem Rechte Gebrauch machen will, auf eine alte Actie eine neue zum Nominalwertbe zu erhalten (Paragraph zwei) soll fick) gefallen lassen, daß das Dokument der alten Actie gleich Sei der Anmeldung zum Bezugs der neuen Artie umgetauscht oder doch auf demselben, wenn die neuen Actien - Dokumente bis dahin nicht fertig gestellt find, mindestens das Aufhören der Zinsgarantie des Staates durch Al)- stempelung kenntlich gemacht wird.

Paragraph fünf.

Die Cöln - Mindener Eisenbahn- Gesellschaft entbindet den Staat von jeder Verpflichtung, aus den durch die Gesetze vom vier und zwanzigsten Mai achtzehnhundert drei und fünfzig und achtzehnten April acdtzehndundert fünf und fünfzig, beziehungsweise durch die in diesen Gesetzen bezogenen Verträgen vom dreißigsten Dezember achtzehnhundert zwei und fünfzig und zwei und zivanzigsten Juni aclztzehnhundcrt Vier und fünfzig übernom- menen Zinsgarantien für die Anlage-Kapitalien respektive der Eisenbahn von Oberhausen zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim und der Eisenbahn von Deuy nach Gießen nebst Zweigbalyn von Betzdorf nach Siegen und der festen Rheinbrücke zwischen Cöln und Denis von dem Zeitpunkte ab, von welchem während zehn auf einander folgender Jahre die Leistung von Ziiiszuscdüssen für diese Unternehmungen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird. Mit diesemZeitpunfte hört auch die Verpflichtung des Staates zur Reservirung dcs eisernen Garantie- Besiandes von dreimal hunderttausend Thalern (Paragraph drei) gänz-

lich auf. Paragraph sechs.

Die Cöln-Mindener Eisenbabn-Gesellschaft wird dem "Staate über das Siebentel des Actien-Kapitals, welches derselbe nach Paragraph sechszchn ihres Statuts bei Gründung des Unternehmens übernommen hat, einzelne, auf den Betrag von je zweihundertThaler lautende Actien in gleicher Form ausfertigen, als den iibrigen Actionären.

Paragraph sieben.

Der Staat verzichtet auf die ihm nach Paragraph ein und zwanzig des Statuts der Cöin-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft zustehenden Zinsen und Dividenden von denjenigen sechshundert neun und sechßzigtausend Tha- ler Aetien, welche er durch Einlösung zum Nennwerthe bis zum Jahre acht- zehnhundert vier und fünfzig einschließlich bereits amortifirt hat. Die Cöln- Mindener Eisenbahn-(Hesellschaft verpflichtet sich dagegen, dem Staate den gleichen Nominalwerth in neu auSzufertigenden Actien zu überiveisen. Diese rieuen Actien sollen von der Zeit ab, wo die amortifirten Actien an den Linien und Dividenden Theil zu nehmen aufgehört haben, in deren Genuß treten. -

Paragraph acht.

Die dem Staate nach den Paragraphen sechs und stehen zu über- weisenden neuen Actien sollen den ursprünglichen Stammactien gleichstchen und daher ebenso wie letztere bei der neuen Actien-Emisfion (Paragraph zwei) dergestalt mitöetheiligt und mitberückfichtigt werden, daß der Staat auf jede dieser Actien auch eine neue Actie zum Nominalwerth abzunehmen

berechtigt ist. Paragraph neun.

Jn Beziehung auf die Zinsgarantie und beziehungsweise die Amortisa- tion, zu welcher der Staat hinsichtlich des Anlage-Kapitals der Oberhausen- Arnheimer Eisenbahn, der Cöln-(Hießener Eisenbahn und der festen Rhein- brücke bei Cöln nach den Verträgen vom dreißigsten Dezember achtzehn k.undert zwei und fünfzig und vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig respektive nach dem Schlußprotokoile vom fünf und zwanzigsten Oktober desselben Jahres fich verpfiicltet bat, treten die Erträg- nisse von den ihm nach den Paragraphen sechs und sieben zu überweisenden r-euen Actien in die Stelle der Zinsen und Dividenden der ursprünglichen

