1865 / 226 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zehntens.

Paragraph zwanzig wird abgeändert, wie folgt:

Sind Actien, Dioidendescheine oder Anweisungen beschädigt oder un- brauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltct, so ist die Direction ermäch- tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle die Außfertigung und AuSreichung neuer Aelien an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommene: nur zulässtg nach gerichtlicher Mortification der letzteren. Die Direction erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der leyten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben an- gemeldet worden, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der Fällig- keitstermin des ersten Abschlagsdioidendescheins von einer neuen Dividende- scheine-Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Mona- ten nach deffen Ablauf die bctrcffcnden Actien zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots dic Mortißcation aus, worauf die Direction dieselbe zur öffentlichen Kenntniß bringt, und an SteÜc dcr mortifizirien Dokumente neue unter denselben Nummer aussertigt, auf welchen bemerkt wird, daß fie als Ersaß für mortifizirte dienen.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.

Abschlagsdioidende- und Dividende-Schcine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden," jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von solchen Scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph neunzehn) bei der Direction der Geselischafi anmeldet, und den stattgehabtcn Basix; solcher Scheine durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise dartbut, nach Ablauf der Vcrjäbrungöfrist der.Bctrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Abschlagsdividende- und Dividende- Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerichtliche Mortification beschädigter, angeblich vcr- nichteter oder abhanden gekommener Anweisungen zum Empfange einer neuen Dividendescheine - Serie nicht statt.

Die Ausreichng einer neuen Dividendescheine-Serie geschieht, wenn der Actien-anaber die Anweisung zum Empfange derselben nicbt einreichen kann, gegen Production der Artie, jedoch frühestens nach Ablauf des Fällig- keitstcrmins des zunächst fällig werdenden Abschlagsdividende- respektive Di-

videride-Scbeins. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendeschez

Serie von einem Dritten auf die lehtere ein Anspruch erhoben morden ne-

wird dieselbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im T8 so

der Güte oder des Prozesses erledigt ist. eg: Elftens.

Die Paragraphen ein und zwanzig bis 'ik'sch'ießiich sechs und i'vanzig

werdcn aufgehoben. Zwölftens.

Paragraph fünf und dreißig wird abgeändert, wie folgt:

Die Paragraphen drei und dreißig, vier und dreißig, neun und dreißig und vierzig smd nicht auf diejenigen Action anwendbar, Welche 1) Staat nach Paragraph neun respektive Paragraph fünfzehn übernimmetr Es wird in dieser Hinsicht festgeseßt, daß der Staat in der Genera[.Ver' sammlung durch einen von ihm zu bcfieilendcn Konmiissarius vertreten wird. welcher nicht Actionair zu sein braucht, und daß er durch diesen ein Stimm. recht ausüben kann, sobald er fich über den Bcfiß von wenigstens dem siebenten Theile des gesarmntcn Acticnkapitals bei der Direction vorher 2- nügend ausgewiesen hat, In diesern Falle ist in dcr Gcncral-Versammluéx die Stimmcn-Anzabl des Staat:? dem sechsten “Theile der durch die sämmt? lichen übrigen anwesenden Actionaire vertretenen Stimmen qliich, so daß der Kommissarius des Staats cinSiebentel der gesammten Stimmen führt

Dreizebntcns. '“ '

Paragraph sechs und fiebcnzig wird aufgehoben.

Schema 11,

A c t i c der Cöln-Mindencr Eiscnbabn-Gcsellscbaft Nr. 000 über Zweibundcrt Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actic ist nach Verbältniß ihres Betrages an dem gesammten Eigenthume dcr Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

Die früher auf Höhe von ZZ Prozent gewährte Zinsgaraniic des Staates findet nicht weiter statt.

Cöln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (kacsimüe der Unterschriften der sieben Directions-Mitglieder.)

Der Spczial-Lirckwr. (Unterschrift.)

1871.

1871.

Serie 1. am 1. Juli 1871. für das Jahr 1870.

Serie 1. am 2. Januar 1871. für das Jahr1870.

1870.

1870,

Serie ]. am 1. Juli 1870. für das Jahr 1869.

Serie [. am 2. Januar 1870. für das Jahr 1869.

1869.

1869.

Serie 1. am 1. Juli 1869. für das Jahr 1868.

Serie 1. am 2. Januar 1869. für das Jahr 1868.

1868.

1868.

Serie 1. am 1. Juli 1868. für das Jahr 1867.

1867.

Serie 1. am 2. Januar 1868. für das Jahr 1867.