Staatsbetheiligung zu einem Siebentel des Actien-Kapitals, sowie der b“ achtzehnhundert vier und fünfzig eimchließlich bereits amortifirten sechshuixd's i_ieun und sechszigtausend Thaler Actien. Es soll jedoch dem Staate fett stehen, diese neuen Actien jederzeit zu veräußern oder sonst darüber nr“- eigeneiii Ermessen Verfügung zu treffen, sobald er gleichzeitiq anderweit ? Verpflichtung übernimmt, der Cölu- Mindener Eiicnbahn-*(Hescuschaß Deckung etwaiger Zinsausfälle und zur Anwrtisation des ?lnlaqe-Kapjiilix der Rheinbrücke die gleichen Beträge, welche er im Falle der Fortdamr ii; Besitzes ]ener Actien herzugcben hätte, vorkommenden Falls aus sonsjj e Fonds zu gewähren. gen , ' ' Paragraph zehn.

. Insoweit m gegenwartigem Vertrag nicht ein Anderes auSdriicklicb 5 stimmt ist, “bleiben alle Rechte des Staates, ingesondere aiich dessenWT' spruch auf »Wer-Dividende (Paragraph secbszedn Nummer Vier der St ' tuten der Cöln-Mindener Eisenlnr[„zu-Gesellschaft) im vollen seitherigen UW fange fortbestehen. , “, m-

Die zwischen dem Königlichen Eisenbeibn-Kmmniffeiriate zu Cöln und der Direction dcr Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft abgescdldffenen Ver- trage vom dreißigsten Dezember achtzehn hundert zwei und fünfzig, respektive Wer und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfziqdebst dem Schlußprotdkoll dom fiinf und zwanzigsten Oktober deffelben Riihres bleiben nur noch midweit in Kraft, als sie nicht durch das vorsteliende Ueberein- kommen ausgehoben oder modifizirt sind. *

So geschehen zu Cöln im DirectioniZ-Gebäude der Cöln-MindenerEjsen. bahn-(Hesellsctnrft, am zehnten August 1865

C. Matzerath. D. Oppenheim. AZ.Joe1i.

Weiterer Nachtrag

zu den Paragraphen sechszelm, ein und zwanzig und sechs und fiebenzig der unterm credtzednten Dezember acdtzednhundert drei und vierzig Allerhöciist bestätigten “Statuten für die Cöln-Mindencr Eisenbahn-Gesellschaft und zu den unterm ersten Septemder acdtzelynhimdert drei und fünfzig Allerhöcdst bestätigten Ziiiagbestimmungen zu den Paragraphen seeliszctm und ein und zwanzig derselben Statuten. '

. Artikel eins. -.. Die in der GeneralVersammlung der Actionaire der Cöln-Mindcner Citctrxdahxii-Gesellscdaft vom fünf und zwanzigsten “Juni achtzehnhundcrt drei und srintzig be1ililoffenen, diirch die Allerhöchste Konzessions- iind Bestätigungs. Urkunde dom ersten September achtzebnhundert drei und fünfzig bestätigten Zusatzbefitmmutigen zu den Paragraphen sechszehm und ein und zwairzig der Statuten, 10 wie der in der (Hemeral-Versanmi[ung der Actionaire der Cöln-Mindener Eisenbalm-Gesellschaft VOM dritten Februar achizehnlmndert firiif und frinfzig deschloffene, durch die Allerhöchste Konzesfions- und Be- statigriisz-Urkunde vom sechs und zwanzigsten Juli achtzehnhundertfimf und fimszig genehmigte Nachtrag zu den Paragraphen sechszebn, ein und zwcinzig und sechs und fiebcnzig der Statuten und zu den voriiedacbtcn Zumßbesiiirimungen werden aufgehoben, und treten an deren Étclledie nachfolgenden Vestimmringen: Artikel zwei. “Für den Fall, daß die Reinerträge :) der Bahn Von Oberhausen bis zur Landeßgrenze bei Elten, i)) der Cöln- (Deny)- Gießener Balm mit Zweigbalin von Betzdorf nach _ Ziegen und der festen Rveinbrücke bei Cöln,

nicht hinreichenYwuten, um die vorläufig angenommenen, resp. untcr Zu- zievung eines“ Kommissare; des Königlichen Ministeriums für Handel, die- werde und öffentliche Arbeiten definitiv berechneten und festgestellten Anlage- Japitalien mit drei ein halb Prozent zu verzinsen, wird vom Staate fiir die nr] 3. genannte Bat)": aus dem ihm statutmäßig zustehenden dritten Theile vom Ueberschuffe dcs Reinertrages Über fünf Prozent des auf sechs urid zwanzig Millionen Thaler erhöhten Actienkapitals, so wie aus den Di- vedenden iiber drei und ein halb Prozent hinaus von dem ibm gehörenden siebenten Theile des ursprünglicher: Aetienkapitals von dreizehn Millionen Thalern und vo_ den bis Ende achtzehnhundert vier und fünfzig von ihm amortisirten dreitausend dreihundert fünf und vierzig Stück Actien, resp- von den ihm an deren Stelle in gleicher Anzahl auszufertigeiiden und aus- zuliefernden neuen Aetien; für die art l). genannten Bahnen nebst der festen Rheinbrücke bei Cöln; aus denselben Beträgen, soweit sie als Garantie für die Verzinsung der Uli :, genannten Bahn nicht in Anspruci) xis“ nommen werden, und außerdem aus einer Summe don fünfzigtausend Thalern jährlich aus den dem Staate zufließenden Dividenden bis zur Höhe von drei ein halb Prozent von seiner vorgedachten Actien-Betheiligung, soweit die betreffenden Beträge und der Garantiefonds (el"r. Art. drei) reichen, alljährlich und zwar für das jedesmal vorhergehende

Betriebsjahr der nöthige Zuschuß geleistet.

Bei Berechnung der Höhe des Anlage-Kapitals des ai] i). genannten Unternehmens kommt der für die Erbauung der Rheinbrücke seitens dex Stadt Cöln und der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschast bezahlte zinsfkeik Kapitalbeitrag von fünfhunderttausend Thalern in Abzug.

Artikel drei.

Der Staat ist verpflichtet, zur Deckung etwaiger Zinsen-Ausfälle, welche die ihm nach Artikel zwei aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmer zufließenden alljährlichen Einnahmen übersteigen, eine Summe von zwei Millionen Thaiern in Baar oder in Effekten zum jeweiligen Courswerkhe von gleicher Höhe als einen für die im Artikel zwei gedachten beiden Eisenbahn“ Unternehmungen gemeinsclxaftlichen Garantiefonds zu asserviren und W" selben, so oft und so lange er zur Dechung von Zinsen-Ausfällen hät '" Anspruch genommen werden müssen, aus den vorgedachten Einnahmen wiederum auf die Höhe von zwei Millionen Tbalern zu bringen.

Artikel vier.

Mit dem Zeitpunkte , von welchem die in Artikel zwei aufgefiihrten Unternehmungen -- jedoch künftig, nach erfolgter Amortisation des Anlaß?“ Kapitals der Rheinbrücke, mit Ausschluß dieser levteren - während funf hintereinander folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben

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werden, daß zur vollstandigen Deckung der Ziysen der resp. Anlage-Kapi- Z Mitglieder versehen und von dem Spezial-Direktor der Gesellschaft oder von

talien Seitens- des Staates m keinem Jahke_ LM Zuschuß hat geleistet Mk" EML)" zu seiner Vertretung durch die Direction delegirten Beamten unter-

den müssen, ist der Steal berechtigt, den in Artikel drei normirtcn Ga- ; schrieben.

xantiefonds auf einen eijei'nen Bestand von blos dreihunderitausend Thalern i Die bisherigen Actien-Dokumente nebst den zugehörigen, vom zweiten

zu vermindern. _ _ - anyar achtzehnliundert sechs“ und secbszig ab laufenden Zins-Coupons und ' Artikel funf. ? Dwedendescheinem so wie die Anweisungen zum Empfange einer ferneren

Die Entbiridung deZ_S-t.1aies iron _jeder Garantie - Verpflichtung zur J Serie der Zins-Coupons mid Dividendescheine werden eingezogen und an Deckung von Jmsen-Ausmllen tritt em, iobald für .die quäsiwnirten Unter- ' deren Stelle die neuen Stücke nach den oben und im Paragraph achtzehn nehmungen (eke. Artikel zwei) weilirend zehn dinterertiatider folgender Jahre . angegebenen Schemas „4. 13. und (). ausgereicht. die Leißung vori Zinszuschuffm Seitens des Staates nicht mehr erforderlich 2 Mit dem Uiritausct) der alten Actien, welcher ohne. Veriickfiebtiqung der gewesen sem wird. ' | _ * ? Nummern derselben erfolgen farm, so wie mit der Ausgade der für die