1867.

Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschafi. Serie 1. 54.3. Dividende-Schein zur Actie

NF, 000.

Inhaber empfängt am 1. Juli 1867 gegen diesen Schein auf die für das Jahr 1866 ermittelte Dividende 4118 Kestxamunz

h?.?er: Betrag wird in den im Statuts bezeichneten Städten aus- geza . Cöln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (iacsimjle von 2 Unterschriften."; (Druck.)

Ausgefertigt (kacßimiléx der Unterschrift des Hauptkassirers.) (Stempel.)

(kacsimiis von 2 Unterschriften.)

Cöln-Mindener Eisenbahn-(Hesellscbaft. Serie 1. 51.31. Abschlags-Dividende-Schein zur Actie

MH 000.

„Inhaber empfängt am 2. Januar 1867 gegen diesen Schein in

den im Statale bezeichneten Städten k'ijnk ".Wir-rler ['reuzg. Courant

als Abschlagszéahlung auf die für das Jahr 1866 ermittelte Dividende, wofern der Betrag aufgekommen ift.

Cöln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. ?lusgefertigt (kacsjmüe der Unterschrift des Hauptkaffirers.)

(Stempel.)

(Druck.)

zweite Se

* gegeben wird, enthält unter

3089

Cöln-Mindener

Eisenbahn-Geselkswaét,

A n w e i s u n Z zum Empfang der 1] Serie dcr Abschlags-Dividendc- urid Dividende-Scheine zur Actie

Jnhabrr empfängt am 2.

Cöln, den 1. Oktobar 1865. Die Direction. (kacgimilt: zweier Unterschriften., "Druck.“,

_ _ . Januar 1871 gegen Rückgabe dirser Anweisung an DM durcb öffentlrchc Bakamitrrmchung bezcichneten Stegen die rie der Abschlags-Dwidcnde- und Dividendc-Scheine zur vorbezeichneten Llciie

Ausgesertigt. Y_kär'Zimüe.) (Stempel.)

Pkinisterium der auSmärtigen Angelegenheiten,

! Im Anschluß an die in Nr. 221 Vcröffcnilichten, die in Eng- land und Holland ausgebrochene Rindcrpest betreffenden Vikannt- machungen wird hiermit ziir öffentlichen Kenntnis; gebracht, das; die Königlich hannoversche Rigicrimg untrr dem lstcn urid 9ten d.Mts. die nachstehenden Verordnungen erlassen hat:

]) Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des “Innern, die Einfiibrung bon Rindbici) ans englischen Häfen beircffend. Hananer, den 1. September 1865.

Zinn Schuhe der Jutereffen des Königreichs gegen die in England ausgebrochene Rinderpcst wird hierdurch

die Einfuhr von Rindvieb aus englischen „Häfen in das

dieffcitige Königreich bis auf Weiteres verboten. ;

Ziiwidcrbandlmrgcn gcgen dicse Vorschrifi werdeii mit ! Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem 100 das ver- botswidrig eingeführte Viel) dem Befinden nach getödtct und verscharrt werden.

Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, / die Einführung von Rindvieb aus dem Königreiche der Nieder- lande betreffend. Hannover, den 9. September 1865.

Da nach den neuesten Nachrichten die Rinderpest auch in einzelnen Provinzen des Königreichs der Niederlaride in ge- fahrdrohendcr Weise ausgebrochen ist, so sehen Wir Uns ver- anlaßt. im Anschluß an Unsere Bekanntmachung „vom '1sien d. M., die Einführung von Rindvieh aus englrschen Häfen betreffend, hierdurch ' ,

die Einführung von Rindvieb aus dem Königreiche der

Niederlande in das diesseitige Königreich bis auf Weiteres 311 verbieten. . - ' ,

Zuwiderhandlungcn gegen diese Vorschrift werden mrt Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem soll"das ver- botswidrig eingeführte Vieh dem Befinden nacb getodtet und

verscharrt werden.

' ").Uixrxi'ri'riuni für Handel, Gcwcxdc mW VFYTUJÉZÉU'

Arbeiten.

Der Baumeister Ernst Schmidt ist zun) Köriißlichen Waser- baumeifter ernannt und demselben die technische YUlfSarbertersteile bei der Rheinstrom-Bauverwaltung zu Coblenz Verliehen worden.