Mit die1em Zeitpunkte Hört „UW die Verpfieödtimg des Staates zur ; weiteren dreizehn Millionen Thaler auszugebenden neuen Dokumente, beginnt Reservirung des eisernen Garantiefonds von drcihunderttausend Thalern ; die Direction spätestens vor Ablauf des Jahres acbtzehnhundcrt fünf und gänzlich auf. _ _ , ] sechSz1g und hat dieselbe durch die statutmäßig bestin'imten Zeitungen das ' . 'Artikel techs. ; Nähere hierüber zu veröffentlichen.

Zur Amortisation des zinepflichtigen Anlage -K_apitals der Rheinbrücke Die zu den alten Actien gehörenden Zins-Coupons yer) zweites Se- sammt Zubehör, von welchem Dle'TSUtlimc von iiicrdirndert fiebentausend mcsier acixtzehtihundert fünf und sechszig, so wie die Dividendescheine pro *fünfhundelt Thalern bereits cm*.drtiiirt ist, kann der *EUR nach Belieben achtzehnhundert fiinf und sechszig verbleiben in den Händen der Inhaber Hcrwenden? . , . ; und gelangen (in den respektive" Verfalltagen, wie biSher, zur Einlösung,"

;; die aus dem Cölanmdener Eisenbahn:Unternelymen [)errührenden diigegen werden die zu denselben Aetien gehörenden, vom zweiten Januar jährlichen Ueberschüße und Dividenden, 10 bald die („Liarantieleistimg ' achtzeliiidundcrt sechs“ und srch§zig ab laufenden Zinscoupons und Dividende- mit denselben nach Artikel fiinf tür immer mishört,“ '. scheine nicht weiter eingelöst.

is; Zuschüffe don beliebiger „Höhe, 10 daß der Staat gegen Tilgung des ; Die eingezogenen alten Aetien, Zinscoupons und Dividendescheine wer-

noch nicht amortisirten Anlage- Ruditals die Visiere jederzeit er- den in Gegenwart eines Königlichen Kommissars, zweier Mitglieder der Di-

werden kann. __ reetion und eines protokollirenden Notars verbrannt, und wird, daß dies Iiir gedachten Ariiortisatimr müiien aber jährlici) verwendet werden; 2 geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemaeht. .»; 'die Dividenden, welclie mis den dem Staate géhörenden siebenten Theil *, Sechstens.

/ des ursprünglichen Actienkapitals von dreizehn Millionen Thaler" und Z Paragraph sechszehn wird abgeändert, wie folgt:

(ruf die bis Ende aclitzelynlyundert vier und fünfzig amortifirteii resp. Z Der, aufkommende Ertrag aller unter der Verwaltung der Cöln-Min-

auf die dem Staate fiir dieselben neu außzufertigenden und ihm UUZ- i dener Eisenbadn-Gesellsehaft stehenden Eisenbahnen nebst der festen Rhein-

ziilicfernden Actien fÜULU, bis zur Höhe von drei ein imid Prozent, i brücke tei Cöin wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf das jedoch nach Abzug der eventuell zur Deckung von Zinsausfiillen bei l im Paragraphen neun auf sechs und zwanzig Millionen Thaler angenom- den im Artikel zwei gedachten Unternehmungen zu Verwendenden fiinf- *, mene, reip. «uf das nach Paragraph fünfzehn erhöhte Actienkapital als zigtausend Thalez (Artikel zwei)," , ." _ i Diodende verthcilt. (i) die Zinsen der mit den Betragen ai] a., d. und (*. amortiiirten Olile- ] _ Erstens. Aus dem aufkommenden Ertrage werden zunächst: gationen. i U) die Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebswsten, mit Einschluß i i

Artikel sieben. _ der fiir die Erneuerimg des Oberbanes und des Betriebsmaterials er-

Dem Staate sieht es frei, die für seinen Ule'iiUJlick)?" Antheil von 7 einer Million acdthnndert sechzigtausend Thalern am Actien-Kapital der Cöln- Mindener Eisenbahn-Gcsellschaft, so wie für die bis Ende aclztzehnwmdert '! zu emittirenden Obligationen, einschließlich des für deren vier und fünfzig bereits anwrtifirten sechshundert neun und sechszigtaustnd Aiiiorrisaiion auszusehenden Fonds,

Thaler Actien neu auszrifertigenden und ihm ausziiiiefernden Aetien jederzeit entnommen, '

zu veräußern, oder sonst nach eigenem Ermessen darüber„Ver[ilZUiig JU Zweiteiis. Von dem Hiernächst verbleibenden Ertnge wird jährlich treffen, sobald er gleichzeitig anderweit die Verpfiichtimg. UNMÉWMKÜU ; eine mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, *Gewerbe Cöln-Mindeiier Eisendadn-(Hiese[lscimft zur Deckung etwarger ZitrS'aUswU-L ? [Md östentliche Arbeiten auf den Antragder Direction vom Administration:“;- und zur Aiiiortisatidn ch “Llnlagekapitals der Rheinbrücke die gleichen Ve- ' rathe fcstzrrselzende Quote zur Bildung eines Re1erve-Fonds fur außerordent-

« . . i , . - „„ träqe, welcbe er im Falle der Fortdauer des Beiißes ]ener Actien herziigeben i liche und medi vorherzuiehende Falle vorweg entnommen, Hätte, vorkommenden Falles aus sonstigen Fonds zu gewahren. *.

forderlichen Beträge," ii) die “Zinsen für die bereits emittirten und etwa noch weiter

. Der Bestand desselben darf nur in Folge eines der Genehmigung des “; Königlichen Ministeriums für "Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten rm- ] terliegendkn Beschluffes des Administrationsrathes Über drei Prozent des Actien- - 'H" ' zx ' R , Statuten kapitnls erliÖlN werden. " . , ' Abandertzde ,??ld „ZZZkiiixßdleltéecrLEeissicl;;1bnxiylli1-ILZYsezl1ilsiiiciijft. Drittens. Der nach Abzug der Betrage sirix eins und zwei fich er- er “* n Erstens Z gebende Rest bildet den Reinertrag. Derselbe wird yard Abzug der den ,. ck neun erliilt folgenden «““,-W. Z Mitgliedern des Adiiiinistratidns -Rathe§ und der _Dtrectimi (conterantur ZiiisaZiIti-enkapital “wird aiif 1'echsOundßlzwemziq Millionen Thaler er- F Paragrap-Nri neun und sunfzig uiid dreimund fiebenth), 10 Wieden Peamten *"l*t d f"llt i" einhundert drcißigtausend, auf den 311»er lautender ? itiitiiteiiiiiirßeg oder kontraktlich als Tantieme zu gewahrenden Betrage, wor- lo, U", WL - . , ; dchaltlicl) des nach Nummer Vier dem Staate zufallenden Antheils, auf Actien, ]ede im Betrage von zweihundert Thalern. , _ ] “ck A t' [I D' “d nde vertheilt Von dem neuen“ &us fünf und sechszigtausend Aetien zum Nommal- *; Wm" * )L * eien L M 7 . ' . - . S' . d d s * * * QlctijkapiRÜ [Wernjmnxt . Am zweiten Yamiar cines ]cden Jahres wird aus die rrvrden e e * ; Vorjahres eine Abschlagszahlung von zivei und einem lmlben Prozent oder

werthe von dreizelin Miliieneti TOMY“ ÖÄLOMMU .* * [“ck A t“ » der Staat, als Inhaber des siebenten „»Hetls dcs mwrimgt "" (“n' * fünf Thaler pro Artie und am eiiien JUÜ der verbleibende Rest der Divi-