Das 41ste Stiick der Geseß-Sammlung , welches beute aus-

Nr. 6167. den Aller d en Erlaß vom 7. August 1865, „betref- fend die zTHZeilixiiimng der fiskalischen Vorrechte. fur din Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise Gardelegen dcs Regierungs-Vezirks Magdeburg von Gardelegen über Weteriß, Jerschel und durch dre Feld- mark Jeseriy bis zur Herzoglich braunschweigtscben Grenze in der Richtung nach Calvörde,“ unter

den Allerböcbsten Erlaß vom 1.4. Augxust 1865,„betref- fend die Verleihung der fiskalischen Yorrechte fur den Bau und die Unterhaltung einer Kreis -Cbczussee_ vdn Lasdebnen im Kreise Pillkallen bis zur Ragmixr Krets- grenze zum Anschluß an die Chaussee vbn „»Uffainen an der Tilfit-Gumbinner Staatsstraße uber Lobcllen bis zur Pillkallener Kreisgrenzr,“ unter . . das Privilegium wegen Ausfertigring einer. zweiten Serie auf den Inhaber lautender Kreis-ObltLationen des PiUkallener Kreises im „Betrage von 30,300 „dbalern.

0 14. Au u 1865; unter "

YemBestätiguYgF-i und Konzesfions-Urkimde „fur den zwischen der 9,1ctieii-(Heseüschaft der Preußisch-Niedcrian- dischen Verbindungsbabn einerseitd und derKBergtsch- Märkischen und Rheinischen Eisciibabn - Gesellschaft anderseits unter dem 16. März 1865 abgeschlossenen

6168.

Vertrag bezüglich der Eisenbahnen von Viersen und

'

Kempen nacb der preußisch-nicderländischen LandeSgrenze bei Venlo, be„ricbungswcisc fiir den Bau und Betrieb der letztgenannten Bahn am die Rheinische Eisenbahn- (Heselischaft. Vom 15. August 1865,“ unter die Bekanntmachung, betrcffcnd die Allerhöchste Geneh- migimg drr unter der Firma: "Elberfelder gcmeiunüßige Actien-Vaugrseilschaft- mii dem Siße zu Elberfeld er- richteten Actien-Gcsellschaft. Vom 28. August 1865,“ unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der Abänderung des Artikel 40 des Statuts dcr" Cöltiischen Jerier-Verficherungs-Gesellschaft. Vom 26. August 1865,“ unter die Bestätigungs-Urkunde , betreffend den dritten Nach- trag zum Statale der Neissc-Brieger Eisenbahn-Gesell- schaft. Vom 80. August 1865; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der von der *Wittener Gas-Actien-Gesellscbaftc wegen Abändemng des Gesellschaftssiatuts gefaßten Be- schlüsse. Vom 2. September 1865.

Berlin, den 26. September 1865.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Varnhagen in Kirchhundem ist zum Rechtsanwalt bei dem Krengerichi in Paderborn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichis daselbst, mit Anweisung seines Wohnfißes in Büren, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Untxrrichts- und chdizinal - Angelegenheiten.

Der Tbierarzt erster Klasse Holzendorff zu Buk ist zum Kreis-Tbierarzt des Kreises Liebenwerda im Regierungs-Bezirf Merse- burg ernannt worden.

Ober- Commando der Pkarine.

S. M. S. 'Nymphe- und Kanonenboot -Delphin- find am 22. d. glücklich im Piraeus angekommen. Alles wohl. Berlin, den 25. September 1865. Von Seiten des Ober-Kommandos der Marine. Der Chef des Stabes. Hkldt, Capitain zur See.

Ober = Nechnungökammer.

Dic Geheimen revidirenden Kalkulatoreri Hoeicr, bon Klin- kowftroem, Jrommann und Trepp und zu Geheimen Rech- nungs-Revisoren ernannt worden.

Angekommen: Sc. Excellenz der General-Lieutenant und General-Jnspecteur der Artillerie, von Hindersin, von Merseburg.

Der General-Major und Jnspecteur der 2. Ingenieur- Jn- spection, von Schweiniß, von Neisse.

Berlin, 25. September. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Grafen von Frank-enberg auf Kofoschüß, Kreis Rybnik, zur Anlegung des ihm verliehenen Ehrenkreuzes des Johanniter-Malteser-Ordens, dem Kaufmann und Jabrikbefißer Karl Gustav Eduard Kelch zu Berlin, zur Anlegung des ihm ver- liehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe, so wie dem Bergmann Wilhelm Weissenborn zu Dairkerode im Mans- felder Gebirgskreisc, zur Anlcgmrg der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ibm verliehenen filbcrncn Medaille fur geleistete Dienste, die Erlaubnis; zu ertheilen.