'i s d [I' Beider der bis Ende actztzelmdundrrtwier imd fünfzig i * _ _ FHF"1ihmunanidrtifirtiti Tietjen im Ganzen 3117517"?anle iechkUancrt i DaneRÜineZeeiiUsctlMWFtimdéizaiiiiinertrag (Nummer drei) steh auf mehr .„ - . , ck! - * ' . 3 * l n ' ., ?" * . , , , - . " k?Li.ch:i.2..V*;:ei TMNT. existexer'iixxéé*isDixe.exe. . ...... PMW (P.“Wképb TLM"? iiinfziqtausend dreihundert fünf “und fünfzig Stiick Actien, zur Stimme von 7: delauthfsallt von diesem Ueberschuffe uber funf Prozen cr ri e . er zehn Millionen vierhundert ein und fiebenzig tausend Thalern werden den i “Cm M e ckU- Zirhabern der alten Actien, und zwar je Eine auf eine alte, gegeii Erlegimg des Nominalwertbes angeboten. Die neuen Actien iicdiiien in gleicher 1 Achtens. WM“ wie die altert ,Actien, vom Jahre achtzehnlyimdert iechs Md MMW ?. Paragraph acthehn wird abgeändert, wie folgt: 0 Ab Theil an den Dwedenden. ck - - T Mit jeder Artie werden für eme angemesseneZahl von “zahren naeh ,Ö*Ve*t.eLs't, i anliegendem Schema 13. Abschlagsdididende- und Dididende - Scheme/Ibß PWM xxx.? deze" ...en. Wiang chichch Thälerrie aVuof cdiewiitiich) Paxiagraph neun um fiinf und sechs'zigtaiisend Stiick FFF?" “?ZÄFLYYYFZZZYTLSFL FLIRT “IM em ' I , vermehrten Actien erfolgt "“ck, den näheren Bestimmungen der_Pirectth Dieg Ab/schlagsdividende- und Dividende-Scheine und die AnweisuriZen [pätkstms am ein und dreißigsten Dezember ackztzelmhunder iUUi un *: werden unter der Firma der Direction und zwei facfimilirten Unterschriften- iechszig, D 'ttens ' von Mitgliedern derselben, so wie dem Nmnens-Stempel des Haupt-Kasfi- ri . . _ wird aufgehoben ZMD HbgeätiértAntdiicnfollxéetlxche die Ein Ms YieYeisneljdsséLizt FelisFlflresrciilxiitezsdividende- und Dividendescheine erfolgt in »" "' ' naernrerce *" .. ., Zahlusnöcie ZiredixtiiiiietéeAiliiiÜt,ndieciit “ispkiicskcns dZiiseZili ULF? diiißiigiieZZ Jeg FFF "?ZMKJÜDLYÖDYYIZ Wi?"ZIÜÜFYFYLYLHSYZLL-liäleYäYZL * ' ' leiten a me a e e . - - - - zdember achtzehnhundcrt funtf unk? LUTZ?" FWD“ nicht rechtzeitig bezahlten riums fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierzu bestimmt erselben zum Nommalwerb a zu ;) , werden.

neuen Actien zum Vortheile der Gesellschaft anderen Abnehmern zu über- apk) neunzehn erhält folgende Abänderung:

lassen. Viertens. Paragr , . . . . - , * ' ' t innerhalb mer Jahre, *- ändert Me folgt. Abschlagsdwidenden und Dwrdenden, welche nich . Fabragrxph 535?le 11sz ZibeFen hinaus ist der Actionair, unter welcher vom Tage der ersten offentlichen Aufforderung rm gerechnet, und nach zwei- Ben ne er ? lch segj zu Zahlungen nicht verpflichtet. mal, in Zwischenräumen „von wenigstens einem Jahre wiederholt er- enung e ai , ..- Jüiiftens . [affenen desfallfigen öffentYcsnusZlufftforderungen, m Empfang genommen '- ' " t: worden smd, verfallen der e e a . _ _ PÜWIMPVM dreizehn wird dahin akig'ecindeY Da elbe ilt von den bereits fälligen, bisher necht zur Einlösung ge- unf gedachten einhundert dreißigtautend * ff g den am 2. Januar, beziehungsweise am ersten Juli

* * : kommewn und von . unter fortlaufender Nummer nach ,x achtzehnliundekk sechs und sechszig säujg werdenden alten Zinscoupons und

ieben Directions- i Dividendescheinen.

Siebentcns. Paragraph fiebenzelm wird aufgehoben.

Paragraph eilf

Neuntens.

Die Bestimmung des

Sämmtliche im Paragraphen f Actien werden, auf den Inhaber lautend, _ , dem beiliegenden Schema &. stempelfrcl ausgefertigt.

Jede Actie wird mit den Facfiniile-Untkkschklstsn d“ 's

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